4b O 200/12 – Patentanwaltlicher Falschberatung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2166

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Dezember 2013, Az. 4b O 200/12

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen patentanwaltlicher Falschberatung in Anspruch.

Am 27.08.2008 erhielt der Beklagte die Anfrage des Klägers zu 1), ein schriftliches Angebot für einen Antrag auf Erteilung eines Patents, eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Markenregister und die zur Eintragung in das Markenregister erforderliche Recherche zu erstellen (vgl. Anlage B3). Der Beklagte gab hierauf mit E-Mail vom 27.08.2008 das gewünschte Pauschalangebot ab (vgl. Anlage B4, Anlage B1: „Festpreis“). Am 08.09.2008 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger zu 1), Herrn Dr. A und dem Beklagten. Die dort nicht geklärten Fragen fasste der Beklagte mit seiner E-Mail vom 18.09.2008 (vgl. Anlage B6) an den Ansprechpartner, Herrn Dr. A (vgl. Anlage B5, Seite 6: „Direkter Ansprechpartner ist Herr A“), zusammen. In der E-Mail ist ausgeführt, dass in die Beschreibung der Patentanmeldung auch ein oder mehrere Prüfungsbeispiele aufgenommen werden sollten und dass es umso besser sei, je detaillierter die Beschreibung dieser Prüfungsbeispiele nebst Angabe der dabei erhaltenen Ergebnisse ausfalle. Nach einer weiteren Besprechung am 26.02.2009 erhielt der Beklagte mit E-Mail vom 02.03.2009 (vgl. Anlage B8) von Herrn Dr. A, die in “Cc“ auch an die Kläger versandt wurde, einen anlässlich der Besprechung in Aussicht gestellten Bericht inklusive Ausführungsbeispielen und einem Benutzerhandbuch (vgl. Anlage B9). Den ersten Anmeldeentwurf erhielten die Kläger mit E-Mail vom 26.03.2009 (Anlage B10). Dieser Entwurf wurde von Herrn Dr. A überarbeitet und kommentiert und mit E-Mail vom 27.04.2009 (vgl. Anlage B11) an den Beklagten zurückgesendet. Der überarbeiteten Version des Anmeldeentwurfs (vgl. Anlage B12) hatte Herr Dr. A einige Abbildungen hinzugefügt, die gerade für einen Vortrag erstellt wurden (vgl. Anlage B11) und die zu Erläuterung ebenfalls in die Anmeldung integriert werden sollten. Kurz danach rief der Kläger zu 1) den Beklagten an und bestätigte, dass beabsichtigt sei, über die Erfindung einen Vortrag zu halten. Vorsorglich solle die Anmeldung noch vor dem Vortrag eingereicht werden. Unter Berücksichtigung der Änderungswünsche gemäß Anlage B12, überarbeitete der Beklagte den Anmeldeentwurf und nahm dabei die zusätzlichen Zeichnungen als Figuren 17 und 18 auf. Diese Version übersandte er mit E-Mail vom 05.05.2009 (Anlage B13) an den Kläger zu 1) und Herrn Dr. A.

Die Anmeldung zum Patent beim DPMA erfolgte am 05.05.2009 (vgl. Anlage A2, Az.: DE 10 2009 002 XXX A1). Als Anmelder werden die Kläger genannt. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Prüfung der Standsicherheit eines Mastes.

Am 06.05.2009 beauftragten die Kläger den Beklagten, so schnell wie möglich ein Gebrauchsmuster zu beantragen. Dies geschah unter Beanspruchung der Priorität der deutschen Patentanmeldung am 08.05.2009 (Anlage B19, Az.: DE 20 2009 006 690 U1). Das Gebrauchsmuster wurde am 24.09.2009 eingetragen und am 29.10.2009 im Patentblatt bekannt gemacht. Es betrifft eine Vorrichtung zur Prüfung der Standsicherheit eines Mastes. Als Anmelder werden die Kläger genannt.

Am 07.05.2009 hielt Herr Dr. A anlässlich des Seminars „Forum Netzbau und Betrieb 2009“ einen halbstündigen Vortrag zum Thema „Zerstörungsfreies Verfahren zur Zustandserfassung und Standsicherheitsprüfung von Masten“ (vgl. Anlage B26), die Unterlagen wurden an die Zuhörer ausgeteilt und sind beim Veranstalter erhältlich. Eine Stunde vorher hatte sich der Kläger zu 1) von dem Beklagten versichern lassen, dass die Patentanmeldung nunmehr erfolgt und auch der Eingang durch das Patentamt bestätigt worden sei. Mit E-Mail vom selben Tag (vgl. Anlage B16) teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten mit, dass der Vortrag erfolgreich mit sehr guter Resonanz gehalten worden sei, „sodass jetzt eine Bekanntgabe wohl vorliegt“.

Mit Schreiben vom 30.06.2009 (Anlage B28) sandte der Beklagte die Bibilographie-Mitteilung des DPMA mit den amtlichen Daten der deutschen Patentanmeldung, in der auf die bevorstehende Offenlegung und die Möglichkeit, diese durch Rücknahme der Anmeldung zu verhindern, hingewiesen wurde.

Die Anmeldung zum Patent beim EPA erfolgte am 04.05.2010 (vgl. Anlage A1, Az.: PCT/EP2010/056052). Als Anmelder wird der Kläger zu 2) genannt.

Mit Schreiben vom 14.09.2010 (Anlage B21) leitete der Beklagte an die Kläger den schriftlichen Bescheid der internationalen Recherchebehörde beim EPA (Anlage A1, PCT/ISA/220) sowie als Anlage 1 das Vorblatt (Anlage B20) weiter. Nach dem Bescheid ist der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 bis 20 nicht neu. Der Gegenstand der Ansprüche 10, 12 und 16 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf dem Vorblatt (Anlage B20) ist unter Ziff. 4 vermerkt:
„Zur Erinnerung: Kurz nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum wird die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro veröffentlicht. Will der Anmelder die Veröffentlichung verhindern oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, so muss gemäß Regel 90 bis. 1 bzw. 90 bis. 3 vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eine Erklärung über die Zurücknahme der internationalen Anmeldung oder des Prioritätsanspruchs beim Internationalen Büro eingehen.“
Im Schreiben des Beklagten vom 14.09.2010 heißt es:
„Wir empfehlen, nun die einzelnen Druckschriften auf Relevanz im Detail zu überprüfen. Falls wir eine solche Detailprüfung vornehmen sollen, so lassen Sie uns dies bitte wissen.“
Weiter heißt es:
„In erster Linie sollten Sie auf der Grundlage des Internationalen Rechercheberichts und des schriftlichen Bescheids eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Weiterführung der internationalen Anmeldung sinnvoll ist oder nicht.“

Am 11.11.2010 erfolgte die Offenlegung der Patentanmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Az.: DE 10 2009 002 XXX.8, Anlage A2; Internationale Veröffentlichungsnummer: WO 2010/128XXXA1).

Mit Schreiben vom 17.02.2011 (Anlage B24) zeigte der neue Patentanwalt dem Beklagten an, dass er mit der weiteren Vertretung der Kläger in Bezug auf die Patentanmeldungen beauftragt sei.

Mit Schreiben vom 06.11.2012 (Anlage B23) beantragten die Kläger Weiterbehandlung der Europäischen Patentanmeldung vor dem EPA und reichten neue Ansprüche ein. Eine Entscheidung des EPA liegt bislang nicht vor.

Die Kläger sind Geschäftsführer der B GmbH. Die B GmbH wurde am 04.05.2011 gegründet und am 27.10.2011 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist „die Messtechnik und deren Verwertung und Vermarktung“ (vgl. Anlage B25).

Die Kläger sind der Meinung, der Beklagte habe sie in dreifacher Hinsicht falsch beraten: Erstens habe er eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens empfohlen, die nicht erforderlich gewesen wäre. Zweitens habe er die Auffassung vertreten, vor der Anmeldung müsse ein Recherchebericht nicht eingeholt werden. Und drittens habe er die Kläger nicht darüber informiert, dass bei nicht rechtzeitiger Rücknahme der Patentanmeldung, das Verfahren veröffentlicht werde.

In der mündlichen Verhandlung tragen die Kläger darüber hinaus vor, ein weiterer Beratungsfehler sei darin zu sehen, dass der Beklagte die Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Patentanmeldung vor dem Hintergrund des Risikos, ein Betriebsgeheimnis zu verraten, nicht immer ratsam sei.

Die Kläger tragen im Wesentlichen vor:

Die in der Patentanmeldung enthaltene Technologie stelle ein Betriebsgeheimnis dar, das wirtschaftlich für die Konkurrenz hochinteressant sei. Es stehe zu befürchten, dass der Wettbewerb das in der Offenlegungsschrift detailliert genannte Verfahren zu eigenen Zwecken nutze und damit der B GmbH und den Klägern schweren Schaden zufüge, da sie nicht mehr mit einem neuen Produkt alleine am Markt auftreten könnten. Die B GmbH sei Lizenznehmerin der Kläger.

Die Kläger behaupten darüber hinaus, sie hätten von einer Anmeldung abgesehen, wenn eine Recherche ergeben hätte, dass das Verfahren möglicherweise nicht patentfähig sei. Hätten sie gewusst, dass bei nicht rechtzeitiger Rücknahme der Patentanmeldung eine Veröffentlichung drohe, hätten sie ebenfalls von einer Patentanmeldung Abstand genommen oder jedenfalls die Erfindung nicht mit der angemeldeten Detaildichte zur Anmeldung gebracht. Zumindest hätten sie den Beklagten gebeten, das Patentverfahren rechtzeitig zu beenden und den Antrag zurückzunehmen, um eine Veröffentlichung zu verhindern. Mangels Belehrung im Schreiben vom 14.09.2010 seien sie aber davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung der Anmeldung nicht mehr verhindert werden könne. Der Vortrag des Herrn Dr. A sei so allgemein gewesen, dass kein Zuhörer danach in der Lage gewesen sei, die Erfindung für sich zu verwerten.

Die Kläger behaupten weiter, sie hätten den Beklagten mehrfach – u.a. in den Besprechungen vom 08.09.2008 und vom 26.02.2009 – darauf hingewiesen, dass die Patentanmeldung geheimhaltungsbedürftiges Know-how enthalte. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ein unwohles Gefühl dabei hätten, dass die Erfindung möglicherweise ohne Patentschutz bis in das letzte Detail angemeldet und veröffentlich werde. Der Beklagte habe ihre Bedenken mit dem Hinweis zerstreut, die Patentanmeldung werde erfolgreich sein. Zudem könne bei einer gescheiterten Anmeldung rechtzeitig dafür Sorge getragen werden, dass die Erfindung nicht publiziert werde.

Schließlich behaupten die Kläger, Herr Dr. A habe mit erheblichem zeitlichem Zusatzaufwand und als Folge der fehlerhaften Beratung durch den Beklagten eine außerordentlich ausführliche Beschreibung und Dokumentation des Verfahrens ausgearbeitet. Es seien 277 Stunden überflüssigerweise bei einem Stundensatz von 180 € angefallen (vgl. Anlage 5).

In der mündlichen Verhandlung behaupten die Kläger, Absätze 48 bis 170 der Offenlegungsschrift enthielten Formeln und Verfahrensschritte, die unter das Betriebsgeheimnis fielen. Aus dem Handout für den Vortrag würde sich im Gegensatz zu diesen Absätzen nicht ergeben, wie anhand eines konkreten Mastes Parameter berechnet werden könnten. Dazu benötige man die Formeln aus der Offenlegungsschrift. Insbesondere sei der Inhalt der Absätze 72, 85, 104, 105, 113 und die Formeln in den Absätzen 167 und 170 nicht im Handout für den Vortrag niedergelegt. Durch den Vortrag sei lediglich ein allgemeines Funktionsprinzip offenkundig geworden. Das Konzept sei also durch den Vortrag offenkundig geworden, nicht aber das, was das Konzept zum Produkt mache. Da die Formeln, die zum Betriebsgeheimnis gehörten, nicht einfach seien, wäre ein Fachmann auch nicht in der Lage dazu gewesen, sie zu entwickeln. Unabhängig davon würden für ein Betriebsgeheimnis nicht die hohen Hürden der erfinderischen Tätigkeit gelten, die nur bei einem Patent zu beachten seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen und/oder der B GmbH, vertreten durch sie, den Schaden zu ersetzen, der ihnen und/oder der B GmbH aus der nicht durch ihnen oder der B GmbH, sondern durch Dritte (insbesondere durch Mitbewerber) erfolgten Verwendung der in der Offenlegungsschrift mit Offenlegungstag vom 11.11.2010 benannten Erfindung zu den Az. des DPMA 10 2009 002 XXX.8 und EPA zum Az.: WO 210/12XXX A1 entstanden ist oder entstehen wird,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.037,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.860,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet u.a., er habe keinen Hinweis von den Klägern erhalten, dass Teile der Ausarbeitung gemäß Anlage B9 als möglichst geheimhaltungsbedürftiges Know-how einzustufen seien und daher bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung nicht mit aufzunehmen seien.

Der Beklagte behauptet weiter, er habe die Kläger im Vorfeld der Anmeldung auf die Möglichkeit einer Recherche zum Stand der Technik hingewiesen, die er auch für erforderlich gehalten habe. Die Kläger seien jedoch aus Kostengründen nicht bereit gewesen, eine Sachrecherche in Auftrag zu geben, die der Beklagte wegen des unüberschaubaren Aufwandes nur auf Zeithonorarbasis habe anbieten können. Er habe trotzdem eine kurze Eigenrecherche durchgeführt, deren Ergebnis er zur Stellungnahme an den Kläger zu 1) und Herrn Dr. A übermittelt und nicht in Rechnung gestellt habe (vgl. Anlage B10). Soweit die Kläger sich darauf beriefen, dass der Beklagte eine umfangreiche Patentrecherche hätte durchführen müssen, seien diese Kosten jedenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen.

Der Beklagte ist im Übrigen der Meinung, der Vorwurf, in der Patentanmeldung seien Elemente enthalten, deren Aufnahme patentrechtlich nicht erforderlich gewesen seien, sei nicht einlassungsfähig dargetan. Gleiches gelte für die Behauptung der Kläger, bei gewissen Informationen in der Patentanmeldung handele es sich um geheimhaltungsbedürftiges und den einschlägigen Fachkreisen nicht bekanntes Know-how. Unklar sei auch, welche Information konkret nach dem gehaltenen Vortrag noch als Geheimnis hätte angesehen werden müssen. Die den Teilnehmern überreichten Vortragsunterlagen enthielten die Aufgabe der angeblichen Erfindung. Zudem werde das Prinzip des Prüfungsverfahrens detailliert erläutert. Auch die wesentlichen Formeln, die der Durchführung des angemeldeten Messverfahrens zu Grunde liegen, fänden sich in den Unterlagen wieder, z.B. die Formel für die Eigenfrequenz des generalisierten Systems, die definierte Gesamtsteifigkeit und die Entwicklung des Formelapparats der Drehfedersteifigkeit. Darüber hinaus seien einige Figuren aus der Patentanmeldung auch in den Vortragsunterlagen gezeigt. Der Fachmann könne die angebliche Erfindung unter Zugrundelegung der in den Vortragsunterlagen offenbarten Formeln ohne weiteres in die Praxis umsetzen. Zudem sei die angebliche Erfindung durch die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters und die angebotenen Dienstleistungen der Kläger bekannt.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Existenz eines Lizenzvertrages zwischen den Klägern und der B GmbH.

Weiter bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die Kläger gegenüber Herrn Dr. A eine Zahlungsverpflichtung wegen der Tätigkeit im Rahmen der Patentanmeldung haben oder hatten. Er bestreitet mit Nichtwissen den angeblichen Stundensatz von 180,00 € und die daraus resultierende geltend gemachte Summe in Höhe von 49.860,00 €. Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung existiere nicht. Die Kläger hätten Herrn Dr. A nicht entlohnt. Eine Rechnung gäbe es nicht. Jedenfalls wären die durch die Beschäftigung des Herrn Dr. A entstandenen Personalkosten den Klägern ohnehin entstanden. Denn die Kläger hätten aufgrund der Tätigkeit des Herrn Dr. A weder zusätzliches Personal einstellen müssen, noch seien den Klägern konkrete Gewinne entgangen. Der Beklagte bestreitet darüber hinaus mit Nichtwissen, dass Herr Dr. A im Zusammenhang mit der Patentanmeldung 277 Stunden „umsonst“ aufgewandt habe. Die Aufstellung in Anlage A5 sei frei geschätzt und nicht hinreichend substantiiert. Aus Anlage A3 ergebe sich, dass Herr Dr. A lediglich fünf Fragen für die Patentanmeldung habe beantworten sollen. Darüber hinaus gehende Arbeit sei als „Exzess“ zu werten und nicht zu vergüten. Zudem habe Herr Dr. A die Arbeit im Rahmen der Patentanmeldung v.a. für seine wissenschaftliche Veröffentlichung und seine Vortragsunterlagen getätigt. Umsatzsteuerbeiträge stellten im Übrigen keinen ersatzfähigen Schaden dar.

In der mündlichen Verhandlung bestreitet der Beklagte den neuen Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Thema „Betriebsgeheimnis“ mit Nichtwissen und rügt ihn als verspätet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

A.
Die Klage ist teilweise unzulässig.

I.
Die Kläger sind nicht prozessführungsbefugt, soweit sie mit ihren Anträgen zu 1) und zu 2) Ansprüche der B GmbH geltend machen (vgl. gerichtlicher Hinweis, Bl. 23 GA).

Die Prozessführungsbefugnis stellt eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Sie ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen (vgl. Thomas/Putzo, 29. Auflage, § 51 ZPO Rn. 20). Dabei können fremde Ansprüche nur dann im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche oder eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegt.

Eine gesetzliche Prozessstandschaft läge vor, wenn die Kläger durch Gesetz (z.B. § 265 ZPO) dazu berechtigt wären, Ansprüche der B GmbH im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Thomas/Putzo, 29. Auflage, § 51 ZPO Rn. 24). Eine solche gesetzliche Vorschrift liegt nicht vor. Eine gewillkürte Prozessstandschaft wäre gegeben, wenn die Kläger von der B GmbH durch Rechtsgeschäft dazu ermächtigt worden wären, deren Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Mangels Sachvortrag kann von einer solchen Ermächtigung ebenfalls nicht ausgegangen werden.

II.
Die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation, die die Kläger ausnahmsweise berechtigen würde, den Schaden der B GmbH einzuklagen (vgl. BGH NJW 1989, 452), liegen nicht vor.

Bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist zwar grundsätzlich nur der Vertragspartner berechtigt, Ersatz des ihm selbst entstandenen Schadens zu fordern. Eine Ausnahme besteht aber nicht nur bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten, bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht und bei Vertragsverletzung einen eigenen Schadensersatzanspruch erwirbt, dessen Erfüllung der Versprechensempfänger nach § 335 BGB aus eigenem Recht verlangen kann. Eine Ausnahme besteht auch in den Fällen, in denen eine Vertragspartei nach der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Drittschadensliquidation wegen der ihm gegenüber begangenen Vertragsverletzung Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens beanspruchen kann. Es handelt sich dann um einen eigenen Anspruch des Vertragspartners, der lediglich die Besonderheit aufweist, dass er auf Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens gerichtet ist.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann der anspruchsberechtigte Vertragspartner den Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens verlangen, wenn dem Vertragspartner aus der Vertragsverletzung kein Schaden entstanden ist; dem Dritten, der Anspruch, der mit der Drittschadenliquidation geltend gemacht wird, nicht zusteht, er aber einen Schaden hat und es sich aus der Sicht des Schädigers um eine atypische Schadensverlagerung handelt. Die Voraussetzungen können vorliegen, wenn der Dritte einfacher Lizenznehmer des Klägers ist.

Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen aus mehreren Gründen nicht vor. Zum einen haben die Kläger nicht substantiiert zu dem von dem Beklagten bestrittenen Lizenzvertrag mit der B GmbH vorgetragen. Insbesondere haben sie weder den Lizenzvertrag vorgelegt, noch haben sie ihn weiter erläutert. Zum anderen fallen Gläubigerstellung und geschütztes Interesse (in Form eines Schadens wegen Falschberatung) nicht auseinander (vgl. Palandt, 72. Auflage, Vorb. v. § 249 BGB Rn. 105).

Sollte die B GmbH ausschließliche Lizenznehmerin sein, kann sie einen eigenen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend machen. Darüber hinaus kommt der B GmbH über die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Gläubigerstellung zu, obwohl sie nicht Vertragspartei des Patentanwaltsvertrages ist (vgl. Palandt, 72. Auflage, § 328 BGB Rn. 13 ff.). Die B GmbH ist in den Schutzbereich des Patentanwaltsvertrages einbezogen. Sie kommt als Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Messtechnik und deren Verwertung sowie Vermarktung ist (vgl. Anlage B25) mit der Leistung des Beklagten im Rahmen des Patentanwaltsvertrages bestimmungsgemäß in Berührung. Die Kläger haben auch ein Interesse daran, die Verwertungsgesellschaft, deren Geschäftsführer sie sind, in den Schutzbereich des Patentanwaltsvertrages einzubeziehen. Die Einbeziehung einer Verwertungsgesellschaft in den Schutzbereich des Vertrages war für den Beklagten auch erkennbar. Auch wenn die B GmbH erst nach Beendigung des Patentanwaltsvertrages gegründet wurde, musste der Beklagte damit rechnen, dass die Kläger ihre „Erfindung“ über eine Verwertungsgesellschaft zu nutzen beabsichtigen und zu diesem Zweck eine Gesellschaft gründen würden. Dass sich die Beratungsleistung des Beklagten dann ohne weiteres auch auf diese Gesellschaft auswirken würde, lag auf der Hand. Die B GmbH ist auch schutzbedürftig. Da sie nicht Vertragspartei des Patentanwaltsvertrages ist, stehen ihr keine eigenen vertraglichen Ansprüche zu, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihr über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Patentanwaltsvertrages zukommen.

B.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

I.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gemäß Antrag 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach wegen anwaltlicher Falschberatung gemäß §§ 675, 611, 280 BGB.

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Pflichten aus dem Patentanwaltsvertrag verletzt hat.

1.
Zwischen den Parteien ist ein Patentanwaltsvertrag gemäß §§ 675, 611 BGB zustande gekommen. Dass der Vertrag nicht nur zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten zustande gekommen, sondern Vertragspartner auch der Kläger zu 2) ist, ergibt sich z.B. aus der E-Mail vom 02.03.2009 (vgl. Anlage B8), in der der Kläger zu 2) bereits in „Cc“ aufgenommen worden ist. Dafür spricht auch, dass der Kläger zu 2) neben dem Kläger zu 1) als Anmelder bei der Anmeldung des Patents und des Gebrauchsmusters vor dem DPMA sowie als alleiniger Anmelder bei der Anmeldung zum Patent vor dem EPA genannt wird.

2.

a.
Die Kläger werfen dem Beklagten u.a. vor, er habe eine zu detaillierte Beschreibung der „Erfindung“ empfohlen, die nicht erforderlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang legen sie nicht ausreichend dar, welche Teile der Beschreibung aus ihrer Sicht überflüssig gewesen sind und warum deren Aufnahme in die Beschreibung eine Verletzung des Patentanwaltsvertrages bedeuten sollte.

Selbst wenn die Kläger dem Beklagten mitgeteilt haben sollten, dass es sich bei bestimmten Elementen angeblich um geheimhaltungsbedürftiges Know-how handelt, ist eine Pflichtverletzung nicht allein in einer detaillierten Ausarbeitung der Beschreibung zu sehen. Denn eine solche Beschreibung wird nicht zwangsläufig veröffentlicht, ohne dass Patentschutz gewährt würde.

b.
Soweit die Kläger pauschal behaupten, der Beklagte habe die Auffassung vertreten, vor der Anmeldung müsse kein Recherchebericht eingeholt werden, ist bereits nicht klar, wie dieser Vortrag zu verstehen ist und was der Hintergrund dieser angeblichen Empfehlung des Beklagten war.

Sollte es – wie der Beklagte ausführt – zutreffen, dass er eine eigene Recherche angeboten hat, die Kläger diese jedoch aus Kostengründen abgelehnt haben, wäre es nicht angezeigt gewesen, den Klägern die Durchführung einer privaten Recherche vor Erarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung zu empfehlen. Denn die Patentanmeldung mit Prüfungsantrag ist immer noch die billigste Recherche (vgl. Steinacker, GRUR 2001, 1011, 1013).

Dass die Kläger aus Kostengründen nicht bereit gewesen sind, eine durch den Beklagten angebotene Sachrecherche auf Zeithonorarbasis in Auftrag zu geben, ist vor dem Hintergrund plausibel, dass die Kläger bereits zu Beginn einen Festpreis forderten (vgl. E-Mail vom 26.08.2008 (Anlage B1)) und der Beklagte das gewünschte Pauschalangebot erstellt hat. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Beklagte trotz fehlenden Auftrages eine kostenlose Eigenrecherche durchgeführt und das Ergebnis den Klägern zur Stellungnahme übermittelt hat, gegen die Annahme, der Beklagte habe eine Recherche per se nicht für erforderlich gehalten. Auch das Schreiben des Beklagten vom 14.09.2010 (Anlage B21), in dem der Beklagte empfiehlt und anbietet, die einzelnen Druckschriften nun auf Relevanz im Detail zu überprüfen, deutet darauf hin, dass die Kläger bewusst den kostengünstigeren Weg (Anmeldung und Recherche durch das EPA) gewählt haben, statt den Beklagten mit einer kostenintensiven, umfangreichen Recherche und Überprüfung des Standes der Technik vor Anmeldung zu beauftragen.

Die Kläger sind diesem Vortrag des Beklagten auch nicht weiter entgegen getreten. Insbesondere haben sie ihren Vortrag, der Beklagte sei der Auffassung gewesen, es müsse kein Recherchebericht eingeholt werden, nicht weiter konkretisiert. Da sie weder den Hintergrund einer etwaigen Aussage des Beklagten erläutern, noch den genauen Gesprächsinhalt nennen, geschweige denn Zeitpunkt, Ort und beteiligte Personen angeben, ist eine weitere Überprüfung ihres Vortrages weder durch den Beklagten, noch durch die Kammer möglich.

Unabhängig davon, ist nicht ersichtlich wieso die Empfehlung, keine Recherche vor der Anmeldung durchzuführen, kausal für den Schaden sein soll, der durch die Veröffentlichung entstanden sein soll. Dies setzt voraus, dass das Ergebnis einer Recherche vor Anmeldung dazu geführt hätte, dass die Kläger sich gegen eine Anmeldung entschieden hätten oder für eine Anmeldung und die spätere Rücknahme.

Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, dass sie sich bei einer vorherigen Recherche gegen eine Anmeldung entschieden hätten. Insbesondere setzen sie sich nicht mit dem Stand der Technik auseinander, der in dem Bescheid der Internationalen Recherchebehörde genannt wird. Zudem begründen sie nicht weiter, warum die beschränkte Aufrechterhaltung der Ansprüche für sie keine Alternative gewesen sein sollte, insbesondere warum ein solches Vorgehen nutzlos gewesen sein sollte und nicht ebenfalls zur Offenbarung der „Erfindung“ geführt hätte.

Die Kläger hätten trotz vorheriger Recherche eine Anmeldung vornehmen können, die sie dann hätten zurücknehmen können. Dies zeigt, dass der Kern des eigentlichen Problems nicht die fehlende Recherche vor der Anmeldung, sondern das Unterbleiben der Rücknahme des Antrags nach der Anmeldung darstellt.

c.
Der Beklagte hat keine Pflichtverletzung begangen, indem er die Kläger nicht ausdrücklich darüber informiert hat, dass bei nicht rechtzeitiger Rücknahme der Patentanmeldung das Verfahren veröffentlicht wird. Denn nach dem eigenen Vortrag der Kläger (Bl. 65 GA) hat der Beklagte die Kläger noch vor der Anmeldung darauf hingewiesen, dass bei einer gescheiterten Anmeldung rechtzeitig dafür Sorge getragen werden könne, dass die Erfindung nicht veröffentlicht werde. Zudem hat er in seinem Schreiben vom 14.09.2011 (Anlage B21) empfohlen, dass die Kläger in erster Linie auf Grundlage des internationalen Rechercheberichts und des schriftlichen Bescheids eine Entscheidung darüber treffen sollten, ob eine Weiterführung der internationalen Anmeldung sinnvoll sei oder nicht. Daneben hat der Beklagte den Klägern mit dem Schreiben vom 14.09.2010 den Bescheid der internationalen Recherchebehörde (Anlage A1) und das Vorblatt (Anlage B20) übermittelt. Das Vorblatt enthält den Hinweis, dass die Anmeldung nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum veröffentlicht wird, wenn keine Rücknahme der Anmeldung erklärt wird. Die Worte „Zur Erinnerung“ deuten darauf hin, dass dieser Hinweis bereits zuvor erfolgt war. Diese Umstände machen in der Zusammenschau einen gesonderten Hinweis des Beklagten auf die Möglichkeit der Rücknahme, um eine Veröffentlichung zu verhindern, entbehrlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Fristenkontrolle für die Kläger übernommen hat. Denn auf die Einhaltung der Rücknahmefrist hätte er nur dann achten müssen, wenn die Kläger ihn mit der Rücknahme der Anmeldung beauftragt hätten. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Situation sei mit dem Fall vergleichbar, in dem ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ein Urteil zusendet, ohne auf die Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen und die Rechtsmittelfrist daraufhin versäumt wird. Dem ist nicht zuzustimmen. Denn der Vorwurf gegen den Beklagten lautet nicht, dass auf die Einhaltung einer Frist nicht geachtet wurde, obwohl der Beklagte hätte wissen müssen, dass seine Mandanten diese möglicherweise hätten nutzen wollen. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, dass der Beklagte die Kläger angeblich in dem Irrglauben gelassen habe, es bestehe keine Möglichkeit, die Anmeldung zurückzunehmen. Wegen des ursprünglichen Hinweises des Beklagten und des Schreibens vom 14.09.2001 konnte der Beklagte aber davon ausgehen, dass die Kläger über die Möglichkeit der Rücknahme ausreichend informiert waren. Da die Kläger ihn dennoch nicht mit der Rücknahme beauftragten, war der Beklagte nicht dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der Rücknahmefrist zu achten.

Unabhängig davon, setzt die Entstehung eines kausalen Schadens voraus, dass die Information, dass die Anmeldung vor Veröffentlichung zurückgenommen werden kann, dazu geführt hätte, dass die Kläger ihre Anmeldung auch tatsächlich zurückgenommen hätten. Warum die Kläger zwingend so gehandelt hätten, haben sie nicht substantiiert dargetan. Sie haben sich weder mit dem vom EPA aufgezeigten Stand der Technik auseinandergesetzt, noch ausreichend erklärt, warum sie die Anmeldung nicht mit beschränkten Ansprüchen fortgesetzt hätten, (die möglicherweise ebenfalls den Gegenstand der Erfindung offenbart hätten). Dass die Information über die Möglichkeit der Rücknahme tatsächlich zur Rücknahme geführt hätte, ist auch deshalb zweifelhaft, da die Kläger am 05.05.2009 ein Gebrauchsmuster angemeldet hatten, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ebenfalls den Gegenstand der „Erfindung“ des Patents offenbarte. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass sie die Veröffentlichung durch die Eintragung des Gebrauchsmusters am 24.09.2009 verhindern wollten. Warum sie dann aber in jedem Fall die Patentanmeldung zurückgenommen hätten, um eine Veröffentlichung zu verhindern, erschließt sich nicht. Zudem spricht einiges dafür, dass die „Erfindung“ bereits zuvor durch den von Herrn Dr. A am 07.05.2009 gehaltenen Vortrag bekannt wurde. Denn die Anmeldung sollte unstreitig vor dem Vortrag eingereicht werden und der Kläger zu 1) erkundigte sich noch eine Stunde vor dem Vortrag, ob die Anmeldung nunmehr eingereicht sei. Darüber hinaus ging der Kläger zu 1) in seiner E-Mail vom 07.05.2009 (Anlage B16) selbst davon aus, dass durch den Vortrag eine Bekanntgabe erfolgt sei. Zudem sind die Kläger dem Vortrag des Beklagten, die umfangreichen Vortragsunterlagen, die ausgeteilt worden und immer noch für Interessierte erhältlich seien, enthielten den Kern der „Erfindung“, nicht substantiiert entgegen getreten. Das pauschale Vorbringen der Kläger, der Vortrag sei derart allgemein gewesen, dass kein Zuhörer danach in der Lage gewesen sei, die „Erfindung“ für sich zu verwerten, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die Kläger bereits nicht dargetan haben, was den Kern der „Erfindung“ ausmacht und welche Elemente nicht Eingang in den Vortrag bzw. die Vortragsunterlagen gefunden haben. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Absätze 48 bis 170 der Offenlegungsschrift enthielten Formeln und Verfahrensschritte, die unter das Betriebsgeheimnis fielen, dieses habe der Vortrag nicht offenbart, ist nach wie vor unklar, was der „Kern der Erfindung“ in Abgrenzung zum Betriebsgeheimnis gewesen sein soll.

Wurde die „Erfindung“ aber bereits durch den Vortrag offenbart und ist sie jedenfalls durch die Eintragung des Gebrauchsmusters bekannt, ist den Klägern durch die weitere Veröffentlichung der „Erfindung“ mangels Rücknahme der Patentanmeldung kein Schaden entstanden. Darüber hinaus ist mangels Vortrags der Kläger nicht klar, ob das angebliche Know-how nicht bereits durch den Stand der Technik bekannt war.

d.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung behauptet, der Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass eine Patentanmeldung unter Umständen nicht ratsam sei, da Betriebsgeheimnisse offenbart werden könnten. Der Beklagte hat dies bestritten und den neuen Vortrag der Kläger als verspätet gerügt.

Unabhängig davon wäre dieser angebliche Beratungsfehler nur dann kausal für den Schaden, wenn die Kläger sich aufgrund des Risikos, ein Betriebsgeheimnis zu verraten, sicher gegen die Patentanmeldung entschieden hätten. Dies ist bereits nicht erkennbar.

e.
Schließlich ist selbst bei als richtig unterstelltem Vortrag der Kläger derzeit kein Schaden erkennbar, da das Patenterteilungsverfahren nicht abgeschlossen ist und die Kläger nicht substantiiert erklärt haben, warum bei späterer Patenterteilung der Schutz des Patentes nicht die „Erfindung“ umfassen wird. Auch aus diesem Grund vermag der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf nicht durchzugreifen, der Beklagte habe auch deshalb einen Beratungsfehler begangen, da er die Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Patentanmeldung vor dem Hintergrund des Risikos, ein Betriebsgeheimnis zu verraten, nicht immer ratsam sei.

II.
Den Klägern steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für die Patentanmeldung aufgewandten Gebühren und Auslagen in Höhe von 7.037,57 € gemäß §§ 675, 611, 280 BGB zu.

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat (s.o.).

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine möglicherweise zu detaillierte Ausarbeitung der Patentanmeldung die Anmeldekosten verursacht hat. Die Anmeldekosten wären auch bei einer „schlankeren“ Beschreibung angefallen.

Eine vorherige Recherche hätte nur dann die Anmeldekosten verhindert, wenn sie zwingend dazu geführt hätte, dass die Kläger von einer Anmeldung Abstand genommen hätten. Gleiches gilt für den angeblich unterbliebenen Hinweis, es bestehe die Gefahr, ein Betriebsgeheimnis zu verraten. Insofern kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

Die Information über die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung hätte die ursprünglich angefallenen Anmeldekosten nicht entfallen lassen.

III.
Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Erstattung von Personalkosten in Höhe von 49.860,00 € gemäß §§ 675, 611, 280 BGB besteht nicht.

Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Kläger bei anderer Beratung von der Patentanmeldung Abstand genommen hätten (s.o.).

Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, warum Herr Dr. A – wäre vor der Anmeldung eine Recherche durchgeführt worden – keine Zeit auf eine detaillierte Ausarbeitung der „Erfindung“ aufgewandt hätte. Denn diese könnte u.U. gerade für die Recherche notwendig gewesen sein. Zudem ist das Vorbringen des Beklagten, Herr Dr. A hätte den Zeitaufwand ohnehin zur Vorbereitung einer wissenschaftlichen Veröffentlichung und der Vortragsunterlagen benötigt, bislang nicht widerlegt worden.

Bei einer rechtzeitigen Rücknahme der Patentanmeldung wären etwaige Kosten für die Arbeit des Herrn Dr. A bereits entstanden.

Schließlich hat der Beklagte Zahlungsverpflichtung, Zahlung und Stundensatz bestritten. Es hätte daher an den Klägern gelegen, näher vorzutragen und z.B. eine schriftliche Vereinbarung und eine Rechnung vorzulegen. Sollte Herr Dr. A Arbeitnehmer der Kläger sein, hätten die Kläger darlegen müssen, dass die Personalkosten nicht ohnehin angefallen wären bzw. dass ihnen durch die Einbindung des Herrn Dr. A im Zusammenhang mit der Patentanmeldung Gewinn entgangen ist. Die Aufstellung in Anlage A5 belegt darüber hinaus den Zeitaufwand von 277 Stunden nicht ausreichend. Insbesondere die Angabe der Stunden ohne genaues Datum und Uhrzeit macht die Aufstellung nicht im Einzelnen nachprüfbar.

IV.
Eine Schriftsatzfrist in Bezug auf den eigenen neuen Vortrag der Kläger durch seinen Patentanwalt war nicht zu gewähren. Der Antrag, Schriftsatzfrist hinsichtlich der Frage „welche Teile Betriebsgeheimnisse sind und welche nicht“ zu geben, ist bereits nicht verständlich. Sollten die Kläger damit den Vortrag des Beklagten auf Bl. 89 GA meinen, war dies bereits Gegenstand des vorherigen schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien (vgl. z.B. Bl. 41, 42, 66 GA).

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €