4b O 48/12 – Entschädigungsverpflichtung eines Kleinlandwirts (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2155

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 4b O 48/12

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzberechtigten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem Nachbau geschützter Sorten beauftragt und ermächtigt haben, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Zu den Gesellschafterinnen der Klägerin gehören unter anderem die A GmbH und die B GmbH, zu deren Gunsten folgende Sorten in den nachstehenden Zeiträumen geschützt waren:

– Winterweizensorte „C“ im Wirtschaftsjahr 2007/2008, geschützt nach GemSortV zugunsten der A GmbH
– Wintergerstensorte „D“ im Wirtschaftsjahr 2008/2009, geschützt nach GemSortV zugunsten der A GmbH
– Winterweizensorte „E“ im Wirtschaftsjahr 2008/2009, geschützt nach GemSortV zugunsten der B GmbH.

Der Beklagte ist Landwirt. Seit dem 01.07.2005 beträgt die veranlagte Fläche seines Betriebes 19,76 ha, so dass er als Kleinlandwirt im Sinne der Verordnungen 2100/94 und VO 1768/95 gilt.

Der Beklagte erhielt von einem Aufbereiter für Nachbausaatgut eine Rechnung für eine am 24.09.2008 erfolgte Aufbereitung von 60,2 dt Weizen. Der Rechnungsbetrag wurde mit Rechnung vom 08.10.2008 wieder storniert. Entsprechend zeigen die Kontokorrentauszüge vom 30.09. und 10.10.2008 die Lastschrift und die Gutschrift des Rechnungsbetrages. Mit der Rechnung vom 08.10.2008 wurde dem Beklagten stattdessen die Reinigung und Beizung von 40 dt Weizen in Rechnung gestellt. Mit einer weiteren Rechnung vom 08.10.2008 wurde dann auch der Betrag für die Aufbereitung von 40 dt Weizen storniert. Die Kontokorrentauszüge des Beklagten geben die Lastschrift und die Gutschrift der jeweiligen Beträge wieder.

Die Klägerin forderte den Beklagten in der Vergangenheit wiederholt auf, Auskunft über den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. Sie übersandte dem Beklagten zu diesem Zweck jährlich Vordrucke zur Nachbauerklärung nebst einem so genannten Nachbauratgeber, ohne sortenspezifische Anhaltspunkte für einen Nachbau zu nennen. Der Beklagte erteilte der Klägerin trotz Mahnung keine Auskunft.

Am 14.01.2009 erhielt die Beklagte von dem Aufbereiter F & Co. für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 die Information, dass ein Herr G die folgenden Mengen Saatgut habe aufbereiten lassen:

– Wirtschaftsjahr 2007/2008: 16,8 dt der Winterweizensorte „C“, aufbereitet am 31.08.2007

Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 erhielt die Klägerin am 11.09.2009 ebenfalls von einem Aufbereiter die Information, dass der Beklagte die folgenden Mengen Saatgut habe aufbereiten lassen:

– Wirtschaftsjahr 2008/2009: 22,0 dt der Wintergerstensorte „D“, aufbereitet am 04.09.2008
– Wirtschaftsjahr 2008/2009: 60,2 dt der Winterweizensorte „E“, aufbereitet am 24.09.2008

Aufbereitetes, insbesondere mit Pflanzenschutzmitteln gebeiztes Getreide darf aufgrund der toxischen Wirkung der Beizmittel ausschließlich zur Aussaat verwendet werden, nicht aber als Tierfutter oder als Grundlage für Lebensmittel.

Mit Schreiben vom 23.02.2010 forderte die Klägerin den Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Informationen zur Aufbereitung der Winterweizensorte „C“ zur Auskunft über den von ihm mit diesen Sorten betriebenen Nachbau auf. Ebenso forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2011 unter Hinweis auf die Aufbereitung der Wintergerstensorte „D“ und die Winterweizensorte „E“ zur Auskunft den vom Beklagten betriebenen Nachbau mit diesen Sorten auf.

Mit Telefaxschreiben vom 10.05.2011 teilte der Aufbereiter F & Co. der Klägerin unter Beifügung des Buchungsbeleges vom 15.10.2007 mit, dass sie in der Mitteilung vom 14.01.2009 versehentlich die Kunden vertauscht habe und die Aufbereitung tatsächlich für den Beklagten durchgeführt worden sei.

Da die dem Beklagten gesetzte Frist zur Auskunft ohne Erfolg verstrich, forderte die Klägerin den Beklagten mit Rechnung vom 12.06.2010 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 93,24 EUR zuzüglich Bearbeitungsgebühren und Porto wegen verhehlten Nachbaus im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf. Ebenso forderte sie mit Rechnung vom 19.04.2011 für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 als Schadensersatz für verhehlten Nachbau einen Betrag in Höhe von 618,52 EUR zuzüglich Bearbeitungsgebühren und Porto. Die Beträge errechnete die Beklagte auf der Grundlage der Angaben des Aufbereiters.

Mit Schreiben vom 18.08.2010 beziehungsweise 27.05.2011 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zum Ausgleich der vorgenannten Rechnungen auf. Daraufhin nahm die Beklagte anwaltliche Hilfe in Anspruch und forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 07.03.2011 und vom 06.09.2011 erneut zur Zahlung der beiden Rechnungsbeträge auf. Auch dies blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Wirtschaftsjahr 2007/2008 16,8 dt Erntegut der Winterweizensorte „C“, das er durch Anbau von geschütztem Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen hatte, aufbereiten lassen und wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 habe er 22,0 dt Erntegut der Wintergerstensorte „D“ und 60,2 dt Erntegut der Winterweizensorte „E“, das er ebenfalls durch Anbau von geschütztem Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen habe, wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet. Die Beklagte meint, das außergerichtliche Schadensersatzverlangen könne auch als Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs angesehen werden, dem der Beklagte nicht nachgekommen sei. Der Schadensersatzanspruch sei bereits dann begründet, wenn der Landwirt keine angemessene Entschädigung zahle, was hier der Fall sei.

Ursprünglich hat die Klägerin Schadensersatz wegen vom Beklagten mit den Sorten „C“, „D“ und „E“ betriebenen Nachbau geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 711,76 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von 140,40 EUR zu verurteilen.

Nachdem sich herausstellte, dass es bei den Angaben des Aufbereiters zur Sorte „D“ zu einer Namensverwechselung gekommen war, hat die Klägerin ihre Klage in der Hauptsache in Höhe von 130,90 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von 31,20 EUR teilweise zurückgenommen.

Nachdem der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 14.02.2013 vorgetragen hat, dass die von ihm bewirtschaftete Fläche seit Juli 2005 innerhalb der Grenzen für Kleinlandwirte liegt und diesen Vortrag weiter konkretisiert und belegt hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

festzustellen, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie zunächst einen Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Euskirchen gegen den Beklagten erwirkt (Az. 11 – 4804795 – 0 – 2) und diesen Anspruch nach Widerspruch im vorliegenden Hauptverfahren weiter verfolgt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 keinen Nachbau mit den Sorten „C“, „D“ und „E“ betrieben. Er habe weder die Aufbereitung dieser Sorten veranlasst, noch habe er aufbereitete Sorten genutzt. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass seitens des Aufbereiters F & Co. eine Korrektur für die Aufbereitung von 16,8 dt Winterweizen der Sorte „C“ erfolgt und ihm gegenüber abgerechnet worden sei. Eine solche Aufbereitung habe er nie vorgenommen. Er habe am 01.07.2008 seinen landwirtschaftlichen Betrieb wegen des Erreichens der Altersgrenze aufgegeben und verpachtet. Der Beklagte meint, er sei unabhängig von seinem Kleinlandwirtestatus nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen. Die Auskunftsverlangen der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 seien – unstreitig – nicht sortenspezifisch gewesen. Ein Verstoß gegen von der Klägerin geltend gemachte Sortenschutzrechte liege nicht vor, so dass – auch mangels Nachbaus – keine Schadensersatzansprüche bestanden hätten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A
Die Klage ist zulässig.

Der Wechsel von der Leistungsklage zur Feststellungklage ist im Streitfall gemäß § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen. Ob die Klageänderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre, bedarf insofern keiner Entscheidung. Erweist sich die Leistungsklage beispielsweise aufgrund einer Erledigung vor Klageerhebung oder aufgrund einer verspäteten Auskunft als unbegründet, kann der Kläger – soweit zulässig – die Klage zurücknehmen mit der Folge, dass über die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entscheiden ist. Er kann die Klage aber auch mit Blick auf einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auf Erstattung der durch die Klageerhebung entstandenen Kosten umstellen (BGH NJW 1994, 2895, 2896; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl.: § 269 Rn 18e; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO 4. Aufl.: § 264 Rn 34). Da die Bezifferung der Kosten des Rechtsstreits in der Regel mit Schwierigkeiten verbunden ist, genügt auch ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich der entstandenen Kosten. Das Feststellungsinteresse liegt darin begründet, dass der Weg über § 269 Abs. 3 ZPO nicht notwendig einfacher und billiger ist (BGH NJW 2013, 2201; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl.: § 269 Rn 18e; vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 1998, 1616). Gleiches gilt für eine eigene Kostenerstattungsklage (vgl. BGH NJW 2013, 2201).

B
Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der die begehrte Feststellung der Erstattungspflicht rechtfertigen könnte, nicht zu.

I.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB wegen verspäteter Mitteilung des Kleinlandwirtestatus‘ durch den Beklagten.

Der Beklagte befand sich mit der Mitteilung, dass es sich bei ihm seit Juli 2005 um einen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO 2100/94 (GemSortVO) und Art. 7 VO 1768/95 (NachbauVO) handele, nicht im Verzug im Sinne von § 286 ZPO. Der Beklagte war zu einer solchen Auskunft oder Mitteilung nicht verpflichtet.

1.
Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO und Art. 8 Abs. 2 NachbauVO. Art. 14 Abs. 1 GemSortVO ist eine Ausnahmeregelung von dem in Art. 13 GemSortVO normierten gemeinschaftlichen Sortenschutz. Art. 14 Abs. 3 GemSortVO nennt insofern die Kriterien für die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts. Nach seinem Unterabsatz 6 sind die Landwirte unter anderem verpflichtet, den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen zu übermitteln. Im Einzelnen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO und für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts in der NachbauVO festgelegt. Demnach hat der Landwirt, sofern die Einzelheiten der Informationen zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber nicht vertraglich geregelt sind, lediglich die in Art. 14 Abs. 3 S. 2 NachbauVO genannten Angaben in einer Aufstellung zu übermitteln. Informationen zum Kleinlandwirtestatus gehören nicht dazu.

Die Mitteilung des Kleinlandwirtestatus‘ kann auch nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 3 S. 1 GemSortVO als Bedingung für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 oder als für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts erforderlich angesehen werden. Es ist insofern anerkannt, dass sich ein Landwirt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortVO nicht berufen kann, wenn er die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 GemSortVO, zu denen auch die Auskunftspflicht gehört, nicht erfüllt (EuGH GRUR 2012, 1013 Rn 34 – Geistbeck). Gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO ist ein Kleinlandwirt zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für von ihm betriebenen Nachbau nicht verpflichtet. Gemäß Art. 7 Abs. 5 NachbauVO muss der Landwirt, der sich darauf beruft, Kleinlandwirt zu sein, den Nachweis für diese Eigenschaft erbringen. Demnach ist der Landwirt gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, wenn er es versäumt, sich auf seinen Status als Kleinlandwirt zu berufen, oder den Nachweis für diesen Status nicht erbringt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Landwirt in einem solchen Fall zusätzlich das Recht verlieren soll, sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zu berufen, sofern ihm kein anderer Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist. Die legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts gebieten eine solche Folge nicht. Denn es liegt allein im Interesse des Landwirts, sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt zu berufen. Nur er erleidet einen Rechtsnachteil dadurch, dass er sich nicht auf seinen Kleinlandwirtestatus beruft oder den dafür erforderlichen Nachweis nicht erbringt. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass sich ein Landwirt, der die Voraussetzungen eines Kleinlandwirtes im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO erfüllt, gegenüber dem Sortenschutzinhaber bereits aus eigenem Interesse alsbald auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt berufen wird. Damit ist dem Interesse des Sortenschutzinhabers, Gewissheit darüber zu haben, ob ein Landwirt zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist, hinreichend Genüge getan. Eines eigenen Anspruchs auf Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus‘ bedurfte es nicht. Dementsprechend enthält Art. 8 NachbauVO auch keine diesbezügliche Informationspflicht des Landwirts.

2.
Eine solche Verpflichtung zur Mitteilung des Kleinlandwirtestatus ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 5 NachbauVO. Art. 7 NachbauVO betrifft bereits nicht die vom Landwirt zu leistenden Informationen, sondern findet sich im Kapitel 3 zur Entschädigung wieder, in dem die Höhe der Entschädigung, die individuelle Zahlungspflicht und auch die Voraussetzungen für den Status als Kleinlandwirt, der von der Entschädigungspflicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 3 GemSortVO ausgenommen ist, festgelegt werden. Dementsprechend statuiert Art. 7 Abs. 5 NachbauVO auch keine Pflicht des Landwirts zur Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus‘ und ebenso wenig einen Anspruch des Sortenschutzinhabers auf eine solche Auskunft, sondern lediglich eine Beweislastregel. Im Streitfall muss der Landwirt, der sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt beruft, dafür den Nachweis erbringen. Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der NachbauVO nicht entnehmen.

Damit stellt die Berufung auf den Kleinlandwirtestatus jedoch nur eine Obliegenheit des Landwirts dar. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie für den Sortenschutzrechtsinhaber weder einen Erfüllungsanspruch, noch einen Schadensersatzanspruch bei der Verletzung der Obliegenheit begründet. Ihre Befolgung ist allein ein Gebot des eigenen Interesses, weil der Landwirt bei ihrer Verletzung einen Rechtsverlust oder Rechtsnachteile erleidet. Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO ist es gerade dem Landwirt überlassen, ob er sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt beruft. Tut er dies nicht oder erbringt er im Streitfall nicht den Nachweis für den Kleinlandwirtestatus, besteht der Rechtsnachteil für ihn darin, dass er gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet ist. Einen Auskunftsanspruch begründet Art. 7 Abs. 5 NachbauVO nicht.

3.
Eine Informationspflicht des Beklagten ergab sich auch nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Die in Art. 8 Abs. 2 NachbauVO geregelte Informationspflicht des Landwirtes lässt Auskunftspflichten nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten unbeschadet. Nach nationalem Recht ist es anerkannt, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Auskunftspflicht ergibt, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rspr., vgl. die Nachweise in Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl.: § 260 Rn 4). Die Auskunftspflicht setzt aber voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, beispielsweise aus Vertrag oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl.: § 260 Rn 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a)
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten keinen Entschädigungsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Der Beklagte war gemäß Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt, ohne zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet zu sein, Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO. Denn bei dem Beklagten handelt es sich um einen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO und Art. 7 NachbauVO. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Zudem bestand diese Eigenschaft bereits in den für die Entscheidung maßgeblichen Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009. Aufgrund des Kleinlandwirtestatus‘ des Beklagten bestand bereits dem Grunde nach gegen ihn kein Anspruch auf Entschädigung aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Die Auffassung, ein Landwirt, der Nachbau betreibe, sei solange zur Entschädigungszahlung verpflichtet, bis er seinen Status als Kleinlandwirt nachgewiesen habe, ist mit dem Wortlaut und der Systematik der GemSortVO und der NachbauVO nicht vereinbar. Bereits Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO ordnet an, dass Kleinlandwirte nicht zu Entschädigungszahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet sind. Dementsprechend enthält die gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortVO erforderliche Durchführungsverordnung auch nur noch die Beweislastregel des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO, wonach der Landwirt, der sich auf seinen Status als Kleinlandwirt beruft, im Streitfall die entsprechenden Nachweis erbringen muss. Die mangelnde prozessuale Beweisbarkeit des Kleinlandwirtestatus‘ hat aber keine Auswirkung darauf, dass der Anspruch auf Entschädigungszahlung materiell-rechtlich nicht besteht.

b)
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten auch keinen Auskunftsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO, der gegebenenfalls eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien hätte begründen können.

Es kann dahinstehen, inwiefern ein Kleinlandwirt überhaupt gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO zur Auskunft verpflichtet ist. Jedenfalls besteht eine solche Auskunftspflicht nur nach Maßgabe von Art. 8 NachbauVO. Nach dessen Absatz 4 muss der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersuchen seinen Namen und seine Anschrift sowie den Namen der Sorte, zu der er Informationen anfordert, nennen und Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht nehmen. Nach Absatz 3 können sich die gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e vom Landwirt zu erteilenden Angaben auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen, für die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin, das der Sortenschutzinhaber gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 gemacht hatte, nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte. Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde.

Für die in Art. 9 NachbauVO geregelten Informationspflichten des Aufbereiters hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 9 Abs. 3 NachbauVO dahin auszulegen ist, dass die Auskunftspflicht eines Aufbereiters bezüglich geschützter Sorten besteht, wenn sich das auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beziehende Auskunftsersuchen vor dem Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs gestellt wurde. Jedoch könne eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich der Informationen bestehen, die sich auf die bis zu drei Wirtschaftsjahre beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, sofern der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat (EuGH GRURInt 2013, 45 – Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main). Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts von Art. 9 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3 NachbauVO ist diese Auslegung ohne weiteres auf die Informationspflichten des Landwirts übertragbar (vgl. EuGH GRURInt 2013, 45 Rn 29 – Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main). Demnach kann der Sortenschutzinhaber vom Landwirt nur dann Auskunft für die vergangenen drei Wirtschaftsjahre verlangen, wenn er bereits im ersten der betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre bereits ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Landwirt gerichtet hatte. Für ein solches sortenspezifisches Auskunftsersuchen in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 ist nichts ersichtlich. Auch die Klägerin hat dazu nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 23.01.2013 nichts vorgetragen.

Der Auskunftsanspruch ist nicht nur nicht durchsetzbar, wenn dem Sortenschutzinhaber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesem Schutz fallenden Sorte gewonnen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der Sortenschutzinhaber schon nicht das Recht, die entsprechende Auskunft zu verlangen (EuGH GRUR 2003, 868 – Schulin). Das gilt erst Recht, wenn die Auskunft zudem für zurückliegende Wirtschaftsjahre geltend gemacht wird. Denn unabhängig von später auftauchenden Anhaltspunkten setzt der Anspruch auf Auskunft für vergangene Wirtschaftsjahre gemäß Art. 8 Abs. 3 S. 2 GemSortVO voraus, dass der Sortenschutzinhaber bereits im ersten betroffenen Wirtschaftsjahr ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt hat. Daran fehlt es hier.

c)
Da der Beklagte gemäß Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt war und weder die Entschädigungspflicht aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO, noch seine Auskunftspflichten aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 NachbauVO verletzt hat (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 868 Rn 71 – Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn 23 u. 34 – Geistbeck), stand der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung beziehungsweise Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 1 und 2 GemSortVO zu.

II.
Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis.

Nach den vorstehenden Ausführungen bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Schuldverhältnis.

C
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Kleinlandwirt sobald wie möglich auf seinen Status berufen wird, um Auskunfts- und Entschädigungsansprüchen wegen Nachbau zu entgehen, betrifft der Rechtsstreit einen Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts beziehungsweise die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.

Der Streitwert wird festgesetzt auf
– 711,76 EUR bis zum 14.06.2013
– 580,86 EUR vom 14.06.2013 bis zum 18.09.2013
– bis 600,00 EUR seit dem 18.09.2013 (es handelt sich um das Kosteninteresse im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit. Die Kosten richten sich nach dem GKG und RVG in der bis zum 31.08.2013 geltenden Fassung).