4b O 7/12 – Dentale Stufenverstellvorrichtungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2081

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 7/12

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung einer Vielzahl von zahnmedizinische Geräten zur inkrementellen Positionsanpassung anzuwenden, wobei besagtes Verfahren umfasst:
a) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anfängliche Zahnanordnung darstellt;
b) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;
c) Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datensätze, wobei die Vielzahl digitaler Datensätze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anfänglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und
d) Herstellen von Geräten basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datensätze, wobei der Herstellschritt umfasst:
e) Kontrollieren einer Herstellmaschine auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datensätze, um
f) aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und
g) Erzeugen des zahnmedizinischen Gerätes als ein Negativ des positiven Modells;

2. es zu unterlassen, die nach diesem Verfahren unmittelbar hergestellten zahnmedizinischen Geräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

3. der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. und I. 2. beschriebenen Handlungen seit dem 25.06.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und – zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat und
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4. (nur für die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 2. bezeichneten zahnmedizinischen Geräte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;

5. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend zu Ziffer I. 2 bezeichneten, seit dem 25.06.2011 vertriebenen, im Besitz von gewerblichen Abnehmern befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 2 263 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet und den Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 25.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europäischen Patents 2 263 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 2; deutsche Übersetzung in Anlage K 2a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier US-Prioritäten vom 20.06.1997 und vom 08.10.1997 am 19.06.1998 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 22.12.2010. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 25.05.2011 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Am 27.02.2012 erhob die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Einspruch (vgl. Anlagenkonvolut B 1). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von einer Mehrzahl von dentalen Stufenverstellvorrichtungen“. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

„Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Geräte (100) zur inkrementellen Positionsanpassung, wobei besagtes Verfahren umfasst:
Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anfängliche Zahnanordnung darstellt;
Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;
Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datensätze, wobei die Vielzahl digitaler Datensätze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anfänglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und
Herstellen von Geräten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datensätze,
wobei der Herstellschritt umfasst:
Kontrollieren einer Herstellmaschine (322) auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datensätze, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und
Erzeugen des zahnmedizinischen Gerätes (100) als ein Negativ des positiven Modells.“

Zum besseren Verständnis sind nachfolgend zeichnerische Darstellungen abgebildet, die der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1C stellt einen Kiefer zusammen mit einem Gerät für schrittweise Positionsanpassung dar, das nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellt worden ist. Figur 2 ist ein Blockschema, das die Schritte der Erfindung zum Erzeugen von Geräten für schrittweise Positionsanpassung darstellt:

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet durchsichtige Zahnschienen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an, stellt diese her und liefert sie an Zahnärzte aus (vgl. Anlage K 5). Der angegriffene Herstellungsvorgang geschieht wie folgt (Anlage K 5): Zunächst werden Abformungen aus Silikon, Doppelmischabformungen oder Klasse 3 Hartgipsmodelle benötigt. Sobald der Zahnarzt diese Unterlagen mit einem Wachsbiss an das Labor der Beklagten zu 1) gesandt hat, werden die Modelle dort 3-dimensional eingescannt. Es wird ein virtuelles Set-Up auf dem Rechner erzeugt und zur Ansicht und Freigabe in einen geschützten Kundenbereich gestellt. Die Beklagte zu 1) weist auf eventuelle Maßnahmen wie zum Beispiel Extraktionen hin. Bei Zustimmung des Zahnarztes und/oder des Patienten zu dem virtuellen Set-Up wird ein Schienensatz hergestellt. Der Patient wechselt dann alle 6 bis 8 Wochen zur nächsten Schiene, bis er am Schluss auf die Retentionsschiene übergeht (vgl. auch Bl. 31 ff. GA).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten würden Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar durch das angegriffene Verfahren und das unmittelbare Verfahrenserzeugnis verwirklichen. Ihr stünden folglich die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung zu. Das Klagepatent sei rechtsbeständig.

Nachdem die Klägerin ursprünglich auch einen Entfernungsanspruch geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,
wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von den Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch (Az.: EP72384IPM, EP 2263XXX) auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu führen sie im Wesentlichen aus: Unter einer Herstellmaschine im Sinne des Klagepatents sei nur eine solche Art von Herstellmaschine zu verstehen, die es zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bereits gegeben habe. Das Klagepatent beschreibe als geeignete Herstellungsmaschinen nur Stereolithographiemaschinen oder ähnliche Maschinen, die auf einer selektiven Härtung polymerischer Harze beruhen sowie Wachsdepositionsmaschinen. Die Maschine der Beklagten nutze weder ein stereolithographisches Verfahren, noch härte sie polymerische Harze selektiv. Es handele sich auch nicht um eine Wachsdepositionsmaschine, sondern vielmehr um eine neuartige Maschine, die zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents nicht bekannt gewesen sei. Sie arbeite im 3D-Druckverfahren, das erst 1998/1999 entwickelt worden sei. Zudem baue die Maschine der Beklagten – anders als die im Klagepatent beschriebenen Maschinen – auf einer Tintenstrahldrucker-basierten Technologie auf. Darüber hinaus seien die Geräte, die die Beklagten herstellten, jeweils als einzelnes Gerät nicht in der Lage, eine inkrementelle Positionsanpassung von Zähnen zu bewirken, da sie jeweils nur eine einheitliche, durchgehende Positionsanpassung von einer Ausgangsposition in eine andere Position bewirkten. In der mündlichen Verhandlung führten die Beklagten aus, eine End-Zahnordnung mit Überkorrektur sei keine End-Zahnanordnung im Sinne des Klagepatents. Da die Geräte der Beklagten auf eine Überkorrektur ausgerichtet seien, scheide eine Verletzung aus.

Die Beklagten vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass der in Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand der Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus sei das Klagepatent mangels hinreichender Offenbarung nicht ausführbar. Schließlich gehe der Gegenstand des Klagepatents gemäß Anspruch 1 über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung zu. Das angegriffene Verfahren verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die angegriffene Ausführungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der Kieferorthopädie und betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Geräte zur inkrementellen Positionsanpassung.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass aus dem Stand der Technik Zahnspangen bekannt seien, die der Reposition von Zähnen aus ästhetischen oder anderen Gründen dienten (vgl. zum Stand der Technik: Klagepatentschrift Abs. [0009] bis Abs. [0013]). Diese Zahnspangen umfassten eine Vielzahl von Vorrichtungen, zum Beispiel Brackets, Drahtbögen, Ligaturen (Drähte zum Anbringen des Drahtbogens an den Brackets) und O-Ringe (um den Drahtbogen fester an den Brackets anzuordnen). Bei den Zahnspangen aus dem Stand der Technik werde primär Kraft durch den Drahtbogen erzeugt. Dieser sei flexibel und werde über Schlitze in Brackets an den Brackets angebracht. Der Drahtbogen verbinde die Brackets miteinander und übe Kräfte auf diese aus, um die Zähne allmählich zu bewegen bzw. zu verschieben.

Das Klagepatent kritisiert an dem Einsatz herkömmlicher Zahnspangen, dass dieser ein langwieriges und zeitaufwändiges Verfahren erfordere und mit zahlreichen Terminen beim Kieferorthopäden verbunden sei. Zudem wirke die Zahnspange aus der Perspektive des Patienten unansehnlich, sei unbequem, stelle ein Infektionsrisiko dar und erschwere Bürsten, den Einsatz von Zahnseide sowie andere Verfahren der Zahnhygiene.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, alternative Verfahren und Systeme zur Reposition von Zähnen zu schaffen, die wirtschaftlich und weniger zeitaufwändig sind. Die Verfahren und Systeme sollen darüber hinaus für den Patienten angenehmer sein, insbesondere unauffälliger, bequemer, weniger anfällig für Infektionen und besser mit der Zahnhygiene vereinbar.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren und das Herstellen von Geräten vor, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

1) Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Geräte (100) zur inkrementellen Positionsanpassung, wobei besagtes Verfahren umfasst:
a) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anfängliche Zahnanordnung darstellt;
b) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;
c) Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datensätze, wobei die Vielzahl digitaler Datensätze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anfänglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und
2) Herstellen von zahnmedizinischen Geräten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datensätze, wobei der Herstellschritt umfasst:
a) Kontrollieren einer Herstellmaschine (322) auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datensätze, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und
b) Erzeugen des zahnmedizinischen Gerätes (100) als ein Negativ des positiven Modells.

II.
Das angegriffene Verfahren macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens.

1)
Das angegriffene Verfahren verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß.

a)
Zwischen den Parteien stehen lediglich die Merkmale 1 und 2a) im Streit, so dass Ausführungen zu den übrigen Merkmalen nicht veranlasst sind. Nach Merkmal 1 ist ein Verfahren zur Herstellung einer Vielzahl zahnmedizinischer Geräte zur inkrementellen Positionsanpassung erfasst.

Der Fachmann versteht Merkmal 1 dahingehend, dass durch das erfindungsgemäße Verfahren mehrere zahnmedizinische Geräte hergestellt werden, mit denen die Zähne eines Patienten von einer anfänglichen Zahnanordnung schrittweise in eine End-Zahnanordnung bewegt werden sollen. Der Fachmann erkennt, dass es hierfür nicht erforderlich ist, dass ein einzelnes Gerät in der Lage sein muss, schrittweise mehrere Anpassungen vorzunehmen. Es geht vielmehr darum, dass eine Reihe von Geräten gemeinsam die Zähne in mehreren Schritten in die gewünschte Position („End-Zahnordnung“) verschieben.

Für die Auslegung eines Patents ist maßgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar können der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebräuchliche Inhalt beigemessen werden, weil die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I – 2 U 3 /11).

Bei Zugrundelegen dieser Maßstäbe wird sich der Fachmann zunächst vor Augen führen, dass das Klagepatent die schrittweise Reposition der Zähne bezweckt (vgl. Anlage K 2a, Seite 5, Absatz 2). Bereits eine Zusammenschau der Merkmale des Patentanspruch 1 ergibt, dass diese schrittweise Reposition der Zähne durch mehrere Geräte erreicht werden soll. Aus der Merkmalsgruppe 1 folgt, dass für die schrittweise Positionsanpassung der Zähne zunächst ein digitaler Datensatz einer anfänglichen Zahnanordnung, ein digitaler Datensatz einer End-Zahnanordnung und weitere digitale Datensätze erzeugt werden sollen, die auf aufeinanderfolgenden Datensätzen zwischen der anfänglichen Zahnanordnung und der End-Zahnanordnung beruhen. Gemäß der Merkmalsgruppe 2 sollen auf Grundlage mehrerer dieser Datensätze Geräte hergestellt werden, durch die die Zähne bewegt werden. Dabei sollen zunächst positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen erzeugt werden. Die Geräte sollen dann als Negative der positiven Modelle hergestellt werden.

Diese Auslegung wird durch die Beschreibung des Klagepatents gestützt. Das Klagepatent lehrt im allgemeinen Beschreibungsteil auf Seite 5, 2. Absatz (Anlage K 2a) ein System, das eine Reihe von Geräten aufweist, die so eingerichtet sind, dass sie die Zähne in einem Hohlraum aufnehmen und einzelne Zähne schrittweise in einer Reihe von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Schritten repositionieren. Der aufeinanderfolgende Einsatz einer Anzahl derartiger Geräte soll ermöglichen, dass jedes einzelne Gerät so aufgebaut ist, dass es einzelne Zähne in kleinen Schritten, normalerweise um weniger als 2 mm verschiebt. Nach Seite 5, Absatz 3 soll jedes einzelne Gerät so eingerichtet sein, dass ihr Zahnaufnahme-Hohlraum eine Form hat, die einer Zwischen- oder End-Zahnanordnung entspricht, der für dieses Gerät vorgesehen ist. Auf Seite 6, Absatz 2 wird ein System beschrieben, das wenigstens ein erstes Gerät für eine anfängliche Zahnanordnung, wenigstens ein Zwischengerät für eine erste Zwischenanordnung und ein Endgerät für die letzte Zwischenanordnung umfasst. Auch auf Seite 7 wird der Einsatz mehrerer Geräte beschrieben, um von einer anfänglichen Zahnanordnung zu einer End-Zahnanordnung zu gelangen. Entsprechend werden gemäß Seite 10, 3. Absatz (Anlage K 2a) in einem oder mehreren Schritten eine Vielzahl digitaler Datensätze geschaffen, die ausgehend von einer anfänglichen Zahnanordnung eine Reihe separater Zahnanordnungen bis zu einer End-Zahnanordnung bzw. abschließender Zahnanordnung definieren. Auch auf Seite 11, Absatz 2 (Anlage K 2a) wird das Herstellen mehrerer zahnmedizinischer Geräte für schrittweise Positionsanpassung beschrieben. Die Verfahren umfassen das Bereitstellen eines anfänglichen digitalen Datensatzes, eines abschließenden digitalen Datensatzes und das Herstellen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze, die die geplanten aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen repräsentieren. Die zahnmedizinischen Geräte werden dann auf Basis wenigstens einiger der digitalen Datensätze hergestellt, die die aufeinanderfolgenden Zahnordnungen repräsentieren. Schließlich heißt es im besonderen Beschreibungsteil auf Seite 14 und Seite 15, Absatz 2 zu Figur 1C und Seite 18 Absatz 3, dass Zähne unter Verwendung einer Vielzahl separater Geräte schrittweise bewegt werden.

b)
Gemäß Merkmal 2a) umfasst der Herstellschritt für die Geräte u.a. das Kontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf den aufeinanderfolgenden digitalen Datensätzen, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen.

Der Fachmann erkennt, dass die Herstellmaschine jede Maschine sein kann, die auf Grundlage der digitalen Datensätze die positiven Modelle herstellt, deren Negativ die Geräte nach dem Klagepatent darstellen (vgl. Merkmal 2b)).

Zwar ist der Ansatz der Beklagten grundsätzlich zutreffend, dass das Wissen des Fachmannes im Prioritätszeitpunkt maßgeblich ist. Dies bedeutet indes nicht, dass die Berücksichtigung technischer Weiterentwicklungen per se und stets ausgeschlossen ist. Die Formulierung „Herstellmaschine“ in Patentanspruch 1 ist offen und denkbar weit. Der Anspruch enthält in Bezug auf den Begriff „Herstellmaschine“ keinerlei Eingrenzungen. Erfasst ist jede Maschine, die die zahnmedizinischen Geräte entsprechend dem klagepatentgemäßen Verfahren herstellt. Die Art und Weise der Maschine und deren Ausgestaltung steht im Belieben des Fachmanns. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass aus technischen Gründen eine Beschränkung auf einen bestimmten Typ der Herstellmaschine nach der Lehre des Anspruchs 1 notwendig ist. Auch die allgemeine Beschreibung schränkt den breit gefassten Anspruch nicht ein. Vielmehr entnimmt der Fachmann Seite 11, Absatz 2 und 3, Seite 12 Absatz 1 und Seite 32, Absatz 3 (Anlage K 2a), dass die Herstellmaschine, eine Stereolithografie-Maschine, eine Werkzeugmaschine oder eine Wachsaufbau-Maschine sein kann, jedoch auch jede andere Maschine erfasst ist, sofern sie den oben genannten Zweck erfüllt. Schließlich beschränken die Ausführungsbeispiele den weitergehenden Anspruch ebenfalls nicht.

c)
Nach dem von den Beklagten verwendeten Verfahren erzeugt eine Herstellmaschine mehrere positive Modelle, deren Negative die angegriffene Ausführungsform darstellen. Die angegriffene Ausführungsform dient der schrittweisen Positionsanpassung der Zähne eines Patienten an eine gewünschte Endposition. Dass die Geräte der Beklagten auf eine Überkorrektur ausgerichtet sind, führt aus der Verletzung nicht heraus. Im Gegenteil sieht das Klagepatent eine solche Überkorrektur im Rahmen eines Ausführungsbeispiels gerade vor (vgl. Anlage K 2a, Seite 7, Absatz 1). Das angegriffene Verfahren erfüllt damit sämtliche Merkmale des Patentanspruch 1.

2)
Da die angegriffene Ausführungsform durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellt wird, kann sich die Klägerin – wie bei einem Sachpatent – auch gegen das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen dieses unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses als jeweils rechtlich selbstständiger Verletzungshandlung zur Wehr setzen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rn. 187).

III.
Angesichts der Patentbenutzung stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.

1)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4)
Die Beklagte zu 1) ist gemäß §§ 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zum Rückruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs gemäß § 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5)
Der Vernichtungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) findet seine Grundlage in §§ 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung gem. § 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

IV.
Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung eines Einspruchs als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Klagepatents kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents widerrufen wird.

1)
Eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs wegen fehlender Neuheit gemäß Art. 100a i.V.m. Art. 54 EPÜ lässt sich nicht feststellen.

Nach Art. 54 EPÜ gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung gehört hätte, ist nicht feststellbar.

Die englischsprachige WO 94/10935 (Anlage B 2), die die Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 31.05.2012 und vom 28.03.2013 zum Teil übersetzen, offenbart nach den Übersetzungen der Beklagten ein Herstellungsverfahren und eine Herstellungsvorrichtung für ein zahnmedizinisches Gerät. Das zahnmedizinische Gerät soll automatisch auf Basis digitaler Zahnformdaten gestaltet und hergestellt werden. Ein Computer berechnet finale Zahnpositionen und entwickelt ein Gerät, um die Zähne in die berechneten Positionen zu bewegen. Die Maschinen zur Herstellung der Brackets, Drähte und „Jigs“ werden durch Kommandos kontrolliert, die aus den digitalisierten Zahn- und Kieferformdaten und digitalen Repräsentationen der finalen Zahnpositionierung abgeleitet sind.

Die Teilübersetzungen offenbaren jedenfalls weder Merkmal 1c) noch Merkmal 2b). Nach Merkmal 1c) wird das Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datensätze beschrieben, wobei die Vielzahl digitaler Datensätze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anfänglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten. Merkmal 2b) erfasst das Erzeugen des zahnmedizinischen Gerätes (100) als ein Negativ des positiven Modells.

In den vorgelegten Übersetzungen der Entgegenhaltung wird lediglich beschrieben, dass finale Zahnpositionen berechnet werden und ein Gerät entwickelt wird. Das „Gerät“ sind Brackets, Drähte und „Jigs“. Anders als im Klagepatent werden damit nicht eine Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze aufeinanderfolgender Zahnanordnungen erzeugt, wobei die aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen mit der anfänglichen Zahnanordnung beginnen, mindestens eine Zwischenzahnanordnung umfassen und mit der End-Zahnanordnung enden (Merkmal 1c)). Zudem können die aus dem Stand der Technik bekannten Brackets, Drähte und „Jigs“ nicht als ein Negativ des positiven Modells einer Zahnanordnung angesehen werden (Merkmal 2b)). Diese herkömmlichen Zahnspangen werden im Stand der Technik des Klagepatents vielmehr gerade kritisiert. Das Klagepatent setzt sich zum Ziel, alternative Verfahren und Systeme zur Reposition von Zähnen zu schaffen. Es geht darum, das Verfahren und das System für den Patienten unauffälliger, weniger unbequem, weniger anfällig für Infektionen und besser mit der täglichen Zahnhygiene vereinbar zu gestalten. Das Klagepatent zielt auf Zahnschienen oder ähnliche Vorrichtungen ab, die exakt das Negativ zu dem positiven Modell der Zahnanordnungen darstellen können. Es meint ausdrücklich nicht die aus dem Stand der Technik bekannten Klammern, von denen es sich distanziert.

Darüber hinaus wird – wie die Beklagten selbst einräumen – auch Merkmal 2 (Herstellen von Geräten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datensätze) nicht offenbart.

Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Druckschrift WO 94/10935 (Anlage B 2) bereits im Klagepatent (Anlage K 2a, Seite 5, erster Absatz am Ende) erwähnt ist.

2)
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Einspruch wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.

Nach Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl Rückschlüsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Problemlösung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

a)
Die Kombination der oben beschriebenen B 2 mit der Schrift „“ (Anlage B 3) und der WO 90/08512 (Anlage B 4) führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents.

Die Beklagten tragen vor, aus der – nicht übersetzten – B 3 sei bekannt, Harz selektiv in der Form zu härten, die auf dem digitalen Datensatz basiere, um das positive Modell zu erzeugen. Die Härtung erfolge durch thermische Umformung. Für den Fachmann sei es naheliegend, die thermische Umformung mit Hilfe eines Lasers durchzuführen. Die B 2 beschreibe die Digitalisierung von Zahnstellungen, die Digitalisierung zugrunde liegender Berechnungsverfahren und die Repositionierung von Zähnen aufgrund der digitalisierten Daten und Herstellung von zahnmedizinischen Geräten. In Kombination mit der B 3, in der detailliert beschrieben sei, wie eine Vielzahl von zahnmedizinischen Geräten zur Behandlung einer Zahnfehlstellung eines Patienten eingesetzt werden könne und der – lediglich im Parallelverfahren 4b O 10/12 übersetzten – WO 90/08512 (Anlage B 4), die die Digitalisierung von Zahnstellungen offenbare, zeige sich, dass es auch im Hinblick auf die Ansprüche 1 bis 6 des Klagepatents an einer erfinderischen Tätigkeit fehle.

Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich weder ein Kombinationsanlass entnehmen, noch wird klar, warum sich insbesondere die Merkmale 1c) und 2b), die nicht in der B 2 offenbart sind (s.o.), aus der Lektüre der B 3 oder der B 4 ergeben sollten. Auch wenn man den Vortrag der Beklagten in dem Parallelverfahren 4b O 10/12 berücksichtigt, ergibt sich kein anderes Bild: Aus der von der Beklagten im Parallelverfahren zitierten Stelle (Anlage Ü 2 im Parallelverfahren, Seite 6 Absatz 3 bis Seite 7, Absatz 2) ergibt sich nicht, dass eine Vielzahl von digitalen Datensätzen eine Folge von aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen darstellt, die von der anfänglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten (Merkmalsgruppe 1). Es ist vielmehr nur von der idealen Endposition die Rede. Auch aus der weiteren von der Beklagten in dem Parallelverfahren genannten Stelle (Anlage Ü 2 in dem Parallelverfahren, Seite 10, Absatz 1 i.V.m. Seite 4, Absatz 3) lässt sich – anders als die Beklagten behaupten – jedenfalls nicht entnehmen, dass aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen erzeugt werden sollen. Auch findet sich kein Hinweis darauf, dass zahnmedizinische Geräte als Negative eines positiven Modells erzeugt werden sollen (Merkmal 2b)).

b)
Die US 2,467,432 (Anlage B 6.1, deutsche Übersetzung in Anlage B 6.2) führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruch 1. Die B 6.2 beschreibt eine Methode für die Herstellung von kieferorthopädischen Geräten und zur Zahnpositionierung. Mit den beschriebenen Zahnpositionierungsgeräten soll eine optimale Positionierung der Zähne durch moderate Kraftanwendung erzielt werden. Zu diesem Zweck wird u.a. ein Gipsabdruck der anfänglichen Zahnanordnung erstellt, aus dem einzelne Zähne herausgelöst und mit Hilfe von Wachs in eine andere Position eingesetzt werden können (Anlage B 6.2, Spalte 3). Bei der Herstellung des Geräts kommt eine Schale zum Einsatz, die mit einer Abformmasse gefüllt ist (Anlage B 6.2, Spalte 4, Zeile 52 ff.). Die Schale wird zwischen den Zähnen des jeweiligen Gipsabdruckes platziert, so dass ein formtreuer Abdruck der Zähne entsteht. Dieser dient als Schablone für die Herstellung des Zahnpositionierers. Aus Spalte 5, Zeilen 40 ff. ergibt sich, dass auf diese Art und Weise eine Reihe unterschiedlicher Geräte hergestellt werden kann, die – je eines pro Stufe – bis zur endgültigen Positionierung der Zähne zum Einsatz kommen.

Die Beklagten räumen zu Recht ein, dass Merkmal 2 und Merkmal 2a) nicht offenbart werden. Merkmal 2 beschreibt das Herstellen von Geräten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datensätzen gemäß Merkmalsgruppe 1. Die Beklagten argumentieren, das Klagepatent ersetze lediglich die beschriebene fortlaufende Umstellung von Zähnen auf Basis realer Set-Ups durch eine Umstellung der Zähne auf Basis virtueller Set-Ups und die manuelle Herstellung durch eine maschinelle. Dies sei nicht erfinderisch. Die Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen für den Fachmann das Merkmal 2 a) nahegelegt sein soll. Die US-Schrift bietet – selbst bei Zugrundelegen der Argumentation der Beklagten – hierfür keinen Anhalt.

c)
Soweit die Beklagten auf das Anlagenkonvolut B 8.2 Bezug nehmen, haben sie nicht substantiiert dargetan, warum sich aus diesen Dokumenten für den Fachmann in naheliegender Weise der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ergeben sollte. Zudem hat die Klägerin – bislang unbestritten – darauf hingewiesen, dass es sich bei den Zahnschienen, die seit Mitte der 1980er Jahren von den Kieferorthopäden Dr. A und Dr. B auf den Markt gebracht wurden, um die auf Seite 4, Absatz 1 des Klagepatents (Anlage K 2a) erwähnten „C“ Zahnschienen handelt, die manuell im Prinzip in der von Kesling beschriebenen Art und Weise hergestellt werden.

d)
Die Beklagten berufen sich darüber hinaus auf eine Schrift von D (Anlage B 9.2). In Kapitel 4 dieser Schrift wird der Einsatz von Scannern zum Erstellen eines Kieferabdrucks und bei der Trennung einzelner Zähne beschrieben. Nachdem das 3D-Modell erstellt ist, können zahnärztliche Behandlungen wie die Korrektur von Zahnfehlstellungen mit Hilfe von Computer-Vision-Werkzeugen simuliert werden. Der Simulator erzeugt eine Datensequenz der simulierten Operation. Um die Visualisierung zu verbessern, kann das modifizierte Modell vom Kiefer auf eine Express-Prototyping-Maschine übertragen werden, um das Modell als physischen Gegenstand zu bauen.

Die Beklagten haben das Veröffentlichungsdatum der Schrift nicht vorgetragen, die Klägerin hat bestritten, dass die Entgegenhaltung zum Stand der Technik gehört. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin betont, dass die Schrift „D“ eine Diplomarbeit sei, die nicht öffentlich geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 07.02.2013 – 11 W (pat) 314/11) ist eine Diplomarbeit nicht als Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn die öffentliche Zugänglichkeit nicht nachgewiesen wird. Selbst wenn eine Diplomarbeit im Fachbereich einer Hochschule irgendwo vorhanden sei, besage dies noch nichts darüber, ob und wie Außenstehende darauf hingewiesen oder dorthin geleitet worden seien. Da die Beklagten nicht konkret dargetan und mittels liquider Beweismittel nachgewiesen haben, dass die Schrift „D“, die unstreitig eine Diplomarbeit ist, Dritten tatsächlich zur Einsicht zur Verfügung gestanden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Stand der Technik zu berücksichtigen ist.

Selbst wenn man dies anders sehen sollte, zeigt die B 9.2 jedenfalls nicht die Herstellung von zahnmedizinischen Geräten. Jedenfalls Merkmalsgruppe 2 ist daher nicht in naheliegender Weise offenbart.

Soweit die Beklagten Anspruch 1 des Klagepatents durch die Kombination der B 9.2 (die nicht zu berücksichtigen ist) mit den Anlagen B. 8.1, 8.2, 8.1a und b, 8.2 a und b als naheliegend offenbart ansehen, legen sie bereits einen Kombinationsanlass nicht dar.

3)
Der Einwand der Beklagten, die Erfindung nach dem Klagepatent sei nicht hinreichend offenbart, greift nicht durch. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Dabei ist nicht allein der Patentanspruch maßgeblich, sondern es genügt, wenn die notwendigen Angaben der allgemeinen Beschreibung des Patents oder den Ausführungsbeispielen entnommen werden können (BGH, GRUR Int 2010, 1062 – Polymerisierbare Zementmischung; BGH, GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät; Fitzner/Lutz/Bodewig – Müller/Wilmig, PatG, 4. Auflage, Art. 83 EPÜ, Rn. 32 ff. m.w.N.). Aus der Beschreibung ergibt sich, dass mit den zahnmedizinischen Geräten eine schrittweise Positionsanpassung der Zähne von einer anfänglichen Zahnanordnung hin zu einer End-Zahnanordnung erfolgen soll. Dies soll durch Geräte geschehen, die jeweils negative Abbilder der veränderten von der Anfangszahnanordnung zu der Endzahnanordnung fortschreitenden Zahnanordnungen darstellen. Der Fachmann erkennt daher, dass die schrittweise Anpassung die Zähne des Patienten betrifft und nicht „die Geräte bei irgendeinem Herstellvorgang“ und darüber hinaus auch nicht „irgendeine andere Positionsanpassung“ gemeint ist. Zudem ist dem Fachmann klar, dass die fortschreitenden Zahnanordnungen auf Datensätzen beruhen und dass die Geräte Negative der positiven Zahnanordnungen sind. Des Weiteren geht es entgegen der Auffassung der Beklagten in Patentanspruch 1 um die Herstellung mehrerer Geräte, was sich aus einer Zusammenschau der Merkmale, insbesondere aus Merkmal 2 („Herstellen von Geräten (100)“) ergibt.

4)
Soweit die Beklagten eine unzulässige Erweiterung geltend machen, begründen sie ihre Ansicht nicht substantiiert. Insbesondere ist die Ursprungsanmeldung PCT/US98/1286 nicht (übersetzt) vorgelegt worden und eine Auseinandersetzung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs 1 unterbleibt vollständig.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert 111.111,00 € auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten (Tenor II.) entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461).