4b O 77/13 – Nachbaugebühren (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2156

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. 4b O 77/13

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin hat für die A AG und die B GmbH & Co. KG im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zahlung von Nachbaugebühren beziehungsweise von Schadensersatz gegen den Beklagten geltend gemacht.

Die A AG und die B GmbH & Co. KG sind Inhaber beziehungsweise Nutzungsberechtigte der Sorten C und D. Der Beklagte ist Landwirt. Er betrieb im Wirtschaftsjahr 2011/2012 mit den genannten Sorten Nachbau.

Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach auf, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2012, erfolglos zur Abgabe der Nachbauerklärung auf.

Auf der ersten Stufen ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Auskunft über den Umfang des vom Beklagten mit den zuvor genannten Sorten betriebenen Nachbaus im Wirtschaftsjahr 2011/2011 und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR gefordert. Mit Teilversäumnisurteil vom 07.10.2013 ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.

Bereits am 30.09.2013 erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft über den von ihm betriebenen Nachbau. Nachdem er auf die ihm daraufhin erteilte Rechnung Schadensersatz gezahlt hatte, hat die Klägerin den auf der zweiten Stufe angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fallengelassen. Außerdem hat sie den auf dritter Stufe angekündigten Antrag auf Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in der sich nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Sie beantragt nunmehr nur noch,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat und er über die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs belehrt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Nachbaugebühren beziehungsweise Schadensersatz. Unstreitig betrieb der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2011/2012 Nachbau, ohne nachfolgend die geforderte Nachbauerklärung abzugeben. Die dadurch entstandene und mit dem Antrag auf dritter Stufe geltend gemachte Schadensersatzforderung wurde vom Beklagten beglichen. Da sich der Beklagte auch sonst nicht gegen die Klage verteidigt hat, steht sein Verhalten einem Anerkenntnis gleich.

Streitwert: 1.000,00 EUR