4c O 11/13 – Bus-Automatisierungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2080

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Juni 2013, Az. 4c O 11/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Steuerungen als Anschaltbaugruppe zum Anschluss an ein serielles Bussystem zusammen mit Programmen zum Betrieb der Steuerung, die geeignet sind für die Durchführung eines Verfahrens zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, bzw. E/A Geräten, die über eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Anschaltgruppe übertragen werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,

dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden,

wobei im Falle des Anbietens der Angebotsempfänger und im Falle des Lieferns der Abnehmer ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen ist, dass die Steuerungen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patentes DE 196 18 XXX verwendet werden dürfen in einem Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E/A Geräten, die über eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Anschaltbaugruppe übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere einer Prozessdaten-Referenzliste, definiert werden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Leistungsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 24. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d
Die Parteien, welche auf dem Markt für Automatisierungstechnik tätig sind, sind der Kammer aus dem parallelen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums – 4c O 4/13 – bekannt. In diesem Rechtsstreit erhob die hiesige Klägerin Widerklage gegenüber der hiesigen Beklagten, welche mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 von dem Rechtsstreit 4c O 4/13 abgetrennt wurde.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Deutschen Patentes 196 18 XXX B4 (Anlage BUZ 16, nachfolgend Klagepatent), das am 10. Mai 1996 angemeldet und dessen Anmeldung am 13. November 1997 offengelegt worden ist. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24. März 2005.

Das Klagepatent, welches ein Verfahren zur multifunktionellen Adressierung der Prozessdaten von Teilnehmern serieller Bussysteme zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E/A-Geräten (5), die über eine Anschaltbaugruppe (2) an eine Steuerung (1) angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus (3) zur Anschaltbaugruppe (2) übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe (2) in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste, definiert werden.“

Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Nachfolgend – teilweise verkleinert – wiedergegeben ist die Figur 1 der Klagepatentschrift, welche eine Prinzipskizze einer beispielhaften Datenübertragungs- und Steueranlage mit einem seriellen Bussystem, in der das erfindungsgemäße Verfahren Verwendung findet, wiedergibt.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung A1 ein Automatisierungssystem für Standard und Sicherheit bei Steuerungs-, Motion-Control- und Visualisierungsaufgaben. Das System A1 besteht aus mehreren aufeinander abgestimmten Komponenten, wie einem Bussystem O p zur sicheren Datenübertragung, Steuergeräten, I/O-Modulen zum Anschluss von weiteren E/A-Geräten, und einer Software A2, mit der die Anlagensteuerung betrieben wird. Bestandteil dieses Systems ist die programmierbare Steuerung PSS universal, die in zwei Varianten angeboten wird: A3 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 1), welche zum Anschluss von zwei O p-Bussen verwendet werden kann, und A4 (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 2) zum Anschluss an ein O p und einen C der Firma B. Die angegriffene Ausführungsform 1 kann mit einer weiteren angegriffenen Ausführungsform 1 verbunden werden. Die angegriffene Ausführungsform 2 hat eine Schnittstelle, die eine Kopplung mit der B-Steuerung ermöglicht. Die Schnittstelle ist ein C Anschluss, d.h. ein Anschluss für den von der Firma B u.a. verwendeten Bus mit der Bezeichnung C. Den Anschluss an einen C der Firma B wird von der Beklagten in der als Anlage überreichten „Systembeschreibung“ „Automatisierungssystem A1“ im Kapitel 6.2 unter der Überschrift „C-DP-Slave“ beschrieben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage verwiesen. Die Programmierung der angegriffenen Ausführungsformen erfolgt mittels der kostenlos zum Download angebotenen Software A2. Die Kunden können dann entweder die von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Funktionen wählen oder die erforderliche Funktionalität selbst programmieren.

Im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen nimmt die Klägerin die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung des Patentanspruches 1 sowie mittelbarer Verletzung des Patentanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Klagepatent durch die angegriffenen Ausführungsformen in seinem Schutzbereich unmittelbar verletzt werde. Die Beklagte biete das Verfahren an, indem die Software A2 angeboten werde, die eine Speicherung aller Verfahrensschritte beinhalte. Auch liege eine Anwendung des Verfahrens durch die Beklagte selbst vor. Das angebotene und angewandte System mache auch von sämtlichen Merkmalen des Verfahrensanspruches 1 Gebrauch. Die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 stellten eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes dar, mit welcher die erfindungsgemäßen Verfahrensschritte durchgeführt würden. Dies gelte sowohl bei der Verbindung zweier angegriffener Ausführungsformen miteinander sowie der angegriffenen Ausführungsform 2 über den C an eine B-Steuerung wie auch bei isolierter Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 1. Denn das Klagepatent sehe das Vorhandensein einer räumlich getrennten Anschaltbaugruppe nicht vor; es komme der Erfindung nach dem Klagepatent lediglich darauf an, dass die Anschaltbaugruppe ihre Funktion unabhängig von der Programmierung der zentralen Steuerung ausübe, was bei der angegriffenen Ausführungsform 1 der Fall sei. Bei der ortsbezogenen Formulierung des Patentanspruches – „über eine Anschaltbaugruppe“, Übertragung „zur Anschaltbaugruppe“ – handele es sich um eine für die Nachrichtensprache typische Ausdrucksweise. Dadurch werde nicht gesagt, dass es sich um eine räumlich körperlich von der Steuerung getrennte Anschaltbaugruppe handeln müsse. Im Übrigen liege eine äquivalente Verwirklichung vor, da die Verwendung einer in eine Steuerung integrierten Anschaltung, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform 1 der Fall sei, gleichwirkend sei, für den Fachmann naheliegend und auch gleichwertig sei. Der Vorteil der erfindungsgemäßen Lösung gegenüber dem Stand der Technik liege in der Möglichkeit Prozessdatenobjekte flexibel zu Steueradressen zuordnen zu können und die Programmierung der Steuerung auf diese Weise von den tatsächlichen Adressen der über den Bus angesprochenen Sensoren und Regler unabhängig zu machen. Dieser werde durch eine logische Trennung der Funktionskreise der Steuerung und der Anschaltung vollständig erreicht, auch wenn die Anschaltung auf denselben Prozessor zugreift wie die Steuerung. Die alternative Lösung sei für den Fachmann auch offensichtlich gewesen, selbst wenn er diese alternative Lösung wegen der hohen Preise für leistungsfähige Prozessoren am Prioritätstag nicht gewählt hätte. Die alternative Lösung sei auch gleichwertig. Sie orientiere sich eng am Sinngehalt der Patentansprüche. Die Beschreibung enthalte keinen Hinweis, dass es für das patentgemäße Verfahren auf die Verwendung mehrerer Prozessoren ankäme. Das Klagepatent treffe auch keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Systemarchitekturen mit oder ohne getrennte Anschaltbaugruppe.
Die im Patentanspruch formulierten Verfahrensschritte würden nach Programmierung am PC und Übertragung auf die Gerätekomponenten auch von den angegriffenen Ausführungsformen durchgeführt werden. Die Versuche, welche in der Klageschrift beschrieben seien, hätten gezeigt, dass eine Strukturierung der Prozessdaten eines Busteilnehmers in den angegriffenen Ausführungsformen in Prozessdatenobjekte erfolge. Bei den Prozessdatenobjekten müsse es sich nicht zwingend um die Gesamtheit der in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift beschriebenen Attribute handeln. Prozessdatenobjekte würden auch die auf Seite 15 der Klageschrift im linken Feld gezeigten logischen Adressen darstellen, die für die Programmierung der Steuerung verwendet werden könnten. Die angegriffenen Ausführungsformen könnten auch in der Weise programmiert werden, dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden würden. Auf eine wahlfreie Zuordnung auch von Prozessdatenobjekten zu anderen Prozessdatenobjekten komme es nicht an. Der Anspruch sehe ausdrücklich entweder eine kumulative oder eine alternative Zuordnung vor. Es komme dem Klagepatent nicht auf die wahlfreie Zuordnung von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten und Prozessdatenobjekten zu anderen Prozessdatenobjekten an, sondern auf die Wahlfreiheit des Programmierers Steueradressen Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte anderen Prozessdatenobjekten nach seiner Wahl zuzuordnen.
Jedenfalls liege durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen mit der Steuersoftware A2 eine mittelbare Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatentes vor. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich um wesentliche Mittel der Erfindung und diese seien auch geeignet und bestimmt als Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes eingesetzt zu werden.
Da das erfindungsgemäße Verfahren als Grundfunktion in jedem Fall ablaufe, komme nur ein Schlechthinverbot in Betracht.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag auf Vernichtung zurückgenommen hat,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1.a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

ein Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme bzw. E/A Geräten, die über eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Anschaltgruppe übertragen werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,

dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden;

1.b) Vorrichtungen wie Feldbus-Baugruppen und Programme für den Betrieb der Feldbus-Baugruppen, die geeignet und bestimmt sind für die Durchführung eines Verfahrens zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, bzw. E/A Geräten, die über eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Anschaltgruppe übertragen werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,

dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden,

hilfsweise,
Steuerungen mit Anschaltbaugruppe zum Anschluss an ein serielles Bussystem zusammen mit Programmen zum Betrieb der Steuerung, die geeignet sind für die Durchführung eines Verfahrens zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, bzw. E/A Geräten, die über eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Anschaltgruppe übertragen werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,

dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden,

weiter hilfsweise
wobei im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen ist, dass die Steuerungen mit einer Anschaltbaugruppe nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patentes DE 196 18 XXX verwendet werden dürfen in einem Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E/A Geräten, die über eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Anschaltbaugruppe übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere einer Prozessdaten-Referenzliste, definiert werden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

b) Anzahl der Anwendungen des Verfahrens und der Zeit der Verfahrensanwendung,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Leistungsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten, seit dem 24. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.

Sie meint, eine unmittelbare Patentverletzung liege nicht vor, da es an einem Anbieten und/oder Anwenden des erfindungsgemäßen Verfahrens fehle. Auch würden die einzelnen Verfahrensschritte durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht durchgeführt werden und diese seien hierfür auch nicht geeignet. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich nicht um eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes. Hierfür sei ein von der Steuerung und den Busteilnehmern räumlich-körperlich getrennter Vorrichtungsbestandteil notwendig, so dass eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform 1 allein bereits ausscheide. Eine Patentverletzung liege auch nicht bei Verwendung zweier angegriffener Ausführungsformen bzw. der angegriffenen Ausführungsform 2 mit einer B-Steuerung vor. Eine Strukturierung der Prozessdaten eines Busteilnehmers in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte erfolge nicht in der Anschaltbaugruppe, sondern auf dem PC. Auch sehe die Software A2 ohne die Funktion der Steuerung nicht vor, dass Steueradressen zu Prozessdatenobjekten und Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden könnten. Letztere Alternative sehe die Software nicht vor. Überdies habe die Klägerin nicht dargelegt, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen Prozessdatenobjekte im Sinne der in den Absätzen [0020] bis [0022] der Klagepatentschrift beschriebenen Aufgliederung gebildet würden.
Bei den Kombinationen zweier angegriffener Ausführungsformen sowie der angegriffenen Ausführungsform 2 mit einer B-Steuerung handele es sich um Laborkonstellationen, die in der Praxis so nicht vorkommen würden, da die Steuerungen der Beklagten in diesen beiden Konstellationen gerade eben nicht als Steuerungen betrieben würden. Die Klägerin setze daher die angegriffene Ausführungsform 2 in einer Art und Weise ein, die der bestimmungsgemäßen Verwendung widerspreche, nämlich ohne die vorgesehene Steuerungsfunktionalität. Das gebe die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wieder, da bei einer Kombination der angegriffenen Ausführungsform mit einer B-Steuerung die Steuerungen gleichrangig seien, die Steuerungen Informationen „auf Chefebene“ austauschen würden. Bei der Kombination zweier angegriffener Ausführungsformen 1 greife jede der angegriffenen Ausführungsformen direkt und ohne Zwischenschaltung der anderen Steuerung auf die Daten der Busteilnehmer zu.
Letztlich werde sich das Klagepatent auch auf Grund der erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Die Druckschrift US 5 168 XXX (Anlage PBP W3, deutsche Übersetzung Anlage PBP W3a, nachfolgend D) nehme den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent neuheitsschädlich vorweg.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Adressierung der Prozessdaten von Teilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E/A-Geräten.

Zum Hintergrund des Standes der Technik schildert das Klagepatent, dass in der modernen industriellen Anlagensteuerung Sensor- und Aktor-Komponenten mit überlagerten digitalen Prozessregelungen, Visualisierungs- und Automatisierungsgeräten in einen Kommunikationsverbund eingebunden sein müssen, wofür vielfach serielle Bussysteme eingesetzt werden müssen.

Nach dem Stand der Technik werden die Prozessdaten eines E/A-Gerätes eines seriellen Bussystems als Einheit übertragen und in der Anschaltbaugruppe genau einer Steueradresse zugeordnet. Die Prozessdaten eines Busteilnehmers liegen vollständig an einer bestimmten Steueradresse an. Dieses Verfahren ist, so die Klagepatentschrift, für bestimmte Feldbustypen unter dem Begriff „logische Adressierung“ bekannt. Eine derartige Zuordnung der Prozessdaten zu Steueradressen und umgekehrt wird vom Klagepatent als in vielen Fällen nicht zweckmäßig beschrieben. So sei es erwünscht Prozessdaten flexibel handhaben zu können.

Das Klagepatent nimmt zum Stand der Technik Bezug auf die DE 37 87 908, welche eine Ein/Ausgabe-Steuerschaltungsanordnung für ein serielles Datenkommunikationssystem zum Empfangen sequentieller Datenblöcke beschreibt. Um aufeinanderfolgende Datenblöcke sofort an einen Arbeitsspeicher unter direkter Speicherzugriffssteuerung unterbrechungsfrei übertragen zu können, ist ein Zähler zum Zählen der Wortanzahl in jedem Datenblock sowie eine Einrichtung zum Erzeugen zusätzlicher Daten vorgesehen, wobei die zusätzlichen Daten und der Wortzählwert einer zentralen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Das Klagepatent nimmt in seiner einleitenden Beschreibung weiter Bezug auf die DE 40 20 809, welche ein Verfahren zum Austauschen von Informationen zwischen einer zentralen Eingabe- und/oder Ausgabeeinheiten mit Hilfe von Datentelegrammen beschreibt. Die zentrale und die Eingabe- und/oder Ausgabeeinheiten sind über einen seriellen Bus miteinander verbunden.

Aus der DE 41 00 269, auf welche das Klagepatent weiterhin Bezug nimmt, ist eine Steuer- und Datenübertragungsanlage bekannt, welche ringförmig aufgebaut ist. Die Busteilnehmer sind als Schieberegister in einem sogenannten Datenring angeordnet. Die für die Busteilnehmer bestimmten Daten sowie die von den Busteilnehmern kommenden Daten sind als Einheit in einer Zentraleinrichtung abgelegt. Eine Unterteilung der Teilnehmerdaten in Datengruppen erfolgt in der Zentraleinheit nicht.

Vor dem geschilderten Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E/A-Geräten, die über eine Anschaltgruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, flexibel behandelt werden können.

Zur Lösung dieses technischen Problems weist das erfindungsgemäße Verfahren nach seinem Patentanspruch 1 folgende Merkmale auf:

1. Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E/A-Geräten,

2. die über eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind,

3. wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Anschaltbaugruppe übertragen werden.

4. Die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers werden in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert, und

5. die Steuerdaten werden zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte werden zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet.

6. Diese Zuordnungen werden in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdatenreferenzliste, definiert.

Mit der Lehre nach dem Klagepatent soll auf diese Weise eine Flexibilität erzielt werden, so dass die Prozessdaten von Busteilnehmern flexibel gehandhabt werden können. Durch die Strukturierung der Prozessdaten in Prozessdatenobjekte und Zuordnung von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten sowie umgekehrt in einer als Prozessdatenreferenzliste bezeichneten Zuordnungstabelle gelingt die gewünschte Flexibilität.

Denn damit wird erreicht, dass in der Anschaltbaugruppe – und nicht in der Steuerung – flexible Zuordnungen von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten und umgekehrt durchgeführt werden können, was gerade bei einem Wechsel von Busteilnehmern im Bussystem eine einfache Änderung der Zuordnung ermöglicht. Im Stand der Technik musste die Zuordnung der einzelnen von einem E/A-Gerät übertragenen Daten in bestimmten seriellen Bussystemen zu einer Steueradresse unter anderem an ihrer Lage im Datentelegramm vorgenommen werden, wie dies in Absatz [0004] der Klagepatentschrift beschrieben ist. Diese Adressierung durch die Angabe der Adresse des E/A-Gerätes und der Bitposition innerhalb eines Datentelegramms ist indes nachteilig, da bei einer Änderung der Anzahl oder Reihenfolge der Anschlusspunkte an einem E/A-Gerät, die Position der Bits nicht mehr übereinstimmt. Soweit die Programmierung der Anlage die Adressen durch Bitpositionen festlegt, muss dies dann entsprechend geändert werden, was erheblichen Aufwand verursacht, da in das Steuerprogramm der zentralen Steuerung eingegriffen werden muss. Dies ist nach der Lehre des Klagepatentes nicht mehr erforderlich, da bereits in der Anschaltbaugruppe eine Strukturierung der Prozessdaten eines Busteilnehmers erfolgt. Mit der Erfindung wird entsprechend erreicht, dass die einzelnen Informationen unabhängig von der eigentlichen zentralen Anlagensteuerung als Prozessdatenobjekte dargestellt und in einer Zuordnungstabelle mit der physikalischen Adresse und der genauen Bitposition im Datentelegramm verknüpft werden. Auf diese Weise werden bereits auf der Ebene der Kommunikation zwischen Steuerung und Datenbus, in der Anschaltbaugruppe, Prozessdatenobjekte als zusätzliche virtuelle Adressen geschaffen. Die Steueradressen können dann mit den Prozessdatenobjekten verknüpft werden, die im Steuerprogramm auch bei Änderungen der Anlage beibehalten werden können. Wird die Verbindung an einem E/A-Gerät oder einem Anschlusspunkt geändert, muss lediglich die Zuordnung der Prozessdatenobjekte, die von der Änderung betroffen sind, angepasst werden. Im Steuerprogramm der zentralen Steuerung bleibt die Verknüpfung der Steueradressen mit den Prozessdatenobjekten unverändert erhalten.

II.
Eine unmittelbare Benutzung des Klagepatentes durch Anwenden und/oder Anbieten des Verfahrens vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Beklagte macht indes von der Lehre nach dem Klagepatent durch Anbieten und/oder Liefern der angegriffenen Ausführungsformen mittelbar Gebrauch. Im Einzelnen:

1.
a)
Ein Anwenden des Verfahrens durch die Beklagte kann nicht festgestellt werden.
Das Anwenden eines Verfahrens setzt voraus, dass die beanspruchten Maßnahmen durchgeführt, insbesondere die zur Ausübung des Verfahrens dienende Vorrichtung oder die dazu erforderlichen Hilfsmittel in anspruchsgemäßer Weise benutzt werden. Handlungen, die zeitlich vor den Benutzungshandlungen liegen, sind keine Anwendung des Verfahrens, so z.B. das Anbieten oder die Lieferung einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten Vorrichtung (RGZ 101, 135, 139; 146, 26, 28; 149, 102, 104) oder das Herrichten von Gegenständen für die Benutzung eines patentierten Verfahrens (BGH GRUR 1992, 305 – Heliumeinspeisung; Kühnen a.a.O. Rdnr. 182).
Die Klägerin meint, dass die Beklagte das Verfahren im Unternehmen anwende durch seine Einrichtung. Eine solche Handlung beinhaltet jedoch keine Anwendung des Verfahrens, sondern eine zeitlich vor den Benutzungshandlungen liegende Handlung, wenn die Beklagte im Unternehmen die Software einrichtet und die angegriffenen Ausführungsformen bereitstellt. Denn diese Tätigkeiten werden zeitlich vor den Benutzungshandlungen vorgenommen.

b)
Auch ein Anbieten zur Anwendung des Verfahrens durch die Beklagte kommt nicht in Betracht. Die Klägerin meint, dass in dem Anbieten der Software A2 ein Anbieten des erfindungsgemäßen Verfahrens liege. Die Software der Beklagte stelle die gespeicherte Sammlung der Verfahrensschritte des Patentanspruches 1 dar. Das Verfahren werde dann durch das Ablaufenlassen der Software bei den Kunden der Beklagten automatisch verwirklicht. Die Software A2 werde kostenlos zum Download angeboten. Kunden können dann die von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Funktionen wählen oder die erforderliche Funktionalität selbst programmieren.
Das Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung bedeutet das In-Aussicht-Stellen einer Anwendung des Verfahrens, die durch den Anbietenden selbst oder auf dessen Veranlassung durch den Dritten vorgenommen wird. Ein Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung kann deshalb nur erfolgen durch das Erbieten der entgeltlichen Veräußerung der patentierten Verfahrensvorschrift zur Anwendung oder durch das Erbieten der Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem geschützten Gegenstand (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 52). Neben dem Erbieten, die patentierte Verfahrensvorschrift entgeltlich zu veräußern, wird deshalb als Angebot nur ein Verhalten angesehen, welches die Bereitschaft des Anbietenden erkennen lässt, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 186). Das bloße Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgemäßes Verfahren ausgeführt werden kann, fällt regelmäßig nur unter § 10 PatG und stellt kein Anbieten des Verfahrens dar.
Vorliegend bietet die Beklagte die Software A2 zwar kostenlos zum Download an und der Nutzer erhält die Möglichkeit entweder selbst eine Programmierung vorzunehmen oder kostenpflichtige Funktionen zu wählen. Hierin ist jedoch kein Anbieten eines Verfahrens zur Anwendung zu sehen. Die Beklagte mag sich dabei durch den Copyright-Vermerk, mit welchem die Software versehen ist, und die Gestattung der Nutzung unter einem Lizenzvertrag nach außen als Inhaberin eines entsprechenden Verbietungsrechtes gerieren. Ein Anbieten zur Anwendung des Verfahrens kann hierin jedoch nicht gesehen werden, da die Software eine Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens nicht ohne Weiteres beinhaltet. Die Klägerin hat zwar mehrfach vorgetragen, dass das patentgemäße Verfahren im Betrieb der Anlage als Grundfunktion ablaufe. Dies wurde von der Beklagten ausdrücklich bestritten (Bl. 130 GA). Weitergehender Vortrag erfolgte daraufhin nicht. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass mittels einer der von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Funktionen das konkrete erfindungsgemäße Verfahren vom Anwender benutzt werden kann, mithin kostenpflichtig die Verfahrensschritte heruntergeladen werden können, welche Gegenstand der Erfindung sind. Dass der Anwender selbst mittels der Software A2 eine Programmierung vornehmen kann, mit welcher das erfindungsgemäße Verfahren durchgeführt werden kann, beinhaltet kein Anbieten des Verfahrens zur Anwendung durch die Beklagte. Denn die grundsätzliche Möglichkeit zur Programmierung mittels der Software der Beklagten beinhaltet kein Verhalten auf Seiten der Beklagten, welches eine Bereitschaft erkennen lässt, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen.

2.
Das Anbieten und Liefern des angegriffenen Steuerungssystem A1 in der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform 2 stellt jedoch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruches 1 dar, §§ 10, 9 Satz 2 Nr. 2 PatG.

a)
Die angegriffene Ausführungsform bildet ein wesentliches Mittel der Erfindung und ist geeignet als Anschaltbaugruppe im Sinne der Erfindung eingesetzt zu werden und zwar, insoweit nochmals zur Klarstellung, in der Kombination

• angegriffene Ausführungsform 2 mit einer Steuerung der Firma B, die von der Beklagten nicht angeboten wird.

Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 handelt es sich in der so beschriebenen Kombination um eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes.

aa)
Unter einer Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes versteht der Fachmann einen Vorrichtungsbestandteil mit einer räumlich-körperlichen Ausgestaltung, der zwischen der Steuerung und den Busteilnehmern angeordnet ist und diese miteinander verbindet.

Für ein solches Verständnis spricht bereits der Begriff der Baugruppe, der den Schluss auf eine räumlich definierte Struktur zulässt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Nachrichtensprache der Begriff der Baugruppe nicht körperlich verstanden werde, wurden für ein entsprechendes Verständnis zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatentes keine Nachweise vorgelegt. Der Verweis der Klägerin in der Triplik, dass auch die Beklagte in ihren Unterlagen Ortsangaben für die Beschreibung von Systemteilen verwende, kann als Argument für die Auslegung des Patentanspruches nicht herangezogen werden.

Auch der weitere Anspruchswortlaut führt zu einem entsprechenden Verständnis, da in ihm eine räumliche Beziehung der weiteren Vorrichtungsbestandteile – Steuerung, E/A Geräte -, welche das erfindungsgemäße Verfahren anwenden sollen, beschrieben wird. So soll ein Anschluss der Busteilnehmer über die Anschaltgruppe erfolgen. Weiterhin werden die Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes zur Anschaltbaugruppe übertragen. Eine Strukturierung der Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers soll ebenso in der Anschaltbaugruppe erfolgen wie die in den Merkmalen 5 und 6 beschriebenen weiteren Verfahrensschritte. Dem entsprechend wird in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ausgeführt, dass bereits in der Anschaltbaugruppe flexible Zuordnungen von Steueradressen durchgeführt werden. Auch zeigt die Figur 1 der Klagepatentschrift mit der Bezugsziffer 2 eine Anschaltbaugruppe, welche in die Steuerung eingesteckt wird.

Für das genannte Verständnis sprechen auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen PBP W 2 und W 6, welche Anhaltspunkte für die Sichtweise des Fachmannes zum Anmeldezeitpunkt geben. Anschaltbaugruppen werden dort benannt und insbesondere in der Anlage PBP W 2 werden diese als körperliche Gegenstände abgebildet.

Zwar mag es unter Zugrundelegung eines rein technisch funktionalen Verständnisses nicht darauf ankommen, dass die Anschaltbaugruppe räumlich-körperlich getrennt von der Steuerung angeordnet ist. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907). Anderenfalls würde die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung aufgelöst (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 34). Dies wäre vorliegend der Fall, wenn man sich über das Verständnis des Fachmanns zum Begriff der Anschaltbaugruppe zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatentes hinwegsetzen würde.

Dass eine räumlich-körperlich getrennte Anschaltbaugruppe in der angegriffenen Steuerung vorhanden ist, wie die Klägerin in der Triplik vorgetragen hat, ist nicht zu erkennen. Denn die Systemteile nutzen gemeinsam einen Prozessor, so dass es an einer räumlichen Trennung fehlt. Der Verweis auf bildliche Darstellungen in der Systembeschreibung der Beklagten in Anlage hilft da nicht weiter, da in dieser lediglich die Kommunikationsbeziehungen wiedergegeben werden und damit eine rein funktionale Sicht wiedergegeben wird.

Eine äquivalente Verwirklichung durch Integration einer Anschaltbaugruppe in eine Steuerung unter Verwendung eines einheitlichen Prozessors kann nicht festgestellt werden.

Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit ab-gewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwir-kung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) – Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät). Überdies ist – nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung) – eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patentes ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung).

Es kann offen bleiben, ob die in den angegriffenen Ausführungsformen verwendeten Austauschmittel gleichwirkend sind. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die abgewandelte Lösung, d.h. eine in die Steuerung integrierte Anschaltbaugruppe unter Nutzung nur eines Prozessors auffindbar gewesen wäre. Maßgeblich ist insoweit das Wissen des Fachmannes zum Prioritätszeitpunkt (Kühnen, a.a.O. Rdnr. 74). Zu diesem Zeitpunkt – 10. Mai 1996 – war es für den Fachmann aber gängige Praxis die Anschaltbaugruppe in einer eigenen Baugruppe vorzusehen, wie gerade die Anlagen PBP W 2 und 6 zeigen. Dies entspricht auch dem Vorbringen der Klägerin in der Replik auf Seite 8, wo ausgeführt wird, dass es zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatentes üblich gewesen war, die Anschaltbaugruppe in einer eigenständigen Steckkarte anzuordnen, wie dies in Figur 1 im Klagepatent gezeigt wird. Zwar mag es später Leistungssteigerungen der Prozessoren gegeben haben, so dass die Anschaltbaugruppe in die Steuerung integriert werden konnte. Dass dies dem Kenntnisstand des Fachmannes zum Prioritätszeitpunkt entsprach, ist indes nicht zu erkennen und entsprechendes wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt.

Insoweit kommt daher bei dem angegriffenen Automatisierungssystem A1 lediglich in der Konstellation zweier Steuerungen, d.h. entweder zweier Steuerungen der Beklagten oder in Kombination mit einer Bsteuerung über einen C, eine mittelbare Verwirklichung des Verfahrensanspruches 1 in Betracht, da lediglich in diesen Fällen eine räumlich-körperliche Anschaltbaugruppe vorhanden ist. In dieser Konstellation können die angegriffenen Ausführungsformen auch als Anschaltbaugruppe agieren, wobei eine mittelbare Patentverletzung hinsichtlich der Konstellation 1, d.h. zweier angegriffener Ausführungsformen 1, aus noch darzulegenden Gründen ausscheidet. Die Klägerin hat in der Klageschrift schlüssig dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform 2 in Kombination mit einer weiteren Steuerung die Steuerungsfunktionalität nicht benötigt und auch nicht in Betrieb nimmt. Denn in der Kombination mit einer weiteren Steuerung leuchteten zwei Leuchtdioden, die als E und F bezeichnet sind, nicht auf, was zeigt, dass die Steuerungsfunktionalität (sowohl der Standardsteuerung E als auch der Sicherheitssteuerung F) nicht aktiv sind. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass in der Kombination der B-Steuerung mit der angegriffenen Ausführungsform 2 ein Informationsaustausch auf „Chefebene“ erfolge, und dass es in diesem Zusammenhang möglich sei, die über einen externen Bus kommenden Daten von der Steuerung der Beklagten zu der B-Steuerung weiterzureichen. Für die Daten, die über die integrierten Eingänge und Ausgänge kämen, gelte dies entsprechend. Die Einbindung einer Steuerung der Beklagten in ein System mit einer bereits vorhandenen B-Steuerung geschehe, wenn z.B. die B-Steuerung für die Standardvorgänge Verwendung finde, die Steuerung der Beklagten aber für die Steuerung sicherheitsrelevanter Prozesse. Es wäre unsinnig, eine aufwendig komplette Steuerung ohne deren wesentliche Funktion einzusetzen. Dies mag grundsätzlich der Fall sein. Dennoch zeigen die in der Klageschrift wiedergegebenen Versuche, dass die angegriffene Ausführungsform 2 geeignet ist mit einer B-Steuerung dergestalt zusammenzuwirken, dass die Steuerungsfunktionalität der angegriffenen Ausführungsform 2 nicht in Betrieb genommen ist. Zudem bewirbt die Beklagte in ihrer „Systembeschreibung“ zum System A1 (Anlage BUZ 20a) die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 an einem C mit einer B-Steuerung selbst als „C-DP-Slave“ (Anlage BUZ 20a, Kapitel 6.2 ab Seite 6-25). Dort wird beschrieben, wie die angegriffene Ausführungsform 2 an einen C angeschlossen werden kann und sich gegenüber der dort angeschlossenen B-Steuerung als untergeordnetes E/A-Gerät (Slave) verhält, mithin ohne die Steuerungsfunktionalität.

bb)
Die angegriffene Ausführungsform 2 ist auch geeignet, in der Weise programmiert zu werden, dass Daten der E/A Geräte als Ganzes auf dem Bussystem O p an die PSSu PLC übertragen werden (Merkmal 3). Die Klägerin hat eine entsprechende Übertragung der Daten als Ganzes schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat die Verwirklichung des Merkmals dahingehend bestritten, dass die Steuerung nur die von ihr benötigten Daten einlesen würde. Dies mag der Fall sein, es wird damit aber nicht gesagt, in welcher Form die Daten von dem E/A Gerät auf dem Bus an die Anschaltbaugruppe übertragen werden. Dies geschieht, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, in vollständigen Datentelegrammen und damit als „Ganzes“. Das Einlesen der Daten, insbesondere der Umfang der eingelesenen Daten, erfolgt in einem nachgeordneten Schritt und steht einer Übertragung der Daten als Ganzes nicht entgegen. Dem entspricht, wie auch die Beklagte vorgetragen hat, dass es denkbar sei, dass ein Anwender die Steuerung in einer bestimmten Umgebung so programmiert, dass die Steuerung sämtliche Prozessdaten eines über O p angeschlossenen Busteilnehmers überträgt, mithin ist eine Programmierung nach den eigenen Angaben der Beklagten möglich, bei welcher die Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus übertragen werden.

cc)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die angegriffene Ausführungsform auch geeignet von den Merkmalen 4, 5 und 6 Gebrauch zu machen. Danach werden die Prozessdaten wenigsten eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert, Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdatenreferenzlisten, definiert werden.

Einen Anhaltspunkt, was das Klagepatent unter Prozessdatenobjekten versteht, gibt die Klagepatentschrift nicht. Nach der Beschreibung des Klagepatentes eines Ausführungsbeispiels in Absatz [0021] umfasst ein Prozessdatenobjekt als Schlüsselattribut einen Index ungleich Null, der die logische Adresse des Prozessdatenobjektes innerhalb des Prozessdatenobjektverzeichnisses eines Teilnehmers angibt und fünf weitere Attribute: das Attribut Objekttyp, das festsetzt, ob es sich um eine Eingangs-(IN) oder ein Ausgangs-(OUT) Prozessdatenobjekt handelt; das Attribut Datentyp, das die Interpretation der Bitfolge festlegt; das Attribut Länge, welches die Länge des PD-Objektes festlegt; das Attribut interne Teilnehmeradresse, das die interne Adresse des Prozessdatenobjektes innerhalb des Adressraumes des jeweiligen Busteilnehmers angibt und das Attribut Extension, das für zukünftige Erweiterungen vorgesehen ist. Nach diesen Ausführungen handelt es sich bei dem Prozessdatenobjekt um eine bestimmte Datenstruktur, die im Rahmen des patentgemäßen Verfahrens genutzt werden soll, um die von einem Busteilnehmer kommenden Prozessdaten – in der Anschaltbaugruppe – in der genannten Weise zu strukturieren. Diesen strukturierten Daten sollen dann wahlfrei Steueradressen zugewiesen werden.

Auf ein solches Verständnis des Begriffs Prozessdatenobjekt ist die Erfindung nach dem Klagepatent indes nicht beschränkt. So kann ein Prozessdatenobjekt die vorstehend beschriebenen Attribute aufweisen. Um jedoch die gewünschte Flexibilität der Behandlung von Prozessdaten von Busteilnehmern einzuräumen, sind indes auch einfacher gestaltete Prozessdatenobjekte erfindungsgemäß, soweit mit diesen so strukturierten Prozessdatenobjekte die weiteren, in den Merkmalen 5 und 6 beschriebenen Verfahrensschritte durchgeführt werden können. Entsprechend können Prozessdatenobjekte auch durch die auf Seite 25 der Klageschrift (Bl. 26 GA) bzw. Seite 19 der Duplik (Bl. 103 GA) auf der linken Seite des Screenshots gezeigten (blau umrandeten) Daten gebildet werden. Die so gezeigten Datenobjekte erscheinen in der Darstellung als Adressen, die für die Zuweisung von Informationen und Befehlen genutzt werden können. Tatsächlich entsprechen den Datenobjekten aber keine physikalischen Adressen auf dem Datenbus.

Das Klagepatent setzt auch nicht voraus, dass entgegen der im Merkmal 5 ausdrücklich als kumulativ bzw. alternativ beschriebenen wahlfreien Zuordnung von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten bzw. Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten stets beide Alternativen erfüllt sein müssen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Patentanspruch (§ 14 PatG) und dieser sieht ausdrücklich auch eine alternative Verwirklichung der Verfahrensschritte vor. Der Beklagten, die die gegenteilige Ansicht vertritt, ist zwar zuzugeben, dass in Absatz [0010] der Klagepatentschrift die alternative Zuordnung, mithin eine „oder“-Formulierung, nicht genannt wird. Der Patentanspruch setzt indes eine alternative Zuordnung voraus und die Beschreibung kann anerkanntermaßen den weiter gefassten Anspruch nicht beschränken.

Hinzukommt, dass sich die wahlfreie Zuordnung nicht auf die Zuordnung von Steueradressen und Prozessdatenobjekten und Prozessdatenobjekten zu anderen Prozessdatenobjekten beschränkt, mithin der Programmierer nicht lediglich aus diesen beiden Alternativen auswählen können soll. Das Klagepatent will vielmehr mit dem Ziel der Einräumung einer flexiblen Behandlung von Prozessdaten serieller Busteilnehmer dem Programmierer die Wahl überlassen, in welchem Umfang eine Zuordnung der Steueradressen an sich zu Prozessdatenobjekten und/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten erfolgen soll. Dem Programmierer soll überlassen bleiben, wie er die Zuordnungen der Prozessdaten vornimmt.

dd)
Eine entsprechende Programmierung mit der die genannten Verfahrensschritte der Merkmale 4 bis 6 durchgeführt werden können, wird auch mittels der Programmierung A2 bei dem angegriffenen Steuerungssystem ermöglicht.

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden die Verfahrensschritte wie sie in den Merkmalen 4 bis 6 vorgesehen sind, auf dem Programmiergerät, einem handelsüblichen PC, durchgeführt. Dementsprechend zeigen die in der Klageschrift und der Replik wiedergegebenen Screenshots, dass der Anwender mittels der Software A2 die Zuordnungen der Prozessdatenobjekte zu den logischen Adressen der Geräte am Bus frei einstellen und verändern kann. In den in der Klageschrift (Bl. 26 GA) und der Replik (Bl. 102 GA) wiedergegebenen Screenshots wird eine Anlage gezeigt, die über vier getrennte E/A-Geräte (Busklemmen) mit den Ziffern 0 bis 3 verfügt. Diese E/A-Geräte entsprechen den physikalischen Adressen auf dem Bus. Der Anwender kann nun eine Baumstruktur erstellen, in der er die Daten, die von den einzelnen E/A-Geräten übertragen werden, in Prozessdatenobjekte strukturiert. Dadurch entsteht eine hierarchische Struktur mit den einzelnen Prozessdatenobjekten als zusätzlichen logischen Adressen, die für die Programmierung der Steuerung verwendet werden können. Das Programm A2 stellt insoweit eine Benutzerschnittstelle zur Verfügung, die es einem Anwender möglich macht, die Steuerungen der Beklagten für seine individuelle Anwendung zu programmieren. Nach Erstellung des Steuerprogramms, zu dem nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch eine passende E/A-Zuordnung anhand der systemweit einheitlichen Mappingtabelle gehört, erhält jede mit dem Programm A2 programmierte Steuerung genau diejenigen E/A-Zuordnungen, die sie für ihre Aufgaben benötigt. Die (nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, Bl. 76 GA) anhand des Programms festgelegten E/A-Zuordnungen entsprechend der Merkmale 4 bis 6 finden dann (zunächst) auf dem Programmier-PC statt.

Diese Programmierung wird dann, dies wurde von der Beklagten auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, auf die Gerätekomponenten, mithin die angegriffene Steuerung 2 übertragen. Im Betrieb werden in der angegriffenen Steuerung 2, wenn diese von einem E/A-Gerät über den Bus Daten empfängt, Prozessdatenobjekte strukturiert. Die Weiterleitung der Prozessdatenobjekte geschieht dann mittels der in der Anschaltbaugruppe abgespeicherten Zuordnungen. Für diese Arbeitsweise spricht insbesondere, dass für den Betrieb der angegriffenen Steuerung das Vorhandensein eines PC nicht erforderlich ist, so dass nach Übertragung der programmierten Schritte insbesondere auf die angegriffene Ausführungsform 2 die erfindungsgemäßen Schritte vollzogen werden, wenn diese Prozessdaten eines Busteilnehmers empfängt.

Dass für eine entsprechende Strukturierung und Zuordnung nicht die Steuerungen selbst verantwortlich sind, zeigen wiederum die in der Klageschrift wiedergegebenen Versuche. Bei diesen wurde die angegriffene Ausführungsform 2 mit einer B-Steuerung und einem Busteilnehmer über den seriellen Bus O verbunden.

Die Versuche haben gezeigt, dass die in der angegriffenen Ausführungsform 2 vorhandene Steuerungsfunktionalität nicht verwendet wird. In diesem Betriebszustand zeigten zwei Leuchtdioden, die als E und F bezeichnet sind, dass die Steuerungsfunktionalität (Standardsteuerung E und Sicherheitssteuerung F) nicht aktiv waren, und folglich die angegriffene Ausführungsform nicht als Steuerung agierten.

b)
Die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung liegen hinsichtlich des Anbietens und Lieferns ausschließlich bei der angegriffenen Ausführungsform 2 vor, so dass eine mittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform 1 nicht begründet ist.

Die mittelbare Verletzung eines Patentes setzt neben der Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer dieses Mittel dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der mittelbare Verletzer diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umständen offensichtlich ist. Besteht die mittelbare Verletzungshandlung in der Lieferung einer Vorrichtung, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, muss der Abnehmer diese ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Willen später verwirklicht und den ihm gelieferten Gegenstand tatsächlich patentverletzend nutzt. Über die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet der Angebotsempfänger oder Abnehmer, er besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand. Diese Bestimmung durch den Abnehmer muss der Lieferant kennen und wollen; er muss vorsätzlich handeln. Diese vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzender Benutzung bedeuten eine erhebliche Gefährdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein Zusammenwirken zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit herkömmlichen Kategorien von (Mit-)Täterschaft und Teilnahme erfasst werden kann. Das rechtfertigt letztlich das Verbot der mittelbaren Benutzung. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden. Ist ein Gegenstand infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und wird er zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das für die Annahme sprechen, er sei auch beim Abnehmer zu einer patentverletzenden Benutzung bestimmt (BGH, GRUR 2001, 228, 231 – Luftheizgerät).

So liegen die Dinge hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 auch hier. In der Systembeschreibung der Beklagten (Anlage BUZ 20a), in welcher insbesondere die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 2 mit einer B-Steuerung im Kapitel 6.2 näher beschrieben wird, und hierbei insbesondere der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform 2 in Verbindung mit einer B-Steuerung als Slave arbeitet, mithin eine untergeordnete Rolle gegenüber der B-Steuerung einnimmt, wird die Kombination dieser beiden Konstellationen nahegelegt und damit die Funktion als Anschaltbaugruppe. Dass es sich bei der Kombination zweier angegriffener Ausführungsformen 1 nicht lediglich um eine Laborkonstellation, sondern um eine übliche Konstellation handelt, hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt, so dass eine Bestimmung ohne weiteres gegeben ist.

Die Merkmale 4 bis 6, welche die freie Zuordnung der Steueradressen über Prozessdatenobjekte vorsehen und die Zuordnungen der Steueradressen zu Prozessdatenobjekten in einer Zuordnungstabelle definieren, sind durch die Bewerbung als „Verdrahten mit der Maus“ gemäß Seite 8 der Anlage BUZ 22 „Automatisierungssystem PSS 400 – System Baukasten“ verwirklicht. Hier wird ausgeführt, dass durch Drag und Drop Ein- und Ausgänge frei konfiguriert und durch logische Elemente verknüpft werden. Entsprechende Ausführungen zur Möglichkeit der Verknüpfung erfolgen auf Seite 15 der Präsentation „Automatisierungssystem A1“, welche als Anlage BUZ 23 vorgelegt wurde.

Demgegenüber können die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 nicht festgestellt werden. Denn die Klägerin hat weder aufgezeigt noch ist dies den überreichten Unterlagen zu entnehmen, dass der Abnehmer die angegriffene Ausführungsform 1 dazu bestimmt, sie zur Benutzung der Erfindung zu verwenden. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung auf Seite 23 (Bl. 79 GA) darauf hingewiesen, dass es an der für eine mittelbare Patentverletzung erforderlichen Bestimmung der angebotenen Steuerungen sowie an der positiven Kenntnis auf Seiten der Beklagten fehle, dass die von ihr angebotene angegriffene Ausführungsform 1 von Dritten in Kombination zweier Steuerungen eingesetzt werden, und dass eine Steuerung als Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes und die andere Steuerung als Steuerung im ursprünglichen Sinne dient. Dem hat die Klägerin keine Tatsachen entgegengesetzt. Im Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 wurde auf Seite 25 (Bl. 109 GA) lediglich darauf hingewiesen, dass ein Anschluss zweier angegriffener Ausführungsformen ohne weiteres möglich ist. Dies mag grundsätzlich der Fall sein; hieraus folgt jedoch nicht die Bestimmung zu einer erfindungsgemäßen Nutzung. In der Triplik vom 10. Mai 2013 wurden dann lediglich Ausführungen zur Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform 2 mit einer externen B-Steuerung gemacht.
Dass die Verwendung zweier angegriffener Ausführungsformen 1 zur Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens offensichtlich ist, ist nicht zu erkennen.

III.
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. § 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshand-lungen verpflichtet. Eine weitere Spezifizierung des Unterlassungstenors sieht die Kammer als nicht erforderlich an, da sich aus dem Unterlassungstenor die von der beklagten zu unterlassende Handlung ohne weiteres ergibt, gerade da zur Auslegung des Tenors auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Diesen kann indes die konkret zu unterlassende Handlung ohne Zweifel entnommen werden.
Hinsichtlich des ausgesprochenen Unterlassungsanspruchs konnte nur ein eingeschränktes Verbot ausgesprochen werden konnte. Die Beklagten sind lediglich zur Anbringung eines Warnhinweises und zwar hinsichtlich des Anbietens und Lieferns verpflichtet, da das Verbot der Benutzungshandlung des Lieferns nicht unter geringeren Voraussetzungen ausgesprochen werden konnte als diejenige des Anbietens. Da eine patentfreie Nutzung ohne weiteres möglich ist, scheidet ein Schlechthinverbot aus. Ob eine patentverletzende oder patentfreie Verfahrensführung vollzogen wird, hängt lediglich von der Programmierung ab. Auch kann die angegriffene Steuerung, wie die Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, auch für sich allein ohne jeden Anschluss an einen Feldbus betrieben werden. Die Gefahr, dass die Abnehmer die angegriffene Ausführungsform 2 patentverletzend nutzen, wenn ihnen durch einen entsprechenden Warnhinweis deutlich gemacht wird, dass die Kombination der angegriffenen Ausführungsform 2 mit einer B-Steuerung und eine Programmierung entsprechend der Verfahrensschritte des Klagepatentes keinesfalls ohne Zustimmung der Klägerin verwirklicht werden darf, ist nur gering. Ist den Abnehmern die Schutzrechtslage beispielsweise auf Grund eines solchen Warnhinweises bekannt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass sie auch die Folgen einer Rechtsverletzung kennen und schon im eigenen Interesse solche Verstöße zu vermeiden suchen (BGH GRUR 1964, 496, 497 – Formsand II). Soweit die Klägerin behauptet, dass das erfindungsgemäße Verfahren bei Nutzung der von der Beklagten angebotenen Software A2 stets in der Grundfunktion ablaufe, wurde dies von der Beklagten ausdrücklich bestritten. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung wurde die Behauptung nicht näher konkretisiert.

Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Kla-gepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG.

Nach § 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen § 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat. Dabei ist nach überwiegender Auffassung der nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierfür genügt in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I). Eine solche muss zur Feststellung des Schadens nicht zwingend vorliegen. So reicht es grundsätzlich aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (Urt. vom 18. Juni 2013 – X ZR 69/11; BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung), was vorliegend der Fall ist.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

IV.
Veranlassung zur Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.

Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizu-messen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Ver-halten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Ver-nichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kom-mende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Nach diesem Maßstab ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernich-tung des Klagepatents auf Grundlage der von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar. Es ist nicht zu erkennen, dass die Druckschrift US 5 168 441 (Anlage PBP W3, deutsche Übersetzung Anlage PBP W3a, nachfolgend D) den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neuheitsschädlich vorwegnimmt. Die Entgegenhaltung offenbart am Beispiel einer Autowaschanlage eine Anlagensteuerung mit graphischen Benutzeroberflächen. Es ist nicht zu erkennen, dass in der Druckschrift eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes offenbart wird. Figur 1, welche nachfolgend wiedergegeben wird,

zeigt mit den Bezugsziffern 23, 31 und 32 jeweils eine Steuerung. Das Steuerungsmodul 23 führt ein Steuerungsprogramm aus, bei welchem Ausgangsstatusdaten oder Ausgangszustandsdaten erzeugt werden in Abhängigkeit vom Zustand von Eingangsstatusdaten und entsprechend der Logik, die im Benutzersteuerungsprogramm enthalten ist. Die Steuerungen 31 und 32 sind am Ausgang zur Steuerung der Autowascheinrichtung vorgesehen und haben Steuerungsprozessoren, die mit dem ersten Netzwerk verbunden sind, um Programmdateien zu empfangen, die aus dem programmierbaren Rechner 10 ferngeladen werden.
Es ist nicht zu erkennen, welche dieser Steuerungen eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes bilden könnte, welche geeignet ist, die im Verfahrensanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte durchzuführen. Dass eine Verbindung der Steuerungen in der Weise vorliegt, dass die Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes über den seriellen Bus zur Steuerung (bzw. Anschaltbaugruppe in der Sprache des Klagepatentes) übertragen werden und die weiteren Verfahrensschritte 4 bis 6 vollzogen werden, ist nicht offensichtlich. Eine Verbindung zwischen den Steuerungen 31/32 und 23 besteht nicht, so dass kein Informationsfluss bewerkstelligt wird. Insoweit kann die Steuerung 23 keine Anschaltbaugruppe ausbilden, zumal die Steuerungen 31 und 32 mit dem ersten Netzwerk verbunden sind, um Programmdateien zu empfangen, die aus dem Rechner 10 ferngeladen werden. Dass die Steuerungen 31/32 Dateien der Steuerung 23 empfangen, ist nicht zu erkennen. Entsprechend kann daher die Steuerung 23 keine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes 23 ausbilden.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.