4c O 16/13 – Garagenrolltor II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2169

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. November 2013, Az. 4c O 16/13

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rechtsmittelinstanz: 2 U 91/13

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin produziert und vertreibt Tore, insbesondere Garagentore. Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Zahlung eines Ausgleichbetrages in Höhe von 827.500,00 € sowie Feststellung der über diesen Betrag hinausgehenden weiteren Zahlungspflicht der Beklagten auf der Grundlage einer Mitberechtigung an zwei Patentanmeldungen geltend.
Die Beklagte, die ebenfalls auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Toren tätig ist (Auszug ihrer Unternehmenswebseite vorgelegt als Anlage B 2) reichte am 28. Juli 2000 die Patentanmeldungen EP 1 176 XXX betreffend ein „Sektionaltor“ (Anlage K 1, im folgenden „Streitpatentanmeldung 1“) und EP 1 176 280 betreffend ein „Tor, insbesondere Garagentor“ (Anlage K 2, im folgenden „Streitpatentanmeldung 2“, Streitpatentanmeldung 1 und Streitpatentanmeldung 2 zusammen im folgenden „Streitpatentanmeldungen“) beim Europäischen Patentamt ein.
Ein Herr Lothar A, der an den den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen beteiligt war, berühmte sich in der Folgezeit der Alleinerfinderschaft bzw. zumindest einer Miterfinderschaft an beiden Streitpatentanmeldungen. Die Beklagte wies die Anerkennung einer Miterfinderschaft auf Seiten von Herrn A zurück.
Mit Vereinbarung vom 27./28. November 2002 trat Herr A sämtliche, ihm möglicherweise in Bezug auf die Streitpatentanmeldungen zustehenden Rechte an die Klägerin ab. Unter dem 30. Oktober / 4. November 2002 schloss die Klägerin mit Herrn A einen „Zusammenarbeitsvertrag“ (Anlage B 3) ab. Gem. § 1 des Vertrages erhielt Herr A bei Unterzeichnung des Vertrages 50.000,00 €, weitere 50.000,00 € sollte Herr A erhalten, sofern im Vindikationsverfahren entschieden werde, dass die Streitpatentanmeldungen ganz oder zum Teil auf die Klägerin zu übertragen seien. Weiter verpflichtete sich die Klägerin, an Herrn A in diesem Fall für jeden Antrieb, der von der streitgegenständlichen Erfindung Gebrauch macht, 0,50 € zu zahlen.
Auf der Grundlage dieser Abtretung machte die Klägerin zunächst außergerichtlich Vindikationsansprüche gegen die Beklagte geltend. Nachdem die Beklagte eine (Mit-)Berechtigung der Klägerin auf der Grundlage der Abtretung an den Streitpatentanmeldungen zurückgewiesen hatte, erhob die Beklagte Klage vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 43/03). Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit – mittlerweile rechtskräftigem – Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az. 2 U 15/04, Anlage K 3), dass der Klägerin aus von Herrn A abgetretenem Recht eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen einzuräumen sei und stellte fest, dass der Mitberechtigungsanteil der Klägerin 5% und derjenige der Beklagten 95% an den Streitpatentanmeldungen betrage. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 (Anlage B 1) ihre Anträge umgestellt und beantragt, ihr eine Mitberechtigung als Mitinhaberin an den Patentanmeldungen einzuräumen und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft an den Streitanmeldungen zu verurteilen.
Zuvor hatten sich, während des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, die anwaltlichen Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2005 (Anlage K 4) an die Beklagte gewendet und teilten u.a. folgendes mit:
„In erster Linie macht unsere Mandantin die Ansprüche geltend, die darauf gestützt werden können, dass Herr A Alleinerfinder ist.
Hilfsweise, für den Fall, dass Herr A nur Miterfinder ist, macht unsere Mandantin die Ansprüche geltend, die auf § 745 Absatz 2 BGB gestützt werden können, nämlich eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung. Dazu fordern wir zunächst Auskunft über Art und Umfang der von Ihrer Mandantin vorgenommenen Benutzungshandlungen. Dabei möge Ihre Mandantin alle Einnahmen und sonstigen Vorteile angeben, die sie dadurch erzielt hat, dass sie die oben genannten Anmeldungen genutzt hat. Wenn die Auskunft erteilt ist, wird unsere Mandantin einen konkreten Vorschlag für eine Vereinbarung unterbreiten.“
Das Schreiben blieb in der Sache von Seiten der Beklagten unbeantwortet.
Die Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurden auf Antrag der Klägerin mit Wirkung zum 14. März 2005 ausgesetzt. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22. Dezember 2011 hat die Klägerin beim Europäischen Patentamt beantragt, als Mitinhaberin der Streitpatentanmeldungen eingetragen zu werden. Diese Eintragungen sind bislang nicht erfolgt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe erstmals im Jahre 2001 Sektionaltore mit einem Antrieb gemäß der den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen auf den Markt gebracht, und zwar unter der Bezeichnung „Novoport“. Der Novoport-Antrieb sei insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmotor im horizontalen Bereich der oberen Laufschiene gewährleistet, dass das oberste Paneel gegen Aufdrücken geschützt ist, wobei der Antrieb in der Lage ist, beim Öffnen über ein Verbindungselement das oberste Paneel aus dem vertikalen Endabschnitt herauszuheben.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei berechtigt, einen angemessenen Ausgleich für die alleinige Nutzung der anmeldungsgemäßen Erfindungen durch die Beklagte im Zeitraum seit dem 1. September 2005 zu erhalten. Ein finanzieller Ausgleich entspreche dem billigen Ermessen beider Mitinhaber der Streitpatentanmeldungen.
Die Höhe der Entschädigung sei nach den Gewinnen der Beklagten, die diese mit den erfindungsgemäßen Toren erzielt habe, und damit nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen der Beklagten zu berechnen. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Beklagte habe im Kalenderjahr 2011 insgesamt zwischen 122.000 und 123.000 Sektionaltore mit Antrieb verkauft, wovon 56.000 bis 57.000 Stück auf die streiterfindungsgemäßen Antriebe entfielen. Für das Jahr 2012 ergebe sich eine zu erwartende Stückzahl von 62.000 bis 63.000. Bei einem durchschnittlichen Stückpreis von 650,00 € liege der Gesamtumsatz, bezogen auf den 5%-igen Anteil der Klägerin bei rund 9.930.000,00 € und der Gewinn nach Abzug der abzugsfähigen Gestehungskosten bei 2.482.500,00 €. Unter der Annahme, dass ein Anteil von einem Drittel dieses Gewinns kausal auf die Nutzung der Streiterfindungen zurückgehe, ergebe sich ein der Klägerin zustehender Gewinn in Höhe von 827.500,00 €.
Die Klägerin macht weiter geltend, sie selbst habe die Streiterfindungen aus produktstrategischen Gründen nicht genutzt. Sie behauptet, sie hätte Investitionen in vermutlich siebenstelliger Höhe aufwenden müssen, wenn sie die Erfindungen habe benutzen wollen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine Mitberechtigung der Klägerin stets vehement bestritten habe, habe sie von den Investitionen abgesehen.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, im welchem Umfang sie die am Ende dieser Ziffer I. bezeichneten Tore seit dem 1. September 2005 vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

(a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,
(b) die Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren einschließlich der variablen Gemeinkosten, und den erzielten Gewinn;

2. im Umfang der Auskunftsverpflichtung nach Ziffer I.1. Belege bzw. Belegkopien herauszugeben (Rechnungen und Lieferscheine):

Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2,3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene (6) geführte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.
Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer Öffnungs- und Schließungsbewegung geführt ist, und einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des Torblattes (1), dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, und dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades mit einem Strangelement längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 827.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Mai 2012 zu bezahlen.

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Mindestbetrag nach Ziffer II. hinaus einen Ausgleich in Höhe eines Drittels von 5% des Gewinns zu bezahlen, den die Beklagte mit dem Verkauf von Toren gemäß Ziffer I. erzielt hat, wobei dieser Gewinn nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den Toren gemäß Ziffer I. unmittelbar zugeordnet werden.

hilfweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Mindestbetrag nach Ziffer II. hinaus einen Ausgleich in Höhe von 3% auf einen Anteil von 5% der Umsatzerlöse zu bezahlen, die die Beklagte mit dem Verkauf von Toren gemäß Ziffer I. erzielt hat.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
ihr vorzubehalten, die gemäß Ziffer I.1 und 2 mit der Klage geltend beantragten Auskünfte statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und diesen berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob darin eine oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichanspruch – sowohl als Feststellungsanspruch, als auch als bezifferter Zahlungsanspruch – und dementsprechend der vorbereitende Auskunftsanspruch nicht zu.
Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass sie – die Beklagte – überhaupt Gebrauchsvorteile aus den beiden Streitpatentanmeldungen zieht, die dem 5%-igen ideellen Anteil der Klägerin entsprächen. Die Vorteile der von ihr hergestellten „Novoport-Sektionaltore“ beruhten allein auf der erfinderischen Tätigkeit der Beklagten. Die Patentansprüche der Streitpatentanmeldungen, auf die sich die Klägerin in ihren Anträgen beziehe, gingen ausschließlich auf die erfinderische Tätigkeit der Beklagten zurück.
Darüber hinaus fehle es an einem entsprechenden Verlangen der Klägerin auf Nutzungsausgleich, da in dem Schreiben der Klägerin vom 1. September 2005 kein unbedingtes Verlangen nach einer Regelung für eine interessengerechte Verwaltung und Benutzung der Streitpatentanmeldungen zu sehen sei. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Berufungsverfahren zunächst im Wege der Vindikationsklage die Alleininhaberschaft und schließlich, zusammen mit der Einräumung der Miterfinderschaft, die Aufhebung der Gemeinschaft an den Patentanmeldungen verfolgt habe.
Schließlich entspreche die nunmehr geltend gemachte Ausgleichsregelung auch nicht dem Interesse der Gemeinschaft der Miterfinder nach billigem Ermessen.
Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Ausgleichsanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns, da ein Ausgleichsanspruch generell ausschließlich im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen sei.
Die Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung in Bezug auf etwaige Ansprüche der Klägerin auf Ausgleichsentgelt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

I.
Die Klageanträge sind zulässig. Die Tatsache, dass die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung begehrt, gleichzeitig (d.h. auf gleicher Stufe) jedoch auch schon auf unbedingte Zahlung eines fixen (Mindest-)Betrages klagt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn es ist der Klägerin unbenommen, auch schon ohne Abwarten des Ergebnisses der Auskunft – auf ihr prozessuales Risiko hin – unbedingte Zahlungsklage zu erheben und einen – auf eigenes Zahlenwerk gestützten – Mindestbetrag einzuklagen. Darüber hinaus besteht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 256 ZPO an der Feststellung einer weitergehenden Zahlungspflicht der Beklagten, d.h. über den von ihr selbst errechneten Mindestbetrag hinaus. Denn die genaue Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich – sofern er dem Grunde nach besteht – erst aus den Auskünften und Rechnungen der Beklagten, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse der Klägerin besteht.

II.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen weder ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, noch ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Mindestbetrages sowie ein Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Zahlungspflicht der Beklagten zu.

1.
Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung setzt gem. §§ 249, 259 BGB voraus, dass ein Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht und der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rechtsprechung; BGHZ 10, 387).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass ihr als Mitinhaberin der Streitpatentanmeldungen der geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung gegen die Beklagte zusteht.
Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber – dies gilt auch für den (Mit-)Inhaber eines Patents als Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft – grundsätzlich zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, soweit er nicht den Mitgebrauch der übrigen Teilnehmer beeinträchtigt (z.B. indem der Nutzende dem anderen den tatsächlichen Mitgebrauch verweigert oder dessen Nutzung stört). Lässt sich eine solche Beeinträchtigung nicht feststellen, lösen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht zugunsten des nicht Nutzenden aus, weil es sich um die Vorteile berechtigter Eigennutzung handelt, die die anderen Teilhaber regelmäßig ohne besondere Vergütung dulden müssen.
Den Teilhabern steht es jedoch frei, diese Regelung abzuändern, indem entweder nach § 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Gebrauchsvorteile eingeräumt wird oder der nicht nutzende Teilhaber einen aus § 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend macht, der voraussetzt, dass es dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, den selbst Nutzenden für Gebrauchsvorteile, die den seinem Anteil entsprechenden Bruchteil übersteigen, einen Ausgleich in Geld leisten zu lassen. Solange von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann der nicht nutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Auskünfte vom nutzenden Mitinhaber verlangen (BGH, GRUR 2005, 663, 664 – Gummielastische Masse II).
Eine gemeinsame Regelung über die Nutzung der Streitpatentanmeldungen haben die Parteien unstreitig nicht getroffen. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011 ( Anlage K 3) lediglich festgestellt, dass der Klägerin aus von Herrn A abgetretenem Recht eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen in Höhe von 5% einzuräumen sei, hat den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auflösung der Gesellschaft zu verurteilen, jedoch abgewiesen und insoweit auch die wirtschaftliche Nutzung der Streitpatentanmeldungen und/oder Ausgleichspflichten zwischen den Mitinhabern nicht geregelt.
Schließlich hat die Klägerin als die Streitpatentanmeldungen nicht nutzende Teilhaberin auch keinen aus § 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, der dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechen würde. Dabei kann dahinstehen, ob es dem billigen Ermessen entsprechen würde, die Beklagte eine Ausgleichszahlung an die Klägerin leisten zu lassen. Denn es fehlt bereits an einem Ausgleichsverlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen tatsächlich nutzt. Insoweit ist auch unerheblich, ob die Beklagte auch von dem Teil der Erfindung Gebrauch macht, der auf die Erfindungsleistung von Herrn A zurückgeht. Denn bei den Parteien handelt es sich um Mitinhaber, denen jeweils ein ideeller Bruchteil an den Streitpatenterfindungen und –anmeldungen zusteht. Die Klägerin verfügt daher über einen Mitberechtigungsanteil von 5% bezogen auf die gesamten Erfindungen bzw. die gesamten Streitpatentanmeldungen und nicht nur in Bezug auf den Teil der Erfindung, der auf Herrn A zurückgeht.
Die Klägerin hat jedoch kein Verlangen an die Beklagte gerichtet, dem die Beklagte nach den eindeutigen Willen der Klägerin entnehmen konnte, dass die Klägerin für die unterbliebene Nutzung in Bezug auf ihren ideellen Anteil an den Streitpatentanmeldungen finanziell entschädigt werden wollte. Ein solches Ausgleichsverlangen ist auch in dem Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin vom 1. September 2005 (Anlage K 4) nicht enthalten.
Dabei steht einem Verlangen zwar nicht bereits entgegen, dass sich die Klägerin in dem Schreiben in erster Linie in erster Linie auf eine alleinige Berechtigung zur Nutzung der den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen beruft und nur hilfsweise ihre Rechte aufgrund einer Mitberechtigung geltend gemacht hat.
Das Schreiben, das gem. §§ 133,157 BGB aus Sicht der Empfängerin mit Blick auf die Gesamtumstände auszulegen ist, lässt sich aber dennoch nicht als Erklärung, die Streitpatentanmeldungen selbst nicht nutzen zu wollen und als unbedingte Aufforderung der Beklagten zur Leistung einer Ausgleichszahlung verstehen. An der Unbedingtheit des Verlangen bestehen bereits deshalb Zweifel, weil die Klägerin, nachdem das außergerichtliche Schreiben unstreitig durch die Beklagte unbeantwortet geblieben ist, ihr dort geäußertes Anliegen nicht weiter verfolgt, auf das Schreiben zu keinem Zeitpunkt außerprozessual zurückgekommen und die Erteilung der begehrten Auskünfte auch nicht angemahnt hat. Vielmehr hat sie sich in dem zum Zeitpunkt des Schreibens zwischen den Parteien anhängigen Vindikationsverfahrens abweichend uns somit aus Sicht der Empfängerin des Schreibens widersprüchlich verhalten und insoweit keinen eindeutigen Willen im Hinblick auf die Frage der Nutzung ihrer (Mit-)Berechtigung an den Streitpatentanmeldungen gegenüber der anderen Mitberechtigten – der Beklagten – kundgetan.
Denn in dem Vindikationsverfahren hat die Klägerin stets eine Alleininhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen geltend gemacht und diese Position auch nicht nach dem Verfassen des Schreibens vom 1. September 2005 modifziert oder sich vor dem Oberlandesgericht hilfsweise auf eine Mitberechtigung berufen. Auch einen für die Geltendmachung eines Ausgleichsverlangens notwendigen, flankierenden Auskunftsanspruch hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in dem Vindikationsverfahren erhoben. Schließlich hat die Klägerin ihre Klageanträge in dem Vindikationsverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 (Anlage B 1) umgestellt und beantragt, ihr eine Mitberechtigung als Mitinhaberin an den Patentanmeldungen einzuräumen und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft an den Streitanmeldungen zu verurteilen. Dieses prozessuale Verhalten konnte und durfte die Beklagte als ein dem Ausgleichsverlangen entgegengesetzten Willen der Klägerin verstehen, weil die Klägerin damit nämlich gerade die Absicht kundgetan hat, die für ein Ausgleichsverlangen notwendige Basis – das Bestehen der Mitinhaberschaft und die Nutzung der Streitpatentanmeldungen durch eine der Mitinhaberinnen – beseitigen zu lassen. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 1. September 2005 nicht als unbedingtes Ausgleichsverlangen verstehen; jedenfalls durfte sie davon ausgehen, dass die Klägerin an einem solchen Ausgleichsverlangen, spätestens nach einer Umstellung ihrer Klageanträge im Vindikationsverfahren, nicht festhalten wollte.
Auch die anderen Umstände sprechen nach dem objektiven Empfängerhorizont dagegen, das Schreiben der Klägerin vom 1. September 2005 als Ausgleichverlangen i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB zu verstehen. Die Klägerin stellt her und vertreibt selbst Tore und wäre – nach Vornahme entsprechender, produktspezifischer Investitionen – grundsätzlich technisch und wirtschaftlich in der Lage gewesen, die Streitpatentanmeldungen dahingehend zu nutzen, Tore, die von der erfindungsgemäßen Lehre Gebrauch machen, herzustellen und zu vermarkten. Die Beklagte konnte und durfte daher davon ausgehen, dass die Klägerin, die in dem Vindikationsverfahren über viele Jahre hinweg und auch im Zeitpunkt des Schreibens vom 1. September 2005 einzig die Alleininhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen geltend machte, die Streitpatentanmeldungen auch tatsächlich nutzen und gerade nicht bloß einen finanziellen Ausgleich für ihren Anteil an den Streitpatentanmeldungen erstreiten wollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in dem mit Herrn A abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag vom 30. Oktober / 4. November 2002 (Anlage B 3), dessen Existenz und Inhalt der Beklagten aus dem Vindikationsverfahren bekannt war, eine Stücklizenzvereinbarung mit Herrn A getroffen hatte, nach der Herr A für jeden von der Klägerin hergestellten Antrieb, der von der streitgegenständlichen Erfindung Gebrauch mache, 0,50 € erhalten sollte.
In der Zusammenschau und insbesondere unter Berücksichtigung des abweichenden Verhaltens der Klägerin im Vindikationsverfahren konnte und musste die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 1. September 2005, das gänzlich isoliert außerhalb des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verfasst und an die Beklagte gesendet worden ist, somit nicht als unbedingtes Verlangen, für ihren Mitberechtigungsanteil einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, verstehen.
Weitere Ausgleichsverlangen sind von der Klägerin nicht gestellt worden und folgen auch nicht aus der Klagebegründung.

2.
Mangels eines wirksamen Ausgleichverlangens der Klägerin bestehen auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Feststellung der weitergehenden Zahlungspflicht der Beklagten nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 927.500,00 € festgesetzt.