4c O 32/13 – Bio-Urnen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2171

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. November 2013, Az. 4c O 32/13

Rechtsmittelinstanz: 2 U 90/139

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 2.380,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX U1 (Anlage K 3; im Folgenden: DE ‘XXX), das am 25. Mai 2002 angemeldet worden ist, und das am 25. Mai 2002 als Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung DE 102 23 392 (Anlage K 2) angemeldet worden ist, und welches ein Behältnis zum Bestatten Verstorbener betrifft.

Anspruch 1 der DE ‘XXX lautet:
„1. Behältnis zum Bestatten Verstorbener mit einem Behälter und einem Deckel, dadurch gekennzeichnet, dass
– Behälter und Deckel
– aus leicht verrottbaren Materialien, vorzugsweise aus nachwachsenden Rohstoffen gefertigt sind,
– und durch Spritzguss- oder Spritzpressverfahren herstellbar sind.“

Die Klägerin stellt unter anderem Urnen und Aschekapseln im Spritzgussverfahren aus biologischen Rohstoffen her und liefert diese Erzeugnisse an Bestattungsunternehmen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2012 (Anlage K 4) wandte sich die Beklagte an die Fa. Sigrid A B GmbH und mit weiteren Schreiben vom 9. Februar 2012 (Anlage K 5) an die Fa. C D E. In beiden Schreiben weist die Beklagte auf die DE ‘XXX hin, und zwar mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Wortlaut:

„potentielle Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. DE 202 21 XXX.8
Berechtigungsanfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma F GmbH [sc.: der Klägerin] an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o.b. Angelegenheit beauftragt hat.
Gegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin von der Firma F G GmbH erworbenes Gebrauchsmusters über die Herstellung von Särgen und Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen im Spritzguss- oder Spritzpressverfahren.
Die entsprechende Urkunde über die Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Nr. DE 202 21 XXX.8 und die Gebrauchsmusterschrift des Deutschen Patent- und Markenamtes füge ich als Anlage bei.
Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben.
Dadurch könnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein.
Ich habe Sie daher aufzufordern, bis spätestens [jeweiliges Datum] (hier eingehend) mitzuteilen. woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie können sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen.
Sollten keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, so füge ich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei und räume Ihnen dadurch die Möglichkeit ein, ein kostspieliges und zeitaufwendiges gerichtliches Verfahren abzuwenden, indem Sie Gebrauchsmusterverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausräumen.
Dies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen künftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung absichern.
Insoweit weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung nur dann als ausgeräumt gilt, wenn die Unterlassung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe bewehrt ist.
Bei Bedarf wird Ihnen meine Mandantschaft auf Anfrage auch einen lizenzierten Lieferanten für oben genannte Bio-Urnen benennen, bei dem Sie die gewünschten Bio-Urnen beziehen können.
Für den Fall der Ablehnung oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorankündigung sowohl gerichtliche als auch – mit Blick auf § 25 GebrMG – strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.“

Mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2012 (Anlage K 6) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Versendung der Schreiben an Bestattungsunternehmen ab, und forderte die Beklagte vergeblich auf, die Kosten für die Abmahnung in Höhe von 2.380,00 EUR, nämlich einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR zuzüglich Telekommunikationspauschale, zu erstatten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Schreiben der Beklagten an die Bestattungsunternehmen seien jeweils Abmahnungen. Weil die DE ‘XXX nicht rechtsbeständig sei, seien diese Abmahnungen als Schutzrechtsverwarnungen anzusehen, denen sie, die Klägerin, durch eine Abmahnung ihrerseits hätte entgegentreten müssen. Jedenfalls habe die Beklagte die Klägerin in wettbewerbswidriger Weise gezielt behindert. Daher sei die Beklagte verpflichtet, ihr die Kosten für die Abmahnung zu erstatten.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihren Antrag auf Verzinsung der Höhe nach zum Teil zurückgenommen hat,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.380,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. März 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ihre anwaltlichen Schreiben an Bestattungsunternehmer seien schon nicht als Abmahnung oder Schutzrechtsverwarnung anzusehen, sondern als bloße Berechtigungsanfrage. Die Gegenabmahnung der Klägerin sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Jedenfalls aber sei die DE ‘XXX ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster, von deren technischer Lehre die an die Bestattungsunternehmer gelieferten Erzeugnisse Gebrauch machten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag noch als ersatzfähiger Schadensersatz noch aus der wettbewerbsrechtlichen Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 UWG zu.

I.
Der klageweise geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683, 670 BGB. Die Abmahnung durch Anwaltsschreiben vom 12. März 2012 (Anlage K 6) ist kein Geschäft der Beklagten, welches die Klägerin berechtigt für diese geführt hat.

1.
Die Schreiben an die beiden Bestattungsunternehmen – und nur diese sind maßgeblich, weil die Klägerin nur diese in ihrem anwaltlichen zum Gegenstand ihrer (Gegen-)Abmahnung macht – sind schon nicht als Abmahnungen der Beklagten anzusehen, im Hinblick auf welche die Klägerin Anlass zum Ausspruch einer Gegenabmahnung hatte. Eine Abmahnung setzt voraus, dass der berechtigte Inhaber eines Schutzrechts einem anderen, den er für einen Verletzer hält, mitteilt, er, der Verletzer, habe Verletzungshandlungen durch im Einzelnen bezeichnete Handlungen begangen, und dass der Schutzrechtsinhaber diese Mitteilung zugleich mit der Aufforderung verbindet, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben (vgl. Köhler / Bornkamm, Komm. z. UWG, § 12 Rdn. 1.3; BT-Drs. 15/1487, Seite 25; jeweils zum Begriff der Abmahnung im Wettbewerbsrecht). Keines dieser Merkmale einer Abmahnung ist vorliegend durch die Schreiben der Beklagten an die Bestattungsunternehmer verwirklicht.
Erstens fehlt es an einer Aussage, die aus dem Empfängerhorizont in der Weise verstanden werden könnte, die Beklagte gehe von einer Verletzung ihres Schutzrechts, der DE ‘XXX, mit Gewissheit aus und handele nun in der Absicht, dies unter Nennung der einzelnen Verletzungshandlungen dem jeweiligen Bestattungsunternehmen mitzuteilen. Bereits die Betreffzeile der beiden Schreiben bezeichnet deren Gegenstand als „potentielle Verletzung“ der DE ‘XXX, verbunden mit dem Stichwort „Berechtigungsanfrage“. Damit ist blickfangartig herausgestellt, dass die Beklagte bei der Versendung der Schreiben nicht den Standpunkt einnahm, das Schutzrecht sei verletzt und sie sei nunmehr willens, den daraus fließenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Vielmehr machte die Beklagte insoweit deutlich, dass die Verletzung lediglich für eine „potentielle“, also eine lediglich mögliche hält. Das Stichwort der Berechtigungsanfrage stellt ferner klar heraus, dass die Klägerin mit den Schreiben nicht schon die Durchsetzung von aus einer sicher angenommenen Verletzungshandlung fließenden Ansprüchen beabsichtigt, sondern zunächst um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht ist, indem sie dem jeweiligen Empfänger Gelegenheit gibt, eine etwaige Berechtigung darzulegen.
Darin fügt sich, dass im Schreiben die Beklagte weiter ausführt, dass Gebrauchsmusterverletzungen begangen worden sein könnten. Die Formulierung im Konjunktiv bringt deutlich zum Ausdruck, dass sich die Beklagte nicht sicher ist, ob es überhaupt Verletzungshandlungen der angeschriebenen Bestattungsunternehmer gab. Im weiteren stellt die Beklagte die Verbindung zu der vorformulierten und den Schreiben beigefügten Unterlassungserklärungen in der Weise dar, dass sie diese als Möglichkeit erläutert, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden für den Fall, dass keine rechtfertigenden Gründe für das Handeln der angeschriebenen Bestattungsunternehmer vorliegen. Zwar liegt in der Übersendung der vorformulierten Unterlassungserklärung die auch aus Sicht der Empfänger als solche erkennbare Drohung, die Beklagte könne dazu übergehen, ihre vermeintlichen Ansprüche im Wege der Abmahnung durchzusetzen. Allerdings ergibt sich aus Sicht der Empfänger deutlich, dass diese Drohung nur dann besteht, wenn sich ein nicht gerechtfertigtes, also unberechtigtes Verhalten des jeweiligen Empfängers herausstellen sollte. Umgekehrt kann der jeweilige Empfänger davon ausgehen, dass die Beklagte von ihm keine Unterlassungsverpflichtungserklärung haben will, wenn er in der Lage ist, seine Berechtigung für sein Verhalten dazulegen.
Soweit die anwaltliche Vertreterin der Beklagten im letzten Absatz der Schreiben darauf hinweist, sie sei für den Fall der abgelehnten oder nicht fristgerechten Erklärung zur Einleitung gerichtlicher Schritte mandatiert, liegt zwar auch darin eine Drohung mit der ernsthaften Absicht zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Indes folgt aus den vorangehenden Ausführungen im Schreiben, dass die Beklagte den Übergang zu dieser weiteren Stufe ihres Vorgehens davon abhängig machen will, dass sich seine Verletzungshandlung durch den Empfänger herausstellt. Ferner ist für den Empfänger erkennbar, dass er es durch eine bloße Rückäußerung gegenüber der Beklagten selber in der hat, weitere Maßnahmen der Beklagten abzuwenden.

Zweitens ist den fraglichen Schreiben aus denselben Erwägungen nicht eine Aufforderung der Beklagten an den jeweiligen Empfänger zu entnehmen, ein bestimmtes Verhalten als Verletzungsverhalten zu unterlassen. Die von der Beklagten ausgesprochene Aufforderung beschränkt sich vielmehr inhaltlich darauf, binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände sich der Empfänger zu seinem Handeln berechtigt fühlt. Die Fristsetzung deutet zwar, wiederum für den Empfänger erkennbar, darauf hin, dass die Beklagte nicht längere Zeit mit der Sachverhaltsaufklärung zuwarten, sondern diese Vorbereitung einer etwaigen Rechtsdurchsetzung zügig erledigen will. Gleichwohl ist den Schreiben nicht zu entnehmen, dass sich die Aufforderung zur Mitteilung einer Berechtigung durch Fristablauf automatisch in eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung umwandele.
Dass die Beklagte in ihrem Schreiben darauf hinweist, ihrerseits lizenzierte Lieferanten für „Bio-Urnen“ benennen zu können, ändert daran nichts. Zwar zeigt die Beklagte insoweit erkennbar eine Handlungsalternative für den Empfänger in der Weise auf, dass Verletzungshandlungen durch den Bezug von Erzeugnissen über Lizenznehmer jedenfalls ausgeschlossen wären. Dies ist aber für den Empfänger nicht in der Weise zu verstehen, dass er über die Erklärung zu seiner Berechtigung hinaus überhaupt etwas unternehmen muss.

Drittens und schließlich fehlt es in den Schreiben an der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der letzte Absatz des Schreibens ist für den Empfänger dahin zu verstehen, dass die Beklagte ihn dazu auffordert, innerhalb der Frist entweder Angaben dazu zu erklären, auf welcher Grundlage er seine Berechtigung für gegeben hält, oder aber, wenn er sich nicht für berechtigt hält, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Klägerin ist nicht in ihrer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 vertretenen Auffassung beizupflichten, der Wortlaut „Abgabe der Erklärung“ sei in den Schreiben bewusst zweideutig gefasst, um bei den Empfängern den Eindruck zu erwecken, sie würden aufgefordert, in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aus den dargelegten Gründen ist den Schreiben vielmehr lediglich zu entnehmen, dass der Empfänger den Vorgang in dieser Weise abkürzen kann unter der Voraussetzung, dass der Empfänger seinerseits fest davon ausgeht, das Schutzrecht der Beklagten verletzt zu haben.
Es kommt nicht darauf an und bedarf daher keiner Aufklärung, ob die Empfänger der Schreiben, wie von der Klägerin behauptet, sich bei ihr über diese Schreiben beschwerten. Die Empfänger wie auch die Klägerin selber hätten als gewerblich Tätige in besonnener Selbstbehauptung erkennen können, dass die Beklagte sich in den Schreiben auf reine Berechtigungsfragen beschränkt hat.

2.
Jedenfalls kann die Klägerin das Aussprechen einer Gegenabmahnung gegenüber der Beklagten in Gestalt des anwaltlichen Schreibens vom 12. März 2012 (Anlage K 6) nicht als Geschäftsführung für die Beklagte geltend machen. Dies und die entsprechende Kostenerstattung nach §§ 670, 683 BGB ist bei einer Gegenabmahnung grundsätzlich nicht möglich, und ausnahmsweise nur dann, wenn entweder eine vorangegangene Abmahnung auf offensichtlich unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen beruht, oder wenn seit einer Abmahnung bereits ein längerer Zeitraum ohne weitere Maßnahmen des Abmahnenden verstrichen ist (BGH GRUR 2004, 790 – Gegenabmahnung). Beide Tatbestandsalternativen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Schreiben lassen keine offensichtlich falschen Annahmen der Beklagten erkennen, sondern allein deren nicht von vornherein unvertretbare Auffassung, ihr dort geltend gemachtes Schutzrecht sei rechtsbeständig und von gewerblichen Handlungen der Empfänger möglicherweise auch verletzt. Zwischen den Schreiben der Beklagten und demjenigen der Beklagten lag ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten.
Entgegen der im hiesigen Rechtsstreit vertretenen Auffassung der Klägerin handelt es sich bei ihrem anwaltlichen Schreiben vom 12. März 2012 (Anlage K 6) auch nicht um eine Maßnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, die nach anderen Maßstäben als eine Gegenabmahnung zu beurteilen ist, also eine Abmahnung im Hinblick auf eine zuvor gegenläufig ausgesprochene Abmahnung. Die Klägerin nimmt in ihrem anwaltlichen Schreiben ausdrücklich Bezug auf die Schreiben der Beklagten, welche sie, die Klägerin, ihrerseits ausdrücklich als Abmahnungen bezeichnet. Es ging der Klägerin also erkennbar darum, mit ihrem anwaltlichen Schreiben, vorangegangen, von ihr als Abmahnungen bewertete Schreiben der Beklagten, abzuwehren. Dass diese Abmahnungen nicht gegen sie gerichtet waren, nimmt ihrem anwaltlichen Schreiben vom 12. März 2012 nicht den Charakter einer Gegenabmahnung. Sie richtete sich in diesem anwaltlichen Schreiben nämlich gegen die Auswirkungen, die die als Abmahnungen bezeichneten Schreiben der Beklagten auf ihre eigene Geschäftstätigkeit hatten.

II.
Der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin auch nicht als Schadensersatz aus § 9 UWG, §§ 823 Abs. 1, 826 BGB zu. Es fehlt bereits an einem ersatzfähigen Schaden. Abmahnkosten sind als Schadensposten unter dem Gesichtspunkt der herausgeforderten Schadensverursachung nur dann ersatzfähig, wenn sich der Abmahnenden dazu herausgefordert fühlen durfte, die Abmahnung auszusprechen. Das beurteilt sich nicht nach anderen Maßstäben als die Frage, ob eine Abmahnung als fremdes Geschäft des Abgemahnten zu bewerten ist. Weil die Schreiben der Beklagten aus den oben unter I.1. dargelegten Gründen nicht als Abmahnungen zu verstehen waren, und weil jedenfalls die Klägerin aus den oben unter I.2. ausgeführten Erwägungen nicht zu einer Gegenabmahnung veranlasst war, durfte sie sich auch nicht im schadensrechtlichen Sinne zum Ausspruch der Gegenabmahnung herausgefordert fühlen.
Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB fehlt es ferner an jeglichem Anhaltspunkt für ein nicht nur schuldhaftes, sondern darüber hinaus sogar sittenwidriges Verhalten der Beklagten.

III.
Auch aus § 12 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Nr. 10 UWG folgt der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht. Selbst wenn das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 12. März 2012 (Anlage K 6) als Abmahnung auf ein wettbewerbliches Verhalten der Beklagten zu beurteilen wäre, wäre diese Abmahnung nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 UWG gerechtfertigt. Die Beklagte hat sich durch den Versand der fraglichen Schreiben nicht wettbewerbswidrig verhalten, insbesondere nicht die Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert.
Weil sie sich aus den oben unter I. dargelegten Gründen auf ein Verhalten beschränkt hat, das lediglich als Berechtigungsanfrage zu bewerten ist, fehlt es am Tatbestand einer Behinderung. Ein Inhaber eines Schutzrechts ist berechtigt, andere auf den Bestand des Schutzrechtes hinzuweisen und anzufragen, warum sie sich zur Nutzung des Schutzrechtes berechtigt fühlen. Das gilt auch dann, wenn die Berechtigungsanfrage – wie vorliegend – bereits den deutlichen Hinweis darauf enthält, dass unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Verletzungshandlung eine Unterlassungserklärung das probate Mittel wäre, um eine gerichtliche Durchsetzung des Schutzrechts zu vermeiden.

IV.
Auf die zwischen den Parteien im Streit stehenden Fragen, ob Erzeugnisse der Klägerin von der technischen Lehre der DE ‘XXX Gebrauch machten und dieses Schutzrecht rechtsbeständig war, kommt es demnach nicht an. Daher kommt es ebenso wenig darauf an, ob die Beklagte unter Zurechnung des Wissens ihrer patent- und/oder rechtsanwaltlichen Vertreter um einen angeblich mangelnden Rechtsbestand ihres Gebrauchsmusters wusste oder wissen musste.

V.
Dem Antrag der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013, ihr auf die Duplik der Beklagten vom 7. Oktober 2013 eine Schriftsatzfrist nachzulassen, war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen nach § 283 ZPO liegen nicht vor. Erstens hat die Beklagte die Duplik innerhalb der ihr vom Gericht hierfür mit Verfügung vom 1. August 2013 (Bl. 64 GA) gesetzten Frist eingereicht und der Klägerin von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Das in der Duplik enthaltene Vorbringen der Beklagten war der Klägerin somit rechtzeitig mitgeteilt worden. Zweitens beruht die Entscheidung nicht auf tatsächlichem Vorbringen der Beklagten aus der Duplik, sondern allein auf der rechtlichen Würdigung des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts.

VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil ist nur für die Beklagte wegen der Kosten im Wert von nicht mehr als 1.500,00 EUR vollstreckbar.