4c O 5/13 – Tintenflüssigkeitsbehälter III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2067

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. April 2013, Az. 4c O 5/13

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 785.197,59 EUR nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die gerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Kosten der Nebenintervention jeweils zu zwei Dritteln. Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten sowie die außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu einem Drittel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 0 879 XXX (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme japanischer Prioritäten vom 24. August 1994 (JP 19980XXX), vom 20. Februar 1995 (JP 3234XXX) und vom 28. Februar 1995 (JP 4081XXX und JP 4110XXX) am 23. August 1995 angemeldet, und dessen Erteilung am 6. November 2002 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4 a O 229/08 (Anlage PBP 2) wies das Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage der Beklagten ab, welche darauf gerichtet war festzustellen, dass die Tintenpatronen der Beklagten mit den Produktbezeichnungen A 1-11 (im folgenden: Verletzungsformen) das Klagepatent nicht verletzen. Die Abweisung dieses negativen Feststellungsantrags der Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2011, Aktenzeichen I-2 U 12/10 (Anlage PBP 3), bestätigt und ist rechtskräftig.
Grundlage der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf war eine nach Durchführung des Einspruchsverfahrens beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents. Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Aktenzeichen 5 Ni 20/09 (EU) (Anlage B 1) schränkte das Bundespatentgericht das Klagepatent weiter ein. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen X ZR 42/10, wies der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts die Nichtigkeitsklage vollständig ab und bestätigte damit das Klagepatent in der durch das Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung.
Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der nunmehr eingetragenen deutschen Übersetzung:

Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagefähig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) Folgendes aufweist:
einen Hauptkörper zum Enthalten einer Flüssigkeit;
eine Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Behälters im Betrieb bildet;
eine Belüftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung;
einen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) in der Form eines nasenarti-gen Vorsprungs (hakenförmiger Vorsprung), der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten; und
ein Stützelement in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel; 32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch ge-stützt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegenge-setzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) in der Form einer Rastnase (Sperrhaken) an seiner Außenseite hat, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit ei-nem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a´) des Halters (60; 160; 560) zum Stützen des Flüssigkeitsbehälters (30; 130; 140) in Eingriff gelangt, wäh-rend die Elastizität des Stützelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) stützt und anhebt, wenn der zweite Ein-griffsabschnitt (32e; 132e; 142e) außer Eingriff ist,
wobei die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsab-schnitt (32e; 132e; 142a) angeordnet ist.

Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Mit dem Vertrieb der ihr von der Streithelferin gelieferten Verletzungsformen erzielte die Beklagte ausweislich der von ihr erteilten Auskunft (Anlage PBP 4) im Zeitraum vom 6. Dezember 2002 bis zum 26. Oktober 2006 einen Umsatz in Höhe von 7.577.088,15 EUR. Diesem Umsatz standen gewinnmindernd gegenüber eine Erlösschmälerung durch Skonti und Boni in Höhe von 243.485,01 EUR, ein Wareneinsatz in Höhe von 3.166.624,65 EUR, Ausgangsfrachten in Höhe von 120.891,04 EUR sowie Lizenzgebühren in Höhe von 140.442,45 EUR; gewinn-steigernd sind dem Umsatz hinzuzurechnen Zahlungen der Streithelferin für Boni in Höhe von 137.840,62 EUR sowie für Skonti in Höhe von 61.902,33 EUR.
Die Beklagte verzichtete gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin verlangt für den Zeitraum bis 2006 Schadensersatz nach der Berechnungsmethode des Verletzergewinns. Sie ist der Auffassung, es müsse von einem Verletzergewinn in Höhe von 3.925.287,95 EUR ausgegangen werden. Weitere gewinnmindernde Kostenfaktoren, wie sie die Beklagte zuletzt in ihrer Auskunft vom 28. April 2011, Anlage PBP 6) geltend gemacht hat, seien nicht berücksichtigungsfähig. Alle diese weiteren Kostenfaktoren seien der Verletzungshandlung der Beklagten nicht hinreichend zurechenbar. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, der von der Beklagten erzielte Verletzergewinn beruhe zu einem Anteil in Höhe von 60 % auf der Verletzung des Klagepatents.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.355.232,77 EUR nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 2007 zu zah-len.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, von dem von ihr mit dem Vertrieb der Verletzungs-formen erzielten Umsatz seien weiteren Kostenfaktoren abzuziehen, nämlich Kosten für Factoring in Höhe von 45.196,20 EUR, Löhne und Personalnebenkosten in Höhe von 811.159,67 EUR, Raumkosten in Höhe von 92.579,69 EUR, Kosten für Kfz, Reisen, Bewirtung, Repräsentation und Versicherungen in Höhe von insgesamt 198.159,44 EUR, Kosten für Werbung in Höhe von 148.492,18 EUR sowie besondere Rabatte in Höhe von 370.406,79 EUR.
Ferner ist die Beklagte der Auffassung, der auf diese Weise geschmälerte, sich also lediglich auf 2.259.456,89 EUR belaufende Gewinn beruhe zu einem Anteil von weniger als fünf Prozent auf der Verletzung des Klagepatents. Die durch das Klagepatent vermittelten Vorteile seien begrenzt, insbesondere dadurch, dass die Verletzungsformen die technischen Lehren einer Vielzahl weiterer technischer Schutzrechte verwirklichten. Neben die technischen Vorteile träten außerdem weitere wertbildende Faktoren, namentlich die besonders große Bekanntheit der von der Beklagten benutzten Marke „B“.
Die Streithelferin erhebt die Einrede der Verjährung gegenüber den klägerischen Ansprüchen. Hinsichtlich der gewinnmindernden Kostenfaktoren und des auf der Verletzung des Klagepatents beruhenden Anteils am Gewinn schließt sie sich der Auffassung der Beklagten an. Die Streithelferin behauptet, der Aspekt der Handhabung von Tintenpatronen sei für den Verbraucher von nur geringer Bedeutung. Außerdem ließe sich der vom Klagepatent vermittelte technische Vorteil, nämlich die verbesserte Montage und Demontage der Patrone, auch durch eine Umgehungslösung ohne Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents verwirklichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 785.197,59 EUR.

I.
Das Klagepatent betrifft in seinen hier alleine gegenständlichen Ansprüchen 1 bis 21 einen Flüssigkeitsbehälter für einen Tintenstrahldrucker, also eine Tintenpatrone.

Aus der vom Klagepatent als Stand der Technik gewürdigten EP A 0 546 XXX ist ein Flüssigkeitsbehälter für einen Tintenstrahldrucker bekannt, der einen Hauptkörper zur Aufnahme der Flüssigkeit (Tinte) und eine Zuführöffnung zur Zuführung der Tinte zu dem Tintenstrahlkopf aufweist. Die Zuführöffnung ist an einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälters im Betrieb einnimmt. Ein erster Eingriffsabschnitt in Form eines Kupplungsstiftes, der an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen ist, ist daran angepasst, mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Ein weiterer Kupplungsstift ist daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen.
Hieran kritisiert das Klagepatent, der Vorgang zur Anordnung der Tintenpatrone am Tintenstrahlkopf und zur Entfernung von ihm sei verhältnismäßig kompliziert. Es formuliert daher als Aufgabe der Erfindung, einen Flüssigkeitsbehälter zu schaffen, der leicht montierbar ist.
Hierzu schlägt das Klagepatent gemäß Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät.
2. Der Flüssigkeitsbehälter
a. ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten,
b. ist an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagefähig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,
c. weist einen Hauptkörper zum Enthalten einer Flüssigkeit auf,
d. weist eine Zuführungsöffnung (32 b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,
e. weist eine Belüftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung auf,
f. weist einen ersten Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d) in der Form ei-nes nasenartigen Vorsprungs (hakenförmiger Vorsprung) auf,
g. weist ein Stützelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel) auf.
3. Der erste Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d)
a. ist an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen,
b. ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbe-hälter während der Montage drehbar zu halten.
4. Das Stützelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a)
a. ist durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt,
b. erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptkörpers), die zu der ers-ten Seite (des Hauptkörpers) entgegengesetzt ist,
c. hat einen zweiten Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142a) in der Form einer Rastnase (Sperrnase) an seiner Außenseite, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weg gewandt ist,
d. ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptkörpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptkörpers) hin in der Lage.
5. Der zweite Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142e)
a. ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60 j; 167a; 167a‘) des Halters (60; 160; 560) zum Stützen des Flüssigkeitsbe-hälters in Eingriff gelangt,
b. während die Elastizität des Stützelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Flüssigkeitsbehälter (30; 130; 140) stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) außer Eingriff ist.
6. Die Zuführungsöffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC)
a. ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälters im Be-trieb bildet,
b. ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) angeordnet.

Aufgrund dieser Ausgestaltung muss zum Austauschen des Tintenbehälters lediglich das an ihm angeordnete Stützelement (in Figur 14 der Klagepatentschrift mit der Bezugszahl 32a bezeichnet) an seinem oberen Ende eingedrückt werden, wodurch sich die Arretierung löst, so dass der Tintenbehälter um einen an seiner gegenüberliegenden Seite liegenden Punkt nach oben verschwenkt und aus dem Halter herausgenommen werden kann. Ein neuer Tintenbehälter kann dann leicht mit seiner einen ersten Eingriffsabschnitt (32d) tragenden ersten Seite (dem Stütz-element gegenüberliegend) schräg von oben in den Halter eingeführt und anschlie-ßend mit seiner zweiten Seite nach unten gedrückt werden, wodurch sowohl der erste Eingriffsabschnitt (32d) als auch der an dem Stützelement vorgesehene zweite Eingriffsabschnitt (32e) mit entsprechenden Arretierabschnitten des Halters in Eingriff gelangen, so dass der Tintenbehälter sicher in einer Stellung Blten wird, bei der die Zuführungsöffnung (32b) genau über dem dazugehörigen Kopfanschluss (35) liegt.

II.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach folgt aus dem inzwischen rechtskräfti-gen Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 229/08 vom 15. Dezem-ber 2009. Durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage der hiesigen Be-klagten steht, worauf sich die Klägerin zu Recht beruft, die Haftung der Beklagten aufgrund der den Verletzungsformen begangenen Verletzungshandlungen dem Grunde nach fest. Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage erwächst in demselben Umfang in Rechtskraft wie das kontradiktorische Gegenteil, also die positive Feststellung der Verletzung des Klagepatents und der daraus erwachsenden Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach.
Die zwischenzeitliche weitere Einschränkung des Klagepatents durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2009, Az. 5 Ni 20/09 (EU) ändert hieran nichts, weil erstens dieses erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil im Berufungsverfahren aufgehoben und damit die Abweisung der gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklage rechtskräftig ist, und weil zweitens der Rechtsbestand des Klagepatents den Bestand der Entscheidungen der ordentlichen Gerichte über die negative Feststellungsklage der hiesigen Beklagten nicht berührte.
Dass die Streithelferin die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist für das hiesige Verfahren im Ergebnis unerheblich. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin wirk-sam auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

III.
Der Höhe nach haftet die Beklagte auf einen Schadensersatz in Höhe von 785.197,59 EUR. In dieser Höhe hat die Beklagte einen Verletzergewinn erzielt, den sie als Schadensersatz an die Klägerin herauszugeben hat.

1.
Bei der Ermittlung des Verletzergewinns sind von dem mit der Verletzungshandlung erzielten Umsatz – der sich vorliegend unstreitig auf 7.597.088,15 EUR beläuft – diejenigen Kosten abzuziehen, welche der Verletzer zur Begehung der Verletzungshandlung aufwenden musste. Nur solche Kosten sind hiernach abzugsfähig, die dem Verletzungserfolg, nach einer nicht nur kausalen, sondern auch wertenden Betrachtungsweise zurechenbar sind.
Gemeinkosten, also solche Kosten die unabhängig von der konkreten Führung eines gewerblichen Betriebes anfallen, dürfen bei der Ermittlung des Verletzergewinns nur unter der Voraussetzung von dem auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Umsatz abgezogen werden, dass sie der Verletzungshandlung unmittelbar zugerechnet werden können (BGHZ 145,366 – Gemeinkostenanteil; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2296). Hiernach können Gemeinkosten nicht pauschal anteilig im Verhältnis des auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Umsatzes zum gesamten Umsatz gewinnmindernd abgezogen werden. Es lässt sich regelmäßig nicht annehmen, dass sich die gesamten Gemeinkosten im Betrieb des Verletzers proportional zum Anteil des auf der Verletzung beruhenden Umsatzes am Gesamtumsatz verhalten (BGHZ 145,366 – Gemeinkostenanteil). Bestimmte Gemeinkosten können der Verletzungshandlung zwar dann zugeordnet werden, wenn der Verletzer ohne die Verletzungshandlung aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft Teile seines Personals freigesetzt oder den Umfang seines Geschäftsbetriebes, etwa durch den Abbau überflüssiger Produktions-, Vertriebs- oder Lagerkapazitäten, kostensparend reduziert hätte (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 – Schräg-Raffstore; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 2299). Die entsprechende Darlegung, wonach bestimmte Gemeinkosten nicht ohnehin angefallen wären, obliegt jedoch dem Verletzer (BGH GR UR 2001,329 – Gemeinkostenanteil; LG Düsseldorf, InstGE 8, 257 –Tintentankpatrone; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2298).

a)
Hiernach können die von der Beklagten geltend gemachten Kosten des Factoring in Höhe von 45.106 90,20 EUR aus mehreren Gründen nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden.
Erstens fehlt es an einer hinreichend genauen Darlegung der Beklagten, warum, also aufgrund welcher konkreten Umstände der Betrag in Höhe von 45.196,29 EUR als Factoring-Kosten gerade dem Vertrieb der Verletzungsformen zurechenbar sein soll. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten des Factorings auf dem Abverkauf von Forderungen aus dem Vertrieb der Verletzungsformen beruhen.
Zweitens sind, worauf sich die Klägerin zu Recht beruft, Kosten des Factoring erst entstanden, nachdem die Verletzungshandlungen begangen worden waren. Dem Factoring konnten nur Forderungen aus dem bereits geschehenen Vertrieb der Verletzungsformen unterliegen. Zu diesem Zeitpunkt war aber nicht nur die Verletzung bereits begangen, sondern ein Vermögenszuwachs bei der Beklagten bereits realisiert, nämlich in Form des Gewinns von Forderungen gegen die Käufer der Verletzungsformen. Unerheblich ist, dass das Factoring eine Form der Fremdfinanzierung darstellen kann. Diese Fremdfinanzierung kann sich notwendiger Weise nicht mehr auf die bereits begangene Verletzungshandlung beziehen, sondern muss andere unternehmerische Maßnahmen im Betrieb der Beklagten betreffen. Soweit diese weiteren unternehmerischen Maßnahmen wiederum auf eine Verletzung des Klageschutzrechts gerichtet sind, hätte es der Darlegung durch die Beklagte bedurft, wieso und in welchem Umfang das Factoring zu weiteren Verletzungshandlungen beigetragen hat.
Drittens steht der Abzugsfähigkeit entgegen, dass generell nur solche Kosten ab-zugsfähig sind, die auch im Betrieb der verletzten Schutzrechtsinhaberin angefallen wären (BGH GRUR 2007, 431 – Steckverbindungsgehäuse). Die Beklagte hat lediglich gemutmaßt, auch im Betrieb der Klägerin geschähe eine Fremdfinanzierung. Dass diese Fremdfinanzierung gerade in Form des Factoring geschehe, bringt die Beklagte selber nicht vor. Zwar kann die Beklagte nicht die volle Darlegungslast dafür treffen, ob ein bestimmter Kostenfaktor auch im Betrieb der Klägerin anfällt. Indes wird die Darlegungslast insoweit nicht vollständig umgekehrt. Vielmehr hätte die Beklagte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu Zöller/Greger, Komm. z. ZPO, 28. Auflage, § 138 Rn. 8b und vor § 284 Rn. 34f.) zunächst Umstände dafür vorbringen müssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Factoring-Kosten im Betrieb der Klägerin anfallen. Dieses Vorbringen würde dann eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin auslösen. Auch unter Anwendung dieser Grundsätze der sekundären Darlegungslast genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Ihre Mutmaßungen über die Finanzierungsstruktur im Betrieb der Klägerin sind ersichtlich aufs Geratewohl geschehen.

b)
Der von der Beklagten für Löhne und Personalnebenkosten mit einem Betrag von 811.159,67 EUR angeführte Kostenfaktor ist aus den oben dargelegten Gründen nicht abzugsfähig. Weil sich – wie oben ausgeführt – regelmäßig nicht annehmen lässt, dass im Betrieb des Verletzers die regelmäßig anfallenden Kosten für den Be-trieb sich proportional auf verschiedene Produkte, also verletzende wie nichtverlet-zende verteilen, hätte es einer Darlegung der Beklagten bedurft, warum gerade diese proportional quotale Verteilung von Personalkosten in Ansehung der Verlet-zungsformen gerechtfertigt ist. Das ist nicht geschehen. Ebenso wenig hat die Be-klagte dargelegt, dass ein bestimmter Anteil der Personalkosten durch eine Verringerung der Kapazität nicht angefallen wäre, hätte die Beklagte die Verlet-zungshandlungen nicht begangen.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine quotale Ermittlung von Kostenfaktoren, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, eine vergleichsweise einfache Methode ist, um die Kostenfaktoren zu ermitteln, deren Anfall naheliegt, während konkretere Nachweise einen höheren Aufwand der Sachverhaltsermittlung und Darlegung bedeuten, womöglich verbunden mit der Preisgabe unternehmerischer Kalkulation. Indes muss schon deswegen mehr als die bloß quotale Berechnungsweise gefordert werden, weil diese als unausgesprochenes Axiom voraussetzt, die jeweiligen Kostenanteile fielen über das gesamte Produktportfolie der Beklagten hinweg bei jedem Produkt in gleicher Höhe an, was zugleich eine gleichmäßige Umsatzrendite für jedes Produkt der Beklagten bedeutete. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, erscheint aber so wenig wahrscheinlich, dass es nicht einer Schadensermittlung unter Anwendung von § 287 ZPO ohne nähere Darlegungen zugrunde gelegt werden könnte.

c)
Aus demselben Grunde sind auch die weiteren von der Beklagten angeführten Kostenfaktoren nicht abzugsfähig, also Raumkosten in Höhe von 92.579,69 EUR, Kosten für Kfz, Reisen, Bewirtung, Repräsentation und Versicherungen in Höhe von insgesamt 198.159,44 EUR, Kosten für Werbung in Höhe von 148.492,18 EUR sowie besondere Rabatte in Höhe von 370.406,79 EUR. Die Beklagte macht alle diese Kostenfaktoren auf Grundlage einer quotalen Berechnung nach dem Verhältnis ihres Gesamtumsatzes zu dem mit den Verletzungsformen erzielten Umsatz geltend, was aus den dargelegten Gründen für die Feststellung einer Abzugsfähigkeit solcher Kosten nicht genügt.

d)
Abzugsfähig sind nur die Kosten, die auch die Klägerin in Ansatz gebracht hat. Der Berechnung des Schadensersatzes ist somit zu Grunde zu legen, dass die Beklagte – wie von der Klägerin geltend gemacht – mit dem Vertrieb der Verletzungsformen einen Gewinn in Höhe von 3.925.987,95 EUR erzielt hat.

2.
Der von der Beklagten mit dem Vertrieb der Verletzungsformen erzielte Gewinn be-ruht zu einem Anteil von 20 Prozent auf der Verletzung des Klagepatents. Auf diesen Anteil ist der Kausalitätsfaktor zu bemessen.

a)
Der Kausalitätsfaktor, also der Anteil des Verletzergewinns, der in zurechenbarer Weise mit der Patentverletzung zusammenhängt und der deshalb an den Patentin-haber herauszugeben ist, muss durch eine wertende Betrachtung ermittelt werden. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn einerseits auf den technischen Eigenschaften des Produkts beruht, welche die Benutzung der Er-findung ausmachen, andererseits auf anderen Faktoren, die die Kaufentscheidung der Abnehmer beeinflussen (BGH GRUR 2012, 1226 – Flaschenträger; BGHZ 191, 98 Rdn. 41 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 – Tripp-Trapp-Stuhl).
Für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes ist regelmäßig nicht nur die ästhetische Gestaltung oder die allgemeine Erwartung an Qualität und Image des Produktes von Bedeutung, sondern ebenso dessen technische Funktionalität. Umgekehrt bedeutet dies für die Benutzung einer patentgeschützten technischen Lehre, dass neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung auch die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und die damit verbundenen Qualitätserwartungen sowie der Preis und anderen, vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen können (BGH GRUR 2012, 1226 Rdn. 18 – Flaschenträger).
Der Zusammenhang zwischen den patentgemäßen technischen Eigenschaften und der Erzielung des Verletzergewinns muss kein adäquat kausaler sein, es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die patentgemäßen technischen Eigenschaften in der Weise zum Verletzergewinn beitragen, dass sich der so erzielte Verletzergewinn als wirtschaftliches Ergebnis der Verletzungshandlung darstellt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 = GRUR 1993,55 = NJW 1992, 2753 – Tchibo / Rolex; BGHZ 191, 98 Rdn. 42 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 – Tripp-Trapp-Stuhl). Der herauszugebende Verletzergewinn wird deshalb nicht mathematisch exakt berechnet, vielmehr unter Anwendung des §§ 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch Schätzung bestimmt (BGH, GRUR 2007,431 = NJW 2007, 1524 = WRP 2007, 533 – Steckverbindungsgehäuse).
Obwohl sich also der Kausalitätsfaktor nicht mathematisch exakt berechnen lässt, ist es doch für die Ermittlung bezifferter Leistungsbeurteilung notwendig, ihn in einem mathematischen Term auszudrücken, vorzugswürdig in einem Prozentsatz. Die rechtliche Wertung zur Bestimmung des Kausalitätsfaktors ist demnach in einen solchen Prozentsatz zu übersetzen. Da eine mathematische Exaktheit nicht möglich ist, muss die Bestimmung von Prozentsätzen in Stufen genügen. Innerhalb eines solchen Stufenmodells ist dann der konkrete Anteil mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

b)
Vorliegend ist ein Kausalitätsfaktor in Höhe von 20 Prozent anzunehmen.

aa)
Die wesentliche technische Funktion, die durch das Klagepatent vermittelt wird, be-steht darin, dass der Tintenbehälter in unkomplizierter Weise montiert werden kann (Absatz [0016] des Klagepatents). Durch die technische Lehre des Klagepatents soll die aus dem gewürdigten Stand der Technik, namentlich der Schrift EP A 0 546 832, bekannte Schwierigkeit überwunden werden, dass eine Tintenpatrone zwar sicher und zuverlässig im Aufzeichnungsgerät gehalten werden kann, dafür aber in komplizierter, den Benutzer herausfordernden Weise montiert werden muss (Absätze [0014] und [0015] des Klagepatents). Für die Ermittlung des Gewinnanteils in der beschriebenen Weise kommt es demnach darauf an, welche Bedeutung der Käufer der Möglichkeit beimisst, die Tintenpatrone möglichst einfach im Aufzeichnungsgerät anbringen und dort wieder entfernen zu können.
Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es nicht allein darauf an, dass die Verletzungsformen mit bestimmten Typen von Tintenstrahldruckern kompatibel sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2011, I – 2 U 12/10, Seite 17). Diese Kompati-bilität hängt von einer Vielzahl technischer Eigenschaften ab, die nicht Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents sind, bis hin zur Dimensionierung der Tin-tenpatrone. Außerdem würde eine solche Betrachtungsweise dem gebotenen wer-tenden Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Verletzungsgewinn nicht gerecht, denn dann wäre die Benutzung des Klagepatents nicht wegzudenkende Ursache für die Erzielung des Verletzergewinns, der deswegen vollständig herauszugeben wäre. Dieses Ergebnis kann aus den dargelegten Gründen nicht zutreffen (ebenso Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2345).

bb)
Neben der Möglichkeit der einfachen Montage und Demontage der Tintenpatrone sind weitere Aspekte für die Kaufentscheidung von Bedeutung, nämlich der Preis, die Marke des Herstellers sowie die Zuverlässigkeit des Druckergebnisses und des Zusammenwirkens zwischen Tintenpatrone und Drucker. Diese weiteren Faktoren sind normativ zu werten.

(a)
Soweit sich die Beklagte und die Streithelferin darauf berufen, die Kaufentscheidung für die von der Beklagten vertriebenen Verletzungsformen beruhe wesentlich auf dem geringeren Preis im Vergleich zu den von der Klägerin vertriebenen klagepatentgemäßen Tintenpatronen, kann dies aus Rechtsgründen nur eine sehr geringe Bedeutung haben. Zum einen beruht die Möglichkeit des Verletzers, die Preise des Patentinhabers zu unterbieten, gerade darauf, dass der Verletzer in der Lage ist, Forschungs-, Entwicklungs- und Zulassungskosten zu sparen, die der Patentinhaber aufwenden muss. Zum anderen wirkt sich gerade im hier betroffenen Bereich von Tintenpatronen eine Besonderheit der Preispolitik von Patentinhabern aus: Solche Patentinhaber veräußern die Druckergeräte selbst zu geringen, teilweise unter dem Einstandspreis liegenden Preisen, während sie das Druckerzubehör, namentlich die Tintenpatronen, zu höheren Preisen veräußern, um damit die Abgabe der Druckergeräte zu niedrigen Preisen quer zu finanzieren (vergleiche Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2346). Diese Querfinanzierung müssen bloße Anbieter von Tintenpatronen nicht betreiben und können daher mit niedrigeren Preisen in den Wettbewerb eintreten. Dieser Umstand kann dann keine Berücksichtigung finden, wenn diese Wettbewerbshandlung mit einer Schutzrechtsverletzung einhergeht.
Beide Umstände verbieten es vorliegend, der Preisunterbietung durch den Verletzer, hier also die Beklagte, bei der Bestimmung des Kausalitätsfaktors eine mehr als nur untergeordnete Bedeutung beizumessen.

(b)
Soweit sich die Beklagte und die Streithelferin darauf berufen, die Marke „B“ sei eine starke Marke und deshalb von Bedeutung für die Kaufentscheidung, ist dies grundsätzlich beachtlich. Es ist dem Gericht bekannt und damit offenkundig, dass diese Marke im Allgemeinen einen herausgehoben hohen Bekanntheitsgrad hat. Allerdings ist es nicht offenkundig und von der Beklagten und der Streithelferin auch nicht vorgetragen, dass sich dieser Bekanntheitsgrad auch und gerade auf Produkte wie die Verletzungsformen bezieht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bekanntheit der Marke „B“ zur Kaufentscheidung bei trägt; allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der zurechenbare Anteil der Bekanntheit der Marke an der Kaufentscheidung ein überragend großer, auf der besonders großen Markenbekanntheit beruhender ist. Die offenkundig hohe Bekanntheit der Marke „B“ im Allgemeinen kann daher innerhalb der gebotenen Abwägung nur von geringer Bedeutung sein.

(c)
Ferner ist von Bedeutung, und hierauf berufen sich Beklagte und Streithelferin zu Recht, dass für die Kaufentscheidung in technischer Hinsicht nicht nur die Handhabung der Tintenpatrone beim Montieren und Demontieren von Bedeutung ist, sondern dass es auch in zumindest gleicher Weise darauf ankommt, ob der Drucker ein gutes Druckbild erzielt und in zuverlässiger Weise mit der verwendeten Tintenpatrone zusammenwirkt. Insoweit treten die durch das Klagepatent vermittelten technischen Vorteile neben eine Reihe von anderen technischen Umständen, welche die Kaufentscheidung beeinflussen.

(d)
Bei der wertenden Betrachtung aller genannten Faktoren ist schließlich zu berück-sichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Streithelferin der durch das Klagepatent vermittelte technische Vorteil auch auf andere Weise erzielt werden kann, nämlich durch das Vorsehen einer Stützleiste, welche die Tintenpatrone im Aufnahmeschacht in Längsrichtung fixiert. Zwar wird der technische Effekt, wie sich in der mündlichen Verhandlung aus einer Demonstration anhand eines nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fallenden Patronenmodells der Beklagten ergab, nicht in derselben, komfortabel auszuführenden Weise erzielt, dennoch besteht insoweit eine immerhin vertretbare Umgehungslösung zur technischen Lehre des Klagepatents.

(e)
Keine Berücksichtigung kann demgegenüber das Argument der Streithelferin finden, die Originalprodukte der Klägerin machten von wenigstens 15 weiteren technischen Schutzrechten Gebrauch. Die Benutzung weiterer Schutzrechte kann zwar grundsätzlich eine Verringerung des Kausalitätsfaktors für das Klagepatent bedingen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 2347), aber vorliegend fehlt es, was die Klägerin zu Recht eingewandt hat, an auch nur ansatzweise konkreten Darlegungen, wodurch genau die Nutzung weiterer Schutzrechte begründet sein soll.

cc)
Mithin ist der vom Klagepatent vermittelte technische Vorteil in der Weise zu werten, dass er für die Kaufentscheidung zu Gunsten der Verletzungsformen zwar von be-sonderem Gewicht ist, dass es daneben aber auch andere Umstände gibt, die in er-heblicher Weise zu dieser Kaufentscheidung beitragen. In einer solchen Konstellation scheint es gerechtfertigt, den Kausalitätsfaktor auf einer von 15 bis 30 Prozent reichenden Stufe anzusiedeln. Weil vorliegend neben die technischen Vorteile gemäß dem Klagepatent eine große Zahl anderer Umstände tritt, die zu einer Kaufentscheidung zu Gunsten der Verletzungsformen beitragen, ist der Kausalitätsfaktor auf der bezeichneten Stufe im unteren Bereich, jedoch noch nicht am unteren Rand zu bestimmen. Nach alledem ist der Gewinnanteil nach tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO mit 20 Prozent zu bemessen.

3.
Somit beläuft sich der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz auf einen Betrag in Höhe von 785.197,59 EUR, nämlich 20 Prozent des maßgeblich mit den Verletzungsformen erzielten Gewinns in Höhe von 3.925.987,95 EUR.

IV.
Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 668 BGB i.V.m. §§ 352, 343 HGB einen Anspruch auf Zinsen in der geltend gemachten Höhe von fünf Pro-zent seit dem 1. Januar 2007. Unter dem Gesichtspunkt, dass der zur Herausgabe seines Gewinns verpflichtete Verletzer wie ein Fremdgeschäftsführer behandelt wird, trifft ihn die Pflicht, ab dem Beginn der Gewinnerzielung aus der Verletzungshandlung diesen Gewinn wie ein Fremdgeschäftsführer nach § 668 BGB zu verzinsen, und zwar, sofern es sich beim fiktiven Rechtsgeschäft zwischen Patentinhaber und Verletzer – wie vorliegend – um ein Handelsgeschäft handeln würde, in Höhe von fünf Prozent jährlich (OLG Düsseldorf InstGE 5, 251 – Lifter und InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2351f.). Da die Beklagte ausweislich der von ihr erstellten schriftlichen Auskunft (Anlage PBP 4) den fraglichen Gewinn im Zeitraum vom 6. Dezember 2002 bis zum 26. Oktober 2006 erzielt hat, ist der Zinsbeginn ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls gerechtfertigt.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.
Der Streitwert wird auf 2.355.232,77 EUR festgesetzt.