4c O 54/13 – Schutzhüllen für Pferdetransporter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2092

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Juli 2013, Az. 4c O 54/13

I.
Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen.

II.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d

Der Verfügungskläger produziert und vertreibt seit Ende 2009 Schutzhüllen für anhängbare Pferdetransporter. Der Vertrieb erfolgt u.a. über die Internetseite www.A-shop.de. Seit Einführung des Produktes hat der Verfügungskläger erhebliche Investitionen in die Vermarktung des Produktes gesteckt. Er präsentiert sein Produkt regelmäßig auf in Deutschland und den Niederlanden bekannten Pferdemessen. So ist der Verfügungskläger stets als Aussteller bei der B, der Weltmesse des Pferdesports in Essen, mit seinem Stand vertreten. Er war ferner mit seinen Schutzhüllen für Pferdeanhänger im Jahre 2012 bei der C in den Niederlanden, bei der D in Offenburg, bei der E in Hamburg und bei der F in Aachen mit einem eigenen Stand vertreten. Im Jahr 2011 war er neben der B auch beim Turnier der Sieger in Münster, dem G in Warendorf und der H in Hagen mit einem eigenen Stand vertreten. Der Verfügungskläger inseriert zudem seine Schutzhüllen für Pferdeanhänger regelmäßig in für den Pferdesport maßgeblichen Zeitschriften.

Die Schutzhülle für anhängbare Pferdetransporter des Verfügungsklägers ist dergestalt ausgebildet, dass sie aus einem sehr leichten, aber strapazierfähigen, baumwollähnlichen Spezialkunststoffvlies besteht, dessen Wirkungsweise atmungsaktive Eigenschaften bietet. Reißverschlüsse auf der Rückseite der Schutzhülle sorgen für einen Zugang über die Heckklappe ohne die Schutzhülle entfernen zu müssen. Desweiteren ist die Schutzhülle mit stabilen Reißverschlüssen für den jederzeitigen Zugang zu den weiteren Öffnungen von Standardtrailern versehen. Im Bodenbereich eingearbeitete Gummizüge sowie mitgelieferte Gummibänder sorgen für einen sicheren Halt und ausreichenden Sitz. Auf der Innenseite sind Taschen eingenäht, die Spanngurte inklusive praktischer Schnellverschlüsse enthalten, mit denen die Schutzhülle des Verfügungsklägers unterhalb des Hängers verspannt werden kann, so dass sie gegen Windeinwirkung geschützt ist. Die zusätzlich von innen rundum eingenähte Verstärkung im Chassisbereich schützt vor äußeren Einwirkungen. Die Schutzhülle des Verfügungsklägers kann mit zwei Besenstielen über den Trailer gestülpt und ohne Hilfsmittel von nur einer Person wieder entfernt werden. Die Reißverschlüsse werden zudem mit Klettverschlüssen gesichert, wobei die Spannseile und Klickverschlüsse in speziellen Taschen untergebracht sind. Die stabilen Reißverschlüsse aus witterungsbeständigem Kunststoff können zudem mittels Zugbändern ohne Leiter verschlossen werden.

Nachfolgend wiedergegeben ist eine Abbildung der Schutzhülle für anhängbare Pferdetransporter des Verfügungsklägers.

Zugunsten des Verfügungsklägers ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster für Schutzhauben für Pferdetransporter mit Zugang zu Seitentüren und Heckklappe unter der Registernummer 20 2009 013 I eingetragen.

Die Verfügungsbeklagte vertreibt über die Internetseite www.J.com und www.K.de ebenso Schutzhüllen für anhängbare Pferdetransporter. Die Ausgestaltung der von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Schutzhüllen kann dem Tenor des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2013 entnommen werden.

Die Verfügungsbeklagte wurde mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 unter Fristsetzung zum 08. Februar 2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Es wurden zwischen den Prozessbevollmächtigten dann außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt, die gescheitert sind. Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mit, dass diese nicht bereit sei die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Nachdem die Verfügungsbeklagte die Schutzhüllen zunächst nicht mehr über die Internetseite www.J.com vertrieb, musste der Verfügungskläger in Erfahrung bringen, dass die Verfügungsbeklagte den Vertrieb der Schutzhüllen sowohl über die Internetseite www.K.de als auch über die Internetseite www.J.com wieder aufgenommen hat.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 hat der Verfügungskläger beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg beantragt. Nachdem der Verfügungskläger ursprünglich seine Ansprüche auch auf eine Verletzung des zu seinen Gunsten eingetragenen Gebrauchsmusters gestützt hat, hat die Kammer mit Beschluss vom 17. April 2013 den Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters derzeit aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht kommt. Auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss wird insoweit verwiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. April 2013 weitere Ausführungen gemacht.

Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 29. April 2013 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Dachbereich aus einem dreilagigen, wasserundurchlässigen, waschbaren Kunststofftextilgewebe und an den Seiten aus einem zweilagigen, atmungsaktiven, nahezu UV-lichtbeständigen und wasserdichten Textilgewebe bestehende Schutzhüllen für Pferdetransporter

wie die über die Internetseite www.J.com und www.K.de vertriebene

mit Zugang zu Seitentüren und Heckklappe, die jeweils zwei Reißverschlüsse zu den Seitentüren sowie zu der Heckklappe sowie einen verstärkten Rundumschutz innen im Chassisbereich, in eingenähte Taschen verstaubare Verzurrbänder für die Sicherung unterhalb des Hängers und Laschen für die Verspannung auf der Rückseite aufweisen,

wie nachfolgend abgebildet:

anzubieten und/oder zu bewerben.

Im Übrigen wurde der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 hat die Verfügungsbeklagte gegen die Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt.

Sie meint, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters des Verfügungsklägers nicht in Betracht komme. Am 02. Mai 2013 sei ein Gebrauchsmusterlöschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Im Übrigen liege eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht vor, da die Schutzhülle des Verfügungsklägers nicht über wettbewerbliche Eigenart verfüge. Es möge zwar sein, dass der Verfügungskläger seit 2009 Schutzhauben für Pferdeanhänger angeboten und vertrieben habe. Aufgrund der Ausgestaltung der in Rede stehenden Schutzhülle sei jedoch keinesfalls auf eine betriebliche Herkunft zu schließen. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten gerade nicht die Vorstellung, dass Schutzhauben für Pferdeanhänger, wie von den Beteiligten angeboten, nur vom Verfügungskläger oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen könnten. Der Verfügungskläger führe selbst aus, lediglich ca. 1500 Schutzhüllen seit Einführung des Produkts verkauft zu haben. Ausweislich der statistischen Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 01. Januar 2012 seien im Jahr 2011 alleine in der Bundesrepublik Deutschland 423.661 Kraftfahrtanhänger für Sportgeräte und Tiere zugelassen. Schon denknotwendig sei daher lediglich ein geringer Bruchteil der insgesamt zugelassenen Pferdeanhänger mit Schutzhauben des Antragstellers ausgestattet. Eine wettbewerbliche Eigenart liege auch deswegen nicht vor, da die besondere Ausgestaltung der Schutzhaube zwingend durch die Bauart der Pferdeanhänger vorgegeben sei. Sowohl der Zuschnitt der Schutzhaube als auch die angebrachten Öffnungen müssten zwingend der äußeren Form des abzudeckenden Pferdeanhängers folgen.
Im Übrigen seien Schutzhauben für Pferdeanhänger aus atmungsaktivem Material schon im Jahre 2007 am Markt erhältlich gewesen, wie das Angebot der L M University Horses Trainer Cover gemäß Anlage B 4 zeige. In dem vorgelegten Bildschirmausdruck heißt es ausdrücklich: „Please call 1 (800)366-XXXX for shipments elsewhere“. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Abdeckhaube L M über Zwischenhändler ohne weiteres auch in Deutschland über das Internet bestellbar war. Weiter habe auch im Jahr 2009 schon die Möglichkeit bestanden über die Einschaltung sogenannter Shipping Forwarder wie www.N.com, www.O.com oder www.P.com in den USA mit Versand nach Deutschland zu bestellen.
Eine Herkunftstäuschung liege auch nicht vor, da die Schutzhüllen des Verfügungsklägers mit der Bezeichnung „A“ versehen seien, während dies bei den Schutzhüllen der Verfügungsbeklagten nicht der Fall sei. Im Übrigen würden die Schutzhüllen der Verfügungsbeklagten in verschiedenen Farben vertrieben werden, was bei der Schutzhülle des Verfügungsklägers nicht der Fall sei.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 29. April 2013 insoweit aufzuheben, als der Antragsgegnerin darin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr im Dachbereich aus einem dreilagigen, wasserundurchlässigen, waschbaren Kunststofftextilgewebe und an den Seiten aus einem zweilagigen, atmungsaktivem nahezu UV-lichtbeständigen und wasserdichten Textilgewebe bestehende Schutzhüllen für Pferdetransporter wie die über die Internetseite www.J.com und www.K.de vertriebene mit Zugang zu Seitentüren und Heckklappe, die jeweils 2 Reißverschlüsse zu den Seitentüren sowie zu der Heckklappe sowie einen verstärkten Rundumschutz innen im Chassisbereich, in eingenähte Taschen verstaubare Verzurrbänder für die Sicherung unterhalb des Hängers und Laschen für die Verspannung auf der Rückseite aufweisen, wie auf Seite 3 der einstweiligen Verfügung abgebildet, anzubieten und/oder zu bewerben.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Beschluss aufrechtzuerhalten.

Er meint, dass sowohl eine wettbewerbliche Eigenart als auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliege. Der Verfügungskläger habe sich mit seinem Produkt gezielt an alle Hobby- und Berufsreiter gewandt, die mit ihren Pferdeanhänger an Turnieren usw. teilnähmen sowie an alle Gewerbetreibende, die Pferdeanhänger und Pferdezubehör vertreiben, und sich hierzu entsprechender Werbemaßnahmen permanent bedient, um den Bekanntheitsgrad des Produktes zu verbreitern. Auch die Anzahl der bisher getätigten Verkäufe seit Produkteinführung würden eine entsprechende wettbewerbliche Eigenart begründen.
Die vom Verfügungskläger produzierte und vertriebene Schutzhülle weise grundsätzlich auch eine wettbewerbliche Eigenart auf. Die bisher auf dem Markt erhältlichen Schutzhauben für Pferdeanhänger seien ausschließlich aus einer diffusionsdichten Folie hergestellt und bildeten korrosionsförderndes Schwitzwasser unter der Schutzhülle. Der Verfügungskläger habe daher erstmals eine Schutzhaube entwickelt, die nur im Dachbereich aus einer dreilagigen Textilkonstruktion bestehe während an den Seiten ein hochgradig atmungsaktives Vlies zum Einsatz komme. Dadurch werde ein hoher atmosphärischer Austausch in beide Richtungen gewährleistet. Die weiteren Neuerungen, wie z.B. Gummizüge im Bodenbereich, Verstärkung des Chassisbereich, in den Innenseiten eingenähte Taschen für die Spanngurte, eingenähte Taschen als Überzugshilfe und Verwendung von Klettverschlüssen seien ebenfalls nicht bei den bisher bekannten Schutzhauben für Pferdeanhänger vorhanden gewesen. Es sei zwar richtig, dass die Firma L M im Jahre 2009 einen Universal Horses Trailer Cover im Angebot hatte. Dieses habe jedoch seinerzeit von Deutschland aus nicht bestellt werden können. Auf der Webseite von Beverley M vom 12. Juni 2009 heiße es auch unter „Where we ship“: „our website account for shipments to the continental US only.“
Die weiteren Hersteller von Schutzhauben für Pferdeanhänger würden auf den jederzeitigen Zugang zu den Heck- und Seitentüren verzichten. Auch Hersteller wie Q (R) und Christa S (T) würden einen entsprechenden Zugang nicht aufweisen. Auch seien Vorrichtungen zum Überzug bei anderen Anbietern nicht vorhanden. Sofern die Verfügungsbeklagte mit statistischen Zahlen des Kraftfahrtbundeamtes aufwarten würde, fehlten Angaben über die Anzahl der zugelassenen Pferdeanhänger und im Übrigen unterstelle die Verfügungsbeklagte, dass jeder Halter eines Pferdeanhängers auch eine Schutzhaube verwende. Maßgeblich seien daher vielmehr die Verkaufszahlen des Verfügungsklägers.
Es handele sich auch um eine identische Leistungsübernahme der Erzeugnisse des Verfügungsklägers. Bei einer identischen Übernahme bestehe grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäuschung, weil der Betrachter grundsätzlich davon ausgehe, die beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller. Es sei für den Kaufinteressenten nicht erkennbar, dass die beiden in Rede stehenden Produkte über unterschiedliche betriebliche Herkunft verfügen würden. Es sei nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die bekannte Ware zuschreibt, auch namentlich kennt. Es genüge vielmehr schon, wenn der Kunde die Vorstellung habe, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies könne selbst dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben werde. Vorliegend werde eine identische Kopie von Seiten der Verfügungsbeklagten vertrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Verfügungskläger stehen unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes gem. § 4 Nr. 9 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die vom Verfügungskläger ursprünglich auch auf eine Verletzung des zu seinen Gunsten eingetragenen Gebrauchsmusters geltend gemachten Ansprüche sind nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da die Kammer mit Beschluss vom 29. April 2013 entsprechende Ansprüche zurückgewiesen hat.

1.
Die Schutzhüllen des Verfügungsklägers verfügen über eine wettbewerbliche Eigenart.

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist Voraussetzung und Rechtfertigung dafür, dass es Nachahmungsschutz genießt, ohne vom Schutzbereich eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Urheberrechts umfasst zu sein. Dies gilt in Fortführung der früheren ständigen Rechtsprechung, obwohl dieses Erfordernis im Wortlaut des neu gefassten § 4 Nr. 9 UWG nicht zum Ausdruck gekommen ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. § 4 Rdnr. 9.24). Dementsprechend setzt die Annahme wettbewerblicher Eigenart voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (zuletzt BGH GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 – Femur-Teil). Zwar setzt eine wettbewerbliche Eigenart nicht voraus, dass das Erzeugnis neu oder bekannt ist, jedoch kann sich der Verkehr im Hinblick auf die Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses nur anhand dessen äußererer Gestaltungsmerkmale orientieren, also daran, wie ihm das Produkt in seiner äußerlichen Erscheinung begegnet (BGH GRUR 2009, 79 – Gebäckpresse).

Hiervon ausgehend verfügt die Schutzhülle des Verfügungsklägers über wettbewerbliche Eigenart. Der Verfügungskläger hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass seine Schutzhülle im Vergleich zu Schutzhüllen des Wettbewerbs über besondere Gestaltungsmerkmale verfügen, die nicht rein technisch bedingt sind. Vor Einführung des Produkts des Verfügungsklägers waren auf dem Markt keine Schutzhauben für Pferdetransporter mit seitlichem Zugang zu den üblichen Öffnungen (Ausstieg und Sattelkammer) bekannt, die aus einem atmungsaktiven Material bestehen. Die bis dahin auf dem Markt erhältlichen Schutzhauben waren ausschließlich aus einer diffusionsdichten Folie hergestellt und bildeten korrosionsförderndes Schwitzwasser innerhalb der Schutzhülle. Die Schutzhülle des Verfügungsklägers demgegenüber besteht aus einem speziell für die Außenanwendung entwickelten sehr leichten, aber strapazierfähigen baumwollähnlichen Spezialkunststoffvlies und bietet eine Lösung für die bekannten witterungsbedingten Alterungs- und Verschmutzungserscheinungen bei Pferdeanhängern. Die Rückverschlüsse auf der Rückseite sorgen für einen bequemen Zugang über die Heckklappe sowie die stabilen Reißverschlüsse für den jederzeitigen Zugang zu sämtlichen Öffnungen von Standardtrailern. Im Bodenbereich sind eingearbeitete Gummizüge sowie mitgelieferte Gummibänder vorhanden, welche für einen sicheren Halt sorgen. Zudem sind auf der Innenseite Taschen eingenäht, die Spanngurte inklusive praktischer Schnellverschlüsse enthalten, mit denen die Schutzhülle unterhalb des Hängers verspannt werden kann, so dass sie unter Windeinwirkung geschützt ist.

Die wettbewerbliche Eigenart wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie durch technische Merkmale gekennzeichnet ist (vgl. BGH a.a.O. – Femur-Teil). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die auf dem Markt befindlichen Konkurrenzerzeugnisse deutlich von dem nachgeahmten Erzeugnis unterscheiden. Eine wettwerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmung scheidet jedoch dann aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht (BGH GRUR 2007, 339 – Stufenleitern), was uneingeschränkt für technische notwendige Gestaltungsmerkmale gilt (BGH GRUR 2012, 58 – Seilzirkus). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gerade die Konkurrenzprodukte T und R zeigen, dass auf die Verwendung von atmungsaktivem Material sowie Öffnungen für den Zugang zu Seiten- und Hecktüren, Reißverschlüssen, Verstärkungen und Innentaschen für die Spanngurte ohne weiteres verzichtet werden kann. Zwingend sind insoweit lediglich die Form des Überzuges und die Öffnung zur Unterseite des Anhängers, da ansonsten ein Überzug nicht möglich wäre. Alle weiteren im Beschlusstenor ausgesprochenen Gestaltungsmerkmale sind zwar technisch bedingt, jedoch nicht notwendig, so dass sie einen Ausschluss der wettbewerblichen Eigenart nicht begründen können.

Soweit die Verfügungsbeklagte demgegenüber darauf verweist, dass die Firma L M bereits im Jahre 2009 eine Schutzhülle für Pferdeanhänger vertrieben habe, welche auch aus atmungsaktivem Material bestanden habe, so kann dies die wettbewerbliche Eigenart der Schutzhülle des Klägers aus mehreren Gründen nicht in Zweifel ziehen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Schutzhülle der Beverley M über alle Gestaltungsmerkmale verfügt, welche vom Tenor des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2013 umfasst sind, d.h. neben atmungsaktivem Material und dem seitlichen Zugang zu den Öffnungen auch über verstärkten Rundumschutz, im Chassisbereich, in den Innenseiten eingenähte Taschen für die Spanngurte, eingenähte Taschen als Überzughilfe aufgewiesen hat. Entsprechendes lässt sich den als Anlage B 4 vorgelegten Ablichtungen der Internetseite www.U.com nicht entnehmen. Überdies hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Pferdeschutzhüllen bereits 2009 in Deutschland auf dem Markt erhältlich waren. Es ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass entsprechende Schutzhüllen bereits im Jahr 2009 über das Internet bezogen werden konnten. Die Internetseite der Firma Beverley M macht deutlich, dass eine Lieferung nur nach Kontinental-Amerika erfolgt. Es war zwar eine Telefonnummer angegeben, wonach auch Lieferungen in andere Gegenden erfolgen kann. Ob jedoch eine entsprechende Lieferung auch nach Deutschland hätte erfolgen können, hat die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Entsprechende Nachfragen wurden nicht getätigt. Der Verfügungskläger hat demgegenüber vorgetragen, dass eine Lieferung nach Deutschland generell unwahrscheinlich sei, da die Schutzhüllen für Pferdeanhänger, welche aus den USA stammten, nicht die gleichen Maße aufweisen würden und daher nicht passend seien für Pferdeanhänger, welche in der Bundesrepublik Deutschland verwendet würden. Soweit die Verfügungsbeklagte weiter darauf verweist, dass ein Bezug über Shipping Forwarder hätte erfolgen können, also Unternehmen, welche es sich zur Aufgabe gemacht haben Produkte aus den USA mit Versand nach Deutschland zu liefern, sind solche Shipping Forwarder der Kammer nicht bekannt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob ein Bezug über diese im Jahre 2009 ohne weiteres hätte erfolgen können.

b)
Die Verfügungsbeklagte hat das Produkt des Verfügungsklägers auch nachgeahmt und zwar identisch. Eine identische Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung unverändert übernommen wird (BGHZ 28, 387, 392 – Nelkenstecklinge; BGH GRUR 1999, 923, 927 – Tele-Info-CD). Dies hat die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der im Tenor ausgesprochenen Gestaltungsmerkmale nicht in Abrede gestellt. Sie meint lediglich, dass eine Nachahmung nicht vorliege, da im Gegensatz zum Produkt des Verfügungsklägers ihr Produkt in verschiedenen Farben vertrieben werde. Dieser Einwand schließt indes eine Nachahmung nicht aus, da die wettbewerbliche Eigenart der Schutzhülle nicht durch die Farbgestaltung der Schutzhülle bestimmt wird.

c)
Die Nachahmung durch die Verfügungsbeklagte begründet auch eine Herkunftstäuschung nach § 4 Abs. 9 a UWG, da sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Nachahmungsprodukts herbei führt.

Der Verfügungskläger hat hinreichend dargelegt, dass seine Schutzhülle den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist. So war er regelmäßig auf den einschlägigen Messen teilweise mit einem eigenen Stand vorhanden und hat in den für den Reitersport maßgeblichen Zeitschriften Anzeigen geschaltet, was die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede gestellt hat. Soweit die Verfügungsbeklagte die Bekanntheit des Originals des Verfügungsklägers mit statistischen Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu wiederlegen sucht, bleibt dies ohne Erfolg. Denn den von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Zahlen können keine Anhaltspunkte über die Anzahl der zugelassenen Pferdeanhänger entnommen werden, und diese sind für die Frage der Bekanntheit der Schutzhülle für anhängbare Pferdeanhänger von Relevanz. Zum anderen könnten selbst entsprechende valide Zahlenangaben die Bekanntheit nicht in Zweifel ziehen, da über die Anzahl zugelassener Pferdeanhänger nicht auf die Anzahl entsprechender Schutzhüllen geschlossen werden könnte. Nicht jeder Inhaber eines anhängbaren Pferdeanhängers verfügt über bzw. nutzt eine entsprechende Schutzhülle, so dass die Anzahl der vom Verfügungskläger verkauften Schutzhüllen nicht in Relation zur Anzahl der zugelassenen anhängbaren Pferdeanhänger gesetzt werden kann.

Der weitere Einwand, eine Herkunftstäuschung liege nicht vor, da die Schutzhülle der Verfügungsbeklagten nicht die Bezeichnung „A“ wie die Schutzhülle des Verfügungsklägers trage, bleibt auch ohne Erfolg. Denn die auf Grund der konkreten Produktgestaltung bestehende Gefahr einer Herkunftsverwechslung wird nicht schon durch ein Weglassen der Herkunftsbezeichnung des Originalherstellers beseitigt (BGH GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend.