4b O 97/12 – Nummerierungsdruckpresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1934

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. 4b O 97/12

I. Der Antrag der Antragstellerin vom 18. Juni 2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 032 XXX (Verfügungspatent) auf Unterlassung und Sequestration in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents, das unter Inanspruchnahme von Prioritäten vom 23.06.2006 und vom 20.11.2006 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 19.01.2011 veröffentlicht wurde, ist das Schweizer Unternehmen A S.A. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die Antragstellerin in ihrer bis zum 17.12.2010 geltenden Firmierung. Der deutsche Teil des Verfügungspatents steht in Kraft, und im deutschen Register ist die Antragstellerin mit ihrer aktuellen Firmierung als Inhaberin eingetragen. Gegen das Verfügungspatent wurde am 17.10.2011 von der B Corporation Einspruch vor der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragsgegnerin ist dem laufenden Einspruch mit Schriftsatz vom 05.07.2012 (Anlage AG 15) beigetreten.

Das Verfügungspatent bezieht sich auf eine Nummerierungsvorrichtung zur Durchführung der Nummerierung bei Nummerierungsdruckpressen mit Bogen- oder Bahnzuführung.

Die Antragstellerin macht die Patentansprüche 1 bis 3 und 18 in Kombination geltend. Die Ansprüche lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt:

1. Nummeriervorrichtung (1) zur Durchführung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen, wobei die Nummerierungsvorrichtung (1) eine Nummeriereinheit (6) mit drehbaren Nummerierrädern (7) aufweist, die alphanumerische Symbole tragen, wobei die Nummerierräder (7) nebeneinander angeordnet sind und um eine gemeinsame Drehachse drehen, wobei die Nummeriervorrichtung weiter elektromechanische Betätigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierräder (7) aufweist,
wobei die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen eine Vielzahl von unabhängigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) zur Betätigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierrädern (7) aufweisen, und wobei jede unabhängige Antriebseinrichtung (15, 18-23; 23*) mindestens einen Elektromotor (15) aufweist, der das zugeordnete Nummerierrad über ein Getriebe (16, 19-23; 23*) steuert, dadurch gekennzeichnet, dass die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung (1) angeordnet und mechanisch autonom sind.
Anspruch 1
2. Nummeriervorrichtung nach Anspruch 1, die mehr als sechs, vorzugsweise zwölf, drehbare Nummerierräder (7) aufweist, die von einer entsprechenden Anzahl von unabhängigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) betätigt werden.
Anspruch 2
3. Nummeriervorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei jeder Elektromotor (15) über ein Untersetzungsgetriebe (18) mit dem Getriebe (16, 19-23; 23*) gekoppelt ist.
Anspruch 3
18. Nummeriervorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Elektromotor (15) ein bürstenloser Gleichstrommotor mit elektronischer Umschaltung ist.
Anspruch 18

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Verfügungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine allgemeine perspektivische Ansicht einer Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Nummeriervorrichtung. Figur 3 zeigt eine perspektivische Teilansicht im Querschnitt der Ausführungsform aus Figur 1. Figur 4 zeigt eine andere perspektivische Ansicht der Ausführungsform aus Figur 1, wobei ein Teil der Getriebe, die verwendet werden, um die Nummerierräder drehbar anzutreiben, zu sehen ist. Figur 6 zeigt eine auseinandergezogene perspektivische Teilansicht der Ausführungsform aus Figur 1, die das gegenüberliegende Seitenrahmenteil der Nummeriervorrichtung zeigt mit seinem anderen zugeordneten Trägerbauteil für die Antriebseinrichtungen.
Die Antragsgegnerin stellt verschiedene Drucksysteme her und vertreibt diese, und zwar unter anderem das Nummeriersystem „C“ (angegriffene Ausführungsform). Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform liegen der Kammer als Anlage ASt 8 vor. Die angegriffene Ausführungsform weist insgesamt neun Nummerierräder auf. Sieben dieser Nummerierräder werden jeweils von einer unabhängigen Antriebseinrichtung betätigt. Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zeigt einen Blick auf die angegriffene Ausführungsform mit geöffneter oberer Abdeckung.

Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zeigt die angegriffene Ausführungsform mit geöffneter oberer Abdeckung, nachdem die Nummerierräder entfernt wurden, so dass die sieben Elektromotoren sichtbar werden.

Die angegriffene Ausführungsform stellt die Antragsgegnerin in Tuttlingen her. Auf der Verkaufsmesse drupa 2012, die vom 03. bis 16.05.2012 in Düsseldorf stattfand, stellte die Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform aus. In der Folge verlangte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.05.2012 eine Besichtigung der Vorrichtung, die – nach Verhandlung über die Modalitäten der Besichtigung – am 13.06.2012 in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin stattfand. Mit Schreiben vom 14.06.2012 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.06.2012 auf.

Die Antragstellerin meint, die angegriffene Ausführungsform verletze das Verfügungspatent. Insbesondere lägen die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung, wie es das Verfügungspatent vorgebe. Diese Vorgabe bedeute nur, dass die Betätigungseinrichtungen vollständig in einem Innenraum des Gehäuses der Nummeriervorrichtung angeordnet sein müssten, was bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei.

Die erforderliche Dringlichkeit sei gegeben. Von der Existenz der angegriffenen Ausführungsform habe sie, die Antragstellerin, erstmals am 06.05.2012 auf der drupa erfahren. Seitdem habe sie sich um Aufklärung des Sachverhalts bemüht. So habe sie zunächst ein am 29.05.2012 auf YouTube eingestelltes Video zur angegriffenen Ausführungsform geprüft und in der Folge die Ergebnisse der am 13.06.2012 erfolgten Besichtigung ausgewertet. Sie habe ein schützenswertes Interesse daran, ihre Verfügungsansprüche kurzfristig durchzusetzen. Die angegriffene Ausführungsform sei ein direktes Konkurrenzprodukt zu den Nummeriersystemen „D“ der Antragstellerin, so dass deren Vertrieb den Umsatz der Antragstellerin mindere. Das Nummeriersystem „D“ werde als Teil größerer Endfertigungsanlagen verkauft und sei ein Verkaufsargument für diese Anlagen, so dass die Antragstellerin Geschäfte über größere Einheiten zu verlieren drohe.

Die Antragstellerin beantragt,
I.
der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen,
eine Nummeriervorrichtung zur Durchführung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Nummerierungsvorrichtung eine Nummeriereinheit mit drehbaren Nummerierrädern aufweist, die alphanumerische Symbole tragen, wobei die Nummerierräder nebeneinander angeordnet sind und um eine gemeinsame Drehachse drehen, wobei die Nummeriervorrichtung weiter elektromechanische Betätigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierräder aufweist,
wobei die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen eine Vielzahl von unabhängigen Antriebseinrichtungen zur Betätigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierrädern aufweisen,
und wobei jede unabhängige Antriebseinrichtung mindestens einen Elektromotor aufweist, der das zugeordnete Nummerierrad über ein Getriebe steuert,
wobei die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet und mechanisch autonom sind,
wobei die Nummeriervorrichtung sieben drehbare Nummerierräder aufweist, die von einer entsprechenden Anzahl von unabhängigen Antriebseinrichtungen betätigt werden,
wobei jeder Elektromotor über ein Untersetzungsgetriebe mit dem Getriebe gekoppelt ist
und wobei der Elektromotor ein bürstenloser Gleichstrommotor mit elektronischer Umschaltung (Kommutierung) ist.

II.
Der Antragsgegnerin aufzugeben, die unter I. bezeichneten Nummeriervorrichtungen, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 18.06.2012 zurückzuweisen.
hilfsweise,
die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von zumindest 500.000,00 € abhängig zu machen.

Die Antragsgegnerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch. Die Betätigungseinrichtungen seien nicht vollständig innerhalb der Nummerierungsvorrichtung angeordnet, sondern sie stünden seitlich über diese über, wie die Anlage AG 13, Skizze 2 und 4 zeige. Wenn das Verfügungspatent vorgebe, dass die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet sein müssten, dann bedeute dies nicht, dass sich die Betätigungseinrichtungen innerhalb eines – beliebig großen – Gehäuses befinden müssten. Vielmehr definierten die Nummerierräder mit ihrer Achse die Breite der Nummeriervorrichtung. Darüber dürfe seitlich nichts hinausragen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform gebe es zudem nicht ebenso viele Betätigungsvorrichtungen wie drehbare Nummerierräder, was das Verfügungspatent voraussetze.

Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin habe bereits am 12.08.2010 Kenntnis von einem motorgetriebenen Nummerierwerk der Antragsgegnerin gehabt, denn die Antragstellerin habe gewusst, dass die Antragsgegnerin eine solche Vorrichtung in Indien angeboten habe (vgl. AG 1). Eine solche Vorrichtung sei tatsächlich im März/April 2011 in Indien installiert worden. Über diese Vorrichtung hätten die Parteien mehrfach Gespräche geführt.
Im Übrigen sei der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert, denn die Lehre des Verfügungspatentanspruchs 1 – und auch die Kombination der Ansprüche 1 bis 3 – sei nicht neu gegenüber der JP-UM-A-6-68XXX sowie gegenüber den offenkundigen Vorbenutzungen der Nummerierungsvorrichtungen G 7 und G 6 der Antragsgegnerin. Die Kombination mit dem Unteranspruch 18 möge zwar neu sein, sei aber jedenfalls ausgehend von der JP-UM-A-6-68XXX nicht erfinderisch, da die Wahl eines bestimmten Motors im Belieben des Fachmanns stehe und zu seinem allgemeinen Fachwissen gehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Unterlassung und Sequestration gemäß Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1; 140a Abs. 1 PatG nicht zu.

I.
Das Verfügungspatent schützt in den Patentansprüchen 1 bis 3 und 18 eine Nummeriervorrichtung zum typographischen Nummerieren.
Das Verfügungspatent beschreibt, dass in der Technik der Druckmaschinen für Wertpapiere, wie etwa Banknoten, Schecks und ähnliche Objekte, regelmäßig Seriennummern zu drucken sind. Für diesen Druck wurden verschiedene Nummerierungsverfahren entwickelt.

Dabei offenbart beispielsweise die US 4 677 XXX ein Verfahren und ein Gerät zur Verarbeitung von Sicherheitsdrucken, die reihen- und spaltenweise auf einen Träger in Form von Bahnen oder Bögen angeordnet sind. Nach dem Aufdruck z.B. der Banknote werden die Drucke von einem Lesegerät erfasst, das fehlerhafte Drucke erkennt und markiert. Die Nummerierungsvorrichtung nummeriert dann nur die zufriedenstellenden Drucke mit aufeinander folgenden Seriennummern. Danach werden die Drucke zugeschnitten und zu Bündeln zusammengefügt. Wichtig ist dabei, dass es innerhalb der Bündel stets eine korrekte und vollständige Nummernfolge der Wertpapiere gibt. An diesem Stand der Technik kritisiert das Verfügungspatent, dass die Nummerierung und Zusammenstellung der Bündel sowie die Aussonderung der fehlerhaften Wertpapiere sehr zeitaufwändig ist.

Als eine andere bekannte Vorgehensweise beschreibt das Verfügungspatent die Möglichkeit, dass von vornherein nur solche Bögen (durchgehend) nummeriert werden, die vollständig richtig bedruckt sind. Bögen, die teilweise falsch bedruckt sind, könnten getrennt auf einer Einzelnoten-Nummerierungsmaschine verarbeitet werden, auf der nur die richtig bedruckten Wertpapiere durchnummeriert werden.

Unabhängig von der Art und Weise, wie die Bögen bedruckt werden, stellt sich – so das Verfügungspatent – stets das Problem, dass aufwändige Bündelkollationiersysteme eingesetzt werden müssen. Denn in der Regel sollen die zunächst bedruckten und mit Seriennummern versehenen Wertpapiere danach zu Bündeln zusammenfasst werden, die fortlaufend durchnummeriert sind.

Um diese Bündelkollationierung zu vereinfachen, gibt es – so das Verfügungspatent – folgende Möglichkeit: Die fortlaufenden Seriennummern können in der Weise aufgedruckt werden, dass sie jeweils auf einem Wertpapier eines Bogens aufgedruckt wird, das sich an derselben Stelle auf jedem Bogen befindet. Auf diese Weise können die Wertpapiere in einem zweiten Schritt zugeschnitten und zugleich (spaltenweise) gebündelt werden, indem die Bögen aufeinander gelegt werden und dann alle gleichzeitig geschnitten werden (Absatz [0008]). Die Wertpapiere, die mit der fortlaufenden Seriennummer bedruckt sind, kommen so automatisch aufeinander zu liegen.

Es gibt im Stand der Technik – so das Verfügungspatent – aber auch Nummerierungsansätze, die kein Kollationiersystem benötigen. Hierfür sind aber spezifische Nummeriervorrichtungen erforderlich, die kostspieliger sind als herkömmliche Nummeriervorrichtungen (Absatz [0009]). Entscheidend kommt es nach dem Verfügungspatent auf die Nummerierungsflexibilität der Nummeriervorrichtung an, die verwendet wird, um die richtigen Seriennummern an jeder Nummerierungsstelle der Bögen zu drucken. In diesem Zusammenhang erwähnt das Verfügungspatent die US 5 660 106. Bei jener Erfindung sind alle Nummerierräder um eine gemeinsame Antriebswelle drehbar und antreibbar. Dabei können einzelne Nummerierräder in einer bestimmten, gewünschten Position blockiert werden. Dadurch können wahlweise und willkürlich auch nicht sequenzielle Zahlen gebildet werden. Als Nachteil dieser Vorrichtung führt das Verfügungspatent jedoch an, dass der Betätigungsmechanismus relativ aufwändig und damit kostspielig ist und dass sich durch die Reibung zwischen den Nummerierrädern und der gemeinsamen Antriebswelle übermäßige Wärme entwickelt.

Das Verfügungspatent erwähnt weitere Nummeriervorrichtungen, die eine gewisse Flexibilität bei der Nummerierung ermöglichen, z.B. die Nummeriervorrichtung der US 4 677 XXX, bei der das Nummerierrad für die Einerstellen von den anderen Nummerierrädern unabhängig von einem Elektromotor angetrieben wird. Bei der Nummeriervorrichtung WO H werden die Räder für die Einer- und die Zehnerstellen von mechanischen Betätigungsmitteln betätigt, und zwar unabhängig von den Hunderter- und Tausenderstellen. So können einzelne Zahlen während der Nummerierung übersprungen werden. Eine noch größere Flexibilität ermöglicht die Nummeriervorrichtung der US 4 843 XXX, bei der die Nummerierräder für Einer, Zehner, Hunderter, Tausender, Zehntausender und Hunderttausender jeweils von Schrittmotoren angetrieben werden. Dabei kann ein Computer die Einstellungen der Nummerierräder überprüfen. Die nachfolgende Figur verdeutlicht den Aufbau dieser Nummeriervorrichtung. Danach werden die zehn Nummerierräder 111 bis 120 umgeben von Seitenplatten (121, 122), an denen seitlich die Elektromotoren 115M, 120M angeordnet sind.

Die nachfolgende Ansicht aus der Entgegenhaltung zeigt die Nummeriervorrichtung von der Seite, aus der hervorgeht, wie die unabhängigen sechs Motoren für die Nummerierräder 115 bis 120 auf den Seitenplatten angeordnet sind (auf jeder Seite drei, vgl. Ast 9a, Absatz [0018] a.E.).

An dieser Vorrichtung kritisiert das Verfügungspatent, dass nur höchstens sechs Nummerierräder und nicht mehr drehbar angetrieben werden können (Absatz [0017]). Außerdem liegt ein weiterer Nachteil darin, dass die Motoren nur außerhalb der Seitenwände der Nummeriervorrichtung liegen und nur da liegen können. Dies schränke die Möglichkeit stark ein, mehrere Nummeriervorrichtungen platzsparend nebeneinander anzuordnen, was aber insbesondere bei der Ganzbogen-Nummerierung problematisch ist. Zudem kritisiert das Verfügungspatent, dass es keinen Reduzierungsfaktor zwischen dem Motorausgang und den Nummerierrädern gibt (in dem Sinne, dass eine Untersetzung vorliegen würde). Da für die Nummerierräder eine große Anzahl von Schritten erforderlich ist, müssen – so das Verfügungspatent – auch für die Schrittmotoren eine hohe Anzahl von Schritten vorgesehen werden, weshalb die Motoren eine sehr hohe Abmessung aufweisen müssen, die schwer in die Nummeriervorrichtung zu integrieren ist.

Das Verfügungspatent setzt sich vor diesem Hintergrund zum Ziel, die bekannten Vorrichtungen und Verfahren zu verbessern und eine Nummeriervorrichtung bereitzustellen, die in der Lage ist, ein beliebiges Nummerierverfahren durchzuführen sowie die einfach herzustellen und zuverlässig ist und eine kleine Größe aufweist.
Dies soll durch die Patentansprüche 1, 2, 3 und 18 erreicht werden, die die Verfügungsklägerin in Kombination geltend macht:

1.1 Nummeriervorrichtung (1) zur Durchführung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen,
1.2 die Nummerierungsvorrichtung (1) weist eine Nummeriereinheit (6) mit drehbaren Nummerierrädern (7) aufweist, die alphanumerische Symbole tragen,
1.3 die Nummerierräder (7) sind nebeneinander angeordnet und drehen um eine gemeinsame Drehachse,
1.4 die Nummeriervorrichtung weist elektromechanische Betätigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierräder (7) auf,
1.5 die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen weisen eine Vielzahl von unabhängigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) zur Betätigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierrädern (7) auf,
1.6 jede unabhängige Antriebseinrichtung (15, 18-23; 23*) weist mindestens einen Elektromotor (15) auf, der das zugeordnete Nummerierrad über ein Getriebe (16, 19-23; 23*) steuert,
1.7 die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen sind vollständig innerhalb
der Nummeriervorrichtung (1) angeordnet und sind mechanisch autonom,
.
2.1 die Nummeriervorrichtung weist mehr als sechs, vorzugsweise zwölf, drehbare Nummerierräder (7) auf,
2.2 die Nummerierräder (7) werden von einer entsprechenden Anzahl von unabhängigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) betätigt;

3.1 jeder Elektromotor (15) ist über ein Untersetzungsgetriebe (18) mit dem Getriebe (16, 19-23; 23*) gekoppelt;

18.1 der Elektromotor (15) ist ein bürstenloser Gleichstrommotor mit
elektronischer Umschaltung.

II.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Verfügungspatent nicht, denn sie verwirklicht nicht das Merkmal 1.7.

Merkmal 1.7 setzt voraus, dass die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet und mechanisch autonom sind.

1.
Die Wendung „innerhalb der Nummeriervorrichtung“ ist anhand der Patentschrift selbst auszulegen; die Patentschrift stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthält die Verfügungspatentschrift allerdings keine eigene Definition dieser Wendung.

Zum einen ist für den Fachmann klar, dass die Wendung „innerhalb der Nummeriervorrichtung“ in Merkmal 1.7 nicht in dem Sinne verstanden werden kann, wie die Merkmale 1.2 und 1.4 es nahelegen könnten. Aus den Merkmalen 1.2 und 1.4 ergibt sich, dass eine Nummeriervorrichtung zwei Bestandteile hat, und zwar erstens eine Nummeriereinheit (Merkmal 1.2) und zweitens elektromechanische Betätigungseinrichtungen (Merkmal 1.4). Wenn aber in Merkmal 1.7 der Begriff „Nummeriervorrichtung“ verwendet wird, dann ist für den Fachmann offensichtlich, dass er in diesem Zusammenhang nicht so verstanden werden kann, dass damit wieder die Gesamtheit dieser beiden Bauteile gemeint ist. Denn sonst würde Merkmal 1.7 einen Zirkelschluss beinhalten: Merkmal 1.7 würde dann nämlich besagen, dass die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen vollständig innerhalb der (ihrerseits wiederum aus elektromechanischen Betätigungseinrichtungen und Nummeriereinheit bestehenden) Nummeriervorrichtung angeordnet sein sollen. Damit wäre die räumliche Anordnung der elektromechanisch Betätigungseinrichtungen durch sich selbst definiert, was offensichtlich keinen Sinn ergibt.

Eine allgemeingültige Definition für die Wendung „innerhalb der Nummeriervorrichtung“ ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus Absatz [0041] der Verfügungspatentschrift. Dort heißt es im Zusammenhang mit Figur 3, dass „sich die elektromechanischen Betätigungsmittel der Nummeriervorrichtung vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung befinden, d.h. dass sie im Innern des Gehäuses der Nummeriervorrichtung angeordnet sind. „Hier wird allerdings die in Figur 3 gezeigte Ausführungsform beschrieben. Im Hinblick auf den mit „d.h. dass…“ eingeleiteten Einschub könnte der Fachmann zwar erwägen, dass hier eine allgemein für das Verfügungspatent geltende Definition aufgestellt werden soll. Nach einer ausführlichen Lektüre der Verfügungspatentschrift und insbesondere der Patentansprüche wird der Fachmann aber zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht der Fall ist. Denn eine allgemeine Definition, die „vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung“ gleichsetzt mit „im Innern des Gehäuses der Nummeriervorrichtung“ wäre nicht in Einklang zu bringen mit Anspruch 1 und Unteranspruch 14 des Verfügungspatents. In Anspruch 1 wird für die patentgemäße Nummeriervorrichtung nämlich nicht vorausgesetzt, dass diese überhaupt über ein Gehäuse verfügt. Ein solches ist in Anspruch 1 nicht erwähnt. Ein Bauteil, das offensichtlich keinen Beitrag zur technischen Lehre der Erfindung leistet, kann jedoch nicht Bestandteil einer allgemeingültigen Definition sein. Aus Unteranspruch 14 wird erst recht deutlich, dass ein Gehäuse nur optional ist. Unteranspruch 14 stellt nämlich eine Nummeriervorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche unter Schutz, „wobei die Nummeriervorrichtung ein Gehäuse mit mindestens zwei Seitenrahmenteilen aufweist (…), wobei die Antriebseinrichtungen zwischen den beiden Seitenrahmenbereichen gehalten werden.“ Daraus wird deutlich, dass in Anspruch 1 des Verfügungspatents auch eine gehäuselose Nummeriervorrichtung geschützt ist.

Selbst wenn der Fachmann aber in Absatz [0043] eine Legaldefinition von „innerhalb der Nummeriervorrichtung“ sehen würde, wird ihm durch Absatz [0043] in Zusammenschau mit Figur 3 deutlich, dass das Verfügungspatent den Begriff „Gehäuse“ auch nicht im Sinne eines die Vorrichtung vollständig umschließenden Innenraums versteht, wie die Antragstellerin meint. Denn in Absatz [0043] wird eine in der Figur 3 gezeigte Konstruktion als „Gehäuse“ bezeichnet, die lediglich aus den zwei Seitenwänden besteht, in die die Achse der Nummeriereinheit eingehängt ist. Das Gehäuse endet hier also mit der Breite der Nummeriereinheit nebst dessen Aufhängung: breiter dürfen die elektromechanischen Betätigungsmittel danach nicht sein.

Geht man davon aus, dass das Verfügungspatent keine Legaldefinition des Merkmals 1.7 enthält, ist der Sinngehalt dieses Merkmals im Wege der Auslegung zu klären. Der Wortlaut des Merkmals ist offen und gibt nicht vor, welche Abgrenzungen mit „der Nummeriervorrichtung“ gemeint sind.

Daher ist zu berücksichtigen, welche technische Funktion das Merkmals 1.7 hat und welche Deutung angesichts dieser Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Es kommt darauf an, welche zwingenden Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik zwingend mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 33).

Anhaltspunkte hierfür erhält der Fachmann aus Absatz [0031] der Verfügungspatentschrift. Dort heißt es, die elektromechanischen Betätigungsmittel befänden sich vollständig innerhalb eines Innenraums der Nummeriervorrichtung, so dass sie eine sehr kompakte Anordnung bilden. Diese Vorteilsbeschreibung steht offensichtlich im Zusammenhang mit den Nachteilen, die die Verfügungspatentschrift in Absatz [0018] am Stand der Technik bemängelt hatte. Dort hatte das Verfügungspatent an der EP 0 286 XXX (siehe Abbildungen oben) kritisiert, dass die Motoren dort außerhalb der Seitenwände der Nummeriervorrichtung liegen und sich auch nur dort befinden können und dadurch die Möglichkeit stark eingeschränkt ist, mehrere Nummeriervorrichtungen platzsparend nebeneinander anzuordnen, was im Zusammenhang einer Ganzbogen-Nummerierung von Wertpapieren besonders kritisch ist. Angesprochen wird in Absatz [0018] damit ein Platzproblem: die Betätigungsmittel sind so raumgreifend, dass sie nur seitlich neben der Nummeriereinheit und damit außerhalb der Seitenwände angeordnet werden können. Die Anordnung der Betätigungsmittel außerhalb der Seitenwände kritisiert das Verfügungspatent demnach nicht etwa unter dem Aspekt, dass eine Vorrichtung, bei der außerhalb der Seitenwände noch Bauteile angebracht seien, schlecht transportierbar sei, oder dass sich an diesen hervorstehenden Bauteilen Staub absetzen könne. Stattdessen wird an dieser seitlichen Anordnung lediglich bemängelt, dass es eine platzsparende Anordnung von mehreren Nummeriervorrichtungen nebeneinander bei der Ganzbogen-Nummerierung von Wertpapieren erschwere. Dass dieses Problem des erhöhten seitlichen Platzbedarfs durch die technische Lehre des Verfügungspatents gelöst werden soll, ergibt sich deutlich aus Absatz [0024], denn dort heißt es, die Erfindung setze sich zum Ziel, eine Nummeriervorrichtung bereitzustellen, die eine kleine Größe aufweist.

Die vom Verfügungspatent angebotene Lösung dieses Problems findet der Fachmann demnach in Absatz [0031], in dem die „sehr kompakte Anordnung“ der elektromechanischen Betätigungsmittel hervorgehoben wird. Wenn aber durch das Merkmal 1.7 das Problem gelöst werden soll, dass die Nummeriervorrichtung eine geringstmögliche Breite aufweisen soll, dann wird der Fachmann davon ausgehen, dass der „Innenraum der Nummeriervorrichtung“, in dem die elektromechanischen Betätigungsmittel untergebracht werden sollen, definiert wird durch die notwendigen Bestandteile der Nummeriervorrichtung. Dies sind – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – die Nummeriereinheit mit den Nummerierrädern und die Achse, auf der sich diese drehen sowie irgendeine Art von Halterung (beispielsweise die Seitenrahmenteile), in denen die Achse gelagert ist. Sobald die Betätigungseinrichtungen seitlich über diese Bauteile hinausstehen, geht der Vorteil der Kompaktheit verloren, und die Anordnung von mehreren Nummeriervorrichtungen nebeneinander bei einer Bogendruckpresse wird erschwert. Damit würde das Ziel des Verfügungspatents nicht erreicht und der in Absatz [0018] beschriebene Nachteil würde nicht vermieden. Der Fachmann wird daher davon ausgehen, dass die elektromechanischen Betätigungsmittel nach Merkmal 1.7 so anzuordnen sind, dass sie seitlich nicht mehr Platz einnehmen als die Nummerierräder und ihre Achse einschließlich Lagerung.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spricht es auch nicht gegen diese Auslegung, dass bei dieser Auslegung die Figur 3 der Verfügungspatentschrift das Merkmal 1.7 nicht erfüllen würde. Tatsächlich ist nämlich bei Figur 3 das Merkmal 1.7 erfüllt. Die elektromechanischen Betätigungsmittel befinden sich bei diesem Ausführungsbeispiel vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung, denn sie reichen seitlich nicht über die Nummeriereinheit und deren Aufhängung hinaus. Mehrere Nummeriervorrichtung könnten so unproblematisch nebeneinander angeordnet werden.

Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing. J die Auslegung des Merkmals 1.7 in seinem Sachverständigengutachten vom 08.08.2012 (hier vorgelegt als Anlage Ast 32) in dem Verfahren 4b O 57/12 anders beurteilt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In jenem Gutachten führt der Sachverständige auf Seite 21 aus, die Nummeriervorrichtung (innerhalb derer nach Merkmal 1.7 die Betätigungsmittel liegen sollen), könne so definiert werden, dass sie ein „in sich geschlossenes Gerät mit sämtlichen integrierten elektromechanischen Baugruppen ist, das man in die Hand nehmen kann und aus dem keine anderen ‚losen Teile‘ als der Kabelbaum mit Steckeranschluss herausragen“. Der Sachverständige bezieht sich zur Herleitung seiner Auslegung auf Unteranspruch 14 des Verfügungspatents und entnimmt dem, dass all das, was innerhalb des Gehäuses liegt, auch „innerhalb der Nummeriervorrichtung“ im Sinne des Merkmals 1.7 liegt. Diese Begründung berücksichtigt aber nicht, dass der Hauptanspruch 1 einen weiteren Schutzbereich aufweist als der Unteranspruch 14, so dass nach Patentanspruch 1 auch gehäuselose Ausführungsformen geschützt sind. Hinzu kommt, dass sich der Verfügungspatentschrift keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass mit Merkmal 1.7 gerade eine besonders einfache Transportierbarkeit der Vorrichtung im Sinne eines „In-die-Hand-Nehmens“ erreicht werden soll und deshalb ein Gehäuse stets erforderlich wäre. Wie bereits ausgeführt, ist die mangelnde Transportierbarkeit nichts, was die Verfügungspatentschrift am Stand der Technik als verbesserungsbedürftig ansieht.

2.
Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die elektromechanischen Betätigungseinrichtungen nicht vollständig innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet.

Denn bei der angegriffenen Ausführungsform stehen die Elektromotoren teilweise erheblich seitlich über die Achse der Nummerierräder hinaus. Dies wird insbesondere aus dem Lichtbild 14 der Anlage Ast 8 (oben wiedergegeben auf Seite 10 des Urteils) deutlich. Die seitlichen Ausbuchtungen im Gehäuse der Nummeriervorrichtung sind lediglich wegen der Elektromotoren erforderlich. Es ist auch unerheblich, ob – wie die Antragstellerin meint – die Elektromotoren „nur ein bisschen“ überstehen. Denn nach dem vorgenannten Verständnis des Merkmals 1.7 dürfen die elektromechanischen Betätigungsmitteln nicht über die Breite der Nummeriereinheit nebst Aufhängung hinausragen. Sobald sie dies in nennenswertem Umfang tun, liegen sie nicht mehr „vollständig“ innerhalb der Nummeriervorrichtung.

Da das Merkmal 1.7 nicht erfüllt ist, ist ein Verfügungsanspruch nicht gegeben.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 28.09.2012 und vom 01.10.2012 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 296a ZPO.