4b O 73/12 – Tür- und Fensterbänder II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1936

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. November 2012, Az. 4b O 73/12

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 550.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin vertrieb bis zum Verkauf ihres Unternehmens u.a. Tür- und Fensterbänder. Die Beklagte zu 2) stellt u.a. Tür- und Fensterbänder her. Die Beklagte zu 1) ist die österreichische Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2).
Im Jahr 1999 schloss die Klägerin unter ihrem früheren Namen „A“ mbH mit der B AG, die unstreitig die Beklagte zu 1) sein soll (Bl. 3, 47 d. A.), einen „Entwicklungs- und Lieferungsvertrag“ (Anlage K1, im Folgenden: 1999-Vertrag). Gemäß Ziff. 1 sind Produkte dieses Vertrages verstellbare Tür- oder Fensterbänder, soweit sie die Merkmale der in Ziff. 1 genannten Schutzrechtsanmeldungen aufweisen. Unter § 1a) und § 1b) des Vertrages von 1999 fallen
– das Gebrauchsmuster DE 297 21 XXX U1 (Anlage B2, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das seit 2007 erloschen ist (vgl. Anlage B3);
– das Patent EP 0 919 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent 1), das auf Grundlage der in § 1 a) genannten europäischen Patentanmeldung EP 98 122 XXX.8 erteilt wurde (Anlage B4);
– das Patent DE 198 01 XXX C2 (Anlage B5, nachfolgend: Klagepatent 2), das auf die in § 1b) genannte deutsche Patentanmeldung erteilt wurde und seit 2010 erloschen ist (Anlage B6);
– das Patent EP 0 930 XXX B1 (Anlage B7, nachfolgend Klagepatent 3), das auf die unter § 1b) des Vertrages von 1999 genannte europäische Patentanmeldung EP 99 100 XXX.9 erteilt wurde.

Die Schutzrechte betreffen ein Tür- oder Fensterband.

Anspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:
„Tür- oder Fensterband (10), mit einem Rahmenband (25) und mit einem an einem Tür-oder Fensterflügel anliegenden Flügelbandlappen (11), der mittels beabstandet paralleler, zum Flügel vertikaler Stege (12, 13) an einem Schwenklagerbolzen (15) angelenkt und dazu quer am Flügel verstellbar ist, mit einer zwischen den Stegen (12, 13) angeordneten Klemmplatte (16), die unverschieblich am Flügel zu befestigen ist und dabei den Flügelbandlappen (11) gegen den Flügel presst, und mit in den Verstellrichtungen (17, 18) zwischen dem Flügelbandlappen (11) und der Klemmplatte (16) wirkenden Schraubverstellmitteln (19), die von einer am Flügelbandlappen (11) befestigten Kappe (20) abgedeckt sind, wobei die Stege (12, 13) des Flügelbandlappens (11) an ihren dem Schwenklagerbolzen (15) abgewandten Enden (12‘, 13‘) mit einem Verbindungssteg (21) des Flügelbandlappens (11) fest miteinander verbunden sind, und dass der Verbindungsteg (21) den die Klemmplatte (16) aufnehmenden Zwischenraum (22) zumindest teilweise in den Verstellrichtungen (17, 18) abschließt,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Flügelbandlappen (11) mit dem Rahmenband (25) mittels eines in eine Kupplungsausnehmung (26) eingreifenden Kupplungsvorsprungs (27) bei geschlossenem Flügel vertikal formschlüssig gekuppelt ist.“

Die nachstehend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische Übersichtsdarstellung des Tür- oder Fensterbandes. Figur 3 bildet eine Ansicht des Bandes senkrecht zum Flügel mit teilweise ausgebrochen dargestellter Kappe ab. Figur 4 stellt den Querschnitt IV-IV der Figur 3 dar.

Anspruch 1 des Klagepatents 2 und Anspruch 1 des Klagepatents 3 weisen folgenden Wortlaut auf:
„Tür- oder Fensterband, mit einem Blendrahmenlappen (10) und mit einem Flügelrahmenlappen (11), die mit einem in Lagerhülsen (12, 13) dieser Lappen (10, 11) eingreifenden Achsstift (14) gelenkig verbunden sind, mit einer exzentrisch zu ihrem Außenumfang (12‘) angeordneten Stiftaufnahmebohrung (15) der dem Flügelrahmenlappen (11) zugeordneten Lagerhülse (12), die im Flügelrahmenlappen (11) drehwinkelverstellbar angeordnet ist, und mit einem in Achsrichtung verstellbaren, im Blendrahmenlappen (10) unverdrehbar geführten und den Flügelrahmenlappen (11) abstützenden Abstützteil (16), das mit einem Innengewinde (17) auf einem Außengewinde (18) des Achsstifts (14) verstellbar ist, der in den Lagerhülsen (12, 13) verdrehbar, aber axial unverschieblich ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Lagerhülse (13) des Blendrahmenlappens (10) unterhalb des Außengewindes (18) des Achsstifts (14) eine exzentrisch zu ihrem Außenumfang (13‘) angeordnete Stiftaufnahmebohrung (19) hat und im Blendrahmenlappen (10) drehwinkelverstellbar angeordnet ist.“
Die nachfolgenden Figuren zeigen den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausführungsform. Figur 1 zeigt eine perspektivische schematische Darstellung eines Türbandes. Figur 2 stellt einen Längsschnitt durch einen Blendrahmenlappen vertikal durch einen zugehörigen Achsstift dar. Figur 4 bildet eine auseinandergezogene perspektivische Darstellung des Achsstifts und der mit diesem im Blendrahmenlappen zusammenwirkenden Bauteile ab.

Gemäß Ziffer 2.1 des Entwicklungs- und Liefervertrages verpflichtete sich die Beklagte zu 1), Vertragsprodukte ausschließlich von der Klägerin zu beziehen.
Der Entwicklungs- und Liefervertrag wurde vor dem Hintergrund geschlossen, dass die Klägerin an die Beklagte zu 1) die Türbänder A und B lieferte (vgl. Anlage B8) und die Beklagte zu 1) diese Türbänder anbot (vgl. Anlage K2).
Ab 2003 entwickelte sich zwischen den Parteien eine Diskussion hinsichtlich der Lieferfähigkeit und der Lieferpreise der Klägerin. In diesem Zusammenhang wurden – auch vor dem Hintergrund der Regelungen in § 4.1 bis § 4.4 des Vertrages von 1999 – Verhandlungen über die Lieferbedingungen sowie eine mögliche Eigenfertigung durch die Beklagte zu 1) geführt. Im Rahmen dieser Verhandlungen erzielten die Parteien eine Einigung dahingehend, dass die Beklagte zu 1) berechtigt sein sollte, bis zu 230.000 Stück des Produktes B ohne Ausgleichszahlung an die Klägerin selbst zu produzieren. Die Produktion sollte im April 2005 beginnen (vgl. Anlagen B10 und B11).
Am 29.04.2008 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) eine Kooperationsvereinbarung getroffen, die auf den im Jahr 1999 geschlossenen Vertrag und auf die Einigung über eine Eigenproduktion der Beklagten zu 1) Bezug nimmt (Anlage K3). In der Präambel, Abs. 3 wird ausgeführt, dass weitere Produkte in das Programm einbezogen wurden und die Beklagte zu 2) in ihrem Produktionswerk in C mit der Eigenfertigung eines Türbandes begonnen hat. In § 1 Ziff. 1.1 ist festgehalten, dass die Beklagte zu 2) die im Vertrag aus dem Jahr 1999 genannten Produkte („Vertragsprodukte 1“) ausschließlich von der Klägerin bezieht und die Klägerin die Vertragsprodukte ausschließlich für die Beklagte zu 2) herstellt. Die Preise für die Vertragsprodukte 1 werden nach Vereinbarung angepasst. Unter Ziff. 1.2 sind sich die Parteien einig, dass die Beklagte zu 2) ein weiteres Tür- und Fensterband („Vertragsprodukt 2“) mit neuem Design entwickelt hat und selbst herstellt. Soweit die Eigenfertigung der Vertragsprodukte 2 unter den Merkmalen „bestimmter Patente (siehe Ziffer 1 des Entwicklungs- und Liefervertrages vom 26.05/19.07.1999) stehen“ oder eigene Schutzrechte der Klägerin tangieren, sind jährlich Ausgleichsansprüche einvernehmlich zu regeln, insbesondere bei rückläufigen Fertigungsstückzahlen bei der Klägerin. Grundlage sollen die jährlich vorgelegten Businesspläne für die Vertragsprodukte sein.
Im Anschluss an diese Kooperationsvereinbarung entwickelten sich Verhandlungen der Parteien hinsichtlich einer Übernahme der Klägerin durch die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 2). Am 07.09.2008 schlossen die Klägerin und die D GmbH & Co. KG auf Verkäuferseite mit der E GmbH auf der Käuferseite (einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2)) einen Kauf- und Übertragungsvertrag (Anlage B1). Gegenstand dieses Vertrages war die Übertragung des Geschäftsbetriebs der Klägerin im Wege eines Asset-Deals. Vor Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages hatten die Beklagten für von ihnen produzierte Türbänder keine Ausgleichszahlungen geleistet. Dies wurde in den Verhandlungen nicht thematisiert.
Mit Schreiben vom 14.12.2011 (Anlage B18) forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte zu 2) auf, bis zum 21.12.2011 eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben und mitzuteilen, ob sie an einer einvernehmlichen Regelung hinsichtlich angeblich vertragswidriger Eigenproduktionen der Beklagten interessiert sei. Andernfalls werde man zu gerichtlichen Schritten raten. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Meinung, sie sei aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag aus 2008 übertragen worden.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) und/oder die Beklagte zu 2) habe in erheblichem Umfang und unter Verstoß gegen die vereinbarte Bezugsbindung bereits vor April 2008 Türbänder B und A hergestellt. Sie stützt ihre Behauptung auf die – unstreitig – seit 2005 zurückgegangen Bezugsmengen der Beklagten. Für die Zeit vor dem 01.01.2005 bestünden derartige Anhaltspunkte nicht.

Sollten die Beklagten in dieser Zeit nur ca. 114.000 Stück der Produkte B produziert haben, habe die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 29.04.2008 bis zum 07.09.2008 andere Türbänder produziert und vertrieben, die in dem Vertrag aus 2008 (Anlage K3) als „Vertragsprodukte 2“ bezeichnet würden. Diese Vertragsprodukte 2 tangierten die Merkmale der Schutzrechte des als Anlage K1 übereichten Vertrages bzw. E-eigene Schutzrechte.
Die Anlagen K5 und K9 zeigten ein solches Vertragsprodukt 2 der Beklagten zu 2) („angegriffene Ausführungsform“). Die Abbildungen zeigten ein Türband, das gegenüber dem von der Klägerin entwickelten und produzierten Türband leicht modifiziert sei. Dieses modifizierte Türband verwende die patentierte Bandsicherung. Es weise ein dreidimensional verstellbares System auf und verfüge über die patentierte Aushebesicherung sowie über Sicherungsstifte, die eine unbefugte Demontage verhindern sollten.
Durch – seit 2008 unstreitige – Herstellung der in Anlage K5 und Anlage K9 wiedergegebenen angegriffenen Ausführungsform hätten die Beklagten die im Vertrag von 1999 genannten Schutzrechte verletzt.

Der für einen Auskunftsanspruch erforderliche begründete Verdacht einer Ausgleichszahlungsverpflichtung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 2) Eigenfertigungen der Vertragsprodukte 2 im Sinne des Vertrages vom 29.04.2008 gemäß § 1.2 beabsichtigte. Angesichts der stark rückläufigen Bezugsmengen bei der Klägerin (Rückgang um ca. 1.000.000 Stück p.a.) und des Vortrages der Beklagten, es seien nur ca. 114.000 Stück der Produkte B in Eigenproduktion produziert worden, liege es nahe, dass modifizierte, die Schutzrechte verletzende Eigenfertigungen der Beklagten zu 2) die Produkte der Klägerin B und 90 abgelöst hätten.

Die Klägerin ist der Meinung, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt.

Die Klägerin beantragt mit der Klageschrift vom 30.12.2011 (Bl. 2. d. A.) im Wege der Stufenklage,
die Beklagten zu verurteilen,
I. ihr darüber Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 07.09.2008 Tür- und Fensterbänder mit der Bezeichnung F 90mm und F 108mm, näher beschrieben in Ziff. 1 des als Anlage K1 beigefügten Entwicklungs- und Liefervertrages, nicht bei der Klägerin bezogen, insbesondere selbst produziert haben;
II. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
III. an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 (Bl. 70 d. A.) beantragt die Klägerin klageerweiternd im Wege der Stufenklage,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
I. ihr darüber Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 29.04.2008 bis zum 07.09.2008 Vertragsprodukte 2 im Sinne des als Anlage K3 bereits beigefügten und zwischen den Parteien am 29.04.2008 abgeschlossenen Vertrages, mithin Tür- und Fensterbänder, die die Merkmale der im als Anlage K1 der Klage beigefügten Entwicklungs- und Liefervertrag vom 26.05.1999 unter Ziffer 1 näher bezeichneten Schutzrechte (Gebrauchsmuster DE 297 21 XXX U1, Patent EP 0 919 XXX B1, Patent DE 198 01 XXX C2, Patent EP 0 930 XXX B1) aufweisen oder diese verletzen, selbst produziert oder vertrieben hat;
II. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
III. an die Klägerin eine angemessene Ausgleichszahlung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Meinung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag aus 2008 seien nicht nur die Vertragsschutzrechte, die Grundlage der Bezugspflicht aus dem Vertrag von 1999 waren, übertragen worden. Auch die diesbezüglichen Vertragspositionen, die die Klägerin nun geltend mache, seien übergegangen. Es habe im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrags Einvernehmen zwischen den Parteien bestanden, dass nach der Übertragung der Vertragsschutzrechte keine Ausgleichsansprüche oder sonstigen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten fortbestehen sollten. Die Parteien hätten eine umfassende Übertragung und eine abschließende Regelung gewollt. Der Klägerin seien zu diesem Zeitpunkt sämtliche Informationen, mit denen sie die Anspruchsvoraussetzungen begründet, bekannt gewesen. Sie stütze ihre Ansprüche allein auf einen Rückgang der Bestellstückzahlen. Im Rahmen der Verhandlungen sei aber gerade eine umfassende Prüfung und Erörterung der Stückzahlen, der Stückzahlentwicklung auf Seiten der Klägerin sowie des Vertriebes der Klägerprodukte und der Produkte der Beklagten erfolgt. Dass über Umsatzentwicklungen und Umsatzrückgänge gesprochen worden sei, belegten auch das Schreiben der Klägerin in Anlage B20 und die e-mail in Anlage B21. Sämtliche Umstände, die die Klägerin nunmehr zur Anspruchsbegründung heranziehe, seien in die Kaufpreisfindung einbezogen worden.

Die Beklagten behaupten, sie hätten lediglich auf Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Einigung zwischen August 2005 und September 2007 vertragsgemäß eine Eigenfertigung von 114.804 Stück der Produkte B vorgenommen (vgl. Anlage B14). Weitergehende Eigenfertigungen in Bezug auf das Produkt 108 habe es nicht gegeben. Zu keinem Zeitpunkt habe es eine Eigenproduktion hinsichtlich des Produktes A gegeben.
Da die Eigenproduktion der Beklagten in Bezug auf die Produkte B im Jahr 2007 eingestellt worden sei, seien die Parteien im Vertrag aus 2008 (Anlage K3) überein gekommen, dass die Vertragsprodukte 1 wieder allein von der Klägerin gefertigt werden sollten. Der Vertrag aus 2008 diene überdies der Regelung des Auslaufens der Vertragsprodukte 1 und des Übergangs zu den in § 1.2 geregelten Vertragsprodukten 2.
Aus dem von der Klägerin erstellten Besprechungsbericht vom 28.02.2005 (Anlage B10) ergebe sich, das Auslaufen der von der Klägerin gelieferten A und B-Produkte („Altserie“) zugunsten einer neuen Bandgeneration von D. Auch aus einem weiteren von der Klägerin erstellten Besprechungsprotokoll (Anlage B13) ergebe sich ein Rückgang der Bänder F 90er und 108er. Entsprechendes gelte für die Anlagen B9, B20 und B21. Der Rückgang der Bezugsmengen der Beklagten gebe daher keinerlei Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Eigenproduktion der Türbänder A und B.

Der Klägerin sei auch bereits zum Abschluss des Vertrages im April 2008 bekannt gewesen, dass die Beklagte ein eigenes Türband entwickelt und hergestellt habe, welches im Vertrag aus April 2008 als Vertragsprodukt 2 beschrieben wird, vgl. § 1.2 des 2008-Vertrages. Diese angegriffene Ausführungsform (Anlage K5 und Anlage K9) habe der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im April 2008 vorgelegen, was die Klägerin in ihrem nachfolgenden Schriftsatz nicht weiter bestritten hat. Die Regelungen hinsichtlich der Ausgleichansprüche seien nur für den Fall vorgesehen, dass die Beklagten Änderungen der bereits vorliegenden angegriffenen Ausführungsform vornehmen und dass durch die Änderungen die in dem Vertrag definierten Schutzrechte berührt und die Stückzahlen des klägerischen Produkts gegenüber den vorgelegten Businessplänen zurückgehen würden. Die angegriffene Ausführungsform sei Gegenstand der Verhandlungen der Parteien hinsichtlich des 2008-Vertrages gewesen und in diesem Zusammenhang geprüft worden. Es sei keine Ausgleichsregelung für die angegriffene Ausführungsform vorgesehen worden, da die Parteien zu der Auffassung gelangt seien, dass das Produkt der Beklagten nicht von den Vertragsschutzrechten Gebrauch mache. Seitdem sei keine Produktänderung von den Beklagten vorgenommen worden.

Durch die angegriffene Ausführungsform seien keine Schutzrechte des 1999-Vertrages berührt.
Das Klagegebrauchsmuster (Gebrauchsmuster DE 297 21 XXX U1) sei am 29.04.2008 bereits durch Zeitablauf erloschen.
Das Klagepatent 1 (Patent EP 0 919 XXX B1) werde nicht genutzt. Die angegriffene Ausführungsform weise keinen Verbindungssteg auf, welcher den Zwischenraum, in dem sich die Klemmplatte befindet, begrenzt.
Das Klagepatent 2 (Patent DE 198 01 XXX C2) entfalte aufgrund der Regelung in Art. II § 8 PatÜG im Umfang des Klagepatents 3 (Patentes EP 0 930 XXX B1) keine Wirkung mehr. Die Patente wiesen einen identischen Anspruch 1 auf.
Anspruch 1 des Klagepatents 2 und des Klagepatents 3 werde nicht berührt. Die angegriffene Ausführungsform weise kein Abstützteil mit einem Innengewinde auf. Der Achsstift der angegriffenen Ausführungsform weise kein Außengewinde auf. Der Achsstift sei nicht verdrehbar in der Lagerhülse gehalten. Zudem sei der Achsstift nicht axial unverschieblich.

Die Beklagten berufen sich darüber hinaus auf Verwirkung. Die Klägerin habe insbesondere im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrages keine Ausgleichsansprüche wegen Eigenproduktion geltend gemacht. Es seien keine neuen Informationen erkennbar, über die die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht schon verfügt hätte.

Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche. Die Klägerin habe spätestens seit 2005 Kenntnis von der geplanten Eigenfertigung der Produkte B und sei über den Umfang der Eigenfertigung unterrichtet worden. Der Eingang der Klage beim Landgericht Düsseldorf sei am 04.01.2012 erfolgt.

Die Klage ist bei Gericht am 30.12.2011 per Fax und am 04.01.2012 im Original eingegangen. Sie ist der Beklagten zu 1) am 20.01.2012 und der Beklagten zu 2) am 02.02.2012 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

1.

Das Klagepatent 1 bezieht sich auf ein Tür- oder Fensterband mit den Merkmalen des Oberbegriffs seines Anspruchs 1.
Ein gattungsähnliches Band ist aus der DE 296 22 XXX U bekannt. Der Flügelbandlappen ist durchweg U-förmig und die Kappe ist mit einem Ende an einem Boden dieses Flügelbandlappens festgelegt, indem sie ihn mit einem U-förmigen Ende umklammert. Diese Umklammerung ist jedoch unsicher, zumal die Kappe an diesem Ende eine Durchgriffsöffnung für die Schraubverstellmittel aufweist, die zum Ansetzen eines Hebels geeignet ist, mit dem die Kappe vom Flügelbandlappen abgehoben werden kann. Das andere, schwenklagerseitige Ende der Kappe ist ebenfalls U-förmig ausgebildet und umgreift den Schwenklagerbolzen. Der Zusammenbau erfolgt derart, dass zunächst die Kappe in Position zum Flügelbandlappen gebracht und danach der Schwenklagerbolzen eingesetzt wird. Umgekehrt ist die Kappe jedoch leicht zu entfernen, wenn der Schwenklagerbolzen gewaltsam ausgebaut wurde, z.B. durch Ausschlagen des Schwenklagerbolzens. In diesem Fall sind der Flügelbandlappen und der Rahmenbandlappen voneinander getrennt und der Flügel ist nicht mehr gehalten.
Aus der DE 94 13 XXX U ist ein Band mit den eingangs genannten Merkmalen bekannt. Ein schwenklagerabgewendetes Ende einer Kappe umfasst den Verbindungsteg außen und greift mit einem Haltevorsprung auf Höhe einer Bodenplatte in den Flügelbandlappen ein. Das bedingt eine spezielle Festlegung der Kappe an ihrem schwenklagerseitigen Ende, die baulich aufwendig ist.
Demgegenüber liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Tür- oder Fensterband mit den eingangs genannten Merkmalen so zu verbessern, dass die Aufbruchssicherheit gesteigert ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 1) ein Tür- oder Fensterband mit folgenden Merkmalen vor:

1. Tür- oder Fensterband (10) mit
2. einem Rahmenband (25);
3. einem Flügelbandlappen (11),
a. der an einem Tür- oder Fensterflügel anliegt,
b. mittels beabstandet paralleler, zum Flügel vertikaler Stege (12, 13) an einem Schwenklagerbolzen (15) angelenkt ist,
c. quer zum Schwenklagerbolzen am Flügel verstellbar ist,
d. mit dem Rahmenband (25) mittels eines in eine Kupplungsausnehmung (26) eingreifenden Kupplungsvorsprungs (27) bei geschlossenem Flügel vertikal formschlüssig gekuppelt ist;
4. einer Klemmplatte (16),
a. die zwischen den Stegen (12, 13) angeordnet ist,
b. unverschieblich am Flügel zu befestigen ist,
c. dabei den Flügelbandlappen (11) gegen den Flügel presst;
5. Schraubverstellmitteln (19),
a. die in den Verstellrichtungen (17, 18) zwischen dem Flügelbandlappen (11) und der Klemmplatte (16) wirken,
b. von einer am Flügelbandlappen (11) befestigten Kappe (20) abgedeckt sind;
6. Stege (12, 13) des Flügelbandlappens (11),
a. die an ihren dem Schwenklagerbolzen (15) abgewandten Enden (12‘, 13‘) mit einem Verbindungssteg (21) des Flügelbandlappens (11) fest miteinander verbunden sind;
7. Verbindungssteg (21),
a. der den die Klemmplatte (16) aufnehmenden Zwischenraum (22) zumindest teilweise in den Verstellrichtungen (17, 18) abschließt.

2.

Das Klagepatent 2 und das Klagepatent 3 betreffen ebenfalls ein Tür- oder Fensterband mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 der beiden Klagepatente.
Ein Tür- oder Fensterband mit den vorgenannten Merkmalen ist aus der DE 37 19 XXX C2 bekannt. Mit der Drehwinkelverstellung der Lagerhülse im Flügelrahmenlappen kann erreicht werden, dass je nach Positionierung der Exzentrizität der Stiftaufnahmebohrung eine Seitenverstellung und/oder eine Andruckverstellung erfolgt. Die beiden vorgenannten Verstellungen sind stets miteinander kombiniert durchzuführen. Eine Seitenverstellung führt also – außer im Fall einer Drehwinkelverstellung um 180 Winkelgrad – stets auch zu einer Andruckverstellung. Das ist grundsätzlich unerwünscht. Außerdem kann die Exzentrizität der Stiftaufnahmebohrung der Lagerhülse nicht beliebig groß bemessen werden. Die im Lagerungsbereich erforderlichen Abmessungen zwingen dazu, die Exzentrizität vergleichsweise klein zu bemessen. Das hat zur Folge, dass die Verstellungen nur ungenügend groß ausgeführt werden können.
Demgegenüber liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Tür- oder Fensterband mit den eingangs angesprochenen Merkmalen so zu verbessern, dass Seiten- und/oder Andruckverstellungen durchgeführt werden können, bei denen die zwangsläufige Abhängigkeit beider voneinander zumindest gelockert werden kann und/oder auch eine Vergrößerung des Einstellbereichs erreicht wird.
Diese Aufgabe wird durch ein Tür- oder Fensterband gelöst, das die folgenden Merkmale aufweist:

1. Tür- oder Fensterband mit
2. einem Blendrahmenlappen (10),
a. dem eine Lagerhülse (13) zugeordnet ist,
aa. die Lagerhülse weist unterhalb des Außengewindes (18) des Achsstifts (14) eine exzentrisch zu ihrem Außenumfang (13‘) angeordnete Stiftaufnahmebohrung (19) auf,
bb. die Lagerhülse ist im Blendrahmenlappen (10) drehwinkelverstellbar angeordnet;
3. einem Flügelrahmenlappen (11),
a. dem eine Lagerhülse (12) zugeordnet ist,
aa. die Lagerhülse weist eine exzentrisch zu ihrem Außenumfang (12‘) angeordneten Stiftaufnahmebohrung (15) auf,
bb. die Lagerhülse ist im Flügelrahmenlappen (11) drehwinkelverstellbar angeordnet;
4. ein Abstützteil (16),
a. das in Achsrichtung verstellbar ist,
b. im Blendrahmenlappen (10) unverdrehbar geführt ist,
c. den Flügelrahmenlappen (11) abstützt,
d. mit einem Innengewinde (17) auf einem Außengewinde (18) des Achsstifts (14) verstellbar ist;
5. einem Achsstift,
a. der in den Lagerhülsen (12, 13) verdrehbar ist,
b. axial unverschieblich ist,
c. in Lagerhülsen (12, 13) des Blendrahmenlappens und des Flügelrahmenlappens (10, 11) eingreift und
d. mit dem Blendrahmenlappen und dem Flügelrahmenlappen gelenkig verbunden ist.

II.

Der mit der Klageschrift geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht begründet. Da der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch den weiteren Anträgen, insbesondere dem Leistungsantrag auf letzter Stufe, den Boden entzieht, war die gesamte Stufenklage abzuweisen (vgl. Münchener Kommentar, 3. Auflage 2008, § 254 ZPO Rn. 20; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1021).

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunft gemäß § 242 BGB zu, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 07.09.2008 Tür- und Fensterbänder mit der Bezeichnung F 90mm und F 108mm (näher beschrieben in Ziff. 1 des Entwicklungs- und Liefervertrages) nicht bei der Klägerin bezogen, insbesondere selbst produziert haben.

1.

Die Klägerin beruft sich zunächst auf eine Vertragsverletzung der Beklagten. Sie macht geltend, die Beklagten hätten gegen die im Entwicklungs- und Liefervertrag in Ziff. 2.1 festgehaltene Bezugsbindung verstoßen. Mit ihrem Antrag III. aus der Klageschrift macht sie einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend, der nach Erteilung der Auskunft in Bezug auf die Produktion von Tür- und Fensterbänder mit der Bezeichnung F 90 mm und F 108mm beziffert werden soll. Die Klägerin begehrt danach Auskunft lediglich hinsichtlich konkret umschriebener Produkte, die sie selbst hergestellt hat (vgl. Anlage B8) und bezüglich derer sie der Beklagten unstreitig ein Eigenproduktionsrecht bis zur Höhe von 230.000 Stück eingeräumt hat.
Besteht zwischen den Parteien – wie hier – ein Vertrag, ist Voraussetzung des Auskunftsanspruchs, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 260 BGB Rn. 6, BGH NJW 2002, 3771). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist vorliegend zu verneinen.

Die Klägerin schließt aus den seit 2005 zurückgegangenen Bezugsmengen der Beklagten auf eine Vertragsverletzung durch die Beklagten.
Aus dem von der Klägerin erstellten Besprechungsbericht vom 28.02.2005 (Anlage B10) ergibt sich zunächst, dass erwartet wird, dass im Jahr 2005 die Stückzahlen von 2004 erreicht werden. Ferner lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass D die 108er Typen bis zu einer Höhe von 230.000 Stück selbst ab April 2005 produzieren wird und damit einen Mehrverkauf von 20% plant. Aus dem Besprechungsprotokoll ergibt sich darüber hinaus, dass für die Zukunft ein Auslaufen der „Alt-Serien F 108 und 90“ und ein Ausgleich mit „Neu-Serien“ geplant ist. Bis 2007 sollen die Alt-Serien aber noch in hohen Stückzahlen vermarktet werden.
Aus dem von der Klägerin erstellten Besprechungsprotokoll vom 23.05.2006 (Anlage B13) geht hervor, dass für 2006 eher mehr Mengen geplant sind als für 2005. Für 2007 soll dagegen ein Rückgang der Bänder F 90er und 108er – BKV-Fertigung – um 50% gegenüber 2006 erfolgen. Dies werde von verschiedenen Faktoren abhängen (Markteinführung der D-Neuserien).
Auch aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2012 vorgelegten Anlage K10 ergibt sich, dass die Produkte Fab 2007 auslaufen sollten. Soweit die Klägerin vorträgt, aus der ebenfalls im Termin vom 30.10.2012 vorgelegten Anlage K11 folge, dass eine „derartige Auslaufregelung“ nicht erzielt wurde, bleibt sie den Vortrag schuldig, in welcher Form ihrer Meinung nach eine Auslaufregelung zwischen den Parteien getroffen wurde.
Aus dem Schreiben vom 09.05.2008 (Anlage B20) der Beklagten zu 2) an die G GmbH und aus ihrer e-mail vom 07.08.2008 (Anlage B21) lässt sich entnehmen, dass sich die Abnahmemengen bei den D-Bändern im Jahr 2008 gegenüber 2007 reduzieren wird.
Mit diesen Unterlagen sowie mit den neu vorgelegten Anlagen K12, K13 und K14 lässt sich der Rückgang der Bezugsmengen ab dem Jahr 2007 erklären, nicht jedoch der Rückgang in den Jahren 2005 und 2006. Allein der Rückgang der Bezugsmengen in den Jahren 2005 und 2006 lässt es aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beklagten mehr als 230.000 Stück Bänder F 108 und/oder Bänder F 90 in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 07.09.2008 produziert haben. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vertragsverletzung bzw. ein diesbezüglicher begründeter konkreter Verdacht besteht zum Beispiel dann, wenn in der Vergangenheit bereits gegen den Vertrag verstoßen wurde. Denn ein begangener Vertragsverstoß lässt auf weitere Vertragsverstöße schließen (vgl. BGH NJW 2002, 3771). Dass die Beklagten in der Vergangenheit gegen mit der Klägerin geschlossene Verträge verstoßen hätten, trägt die Klägerin nicht vor. Auch nennt sie keine konkreten Anhaltspunkte – mit Ausnahme der zurückgegangenen Bezugsmengen, die für sich genommen als konkrete Anhaltspunkte nicht ausreichen –, die für eine Vertragsverletzung sprechen. So hat sie kein von den Beklagten produziertes Türband F 90 vorgelegt. Sie hat auch keine Verdachtsmomente genannt, die darauf schließen lassen, dass die Beklagten mehr als 230.000 Stück der Türbänder 108 produziert hätten. Dies erscheint nicht nur wegen der Höhe der erlaubten Stückzahl für die Eigenproduktion, sondern auch deswegen nicht wahrscheinlich, da die Klägerin selbst die Zubehörteile für die Eigenproduktion der Beklagten geliefert hat und über die Eigenproduktion laufend informiert wurde (vgl. Anlage B10).

2.

Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht nur auf einen vertraglichen, sondern auf einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Schutzrechten berufen sollte, hat sie nicht ausreichend dargetan, dass ein Schadensersatzanspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht. Die Anforderungen bei gesetzlichen Ansprüchen sind strenger als bei vertraglichen Ansprüchen. Es genügt schon nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 260 BGB Rn. 6).

3.

Soweit sich die Klägerin in einem späteren Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2012 darauf beruft, die angegriffene Ausführungsform (Anlage K5 und Anlage K9) sei bereits vor dem 07.09.2008 hergestellt worden, auch dies begründe für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 07.09.2008 einen Auskunfts- und darauf gestützten Schadensersatzanspruch, kann dies im Rahmen der Anträge aus der Klageschrift nicht berücksichtigt werden. Denn die Anträge, die sich der Klageschrift entnehmen lassen, sind auf Auskunft über Tür- und Fensterbänder mit der Bezeichnung F 90 und F 108 beschränkt. Bei diesen konkreten Tür- und Fensterbändern handelt es sich nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand um die von der Klägerin produzierten Tür- und Fensterbänder, für die den Beklagten ein begrenztes Eigenfertigungsrecht eingeräumt wurde. Die angegriffene Ausführungsform soll dagegen ein hiervon abgewandeltes Produkt betreffen.

4.

Der Auskunftsanspruch für die Zeit von 2005 bis 2007 entfällt auch deshalb, da das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen der angeblichen vertragswidrigen Produktion der Tür- und Fensterbänder mit der Bezeichnung F 90mm und F 108mm ausgeschlossen ist. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche in diesem Zeitraum durch. Denn die dreijährige Verjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB begann jeweils am 31.12. des jeweiligen Jahres, da die Klägerin laufend über die Eigenproduktion hinsichtlich der Produkte B der Beklagten sowie über ihre eigenen Umsatzzahlen informiert war. Mit der am 30.12.2001 bei Gericht eingegangenen Klage konnte die Verjährung damit nur hinsichtlich der Ansprüche aus 2008 gehemmt werden. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Auskunftsanspruch auch zwischenzeitlich durch Erfüllung erloschen. Die Beklagten haben angegeben, dass sie zwischen August 2005 und September 2007 eine Eigenfertigung von 114.804 Stück der Produkte B vorgenommen haben. Das Produkt A hätten sie nicht selbst hergestellt.

Der Vortrag der Klägerin ist dahingehend zu bewerten, dass sie nicht die Vollständigkeit der Auskunft bemängelt, sondern an der Wahrheit der Auskunft zweifelt. Sie ist daher auf § 260 Abs. 2 BGB zu verweisen.

III.

Auch der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht begründet. Auch hier kann eine Abweisung der gesamten Stufenklage erfolgen, da nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand der geltend gemachte Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht besteht.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Auskunft gemäß § 242 BGB zu, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 29.04.2008 bis zum 07.09.2008 Vertragsprodukte 2 im Sinne des Vertrages vom 29.04.2008 (mithin Tür- und Fensterbänder, die die Merkmale der im Vertrag von 1999 unter Ziff. 1 bezeichneten Schutzrechte aufweisen oder diese verletzen) selbst produziert oder vertrieben hat.

1.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ziff. 1.2 der Kooperationsvereinbarung vom 29.04.2008. Darin heißt es: „Die Vertragsparteien sind sich weiter einig, dass D ein weiteres Tür- und Fensterband (sog. „Vertragsprodukt 2“) mit neuem Design entwickelt hat und selbst herstellt. Soweit die D-Eigenfertigung der „Vertragsprodukte 2“ unter den Merkmalen bestimmter Patente (s. Ziff. 1 des Entwicklungs- und Liefervertrages vom 26.05./19.07.1999) stehen, oder aber F-eigene Schutzrechte tangieren, sind jährlich Ausgleichsansprüche einvernehmlich zu regeln, insbesondere bei rückläufigen Fertigungsstückzahlen bei F. Grundlage sind die jährlich vorgelegten Businesspläne für die Vertragsprodukte.“ Die Klägerin beruft sich damit auf eine Vorschrift, die die einvernehmliche Regelung von jährlichen Ausgleichsansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt. Mit ihrem Antrag III. macht sie einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung geltend, den sie mit ihrem auf Auskunft gerichteten Antrag I. vorbereiten möchte.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Kooperationsvereinbarung von 2008 enthält keine Regelung, was bei Ausbleiben einer Einigung über die Ausgleichsansprüche erfolgt. Diese Regelungslücke kann dadurch geschlossen werden, dass entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung durch Urteil zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1999, 1054). Die Klage kann unmittelbar auf Auskunft und danach Zahlung eines angemessenen Betrags gerichtet werden.

2.

Der Anspruch, der mit der Auskunftsklage vorbereitet werden soll, ist demnach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Kooperationsvereinbarung. Voraussetzung des vertraglichen Auskunftsanspruchs ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen solchen Ausgleichsanspruch besteht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Denn ein Ausgleichsanspruch nach Ziff. 1.2 des Kooperationsvertrages besteht dann, wenn die D-Eigenfertigung der Vertragsprodukte 2 unter den Merkmalen der Klagepatente stehen oder F-eigene Schutzrechte tangieren.
Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass eine Verletzung der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausführungsform überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform die patentierte Bandsicherung verwende. Es weise ein dreidimensional verstellbares System auf und verfüge über die patentierte Aushebesicherung sowie über Sicherungsstifte, die eine unbefugte Demontage verhindern sollten. Diesbezüglich tritt sie Sachverständigenbeweis an.
Die Klägerin hat damit entgegen des gerichtlichen Hinweises vom 02.05.2012 und der schriftsätzlichen Hinweise der Beklagten nicht anhand einer Merkmalsgliederung vorgetragen, dass und aus welchem Grund die angegriffene Ausführungsform jedes einzelne Merkmal der Klageschutzrechte erfüllt. Ihr pauschaler Vortrag zu der angegriffenen Ausführungsform, die Vorlage der Klageschutzrechte und der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens genügen nicht.
Dies gilt umso mehr als die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu Anspruch 1 des Klagepatent 1, die angegriffene Ausführungsform weise keinen Verbindungssteg auf, der den Zwischenraum, in dem sich die Klemmplatte befinde, begrenze (Merkmal 7a), unkommentiert lässt. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten zu Anspruch 1 der Klagepatente 2 und 3, es seien kein Abstützteil mit einem Innengewinde und kein Achsstift mit einem Außengewinde (Merkmal 4d) vorhanden. Der Achsstift sei nicht verdrehbar (Merkmal 5a) in der Lagerhülse gehalten und nicht axial unverschieblich (Merkmal 5b).
Da die Klägerin zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform lediglich auf schwarz-weiß Kopien in Anlage K5 sowie nunmehr auch in Anlage K9 (Seite 7) verweist, ist der Kammer eine Prüfung der Patentverletzungen auch nicht möglich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 550.000,00 €