4b O 61/11 – Patentanwaltskosten (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1785

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2012, Az. 4b O 61/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d

In einem Telefonat vom 20.06.2009 und einer eMail vom 26.06.2009 (Anlage K 1) beauftragte der Beklagte den Kläger, einen Patentanwalt, mit der Prüfung, ob ihm im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (die Stadt A) / seinen ehemaligen Vorgesetzten (Herrn B) zustehen. Bei Beauftragung des Klägers wies der Beklagte darauf hin, dass er sich in einer angespannten finanziellen Situation befinde, weshalb ihm für die Tätigkeit des Klägers ein Betrag von 500,00 € zur Verfügung stünde. Der Kläger erklärte sich auf dieser Grundlage bereit, Arbeiten zur Prüfung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen des Beklagten vorzunehmen. Im Zeitraum vom 26.06.2009 bis zum 05.11.2009 führte er in diesem Zusammenhang Tätigkeiten aus, deren Umfang und Notwendigkeit im einzelnen zwischen den Parteien in Streit steht. Der Kläger machte mit insgesamt drei Rechnungen Vergütung für Tätigkeiten geltend, die sich im einzelnen aus den mit Schriftsatz vom 06.09.2011 zur Akte gereichten Aufstellungen (hier streitgegenständlicher Zeitraum vom 25.08.2009 bis zum 05.11.2009) sowie – für den vorliegend nicht streitgegenständlichen Zeitraum vom 26.06.2009 bis zum 31.07.2009 – aus der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.01.2012 zur Akte gereichten Anlage E 12 ergeben. Den in der Rechnung gemäß Anlage E 12 ausgewiesenen Betrag von 416,50 € zahlte der Beklagte am 26.11.2009 an den Kläger. Auf die weiteren Rechnungen vom 17.10.2009 und vom 30.03.2010 leistete der Beklagte keine Zahlungen. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Patentanwaltsvergütung in Höhe von 4.118,47 € (Rechnung vom 17.10.2009 (Anlage K 10 zum Ursprungsverfahren, Zeitraum vom 25.08.2009 bis zum 29.09.2009)) und in Höhe von weiteren 870,19 € (Rechnung vom 30.03.2010 (Anlage K 15 zum verbundenen Verfahren, Zeitraum vom 05.10.2009 bis zum 05.11.2009)) in Anspruch.

Der Kläger behauptet, er habe sich mit dem Beklagten zwar darauf geeinigt, zunächst für einen Betrag von 500,00 € tätig zu werden. Allerdings sei weiter vereinbart gewesen, dass er seine Tätigkeit auf einer Stundenhonorarbasis in Höhe von 75,00 € abrechne und den Beklagten informiere, sobald der Betrag von 500,00 € erreicht sei. Am 03.08.2009 habe er den Beklagten telefonisch darüber informiert, dass der Betrag von 500,00 € aufgebraucht sei. Die Parteien seien dann übereingekommen, dass der Kläger noch eine Mitteilung des DPMA abwarten und sodann Abschlussrechnung stellen solle. Nach Eingang der Mitteilung des DPMA habe er am 27.08.2009 die erste Rechnung (Anlage E 12) über 500,00 € abzüglich eines Nachlasses in Höhe von 150,00 €, insgesamt 416,50 € inklusive Mehrwertsteuer, gestellt. Die Rechnung habe der Beklagte auch erhalten, spätestens am 29.08.2009. Ab dem 04.09.2009 habe der Beklagte dem Kläger dann weitere Aufträge erteilt, für die der Kläger Zahlung der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB verlangt. Die in den Rechnungen vom 17.10.2009 und 30.03.2010 ausgewiesenen Beträge stellten eine übliche Vergütung dar; sowohl der dort genannte Stundensatz von 75,00 € als auch die angesetzten Stunden seien für die dort näher bezeichneten Tätigkeiten, die er auch tatsächlich erbracht habe, üblich und angemessen.

Wegen der Rechnungsbeträge vom 17.10.2009 und vom 30.03.2010 erwirkte der Kläger gegen den Beklagten zunächst Mahnbescheide. Der Mahnbescheid, der sich auf die geltend gemachte Hauptforderung gemäß Rechnung vom 30.03.2010 (870,19 €) bezieht, ist dem Beklagten am 04.05.2010 zugestellt worden. Nach Widerspruch ist dieses Verfahren am 17.05.2010 an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück abgegeben worden, bei dem es zunächst mit dem Ursprungsverfahren verbunden und sodann an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden ist.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.118,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 sowie weitere 870,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe sich mit dem Kläger darüber geeinigt, dass für die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung von Ansprüchen wegen Arbeitnehmererfindungen ein Pauschalbetrag von 500,00 € zu zahlen sei. Die Rechnung vom 27.08.2009 über 416,50 € habe er erstmals zusammen mit den weiteren Rechnungen vom 27.08.2009 (über 500,00 € ohne Nachlass zzgl. Mehrwertsteuer, Anlage E 13) und vom 17.10.2009 über 4.118,47 € erhalten.

Der Beklagte ist der Auffassung, falls eine 500,00 € übersteigende Honorarforderung des Klägers entstanden sei, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in korrespondierender Höhe zu, da der Kläger ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Tätigkeiten des Klägers unter einen Ausschlusstatbestand der Rechtsschutzversicherung des Beklagten fielen. Darüber hinaus meint der Beklagte, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Fehlberatung zu den Voraussetzungen einer erfinderrechtlichen Vindikation zu, und erklärt insoweit hilfsweise die Aufrechnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g rü n d e

I.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Vorliegen von Umständen, aus denen sich die vom Kläger geltend gemachten Forderungen gegen den Beklagten ergeben, konnte nicht festgestellt werden.

II.
Dem Kläger stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus §§ 675, 611, 612 BGB. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Normen ist nicht feststellbar.

1.
Zwar ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die Durchführung von Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen des Beklagten aus Arbeitnehmererfindungen zustande gekommen, §§ 675, 611 BGB. Denn die Parteien erzielten im Juni 2009 eine Einigung dahingehend, dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten aufnimmt.

2.
Der Kläger verlangt für die in den Rechnungen vom 17.10.2009 und vom 30.03.2010 aufgeführten Tätigkeiten die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm zu beweisen, insbesondere konnte er das Vorbringen des Beklagten zur Festpreisabrede nicht widerlegen.

a.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 612 Abs. 2 BGB, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011 hingewiesen hat (Bl. 153 GA). Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 612 Abs. 2 BGB trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Absatz 2 als für ihn günstige Norm beruft. Der Kläger als Leistender, der die übliche Vergütung verlangt, hat die Beweislast, wenn der Beklagte als Berechtigter eine abweichende Vereinbarung behauptet (vgl. BGH NJW-RR 2001, 493; Palandt-Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 612 Rn 7). Nur klarstellend sei erwähnt, dass es sich vorliegend – anders als in dem Urteil des BGH (NJW-RR 2001, 493) – nicht um einen Fall handelt, in dem gesetzliche Honorarvorschriften eingreifen. Nur auf einen solchen Fall trifft die dort unter Ziffer II.3.a) erläuterte Ausnahme von der grundsätzlichen Beweislastverteilung zu. Nach der grundsätzlichen Beweislastverteilung, trägt – wie auch der BGH in der genannten Entscheidung ausführt – derjenige, der sich auf die übliche Vergütung beruft, dafür die Beweislast, wenn der andere Teil eine abweichende Vereinbarung behauptet. So liegt es im vorliegenden Fall. Denn Patentanwaltsgebühren unterfallen keiner gesetzlichen Honorarordnung.

b.
Der Beklagte hat die Vereinbarung einer Festpreisabrede in Höhe von 500,00 € hinreichend spezifiziert dargelegt. Er hat erklärt, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, dass ihm nur 500,00 € für die Prüfung etwaiger Ansprüche wegen Arbeitnehmererfindungen zur Verfügung stünden. Der Kläger hat sich unstreitig damit einverstanden erklärt, gegen Zahlung von 500,00 € Arbeiten zur Prüfung etwaiger Ansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen zu erbringen. Darüber hinaus hat der Beklagte schlüssig dargelegt, dass angesichts seiner angespannten finanziellen Situation vereinbart war, dass die Zahlung von 500,00 € alle Tätigkeiten des Klägers zur Prüfung etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen des Beklagten abdecken sollte.

c.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Vortrag des Beklagten zu entkräften.

aa.
Der Schlüssigkeit des Beklagtenvortrages steht nicht entgegen, dass der Beklagte den in der ersten Rechnung vom 27.08.2009 ausgewiesenen Betrag von 416,50 € an den Kläger gezahlt hat. Denn daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Korrespondenz über weitere Tätigkeiten des Klägers wusste oder davon ausgehen musste, dass die nach dem 27.08.2009 erbrachten Tätigkeiten gesondert zu vergüten sind. Zwar findet sich in der Rechnung vom 27.08.2009, die als Anlage E 12 zur Akte gelangt ist, die Angabe „Abrechnungszeitraum 01.06. bis 31.07.2009“. Dies könnte grundsätzlich ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Beklagte bei Veranlassung der weiteren Tätigkeiten des Klägers wusste, dass der Betrag von 500,00 € nur die in dem in der Rechnung genannten Zeitraum erbrachten Tätigkeiten erfassen sollte und weitere Tätigkeiten des Klägers gesondert zu vergüten sind. Vorliegend lässt die auf diese Rechnung geleistete Zahlung eine Schlussfolgerung über den Kenntnisstand des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht zu, da die Zahlung – unstreitig – erst am 26.11.2009, also nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Zeitraumes erfolgte.

bb.
Darüber hinaus ist auch nicht feststellbar, dass der Beklagte die Rechnung vom 27.08.2009 – wie der Kläger ohne Beweisantritt vorträgt – spätestens am 29.08.2009 erhalten hätte. Der Beklagte hat dies vielmehr in Abrede gestellt und vorgetragen, er habe die Rechnung erstmalig zusammen mit weiteren Rechnungen, u.a. der hier streitgegenständlichen Rechnung vom 17.10.2009, erhalten. Das Vorbringen des Beklagten wird insoweit durch das Schreiben vom 30.10.2009 (Anlage K 12), mit dem er die Rechnung vom 17.10.2009 an den Kläger zurücksandte, gestützt. Hingegen folgt aus der seitens des Klägers als Anlage A 6 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2012 vorgelegten Telefonnotiz nicht zwingend, dass der Beklagte die Rechnung vom 27.08.2009 bereits am 29.08.2009 erhalten hatte. Zunächst handelt es sich um Notizen des Klägers, die sein subjektives Verständnis wiedergeben. Darüber hinaus ist diese Notiz nicht zweifelsfrei einem bestimmten Tag zuzuordnen. Soweit sich in der Anlage A 6 die Formulierung „10.09.09 Herr C hat angerufen!“ findet, ist diese Notiz räumlich von der weiteren Notiz „NEU RE auf 500,-“ getrennt. Außerdem ließe allein die Tatsache, dass der Kläger sich gegebenenfalls nach einem Telefonat bereiterklärt hat, eine „neue“ Rechnung auszustellen, nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Beklagte eine „alte“ Rechnung erhalten hat. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beklagte die Rechnung vom 27.08.2009 – wie von Klägerseite vorgetragen – am 29.08.2009 erhalten hätte, dies nicht geeignet wäre, den schlüssigen Vortrag des Beklagten zum Umfang der Festpreisabrede zu entkräften. Denn der bloße Erhalt dieser Rechnung mit Angabe eines Abrechnungszeitraumes trifft keine Aussage darüber, ob der Empfänger mit den dortigen Angaben einverstanden ist bzw. ob diese Angaben der ursprünglich getroffenen Vereinbarung entsprechen.

cc.
Auch der Umstand, dass die Vereinbarung eines Pauschalbetrages von 500,00 € für die Erbringung aller in den zur Akte gelangten Aufstellungen ersichtlichen Tätigkeiten für den Beklagten eine äußerst günstige Regelung darstellen würde, nimmt seinem Vortrag nicht die Schlüssigkeit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Kläger unstreitig auf seine angespannte finanzielle Situation aufmerksam gemacht hat und der Kläger selbst eingeräumt hat, dass anfänglich eine Zahlung von 500,00 € vereinbart war (wobei im einzelnen streitig ist, welche Tätigkeiten diese Zahlung umfassen sollte).

d.
Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es zu einer Zusatzvereinbarung dergestalt gekommen wäre, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt erbrachte Tätigkeiten des Klägers gesondert vergütungspflichtig sein sollten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er in einem Telefonat vom 03.08.2009 eine solche Einigung mit dem Beklagten getroffen habe. Dieser Vortag wird aber durch die zur Akte gereichten Unterlagen nicht belegt. Darüber hinaus hat der Kläger diesen Vortrag auch nicht unter Beweis gestellt.

aa.
Die Telefonnotiz des Klägers vom 03.08.2009 (Anlage A 5 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2012) belegt das Zustandekommen einer solchen Zusatzvereinbarung nicht. Zwar heißt es dort „Diskussion … über die weitere Vorgehensweise, weil der Betrag von € 500,- aufgebraucht ist“ und „die nächsten Mitteilungen / Berichte vom DPMA sollen erst abgewartet werden“, „dann RE-Stellung“. Dies lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Beklagte wusste und damit einverstanden gewesen wäre, dass weitere Tätigkeiten des Klägers eine gesonderte Vergütungspflicht auslösen sollten. Zum einen handelt es sich erneut um die Wiedergabe der subjektiven Wahrnehmung des Klägers. Einen Rückschluss auf das Verständnis des Beklagten lässt diese Notiz nicht zu. Darüber hinaus kann die Notiz auch dahingehend verstanden werden, dass die Frage, ob weitere Tätigkeiten des Klägers gesondert vergütet werden sollen, zunächst zurückgestellt wurde.

bb.
Schließlich spricht auch der weitere mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.01.2012 vorgelegte Schriftverkehr (Anlagen A 17 / E 39 / A 18) dagegen, dass es zwischen den Parteien zu einer Einigung über vergütungspflichtige Zusatzarbeiten außerhalb der Festpreisabrede gekommen ist. Der Vortrag des Klägers, eine solche Einigung sei in einem Telefonat vom 03.08.2009 erzielt worden, wird durch den Schriftverkehr nicht belegt. Wegen der zeitlichen Nähe der vorgerichtlichen Korrespondenz zu dem streitgegenständlichen Zeitraum, ist davon auszugehen, dass in den dortigen eMails vom 20. und 21. Oktober 2009 beide Parteien ihre jeweils subjektive Sicht der Dinge schildern. Jedenfalls sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass eine der Parteien in der vorgelegten eMail-Korrespondenz nicht ihre subjektive Wahrnehmung schildern – also bewusst lügen – würde. Der Kläger erklärt, nach dem ersten Auftrag, der zu Sonderkonditionen erfüllt worden sei, habe der Beklagte weitere – vergütungspflichtige – Aufträge erteilt. Der Beklagte hingegen macht geltend, er habe keine Zusatzaufträge erteilt. Von ihm sei nur die erste Rechnung vom 27.08.2009 über 500,- € abzüglich des gewährten Nachlasses zu begleichen; es sei eine maximale Liquidation in Höhe von 500,- € vereinbart gewesen; er (der Beklagte) habe mehrfach auf seine angespannte finanzielle Lage hingewiesen.

3.
Da die Hauptforderungen nicht bestehen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die insoweit geltend gemachten Zinsen.

III.

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.02.2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.