4b O 51/11 – Fahrzeug-TV-Tuner

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1919

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. August 2012, Az. 4b O 51/11

I. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Gehäuse für Hochfrequenzgeräte, wobei das Gehäuse zumindest zweiteilig ausgebildet ist, wobei der zumindest eine Teil des Gehäuses einen Ausschnitt aufweist, der von einem gelöcherten Einsatz für den Durchlass von Kühlluft verschließbar ist und der gelöcherte Bereich eine hochfrequenzmäßige Abdichtung bewirkt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen das Gehäuse durch ein Gehäuseoberteil aus einem Druckgußmaterial und durch eine Bodenplatte gebildet ist, wobei der Ausschnitt in dem Gehäuseoberteil eingebracht und der gelöcherte Einsatz Bestandteil der Bodenplatte ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.11.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten Erzeugnisse unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten unter Aufschlüsselung der Typenbezeichnung,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen in Kopie,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 09.10.2009 zu machen sind,

– wobei alle Angaben von dem Beklagten zu 2) erst ab dem 09.10.2009 zu machen sind,

– wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 471 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 09.09.2009 vertriebene Erzeugnisse gilt.

II. Es wird festgestellt, dass
1. die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.11.2004 bis zum 08.10.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH & Co. KG durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.10.2009 bis zum 19.12.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 20.12.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 60 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Im Übrigen findet eine Erstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleitsung in Höhe von 600.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte zu 1) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 471 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.04.2003 am 25.02.2004 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27.10.2004 veröffentlicht, am 09.09.2009 erfolgte die Veröffentlichung der Patenterteilung. Bis zum 19.12.2010 war die A GmbH & Co. KG eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, seit dem 20.12.2010 ist die Klägerin dessen eingetragene Inhaberin. Das Klagepatent betrifft ein Gehäuse für Hochfrequenzgeräte. Mit Schriftsatz vom 08.08.2011 erhob die D Nichtigkeitsklage (Anlage rop 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents, über die noch nicht entschieden ist. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Gehäuse (1) für Hochfrequenzgeräte, wobei das Gehäuse (1) zumindest zweiteilig ausgebildet ist, wobei der zumindest eine Teil des Gehäuses (1) einen Ausschnitt (4) aufweist, der von einem gelöcherten Einsatz (5) für den Durchlass von Kühlluft verschließbar ist und der gelöcherte Bereich eine hochfrequenzmäßige Abdichtung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (1) durch ein Gehäuseoberteil (2) aus einem Druckgußmaterial und durch eine Bodenplatte (9) gebildet ist, wobei der Ausschnitt (4) in dem Gehäuseoberteil (2) eingebracht und der gelöcherte Einsatz (5) Bestandteil der Bodenplatte (9) ist.“

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (verkleinert) die Figur 1 des Klagepatents eingeblendet. Sie zeigt eine Draufsicht auf ein Gehäuse.

Mit Erklärung vom 08.02.2011 / 16.02.2011 trat die Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG, die A GmbH, der Klägerin „alle ihr während der Inhaberschaft“ des Klagepatents „entstandenen Ansprüche gegen Nutzer bzw. Verletzer des EP 1471 XXX B1“ ab (Anlage K 2).

Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind Unternehmen des D-Konzerns, der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 3) stellt her und vertreibt Gehäuse für TV-Tuner in Fahrzeugen, die sie u.a. an E liefert, wobei E diese Gehäuse in Fahrzeugen der 1er-, 3er-, 5er- und 7er-Serie einbaut (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Wegen des Aufbaus der angegriffenen Ausführungsform wird auf die zur Akte gereichten Fotografien Bezug genommen (Anlage K 5), die nachfolgend (verkleinert und in schwarz/weiß) eingeblendet sind.

Die Klägerin hat ursprünglich die Beklagten zu 1) und zu 2) in Anspruch genommen. Dazu hat sie ursprünglich behauptet, auch die Beklagte zu 1) stelle her und vertreibe die angegriffene Ausführungsform.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2011, der der Beklagten zu 3) am 06.01.2012 zugestellt worden ist, hat sie die Klage gegen die Beklagte zu 3) erweitert. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage, die sie ursprünglich in gleichem Umfang wie die Beklagte zu 3) in Anspruch genommen hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.07.2012 zurückgenommen. Nach Modifikation der verbliebenen Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagten zu 2) und zu 3) wie erkannt zu verurteilen.

Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anhängige Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen des Bundespatentgerichts: 2 Ni 56/11 (EP)) auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der deutsche Teil des Klagepatents werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sei durch die Entgegenhaltung D 1 (US 5,440,450; Übersetzung in Anlage rop 1a) neuheitsschädlich vorweggenommen. In dem Computer XXX liege eine offenkundige Vorbenutzung. Jedenfalls fehle es der Lehre des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der D 1 mit der D 2 (DE 34 12 XXX A1) oder mit der D 3 (JP 2002-134971) bzw. auf eine Kombination der rop 4 (US 5,808,237) mit der D 1 an erfinderischer Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat in dem verbliebenen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Gehäuse für Hochfrequenzgeräte, insbesondere für TV-Tuner für Fahrzeuge, im Frequenzbereich oberhalb von 100 Megahertz.

Im Stand der Technik sind – so das Klagepatent – Gehäuse für Hochfrequenzgeräte grundsätzlich bekannt. Die bekannten Geräte können entweder aus Metall oder Kunststoff bestehen, wobei es für Anwendungen im Hochfrequenzbereich oberhalb von 100 Megahertz erforderlich ist, Gehäuse aus Metall zu verwenden, um Einstrahlungen in das Gehäuse sowie Abstrahlungen des Hochfrequenzgerätes, welches in dem Gehäuse untergebracht ist, zu verhindern. Das Klagepatent führt an, dass die hohen Temperaturen, die aufgrund der elektrischen Leistungen, die von solchen Hochfrequenzgeräten im Gehäuse umgesetzt werden, entstehen, für die elektronischen Schaltungen innerhalb des Gehäuses schädlich sein können. Daher ist im Stand der Technik vorgesehen, dass das Gehäuse Öffnungen aufweist, über die ein Luftaustausch mit der Umgebung erfolgen kann. Meistens sind sogar noch Lüfter in dem Gehäuse angeordnet, die die natürliche Luftzirkulation unterstützen sollen (Klagepatent, Absatz [0002]).

Das Klagepatent benennt sodann ein aus dem Stand der Technik bekanntes Gehäuse, welches im Druckgussverfahren hergestellt wird. Bei diesem Gehäuse sind die Öffnungen für den Luftaustausch als mehrere, parallel zueinander verlaufende Schlitze ausgebildet. Neben diesen Schlitzen befinden sich parallel laufende Stege aus dem Druckgussmaterial (Klagepatent, Absatz [0003]).

An diesem aus dem Stand der Technik bekannten Gehäuse kritisiert das Klagepatent es als ganz entscheidenden Nachteil, dass die zwischen den Schlitzen verlaufenden Stege bei diesen sehr hohen Frequenzen quasi als Stabantenne fungierten, was bedeute, dass über diese metallischen Stäbe Hochfrequenzsignale in das Hochfrequenzgerät eingestrahlt und außerdem Hochfrequenzsignale aus dem Hochfrequenzgerät abgestrahlt würden, die zu Störungen (wie beispielsweise Interferenzen) führten (Klagepatent, Absatz [0003]).

Weiter führt das Klagepatent als gattungsbildend die WO 01/13695 an, die ein Gehäuse für Hochfrequenzgeräte offenbart, wobei das Gehäuse zumindest zweiteilig ausgebildet ist und der zumindest eine Teil des Gehäuses einen Ausschnitt aufweist, der von einem gelöcherten Einsatz verschließbar ist und der gelöcherte Bereich eine hochfrequenzmäßige Abdichtung bewirkt (Klagepatent, Absatz [0004]).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Gehäuse für Hochfrequenzgeräte, insbesondere für TV-Tuner für Fahrzeuge, bereitzustellen, mit dem die eingangs geschilderten Nachteile beseitigt werden (Klagepatent, Absatz [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Gehäuse für Hochfrequenzgeräte mit folgenden Merkmalen vor:

1. Gehäuse (1) für Hochfrequenzgeräte, wobei das Gehäuse (1) zumindest zweiteilig ausgebildet ist,
1.1 durch ein Gehäuseoberteil (2) aus einem Druckgußmaterial und
1.2 durch eine Bodenplatte (9).

2. Der zumindest eine Teil des Gehäuses (1) weist einen Ausschnitt (4) auf.
2.1 Der Ausschnitt (4) ist in dem Gehäuseoberteil (2) eingebracht.
2.2 Der Ausschnitt ist von einem gelöcherten Einsatz (5) für den Durchlass von Kühlluft verschließbar.
2.2.1 Der gelöcherte Bereich bewirkt eine hochfrequenzmäßige Abdichtung.
2.2.2 Der gelöcherte Einsatz (5) ist Bestandteil der Bodenplatte (9).

II.
Die verbliebene, gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Klage ist begründet. Die Beklagte zu 3) stellt die angegriffene Ausführungsform unstreitig her und vertreibt sie. Ebenso verwirklicht die angegriffene Ausführungsform unstreitig die Lehre des Klagepatents. Aus diesem Grunde stehen der Klägerin die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Ansprüche auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 EPÜ), Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ), Rückruf (§ 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ sowie – dem Grunde nach – auf Entschädigung (Art. II § 1 IntPatÜG) und Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ) zu. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Der auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag ist auch zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Klägerin nicht in der Lage ist, ihre Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu beziffern und die Verjährung dieser Ansprüche droht.

IV.
Eine Veranlassung den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

1.
Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender Neuheit vernichten wird.

Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedrückt, dass maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift „unmittelbar und eindeutig” zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. – Olanzapin). Maßgeblich ist, was der Fachmann mit dem Fachwissen des Prioritätstages der Entgegenhaltung entnimmt (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 3 Rn 94).

a.
Zunächst ist eine Vernichtung wegen fehlender Neuheit im Hinblick auf die D 1 (= US 5,440,450) nicht überwiegend wahrscheinlich. In Anwendung der zuvor geschilderten Grundsätze ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Anspruchs 1 des Klagepatents durch die D 1 offenbart wären. Es fehlt jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmale 2 und 2.1, nach denen der zumindest eine Teil des Gehäuses einen Ausschnitt aufweist, wobei der Ausschnitt in dem Gehäuseoberteil eingebracht ist.

Nach der Lehre der D 1 bildet das Oberteil die Vorder- und Oberseite und die zwei Seiten des Gehäuses (D 1, Spalte 2, drittletzter Absatz). Die Rückseite hingegen wird von dem Unterteil gebildet (D 1, Spalte 2, vorletzter Absatz). Wieso der Fachmann dem Umstand, dass das Oberteil keine Rückseite hat, die Vorgaben der Merkmale 2 und 2.1 des Klagepatents entnehmen sollte, erschließt sich nicht. Unter einem Ausschnitt ist nach allgemeinem Sprachverständnis zu verstehen, dass ein einheitliches Bauteil nicht durchgängig ausgebildet ist; es fehlt ein Teil des Materials. Das Klagepatent bietet auch keinen Anlass, von diesem Verständnis abzuweichen. Der technische Sinn und Zweck der klagepatentgemäßen Konstruktion (Ausschnitt, der durch einen Einsatz hochfrequenzmäßig abgedichtet wird) steht mit dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr in Einklang. Über den Ausschnitt soll eine ausreichende Kühlung ermöglicht werden, denn im Gehäuse entstehen aufgrund der elektrischen Leistungen, die in Hochfrequenzgeräten umgesetzt werden, hohe Temperaturen, die für elektronische Schaltungen innerhalb des Gehäuses schädlich sein können. Eine Kühlung kann über einen Luftaustausch erfolgen. Zu diesem Zweck waren bereits im Stand der Technik Öffnungen im Gehäuse vorgesehen (Klagepatent, Absatz [0002]). An diesem Stand der Technik sieht das Klagepatent nicht das Vorhandensein der Öffnungen an sich als negativ an. Probleme bereitete im Stand der Technik nach den Angaben des Klagepatents aber die hochfrequenzmäßige Abdichtung der zur Kühlung erforderlichen Öffnungen (Klagepatent, Absatz [0003]). Zur Erreichung einer solchen hochfrequenzmäßigen Abdichtung sieht das Klagepatent den gelöcherten Einsatz gemäß Merkmalsgruppe 2.2 vor. Durch diesen ist der Ausschnitt verschließbar. Dem entnimmt der Fachmann, dass der Ausschnitt groß genug sein muss, um eine ausreichende Kühlung zu gewährleisten. Er sieht aber auch, dass der Ausschnitt im Hinblick auf die hochfrequenzmäßige Abdichtung des Gehäuses eine Schwachstelle darstellt, die mit zusätzlichen Mitteln hochfrequenzmäßig abgedichtet werden muss. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann eine komplett fehlende Rückwand nicht als Ausschnitt im Sinne der Lehre des Klagepatents ansehen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben in Absatz [0007] (Spalte 2, Zeilen 4 bis 6) des Klagepatents, nach denen der Ausschnitt eine Fläche von beispielsweise einigen Quadratzentimetern hat. Auch die Diktion des Anspruchs stärkt dieses Verständnis. Denn danach wird ein „Ausschnitt“ durch einen „Einsatz“ verschlossen. Es ist nicht vorgesehen, eine Wand des Oberteiles komplett wegzulassen und durch das Unterteil auszubilden.

Hinzu kommt, dass Merkmal 2.1 eine Vorgabe dazu macht, welches Bauteil den Ausschnitt aufweisen soll, nämlich das Gehäuseoberteil. Das Gehäuseoberteil gemäß Figur 2 der D 1 weist jedoch gar keine Rückseite auf. Warum der Fachmann eine solche Ausgestaltung als Ausschnitt in dem Gehäuseoberteil ansehen sollte, erschließt sich nicht. Denn bei der Rückseite handelt es sich nicht um einen Bereich, der zwar von dem Gehäuseoberteil gebildet wird, aber nicht durchgängig ausgestaltet ist, sondern um eine Fläche, die komplett von dem Unterteil des Gehäuses gebildet wird.

b.
Auch im Hinblick auf die seitens der Beklagten geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch den Computer XXX ist eine Vernichtung des Klagepatents nicht überwiegend wahrscheinlich. Zum Einen wurde dieser Einwand erst mit Schriftsatz vom 10.07.2012, der im vorliegenden Verfahren am 13.07.2012 eingereicht wurde, erhoben. Zum Anderen hat die Klägerin bestritten, dass die XXX tatsächlich vorbenutzt wurde und der Lehre der D 1 entspricht. Schließlich offenbart auch die XXX keinen Ausschnitt im Sinne von Merkmal 2. Zwar sind bei der XXX an dem Oberteil Stege vorhanden, die in den Bereich der von dem Gehäuseunterteil gebildeten Rückwand einragen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Rückwand komplett von dem Gehäuseunterteil ausgebildet wird. Einen Ausschnitt im Sinne der Lehre des Klagepatents offenbart die XXX nicht.

2.
Dass das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichten wird, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

Nach § 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents löst. Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

a.
Dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der D 2 (= DE 34 12 XXX A1) mit der D 1 vernichten wird, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zunächst geben die Beklagten nicht an, warum der Fachmann die D 2 als nächstliegenden Stand der Technik heranziehen sollte, welche Aufgabe er sich ausgehend von der D 2 stellt und warum er zur Lösung dieser Aufgabe die D 1 heranziehen sollte.

Darüber hinaus ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann durch eine Kombination der D 2 mit der D 1 zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents gelangen sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ihn eine solche Kombination zu Merkmal 2.2.2 des Klagepatents führen würde, nach dem der gelöcherte Einsatz Bestandteil der Bodenplatte ist. Die Lehre der D 2 führt den Fachmann vielmehr von einer einstückigen Ausgestaltung von Bodenplatte und Einsatz weg. Denn die D 2 stellt sich die Aufgabe, einen Behälter zur Unterbringung einer Steuereinrichtung anzugeben, der bei einfachem Aufbau und kleinen Abmessungen einen einwandfreien Betrieb des untergebrachten Gerätes gewährleistet (D 2, Seite 7, Zeilen 1 bis 9). Diese Aufgabe löst die D 2 durch das Vorsehen von Wegbrechungen bzw. Aussparungen, in den oberen und unteren Seitenflächen des Gehäuses, in die je nach Einsatzbereich unterschiedlich ausgestaltete Abdeckungen (18 bis 21, s. Seite 8, Zeilen 21 bis 36) eingesetzt werden können. Dies ermöglicht die Herstellung einer großen Vielfalt von Produkten bei reduzierten Kosten (D 2, Seite 10 Zeile 37 bis Seite 11, Zeile 13). Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann nicht zur weiteren Vereinfachung des Gehäuses den Einsatz einstückig mit der Bodenplatte bzw. mit der Abdeckung herstellen. Denn dies würde die Herstellung verschiedener Bodenplatten für die verschiedenen Einsatzbereiche erforderlich machen, was gegenüber der Herstellung lediglich verschiedener Einsätze komplizierter und teurer ist.

b.
Weiterhin kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf eine Kombination der D 3 (= JP 2002-134971) mit der D 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet werden wird.

Erneut geben die Beklagten nicht an, warum der Fachmann die D 3 als nächstliegenden Stand der Technik heranziehen sollte und warum er zur Lösung der angegebenen Aufgabe, nämlich zur Entwärmung der in dem Gehäuse angeordneten Komponenten, die D 1 heranziehen sollte.

Warum der Fachmann sich ausgehend von der D 3 die von den Beklagten angegebene Aufgabe (Entwärmung der in dem Gehäuse angeordneten Komponenten), stellen sollte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar. Denn die D 3 stellt sich die Aufgabe (s. Übersetzung der D 3, Absatz [0005]), eine Schaltstromquelle zu schaffen, durch die der Einfluss der aus dem Rahmen oder dem Gehäuse abgestrahlten Wärme, der Konvektion oder dergleichen auf die an die Seitenplatte des Rahmens oder Gehäuses angrenzend angeordneten, elektronischen Elemente reduziert werden kann, so dass die Schaltstromquelle ihre Lebensdauer verlängern, ihre Zuverlässigkeit erhöhen und ihre Form verkleinern kann. Damit widmet sich die D 3 bereits der Entwärmung der in dem Gehäuse angeordneten Komponenten, nämlich speziell der Reduktion der aus dem Rahmen oder dem Gehäuse abgestrahlten Wärme. Diese Aufgabe löst die D 3 durch näher beschriebene Ausnehmungen 16, 17. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann ausgehend von der D 3 haben sollte, die Entwärmung weiter zu verbessern. Denn die Lehre der D 3 stellt bereits eine ausreichende Entwärmung der in dem Gehäuse angeordneten Komponenten zur Verfügung.

Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Kombination der genannten Druckschriften dem Fachmann eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents nahelegen würde. Insbesondere erschließt sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht, warum der Fachmann den gelöcherten Bereich als Bestandteil der Bodenplatte ausbilden sollte (Merkmal 2.2.2). In der Figur 2 der D 3 ist der gelöcherte Bereich als Bestandteil des Deckels dargestellt. Eine solche Ausgestaltung macht vor dem Hintergrund Sinn, dass die elektronischen Elemente bezüglich derer die Entwärmung nach der Lehre der D 3 verbessert werden soll, an dem Unterteil angeordnet sind und dementsprechend auch die Ausnehmungen 16, 17, die an diese Bauteile angrenzen sollen, an dem Unterteil (nämlich an dessen Wand) dargestellt sind. Konkrete Anhaltspunkte, die den Fachmann dazu veranlassen sollten, die Ausnehmungen in das Oberteil und den gelöcherten Bereich als Bestandteil des Gehäuseunterteils auszubilden, sind nicht erkennbar.

c.
Schließlich erlaubt die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 vorgetragene Argumentation im Hinblick auf eine Kombination der Anlage rop 4 (= US 5,808,237) mit der D 1 nicht die Feststellung, dass die Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich ist.

Auch die Druckschrift gemäß Anlage rop 4 wurde erst mit Schriftsatz vom 10.07.2012 (als Anlage D 14) in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt. Allerdings erfolgte die Einführung in das Nichtigkeitsverfahren zum Beleg des Fachwissens, nicht als Entgegenhaltung, der in Bezug auf die Frage der erfinderischen Tätigkeit eigenständige Bedeutung zukäme. Hinzu kommt, dass auch die Anlage rop 4 keinen Ausschnitt im Sinne von Merkmal 2 des Klagepatents offenbart. Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der Anlage rop 4, auf das die Beklagten Bezug nehmen, weist das Gehäuseoberteil sogar nur zwei Seitenwände auf, während Vorder- und Rückwand von dem Gehäuseunterteil gebildet werden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Fachmann durch eine Kombination von rop 4 und D 1 dazu veranlasst würde, das Gehäuseoberteil aus einem Druckgussmatierial herzustellen (Merkmal 1.1). Denn die rop 4 gibt dem Fachmann keinen Hinweis auf Stabilitätsprobleme, die ihn dazu veranlassen könnten, zur Lösung die D 1 heranzuziehen. Die Ausführungen der Beklagten, der Fachmann erhalte durch die Angaben in Spalte 4, Zeilen 2 ff. der D 1 eine Anregung, aus Stabilitätsgründen ein Druckgussmaterial vorzusehen, verfangen aus diesem Grunde nicht. Weiterhin haben die Beklagten die Anlage rop 4 auflagewidrig nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt, so dass diese Druckschrift schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 1, 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert:
bis zum 05.01.2012: 600.000,- € (davon entfallen 400.000,- € auf die Beklagte zu 1) und 200.000,- € auf den Beklagten zu 2))

vom 06.01.2012 bis zum 25.07.2012:
1.000.000,- € (davon entfallen jeweils 400.000,- € auf die Beklagten zu 1) und zu 3) und 200.000,- € auf den Beklagten zu 2))

ab dem 26.07.2012: 600.000,- € ((davon entfallen 400.000,- € auf die Beklagte zu 3) und 200.000,- € auf den Beklagten zu 2))