4b O 43/11 – Rapssaatenschälung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1851

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. März 2012, Az. 4b O 43/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 39/12

I.
Es wird festgestellt, dass der Lizenzvertrag vom 27.4.2010 zwischen dem Beklagten und der Klägerin unwirksam ist.

II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.

IV.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V.
Der Streitwert beträgt EUR 500.000 (Klageantrag zu 1.): EUR 375.000; Klageantrag zu 2.: EUR 125.000).

T a t b e s t a n d

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29.8.2007 unter ihrer damaligen Firma A GmbH, HR Nr. XXX gegründet (vgl. den HR-Auszug gemäß Anlage 4 der Klägerin). Die Gesellschafter der Klägerin waren der Beklagte und Herr B. In der betreffenden Urkunde über die Errichtung der Klägerin (Anlage 3 der Klägerin ) wurden durch Gesellschafterbeschluss die Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt, wobei sie Alleinvertretungsmacht erhielten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurden. In der Satzung der Klägerin (Anlage 5 der Klägerin) ist in § 2 der Unternehmensgegenstand beschrieben (u.a.: Erwerb, Betrieb von Ölmühlen- und Kraftstoffanlagen in der Region Rheine); der § 7 enthält eine „Einschränkung der Geschäftsführerbefugnis“ vorgesehen.

Den Kontakt zwischen den späteren Gesellschaftern hatte Herr C vermittelt, der dem Kläger bei der Suche nach einem Investor behilflich war.

Ein von der Gesellschaft in Rheine erworbenes Grundstück erwies sich als zu klein für das in Angriff genommene Projekt des Baus einer Ölmühle. Die Parteien planten dann ein Projekt in Haldensleben mit einem Investitionsvolumen in Höhe von EUR 46.000.000. Es sollten entgegen der früheren Absicht des Beklagten nicht Biokraftstoffe, sondern Lebensmittelöle produziert werden. Die Klägerin erteilte im Zusammenhang mit dem Projekt Aufträge an die Unternehme D und E. Zur Anwendung sollte ein Verfahren kommen, bei dem die nach dem Pressverfahren verbliebene Biomasse für das Kraftwerk der Anlage genutzt werden sollte. Die Planungen wurden von Herrn C begleitet. Als Experte wurde Herr Dr. F hinzugezogen, welcher bereits bei einer Vielzahl von Ölmühlen die Entwicklungsphase begleitet hatte. Die Klägerin beantragte unter Vorlage der Dokumente gemäß Anlagen 15 – 19 der Klägerin die Bewilligung öffentlicher Mittel. Die Ausarbeitung des Förderantrages erfolgte durch Herrn B in Abstimmung mit den Steuerberatern G und Dr. H sowie im Wesentlichen mit dem Beklagten.

In der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 tauschten die Gesellschafter die aus Anlagen B5 und B6 ersichtlichen Emails aus.

Am 3.3.2010 verfasste der Beklagte die aus Anlage 7 ersichtliche Email. Am 4.3.2010 schickte der Beklagte eine Email an Herrn B, in der es u.a. hieß: „… Ich ziehe in vorbezeichneter Höhe nach, sobald ich mit dem Deutschbänker klar bin… .“ Am 18.3.2010 erhielt die Klägerin einen Prüfbericht, wonach die Verbrennung der Schälfraktionen möglich und zulässig sei.

Eine durch die Patentanwaltskanzlei I für die Klägerin erfolgte Patentanmeldung mit dem Titel „Verfahren zur Konditionierung von Ölsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens (DE 10 2009 002 XXX.4; nachfolgend auch „NYP04“) erwies sich als nicht schutzfähig (vgl. Anlage 11 der Klägerin). Am 25.3.2010 meldete die Patentanwaltskanzlei I ein Patent mit dem Titel „Verfahren zur Schälung von Rapssaaten“ (DE 2010 012 XXX.8, Anlage B 3) für den Beklagten beim DPMA an. Zu diesem Zeitpunkt waren mindestens EUR 598.883,11 an Investitionskosten der Klägerin angefallen.

Am 27.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei I der Klägerin EUR 4.182,85 (Anlage 9 der Klägerin). Mit Rechnung vom 26.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei dem Beklagten den Betrag von EUR 470 (Anlage 10 der Klägerin).

Ebenfalls am 27.4.2010 schloss der Beklagte im Weg eines In-Sich-Geschäftes mit der Klägerin den aus der klägerischen Anlage 2 ersichtlichen Lizenzvertrag.

Im April 2010 zeigten sich Liquiditätsprobleme bei der Klägerin (vgl. den Bilanzentwurf per 30.4.2010 gemäß Anlage 20). Am 10.5.2010 kam es auf Einladung durch Herrn B zu einer Gesellschafterversammlung (Anlage 21 der Klägerin), wobei der Beklagte mit der Verkürzung der Ladungsfristen einverstanden war. Im Rahmen dieser Versammlung forderte Herr B den Beklagten auf, ihm seinen Gesellschaftsanteil zu veräußern, und drohte damit, der Klägerin Liquidität zu entziehen.

Am 12.5.2010 stellte der Beklagte einen Insolvenzantrag betreffend das Vermögen der Klägerin in Aussicht, wobei er anbot, Herrn B seinen Gesellschafteranteil für EUR 250.000 zu veräußern (Anlage 23 der Klägerin). Am 17.5.2010 stellte der Beklagte einen entsprechenden Insolvenzantrag, welcher am 9.6.2010 beim Insolvenzgericht einging (Anlage 24 der Klägerin). Mit Schreiben vom 20.5.2010 reagierten die Bevollmächtigten der Klägerin auf das betreffende Ansinnen des Beklagten. Nachdem Herr B eine Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 120.000 vorgenommen hatte, sah das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgrund einer Rücknahme des Antrages als erledigt an (Anlage 28 der Klägerin).

Am 18.6.2010 und am 21.6.2010 kam es zu zwei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen (vgl. Anlagen 36 bis 40 der Klägerin). Dort getroffene Beschlüsse sah das LG Münster als nichtig an (vgl. Anlage 40 der Klägerin). Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm nahm die Klägerin später zurück.

Eine weitere, für den 28.9.2010 anberaumte Gesellschaftersammlung scheiterte an der Ladungsfrist, weshalb erneut zu einer Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 geladen wurde (vgl. Anlagen 42 und 43 der Klägerin). Zu dieser Versammlung erschien der Beklagte nicht. Im Parallelverfahren LG Düsseldorf, Az. 4b O 4/11, streiten die Parteien über die Rechtmäßigkeit diverser Beschlüsse, die in dieser Versammlung getroffen wurden.

Am 30.6.2010 stellte sich heraus, dass Rückstände für Investitionskosten in Höhe von EUR 99.000 zugunsten des Unternehmens D aufgelaufen waren. Diesbezüglich wurde die Klägerin vom Unternehmen D zur Zahlung von EUR 99.560,37 durch das LG Münster (Az: 25 O 143/10) verurteilt. Im Prozess wurde eine Erklärung des Beklagten vom 9.9.2010 vorgelegt (Anlage 31 der Klägerin). Unter demselben Datum hatte das Unternehmen D die aus Anlage 30 ersichtliche Erklärung abgegeben.

In der Folgezeit stellten die Gesellschafter wechselseitig Strafanträge. Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte der Beklagte mit, er wolle über seine Abfindung verhandeln. Mit Schreiben vom 6.12.2010 erhielt die Klägerin eine Gutschrift der Patentanwaltskanzlei (Anlagen 12 und 13 der Klägerin).

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Patentanmeldung NYP05 sei eine Fortentwicklung der Patentanmeldung DE `XXX.4. Die Patentanwaltskanzlei I habe ursprünglich auch die Anmeldung NYP05 im Namen der Klägerin durchführen wollen, auf Intervention des Beklagten aber diesen als Anmelder angegeben. Gleichwohl habe der Beklagte bestimmt, die Rechnung gemäß Anlage 9 auf die Klägerin umzuschreiben. Der Beklagte habe die Patentanmeldung zwar auf sich selbst angemeldet, der Klägerin aber den Großteil der Kosten überlassen wollen. Die Patentanwaltskanzlei J habe wohl inzwischen erkannt, dass der Beklagte ein Patent für sich unrechtmäßig vereinnahme, aber andere dafür bezahlen lassen wolle. Deren – unstreitige – Kostenrechnung vom 4.10.2010 an den Beklagten (Anlage B 4) stelle eine für die Frage nach dem rechtmäßigen Patentinhaber unbeachtliche Korrektur der Rechnung vom 27.4.2010 dar; Auftraggeberin sei gleichwohl sie gewesen, wie auch die Bezugszeile der Rechnung vom 4.10.2010 bestätige. Sämtliche ihrer diversen Berater wie auch Herr B seien davon ausgegangen, dass die Patentanmeldung zugunsten der Klägerin erfolgen werde. Auch das Unternehmen D sei nur mit einer Anmeldung auf ihren Namen einverstanden gewesen (vgl. Meeting-Bericht gemäß Anlage 29 der Klägerin). Es sei Herrn Bs Idee gewesen, Speiseöle statt Biokraftstoffe zu produzieren. Im Verlauf der Entwicklungsphase sei die Idee aufgekommen, über eine sogenannte Teilfraktionierung die Rapsschalen als Brennstoffe einzusetzen, nachdem sich herausgestellt hätte, dass nicht genügend Holz der Kategorie A2 am Markt erhältlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang habe es eine Vielzahl von Gesprächen unter Begleitung des Herrn C gegeben, die letztlich in der Idee gefußt hätten, die Rapssaat durch das Aufprallen auf Metalle zu schälen. Herr Dr. F habe den Beklagten dazu gebracht, zu überlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden könnten. Für Dr. F sei klar gewesen, dass er für die Klägerin arbeite und nicht für den Beklagten. Zu Beginn des Projekts habe der Beklagte gar nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen. Diese von Dr. F stammende Idee sei erst aufgekommen, als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Dr. F habe erläutert, dass eine Anlage, die bis zu 1.000 Tonnen Raps verarbeite, die Schalen trenne und zur Energiegewinnung eingesetzt werde, neu sei. Diese Idee habe der Beklagte spannend gefunden und man habe dann diese Idee aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens – und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen – habe man festgestellt, ca. 40 % der Rapsschalen zu benötigen, um den Gesamtenergiebedarf der Ölmühle zu decken. Als Lösung habe es mehrere Vorschläge gegeben. Dr. F habe über ein Patent überhaupt nicht nachgedacht, da er für die Klägerin als seine Auftraggeberin gearbeitet habe. Dr. F habe die Ideen angestoßen und neue Denkansätze in das Projekt eingebracht. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte Herrn Dr. F von der Weiterentwicklung ferngehalten. Dr. Fs Arbeit habe geendet, als die Phase mit den Versuchen begonnen habe. Zeichnungen oder dergleichen habe der Beklagte – unstreitig – seinerzeit nicht vorgelegt. Dr. F habe den Eindruck gewonnen, der Beklagte habe sich erstmalig mit der betreffenden Problematik befasst.
Es sei Ziel ihres Unternehmens gewesen, eine entsprechende Patentierung zu erzielen. In den Gesprächen sei allen klar gewesen, dass das Patent der Klägerin zustehe, in deren Namen auch alle betreffenden Aufträge vergeben und finanziert worden seien. Es habe Einigkeit zwischen den Gesellschaftern bestanden, dass die Klägerin Patentinhaberin sein solle. Herr Dr. H habe in einer Vielzahl von Gesprächen deutlich gemacht, dass dies Bedingung für die Weiterentwicklung des Projekts sei. Ihre Entwicklungsphase sei zum 1. Kalenderhalbjahr 2010 abgeschlossen gewesen. Bis dahin sei ein Verfahren für eine Teilfraktionierung entwickelt worden; am 26.2.2010 habe sich die Rapsschälung als erfolgreich erwiesen. Die Patentfähigkeit der streitgegenständlichen Erfindung habe sich erst im März 2010 nach dem Abschluss von Brennversuchen ergeben. Die Finanzplanung habe darauf basiert, dass die Klägerin Patentinhaberin sein solle. Eine dementsprechende Erklärung hätten die Gesellschafter abgegeben. Beide Gesellschafter hätten sich verpflichtet, Eigenkapital in Form von Stammkapital, Kapitalrücklagen, Gesellschafterdarlehen in Höhe von jeweils EUR 1,0 Mio. zur Entwicklung des Projekts zur Verfügung zu stellen. Später habe man sich auf ein Gesamt- investitionsvolumen von EUR 750.000 geeinigt. Beide Gesellschafter hätten sich Anfang 2009 verpflichtet, der Klägerin ein Darlehen von jeweils EUR 750.00 zu gewähren; insoweit hätten mehrere Besprechungen stattgefunden, wobei der Beklagte, Herr B und die Steuerberater der Klägerin zugegen gewesen seien. In den Planbilanzen habe Herr B EUR 750.000 vereinbarungsgemäß für beide Gesellschafter eingestellt. Dabei sei ebenso wenig wie in weiteren Besprechungen im April 2009 erwogen worden, dass der Beklagte Inhaber des Patents werden sollte. Für die technische Realisierung des Projekts sei Herr C zuständig gewesen. Da der Beklagte seinen Darlehensverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen sei, habe Herr B die Deckungslücke in der Finanzierung immer wieder ausgleichen müssen. Herr B habe Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 394.345,78 nur unter der Prämisse gewährt, dass der Beklagte absprachegemäß „gleichziehen“ werde, wie unter anderem die Emails vom 8./9.3.2010 gemäß Anlage 22 der Klägerin belegten. Die betreffenden Emails seien echt; die „Originale“ befänden sich bei der Staatsanwaltschaft Münster. Vielmehr habe der Beklagte Emails gefälscht. Vergeblich habe der Beklagte versucht, auf seiner eigenen Immobilie sowie derjenigen seines Vaters eine Grundschuld zu bestellen, die als Sicherung eines Bankkredites für Eigenmittel hätten dienen sollen. Der Beklagte habe sie „mutwillig in die Situation der Insolvenz gebracht“. Dem Beklagten wäre eine Insolvenz gelegen gekommen, nachdem er sich zu Unrecht das Patent verschafft hatte. Herr B habe von der Größenordnung der Investitionskosten für die Leistungen des Unternehmens D nichts gewusst. Der Beklagte und das Unternehmen D hätten einvernehmlich zum Nachteil der Klägerin gehandelt. Zu Unrecht meine der Beklagte wohl, als Ideengeber einen Anspruch auf die Patenterteilung zu haben, wobei er Parteivereinbarungen völlig außen vor lasse. Der Beklagte habe Gesellschafterversammlungen blockiert, um die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes zu verhindern. Die Klägerin meint, jedenfalls nach der sog. Geschäftschancenlehre sei der Beklagte verpflichtet, ihr die Rechte aus der Patentanmeldung gemäß Anlage B 3 abzutreten. Zum Abschluss des Lizenzvertrages gemäß Anlage 2 der Klägerin sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen. Infolge des Lizenzvertrages zwischen den Parteien hätte sie in den Jahren 2010 bis 2013 eine Lizenzsumme von EUR 6,78 Mio. an den Beklagten zu zahlen. Da über einen Lizenzvertrag zuvor nie gesprochen worden sei, tauche dieser trotz der außerordentlichen finanziellen Belastung insbesondere nicht in den Planungsunterlagen auf. Der Beklagte habe den Lizenzvertrag „im Nachhinein gefälscht“; dieser sei bis zur Vorlage in einem Strafverfahren allen Beteiligten unbekannt gewesen, insbesondere sei er nicht Thema in Gesellschafterversammlungen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung bei dem deutschen Patentamt Nr.: DE 2010 012XXX.8 an sie abzutreten;

2. wie unter Ziffer I. des Urteilstenors erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei der Erfinder der technischen Lehre der Erfindung NYP05. Er beschäftige sich seit Jahren mit erneuerbaren Energien, darunter Biokraftstoffen. Schon in 2005 habe er erste Überlegungen angestellt, wie die Gewinnung von Rapsöl optimiert werden könnte. Seine betreffenden Überlegungen habe er seinerzeit in verschiedenen Zeichnungen festgehalten (Anlage B1). Als Ergebnis seiner Überlegungen habe er im Jahr 2005 einen Prototypen seiner Erfindung gezeichnet (Anlage B 2). Seinerzeit habe er erste Versuche mit der Schälung und Siebung von Rapssaaten bei sich zu Hause durchgeführt. Seine Zeichnung gemäß Anlage B 2 habe deutliche Übereinstimmungen mit der Figur 1 der Patentanmeldung NYP05. Die Patentanmeldung und Ausarbeitung der Patentschrift, die Besprechung der technischen Details und die Vorgaben für die Zeichnung und Patentschrift seien ausschließlich von ihm gekommen und mit Herrn K besprochen worden. Die Rechtsbeständigkeit der Erfindung sei nicht abschließend gesichert. Bei Gründung der Klägerin habe diese Erfindung gar keine Rolle gespielt. Ziel der Gesellschaft sei auch keine Patentierung gewesen. Ihr Gesellschaftszweck habe mit der Erfindung nichts zu tun gehabt. Es habe keine Patententwicklung durch die Klägerin stattgefunden. Diese habe auch nicht sämtliche Kosten der Patententwicklung getragen. Die Ingenieure des Unternehmens D hätten keine schöpferischen Beiträge in Bezug auf die Patentanmeldung gemäß Anlage B 3 geleistet. Auch Herr C habe nichts mit der betreffenden Erfindung zu tun gehabt; er sei nur als Architekt planerisch in den Bau der Ölmühle involviert gewesen. Auch die Gespräche mit Herrn Dr. F hätten sich um den Bau der Ölmühle, nicht aber um die Patententwicklung gedreht. Die Ölmühle sei völlig unabhängig von der Erfindung gemäß Anlage B 3 geplant worden; das Kraftwerk habe mit Holzhackschnitzeln betrieb werden sollen. Es sei nicht Herrn Bs Idee gewesen, keine Biokraftstoffe zu produzieren; vielmehr sei dies durch die Änderung des Energiesteuergesetzes geboten gewesen. Im Verlauf der Planung sei er auf die Idee gekommen, seine Erfindung aus dem Jahr 2005 nutzbar zu machen. Da die Klägerin sich seine frühere Erfindung im Rahmen des Projekts Bau einer Ölmühle in Rheine habe zunutze machen wollen, seien die Versuche durch das Unternehmen D beauftragt worden. Die Klägerin trenne nicht zwischen Projektierungs- und Projektphase: nur für letztere habe jeder Gesellschafter EUR 750.000 aufbringen sollen. Diese Leistung habe er nur für den Fall zugesagt, dass die Finanzierung der Ölmühle im Übrigen gesichert sei. Der Lizenzvertrag sei der Klägerin bekannt gewesen. Die Nutzung der Erfindung gemäß Anlage B 3 führe nicht zu einer Belastung der Klägerin, sondern zu einer Optimierung der Ölmühle. Es habe keine Entwicklungskosten der Klägerin für die Erfindung NYP05 gegeben; die Klägerin habe das Wesen dieser Erfindung nicht verstanden. Es wäre hinreichend Holz für eine energetische Verwertung im Kraftwerk erhältlich gewesen. Herr B habe ihn aus der Gesellschaft drängen wollen. Die vorgesehenen Lizenzgebühren seien wirtschaftlich angemessen. Die Patentanwälte hätten Kosten für den Lizenzvertrag mit solchen für die Anmeldung versehentlich vermischt. Er habe den Insolvenzantrag zu Recht gestellt, da die Klägerin im Mai 2010 zahlungsunfähig gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrages zu 2. begründet. Der Klageantrag zu1. bleibt ohne Erfolg.

I.

1)
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages gemäß Klageantrag zu 2. ergibt sich aus § 256 ZPO. Als Lizenznehmerin, die zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet wird, hat die Klägerin insbesondere ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Lizenzvertrages gemäß Anlage 2 der Klägerin.

2)
Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil der Lizenzvertrag nicht wirksam geschlossen wurde.

Bei Abschluss des Lizenzvertrages wurde die Klägerin nicht wirksam durch den Beklagten nach §§ 164 ff. BGB vertreten. Zwar weist der Beklagte grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass er alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war (vgl. den HR-Auszug gemäß Anlage 4 der Klägerin, dort Ziffer 4.).

Gleichwohl muss die Klägerin sich die von ihm in ihrem Namen abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht nicht zurechnen lassen. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter sie unter Verletzung des lnnenverhältnisses verwendet, wobei es keines Vorsatzes bedarf. Grundsätzlich trägt der Vertretene das Missbrauchsrisiko (BGH NJW 88, 3013). Erkennt aber der Geschäftsgegner den Missbrauch oder drängt sich ihm diese Erkenntnis nach den Umständen geradezu auf, so kann er sich nicht auf die Vertretungsmacht berufen (BGH, NJW 2008, 75). Das gilt auch für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (BGH NJW 2006, 2776: GmbH-Geschaftsführer). Wird eine Vereinbarung aufgrund einer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreienden Vollmacht abgeschlossen, führt der Missbrauch der Vertretungsmacht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, NJW 2002, 1488).

Letztgenannte Konstellation liegt im Hinblick auf den Abschluss des Lizenzvertrages vor: Gemäß § 7 Ziffer 1, Satz 1 der Satzung der Klägerin bedurfte der Beklagte für den Abschluss des Lizenzvertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Lizenzvertrag ging über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin hinaus. Der Beklagte macht selbst nicht geltend, dass es sich um ein übliches Rechtsgeschäft für die Klägerin handelte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Vertrag für die Dauer von acht Jahren geschlossen wurde (§ 19 der Anlage 2) und die Klägerin binnen 6 Monaten eine einmalige Pauschallizenz von EUR 100.000 zahlen sollte (§ 9 Abs. 1 der Anlage 2). Ob der Vertrag wirtschaftlich risikoreich war, ist unerheblich, da dieser Gesichtspunkt eine eigenständige Alternative für die Zustimmungspflichtigkeit darstellt, mithin für die „Gewöhnlichkeit“ des Rechtsgeschäftes ohne Bedeutung ist. Eine Ausnahmesituation gemäß Ziffer 2 des § 7 der Satzung war nicht gegeben, da der Abschluss des Lizenzvertrages nicht eilbedürftig war.

Soweit der Beklagte behauptet, Herr B sei mit dem Lizenzvertrag einverstanden gewesen, ist dies unerheblich. Es hätte einer Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedurft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Einverständnis vor und zu dem konkreten Vertragsschluss erteilt wurde.

Es kommt schließlich nicht darauf an, ob der Beklagte bewusst zum Nachteil der Klägerin handeln wollte (vgl. BGH; NJW 2006, 2776; 2008, 69, 75), so dass die Richtigkeit der wirtschaftlichen Berechnungen des Beklagten offen bleiben kann.

II.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der Patentanmeldung DE 2010 012XXX.8 zu.

1)
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 S. 1 PatG.

Die streitgegenständliche Patentanmeldung führte noch nicht zu einer Patenterteilung, so dass nicht Satz 2, sondern nachstehend zitierter Satz 1 des § 8 PatG vorliegend einschlägig ist. Nach § 8 S. 1 PatG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.

a)
Die Berechtigung bestimmt sich nach § 6 PatG. Berechtigt ist demnach der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (BGHZ 82, 13 = GRUR 1982. 95 – Pneumatische Einrichtung). Auch der Erfindungsbesitzer, der sein Recht zum Erfindungsbesitz befugt vom sachlich Berechtigten herleitet, ist aktivlegitimiert (BGH GRUR 1991, 127, 128 – Objektträger).

Die DarIegungs- und Beweislast betreffend die für sie günstigen tatbestandlichen Voraussetzungen liegt bei der Klägerin. Sie muss mithin darlegen und ggf. beweisen, dass sie Berechtigte an der Erfindung ist, das heißt, sie muss ihren Erfindungsbesitz darlegen und unter Beweis stellen (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 – Flaschengreifer; vgl. BGH, GRUR 2001, 823, 825 – Schleppfahrzeug).

Zu beachten ist insoweit, dass Erfinder nur eine natürliche Person sein kann, da nur diese – ggf. in einer Gruppe – Träger eines schöpferischen Gedankens sein kann (LG Nürnberg-Fürth, GRUR 1968, 252, 254). Demzufolge kann eine juristische Person das Recht auf das Patent nur im Wege der Rechtsnachfolge erwerben, beispielsweise durch rechtsgeschäftliche Übertragung oder im Wege der Rechtsregeln betreffend Arbeitnehmererfindungen. Dass der tatsächliche Urheber der Erfindung für einen dritten und in dessen Auftrag tätig geworden ist, berührt seine Stellung als Erfinder grundsätzlich nicht. Hat er die technische Lehre entwickelt, ist er auch dann Erfinder, wenn dem eine vertragliche oder sonstige Beziehung zu einem Dritten zugrunde gelegen hat. Dem Dritten kann jedoch auf Grund der Beziehung zum Erfinder ein Anspruch auf Übertragung oder Überlassung seiner Erfindung zustehen, der auch das Recht zur Anmeldung zum Patent einschließen kann. Im Fall der Erfindung durch Gesellschafter oder Geschäftsführer bleibt die Erfindung frei, sofern nicht vertragliche Beziehungen die Pflicht zur Übertragung auf die Gesellschaft begründen (BGH, GRUR 1965, 302, 304 – Schellenreibungskupplung). Eine Vereinbarung, nach der sich jemand verpflichtet, für einen anderen auf einem näher bezeichneten Gebiet erfinderisch tätig zu werden und zukünftige Erfindungen zum Patent anzumelden, ist zulässig und wirksam (RGZ 139, 52, 56). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es bei sog. freien Erfindern möglich, ein dem ArbEG entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen, was auch stillschweigend geschehen kann (BGH GRUR 65, 302, 304). Maßstab für die Auslegung sind die angemessenen, vernünftig verstandenen Interessen der Beteiligten. Eine Verpflichtung zur Überlassung an den Auftraggeber wird immer dann anzunehmen sein, wenn dieser nach der Art und dem Inhalt des Vertrages mit dem Erfinder nach Treu und Glauben erwarten durfte, dass ihm der Erfolg der von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten auch insoweit zufällt. Ohne entsprechende ausdrückliche oder konkludente Abreden können die Vorschriften des ArbEG über die einseitige Inanspruchnahme von Diensterfindungen (§ 6 ArbEG a.F.) und über die Anbietungspflicht (§ 19 ArbEG) nicht analog angewandt werden (BGH GRUR 55, 335; BGH GRUR 65, 302, 304). Fehlt eine solche Abrede, liegt eine freie Erfindung vor (BGH GRUR 53, 29, 30).

Hat der Nichtberechtigte der Patentanmeldung eine erfinderische Zutat beigefügt, so hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils an dem Patent, sondern lediglich einen solchen auf Einräumung einer Mitinhaberschaft am Patent (BGH GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten); dieser Anspruch stellt gegenüber dem Übertragungsanspruch des Alleinerfinders ein Minus dar: er ist in einem Antrag auf volle Übertragung mit enthalten (BGH GRUR 2006, 747 -Schneidbrennerstromdüse).

b)
Es lässt sich unter Beachtung vorgenannter Grundsätze nicht tatrichterlich feststellen, dass die Klägerin (Mit-)Berechtigte an der Erfindung NYP05 ist.

Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 29.3.2011 aufgegeben, unter Darlegung der technischen Lehre der streitgegenständlichen Anmeldung ihre Erfinderschaft und ihren Erfindungsbesitz darzulegen. Diesen Anforderungen genügte die Klägerin nicht. Es fehlt bereits an einer eingehenden Darstellung der technischen Lehre der Erfindung gemäß dieser Auflage. Die
Klägerin beschränkt sich darauf, auszuführen, dass es der „Clou“ der Erfindung gewesen sei, die Abfallprodukte des Rapses (Schalen) in einem eigenen Kraftwerk der Mühle zu verbrauchen. Ebenso lässt die Klägerin entgegen der gerichtlichen Auflage konkrete Angaben dazu vermissen, wem welche konkreten schöpferischen Beiträge zuzuordnen sind:

aa)
Die Erfindung NYP 05 betrifft ein Verfahren zum Schälen von Rapssaaten.

Aus dem Stand der Technik sind bereits Verfahren zum Schälen von Rapssaaten bekannt. So beschreibt die DE 40 41 XXX B4 ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Schälung von frischen Rapssaaten, bei der die Rapssaat vorab einer Reinigung und einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergrößen unterworfen wird und im Abschluss daran mittels folgender nacheinander ablaufender Bearbeitungsschritte geschält wird. Zuerst wird ein Potentialunterschied des Wassergehaltes zwischen Schale und Kern des Saatgutes durch Reduzierung des Wassergehaltes im Saatgut um 0,6 bis 2,0 % durch Trocknung mit einer Verweilzeit des Saatgutes von 5 min. bei einer Temperatur von 95°C erzeugt. Danach erfolgt eine Druckbehandlung durch Walzung unter Verwendung eines Walzenschälers mit einem Walzspalt, der das 0,2 bis 0,4-fach des mittleren Saatgutdurchmessers beträgt. Darauf folgt das Schlagprallösen der aufgebrochenen Schalen vom Kernfleisch durch pneumatische Förderung. Hierauf erfolgt eine Windsichtung zum Abscheiden der Fraktionen ungeschälter Kerne. Daran schließt sich die Sichtung und Trennung der Schalen von den Kernen durch Elektroseparation an.

Problematisch bei diesem Verfahren ist, dass die Rapssaat vor der Zuführung zum Schälprozess zuerst einer Reinigung oder einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergrößen unterworfen werden muss. Diese zusätzlichen Bearbeitungsschritte verringern die Effizienz des Verfahrens und verteuern den Verfahrensablauf. Zudem kann durch den definierten Walzspalt nur eine bestimmte Korngröße von Rapssaaten aufgebrochen werden.

Ausgehend von dieser Problemstellung ist es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Schälung von Rapssaaten bereitzustellen, das ohne eine vorgeschaltete Trocknung und Sortierung auskommt und damit eine verbesserte Verfahrenseffizienz ermöglicht.

Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß gelöst durch das Verfahren des Anspruchs 1 sowie die Vorrichtung gemäß Anspruch 10 und die Verwendung der Schalenanteile gemäß Anspruch 11.

Das erfindungsgemäße Verfahren zum Schälen von Rapssaaten weist dazu mindestens folgende Schritte auf:

– Bereitstellen von Rapssaaten aus Rapskörnern aufweisend einen Schalenanteil und Kernfleisch,

– Einführen der Rapssaaten in eine Prallmühle,

– Mechanisches Aufbrechen der Schalen der Rapssaaten in der Prallmühle,

– Ausführen des Mahlgutes, bestehend aus aufgebrochenen Schalen- und Kernfleischanteilen, aus der Prallmühle,

– Einführen des Mahlgutes in eine Sichtungsvorrichtung und Separation der Schalenanteile von den Kernfleischanteilen,

– Ausführen der Schalenanteile und der Kernanteile aus der Sichtungsvorrichtung,

– Einführen der Schalenanteile in eine Siebvorrichtung zur weiteren Separation von Kernfleischresten aus den Schalenanteilen,

– separates Ausführen von Schalenanteilen und Kernfleischanteilen aus der Siebvorrichtung.

bb)
Der Sachvortrag der Klägerin erlaubt nicht die Feststellung, dass irgendeine vom Beklagten verschiedene natürliche Person irgendwelche schöpferischen Beiträge zur vorgenannten Erfindung beitrug. Insofern kommt es nicht darauf an, ob aus solchen Beiträgen resultierende Miterfinderanteile auf die Klägerin übergingen.

aaa)
Hinsichtlich Dr. F trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Herr Dr. F habe den Beklagten dazu gebracht, zu überlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden könnten. Für Dr. F sei klar gewesen. dass er für die Klägerin arbeite und nicht für den Beklagten. Zu Beginn des Projekts habe der Beklagte gar nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen. Diese von Dr F stammende Idee sei erst aufgekommen. als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Dr. F habe erläutert, dass eine Anlage, die bis zu 1.000 Tonnen Raps verarbeite, die Schalen trenne und zur Energiegewinnung eingesetzt werde, neu sei. Diese Idee habe der Beklagte spannend gefunden und man habe dann diese Idee aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens – und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen – habe man festgestellt, ca. 40 % der Rapsschalen zu benötigen, um den Gesamtenergiebedarf der Ölmühle zu decken. Als Lösung habe es mehrere Vorschläge gegeben. Dr. F habe über ein Patent überhaupt nicht nachgedacht, da er für die Klägerin als seine Auftraggeberin gearbeitet habe. Dr. F habe die Ideen angestoßen und neue Denkansätze in das Projekt eingebracht. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte Herrn Dr. F von der Weiterentwicklung ferngehalten. Dr. Fs Arbeit habe geendet, als die Phase mit den Versuchen begonnen habe. Zeichnungen oder dergleichen habe der Beklagte – unstreitig – seinerzeit nicht vorgelegt. Dr. F habe den Eindruck gewonnen, der Beklagte habe sich erstmalig mit der betreffenden Problematik befasst.

Die betreffende Darlegung der Klägerin lässt nicht erkennen, dass Herr Dr. F zumindest als Miterfinder der technischen Lehre der Patentanmeldung NYP05 anzusehen wäre. Zugunsten der Klägerin mag unterstellt werden, dass Herr Dr. F tatsächlich die Idee hatte, die Rapsschalen zu trennen und als Brennstoff für das Kraftwerk einzusetzen. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht, dass Herr Dr. F einen Beitrag zur Erfindung NYP05 leistete. Es fehlt jeglicher Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Lösung entsprechend den Patentansprüchen, insbesondere zu den Verfahrensschritten gemäß Anlage B 3, S. 2 unten f. Das etwaige Verdienst der streitgegenständlichen Erfindung liegt nicht in dem Umstand, dass die Nutzung von Rapsschalen als Brennstoff in Betracht gezogen werden. Es geht der Erfindung vielmehr um die Weiterentwicklung/Optimierung des Schälvorgangs als solchem. Es ist nicht ersichtlich, was Herr Dr. F in diesem Zusammenhang beigetragen haben sollte. Zu beachten ist insoweit, dass nicht einmal die Stellung der erfindungsgemäßen Aufgabe einen Miterfinderanteil rechtfertigt, wenn der Aufgabensteller nicht zugleich einen bestimmenden Einfluss auf die spätere Problemlösung genommen hat (Benkard/Mellulis, PatG, 10. Auflage, § 6 Rn 32 b m.w.N.). Eine derartige Feststellung erlaubt der insoweit inhaltlose Vortrag der Klägerin nicht. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in nicht subsumierbaren Leerformeln („neue Denkansätze in das Projekt eingebracht“).

bb)
Erst recht ist nicht erkennbar, dass andere natürliche Personen schöpferisch tätig gewesen sein sollten in Bezug auf die Erfindung NYP05.

Insbesondere fehlt es bezüglich Herrn B an der Darlegung solcher Beiträge. Es ist jedenfalls nicht mehr ersichtlich, als dass er die Idee hatte, Speiseöl statt Biokraftstoffen herzustellen. Dies hat mit der konkreten Erfindung nichts zu tun.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich Herrn C, der eine „Vielzahl von Gesprächen begleitete“ und dem klar gewesen sei, ein Patent für die Klägerin zu entwickeln. .

Bezüglich der Mitarbeiter des Unternehmens D beschränkt die Klägerin sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen bezüglich des Beklagtenvortrages, dass diese keine schöpferischen Leistungen betreffend die Erfindung NYP05 erbracht hätten. Damit genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht ansatzweise. Infolgedessen ist nicht widerlegt, dass die Versuche des Unternehmens D zu mehr als einem Ausprobieren der vom Beklagten erfundenen Lehre für die geplante Ölmühle dienten und somit unbeachtlich sind für die Erfindereigenschaft (vgl. BGH GRUR 1971, 210. 212 – Wildverbissverhinderung; vgl. LG Düsseldorf, lnstGE 2, 100 – Korrosionsschutzmittel).

Soweit die Klägerin die Anordnung der Vorlage der „zur Patentanmeldung erforderlichen Unterlagen zur Gerichtsakte zu gereichen und der Klägerin Einsicht zu gewähren“ begehrt hat, war dem nicht nach § 142 ZPO nachzukommen, da nicht bestimmt ist, welche konkreten Unterlagen gemeint sind.

2)
Die Ausführungen zu 1) gelten entsprechend, soweit Ansprüche aus § 823 ff. BGB grundsätzlich neben § 8 PatG in Betracht kommen (vgl. Kühnen/Schulte, PatG, 8. Auflage, § 8 Rn 13).

3)
Auch eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Beklagte sich zur Übertragung der Rechte aus seiner Erfindung an die Beklagte verplichtete, ist nicht tatrichterlich feststellbar.

Eine derartige vertragliche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Meeting-Bericht gemäß Anlage 29 der Klägerin. Der Beklagte gehörte ausweislich der Anlage 29 nicht zu den Teilnehmern an diesem Meeting vom 30.6.2010. Insofern kann er sich dort nicht entsprechend verpflichtet haben. Unerheblich ist, dass das Unternehmen D nur die Klägerin als Patentanmelderin akzeptieren wollte. Ebenso ist unerheblich, dass der Beklagte irgendwann einmal die Absicht geäußert haben soll, die Erfindung gemeinsam mit Herrn B anzumelden (vgl. Klageschrift, S. 19 unten, Blatt 19 GA).

Eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus den vermeintlichen Vorstellungen, die Dritte – wie Herr Dr. F, Herr L und Herr M, die Steuerberater sowie Patentanwälte – von der Angelegenheit hatten. Die Klägerin trägt nicht vor, wie, wo und wann der Beklagte sich zur Übertragung verpflichtet haben sollte. Die – streitige – Behauptung der Klägerin, alle Kosten der Patententwicklung getragen zu haben, genügt – ihre Richtigkeit unterstellt – für sich allein ebenfalls nicht für die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung.

Soweit die Klägerin vorträgt, Herr Dr. H habe in mehreren Gesprächen klargemacht, dass die Renditeberechnung darauf basierte, dass die Klägerin Patentinhaberin werde, lässt sich auch daraus nicht ersehen, dass der Beklagte der Klägerin das Patent (ohne Gegenleistung in Form von Lizenzgebühren) überlassen wollte.

4)
Auch die Auffassung der Klägerin, der Beklagte sei ihr nach der sog. Geschäftschancenlehre zur Abtretung der Rechte aus der Erfindung verpflichtet, überzeugt nicht.

Nach der gesellschaftsrechtlichen Geschäftschancenlehre ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft gehalten, persönliche lnteressen zurückzustellen und sich bietende Geschäftschancen eines Unternehmens für dieses zu nutzen (BGH, WM 1985, 1444; vgl. auch Urteil des KG Berlin gemäß Anlage 49 der Klägerin). In diesem Sinne dürfen die Mitgesellschafter darauf vertrauen, dass der geschäftsführende Gesellschafter seine Tätigkeit dem Gesellschaftszweck widmet und sich uneigennützig für die gemeinsamen Ziele einsetzt. Von dieser Zuordnungs- und Ausschließungsfunktion (näher: Fleischer, NZG 2003, 985 ff) werden Geschäftschancen im rechtlichen und tatsächlichen Betätigungsfeld der Gesellschaft umfasst. Es muss sich also um eine Geschäftschance handeln, die der Gesellschaft auf Grund konkreter Umstände bereits zugeordnet ist (BGH, NJW 1989. 2687). Eine konkrete Geschäftsaussicht liegt in diesem Sinne vor, wenn eine Geschäftschance vom Gesellschaftszweck gedeckt ist, die Gesellschaft von einer Geschäftschance informiert wurde und zumindest Interesse an Geschäften dieser Art bekundet hat. Mit jeder weiteren Tätigkeit verfestigt sich die Geschäftschance (vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung bei Fleischer, NZG 2003, 985).

Es mag unterstellt werden, dass die Geschäftschancenlehre es einem Gesellschafter grundsätzlich abverlangen kann, eine von ihm persönlich gemachte Erfindung zu übertragen, soweit diese ins Geschäftsfeld der Gesellschaft fällt. Voraussetzung wäre insoweit allerdings, dass der Beklagte die Erfindung während seiner Eigenschaft als Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin gemacht hätte. Letzteres ist hier indes nicht feststellbar: Die Behauptung des Beklagten, die Erfindung bereits im Jahre 2005 getätigt zu haben, ist nicht widerlegt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1) verwiesen werden. Im Jahre 2005 gab es die Klägerin noch nicht einmal. Es würde die Treuepflichten eines Gesellschaftergeschäftsführers vollends überspannen, ihm zustehende Rechte auf gewerbliche Schutzrechte unentgeltlich zu übertragen, die aus einer Zeit vor Existenz der Gesellschaft stammen.

Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte sich auch nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. §§ 823 Abs. 2, 266 StGB schadensersatzpflichtig gemacht, indem er die Erfindung auf seinen Namen anmelden ließ, so dass von ihm keine Übertragung der Rechte aus der Erfindung im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) geschuldet ist.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert jeweils auf § 709 ZPO.

Den wechselseitigen Anträgen auf Gewährung von Schriftsatznachlässen gemäß Protokoll vom 23.2.2012 war jeweils nicht nach § 283 ZPO zu entsprechen, da die betreffenden Schriftsätze keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthielten.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 19.3.2012 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und wurde – soweit neuen Tatsachenvortrag enthaltend – bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt (§§ 156, 296a S. 2 ZPO).