4b O 4/11 – Gesellschafterversammlungsbeschlüsse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1860

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. März 2012, Az. 4b O 4/11

I.
1.
Der Beschluss zu Ziffer 5. des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2010 wird für nichtig erklärt.

2.
Der Beschluss zu Ziffer 6. des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2010 wird für nichtig erklärt, soweit dort die Gesellschafterdarlehen des Klägers eingezogen werden.

II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstandenen Kosten trägt der Kläger. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

IV.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V.
Der Streitwert beträgt EUR 100.000.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte wurde mit notariellem Vertrag vom 29.8.2007 unter ihrer damaligen Firma A GmbH, HR Nr. XXX gegründet (vgl. den HR-Auszug gemäß Anlage K2). Die Gesellschafter der Beklagten waren der Kläger und Herr B. In der betreffenden Urkunde über die Errichtung der Beklagten (Anlage K1) wurden durch Gesellschafterbeschluss die Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt, wobei sie Alleinvertretungsmacht erhielten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurden. Die Satzung der Beklagten liegt als Anlage K 3 vor, wobei insbesondere auf die Regelungen in §§ 2 (Unternehmensgegenstand), 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), 5 (Geschäftsführer), 7 (Einschränkungen der Geschäftsführerbefugnis), 8 (Gesellschafterversammlung), 12 (Einziehung) und 13 (Bewertung und Zahlung des Abfindungsentgeltes) Bezug genommen wird.

Den Kontakt zwischen den späteren Gesellschaftern hatte Herr C vermittelt, der dem Kläger bei der Suche nach einem Investor behilflich war.

Ein von der Gesellschaft in D erworbenes Grundstück erwies sich als zu klein für das in Angriff genommene Projekt des Baus einer Ölmühle. Dieses Grundstück wurde mit Vertrag vom 30.9.2007 (Anlage 32 der Beklagten) an einen Landwirt verpachtet, wobei der Vertrag jährlich verlängert wurde. Es kam zu Pachtzinsrückständen. Im Rahmen eines Verkaufs des Grundstückes durch Herrn B an die Stadt D stellte sich heraus, dass der Kläger im Namen der Beklagten das Grundstück dem Landwirt zwischenzeitlich mit weiterem Pachtvertrag vom 17.3.2010 (Anlage 30 der Beklagten) bis Ende Oktober 2019 verpachtet hatte.

Die Parteien planten statt einer Ölmühle in D ein Projekt in E mit einem Investitionsvolumen in Höhe von EUR 46.000.000. Es sollten entgegen der früheren Absicht des Klägers nicht Biokraftstoffe, sondern Lebensmittelöle produziert werden. Die Beklagte erteilte im Zusammenhang mit dem Projekt Aufträge an die Unternehmen F und G. Zur Anwendung sollte ein Verfahren kommen, bei dem die nach dem Pressverfahren verbliebene Biomasse für das Kraftwerk der Anlage als Brennstoff genutzt werden sollte. Die Planungen wurden von Herrn C begleitet. Als Experte wurde Herr Dr. H hinzugezogen, welcher bereits bei einer Vielzahl von Ölmühlen die Entwicklungsphase begleitet hatte. Die Beklagte beantragte gemäß Anlagen 25 – 29 der Beklagten die Bewilligung öffentlicher Mittel. Die Ausarbeitung des Förderantrages erfolgte durch Herrn B in Abstimmung mit den Steuerberatern I und Dr. J sowie im Wesentlichen mit dem Kläger.

In der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 tauschten die Gesellschafter die aus Anlagen K 20 bis K 23 ersichtlichen Emails aus.

Am 3.3.2010 verfasste der Kläger die aus Anlage 10 der Beklagten ersichtliche Email. Am 4.3.2010 schickte der Kläger eine Email (Anlage 36 der Beklagten) an Herrn B, in der es u.a. hieß: „… Ich ziehe in vorbezeichneter Höhe nach, sobald ich mit dem Deutschbänker klar bin… .“ Am 18.3.2010 erhielt die Beklagte einen Prüfbericht, wonach die Verbrennung der Schälfraktionen möglich und zulässig sei.

Eine durch die Patentanwaltskanzlei K für die Beklagte erfolgte Patentanmeldung mit dem Titel „Verfahren zur Konditionierung von Ölsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens (DE 10 2009 002 XXX.4; nachfolgend auch „NYP04“) erwies sich als nicht schutzfähig (vgl. Anlage K 14). Am 25.3.2010 meldete die Patentanwaltskanzlei K ein Patent mit dem Titel „Verfahren zur Schälung von Rapssaaten“ (DE 2010 012 XXX.8, Anlage K 28) für den Kläger beim DPMA an. Zu diesem Zeitpunkt waren mindestens EUR 598.883,11 an Investitionskosten der Beklagten angefallen.

Am 27.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei K der Beklagten EUR 4.182,85 (Anlage 12 der Beklagten). Mit Rechnung vom 26.4.2010 berechnete die Patentanwaltskanzlei dem Kläger den Betrag von EUR 470 (Anlage 12a der Beklagten).

Ebenfalls am 27.4.2010 schloss der Kläger im Wege eines In-Sich-Geschäftes mit der Beklagten den aus Anlage 23 der Beklagten ersichtlichen Lizenzvertrag.

Im April 2010 zeigten sich Liquiditätsprobleme bei der Beklagten (vgl. den Bilanzentwurf per 30.4.2010 gemäß Anlage 1 der Beklagten). Am 10.5.2010 kam es auf Einladung durch Herrn B (Anlage 2 der Beklagten) zu einer Gesellschafterversammlung, wobei der Kläger mit der Verkürzung der Ladungsfristen einverstanden war. Im Rahmen dieser Versammlung forderte Herr B den Kläger auf, ihm seinen Gesellschaftsanteil zu veräußern, und drohte damit, der Beklagten Liquidität zu entziehen.

Am 12.5.2010 stellte der Kläger einen Insolvenzantrag betreffend das Vermögen der Beklagten in Aussicht (Anlage 4 der Beklagten), wobei er anbot, Herrn B seinen Gesellschafteranteil für EUR 250.000 zu veräußern (Anlage K 5). Am 17.5.2010 stellte der Kläger einen entsprechenden Insolvenzantrag (Anlage 5 der Beklagten), welcher am 9.6.2010 beim Insolvenzgericht einging. Mit Schreiben vom 20.5.2010 reagierten die Bevollmächtigten der Beklagten auf das betreffende Ansinnen des Klägers. Nachdem Herr B eine Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 120.000 vorgenommen hatte, sah das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufgrund einer Rücknahme des Antrages als erledigt an (Anlage 9 der Beklagten).

Am 18.6.2010 kam es zu zwei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen (vgl. Anlagen K 7, K 8 und K 9). Am 21.6.2010 hielt Herr B eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschloss u.a. die Erhöhung des Stammkapitals (Anlage K 10). Die dort jeweils getroffenen Beschlüsse sah das LG Münster als nichtig an. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Hamm nahm die Beklagte später zurück.

Eine weitere, für den 28.9.2010 anberaumte Gesellschaftersammlung scheiterte an der Ladungsfrist, weshalb erneut zu einer Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 geladen wurde (siehe Anlagen K 15, K 16, K 17, K 18). Zu dieser Versammlung erschien der Kläger nicht. In der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 wurden vier Beschlüsse gefasst; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokolls gemäß Anlage K 19, insbesondere die Ziffern 3, 4, 5 und 6, Bezug genommen.

Am 30.6.2010 stellte sich heraus, dass Rückstände für Investitionskosten in Höhe von EUR 99.000 zugunsten des Unternehmens F aufgelaufen waren. Diesbezüglich wurde die Beklagte vom Unternehmen F zur Zahlung von EUR 99.560,37 durch das LG Münster (Az: 25 O 143/10) verurteilt. Im Prozess wurde eine Erklärung des Klägers vom 9.9.2010 vorgelegt (Anlage 18 der Beklagten). Unter demselben Datum hatte das Unternehmen F die aus Anlage 17 der Beklagten ersichtliche Erklärung abgegeben.

In der Folgezeit stellten die Gesellschafter wechselseitig Strafanträge. Mit Schreiben vom 21.10.2010 teilte der Kläger mit, er wolle über seine Abfindung verhandeln. Mit Schreiben vom 6.12.2010 erhielt die Beklagte eine Gutschrift der Patentanwaltskanzlei K (Anlagen 13 und 14 der Beklagten).

Der Kläger ist der Ansicht, die am 15.10.2010 gefassten Beschlüsse seien allesamt formell und materiell unwirksam. Die Klagefrist gemäß § 8 Abs. 4, S. 3 der Satzung sei gewahrt. Insbesondere fehle es an einer „gleichen Tagesordnung“ im Sinne von § 8 Absatz 2, S. 9 der Satzung im Vergleich zur Tagesordnung vom 28.9.2010, weshalb am 15.10.2010 keine Beschlussfähigkeit vorgelegen habe. Er behauptet, er sei der Erfinder der technischen Lehre der Erfindung NYP05. Er beschäftige sich seit Jahren mit erneuerbaren Energien, darunter Biokraftstoffen. Schon in 2005 habe er erste Überlegungen angestellt, wie die Gewinnung von Rapsöl optimiert werden könnte. Seine betreffenden Überlegungen habe er seinerzeit in verschiedenen Zeichnungen festgehalten (Anlagen K 26). Als Ergebnis seiner Überlegungen habe er im Jahr 2005 einen Prototypen seiner Erfindung gezeichnet (Anlage K 27). Seinerzeit habe er erste Versuche mit der Schälung und Siebung von Rapssaaten bei sich zu Hause durchgeführt. Seine Zeichnungen hätten deutliche Übereinstimmungen mit der Figur 1 der Patentanmeldung NYP05. Die Patentanmeldung und Ausarbeitung der Patentschrift, die Besprechung der technischen Details und die Vorgaben für die Zeichnung und Patentschrift seien ausschließlich von ihm gekommen und mit Herrn L besprochen worden. Die Rechtsbeständigkeit der Erfindung sei nicht abschließend gesichert. Bei Gründung der Beklagten habe diese Erfindung gar keine Rolle gespielt. Ziel der Gesellschaft sei auch keine Patentierung gewesen. Ihr Gesellschaftszweck habe mit der Erfindung nichts zu tun gehabt. Es habe keine Patententwicklung durch die Beklagte stattgefunden. Diese habe auch nicht sämtliche Kosten der Patententwicklung getragen. Die Ingenieure des Unternehmens F hätten keine schöpferischen Beiträge in Bezug auf die Patentanmeldung NYP05. Auch Herr C habe nichts mit der betreffenden Erfindung zu tun gehabt; er sei nur als Architekt planerisch in den Bau der Ölmühle involviert gewesen. Auch die Gespräche mit Herrn Dr. H hätten sich um den Bau der Ölmühle, nicht aber um die Patententwicklung gedreht. Die Ölmühle sei völlig unabhängig von der Erfindung NYP05 geplant worden; das Kraftwerk habe mit Holzhackschnitzeln betrieben werden sollen. Es sei nicht Herrn Bs Idee gewesen, keine Biokraftstoffe zu produzieren; vielmehr sei dies durch die Änderung des Energiesteuergesetzes geboten gewesen. Im Verlauf der Planung sei er auf die Idee gekommen, seine Erfindung aus dem Jahr 2005 nutzbar zu machen. Da die Beklagte sich seine frühere Erfindung im Rahmen des Projekts Bau einer Ölmühle in D habe zunutze machen wollen, seien die Versuche durch das Unternehmen F beauftragt worden. Die Beklagte trenne nicht zwischen Projektierungs- und Projektphase: nur für letztere habe jeder Gesellschafter EUR 750.000 aufbringen sollen. Herr B habe Emails gefälscht (vgl. Anlage K 25). Diese Leistung habe er nur für den Fall zugesagt, dass die Finanzierung der Ölmühle im Übrigen gesichert sei. Der Lizenzvertrag sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Nutzung der Erfindung NYP05 führe nicht zu einer Belastung der Beklagten, sondern zu einer Optimierung der Ölmühle. Es habe keine Entwicklungskosten der Beklagten für die Erfindung NYP05 gegeben; die Beklagte habe das Wesen dieser Erfindung nicht verstanden. Es wäre hinreichend Holz für eine energetische Verwertung im Kraftwerk erhältlich gewesen. Herr B habe ihn aus der Gesellschaft drängen wollen. Die vorgesehenen Lizenzgebühren seien wirtschaftlich angemessen. Die Patentanwälte hätten Kosten für den Lizenzvertrag mit solchen für die Anmeldung versehentlich vermischt. Er habe den Insolvenzantrag zu Recht gestellt, da die Beklagte im Mai 2010 zahlungsunfähig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15.10.2010 unwirksam sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die angegriffenen Gesellschafterversammlungsbeschlüsse seien allesamt rechtmäßig. Sie behauptet, die streitgegenständliche Patentanmeldung NYP05 sei eine Fortentwicklung der Patentanmeldung DE `XXX.4. Die Patentanwaltskanzlei K habe ursprünglich auch die Anmeldung NYP05 im Namen der Beklagten durchführen wollen, auf Intervention des Klägers aber diesen als Anmelder angegeben. Gleichwohl habe der Kläger bestimmt, die Rechnung gemäß Anlage 12 auf die Beklagte umzuschreiben. Der Kläger habe die Patentanmeldung zwar auf sich selbst angemeldet, der Beklagten aber den Großteil der Kosten überlassen wollen. Die Patentanwaltskanzlei K habe wohl inzwischen erkannt, dass der Kläger ein Patent für sich unrechtmäßig vereinnahme, aber andere dafür bezahlen lassen wolle. Deren – unstreitige – Kostenrechnung vom 4.10.2010 an den Kläger (Anlage K 28) stelle eine für die Frage nach dem rechtmäßigen Patentinhaber unbeachtliche Korrektur der Rechnung vom 27.4.2010 dar; Auftraggeberin sei gleichwohl sie gewesen, wie auch die Bezugszeile der Rechnung vom 4.10.2010 bestätige. Sämtliche ihrer diversen Berater wie auch Herr B seien davon ausgegangen, dass die Patentanmeldung zugunsten der Beklagten erfolgen werde. Auch das Unternehmen F sei nur mit einer Anmeldung auf ihren Namen einverstanden gewesen (vgl. Meeting-Bericht gemäß Anlage 15 der Beklagten). Es sei Herrn Bs Idee gewesen, Speiseöle statt Biokraftstoffe zu produzieren. Im Verlauf der Entwicklungsphase sei die Idee aufgekommen, über eine sogenannte Teilfraktionierung die Rapsschalen als Brennstoffe einzusetzen, nachdem sich herausgestellt hätte, dass nicht genügend Holz der Kategorie A2 am Markt erhältlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang habe es eine Vielzahl von Gesprächen unter Begleitung des Herrn C gegeben, die letztlich in der Idee gefußt hätten, die Rapssaat durch das Aufprallen auf Metalle zu schälen. Herr Dr. H habe den Beklagten dazu gebracht, zu überlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden könnten. Für Dr. H sei klar gewesen, dass er für die Beklagte arbeite und nicht für den Kläger. Zu Beginn des Projekts habe der Kläger gar nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen. Diese von Dr. H stammende Idee sei erst aufgekommen, als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Dr. H habe erläutert, dass eine Anlage, die bis zu 1.000 Tonnen Raps verarbeite, die Schalen trenne und zur Energiegewinnung eingesetzt werde, neu sei. Diese Idee habe der Kläger spannend gefunden und man habe dann diese Idee aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens – und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen – habe man festgestellt, ca. 40 % der Rapsschalen zu benötigen, um den Gesamtenergiebedarf der Ölmühle zu decken. Als Lösung habe es mehrere Vorschläge gegeben. Dr. H habe über ein Patent überhaupt nicht nachgedacht, da er für die Beklagte als seine Auftraggeberin gearbeitet habe. Dr. H habe die Ideen angestoßen und neue Denkansätze in das Projekt eingebracht. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte Herrn Dr. H von der Weiterentwicklung ferngehalten. Dr. Hs Arbeit habe geendet, als die Phase mit den Versuchen begonnen habe. Zeichnungen oder dergleichen habe der Kläger – unstreitig – seinerzeit nicht vorgelegt. Dr. H habe den Eindruck gewonnen, der Kläger habe sich erstmalig mit der betreffenden Problematik befasst. Es sei Ziel ihres Unternehmens gewesen, eine entsprechende Patentierung zu erzielen. In den Gesprächen sei allen klar gewesen, dass das Patent der Beklagten zustehe, in deren Namen auch alle betreffenden Aufträge vergeben und finanziert worden seien. Es habe Einigkeit zwischen den Gesellschaftern bestanden, dass die Beklagte Patentinhaberin sein solle. Herr Dr. J habe in einer Vielzahl von Gesprächen deutlich gemacht, dass dies Bedingung für die Weiterentwicklung des Projekts sei. Ihre Entwicklungsphase sei zum 1. Kalenderhalbjahr 2010 abgeschlossen gewesen. Bis dahin sei ein Verfahren für eine Teilfraktionierung entwickelt worden; am 26.2.2010 habe sich die Rapsschälung als erfolgreich erwiesen. Die Patentfähigkeit der streitgegenständlichen Erfindung habe sich erst im März 2010 nach dem Abschluss von Brennversuchen ergeben. Die Finanzplanung habe darauf basiert, dass die Beklagte Patentinhaberin sein solle. Eine dementsprechende Erklärung hätten die Gesellschafter abgegeben. Beide Gesellschafter hätten sich verpflichtet, Eigenkapital in Form von Stammkapital, Kapitalrücklagen, Gesellschafterdarlehen in Höhe von jeweils EUR 1,0 Mio. zur Entwicklung des Projekts zur Verfügung zu stellen. Später habe man sich auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von EUR 750.000 geeinigt. Beide Gesellschafter hätten sich Anfang 2009 verpflichtet, der Beklagten ein Darlehen von jeweils EUR 750.000 zu gewähren; insoweit hätten mehrere Besprechungen stattgefunden, wobei der Kläger, Herr B und die Steuerberater der Beklagten zugegen gewesen seien. In den Planbilanzen habe Herr B EUR 750.000 vereinbarungsgemäß für beide Gesellschafter eingestellt. Dabei sei ebenso wenig wie in weiteren Besprechungen im April 2009 erwogen worden, dass der Kläger Inhaber des Patents werden sollte. Für die technische Realisierung des Projekts sei Herr C zuständig gewesen. Da der Kläger seinen Darlehensverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen sei, habe Herr B die Deckungslücke in der Finanzierung immer wieder ausgleichen müssen. Herr B habe Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 394.345,78 nur unter der Prämisse gewährt, dass der Kläger absprachegemäß „gleichziehen“ werde, wie unter anderem die Emails vom 8./9.3.2010 gemäß Anlage 3 bzw. 42 der Beklagten. Die betreffenden Emails seien echt; die „Originale“ befänden sich bei der Staatsanwaltschaft Münster. Vielmehr habe der Kläger Emails gefälscht. Vergeblich habe der Kläger versucht, auf seiner eigenen Immobilie sowie derjenigen seines Vaters eine Grundschuld zu bestellen, die als Sicherung eines Bankkredites für Eigenmittel hätten dienen sollen. Der Kläger habe Herrn B im März 2010 Glauben machen wollen, dass alles nach den Vorstellungen der Gesellschafter laufe, wie die unstreitigen Emails gemäß Anlagen 37 ff. der Beklagten zeigten. Der Kläger habe sie „mutwillig in die Situation der Insolvenz gebracht“. Dem Kläger wäre eine Insolvenz gelegen gekommen, nachdem er sich zu Unrecht das Patent verschafft hatte. Herr B habe von der Größenordnung der Investitionskosten für die Leistungen des Unternehmens F nichts gewusst. Der Kläger und das Unternehmen F hätten einvernehmlich zum Nachteil der Beklagten gehandelt. Zu Unrecht meine der Kläger wohl, als Ideengeber einen Anspruch auf die Patenterteilung zu haben, wobei er Parteivereinbarungen völlig außen vor lasse. Der Kläger habe Gesellschafterversammlungen blockiert, um die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes zu verhindern. Die Beklagte meint, jedenfalls nach der sog. Geschäftschancenlehre sei der Kläger verpflichtet, ihr die Rechte aus der Patentanmeldung NYP05 abzutreten. Zum Abschluss des Lizenzvertrages gemäß Anlage 23 der Beklagten sei der Kläger nicht berechtigt gewesen. Infolge des Lizenzvertrages zwischen den Parteien hätte sie in den Jahren 2010 bis 2013 eine Lizenzsumme von EUR 6,78 Mio. an den Kläger zu zahlen. Da über einen Lizenzvertrag zuvor nie gesprochen worden sei, tauche dieser trotz der außerordentlichen finanziellen Belastung insbesondere nicht in den Planungsunterlagen auf. Der Kläger habe den Lizenzvertrag „im Nachhinein gefälscht“; dieser sei bis zur Vorlage in einem Strafverfahren allen Beteiligten unbekannt gewesen, insbesondere sei er nicht Thema in Gesellschafterversammlungen gewesen. Der Kläger habe den Pachtvertrag vom 17.3.2010, von dem auf Seiten der Beklagten keine Kenntnis bestanden habe, rückdatiert und in kollusivem Zusammenwirken mit dem Pächter abgeschlossen, um die Beklagte zu schädigen. Der neue Pachtvertrag bedinge eine bilanzielle Neubewertung, so dass das Unternehmen der Beklagten wiederum in eine Schieflage zu geraten drohe. Insbesondere sei der Pachtzins zu niedrig bemessen.

Die Klageschrift vom 15.11.2010 ist ursprünglich beim LG Münster eingereicht worden, und zwar vorab per Telefax am 15.11.2010. Auf Antrag des Klägers hat das LG Münster den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.12.2010 an das LG Düsseldorf verwiesen (Blatt 20 f. GA). Die Klageschrift ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.12.2010 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise, nämlich im aus dem Tenor zu Ziffer I. näher ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass sein Klageantrag von vornherein dahingehend auszulegen war, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 (also nicht:15.11.2010) unwirksam sind.

Die Klageschrift ist der Auslegung fähig, so dass sich das Rechtsschutzgesuch in nicht eindeutigen Fällen unter Umständen erst durch Auslegung ergibt. Klageanträge müssen im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1998, 1005).

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, fand die maßgebliche Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 und nicht am 15.11.2010 statt. Welche Beschlüsse Gegenstand seines Klageangriffs sind, hat der Kläger zudem mit Vorlage der Anlagen K 18 und K 19 unmissverständlich deutlich gemacht; diese werden in der Klageschrift diskutiert (vgl. Blatt 7 GA). Bei verständiger Würdigung konnte die Beklagte den Klageantrag nur so verstehen, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 angegriffen werden. Es handelt sich offensichtlich um einen Tippfehler in der Antragsfassung. Die Beklagte behauptet auch nicht etwa, dass am 15.11.2010 eine (weitere) Gesellschafterversammlung stattgefunden habe.

2)
Die Kammer versteht die Klageanträge im Sinne einer Gestaltungsklage, da jeweils keine Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit derselben vorliegt (vgl. näher zum Verhältnis von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage unter II.1). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer den Tenor nicht in Form einer Feststellung formuliert, sondern die Beschlüsse für nichtig erklärt, soweit die Klage Erfolg hat.

II.

1)
Die in § 8 Nr. 4, 2. Absatz der Satzung normierte Klagefrist ist gewahrt. Nach der betreffenden Regelung können Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang des betreffenden Protokolls durch gerichtliche Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Frist, d.h. eine verspätete Klage würde nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage führen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 246 AktG: RGZ 123, 204, 207; OLG Frankfurt WM 1984, 209, 211).

a)
Im Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Regelung so zu verstehen ist, dass es auf die Anhängigkeit der Klage ankomme, oder ob Zustellung der Klage innerhalb der Frist notwendig ist. Auch im letztgenannten Falle wäre die Frist hier nämlich gewahrt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die satzungsgemäße Fristbestimmung ihrerseits wirksam ist. Zwar darf § 246 AktG auf GmbH-Versammlungsbeschlüsse nicht unbesehen „1:1“ übertragen werden, jedoch ist die in einer GmbH-Satzung bestimmte Frist von einem Monat ab Zugang eines Beschlusses wirksam (vgl. nur OLG Düsseldorf NZG 2005, 980 m.w.N.).

Es ist für die Fristwahrung unschädlich, dass der Klageantrag ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen gerichtet ist, obwohl – wie unten näher ausgeführt – hier jeweils nur eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse in Betracht kommt.

Das GmbHG regelt nicht eigens die Rechtsfolgen, die aus Mängeln beim Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen resultieren. Jedoch ist anerkannt, dass hier nicht per se eine Nichtigkeit nach BGB eintritt, sondern man in Anlehnung an das Aktienrecht (§§ 241- 249 AktG) zu differenzieren hat (vgl. zum Ganzen Roth/Altmeppen, GmbHG, 2009, § 47 Rn 91 ff. m.w.N., dort auch zum numerus clausus der Nichtigkeitsgründe): Nur bestimmte, besonders gravierende Mängel ziehen die Nichtigkeit des Beschlusses in dem Sinne nach sich, dass diese von jedermann und in jeder Weise geltend gemacht werden kann. Außerhalb dieses abgegrenzten Kreises von Nichtigkeitsgründen ist nach ganz herrschender Meinung nur die den Grundsätzen des Aktienrechts folgende Anfechtungsklage eröffnet, was in praktischer Hinsicht hauptsächlich die Bedeutung hat, dass bis zur Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Gestaltungsurteils der Beschluss mit dem festgestellten Inhalt wirksam ist, die Aktivlegitimation besonderen Voraussetzungen unterliegt und für die Klageerhebung eine Präklusionsfrist läuft. Mit Ablauf dieser Anfechtungsfrist wird der Beschluss bestandskräftig (BGHZ 101, 113).

Die hier gewählte Fassung des Klageantrages vermag die Prüfungspflicht der Kammer keineswegs nur auf die Prüfung von derart schweren Mängeln, die eine Nichtigkeit des jeweiligen Beschlusses begründen, zu beschränken. Dies gilt selbst dann, wenn „Unwirksamkeit“ mit „Nichtigkeit“ im engeren Sinne gleichzusetzen wäre. Denn die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einerseits und die Anfechtung eines Beschlusses haben einen identischen Streitgegenstand (Baumbach/Hueck, 19. Auflage, 2010, Anhang zu § 47 Rn 70, Rn 159 mwN). Die gewählte Antragsfassung als solche steht daher auch der Wahrung der in der Satzung bestimmten Ausschlussfrist nicht entgegen; es war nicht erforderlich, binnen dieser Frist eine Klage mit einem ausdrücklichen Anfechtungsantrag anhängig bzw. rechtshängig zu machen.

b)
Auch die rechtzeitige Einreichung bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist gemäß § 246 AktG analog bzw. die entsprechende satzungsmäßige Frist, wenn die betreffende juristische Person eine GmbH ist (vgl. Hüffer, AktG, 2010, § 246 Rn 24): Jedenfalls bei rechtzeitigem Verweisungsantrag ist es unschädlich, wenn der Beschluss nach § 281 ZPO erst nach Ablauf der Monatsfrist ergeht.

Die Klageschrift vom 15.11.2010 ging per Telefax am 15.11.2010, mithin sogar noch binnen eines Monats nach den betreffenden Beschlussfassungen, beim LG Münster ein (Blatt 1 GA), so dass dahinstehen kann, wann das Versammlungsprotokoll dem Kläger zuging (vgl. Klageschrift, S. 12 unten). Dass sie der Beklagten anschließend erst am 20.12.2011 zugestellt wurde, ist unschädlich. Denn gemäß § 167 ZPO trat Fristwahrung mit Eingang des Klageantrages ein, weil die Zustellung „demnächst“ erfolgte (vgl. dazu auch Baumbach/Hueck, a.a.O., Anhang zu § 47 Rn 158a). Dem Kläger fallen keinerlei vorwerfbare Verzögerungen zur Last. Insbesondere zahlte er den mit Rechnung vom 23.11.2010 (Blatt la GA) geforderten Gerichtsgebührenvorschuss rechtzeitig ein. Dieser ging nämlich bereits am 9.12.2010 bei der Gerichtskasse ein (Blatt II GA). Insoweit hat der Kläger alles für eine rechtzeitige Zustellung der Klageschrift in seiner Macht Stehende getan.

2)
Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassungen (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., Anhang § 47 Rn 136).

3)
Lediglich die Beschlussfassungen zu Ziffer 5. und Ziffer 6., 2. Teil der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 (siehe das Protokoll gemäß Anlage K 19) sind anfechtbar und somit für nichtig zu erklären.

a)
Der Beschluss gemäß Ziffer 5. des Protokolls gemäß Anlage K 19, wonach die Beklagte ermächtigt wird, ein offenes Gesellschafterdarlehen gegen den Kläger geltend zu machen sowie den Anspruch gerichtlich durchzusetzen, ist rechtswidrig.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger Herrn B eine Darlehensgewährung an die Beklagte tatsächlich versprochen hatte, woraus sich ggf. ein Anspruch der Beklagten auf Gewährung eines Darlehens im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) ergeben könnte.

Die Beitreibung bzw. gerichtliche Durchsetzung des Darlehensgewährungsanspruchs durch die Beklagte wäre nämlich deshalb unberechtigt, weil dem Kläger in derselben Versammlung (und zwar wirksam – vgl. unten) der Gesellschafteranteil entzogen wurde. Es geht nicht an, dem Kläger einerseits seinen Gesellschaftsanteil zu entziehen, von ihm aber gleichwohl noch die Einzahlung eines Darlehens an die Gesellschaft zu verlangen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Gesellschafter lediglich vor die Wahl des „Sanierens oder Ausscheidens“ gestellt werden darf, von ihm aber nicht kumulativ ein‚ Sanieren und Ausscheiden“ verlangt werden kann (vgl. zum Grundsatz „Sanieren oder Ausscheiden“ etwa BGH NJW 2010, 65). Das bedeutet, dass ein Gesellschafter, der ausscheidet, sein Auseinandersetzungsguthaben erhalten muss, aber nicht mehr zur Sanierung herangezogen werden darf. Entsprechend sieht § 13 der Satzung der Beklagten eine Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter vor.

b)
Der Beschluss unter Ziffer 6. des Protokolls gemäß Anlage K 19 ist teilweise nichtig, nämlich insoweit, als dass die (bereits geleisteten) Gesellschafterdarlehen des Klägers durch die Gesellschaft eingezogen werden.

Für die Einziehung bereits geleisteter Gesellschafterdarlehen des Klägers ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Soweit die Beklagte insoweit dahingehend argumentiert, dass den geleisteten Gesellschafterdarlehen des Klägers kapitalersetzender Charakter zukomme, verfängt dies deshalb nicht, weil diese Eigenschaft lediglich Bedeutung für eine Anfechtung durch Gläubiger der Beklagten hätte (vgl. § 135 InsO), ihr selbst aber keinen eigenständigen Anspruch auf Einziehung gegen den Kläger vermitteln kann.

4)
Alle anderen Beschlussfassungen sind wirksam.

a)
Insbesondere liegt keine formelle Unwirksamkeit der übrigen Beschlüsse vor.
Solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 2, S. 9 (Anlage K 3, S. 4, 3. Absatz) der Satzung, wonach „durch den Geschäftsführer mit der Frist des Absatzes 1 eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen ist, wenn sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig erweist“.

Zwar erwiesen sich die Gesellschafterversammlungen vom 28.9.2010 unstreitig als nicht beschlussfähig (vgl. Protokolle gemäß Anlagen K 16, 17). Auch war zu diesen Gesellschafterversammlungen mit dem Inhalt der Einladung vom 7.9.2010 (Anlage K 15) eingeladen worden, wobei der Tagesordnungspunkt 6. lautete: „Einziehung des Gesellschafteranteils des Gesellschafters M aus wichtigem Grund“. Demgegenüber lautete der Tagesordnungspunkt 6. in der Einladung für den 15.10.2010 unstreitig: „Einziehung des Gesellschafteranteils sowie des Gesellschafterdarlehens des Gesellschafters M aus wichtigem Grund“ (Hervorhebung durch die Kammer).

Dem Kläger mag zuzugestehen sein, dass die Versammlungen vom 28.9.2010 und vom 15.10.2010 vor diesem Hintergrund nicht die „gleiche Tagesordnung“ hatten. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass alle am 15.10.2010 gefassten Beschlüsse mangels Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung unwirksam wären.

Die Rechtsfolge des § 8 Absatz 2, S. 9 der Satzung liegt darin, dass die folgende Gesellschafterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist (siehe § 8 Absatz 2, S. 10 der Satzung), während Beschlussfähigkeit grundsätzlich verlangt, dass die anwesenden oder vertretenen Gesellschafter 75 % der Stimmen auf sich vereinen (§ 8 Absatz 2, S. 8 der Satzung) müssen. Nach der ratio des § 8 Absatz 2, S. 9 der Satzung, welcher die Beschluss-/Handlungsfähigkeit der GmbH sicherstellen will, muss dessen Rechtsfolge stets insoweit eintreten, als die beiden Tagesordnungen sich decken, das heißt in Bezug auf die kongruenten Tagesordnungspunkte ist stets Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die anwesenden/vertretenen Stimmen gegeben. Nur in Bezug auf abweichende/neue Tagesordnungspunkte bleibt es bei dem Erfordernis gemäß § 8, Absatz 2, S. 8 der Satzung. Die Satzung will nämlich nicht ausschließen, dass die Tagesordnung um weitere Themen ergänzt wird. Der Kläger wurde in der Einladung gemäß Anlage K 18 einleitend darauf hingewiesen, dass die Versammlung am 15.10.2010 „in jedem Falle beschlussfähig sein wird“. Er musste damit rechnen, dass jedenfalls über die Themen, welche bereits Gegenstand der Tagesordnung für den 28.9.2010 waren, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden – in concreto also durch den einzigen weiteren Gesellschafter B allein – entschieden werden wird. Da er sich gleichwohl gegen eine Teilnahme entschloss, ist er nicht schutzbedürftig. Insofern war die Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 trotz Abwesenheit des Klägers beschlussfähig mit Ausnahme der Entscheidung über die Einziehung des Gesellschafterdarlehens des Klägers (die – siehe oben – ohnehin rechtswidrig war). Die erforderlichen Mehrheiten (nach § 8 Abs. 3 der Satzung je nach Beschlussthema entweder 50 % oder 75 % der abgegebenen Stimmen) für die übrigen Beschlüsse lagen jeweils vor, da der anwesende Herr B seinerzeit der einzige Gesellschafter der Beklagten neben dem Kläger war.

b)
Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer mit Beschluss zu Ziffer 3. des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2010 ist rechtmäßig.

aa)
Die Bestellung der Geschäftsführer ist gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich eine Einschränkung der freien Abberufbarkeit, auch wenn keine dahingehende Regelung in der Satzung getroffen und kein Mitgliedschaftsrecht auf Geschäftsführerstellung zuerkannt ist, aus Treubindungen der Gesellschafter untereinander ergeben (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 38 Rn 20 m.w.N): Das darf allerdings angesichts der klaren Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Insbesondere in zweigliedrigen Gesellschaften mit (annähernd) gleicher Beteiligung kann ein Gesellschafter bei Abberufung des anderen Gesellschafters nicht frei agieren. Zwar dürfen die Anforderungen nicht auf einen „wichtigen Grund“ gesteigert werden; es muss jedoch ein „sachlicher“ Grund vorliegen, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde (Willkürverbot).

Hat ein Gesellschafter ein Recht auf Benennung (und damit zugleich auf Entscheidung über den Verbleib) eines Geschäftsführers (sog. „Präsentationsrecht), so sind die übrigen Gesellschafter zur Bestellung und Abberufung verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Abweichung vom Willen des Präsentationsberechtigten gebieten (OLG Düsseldorf NJW 1990, 1122f. m.w.N). Ein solches Präsentationsrecht kommt dem Kläger hier aus § 5 der Satzung zu (Vorschlagsrecht für Geschäftsführer, wobei Vorschlag nur bei wichtigem Grund in Person des Vorgeschlagenen verweigert werden darf).

Ein gemäß vorstehenden Grundsätzen hier notwendiger wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist zu bejahen. Als „wichtiger“ Grund kommt jede Pflichtverletzung iSv § 43 GmbHG in Betracht (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 38 Rn 36 f.): Ein Schaden braucht der GmbH nicht entstanden zu sein, andererseits ist auch ein Verschulden des Geschäftsführers nicht erforderlich. Jedoch muss die Pflichtverletzung ein bestimmtes Maß „grober“ Pflichtwidrigkeit erreichen, welches in den objektiven Umständen wie im Schuldvorwurf begründet sein kann. Das Handeln eines Gesellschafter-Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter ist für den Vorwurf der Verletzung von Geschäftsführerpflichten nur sehr begrenzt verwendbar (OLG Karlsruhe NZG 2000, 264). Eine zerrüttete Vertrauensbasis im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich ebenfalls ein wichtiger Grund, doch sind im Einzelfall alle Umstände zu würdigen, die hierzu beigetragen haben.

Als wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist jedenfalls der unstreitige Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten im Wege eines In-Sich-Geschäftes anzusehen. Zwar weist der Kläger grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass er alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Allerdings missbrauchte der Kläger hierbei seine Vertretungsmacht. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter sie unter Verletzung des lnnenverhältnisses verwendet, wobei es keines Vorsatzes bedarf. Grundsätzlich trägt der Vertretene das Missbrauchsrisiko (BGH NJW 88, 3013). Erkennt aber der Geschäftsgegner den Missbrauch oder drängt sich ihm diese Erkenntnis nach den Umständen geradezu auf, so kann er sich nicht auf die Vertretungsmacht berufen (BGH, NJW 2008, 75). Das gilt auch für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (BGH NJW 2006, 2776: GmbH-Geschäftsführer). Letztgenannte Konstellation liegt im Hinblick auf den Abschluss des Lizenzvertrages vor: Gemäß § 7 Ziffer 1, Satz 1 der Satzung der Beklagten bedurfte der Kläger für den Abschluss des Lizenzvertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Lizenzvertrag ging über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten hinaus. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass es sich um ein übliches Rechtsgeschäft für die Beklagte handelte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Vertrag für die Dauer von acht Jahren geschlossen wurde (§ 19 des Lizenzvertrages) und die Beklagte binnen 6 Monaten eine einmalige Pauschallizenz von EUR 100.000 zahlen sollte (§ 9 Abs. 1 des Lizenzvertrages). Ob der Vertrag wirtschaftlich risikoreich war, ist unerheblich, da dieser Gesichtspunkt eine eigenständige Alternative für die Zustimmungspflichtigkeit darstellt, mithin für die „Gewöhnlichkeit“ des Rechtsgeschäftes ohne Bedeutung ist. Eine Ausnahmesituation gemäß Ziffer 2 des § 7 der Satzung war nicht gegeben, da der Abschluss des Lizenzvertrages nicht eilbedürftig war. Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.3.2012 behauptet, Herr B sei mit dem Lizenzvertrag einverstanden gewesen, ist dies unerheblich. Es hätte einer Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedurft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Einverständnis vor und zu dem konkreten Vertragsschluss erteilt wurde.

bb)
Unschädlich ist, dass das „Thema Lizenzvertrag“ im Protokoll der Versammlung vom 15.10.2010 nicht als Abberufungsgrund aufgeführt ist. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass ein Nachschieben von Gründen, die im Zeitpunkt der Abberufungsentscheidung tatsächlich vorgelegen haben, jedoch erst später bekannt oder geltend gemacht werden, möglich ist (BGH ZIP 1992, 32, 34 f. m.w.N.). Voraussetzung ist dafür zwar grundsätzlich ein weiterer Gesellschafterbeschluss (Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, § 38 Rn 43). Im Falle einer Zweipersonen-GmbH kann ein Gesellschafter jedoch auch ohne erneuten Gesellschafterbeschluss Gründe nachschieben. Insofern dürfen hier auch Gründe verwertet werden, die im Abberufungsbeschluss bzw. Protokoll noch nicht aufgeführt worden waren.

c)
Auch der unter Ziffer 4. des Protokolls gemäß Anlage K 19, S. 2 oben befindliche Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger ist rechtmäßig.

Der Gesellschafterbeschluss mit der Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatz muss den betreffenden Anspruch hinreichend konkret umreißen, dh jedenfalls identifizierbar bezeichnen. Dafür braucht nicht die Höhe des Anspruchs beziffert zu werden. Der Lebenssachverhalt muss nicht in Einzelheiten abgegrenzt werden, schon weil eine Klärung vielfach erst im Prozess oder bei seiner Vorbereitung erfolgen kann (vgl. zum Ganzen Baumach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn 58).

Vorliegend kommen Schadensersatzansprüche der Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG; §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 StGB jedenfalls im Zusammenhang mit dem Abschluss des Lizenzvertrages ernsthaft in Betracht, so dass die betreffende Beschlussfassung nicht zu beanstanden ist. Es ist unschädlich, dass die betreffenden Vorgänge nur unter Ziffer 7. der Anlage K 19, nicht aber unter Ziffer 4. selbst festgehalten sind. Denn in einer Zweimann-GmbH darf ein Lebenssachverhalt betreffend die Begründung von Schadensersatzansprüchen „nachgeschoben werden“ (vgl. entsprechend zur Abberufung schon oben unter b). Unerheblich ist, dass der Lizenzvertrag nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht nichtig ist (vgl. Ziffer I. des Urteilstenors der Kammer im Parallelverfahren 4b O 43/11 vom 22.3.2012). Zum Einen musste/konnte die Beklagte sich bei Beschlussfassung nicht darauf verlassen, dass ein Gericht zu dieser rechtlichen Einschätzung gelangen wird. Zum Anderen sind ihr unabhängig von der Nichtigkeit des Lizenzvertrages Schäden entstanden, wie etwa Rechtsverfolgungskosten.

d)
Der Beschluss über die Einziehung des Gesellschafteranteils des Klägers (Beschluss zu Ziffer 6., 1. Teil) ist rechtmäßig.

Die gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG notwendige satzungsmäßige Grundlage für eine Zwangseinziehung findet sich in § 12 Absatz der Satzung der Beklagten. Die Einziehung des Gesellschafteranteiles kann demnach unter anderem aufgrund eines wichtigen Grundes in der Person des betroffenen Gesellschafters berechtigt sein (§ 12 Absatz 2 c) der Satzung). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne können nachhaltige grobe Pflichtverletzungen sein, die so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 34 Rn 10).

Selbst unter Berücksichtigung dieser engen Grenzen ist auch die Einziehung des Gesellschafteranteils des Klägers jedenfalls deshalb berechtigt, weil der Kläger unter dem Missbrauch seiner Vertretungsmacht den Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und ihm selbst schloss (vgl. dazu näher bereits oben zur Abberufung als Geschäftsführer). Es handelt sich um einen derart schwerwiegenden Vertrauensverstoß, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger schlechthin unzumutbar ist. Eine bloße Abmahnung wäre vor diesem Hintergrund nicht ausreichend.

Der Wirksamkeit des betreffenden Beschlusses steht auch nicht entgegen, dass eine Einziehung die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals nicht beeinträchtigen darf (§ 34 Abs. 3 GmbHG). Dem Vorbringen des Klägers auf S. 15 f. des Schriftsatzes vom 9.2.2012 ist nicht zu entnehmen, dass nach Zahlung einer Abfindung an ihn das Stammkapital von EUR 25.000 nicht mehr vorhanden wäre. Ebenso wenig besagt die Satzung im § 13, dass die Wirksamkeit der Einziehung a priori durch die Zahlung einer Abfindung bedingt sei; es kann also die Einziehung der Abfindung zeitlich vorausgehen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert jeweils auf § 709 ZPO.

Den wechselseitigen Anträgen auf Gewährung von Schriftsatznachlässen gemäß Protokoll vom 23.2.2012 war jeweils nicht nach § 283 ZPO zu entsprechen, da die betreffenden Schriftsätze keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthielten.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 19.3.2012 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und wurde – soweit neuen Tatsachenvortrag enthaltend – bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt (§§ 156, 296a S. 2 ZPO).