4b O 303/10 – Spreizspektrumkommunikationsverfahren

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1925

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. August 2012, Az. 4b O 303/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 612 XXX (Anlage KA 1, nachfolgend: Klagepatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt als DE 699 35 XXX (Anlage KA 1a) geführt wird. Das Klagepatent nimmt eine Priorität vom 26.03.1998 in Anspruch und wurde am 05.03.1999 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung erfolgte am 21.02.2007. Das Klagepatent, welches ein „Spreizspektrumkommunikationsverfahren“ betrifft, steht in Kraft. Über die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.07.2011 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B2) ist bislang nicht entschieden.

Der einzige Anspruch (1) des Klagepatents lautet:
„Spreizspektrum-Kommunikationsverfahren, das bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem angewendet wird, das einen unverdichteten Rahmen und einen verdichteten Rahmen überträgt, wobei der verdichtete Rahmen einen Übertragungsspalt hat,
gekennzeichnet durch
Empfangen von Übertragungsleistungs-Steuerinformationen, die eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen;
Steuern der Übertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen gemäß den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen durch Erhöhen oder Herabsetzen der gegenwärtigen Leistungen mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgröße für die unverdichteten Rahmen und mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen, wobei die Mehrzahl zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgröße enthält, die größer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgröße ist.“

Die nachstehend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Die Figur 31 ist ein Flussdiagramm, das einen Übertragungsleistungs-Steuervorgang im verdichteten Betrieb erläutert. Figur 30 ist ein Diagramm, das die Beziehung zwischen einem Übertragungssteuerungssymbol und der Übertragungssteuerungsgröße zeigt.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone mit der Bezeichnung (Auflistung entfernt) (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Ihre Ausgestaltung ist den als Anlage KA 10, KA 11, KA 15, KA 16 zur Akte gereichten Internetauszügen zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird.

Die angegriffenen Ausführungsformen arbeiten auf der Basis der „Wideband Code Division Multiple Access-Frequency Division Duplex“ (WCDMA) Technologie. Diese bildet die Basis für das Universal Mobile Telecommunication System (UMTS), welches auf Mobilfunkstandards des 3rd-Generation-Partnership-Projects (3GPP) beruht, die in verschiedenen Dokumenten niedergelegt sind. Hierzu gehören das Dokument 3GPP TS 25.212 Version 7.0.0, „Multiplexing an Channel Coding (FDD)“ (nachfolgend: Standard `212, Anlage KA 5), das Dokument 3GPP TS 25.214 Version 7.0.0., „Physical layer procedures“ (nachfolgend: Standard `214, Anlage KA 6) und das Dokument 3GPP TS 25.211 Version 7.0.0, „Physical channels and mapping of transport channels into physical channels (FDD)“ (nachfolgend: Standard `211).
In Ziffer 4.4 des Standards `212 wird die Übertragung von Rahmen im „Compressed Mode“ beschrieben, bei denen „Transmissions Gaps“ (Übertragungsspalte) vorhanden sind, die für „Inter-Frequency-Messungen“ genutzt werden. Ist ein solcher Übertragungsspalt vorhanden, werden die verbleibenden Slots eines Rahmens, in welchen Daten übertragen werden, verdichtet. Daneben werden standardgemäß unverdichtete Rahmen übertragen. Zwecks Anpassung an die Zielsendeleistung sieht Abschnitt 5 des Standards `214 eine Sendeleistungssteuerung vor, für welche zwei Algorithmen zur Bestimmung der Steuerschrittgröße bereitgestellt werden. Welcher dieser Algorithmen genutzt wird, bestimmt der Netzbetreiber, indem er den Wert von PCA (Power Control Algorythm) festlegt. Bei Algorithmus 2 hat die Steuerschrittgröße immer den Wert 1 Dezibel (dB), bei Algorithmus 1 entweder den Betrag 1 dB oder 2 dB. Die Sendeleistungsanpassung erfolgt für beide Algorithmen nach der Formel: ∆DPCCH = ∆TPC x TPC_cmd. Für den Normalbetrieb existiert hiernach eine Steuerschrittgröße. Für den „Compressed Mode“ sieht Ziffer 5.1.2.3. des Standards `214 Folgendes vor: Für die Slots, die sich vor einem Übertragungsspalt finden, wird die Steuerschrittgröße des Normalbetriebes verwendet. Für die an einen Übertragungsspalt anschließenden Slots (Recovery Period) gilt bei Verwendung des „Recovery Period Power mode 0“ (nachfolgend: RPP mode 0) die für den Normalbetrieb geltende Steuerschrittgröße; bei Verwendung des „Recovery Period Power mode 1“ (nachfolgend: RPP mode 1) ergibt sich, wenn der PCA Wert 1 ist, eine zweite Steuerschrittgröße, die einen höheren Betrag aufweist als die Steuerschrittgröße des Normalbetriebes.

Mit den Parteien verbundene Unternehmen sind Mitglieder des European Telecommunication Standards Institute (ETSI). Die Mitglieder des ETSI unterwerfen sich und die mit ihnen verbundenen Unternehmen der verbindlichen ETSI lntellectual Property Rights Policy (ETSI IPR Policy). In Bezug auf die Standardisierung der WCDMA-Technologie gab die Klägerin 1998 eine allgemeine Lizenzbereitschaftserklärung ab. 2003 erklärte sie gegenüber dem ETSI, dass sie das Klagepatent als essentiell für den UMTS-Standard erachtet, und verpflichtete sich zur Erteilung von Lizenzen an Dritte zu Bedingungen, die mit der ETSI IPR Policy in Übereinstimmung stehen.
Zwischen den Parteien fanden, zum Teil unter Einschluss der Muttergesellschaft der Beklagten, Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages das Klagepatent betreffend statt. Es stand eine Lizenzierung auf der Basis des WCDMA-Patentpools, dessen Mitglied die Klägerin bis November 2011 war, oder eine bilaterale Lizenz im Raum. Eine Einigung konnten die Parteien nicht erzielen. Am 20.04.2012 übersandte die Beklagte der Klägerin einen unterzeichneten „Patentlizenzvertrag“ (Anlage B 18, deutsche Übersetzung Anlage B 18Ü), mit dem ihr und ihrer Muttergesellschaft eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt werden soll. Wegen der näheren Einzelheiten des unbedingten und verbindlichen Lizenzvertragsangebotes wird auf die Anlage B 18Ü Bezug genommen. Die Beklagte erteilte Auskunft und hinterlegte beim Amtsgericht Düsseldorf einen Lizenzbetrag.

Die Klägerin behauptet u.a. unter Bezugnahme auf die Anlagen KA 13, KA 14 und KA 15, die Beklagte vertreibe und biete Mobiltelefone mit der Bezeichnung A, B (Eigen), C, D, E und F an, die ebenfalls nach dem UMTS-Standard arbeiten und deshalb ebenso angegriffen würden.

Sämtliche angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen nach Ansicht der Klägerin das Klagepatent mittelbar.
Kern des erfindungsgemäßen Verfahrens sei es, besondere Maßnahmen für die Anpassung der Übertragungsleistungen während des so genannten „verdichteten Betriebs“ vorzusehen, wobei der Clou darin bestehe, für die Anpassung im verdichteten Betrieb im Vergleich zum unverdichteten Betrieb mehrere Parameter für den Betrag der Schrittgröße vorzusehen. Die Übertragungsleistung werde erfindungsgemäß in Übereinstimmung mit den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen, welche eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung anzeigen, erhöht oder herabgesetzt. Diese Veränderung geschehe mit einer bestimmten Leistungssteuerungs-Schrittgröße im unverdichteten Rahmen und mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen im verdichteten Rahmen. Diese Mehrzahl von Leistungs-Steuerungsschrittgrößen enthalte zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgröße, die größer ist als die Leistungssteuerungs-Schrittgröße des unverdichteten Rahmens. Mehr verlange der Anspruch nicht. Es sei vor allem an keiner Stelle gefordert, dass sich das genau Maß der Erhöhung oder Herabsetzung der Leistung, also die genaue Steuerschrittgröße, der Übertragungsleistungs-Steuerinformation selbst entnehmen lassen muss. Der (konkrete) Betrag der Leistungssteuerungs-Schrittgröße könne sich vielmehr auch aus anderen Informationen ergeben. Das Klagepatent gebe zudem nicht vor, wie die Vorgabe der Leistungssteuerungs-Schrittgröße, schematisch oder nicht, zu erfolgen habe. Eine Anpassung erfolge dann, wenn sie notwendig sei.
Das Verfahren des Klagepatents habe im UMTS-Standard seinen Niederschlag durch die Vorgaben zum „Compressed Mode“ gefunden. Diese Vorgaben müssten von jeder Mobilfunkstation, die gemäß dem UMTS-Standard arbeite, beachtet werden (können). Der Standard erlaube von diesen Vorgaben keine Abweichungen. Ob der einzelne Netzbetreiber tatsächlich von dem „Compressed Mode“ Gebrauch mache, sei unerheblich. Es genüge die objektive Fähigkeit, den „Compressed Mode“ des UMTS-Standards anzuwenden. Da die angegriffenen Ausführungsformen gemäß dem UMTS-Standard arbeiteten, müssten sie mithin auch in der Lage sein, die Vorgaben des UMTS-Standards zu befolgen. Folglich seien die angegriffenen Ausführungsformen auch objektiv dazu geeignet, für das Verfahren nach dem Klagepatent, welches sich in den genannten Standardvorgaben wiederfinde, verwendet zu werden. Die subjektive Bestimmung hierzu ergebe sich daraus, dass die Beklagte in der Beschreibung der angegriffenen Ausführungsformen, in den Werbemitteln und sonstigen Angaben die Erfüllung des UMTS-Standards angebe. Ob die Netzbetreiber in Deutschland tatsächlich den PCA Wert 1 senden, habe sie, die Klägerin nicht erfahren können, obwohl sie sich darum bemüht habe. Es handele sich insoweit um ein Betriebsgeheimnis der Netzbetreiber. Letztlich sei dies jedoch auch unerheblich. Denn jede Mobilstation müsste so gebaut werden, dass sie PCA 1 verwenden könne. Denn auch die Gerätehersteller wüssten nicht, welche Modi durch die Netzbetreiber verwendet würden. Sie müssten daher ohne Kenntnis von der tatsächlichen Verwendung die Mobilstationen so ausgestalten, dass sie beim Senden von PCA 1 funktionierten.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 5 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
Mobiltelefone, welche geeignet sind für die Nutzung eines Spreizspektrum-Kommunikationsverfahrens, das bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem (CDMA) angewendet wird, das einen unverdichteten Rahmen und einen verdichteten Rahmen überträgt, wobei der verdichtete Rahmen einen Übertragungsspalt hat,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
wobei das Verfahren die Schritte des Empfangens von Übertragungsleistungs-Steuerinformationen, die eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen, und des Steuerns der Übertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen gemäß den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen durch Erhöhen oder Herabsetzen der gegenwärtigen Leistungen mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgröße für die unverdichteten Rahmen und mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen umfasst, wobei die Mehrzahl zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgröße enthält, die größer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgröße ist;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1 bezeichneten und seit dem 21.03.2007 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) der Menge der bestellten oder erhaltenen Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften etwaiger anderer Lieferanten und Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– der Beklagen vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger anstelle der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und zugleich verpflichtete, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
– die Beklagte Kopien der Rechnungen und Angebote betreffend der Angaben zu Ziffer a) bis c) vorzulegen hat;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 21.03.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen,
hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003 (EG) bis zum Abschluss des von der Europäischen Kommission gegen G und H eingeleiteten Prüfverfahrens und des aufgrund der gegen die Klägerin eingereichte förmliche Beschwerde zu erwartenden Prüfverfahrens auszusetzen,
hilfsweise ihr gemäß § 712 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hilfsweise die genannte Abwendung zu gestatten bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die anhängige Nichtigkeitsklage,
hilfsweise die Festsetzung einer gegenüber dem Streitwert erhöhten Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO.

Die Beklagte behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen mit der Bezeichnung A, B (Eigen) und C seien von ihr weder verkauft noch angeboten worden. Das A sei – insoweit unstreitig – kein UMTS-Telefon. Während der Gültigkeitsdauer des Klagepatents habe sie überdies die angegriffenen Ausführungsformen mit der Bezeichnung D, E und F nicht verkauft.

Eine mittelbare Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents stellt sie in Abrede.
Anspruch 1 des Klagepatents setze voraus, dass aus den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen nicht nur die Richtungsinformation (Erhöhen oder Herabsetzen der gegenwärtigen Leistung), sondern auch die mehreren Leistungssteuerungs-Schrittgrößen selbst ableitbar sein müssen, denn nur dann könne ein Steuern „gemäß den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen“ überhaupt stattfinden. Es müsse auch eine Auswahl zwischen den jeweiligen Schrittgrößen getroffen werden, da ohne eine solche Auswahl die Verwendung unterschiedlicher Schrittgrößen gar keinen Sinn ergebe. Es liege weiter auf der Hand, dass diese Auswahl auf der Basis der tatsächlichen Empfangsverhältnisse in der Basisstation getroffen werden müsse. Nur die Basisstation „wisse“, wie die tatsächlichen Empfangsverhältnisse sind und ob diejenige Leistung, die beim Empfänger ankommt, ausreichend ist, um eine hinreichende Übertragungsqualität zu gewährleisten, und andererseits nicht zu hoch ist, um Datenübertragungen anderer Mobiltelefone nicht zu übertönen. Nachdem nun die entscheidende Spezifizierung in Anspruch 1 des Klagepatents darin bestehe, dass bei Übertragung von verdichteten Rahmen mehrere Schrittgrößen zur Verfügung stehen, könne ein sinnvolles technisches Verständnis der geforderten Übertragungsleistungs-Steuerinformationen nur darin bestehen, dass diese Information (die sich immer auf einen konkreten Steuervorgang beziehe) sowohl die Steuerungsrichtung als auch die Steuerungsgröße beinhalte, woraus sich wiederum zwingend ergebe, dass die Auswahl in der Basisstation getroffen und von dieser zur Mobilstation übertragen werden müsse.
Derartiges sei dem UMTS-Standard nicht zu entnehmen. Insoweit könne allenfalls auf die Variante des „Compressed Mode“ abgestellt werden, bei welcher sich durch Verwendung des „RPP mode 1“ und des PCA Wertes = 1 eine zweite Steuerschrittgröße ergebe. Bei dieser Variante werde jedoch lediglich ein Bit übertragen, so dass es ausgeschlossen sei, hieraus einen Informationsgehalt abzuleiten, der sowohl die Steuerrichtung als auch die Mehrzahl von Schrittgrößen beinhalte. Der entscheidende Unterschied zwischen der technischen Lehre des Klagepatents und dem UMTS-Standard bestehe darin, dass bei den beim Standard übermittelten Steuerinformationen keinerlei Bezug erkennbar sei zwischen den von der Basisstation empfangenen Informationen und mehreren Schrittgrößen, durch die die Mobilstation im Falle eines verdichteten Rahmens gesteuert wird. Aufgrund der schematischen, von den tatsächlichen Verhältnissen vollständig abgekoppelten Verwendung der beiden unterschiedlichen Schrittgrößen im „Compressed Mode“ könne für einen verdichteten Rahmen im Sinne des Klagepatents die spezifische Geringhaltung der Fehler in Verbindung mit der Adhäsion gerade nicht erreicht werden. Abgesehen davon handele es sich bei der allenfalls in Betracht kommenden Variante eben nur um eine Option. Die Klägerin habe versäumt ausreichend darzulegen, dass es sich bei dieser Variante um eine zwingende Vorgabe des UMTS-Standards handele. Dies könne sie auch gar nicht, da der UMTS-Standard auch Verfahren vorsehe, die vollständig ohne verdichteten Betrieb auskämen, und zudem auch Verfahren bereithielte, die bei einem verdichteten Betrieb mit nur einer einzigen Schrittgröße auskämen. Mangels eigener Wahrnehmung müsse sie, die Beklagte, auch mit Nichtwissen bestreiten, dass in Deutschland überhaupt die von der Klägerin herangezogene optionale Variante (PCA Wert = 1, „RPP mode 1“) benutzt werde. Nachfragen bei Netzwerkbetreibern hätten dies nicht klären können. Es mangele folglich an der erforderlichen Verwendungsbestimmung.

Hilfsweise erhebt die Beklagte den Einwand der Erschöpfung, da im Einzelnen genannte angegriffene Ausführungsformen (nur) mit Chipsets bestückt seien, die aus lizenzierter Quelle stammten.

Weiterhin hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die von der Klägerin abgegebene ETSI-Lizenzbereitschaftserklärung. Aufgrund dieser habe sie unmittelbar das Recht auf Nutzung des Klagepatents zu FRAND-Bedingungen. Zudem sei die Klägerin auch auf kartellrechtlicher Grundlage gehindert, zumindest den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Abgesehen von den vorrangigen Prüfverfahren der Europäischen Kommission missbrauche die Klägerin ihr gegenüber ihre marktbeherrschende Stellung. Die Klägerin weigere sich insbesondere unberechtigterweise das von ihr unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages anzunehmen. Die ihr aus dem Lizenzvertrag obliegenden Verpflichtungen habe sie, die Beklagte, allesamt erfüllt.

Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen.

Sie ist schließlich der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen. Im anhängigen Nichtigkeitsverfahren werde das Klagepatent wegen unzulässiger Erweiterungen und fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatzfeststellung nach den §§ 10 Abs. 1, 139 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Spreizspektrum-Kommunikation, das bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem (CDMA) angewendet wird.
CDMA ermöglicht die Nutzung desselben Frequenzbandes durch mehrere Nutzer zur selben Zeit; sämtliche Dienste und Übertragungskanäle zwischen einer Basisstation und einer Mobilfunkstation können zeitgleich auf derselben Frequenz übertragen werden. Hierzu werden die einzelnen Kanäle jeweils mit so genannten Spreizcodes multipliziert, die für den jeweiligen Kanal spezifisch sind. Die Spreizcodes weiten die Nutzdaten auf, so dass ein „gespreiztes“ Spektrum entsteht. Das so erzeugte Signal wird mit sämtlichen anderen Signalen überlagert. Der empfangende Kommunikationspartner, die Basisstation, überlagert das empfangene Gesamtsignal seinerseits wieder mit den spezifischen Spreizcodes und kann damit die für ihn bestimmten Nutzdaten dekodieren und ermitteln, von welchem Nutzer welches Signal gesendet wurde.

Bei einem CDMA-Zellensystem wird dieselbe Trägerfrequenz in jeder Zelle wiederholt angewendet, weshalb es dem Klagepatent zufolge Situationen geben kann, in denen die Notwendigkeit für ein Umschalten (Handover) zwischen unterschiedlichen Trägersequenzen besteht. Dieses Umschalten bzw. die Übergabe einer Mobilfunkstation von einer Basisstation an die nächste Basisstation kann insbesondere erfolgen, wenn in einer Zelle ein beträchtlicher Verkehr besteht, eine Schirmzellenausbildung vorhanden ist, bei der großen und kleinen Zellen unterschiedliche Frequenzen zugewiesen sind, oder wenn ein Umschalten zwischen einem Mobilfunksystem dritter Generation (z.B. W-CDMA) und einem System zweiter Generation (z. B. GSM/GPRS) erforderlich ist. Das Umschalten kann, worauf das Klagepatent seinen Blick richtet, mobilunterstützt durchgeführt werden.

Um zu bestimmen, ob ein mobilunterstütztes Umschalten erfolgen soll oder nicht, ist es vor dem Umschalten erforderlich, andere Funkfrequenzen, auf denen eine Übertragung von Daten möglich sein könnte, zu ermitteln und die Leistung von Trägern bei den unterschiedlichen Frequenzen zu erfassen. Da in dem CDMA-Zellensystem gewöhnlich eine kontinuierliche Übertragung stattfindet und herkömmliche Mobilfunkstationen üblicherweise nur einen einzelnen Empfänger und einen einzelnen Sender aufweisen, ist es nicht möglich, zeitgleich zu empfangen und/oder zu senden und nach einer anderen Funkfrequenz zu suchen. Das Senden oder das Empfangen von Signalen muss vielmehr angehalten werden, um die Frequenz des anderen Trägers zu erfassen bzw. zu messen (Klagepatent Abs. [0006]).

Vor diesem Hintergrund offenbart der Stand der Technik ein Verfahren mit einem „verdichteten Betrieb“. Hierbei ist in den von der Mobilfunkstation an die Basisstation zu übertragenen Rahmen eine Ersatzzeit (Leerlaufperiode, Übertragungsspalt, sendefreie Schlitzzeit) vorgesehen, in der keine Datenübertragung stattfindet und stattdessen von der Mobilfunkstation die Stärke der anderen Trägerfrequenz gemessen wird. Damit trotz der Leerlaufperiode dieselbe Nutzdatenmenge übertragen werden kann, werden die Übertragungsdaten innerhalb des Rahmens einer Zeitverdichtung unterzogen und in kurzer Zeit übertragen. Realisiert werden kann diese Verdichtung der Daten beispielsweise durch die in der Klagepatentschrift näher beschriebene Herabsetzung des Spreizfaktors des verwendeten Spreizcodes (Klagepatent Abs. [0007]).
Bei der Übertragung im verdichteten Betrieb nimmt die Übertragungsleistung unter Berücksichtigung des Zeitverhältnisses zwischen der Leerlaufperiode, in der nicht übertragen wird, und der Übertragungszeit zu. Im verdichteten Betrieb wird somit ein Rahmen mit einer höheren Übertragungsleistung übertragen als im unverdichteten Betrieb, wodurch die Übertragungsqualität selbst aufrechterhalten werden kann (Klagepatent Abs. [0010]).

Das Vorsehen einer Leerlaufperiode bzw. eines Übertragungsspaltes innerhalb eines Rahmens im verdichteten Betrieb bringt allerdings ein Problem bei der Signalqualität mit sich.
In einem CDMA-System, bei dem auf derselben Frequenz zeitgleich eine Vielzahl von Signalen verschiedener Mobilfunkstationen übertragen wird, bedarf es einer Abstimmung der Leistung bzw. der Intensität aller Signale, damit ein Übersprechen bzw. die Interferenz zwischen den einzelnen Signalen minimiert werden kann. Die Leistung der Mobilfunkstation bei der Übertragung von Daten an die Basisstation wird deshalb mittels Steuerinformationen gesteuert. Diese regelmäßig erfolgende Steuerung der Übertragungsleistung der Mobilfunkstation ist indes bei der Übertragung von Rahmen im verdichteten Betrieb wegen des darin enthaltenden Übertragungsspalts nicht möglich. Während des Übertragungsspaltes findet keine Datenübertragung statt. Die Übertragungspause ist eine Steuerungspause der Sendeleistung. Die tatsächliche Signalqualität kann mithin von der Sollsignalstärke bzw. Sollsendeleistung abweichen, und es ist mangels Übertragungsleistungs-Steuerungsbefehle nicht möglich, eine schnelle Leistungssteuerung herbeizuführen, wodurch ein nachfolgendes Problem schlechter Signalqualität verbleibt (Klagepatent Absatz [0014]). Es bedarf der Anpassung der tatsächlichen Sendeleistung an die Sollsendeleistung, was das Klagepatent als Adhäsion bezeichnet (so z. B. Klagepatent Absätze [0165], [0178]).

Ausgehend hiervon formuliert das Klagepatent es mit Blick auf die hier in Rede stehende Erfindung als seine Aufgabe, die durch den verdichteten Betrieb bewirkte Verschlechterung der Signalqualität mit Bezug auf die Übertragungsleistungssteuerung zu verhindern (Klagepatent Absatz [0016]).

Zur Lösung dieser Aufgabe (technisches Problem) schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:

1) Spreizspektrum-Kommunikationsverfahren
2) Das Verfahren wird bei einem Codeteilungs-Mehrfachzugriffssystem angewendet,
a. das einen unverdichteten Rahmen und einen verdichteten Rahmen überträgt,
b. wobei der verdichtete Rahmen einen Übertragungsspalt hat.
3) Das Verfahren umfasst das Empfangen von Übertragungsleistungs-Steuerinformationen, die eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen.
4) Das Verfahren umfasst das Steuern der Übertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen
a. gemäß den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen
b. durch Erhöhen oder Herabsetzen der gegenwärtigen Leistungen
aa) mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgröße für die unverdichteten Rahmen und
bb) mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen,
i. wobei die Mehrzahl zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgröße enthält, die größer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgröße ist.

II.
Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen stellt sich nicht als mittelbare Patentverletzung gemäß § 10 Abs. 1 PatG dar.

Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Patents berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1)
Die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsformen zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents lässt sich nicht feststellen.

Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren; BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand setzen, die geschützte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren; BGH GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit all ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist. Bei einem Verfahrensanspruch ist ein Mittel auch dann als geeignet für die Verwendung des patentierten Verfahrens anzusehen, wenn mit ihm nur ein Teil der Verfahrensmerkmale realisiert werden und der Abnehmer bei der Verwendung des Mittels auf die von dritter Seite bereits zuvor realisierten übrigen Merkmale des Verfahrensanspruchs zurückgreift (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren).

a)
Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Mittel im Sinne von § 10 PatG handelt und zwar um solche, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Letzteres ist der Fall, wenn das Mittel mit einem Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenwirkt (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren; BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Die angegriffenen Ausführungsformen sind mit integrierten Schaltungen und Mikroprozessoren versehene körperliche Gegenstände (Mobilfunkstationen), die notwendigerweise und unverzichtbar Teil des geschützten Kommunikationsverfahrens sind. Das klagepatentgemäße Verfahren betrifft gerade auch das Empfangen von Übertragungsleistungs-Steuerinformationen durch die Mobilfunkstation und das Steuern der Übertragungsleistung einer solchen.

b)
Gleichfalls zu Recht ist zwischen den Parteien die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsformen für die Benutzung der Merkmale 1) bis 3), 4) und 4b) aa) unstreitig. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

c)
Es lässt sich indes nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen objektiv dazu geeignet sind, im Zusammenwirken mit einer Basisstation ein Kommunikationsverfahren zu verwirklichen, das eine Steuerung der Übertragungsleistung entsprechend den Merkmalen 4a), 4b), 4b) bb) und 4b) bb) i) umfasst.

aa)
Merkmal 4a) sieht das Steuern der Übertragungsleistung bei dem unverdichteten und dem verdichteten Rahmen gemäß den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen vor, wobei die Steuerung entsprechend Merkmal 4b) durch Erhöhen oder Herabsetzen der gegenwärtigen Leistung erfolgen muss.

Unter Übertragungsleistungs-Steuerinformationen im Sinne des Merkmals 4a) versteht der Fachmann die Informationen zur Steuerung der Übertragungsleistung der Mobilfunkstation, welche diese von der Basisstation empfängt, die eine Zu- oder Abnahme der Leistung der Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen, und die neben der Richtungsinformation auch Informationen enthält, aus denen die konkrete, von der Basisstation ausgewählte Leistungssteuerungs-Schrittgröße ableitbar ist.

Auch wenn sich im Merkmal 4a) lediglich der allgemeine Begriff „Übertragungsleistungs-Steuerinformation“ findet, ohne dass eine (konkrete) Leistungssteuerungs-Schrittgröße als zwingender Bestandteil dieser Steuerinformation erwähnt wird, und zudem in Merkmal 3 eine Definition der Übertragungsleistungs-Steuerinformationen nur insoweit erfolgt, als dass diese „eine Zunahme oder eine Abnahme der Leistung von einer Kommunikationspartnervorrichtung anzeigen“, so dass Raum für das Verständnis gegeben sein könnte, als Übertragungsleistungs-Steuerinformation die bloße Richtungsinformation genügen zu lassen, wird der Fachmann aufgrund der nachfolgenden Überlegungen letztlich zu dem eingangs genannten, engeren Verständnis gelangen.

Der Begriff „Übertragungsleistungs-Steuerinformation“ verdeutlicht zunächst, dass es sich bei den Informationen um solche handelt, mit denen die Übertragungsleistung, d. h. die Sendeleistung der Mobilfunkstation, gesteuert werden soll. Die Steuerung der Übertragungsleistung bzw. der Sendeleistung der Mobilfunkstation durch die Basisstation ist unabhängig von der Art der übertragenen Rahmen notwendig, weil im CDMA-Verfahren zeitgleich die Übertragung einer Vielzahl von Signalen mehrerer Mobilfunkstationen auf derselben Frequenz erfolgt. Dies bringt die bereits aus dem Stand der Technik bekannte Notwendigkeit mit sich, die Übertragungsleistungen der Mobilfunkstationen abzustimmen. Ein Übersprechen bzw. Interferenzen zwischen den einzelnen Signalen soll minimiert werden; jedes Signal soll (nur) die Signalqualität aufweisen, die erforderlich ist, um eine Übertragung zur Basisstation in hinreichender Qualität zu gewährleisten, ohne das es zu den genannten Störungen kommt. Es besteht mithin eine gewünschte Sollsendeleistung einer Mobilfunkstation, die von ihrer tatsächlichen Sendeleistung abweichen kann. Zwecks Erreichen einer Übereinstimmung der tatsächlichen Sendeleistung mit der Sollsendeleistung – in der Diktion des Klagepatents als Adhäsion bezeichnet – empfängt die Mobilfunkstation von der Basisstation, welche „erkennt“, ob die Sendeleistung der Mobilfunkstation (noch) ausreicht, Übertragungsleistungs-Steuerinformationen. Diese zeigen, wie Merkmal 3 ausdrücklich angibt, die Zunahme oder die Abnahme der Leistung an. Diese Anzeige ist bei sinnvollem Verständnis von Anspruch 1 allerdings nicht willkürlich oder zufällig, sondern erfolgt an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Bei einer nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Steuerung bestünde gerade wegen einer „falschen“ oder nicht erforderlichen Veränderung der Sendeleistung die Gefahr, dass die zu vermeidenden Interferenzen auftreten. Die vom Klagepatent in den Blick gefasste Adhäsion wäre nicht gewährleistet.

Da die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen maßgeblich für die Steuerung der Sendeleistung der Mobilstation sind („gemäß“ den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen) und entweder nach Merkmal 4b) eine Erhöhung oder eine Herabsetzung der gegenwärtigen, also der tatsächlichen Leistung bewirken müssen, müssen die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen mithin die Information enthalten, ob bzw. dass die tatsächliche Sendeleistung zwecks Anpassung an die Sollsendeleistung erhöht oder herabgesetzt werden muss.

Aus dieser Verknüpfung – Steuerung gemäß den Übertragungsleistungs-Steuerinformation – und dem Umstand, dass Merkmal 4b) einschließlich seiner Untermerkmale für die erfindungsgemäße Erhöhung oder Herabsetzung der Sendeleistung einen bestimmten Weg bzw. bestimmte Mittel zur Steuerung vorgibt, gewinnt der Fachmann des Weiteren die Erkenntnis, dass aus den erfindungsgemäßen Übertragungsleistungs-Steuerinformationen auch die konkrete, von der Basisstation ausgewählte Leistungssteuerungs-Schrittgröße ableitbar sein muss.
Die Erhöhung oder Herabsetzung der gegenwärtigen Sendeleistung bei der Übertragung von unverdichteten Rahmen erfolgt gemäß Merkmal 4b) aa) mit einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgröße und bei verdichteten Rahmen entsprechend Merkmal 4b) bb) mit einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen, wobei nach Merkmal 4b) bb) i) die Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen zumindest eine Leistungssteuerungs-Schrittgröße enthält, die größer als die erste Leistungssteuerungs-Schrittgröße ist.
Die Merkmale 4b) aa) bis 4b) bb) i) fußen auf der Erkenntnis, dass die Sendeleistung der Mobilfunkstation regelmäßig gesteuert werden muss, unabhängig davon, ob die Übertragung der Daten in unverdichteten oder in verdichteten Rahmen geschieht. Da während der Übertragung von Daten kontinuierlich Übertragungssteuerungs-Informationen übertragen werden, kann die Steuerung der Sendeleistung bei unverdichteten Rahmen mittels einer ersten Leistungssteuerungs-Schrittgröße gesteuert werden. Diese eine Leistungssteuerungs-Schrittgröße genügt regelmäßig, um die erforderliche Adhäsion bei der Übertragung dieser Art von Rahmen sicherzustellen. Bei der Übertragung von verdichteten Rahmen ist es demgegenüber während des darin enthaltenen Übertragungsspalts nicht möglich, die Sendeleistung zu steuern, da keine Übertragung von Übertragungsleistungs-Steuerinformationen stattfindet, was zur Konsequenz hat, dass die tatsächliche Sendeleistung der Mobilfunkstation von der gewollten Sollsendeleistung bei der Übertragung von verdichteten Rahmen stärker als bei der Übertragung von unverdichteten Rahmen abweichen kann und eine Anpassung bei einer etwaigen Abweichung erst wieder nach dem Übertragungsspalt möglich ist. Um die Adhäsionsfähigkeit der Sendeleistungssteuerung zu verbessern und eine Anpassung der tatsächlichen Sendeleistung an die Sollsendeleistung bei dem verdichteten Betrieb zu ermöglichen, sieht zunächst Merkmal 4b) bb) eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen vor, wodurch eine Flexibilität bei der Anpassung der Sendeleistung erzielt wird. Es stehen hierdurch mehrere Alternativen zur Steuerung der Übertragungsleistung zur Auswahl. Es kann auf die konkret notwendige Variante zurückgegriffen werden. Merkmal 4b) bb) i) fordert sodann bei der Mehrzahl der Schrittgrößen mindestens eine solche Leistungssteuerungs-Schrittgröße, die größer ist als die für die unverdichten Rahmen geltende erste Leistungssteuerungs-Schrittgröße. Dies eröffnet die Möglichkeit, nach dem Übertragungsspalt schnell, in größeren Schritten als bei den unverdichteten Rahmen eine Übereinstimmung von tatsächlicher Sendeleistung und Sollsendeleistung wieder zu erzielen bzw. zu gewährleisten und die Verschlechterung der Signalqualität beim verdichteten Betrieb zu verhindern. Wie Absatz [0183] der Klagepatentschrift ausdrücklich herausstellt, ist es daher „im verdichteten Betrieb möglich, selbst wenn die Zeitintervalle der Sendeleistungssteuerung schwanken und während des intermittierenden Senders lang werden, einen angemessenen Sendeleistungs-Steuerbereich zu verwenden und hierdurch die Adhäsion zu der Sendeleistung zu erhalten.“ Die Fehlergröße der Sendeleistungssteuerung kann somit im verdichteten Betrieb herabgesetzt werden (so auch Klagepatent Absatz [0185]).
Da die Steuerung der gegenwärtigen Leistung der Mobilfunkstation gemäß den Übertragungsleistungs-Steuerinformationen in der dargestellten Art und Weise erfolgen soll, also mittels der Leistungssteuerungs-Schrittgrößen der genannten Merkmale, müssen die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen auch die Informationen enthalten, aus denen sich die jeweils für die Steuerung notwendige Leistungssteuerungs-Schrittgröße ergibt. Ohne die Information, welche Leistungssteuerungs-Schrittgröße in der konkreten Situation zur Steuerung der Sendeleistung der Mobilfunkstation herangezogen werden soll, kann eine sinnvolle Steuerung entsprechend den genannten Merkmalen nicht bewirkt werden. Einer bloßen Richtungsinformation ist eine konkrete Leistungssteuerungs-Schrittgröße zwecks Steuerung nicht zu entnehmen. Die reine Steuerungsrichtungsinformation (Erhöhen oder Herabsetzen) beinhaltet auch keine Angabe dazu, ob bzw. dass eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen vorhanden ist. Zwangsläufig kann die Richtungsinformation für sich genommen auch nicht die Information enthalten, dass aus einer solchen Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen eine (bestimmte) ausgewählt worden ist. Weder die mittels Merkmal 4b) bb) mögliche Flexibilität noch die mittels Merkmal 4b) bb) i) mögliche schnelle Anpassung lassen sich allein mit einer Richtungsinformation erreichen.

Da der Anspruch ausdrücklich die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen als maßgeblich für die Steuerung bezeichnet und keine anderen Informationen bzw. Informationsquellen benennt, die herangezogen werden sollen, wird der Fachmann aufgrund der dargestellten Gesamtschau der Anspruchsmerkmale zu dem Verständnis gelangen, dass die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen sich nicht allein auf die Information beschränken können, ob die Sendeleistung erhöht oder herabgesetzt werden muss. Sie müssen vielmehr auch Informationen enthalten, die die jeweils ausgewählte Leistungssteuerungs-Schrittgröße angeben. Da es nicht um eine willkürliche Erhöhung oder Herabsetzung der Sendeleistung der Mobilfunkstation geht, sondern um eine solche, die entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt und der Adhäsion dient, hat die Auswahl der jeweiligen Leistungssteuerungs-Schrittgröße durch die Basisstation zu erfolgen. Nur deren Empfänger „erkennt“, ob die von ihm empfangene Sendeleistung der Mobilfunkstation in der gegebenen Situation ausreicht oder nicht.

Anspruch 1 gibt allerdings nicht zwingend vor, wie die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen konkret ausgestaltet, kodiert etc. sein müssen und/oder auf welche konkrete Art und Weise sie von der Mobilfunkstation empfangen, dekodiert etc. werden müssen. Der Anspruch legt sich insbesondere nicht dahingehend fest, dass die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen selbst konkrete absolute Dezibel-Werte enthalten müssen. Es genügt, wenn sich diese, eventuell unter Rückgriff auf an anderen Orten vorhandene Informationen ermitteln lassen.

In seinem Verständnis sieht sich der Fachmann durch das in der Klagepatentschrift beschriebene Ausführungsbeispiel 8 bestärkt, welches als einziges unter den Anspruch 1 fällt. Das beschriebene Ausführungsbeispiel 7, auf welches die Klägerin auch Bezug nimmt, zeigt keine Ausgestaltung, in der eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen gegeben ist.
Das Ausführungsbeispiel 8 wird in der Klagepatentschrift in den Absätzen [0172] ff näher erläutert und in den Figuren 30, 31 bildlich dargestellt. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Mobilfunkstation von der Basisstation ein TPC-Bit (Transmission Power Control Bit) empfängt, welches als Sendeleistungs-Steuersymbol betitelt wird, und aus zwei Bits besteht. Es gibt daher vier Typen von Zuständen: 11B (B stellt eine binäre Zahl dar), 10B, 01B und 00B. Die beiden TPC-Bitzustände 11B und 10B stellen eine Zunahme und die beiden TPC-Bitzustände 01B und 00B eine Abnahme der Sendeleistung dar (Klagepatent Abs. [0173]). Wenn der Sender (die Mobilfunkstation) das TPC-Bit empfängt (Schritt S 801, Figur 31), bestimmt er zunächst den Wert des TPC-Bits (Schritt S 802, Figur 31), zieht dann die von der Steuervorrichtung des Senders gehaltene Tabelle in Figur 30, welche Sendeleistungs-Steuerungsgrößen von – 1,0 dB, + 1,0 dB, – 3,0 dB und + 3,0 dB enthält, zu Rate und setzt eine gewünschte Information über die Sendeleistungszunahme oder die Sendeleistungsabnahme auf der Grundlage der Bestimmung in Schritt S 802 (Schritt S 803, Figur 31). Dann wird die Sendeleistung zu dem Hochfrequenzsender auf die gesetzte Steuerleistung gesteuert (Schritt S 804, Figur 31) (Klagepatent Absätze [0180], [0172]). Wenn beispielsweise die TPC-Bits gleich 11B sind, ergeht ein Befehl zur Erhöhung der Sendeleistung und die Sendeleistungssteuerung von + 3,0 dB wird anhand der vorgenannten Tabelle, Figur 30, gesetzt. Es wird ein Befehl zum Senden nach dem Anheben der gegenwärtigen Sendeleistung um 3,0 dB zu dem Hochfrequenzsender gesandt (Klagepatent Absatz [0181]).
Die Klagepatentschrift bezeichnet mithin ein Ausführungsbeispiel als erfindungsgemäß, bei dem die Basisstation an die Mobilfunkstation TPC-Bits überträgt. Diese sind die Übertragungsleistungs-Steuerinformationen; auf ihrer Grundlage erfolgt die Steuerung der Sendeleistung der Mobilfunkstation. Die TPC-Bits haben indes (nur) einen bestimmten binären Wert, welchem aber ein absoluter Dezibel-Wert zugeordnet ist, der sich aus der sowohl in der Basisstation wie auch in der Mobilfunkstation hinterlegten Tabelle ableiten lässt. Mit dem Senden eines bestimmten TPC-Bits wird mithin eine bestimmte Leistungssteuerungs-Schrittgröße in der Basisstation ausgewählt und von dieser übertragen und sodann von der Mobilfunkstation empfangen, auch wenn der konkrete absolute Dezibel-Wert erst durch Abgleich mit der hinterlegten Tabelle für die Mobilfunkstation zu erkennen ist.

bb)
Die Merkmale 4b bb) und 4b) bb) i) fordern des Weiteren das Vorsehen einer Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen, mithin mindestens zwei Leistungssteuerungs-Schrittgrößen, wobei zumindest eine davon größer als die ersten Leistungssteuerungs-Schrittgröße ist, die für die unverdichteten Rahmen gilt. Dieser Mehrzahl kommt der bereits erläuterte technische Zweck zu, eine flexible und schnelle Anpassung der tatsächlichen Sendeleistung an die Sollsendeleistung bei der Übertragung von verdichteten Rahmen zu gewährleisten.

cc)
Ausgehend von diesem Verständnis lässt sich tatrichterlich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 4a), 4b), 4b) bb), 4b bb) i) verwirklichen.

Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die angegriffenen Ausführungsformen verfügten über die notwendige objektive Eignung allein auf den Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig gemäß dem UMTS-Standard arbeiten. Sie folgert daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch objektiv dazu geeignet sein müssen, alle Vorgaben des Standards zu erfüllen, wobei sie die Ansicht vertritt, dass die von ihr in Bezug genommenen Vorgaben zwingende Optionen des Standards seien.
Auch wenn es einem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger grundsätzlich gestattet ist, zum Nachweis der Benutzung eines Klagepatents auf den Standard zurückzugreifen (BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import; LG Düsseldorf InstGE 7, 70 – Videosignal-Codierung), genügt dies vorliegend nicht. Auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich die technische Lehre des Anspruchs 1 in dem UMTS-Standard niederschlägt.

Die Klägerin beruft sich auf Ziffer 4.4 des Standards `212, in dem der „Compressed mode“ beschrieben wird, und auf Abschnitt 5 des Standards `214 (Anlage K 6), in welchem in Ziffer 5.1 die Sendeleistungssteuerung für die Kommunikation zwischen einer Mobilfunkstation und einer Basisstation erläutert wird. Eine vollständige Übersetzung der Standarddokumente hat die Klägerin entgegen der gerichtlichen Auflage allerdings nicht zur Akte gereicht, so dass die Kammer den Inhalt des Standards `212 und des Standards `214 nur insoweit feststellen kann, als die Klägerin hierzu unwidersprochen vorgetragen hat.
Hiernach zeigt Ziffer 4.4 des Standards `212 für die Übertragung im „Compressed Mode“ sogenannte „Transmission Gaps“, welche für „Inter-Frequency-Messungen“ genutzt werden. Ist eine solche Übertragungsunterbrechung vorhanden, werden die verbleibenden Slots eines Rahmens, in welchen Daten übertragen werden, verdichtet. Daneben werden standardgemäß unverdichtete Rahmen übertragen.
Mit der Anpassung an die Zielsendeleistung beschäftigt sich dem unwidersprochenen Klägervortrag zufolge der Standard `214. In dessen Ziffer 5.1.2.2 werden hiernach der Normalbetrieb und die Steuerschrittgröße für die Anpassung der Übertragungsleistung im Normalbetrieb erläutert. Danach existieren zwei Algorithmen zur Bestimmung der Steuerschrittgröße, Algorithmus 1 und Algorithmus 2. Welcher dieser Algorithmen genutzt wird, bestimmt der Netzbetreiber, indem er den Wert von PCA festlegt. Bei Algorithmus 2 hat die Steuerschrittgröße ∆TPC immer den Wert 1 dB, bei Algorithmus 1 entweder den Betrag 1 dB oder 2 dB. Die Sendeleistungsanpassung erfolgt für beide Algorithmen nach der Formel: ∆DPCCH = ∆TPC x TPC_cmd. Unter Ziffer 5.1.2.3 erläutert der Standard `214 sodann den verdichteten Betrieb und die Steuerschrittgrößen für die Sendeleistungsanpassung. Vorgesehen ist hiernach in dem verdichteten Betrieb für die Slots, die sich vor einem Übertragungsspalt finden, die Verwendung der Steuerschrittgröße des Normalbetriebes. Für die an einen Übertragungsspalt anschließenden Slots sieht der Standard ´214 zwei Modi vor, die sich aus der Tabelle 2 (Anlage KA 6, S. 19) ergeben. Bei Verwendung des RPP mode 0 gilt die für den Normalbetrieb geltende Steuerschrittgröße. Bei Verwendung des RPP mode 1 wird eine zweite Schrittgröße ∆RP-TPC für den Wert PCA 1 definiert. ∆RP-TPC ist gleich dem niedrigsten Wert von 3dB und 2 ∆TPC. Da ∆TPC entweder den Wert 1 oder 2 einnehmen kann, beträgt die zweite Steuerschrittgröße entweder 2 (bei ∆TPC = 1) oder 3 (bei ∆TPC = 2). Bei dem Wert PCA 2 beträgt die Steuerschrittgröße ∆RP-TPC 1.

In der von der Klägerin übersetzten Ziffer 5.1.2.3 des Standards `214 heißt es zudem u.a.:
„Das Übertragungsleistungssteuerungsverfahren ist wie es in Abschnitt 5.2.1.2. beschrieben ist, wobei die gleichen Parameter für den Sendeleistungs-Steuerungsalgorithmus und die Schrittgröße (TPC) verwendet werden, die von der UTRAN zur Verfügung gestellt werden, welche aber zusätzliche Merkmale aufweisen, die das Ziel verfolgen, das Verhältnis zwischen Signal und Interferenz (SIR) nach jedem Übertragungsspalt so schnell wie möglich wieder an die Ziel SIR heranzuführen.“

Bei Zugrundlegen dieses Vortrages kann sich die technische Lehre des Anspruchs 1 nur in der Variante des Standards wiederfinden, bei welcher PCA den Wert 1 hat und RPP mode 1 gilt. Nur dort wird überhaupt von einer zweiten Steuerschrittgröße bei der Übertragung von verdichteten Rahmen gesprochen. Dass die von der Klägerin insoweit vorgetragenen Vorgaben des Standards `212 und des Standards `214 Übertragungsleistungs-Steuerungsinformationen im Sinne des Klagepatents beschreiben und die Merkmale 4a), 4b) bb), 4b) bb) i) ausfüllen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich zwar feststellen, dass der Standard die Übertragung eines „TPC-cmd“ (Transmission Power Control command) von der Basisstation an die Mobilfunkstation vorsieht, das – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – eine Angabe zur Steuerinformation ist und eine Richtungsvorgabe enthält. Der Standard sieht mithin Steuerinformationen vor mittels derer die Übertragungsleistung der Mobilfunkstation gesteuert werden soll. Es mag auch noch festgestellt werden können, dass mittels eines solchen „TPC-cmd“ unter Verwendung der Formel der ∆DPCCH = ∆TPC x TPC_cmd eine Sendeleistungsanpassung erfolgt und hierbei für den verdichteten Betrieb in der beschriebenen Variante eine größere Steuerschrittgröße verwendet wird als in dem unverdichteten Betrieb (Normalbetrieb). Es ist jedoch für die Kammer auf der Basis des vorgetragenen Sachverhalts nicht zu erkennen, dass der Standard `214 oder der Standard `212 Übertragungsleistungs-Steuerinformationen vorgibt, die neben der Richtungsinformation auch Informationen enthalten, aus denen die konkrete, von der Basisstation ausgewählte Leistungssteuerungs-Schrittgröße ableitbar ist. Eine Passage des Standards, die derartiges zeigen würde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. In der mündlichen Verhandlung hat sie hierzu angegeben, es sei nicht ganz klar, ob der Standard die Übertragung einer Steuerschrittgröße mittels TPC-cmd vorsehe. Ebenso wenig ist aus den vorgetragenen Passagen für die Kammer zu erkennen, dass eine Mehrzahl von Leistungssteuerungs-Schrittgrößen für die verdichteten Rahmen vorgesehen ist.

Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die von der Klägerin in Bezug genommenen Standardvorgaben zwingend sind, kann folglich allein aus dem Verweis auf den UMTS-Standard keine Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents angenommen werden.

2)
Da bereits der objektive Tatbestand des § 10 PatG nicht festzustellen ist, bedarf es keiner Erörterung, ob der Klägerin der Nachweis der (subjektiven) Verwendungsbestimmung, insbesondere vor dem unstreitigen Umstand, dass es unbekannt ist, ob die Netzbetreiber in Deutschland tatsächlich den PCA Wert 1 gesendet haben, senden und/oder senden werden, gelungen ist.

III.
Mangels Verletzung erübrigen sich Ausführungen der Kammer dazu, ob die weiteren von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Einwände und Einreden durchgreifen oder ob Veranlassung zu einer Aussetzung des Rechtsstreits besteht.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2012 fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht geboten.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.