4b O 298/10 – Fahrradsattel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1896

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2012, Az. 4b O 298/10

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

integrale, elastische Trägerstrukturen mit ornamentalen Elementen, mit einem Füller aus elastisch nachgiebigem Material, das bedeckt ist von einer Lage aus flexiblem Laminar Material

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

bei denen der Füller in seiner Innenseite mindestens ein ornamentales Element aufweist und die Decklage mindestens einen optisch transparenten Bereich aufweist, durch den dieses mindestens eine ornamentale Element sichtbar ist.

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff, I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Bestellmengen, -zeiten und –preise sowie Typenbezeichnungen

b) der Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie Typenbezeichnungen

c) der Angebotsmengen, -zeiten und –preise sowie Typenbezeich-nungen

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger

e) der betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbeträger, Werbezeiten, der Auflagenhöhe und des Verbreitungsgebiets

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bestimmenden, ihr gegenüber zu Geheimhaltung verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 21.09.2002 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I 1. entstanden ist und noch entstehen wird

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin mit Sitz in Italien ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 0 903 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K1), welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 698 07 XXX T2 geführt wird (Anlage K2). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 22.05.1998 unter Inanspruchnahme der Priorität IT VI970XXX vom 19.09.1997. Die Patentanmeldung wurde am 24.03.1999 offen gelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 21.08.2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen den deutschen Teil des Klagepatents legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.05.2011 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, über die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent betrifft eine integrale elastische Trägerstruktur mit ornamentalen Einlageelementen und ein entsprechendes Herstellungsverfahren.

Der maßgebliche Patentanspruch 1 hat in englischer Fassung den folgenden Wortlaut:

Integral elastic support structure with ornamental elements, comprising a filler (3) in elastically yielding material covered by a covering layer (4) in flexible laminar material, characterised by the fact that said filler (3) has in its inside at least one ornamental element (5) and by the fact that said covering layer (4) has at least one optically transparent zone (7) through which said at least one ornament element (5) is visible.

In der amtlichen deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1:

Integrale, elastische Trägerstruktur mit ornamentalen Elementen, mit einem Füller (3) aus elastisch nachgiebigem Material, das bedeckt ist von einer Deckschicht (4) aus flexiblem mehrschichtigen Material, gekennzeichnet durch die Tatsache, dass der Füller (3) auf seiner Innenseite mindestens ein ornamentales Element (5) aufweist und die Tatsache, dass die Deckschicht (4) mindestens einen optisch transparenten Bereich (7) aufweist, durch den dieses mindestens eine ornamentale Element (5) sichtbar ist.

Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1 bis 3, die der Klagepatentschrift entnommen wurden und eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung nach dem Klagepatent darstellen. Figur 1 zeigt einen integralen Träger in einer teilweise geschnittenen Ansicht, Figur 2 stellt Figur 1 in einer oberen ebenen Ansicht dar und Figur 3 zeigt Figur 2 in geschnittener Ansicht gemäß der Ebene III.

Die Beklagte beliefert als Großhändlerin Fahrradgeschäfte im gesamten Bundesgebiet mit Fahrradteilen. Auf ihrer Internetseite bietet sie Fahrradsättel „A“ in verschiedenen Größen und Geometrien an („angegriffene Ausführungsform“, Anlage K7). U.a. verkaufte sie die angegriffene Ausführungsform „B“ (Muster K6.1, Anlage K6.2) an ein in C ansässiges Fahrradfachgeschäft. Zwischen den Parteien steht lediglich die Verwirklichung des Merkmals 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer durch die angegriffene Ausführungsform in Streit.

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache auch von Merkmal 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer Gebrauch. Die beiden hellgrauen Schwingen an den Seiten der angegriffenen Ausführungsform, die als zweidimensionale Felder sichtbar seien, bildeten das ornamentale Element.

Das Klagepatent beschränke sich nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des „ornamentalen Elements“. Ornamentales Element könne alles sein, was ästhetisch wirke, mithin einer Verzierung diene. Das ornamentale Element habe gerade keine technische Funktion, sondern diene ausschließlich der Ästhetik. Dies folge aus dem Klagepatent, deutsche Übersetzung Seite 2, Zeile 21-27 bzw. aus dem Klagepatent, Absatz [0006], wo beispielhaft von „Gestaltungen, Schriftzüge oder Marken unterschiedlicher Art und Farben“ bzw. „designs, writings or trademarks of various kinds of colourings“ die Rede sei. Das ornamentale Element solle nicht – wie im Stand der Technik – auf der äußeren Oberfläche (external surface) der Deckschicht aufgebracht werden, sondern im Inneren des Füllers, wo es vor Umwelteinflüssen und Reibung geschützt sei. Entsprechend werde auf Seite 3 der deutschen Übersetzung des Klagepatents (Zeile 24-26) die Forderung nach „äußerst stabilen und dauerhaften, ornamentalen Elementen, die keiner Verschlechterung oder Abnutzung unterliegen“ aufgestellt und als Ziel der Erfindung genannt (Klagepatent, Absatz [0011]: „extremely stable and lasting ornamental elements which are not subjected to deterioration or wear“). Daraus folge, dass ein ornamentales Element all das sein könne, was zuvor auf der Oberfläche aufgebracht worden sei und nunmehr „im Inneren des Füllers“ zum Schutz vor einer solchen Abnutzung aufgebracht werden könne. Ein ornamentales Element könne demnach eine zwei- oder dreidimensionale Gestaltung sein, eingebrachte Folien oder Farbschichten einer kontrastierenden Farbgebung. Das Element müsse geeignet sein, den ästhetischen Farb- und Formensinn des Betrachters anzusprechen. Bei der angegriffenen Ausführungsform stünden die hellgrauen Flächen im Kontrast zu den sie umgebenden Flächen und seien geeignet, den Farb- und Formensinn des Betrachters anzusprechen. Ob die grauen Flächen zusätzlich durch das Deckschichtfenster eine weitere Form erhielten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass durch den optisch transparenten Bereich der Blick auf ein ornamentales Element freigegeben sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
im Wesentlichen wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 903 XXX auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform weise kein ornamentales Element auf. Soweit die Klägerin „den konturlosen hellgrauen Farbauftrag zu beiden Seiten der Hauptsitzfläche“ als ornamentales Element identifiziere, verkenne sie, dass jedwede Kontur erst durch die Form des Deckschichtfensters entstehe. Das formgebende Deckschichtfenster befinde sich aber nicht auf der Innenseite des Füllers (3), sondern außen auf der Deckschicht, so dass Merkmal 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht erfüllt sei. Der hellgraue Farbauftrag selbst bilde kein ornamentales Element, da die Farbe flächig und konturlos aufgesprüht sei und ca. 1/5 der Sattelfläche bedecke (vgl. Anlage TW2). Bloß konturlose farbige Flächen würden weder der Verzierung dienen noch dem Werbezweck mangels Einprägsamkeit gerecht werden. Aus den Absätzen [0006], [0007] und [0013] der Anlage K1 folge jedoch, dass ornamentale Elemente einem Werbe- oder Verzierungszweck dienen und einen Wiedererkennungswert aufweisen müssten.

Selbst wenn die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletze, stehe der Beklagten jedenfalls ein Nutzungsrecht nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG zu. Die T2-Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K2) unterscheide sich in einem wesentlichen Merkmal von der englischen Fassung des Klagepatents. Nach der deutschen Übersetzung des Anspruchs 1 des Klagepatents heiße es, dass sich das ornamentale Element – insoweit unstreitig – „auf einer Innenseite des Füllers“ befinde, während es in der englischen Fassung (Anlage K1) hingegen „… said filler has in its inside…“ heiße. Der englische Begriff „in its inside“ und die deutsche Übersetzung „auf einer Innenseite“ beschrieben zwei unterschiedliche Positionen des ornamentalen Elements im Sattel. Unter „in its inside“ verstehe der Fachmann, dass sich das ornamentale Element innerhalb des Füllers befinde. Es müsse also eine Einbettung in den Füller erfolgen. Bei der Innenseite des Füllers handele es sich bei einem einschichtigen Füller aus Sicht des Fachmanns um die untere, im Inneren des Sattels an die Sattelschale grenzende Seite des Füllers in Abgrenzung zu der zur Außenseite des Sattels hin nur durch die Deckschicht begrenzten Außenseite des Füllers. Bei einem aus den Unteransprüchen des Klagepatents bekannten zweilagigen Füller erkenne der Fachmann demnach zwei Innenseiten. Einerseits die an die Sattelschale anschließende Seite und andererseits die zwischen der ersten und der zweiten Füllerschicht liegende Seite der jeweiligen Füllerschichten. Diesem Wortlautverständnis stehe die Beschreibung der T2-Übersetzung nicht entgegen. Hier heiße es zum Beispiel, dass das ornamentale Element von der Füller-Schicht „bedeckt“ sei (Anlage K2, Seite 4, Zeile 23). Daraus folge für den Fachmann, dass sich das ornamentale Element unterhalb einer Füllerschicht und nicht innerhalb einer Füllerschicht befinde. Ferner heiße es auf Seite 5 in den Zeilen 25ff. zum Herstellungsverfahren, dass das ornamentale Element nach dem Gießen der ersten Füllerschicht (Schaumschicht) auf dieser angeordnet werde und sodann mit der zweiten Füllerschicht (Gelverbindung) übergossen werde. Eine Einbettung innerhalb der zweiten Füllerschicht werde nicht ausdrücklich beschrieben. Der Fachmann könne auf Grundlage des deutschen Anspruchswortlauts ein ornamentales Element nicht als anspruchsgemäß auffassen, das sich innerhalb der zweiten Füllerschicht (Gelverbindung) befinde. Die Beklagte habe auch in gutem Glauben gehandelt, als sie die angegriffene Ausführungsform auf den deutschen Markt in den Verkehr gebracht habe. Aus der Beschreibung des Klagepatents sei nicht eindeutig klar geworden, dass die Übersetzung der Patentansprüche fehlerhaft sei. Als mittelständisches deutschsprachiges Unternehmen habe sich die Beklagte auf die Richtigkeit der deutschen Übersetzung verlassen dürfen.

Die Beklagte ist überdies der Meinung, dass Patentanspruch 1 zu Unrecht erteilt worden sei. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Zuge des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens teilweise für nichtig erklärt werde.

Anspruch 1 des Klagepatents sei durch die im Erteilungsverfahren unberücksichtigt gebliebene Vorveröffentlichung US 5 203 XXX neuheitsschädlich vorweggenommen. Insofern macht sich die Beklagte die im Verletzungsverfahren vertretene Auslegung der Klägerin zu Eigen. Figur 4c nehme im Zusammenhang mit der Beschreibung sämtliche Merkmale neuheitsschädlich vorweg. Der in Anlage TW4 beschriebene Fahrradsattel mit einer über einer Schaumstoffschicht liegenden Wabenstruktur offenbare eine integrale elastische Trägerstruktur aus mindestens zwei Schichten gemäß Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1: Die Wabenstruktur sei elastisch ausgestaltet, um Erschütterungen zu absorbieren und bilde mit dem darunter liegenden Schaumstoff den elastisch nachgiebigen Füller gemäß Klagepatentanspruch 1. Die Wabenstruktur sei ein „ornamentales Element“ im Sinne des Klagepatentanspruchs: Sie stelle als Teil des Füllers ein Muster dar und könne sogar farbig ausgestaltet sein. Dabei könnten sowohl die Rippen der Honigwabenstruktur als auch die an der Ober- oder Unterseite der Wabenstruktur angeordneten Verkleidungen 18 und 20 farbig sein. Sowohl die Rippen als auch die unter der Honigwabenstruktur liegende farbige Verkleidung befänden sich innerhalb des Füllers, der sich aus der Wabenstruktur und einem Schaumstoffelement zusammensetze. Weder durch die Farbe der Rippen noch durch die Farbe der Verkleidungen 18 und 20 könne ein technischer Effekt erzielt werden. Der in Anlage TW4 offenbarte Fahrradsattel weise überdies eine Deckschicht auf, die die Wabenstruktur und den Schaumstoff bedecke. Die Deckschicht sei aus langlebigem Material, das auch nach langer Belastung weich und flexibel bleibe. Die Deckschicht könne nach der Beschreibung wie beim Klagepatent ein Sichtfenster aufweisen. Durch dieses sei in Figur 4c die Wabenstruktur als ornamentales Element sichtbar. Das Deckschichtfenster sei folglich aus ästhetischen Gründen vorgesehen.

Die Beklagte ist der Meinung, Anspruch 1 des Klagepatents beruhe gegenüber der Anlage TW4 und dem Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Da es für die betreffende Erfindung unerheblich sei, wie viele Lagen die Deckschicht aufweise, werde der Fachmann eine entsprechende strapazierfähige Schicht wählen.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass Anspruch 1 des Klagepatentes gegenüber einer Kombination der Anlage TW4 mit US 3,549,XXX und EP 0 653 XXX sowie dem allgemeinen Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. In Anlage TW5 seien bereits sämtliche Merkmale – bis auf das Merkmal, wonach der Füller von einer Deckschicht bedeckt sei – offenbart. Die Verwendung einer Deckschicht sei aus Anlage TW6 bekannt und gehöre für den Fachmann zum allgemeinen Fachwissen. Da dem Fachmann darüber hinaus aus der Anlage TW4 ein Deckschichtfenster bekannt sei, sei es für ihn naheliegend, zur Steigerung der Strapazierfähigkeit eine mehrlagige Deckschicht mit Sichtfenster über den Füller zu ziehen, um so das ornamentale Element sichtbar zu machen.

Selbst wenn man das ornamentale Element im Sinne des Klagepatents als „Bild“ begreife und deshalb die Wabenstruktur in Anlage TW4 nicht als ornamentales Element ansehe, beruhe Klagepatentanspruch 1 im Hinblick auf die DE 94 10 XXX (Anlage TW7) in Verbindung mit Anlage TW5 oder Anlage TW4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn der Anlage TW7 entnehme der Fachmann ein Bildelement auf der Oberfläche eines Fahrradsattels, das durch eine darüber liegende transparente Abdeckung vor Abrieb geschützt werde. Insoweit sei es für den Fachmann naheliegend, Bildelemente unter einer nicht transparenten Deckschicht mit Fenstern aufzubringen, die bereits in Anlage TW4 offenbart werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2012 (Bl. 57f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform verletzt Patentanspruch 1 in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache. Die Voraussetzungen des Art. II § 3 Absatz 5 IntPatÜG a.F. liegen nicht vor.

I.

1.

Das Klagepatent schützt in seinem Anspruch 1 eine integrale, elastische Trägerstruktur, z.B. einen Fahrradsattel, mit ornamentalen Elementen.

Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dass ein Träger mit einer Füllung, die aus einer Schicht aus einer Gelverbindung besteht, im Vergleich zu einem Träger mit einer Füllung aus Schichten aus herkömmlichem Material zwar teurer, dafür aber komfortabler ist und die Qualität des Produktes verbessert.

Das Patent IT-A 1 270 XXX und das Patent EP-A 0 653 XXX offenbaren einen integralen, elastischen Träger, der eine Füllung aus elastisch nachgiebigem Material aufweist, das bedeckt ist mit einer äußeren abdeckenden Schicht mit flexiblem laminaren Material. Die Füllung besteht aus einer Schicht expandierenden Harzes, auf das eine Schicht aus einer Gelverbindung aufgetragen und chemisch gebunden wird. Die Füllung ist in Bereichen angeordnet, die maximalem Druck des Benutzers ausgesetzt ist, z.B. im Bereich des Ischiasknochens. Die äußere abdeckende Schicht kann aus einem natürlichen oder synthetischen Material beschaffen sein, z.B. aus Laminat, das aus einem Gewebe imprägniert mit PVC gebildet ist und mit einer Lage aus polyurethanem Harz gebildet ist.

Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass gewissenlose Hersteller mit Gelverbindungen werben würden, jedoch andere Materialien unter der Abdeckung des Trägers einführten und so einer Kontrolle des Verbrauchers entzögen. Zudem sei es für ornamentale oder Werbezwecke oft notwendig, (individuelle) Designs, Schriften oder Marken unterschiedlicher Art und Farben auf die äußere Oberfläche der Abdeckung aufzutragen. Diese ornamentalen Elemente würden im Allgemeinen serigraphiert, gedruckt oder auf die äußere Oberfläche der Abdeckung aufgetragen und aufgrund von Reibungen und Umwelteinflüssen abgenutzt werden. Die ästhetische Wirkung, die mit der herkömmlichen Serigraphie oder Offsetsystemen erhalten werde, sei im Übrigen durchschnittlich und ermögliche es nicht wirklich, die auf dem Markt befindlichen Produkte zu differenzieren oder zu personalisieren. Zudem würde die Anbringung zwei- oder dreidimensionaler starrer und halbstarrer ornamentaler Elemente auf die äußerer Oberfläche der Träger den Komfort des Nutzers beeinträchtigen.

Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent u.a. die Aufgabe, einen besonders komfortablen, integralen elastischen Träger zu schaffen, der äußerst stabile und beständige ornamentale Elemente aufweist, die sich nicht abnutzen, sichtbar und originell sind. Zudem soll eine Überprüfung, ob der elastische Träger eine Gelverbindung in der Füllschicht enthält oder nicht, ermöglicht werden, ohne dass der Träger dafür beschädigt oder zerstört werden muss.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Trägerstruktur vor, die folgende Merkmale aufweist:

1. Integrale, elastische Trägerstruktur mit ornamentalen Elementen

2. mit einem Füller (3), der
2.1 in seinem Inneren bzw. auf seiner Innenseite („in its inside“) mindestens ein ornamentales Element (5) aufweist und
2.2 aus elastisch nachgiebigem Material besteht.

3. Das elastisch nachgiebige Material ist bedeckt von einer Deckschicht (4), die
3.1 aus flexiblem mehrschichtigen Material besteht und
3.2 mindestens einen optisch transparenten Bereich (7) aufweist, durch den
dieses mindestens eine ornamentale Element (5) sichtbar ist.

2.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Auch das Merkmal 2.1 der Merkmalsgliederung der Kammer ist wortsinngemäß verwirklicht. Die grau eingefärbten Flächen an den Seiten der angegriffenen Ausführungsform, die durch das Deckschichtfenster sichtbar sind und im Kontrast zu dem Schwarz der Satteloberfläche stehen, stellen ornamentale Elemente dar.

Merkmal 2.1 erfordert, dass der Füller in seinem Inneren („in its inside“) mindestens ein ornamentales Element aufweist. Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ die englische Verfahrenssprache für die Ermittlung derjenigen technischen Lehre, die von den Patentansprüchen unter Schutz gestellt ist, maßgeblich ist. Sie kommen zu Recht übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Merkmal 2.1 ein der Verzierung dienendes Element fordert, das im Inneren des Füllers („in its inside“) liegt.

Das Klagepatent definiert den Begriff des „ornamentalen Elements“ nicht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters findet sich eine solche Legaldefinition nicht auf Seite 2, Zeile 22ff. i.V.m. Zeile 29 und 30 („die genannten ornamentalen Elemente“) der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift. Die Beschreibungsstellen bezeichnen lediglich beispielhaft Entwürfe („designs“), Schriften oder Marken unterschiedlicher Art und Farben als ornamentale Elemente. Dies wird durch die Beschreibungsstellen auf Seite 3, Zeilen 10ff. und auf Seite 7, Zeilen 21 und 22 der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift deutlich, in denen als ornamentale Elemente auch starre und halbstarre dreidimensionale Elemente auf der äußeren Oberfläche des Trägers sowie ein Gegenstand mit einer gewissen Dicke, z.B. ein gehämmerter Stock oder eine Figur, bezeichnet werden. Dieses Verständnis wird durch die Beschreibungsstelle auf Seite 7, Zeilen 14ff. und Seite 10, Zeilen 26ff. und 31 der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift gestützt. Auf Seite 7, Zeile 14ff. wird ein ornamentales Element als „vorzugsweise“ aber nicht ausschließlich zweidimensional beschrieben, das „z.B.“ gebildet ist aus einer Lage Plastikmaterial mit Mustern und/oder serigraphierten und/oder personalisierten Werbeschriften jeder Art und Farbe. Auf Seite 10, Zeilen 26ff. heißt es: „ Zu diesem Zweck kann das ornamentale Element gebildet sein aus einer plastischen Lage, die Muster, Marken oder personalisierte oder werbende Schriften tragen oder mit einem im Wesentlichen dreidimensionalen Element, wie z.B. einer Figur oder einem niedrig auftragenden Zierstreifen.“

Unter dem Begriff „ornamentales Element“ wird man zunächst ein Element verstehen, das der Verzierung eines Gegenstandes dient. Ein ornamentales Element ist demnach ein schmückendes bzw. zierendes Element, ohne dass eine bestimmte Ausgestaltung vorgegeben wäre. Seine Funktion ist rein ästhetischer Natur. Auch einer anders gefärbten Fläche kann eine solche schmückende Funktion zukommen.

Diese Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis und wird durch die Beschreibung des Klagepatents gestützt. So werden auf Seite 2, Zeilen 21-27, Anlage K2 beispielhaft „Gestaltungen (designs) (…) unterschiedlicher Art und Farben“ als ornamentale Elemente genannt. Auf Seite 3, Zeile 4 und auf Seite 8, Zeile 19 der Anlage K2 wird die gewünschte ästhetische Wirkung des ornamentalen Elements explizit hervorgehoben. Nach Seite 7, Zeilen 15ff. der Anlage K2 wird ein ornamentales Element beschrieben, „das vorzugsweise aber nicht ausschließlich zweidimensional ist“ und „z.B. aus einer Lage Plastikmaterial mit Mustern (…) jeder Art und Farbe“ besteht (vgl. auch Seite 10, Zeilen 27 ff.). Das ornamentale Element kann auch ein Zierstreifen sein (Seite 10, Zeile 31 der Anlage K2). Schließlich soll das ornamentale Element nicht in seiner Verzierungsfunktion beeinträchtigt werden, es soll nicht „verkratzt, abgenutzt oder verblichen“ werden (Seite 8, Zeilen 26, 26).

Eine funktionsorientierte Auslegung des Merkmals 2.1 bestätigt, dass das ornamentale Element allein der Ästhetik dienen soll und einer anders gefärbten Fläche eine ästhetische Funktion zukommen kann. Die Funktion des Merkmals 2.1 ist vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatents zu sehen, einen besonders komfortablen, integralen elastischen Träger zu schaffen, der äußerst stabile und beständige ornamentale Elemente aufweist, die sich nicht abnutzen und sichtbar sind. Anders als im Stand der Technik soll das ornamentale Element nicht auf der äußeren Oberfläche der Deckschicht aufgebracht werden, sondern im Inneren des Füllers. Denn dort ist es vor Reibung und Umwelteinflüssen geschützt und behindert den Benutzer nicht (vgl. Seite 3, Zeilen 10 ff.). Auch eine gefärbte Teilfläche, die die Oberfläche eines Fahrradsattels verziert, wird durch die Verlagerung in das Innere des Sattels vor Verkratzung und Verbleichung geschützt.

Dass ein ornamentales Element zwingend auch einem Werbezweck dienen und einen Wiedererkennungswert aufweisen muss, ist dagegen nicht ersichtlich. Auch im Klagepatent, das sein eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube), findet sich kein Anhaltspunkt, dass das Verständnis des Klagepatents von dem allgemeinen Verständnis, das vorliegend überdies durch eine funktionsorientierte Auslegung gestützt wird, abweicht. Eine ausdrückliche Definition, nach der das ornamentale Element Werbezwecken dienen und einen Wiedererkennungswert aufweisen muss, findet sich in der Klagepatentschrift nicht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift. Vielmehr heißt es auf Seite 2, Zeile 21 der Anlage K2, dass es für „ornamentale oder Werbezwecke“ häufig notwendig sei, „Entwürfe (designs) (…) unterschiedlicher Farben auf die äußere Oberfläche der Abdeckung aufzutragen“. Das Klagepatent differenziert damit ausdrücklich zwischen ornamentalen – verzierenden – Zwecken und Werbezwecken. Auch das Erfordernis eines Wiedererkennungswertes lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Zeile 24 auf Seite 2 der Anlage K2 stellt klar, dass lediglich in einigen Fällen „eine Personalisierung solcher (…) ornamentaler Elemente gewünscht werden“ könnte. Zeile 5 auf Seite 3 der Anlage K2 beschreibt, dass die ästhetische Wirkung des ornamentalen Elements im Mittelpunkt steht. Das Klagepatent nennt in Zeile 16, Seite 3 der Anlage K2 lediglich eine Identifizierungsfunktion. Auf Seite 7, Zeile 18 der Anlage K2 werden personalisierte Werbeschriften lediglich beispielhaft genannt. Auch eine Lage Plastikmaterial mit Mustern kann nach diesem Abschnitt und Zeile 28, Seite 10 der Anlage K2 ein ornamentales Element darstellen. Im Übrigen erklärt die Beklagte nicht, warum – sollte Voraussetzung eines ornamentalen Elements ein Wiedererkennungswert sein – den durch die Deckschichtfenster sichtbaren grauen Flächen an den Seiten der angegriffenen Ausführungsform ein solcher Wiedererkennungswert nicht zukommt.

Soweit die Beklagte argumentiert, nicht der „konturlose hellgraue Farbauftrag zu beiden Seiten der Hauptsitzfläche“ sei das ornamentale Element, sondern das formgebende Deckschichtfenster, verfängt dies nicht. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die hellgraue Farbe großflächig aufgesprüht ist, jedoch ist sie gerade im Zusammenhang mit dem Deckschichtfenster zu sehen, das der Fläche eine Form verleiht und sie im farblichen Kontrast zu der Oberfläche des Sattels erscheinen lässt. Denn das Deckschichtfenster soll nach dem Klagepatent den Blick auf das ornamentale Element ermöglichen und stellt dadurch auch nach dem Klagepatent den Rahmen des ornamentalen Elements dar. Gemäß den Zeilen 20ff. auf Seite 8 der Anlage K2 sollen die ornamentalen Elemente durch die transparenten Bereiche der Deckschicht wie ein „Video“ oder ein „Bildschirm“ auf der äußeren Abdeckung des Sattels erscheinen. Dabei müssen Deckschicht und ornamentale Elemente aufeinander abgestimmt sein (vgl. Seite 8, Zeilen 28, 29 der Anlage K2 und Unteranspruch 9). In gewisser Weise ergänzen sie sich also. Die Deckschicht kann dabei einen oder mehrere optisch transparente Bereiche aufweisen, die in Abstand zueinander stehen oder sich teilweise überlappen, in jedem Fall aber an dem oder den ornamentalen Element(en) ausgerichtet sein müssen (vgl. Seite 11, Zeilen 12 ff., Anlage K2). Damit wird deutlich, dass das Deckschichtfenster selbst einen gestalterischen Einfluss auf das durch das Fenster sichtbare ornamentale Element nehmen kann, ohne selbst das ornamentale Element zu bilden. Dies verdeutlichen auch die Figuren 1 und 2, die eine ästhetisch ansprechende Form des Deckschichtfensters zeigen, das den Blick auf eine Fläche (ornamentales Element (5)) und eine werbende Schrift (6) freigibt.

Darüber hinaus ist die Funktion der hellgrauen Fläche unter dem Deckschichtfenster rein ästhetischer Natur. Denn einer hellgrauen Einfärbung bedarf es nicht für die einzig denkbare weitere Funktion der Überprüfung, ob unter der Satteloberfläche eine Gelverbindung vorliegt oder nicht. Das Klagepatent sieht auf Seite 2, Seite 15ff. und Seite 3, Zeilen 28ff. (Anlage K2) vor, dass der Käufer bzw. Nutzer des Sattels sich selbst von dem Vorhandensein der Gelverbindung überzeugen kann, ohne den Sattel beschädigen oder zerstören zu müssen. Durch die graue Einfärbung wird diese Überprüfung jedoch gegenüber einer schwarz belassenen Fläche nicht vereinfacht, da das Gel durchsichtig ist und so sowohl neben einer grauen Fläche als auch neben einer schwarzen Fläche kaum auffällt. Die graue Einfärbung wirkt dagegen ästhetisch ansprechender als die Gelverbindung auf schwarzem Hintergrund.

3.

Die Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 4 EPÜ i.V.m. Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. liegen nicht vor.

Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. ist anwendbar. Gemäß Art. XI § 4 IntPatG i.V.m. Art. II § 3 Abs. 7 IntPatÜG a.F. kommt der zwischenzeitlich aufgehobene Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. bei sämtlichen Patenten, deren Erteilungshinweis nach dem 01.06.1992 und vor dem 01.05.2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, zur Anwendung. Dies schließt das Klagepatent, auf dessen Erteilung am 21.08.2002 hingewiesen wurde, ein.

Gemäß Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. darf derjenige, der in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen hat, nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde. Die Vorschrift betrifft damit den Zeitpunkt nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung verhält sich die Regelung nicht. Man wird jedoch aus der Vorschrift folgern können, dass vor Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung jedenfalls im Umfang des Weiterbenutzungsrechts bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz 5 Ansprüche des Patentinhabers gegen den Patentbenutzer ausgeschlossen sind (so Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Art II § 3 IntPatÜG Rn. 10).

Die deutsche Übersetzung der Wörter „in its inside“ in Patentanspruch 1 ist fehlerhaft. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass „in its inside“ (Merkmal 2.1) fehlerhaft mit „auf seiner Innenseite“ (= „on its inside“) übersetzt wurde. „In its inside“ ist richtigerweise mit „in seinem (des Füllers) Inneren“ zu übersetzen.

Da dem Fachmann jedoch auch ohne Hinzuziehung des englischen Textes klar ist, dass das ornamentale Element „im Inneren“ des Füllers angebracht sein muss, sind die Voraussetzungen des Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. insgesamt zu verneinen. Denn eine fehlerhafte Übersetzung der europäischen Patentschrift im Sinne von Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. liegt nicht bereits vor, wenn einzelne Wörter im Patentanspruch philologisch falsch übersetzt worden sind. Vielmehr kommt es – wie auch bei einem Verletzungsverfahren betreffend ein deutsches Patent – auf die Auslegung der (falsch übersetzten) Begriffe an, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen der Übersetzung des Klagepatents heranzuziehen sind. Ergibt sich im Wege der Auslegung abweichend von dem fehlerhaften philologischen Verständnis der übersetzten Worte dieselbe Bedeutung wie in der Verfahrenssprache, liegt keine fehlerhafte Übersetzung im Sinne des Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. vor.

Demnach liegt keine fehlerhafte Übersetzung im Sinne des Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. vor, obwohl „in its inside“ mit „in seinem (des Füllers) Inneren“ zu übersetzen ist. Dieses Verständnis wird durch die Absätze [0015] („the filler incorporates at least one ornamental element“) , [0024] („In the filler is inserted at least one ornamental element“) sowie durch [0018] und Unteranspruch 11 („inserting inside the filler at least one ornamental element“) bestätigt. Diese Passagen zeigen, dass der Füller das ornamentale Element aufnimmt („incorporates“) bzw. das ornamentale Element in den Füller eingefügt wird („inserted“). Zudem weist der Füller keine „Innenseite“ auf, sondern nur Außenseiten, die die Füllung nach außen hin begrenzen. Selbst wenn man dies anders sieht, als Innenseite die untere Außenseite der ersten Schicht bzw. der Gelschicht des Füllers identifiziert und „in its inside“ mit „auf seiner Innenseite“ übersetzen möchte, folgt aus Unteranspruch 9, dass den Worten „in its inside“ zumindest zusätzlich eine weitere Bedeutung beigemessen werden muss. Denn Unteranspruch 9 benennt explizit den Fall, dass das ornamentale Element bei einem mehrschichtigen Füller auf der unteren Außenseite der ersten Füllerschicht („auf der Innenseite“) angebracht wird („at least one ornamental element is inserted between said first and said second filler layer“). Unselbstständige Unteransprüche sind aber als zurückbezogene Ansprüche enger gefasst als der entsprechende Hauptanspruch.

Dem Fachmann erschließt sich auch ohne Hinzuziehung des englischen Textes, dass „auf seiner Innenseite“ in Merkmal 2.1 „in seinem Inneren“ bedeuten muss. Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann zunächst, da es eine Innenseite des Füllers nicht gibt. Selbst wenn man aber die Auffassung der Beklagten teilt, nach der „auf seiner Innenseite“ bei einem einschichtigen Füller bedeutet, dass das ornamentale Element zwischen Füller und Schale (2) eingesetzt ist und bei einem zweischichtigen Füller, dass das ornamentale Element darüber hinaus zwischen den beiden Füllerschichten (8) und (9) eingebracht werden kann, ergibt sich nichts anderes: In diesem Fall wird der Fachmann erkennen, dass neben diesen zwei Beispielen jedenfalls auch Ausführungsformen erfasst sind, bei denen das ornamentale Element im Inneren des Füllers eingebracht ist.

Die deutsche Übersetzung des Klagepatents differenziert auf Seite 4, Zeile 17 zunächst nicht nach „auf der Innenseite“ und „im Inneren“. Vielmehr soll „der Füller“ mindestens ein ornamentales Element aufweisen. Auf Seite 4, Zeile 22 heißt es, dass das ornamentale Element „bedeckt“ ist von der Füller-Schicht, die es vor Abnutzung und Umwelteinflüssen schützt. Auch diese Formulierung legt keine Unterscheidung zwischen einem ornamentalen Element im Inneren des Füllers und einem ornamentalen Element an der unteren Außenseite der (ersten) Füllerschicht nahe. Gemäß Seite 4, Zeile 28 umfasst der Füller mindestens eine erste Schicht einer gleichförmigen transparenten Gelverbindung. Aus dieser Textpassage und Unteranspruch 9 erkennt der Fachmann, dass es einen mehrschichtigen Aufbau des Füllers geben kann. Dem Fachmann erschließt sich jedoch nicht, dass das ornamentale Element lediglich an der sich an die Sattelschale anschließenden Seite und zwischen der ersten und zweiten Füllerschicht liegen darf. Das Klagepatent enthält keinen Hinweis darauf, dass das ornamentale Element nicht auch innerhalb der Schichten, die insgesamt den Füller bilden, angeordnet werden kann.

Für die Auslegung „im Inneren“ spricht die Beschreibungsstelle auf Seite 5, Zeile 4. Diese formuliert, dass „in den Füller“ mindestens ein ornamentales Element „eingeführt“ ist. Die Stelle betrifft zwar das Herstellungsverfahren, das in Anspruch 11 geschützt ist. Üblicherweise kann zur Auslegung eines Vorrichtungsanspruchs weder die Beschreibung des Herstellungsverfahrens noch ein Herstellungsanspruch herangezogen werden. Jedoch heißt es auch auf Seite 7, Zeile 14 f.: „ In den Füller ist mindestens ein ornamentales Element eingesetzt“. Zwar zeigt Figur 1 einen Fahrradsattel, indem sich das ornamentale Element zwischen den beiden Füllerschichten befindet. Die zitierte Stelle spricht jedoch von einem Einsetzen „in den Füller“, ohne weiter anzugeben, in welcher Schicht des Füllers dies stattzufinden hat und/oder, dass nur zwischen den Schichten das ornamentale Element eingefügt werden darf.

Schließlich weist die Beschreibungsstelle auf Seite 8, Zeile 25 darauf hin, dass die ornamentalen Elemente nach Sinn und Zweck des Klagepatents nicht verkratzt, abgenutzt oder verblichen werden können, da sie „vollständig eingekapselt“ und geschützt sind. Diese Stelle spricht sich damit ausdrücklich gegen ein Anbringen des ornamentalen Elements an der Sattelschale aus. Denn ein ornamentales Element, das bei einem einschichtigen oder zweischichtigen Füller auf der harten Sattelschale aufliegt, wird stärkeren Reibungen unterliegen als ein ornamentales Element, das von allen Seiten vom Füller umgeben ist. Gegen das Verständnis der Beklagten spricht auch der Umstand, dass bei einem zweischichtigen Füller das elastisch nachgiebige Material des Füllers im Bereich des ornamentalen Elements durchsichtig sein müsste. Die Beklagtenseite selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das ornamentale Element ihrer Auffassung nach nicht unterhalb der Moosgummischicht liegen könne, da es im sichtbaren Bereich, also in der Gelverbindung liegen müsse. Dass eine Moosgummischicht auch durchsichtig ausgestaltet sein könne, sei ihr nicht bekannt. Das Klagepatent thematisiert dieses Problem, das sich bei Anbringung des ornamentalen Elements an der Sattelschale stellt, mit keinem Wort. Auch dies spricht gegen die Auslegung der Beklagten.

4.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.

Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG C, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG C, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt werden wird.

a.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf die Entgegenhaltung TW 4/TW4a (US 5 203 XXX) wegen fehlender Neuheit vernichten wird.

Nach § 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung gehört hätte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar.

Auch auf Grundlage des Vortrages der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2012 ist für die Kammer nicht feststellbar, dass die TW4 Merkmal 2.1 des Anspruchs 1 des Klagepatents („ornamentales Element“ und „in seinem Inneren“) offenbart. Dem Argument der Beklagten, die gefärbte Wabenstruktur diene rein ästhetischen Zwecken und befinde sich aufgrund der drei-dimensionalen Erstreckung ihrer Wände im Inneren des Füllers, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

Soweit die Beklagte die gefärbten Rippen der Honigwabenstruktur als ornamentales Element identifiziert, verkennt sie, dass das „honeycomb-structured padding (34)“ eine der beiden Schichten des Füllers bildet. Der Füller selbst (Merkmal 2) ist nach dem Klagepatent jedoch von dem ornamentalen Element (Merkmal 2.1) zu unterscheiden. Ziel des Klagepatents ist es, ornamentale Elemente, die zuvor auf der Außenfläche des Sattels angebracht waren, durch eine Füllerschicht vor Abrieb zu schützen. Bereits diese Zielgebung zeigt, dass der Füller selbst nicht das ornamentale Element bilden kann. Der Füller nimmt nach dem Klagepatent eine technische Funktion wahr, während dem ornamentalen Element eine rein ästhetische Funktion zukommt.

Selbst wenn man die gefärbten Rippen der Wabenstruktur als ornamentales Element begreift, liegt dieses jedenfalls nicht im Inneren des Füllers. Denn wenn keine Waben-Deckschicht (18, 20) die Waben abschließt, würden die Waben mit ihren Wänden an die transparente Deckschicht angrenzen. Sie wären dann zumindest im an die Deckschicht angrenzenden Bereich den nachteiligen Einwirkungen durch die Satteldecke ausgesetzt, die das Klagepatent gerade verhindern möchte. Soweit ein unverkleideter Wabenkern auch in einer Blase aus Gel angeordnet sein kann (vgl. Anlage TW4a, Seite 11 und Figur 3b (35) und Anlage TW4, Spalte 4, letzter Absatz) erfüllt die Wabe den Zweck, dem Gelpolster eine formerhaltende Integrität zu geben. Auch hier dient sie damit weder rein ästhetischen Zwecken noch ist sie im Füller angeordnet. Wenn dagegen eine zusätzliche Waben-Deckschicht (18, 20) die gefärbten Waben von der transparenten Deckschicht (12) abgrenzt, könnte diese Schicht allein jedenfalls nicht die Funktion eines Füllers übernehmen. Auch dann befänden sich die Waben nicht im Inneren des Füllers.

Soweit die Beklagte argumentiert, die an der Ober- oder Unterseite der Wabenstruktur angeordneten Verkleidungen (18 und 20) könnten als ornamentale Elemente angesehen werden, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Sofern man die an der Oberseite der Wabenstruktur angeordnete Verkleidung als ornamentales Element ansehen möchte, befindet diese sich jedenfalls nicht im Inneren des Füllers (vgl. Merkmal 2.1), sondern unmittelbar unter der Deckschicht. Soweit man die an der Unterseite der Wabenstruktur angeordnete Verkleidung als ornamentales Element begreift, ist diese durch den transparenten Bereich der Deckschicht (Merkmal 3.2) nicht sichtbar, da dazwischen die obere Verkleidung und die Wabenstruktur liegt.

Sofern die Beklagte auf die Figuren 7a und 7b sowie auf Spalte 7, Zeile 8 ff. für ihre Argumentation verweist („Since the ribbons of material that make up the honeycomb core can be of any color desired, solid multi-colored honeycomb pads can be used in a seat containing a window to add a cosmetic flair to the seat“), verfängt dies nicht. Zwar lässt sich dieser Textpassage entnehmen, dass die Färbung der Wabenstruktur, die durch ein Fenster sichtbar ist, rein ästhetischen Zwecken dient. Die Färbung der Rippen der Wabenstruktur kann aber entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht als „Farbschicht“ angesehen werden, die für sich gesehen ein ornamentales Element darstellen könnte. Vielmehr kommt lediglich die gefärbte Struktur als Ganzes als ornamentales Element in Betracht. Die Annahme eines ornamentalen Elements scheitert aber daran, dass der gefärbten Struktur als Ganzes eine Füllerfunktion zukommt und sie nicht innerhalb des Füllers liegt (vgl. oben).

b.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichten wird.

Nach § 4 PatG beruht eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl Rückschlüsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Problemlösung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der TW4 kann die Kammer keinen Hinweis auf die Anordnung eines separaten ornamentalen Elements im Inneren der Füllerschicht entnehmen. Der Fachmann würde nicht die gefärbten Waben durch ein ornamentales Element ersetzen, da diesen Waben eine Polsterungswirkung zukommen, die in der Druckschrift als besonders vorteilhaft beschrieben werden (Anlage TW4, Spalte 1, Zeilen 50-55). Darüber hinaus ließen sich die Waben nicht beliebig ausgestalten (z.B. mit dreidimensionalen Figuren), da stets Rücksicht auf die Dämpfung und Absorptionseigenschaften genommen werden muss. Der Fachmann hätte auch keinen Anlass, ein ornamentales Element innerhalb bzw. an der Innenseite des Füllers zu platzieren.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kombination der TW4 mit der TW5 und der TW6 sowie dem allgemeinen Fachwissen ist bereits ein konkreter Anhaltspunkt für den Fachmann, die Druckschriften miteinander zu kombinieren, nicht dargetan. Zudem kann aus den Druckschriften kein Rückschluss in Bezug auf die Problemlösung mit Mitteln des Klagepatents gezogen werden.

Die TW6 offenbart weder ein ornamentales Element noch einen transparenten Bereich in der Deckschicht. Weder die TW4 noch die TW6 geben dem Fachmann daher nach Auffassung der Kammer einen Anreiz, ein separates ornamentales Element getrennt von dem Füller und der Deckschicht auszugestalten und in das Innere bzw. auf die Innenseite des Füllers anzuordnen.

Bei der TW5 sind farbige Partikel in die „Deckschicht“ eingebracht. Der Druckschrift kann – wie auch den Druckschriften TW4 und TW6 – nicht entnommen werden, dass diese farbigen Partikel in dem Füller angeordnet werden können. Dies würde auch keinen Sinn machen, da die Füllerschicht nicht durchsichtig ist, sondern einen farbigen Kontrast zu den Farbpartikeln bilden soll (vgl. TW5, Spalte 3, Zeile 43). Der Fachmann hat auch aufgrund seines Fachwissens keinerlei Veranlassung, die Partikel in der Füllerschicht anzuordnen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kombination der TW7 mit der TW5 oder der TW4 sowie dem allgemeinen Fachwissen ist ebenfalls nicht dargetan, dass ein konkreter Anhaltspunkt für den Fachmann bestünde, die Druckschriften miteinander zu kombinieren. Die Beklagte hat überdies lediglich das Deckblatt der TW7 zur Akte gereicht.

Die TW7 offenbart einen Fahrradsattel mit einem harten Sattelkörper (20) aus elastischem Material, einer Dekorfolie (30) und eine über der Dekorfolie liegenden transparenten Abdeckung (40) aus elastischem, weichem Material (vgl. „TW7“ Seite 1, Abs. 1, Seite 3, Abs. 2 und 4). In der Dekorfolie sind Dekorelemente (31) enthalten. Um einen dreidimensionalen Effekt der in der Dekorfolie enthaltenen Dekorelemente zu erzielen, sind an der starren Schale (20) geprägte Dekorteile (21) ausgebildet (vgl. „TW7“, Seite 3, letzter Abs.). Der Sattel weist keinen Füller zur Stoßabsorption und Dämpfung auf. Diese Funktion wird durch die Schale (20) und die Abdeckung (40) erfüllt. Die Abdeckung ist vergleichbar mit der Deckschicht nach dem Klagepatent und kann nicht als Füller angesehen werden. Denn sie bedeckt den gesamten Sattel und ist zwar weich und elastisch, jedoch nicht nachgiebig. Die federnde Wirkung des Sattels soll vielmehr durch die harte, aber elastische Schale (20) erzielt werden, so dass das Gewicht des Fahrers getragen und Erschütterungen absorbiert werden können (vgl. „TW7“, Seite 3, dritter Abschnitt a.E.). Die TW7 offenbart damit keinen Füller, der die Dämpfung und damit den Komfort des Sattels erhöht. Der erfindungsgemäße Fahrradsattel gemäß Anspruch 1 des Klagepatents wird durch die TW7 nicht nahegelegt. Der TW7 kann kein Hinweis entnommen werden, eine zusätzliche Füllerschicht zwischen Deckschicht (40) und Schale (20) anzuordnen. Dies gilt insbesondere, da der Fachmann der TW7 entnimmt, dass die Schale (20) und die Deckschicht (40) dämpfende und Stoß absorbierende Eigenschaften aufweisen (Seite 3, dritter Absatz, letzter Satz, Seite 4, Zeilen 5-8). Der Fachmann würde daher allenfalls die Schale besser federn oder die Deckschicht dicker ausgestalten. Der TW7 kann darüber hinaus kein Hinweis entnommen werden, die Dekorelemente (31), die Dekorfolie (30) oder die Dekorteile (21) im Inneren bzw. auf der Innenseite einer zusätzlich vorgesehenen Schicht (dem Füller) anzuordnen. Auch aus einer Kombination dieser Schrift mit der TW5 oder der TW4 ergibt sich nichts anderes.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 300.000,00 €