4a O 19/12 – Elektrodenbearbeitung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1870

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 19/12

I. Die einstweilige Verfügung vom 17.02.2012 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt von dem Verfügungsbeklagten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung von Äußerungen gegenüber Dritten.

Die Verfügungsklägerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes für das deutsche Patent 10 2010 025 XXX.0 betreffend eine Vorrichtung zur Formgebung und/oder zum mechanischen Entfernen von Ablagerungen sowie einer Schweißelektrode für das Aluminiumschweißen als Inhaberin eingetragen. Im Register ist der Verfügungsbeklagte als Erfinder benannt. Die Anmeldung erfolgte am 01.07.2010. Wegen des weiteren Inhalts des Registerauszuges wird auf die Anlage KP 1 Bezug genommen.

Die dem deutschen Patent zugrunde liegende Erfindung wurde beim Europäischen Patentamt am 30.06.2011 unter der Anmeldenummer EP 11005XXX.7 nachangemeldet und unter EP 2 402 XXX A1 veröffentlicht. Ausweislich des Registerauszuges ist die Verfügungsklägerin als Anmelderin und der Verfügungsbeklagten als Erfinder im Register aufgeführt. Diesbezüglich wird auf die Anlage KP 2 verwiesen.

Der Verfügungsbeklagte war zumindest vom 01.10.2009 bis 31.07.2011 bei der Verfügungsklägerin als Konstruktionsleiter beschäftigt. Die Ehefrau des Verfügungsbeklagten war bis zum 01.06.2011 als Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin im Handelsregister eingetragen.

Mit Vertrag vom 28.09.2005 wurden einzeln aufgeführte Patente der A GmbH, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte bis zur insolvenzbedingten Auflösung am 09.07.2009 gewesen ist, auf die Verfügungsklägerin übertragen. Hierzu wird auf die Anlage KP 8 inhaltlich Bezug genommen. Eine Umschreibung auf die Verfügungsklägerin ist bis heute nicht erfolgt. Ob dieser Vertrag wiederum durch einen oder mehrere weitere Verträge aufgehoben worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter anderem forderte der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 27.10.2011 auf, für die Nutzung von Patenten des Verfügungsbeklagten Lizenzgebühren zu zahlen. Anderenfalls würde er der Verfügungsklägerin die Rechte an den Patenten entziehen und das diesem Schreiben beigefügte Schreiben an die Abteilungen der Automobilindustrie versenden. In dem beigefügten Schreiben, welches Gegenstand des Antrags der Verfügungsklägerin ist und das Datum vom „09.12.2011“ enthält, trägt er vor, er sei der Entwickler verschiedener patentierter Systeme, insbesondere in Bezug auf die Patentanmeldung „Elektrodenbearbeitung für das Aluminiumschweißen der A-Automotive“.

Hierauf erwiderten die Patentanwälte der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 17.11.2011. Die Verfügungsklägerin sei aufgrund des Patentübertragungsvertrages rechtmäßige Inhaberin der Patente, auch wenn dies noch nicht jeweils im Register eingetragen sei. Sie forderten den Verfügungsbeklagten unter anderem zum Unterlassen einer Versendung des Schreibens auf und setzten ihm unter Androhung gerichtlicher Schritte eine Frist bis zum 01.12.2011. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage KP 10 verwiesen. Zahlungen leistete die Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten nicht.

Mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 09.12.2011 wandte sich der Verfügungsbeklagte schließlich an eine Kundin der Verfügungsklägerin, die B AG. Gemäß der Überschrift des Schreibens geht es vor allem um eine Patentanmeldung über die Elektrodenbearbeitung für das Aluminiumschweißen der A-Automotive. Das in diesem Schreiben in Bezug genommene Schreiben des Verfügungsbeklagten an das Europäische Patentamt datiert vom 12.09.2011.

Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe von dem streitgegenständlichen Schreiben an die B AG erst später Kenntnis erlangt, nämlich als die B AG an sie herangetreten sei. Dies sei am 06.02.2012 gewesen.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass in dem streitgegenständlichen Schreiben an die B AG eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung liege. Dieses sei auch deshalb unrechtmäßig, weil die Verfügungsklägerin aus diesem Schreiben nicht entnehmen könne, was für Produkte die Verfügungsklägerin noch vertreiben könne, ohne eine Patentverletzung zu begehen. Das streitgegenständliche Schreiben enthielte auch einen Boykottaufruf.

Mit Beschluss vom 17.02.2012 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten,

a)
nicht der Antragstellerin, sondern dem Antragsgegner stünden die Rechte an der europäischen Patentanmeldung, Anmeldenummer XXX05XXX.7, Veröffentlichungsnummer EP 2402XXX A1 zu;

b)
der Vertrieb von Produkten zur Elektrodenbearbeitung für das Aluminiumschweißen durch die Antragstellerin, insbesondere durch Gebrauch der patentierten Technik des Patents DE 10 2010 025 XXX bzw. der europäischen Patentanmeldung, Anmeldenummer 11005XXX.7, Veröffentlichungsnummer EP 2402XXX A1, verletze seine Schutzrechte;

c)
Kunden der Antragstellerin nahezulegen, ihren Vertrag mit der Antragstellerin aus den vorgenannten Gründen aufzulösen;

wenn dies nach Maßgabe des nachfolgend wiedergegebenen Schreibens geschieht:
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe von dem streitgegenständlichen Schreiben an die B AG bereits seit dem 27.10.11 Kenntnis gehabt, so dass kein Verfügungsgrund vorliege.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass zurückzuweisen, weil ein Verfügungsgrund nicht vorliegt. Dies gilt sowohl für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch für die Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

I.
Auf die Regelung des § 12 Abs.2 UWG kann sich die Verfügungsklägerin nur insoweit berufen, als dass sie Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend macht. Soweit sie Ansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht, ist die Regelung nicht entsprechend anwendbar (Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., § 12 Rz.3.14).

II.
Soweit das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 27.11.2011, dem ein Entwurfsschreiben an die B AG beigefügt gewesen ist, der Verfügungsklägerin zur Kenntnis gebracht wurde, lässt dies die Dringlichkeit im Sinne des § 935 ZPO insgesamt für alle geltend gemachten Ansprüche entfallen. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, denn die widerlegliche Vermutung, die aus § 12 Abs.2 UWG resultiert, greift vorliegend nicht ein. Die Verfügungsklägerin hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr mit der Durchsetzung von Abwehransprüchen gegenüber Aussagen aus dem ihr seit dem 27.10.2011 bekannten Schreiben nicht dringlich ist.

1.
Ob dieses Ankündigungsschreiben eine Vorbereitungshandlung darstellt, welches die Frist zur Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu Laufen beginnen lässt (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2.Aufl., Rn.69; a. A. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rz.3.15), kann dahingestellt bleiben. Vorliegend hätte es der Verfügungsklägerin oblegen, zeitnah und entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 17.11.2011 gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

2.
Die Verfügungsklägerin hatte seit dem Schreiben vom 27.10.2011 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Schreiben, welches der Verfügungsbeklagte entsprechend seiner Ankündigung an die B AG – als Kundin der Verfügungsklägerin – versendet hat. Hierauf hat die Verfügungsklägerin durch ihre Patentanwälte reagiert und den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 17.11.2011 unter anderem abgemahnt. In diesem Schreiben hat die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten eine Frist bis zum 01.12.2011 gesetzt, um der Aufforderung, das streitgegenständliche Schreiben nicht zu versenden, nachzukommen. Erst mit Schriftsatz vom 14.02.2012, mithin 3 ½ Monate nach Kenntnis, hat die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht.

a)
Der Verfügungsklägerin lagen bereits im Zeitpunkt der Zusendung des streitgegenständlichen Schreibens (27.10.2011) alle notwendigen Information vor, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Hinweise des Verfügungsbeklagten, seine Ankündigung in die Tat umsetzen, hatten sich derart verdichtet, dass auch die Verfügungsklägerin mit der Versendung rechnen musste. Dass die Verfügungsklägerin die Ankündigung derart verstanden hatte, ergibt sich daraus, dass sie dem Verfügungsbeklagten eine Frist gesetzt hatte, das streitgegenständliche Schreiben nicht zu versenden. Ein „Mehr“ an Informationen über die der Verfügungsklägerin möglicherweise zustehenden Unterlassungsansprüche bedurfte es nach dem Schreiben der Patentanwälte vom 17.11.2011 nicht, da sie weitere Informationen vom Verfügungsbeklagten nicht angefordert haben.

Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Verfügungsbeklagte habe mehrere „Drohungen“ ausgesprochen, vermag dies keine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen. Gegenstand des hiesigen Verfügungsverfahrens ist jenes Schreiben, welches der Verfügungsbeklagte – inhaltlich unverändert – bereits der Verfügungsklägerin am 27.10.2011 mitgeteilt hatte und eine konkrete Gegenreaktion in Form einer Abmahnung bei der Verfügungsklägerin ausgelöst hatte. Insofern war auf Seiten der Verfügungsklägerin eine differenzierte Bewertung der einzelnen Handlungen des Verfügungsbeklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich.

b)
Die Verfügungsklägerin hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihr mit der Rechtsverfolgung nicht derart dringlich ist. Sie hat die von ihr gesetzte Frist bis zum 01.12.2011 verstreichen lassen, die sie in dem Schreiben vom 17.11.2011 dem Verfügungsbeklagten gesetzt hatte. Die Ankündigung in diesem Schreiben, ohne Erfüllung dieser Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kam die Verfügungsklägerin selbst somit nicht nach. Vor dem Hintergrund, dass die Verfügungsklägerin damit rechnen musste, dass der Verfügungsbeklagte durch das streitgegenständliche Schreiben in ihre Vertragsbeziehung mit Dritten (hier die B AG) eingreifen werde und die Frage nach der Inhaberschaft des Patents bzw. der Patentanmeldung – aus ihrer Sicht – unzutreffend darstellen würde, verdeutlicht, dass es der Verfügungsklägerin mit der Rechtsverfolgung nicht derart dringlich war. Sie wartete 2 ½ Monate bis zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

c)
Die Verfügungsklägerin trägt vor, es sei ein Unterschied, ob eine Versendung des streitgegenständlichen Schreibens angekündigt wird oder bereits versandt wurde. Dies mag für die Frage entscheidend sein, ob eine Begehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch vorliegt; an dem dem Grunde nach bestehenden Unterlassungsanspruch und dem dazugehörenden Sachverhalt selbst ändert es nichts. Das Begehren der Verfügungsklägerin, welches Gegenstand des hiesigen Verfügungsverfahrens ist, ist unverändert. Sie begehrt die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen vom Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin hat nicht vorgetragen, dass sie der Ankündigung der Versendung des streitgegenständlichen Schreibens keinen Glauben geschenkt habe. Die Parteien befanden und befinden sich in einer größeren rechtlichen Auseinandersetzung über die Inhaberschaft von Rechten an den Patenten und aus den Patenten. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Eingriffs in die Vertragsbeziehung zu ihren Kunden hätte es vielmehr nahe gelegen, diese insofern zu schützen, als dass nach dem Verstreichen der von der Patentanwälten der Verfügungsklägerin gesetzten Frist, zeitnah gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

Unter diesen Umständen hat die Verfügungsklägerin seit Ablauf der Erklärungsfrist weitere 2 ½ Monate und insgesamt mehr als 3 ½ Monate ab Kenntnis des streitgegenständlichen Schreibens abgewartet, um zunächst die tatsächliche Versendung des Schreibens geschehen zu lassen, um dann gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Somit kann bei verständiger Würdigung aller Tatsachen im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es der Verfügungsklägerin mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche dringlich gewesen ist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.