4a O 192/11 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1932

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 192/11

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu gehören auch die Sortenschutzinhaber und ausschließlichen Nutzungsberechtigten der in den ursprünglichen Klageanträgen zu 1. und 2. näher bezeichneten Sorten.

Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Aus den der Klägerin vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2008/2009 Nachbau mit den streitgegenständlichen Sorten „A“, „B“, „T“, „C“, „D“, „E“, „F“ und „G“ sowie im Wirtschaftsjahr 2009/2010 mit den streitgegenständlichen Sorten „A“, „B“, „H“, „I“, „D“, „F“ und „G“ betrieben oder zumindest über Saatgut der Sorten verfügt, auf Grundlage dessen er in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren Nachbau betreiben konnte.

Im April 2009 bzw. im April 2010 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich auf, ihr Auskunft über den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. Dem Schreiben war eine Aufstellung der oben genannten Sorten beigefügt, von deren Nachbau die Klägerin aufgrund der früheren Erklärungen ausging. Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 21.08.2009 bzw. vom 17.09.2010 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf. Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2009 bzw. vom 14.12.2010 erneut aufforderten, Auskunft zu geben.

Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der am 05.01.2012 zugestellten Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2008/2009 (Anbau zur Ernte 2009) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle des Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über

– die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und
– im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen

sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;

2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Anbau zur Ernte 2010) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle des Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über

– die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und
– im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen

sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 261,00 EUR zu zahlen.

4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1. und 2. des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;

5. an sie Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1. und 2. des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von und und/oder 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Notfrist seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatte, hat ihn die Kammer mit Teil-Versäumnisurteil vom 06.02.2011 hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. antragsgemäß verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2012 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 5. für erledigt, da der Beklagte den ihm auf der Grundlage der durch ihn zwischenzeitlich erteilten Nachbauauskunft mit Schreiben vom 19.07.2012 in Rechnung gestellten Schadenersatz gezahlt hatte. Der Beklagte ist daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2012, zugestellt am 29.08.2012, darauf hingewiesen worden, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen entschieden werde, wenn nicht der Erledigungserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen widersprochen werde. Ein entsprechender Widerspruch ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.

Den Antrag zu 4. hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2012 fallen gelassen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand obsiegt haben dürfte. Die Klägerin hat die mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und den Antrag zu 3. auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat den Sachvortrag nicht bestritten, sondern nach Zustellung des Teil-Versäumnisurteils die geforderte Auskunft erteilt. Dies steht einem Anerkenntnis der Klageanträge zu 1. und 2. gleich. Mit dieser Begründung sind dem Beklagten auch für die Anträge zu 3. und 5. die Kosten aufzuerlegen, weil er den von der Klägerin geforderten Schadenersatz widerspruchslos gezahlt hat. Den nur unter Vorbehalt gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung konnte die Klägerin vor diesem Hintergrund fallen lassen, ohne dass ihr deshalb ein Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 713 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 14.08.2012 auf 2.000,- EUR, danach auf die gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.