4a O 196/10 – Druckmaterialbehälter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1849

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2012, Az. 4a O 196/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen in der Bundesre-publik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen

Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmate-rialbehälter umfasst:

eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,

eine zweite Einrichtung (104),

eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) beinhaltet, wobei:

die mehreren ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) beinhalten,

der mindestens eine zweite Anschluss (250, 292) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktab-schnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) beinhaltet,
der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurzschluss-erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwi-schen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist und einen dritten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entspre-chenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) beinhaltet,

die zweite Einrichtung wird bei einer höheren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,

der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP), die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,

wobei der Druckmaterialbehälter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebe-nen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einfüh-rungsrichtung (R) angeordnet sind und

die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite ange-ordnet ist als die zweite Zeile, und

der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,

die Anschlüsse der Anschlussgruppe so angeordnet sind, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei

der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzel-nen Zeile angeordnet ist, und wobei

der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläge-rinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 24.01.2010 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem ge-ordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 24.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Ty-penbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Ge-winns,

wobei

– die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsemp-fänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum be-findlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24.01.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, de-nen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Ge-brauchsmusters DE 20 2006 020 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu-rückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Er-zeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2006 020 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Scha-denersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung 10 2006 060 XXX.8 abgezweigt und genießt deshalb deren Anmeldetag vom 21.12.2006, wobei es die Priorität zweier japanischer Schriften vom 26.12.2005 bzw. vom 11.08.2006 in Anspruch nimmt. Die am 19.11.2009 erfolgte Eintra-gung des Klagegebrauchsmusters wurde am 24.12.2009 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 beantragte die A AG beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters, wobei über den Löschungsantrag bisher nicht entschieden wurde.

Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die Klägerin zu 1), de-ren Tochtergesellschaft die Klägerin zu 2) ist, die von der Klägerin zu 1) mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubehör in Deutschland betraut ist. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines ausschließlichen Lizenzvertrages, den die Klägerin zu 1) mit Wirkung vom 01.01.1993 mit der Klägerin zu 2) geschlossen hat. Nach diesem Lizenzvertrag ist die Klägerin zu 1), die der Klägerin zu 2) eine ausschließliche Lizenz am Klagegebrauchsmuster erteilt hat, vertraglich verpflichtet, mit der Klägerin zu 2) bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Klägerinnen darauf verständigt, gemeinsam Klage zu erheben, trifft die Klägerin zu 1) eine Rechtspflicht, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken. Hinsichtlich des vollständigen Inhaltes dieses Lizenzvertrages wird auf die Anlagen HE 1 und HE 2 Bezug genommen.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Druckmaterialbehälter und Platine, die am Druckmaterialbehälter montiert ist.“ Die Klägerinnen machen im Hauptantrag folgenden Schutzanspruch geltend:

„Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) abnehmbar an-gebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:

eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,

eine zweite Einrichtung (104),

eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) beinhaltet, wobei:

die mehreren ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktab-schnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) beinhalten,

der mindestens eine zweite Anschluss (250, 292) mit der zweiten Einrich-tung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) beinhaltet,

der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurzschlusserfas-sungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem min-destens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist und einen dritten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter mehreren vor-richtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) beinhaltet,

die zweite Einrichtung wird bei einer höheren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,

der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP), die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,

wobei der Druckmaterialbehälter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einführungsrichtung (R) angeordnet sind und

die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und

der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,

die Anschlüsse der Anschlussgruppe so angeordnet sind, um eine ein-zelne Zeile zu bilden, wobei

der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist, und wobei

der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich be-nachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.“

Hinsichtlich der Formulierung des durch die Klägerinnen im Hilfsantrag geltend gemachten Schutzanspruchs wird auf die Anlage HE 11b i. V. m. dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2012 Bezug genommen.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Die Figur 15C zeigt eine Möglichkeit der Konstruktion der ge-brauchsmustergemäßen Gestaltung der Platine. In Figur 13 ist das Szenarium eines Kurzschlusses dargestellt.
Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an, bringt in Verkehr und/oder führt dazu Tintenpatronen ein, die für die Verwendung in Aufzeich-nungseinrichtungen (Tintenstrahldrucker) der Klägerin zu 1) geeignet sind. Dabei handelt es sich um folgende Tintenpatronen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen):

XXX, XXXX, XXXX und XXXX
für Epson Stylus XXX, XXX, XXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXXXXX, XXX, XXXXXXX et al.

XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX für XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXXX, XXXXX, XXXXX, XXXXXX et. al.
Jeder dieser zwei Sätze von Tintenpatronen umfasst eine schwarze und meh-rere farbige Einzelpatronen. Beispielhaft wird nachfolgend die cyanfarbige Tintenpatrone aus dem Set „XXXX, XXXX, XXXX und XXX“ eingeblendet, der die übrigen angegriffenen Tintenpatronen in den hier maßgeblichen technischen Merkmalen entsprechen:
Die Oberfläche der Platine ist nachfolgend nochmals vergrößert eingeblendet:
Die Rückseite der Platine weist folgende Gestaltung auf, wobei die ellipsenför-migen Markierungen von den Klägerinnen zur Kennzeichnung der ersten und zweiten Einrichtung angebracht wurden:
Die Anschlussgruppen lassen sich anhand der nachfolgend verkleinert einge-blendeten und durch die Klägerinnen eingereichten Skizze wie folgt darstellen, wobei die Beklagte dieser Darstellung nicht entgegen getreten ist:
Die Verbindung der Anschlüsse mit den auf der Rückseite der Platine zu fin-denden Einrichtungen ist in dem nachfolgend eingeblendeten Schaltkreis dar-gestellt, den die Klägerinnen vorgelegt haben. Die Richtigkeit der eingezeich-neten Verbindungen hat die Beklagte nicht in Frage gestellt.
Während es sich bei dem in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis durch die Klägerinnen mit „Erste Einrichtung“ gekennzeichneten Bauteil um eine Halbleiterspeichereinrichtung (EEPROM) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) betrieben wird, handelt es sich bei der durch die Klägerinnen als „Zweite Einrichtung“ markierten Schaltung um eine Schaltung mit einer Diode und einer Spule, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden kann („elektrischer Schwingkreis“).
Die Lage der Kontaktabschnitte nach Einführung der Patrone in den Drucker lässt sich auf der Grundlage eines durch die Klägerinnen mit Hilfe des Druckers XXX mit der vorstehend gezeigten Patrone durchgeführten „Scratch Tests“ wie folgt darstellen, wobei die Beklagte die markierte Lage der Kontaktabschnitte nicht in Frage gestellt hat:
Nach Auffassung der Klägerinnen machen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerinnen beantragen daher zuletzt,

zu erkennen wie geschehen;

hilfsweise:
zu erkennen wie aus der Anlage HE 11b ersichtlich, jedoch mit der Maß-gabe, dass es statt „die zweite Einrichtung eingerichtet ist, bei einer hö-heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung (203)“ heißt: „die zweite Einrichtung bei einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
Aussetzung der Verhandlung in Bezug auf den gegen das Klagege-brauchsmuster am 04.11.2011 durch die A AG eingereichten Löschungsantrag.

Sie meint, der geltend gemachte Anspruch enthalte mehrere Merkmale, die nicht die Gestaltung der Tintenpatrone, sondern die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers beschreiben würden. Aus diesen Merkmalen ergebe sich keinerlei Information darüber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein müsse. Insbesondere handele es sich bei den Kontaktabschnitten so lange um einen gedachten Bereich, bis die Tintenpatrone in den Drucker eingesetzt werde, weshalb unter dem „Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses“ die gesamte Fläche des Anschlussstückes zu verstehen sei, die zum Kontaktieren eines Gegenstückes objektiv geeignet sei.
Zudem würden die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen, da diese bereits keine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweisen würden. Wie aus den durch die Klägerinnen als Anlage HE 15 vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, sei lediglich eine einzige zusammenhängende Schaltung auf einer einzigen Platine vorhanden. Darüber hinaus diene der zweite, von den Klägerinnen definierte Teil-Schaltkreis nicht, wie nach dem Klagegebrauchsmuster vorgesehen, dazu, eine mit Hochspannung betriebene Einrichtung wie zum Beispiel einen Piezosensor zu betreiben. Vielmehr habe dieser Teil-Schaltkreis bei den angegriffenen Ausführungsformen die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verfügung zu stellen, das dieser erwarte. Anstatt eines Piezosensors werde somit bei den angegriffenen Ausführungsformen durch den Teil-Schaltkreis ein Ant-wortsignal erzeugt, das dem Antwortsignal eines Piezosensors ähnlich sei, aber keine Messinformationen enthalte. Der zweite Teil-Schaltkreis sei ein aus einer Diode und einer Spule bestehender elektrischer Schwingkreis, der bei Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen ausgebe. Dieser Schwingkreis sei nicht für eine bestimmte Betriebsspannung ausgelegt, sondern könne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden. Der zweite Teil-Schaltkreis könne somit mit höherer, gleicher oder mit niedrigerer Spannung betrieben werden als der erste Teil-Schaltkreis.

Ferner genüge es für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht, wenn ein Anschluss objektiv geeignet sei, einen Kurzschluss zu detektieren. Vielmehr müsse der Drucker, der mit dem Druckmaterialbehälter zusammenwirke, einen Anschluss tatsächlich für eine Kurzschluss-Detektierung einsetzen, damit dieser einen „dritten Anschluss“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters darstelle. Die Klägerinnen hätten nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker eine Kurzschlussdetektion durchführen würden, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei und zwischen welchen Anschlüssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Die Beklagten bestreiten deshalb, dass Drucker der Klägerinnen tatsächlich eine solche Kurzschlussdetektion zwischen zwei Kontakten durchführen und das eine solche Kurzschlussdetektion zwischen dem einen zweiten Anschluss und einem dritten Anschluss erfolgt.

Überdies wäre, wenn ein Ablauf zur Kurzschlussdetektion vorgesehen wäre, die Anwendung dieses Ablaufs durch den Betreiber des Druckers gestattet, weil die aus dem Klagegebrauchsmuster erwachsenden Rechte durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung erschöpft wären. Die Erschöpfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten, hier geltend gemachten Anspruch, weil sich die darin enthaltenen Merkmale betreffend der Kurzschlusserfassung auf die Gestaltung des Druckers beziehen würden und Rechte betreffend der Druckermerkmale mit dem Verkauf des Druckers erschöpft seien. Im Übrigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgemäßen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen des für das Durchführen der Detektion zwingend erforderlichen Objekts, nämlich der Tintenpatrone, abdecke.
Schließlich sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzfähig, da die nunmehr beanspruchte Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Übrigen beruhe der durch die Klägerinnen nunmehr geltend gemachte Anspruch auf einer unzulässigen Erweiterung und stelle überdies eine Erweiterung des Schutzbereichs dar.

Die Klägerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Den Klägerinnen stehen die gel-tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1 und 2, 24 b Abs. 1 und 2 GebrMG i. V. m.
§§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft Druckmaterialbehälter, bei denen es sich insbesondere um Tintenpatronen handeln kann.

Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausführt, ist es in den letzten Jahren üblich geworden, Tintenpatronen mit Einrichtungen zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte sowie mit Resttintenpegelsensoren unter Verwendung eines piezoelektrischen Elementes auszustatten, an welche eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Diese bekannten Tintenpatronen weisen einen Aufbau auf, der verhindern soll, dass das Informationsspeichermedium kurzgeschlossen und wegen einem Tropfen Flüssigkeit beschädigt wird, der in den Anschlüssen abgelagert wird, welche die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium verbinden, mit dem die Tintenpatrone ausgerüstet ist.

An den bekannten Tintenpatronen bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass diese keine Patronen betrachten würden, die mit mehreren Einrichtungen, beispielsweise einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung, ausgestattet seien. Bei derartigen Patronen gebe es das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen den verschiedenen Anschlüssen auftreten könne, welcher zu Schäden an der Tintenpatrone oder der Druckvorrichtung führen könne.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Druckmaterialbehälter mit einer Mehrzahl von Einrichtungen bereitzustellen, bei welchem ein Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschluss zwischen den Anschlüssen verursacht wird, verhindert wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe ist in dem durch die Klägerinnen im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch ein Druckmaterialbehälter mit folgenden Merk-malen vorgesehen:

1. Druckmaterialbehälter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmate-rialbehälter umfasst:

2. eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,

3. eine zweite Einrichtung (104),

4. eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) beinhaltet, wobei:

5. die mehreren ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) beinhalten,

6. der mindestens eine zweite Anschluss (250, 292) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist und einen zweiten Kontaktab-schnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410-490) beinhaltet,

6.1. der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) ein Kurz-schlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurz-schlusses zwischen dem mindestens einen zweiten An-schluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten An-schluss (210, 240) ist und einen dritten Kontaktabschnitt (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (410 – 490) beinhaltet,

7. die zweite Einrichtung wird bei einer höheren Spannung betrieben als die erste Einrichtung,

8. der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP), die mehreren ersten Kontaktabschnitte (CP) und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden,

9. wobei der Druckmaterialbehälter (100) an der Druckvorrichtung (1000) angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebe-nen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einfüh-rungsrichtung (R) angeordnet sind und

10. die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und

11. der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet ist,

12. die Anschlüsse der Anschlussgruppe so angeordnet sind, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei

13. der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzel-nen Zeile angeordnet ist, und wobei

14. der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist.

Hinsichtlich der Merkmale des Hilfsantrages wird auf die Anlage HE 11b i. V. m. dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2012 Bezug genommen.

II.
Den Gegenstand des durch die Klägerinnen im Hauptantrag geltend ge-machten Schutzanspruchs bildet somit ein Druckmaterialbehälter, der zumindest zwei Einrichtungen (203, 104) umfasst. Während es sich bei der ersten Einrichtung zwingend um einen Speicher handeln muss, enthält der Schutzanspruch im Hinblick auf die Gestaltung der zweiten Einrichtung bis auf die Angabe, dass diese bei einer höheren Spannung betrieben werden soll als die erste Einrichtung (Merkmal 7), keine konstruktiven Vorgaben. Dass die zweite Einrichtung, anders als die Beklagte meint, jedoch gleichwohl nicht mit jeder Leitung gleichzusetzen ist, sondern eine über das bloße Leiten hinausgehende Funktion haben muss, erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung des Schutzanspruches, welcher ausdrücklich zwischen erster und zweiter Einrichtung und deren Verbindung unterscheidet.

Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiter entnimmt, soll der bean-spruchte Druckmaterialbehälter drei Arten von Anschlüssen enthalten. Während die ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) mit dem die erste Einrichtung bildenden Speicher verbunden sind (Merkmale 2 und 4), ist der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden (Merkmal 6). Ferner umfasst die Anschlussgruppe nach dem Schutzanspruch mindestens einen dritten Anschluss (210, 240), der ein Kurzschlusserfassungsanschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) ist (Merkmal 6.1). In Bezug auf die räumliche Anordnung der Anschlüsse entnimmt der Fachmann dem Schutzanspruch, dass die Anschlüsse der Anschlussgruppe derart angeordnet sein sollen, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet ist (Merkmal 13). Der mindestens eine dritte Anschluss soll demgegenüber derart angeordnet sein, um sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss zu befinden, der an dem Ende angeordnet ist (Merkmal 16).

Die Anschlüsse enthalten nach dem Schutzanspruch jeweils erste, zweite und dritte Kontaktabschnitte (CP) zum Kontaktieren eines entsprechenden An-schlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen (Merkmale 5, 6 und 6.1.). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Anschlüsse somit nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen, da es sich bei den Kontaktabschnitten lediglich um die Bereiche der Anschlüsse handelt, die bei der Einführung der Patrone in Kontakt mit den jeweiligen vorrichtungsseitigen Anschlüssen treten. Dass nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die Anschlüsse nicht mit den Kontaktabschnitten gleichzusetzen sind, verdeutlichen dem Fachmann auch die bevorzugten Ausführungsbeispiele nebst der zugehörigen Beschreibung, bei denen das Klagegebrauchsmuster stets streng zwischen den Anschlüssen und den Kontaktabschnitten unterscheidet (vgl. etwa Figuren 3a, 13, 14a – 14d, 15a – 15d und 16a – d).

Nach dem Schutzanspruch sollen die ersten Kontaktabschnitte und der min-destens eine zweite Kontaktabschnitt so angeordnet sein, dass sie eine erste und eine zweite Zeile bilden (Merkmal 8), wobei die erste Zeile weiter in Rich-tung auf die Einführungsrichtungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile (Merkmal 10). Wie der Fachmann dem Schutzanspruch weiterhin entnimmt, soll der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt (CP) an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sein (Merkmal 11). Hinsichtlich der Anordnung des dritten Kontaktabschnitts enthält der durch die Klägerinnen als Hauptantrag geltend gemachte Anspruch demgegenüber keine Vorgabe.

Mit der beanspruchten Anordnung der Kontaktabschnitte ist laut der Beschrei-bung des Klagegebrauchsmusters der erfindungsgemäße Vorteil verbunden, dass, wenn ein Fremdmaterial von einer der Seiten eintreten sollte (vgl. Figur 13, Tintentropfen S1 und Wassertropfen S2), dieses Eindringen erfasst werden kann, bevor es zu den anderen Anschlüssen (220, 230, 260 – 270) vordringt. Somit kann ein Schaden an den Schaltungen des Speichers (204) und der Druckvorrichtung durch das Eindringen des Fremdmaterials ver-hindert oder reduziert werden (vgl. Anlage HE 4, Abschnitte [0088] und [0084]).

Dass sich die Lage der Kontaktabschnitte nicht unabhängig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen lässt, führt ebenso wenig zu einer Beschränkung des Schutzbereichs auf die Kom-bination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker wie die Tatsache, dass mit Hilfe des mindestens einen dritten Abschnittes ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Abschnitt detektiert werden soll. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 – Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsam-melanlage). Demgemäß ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der beanspruchte Druckmaterialbehälter räumlich-körperlich so ausgebildet ist, dass die Kontaktabschnitte und Anschlüsse die in den Merkmalen 8 – 14 vorgegebene räumliche Anordnung bei einer Verwendung des Druckmaterial-behälters in einem Drucker haben und mit Hilfe des dritten Abschnittes zugleich ein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt detektiert werden kann.

III.
Legt man diese Auslegung zugrunde, erweist sich der Gegenstand des Klage-gebrauchsmusters in der durch die Klägerinnen geltend gemachten Fassung sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung, als auch ge-genüber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.
Nachdem die Klägerinnen Merkmal 7 dahingehend eingeschränkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer höheren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, beruht der streitgegenständliche Schutzanspruch nicht auf einer unzulässigen Erweiterung, da die Klägerinnen den Schutzanspruch insoweit nunmehr an Anspruch 26 der DE 10 2006 060 XXX A1 (Anlage HLA 1) angepasst haben. Soweit die Beklagte demgegenüber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, bei der durch die Klägerinnen gewählten Formulierung handele es sich um eine Erweiterung des Schutzbereichs, steht dies dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters bereits deshalb entgegen, weil es sich hierbei im Gebrauchsmusterverfahren – anders als beim Patent – um keinen Löschungsgrund handelt.

Soweit die Beklagte demgegenüber meint, eine unzulässige Erweiterung liege auch deshalb vor, weil in der Offenlegungsschrift nicht offenbart sei, dass An-schlüsse des Druckers Kurzschlusserfassungsanschlüsse sein könnten, viel-mehr werde der Begriff „Kurzschlusserfassungsanschluss“ ausschließlich für Anschlüsse der Tintenpatrone (Bezugszeichen 210 und 240) verwendet, ver-mag dieses Vorbringen bereits deshalb eine unzulässige Erweiterung nicht zu begründen, weil Merkmal 6.1. ausschließlich Anschlüsse der Tintenpatrone, nicht aber des Druckers definiert. Die Tintenpatrone soll mindestens einen drit-ten Anschluss haben, der einen entsprechenden – nicht beanspruchten – Kurzschlusserfassungsanschluss am Drucker kontaktiert. Insoweit findet sich aber bereits in Anspruch 1 der Offenlegungsschrift, dass der dritte Abschnitt der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen enthält.

2.
Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages ist auch neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klage-patents in der EP 0 882 595 A2 (Anlage HLA 13, bzw. die als Übersetzung vor-gelegte DE 698 19 815 T2 = Anlage HLA 13a) nicht naheliegend offenbart.

Die Entgegenhaltung zeigt eine Tintenpatrone, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist.
Schwerpunktmäßig geht es in der Entgegenhaltung darum, einen Tin-tenbehälter für ein Tintenbehältersystem bereitzustellen, das einen Tintenstrahldruckkopf aufweist, mit dem selektiv Tintentropfen auf ein Druckmedium abgegeben werden können.
Bei dem offenbarten Ausführungsbeispiel weist der Tintenbehälter einen Speicher zum Speichern von Tintendaten (110 D) auf, wie sich unter anderem aus Figur 4 nebst der zugehörigen Beschreibung in Abschnitt [0032] ergibt. Dieser Speicher ist mit dem in Figur 11 mit der Bezugsziffer (1206) gekennzeichneten Anschluss verbunden, so dass die Entgegenhaltung eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist und mit einem ersten Anschluss verbunden ist (Merkmale 2 und 5), aufweist. Insoweit erscheint jedoch bereits zumindest fraglich, ob es sich bei einem „memory chip package“ tatsächlich wie von Schutzanspruch 1 gefordert, um mehrere erste Anschlüsse handelt.

Zudem wird in der Entgegenhaltung eine Tintenpegelabtastschaltung offenbart, die in Figur 15 vergrößert dargestellt ist:
Die Tintenpegelabtastschaltung ist danach als flexible Schaltung ausgeführt, wobei die flachen Wendeln (1130, 1132) und die zugeordneten Leitungsele-mente, mit welchen ein elektrischer Zugang zu den flachen Wendeln möglich ist, in laminarer Weise zwischen dem ersten und dem zweiten flachen einheitlichen Substrat angeordnet sind. Die Tintenpegelabtastschaltung, bei welcher es sich um eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln kann (Merkmal 2), umfasst Leitungs-anschlüsse (1142A und 1142B), die sich zwischen der flachen Wendel (1130) und den von außen zugänglichen Kontaktfeldern (1138A und 1138B) erstrecken, und Leitungsanschlüsse (1144A und 1144B), die sich zwischen der flachen Wendel (1132) und den von außen zugänglichen Kontaktfeldern (1140A und 1140B) erstrecken.

Die Tintenpegelabtastschaltung umfasst des weiteren Tintenleckdetektoren, die aus leitfähigen Tintenleckdetektionsfeldern (1180, 1182) bestehen, die jeweils neben den Wendeln (1130, 1132) angeordnet und entsprechend mit den Leitungsanschlüssen (1142B und 1144B) verbunden sind. Die Tintenleckfelder (1180, 1182) sind durch Öffnungen im nach außen gerichteten flexiblen Substrat der flexiblen Abtastschaltung freigelegt, sodass sie mit jeglicher Tinte in Kontakt kommen können, die sich im Druckmaterialbehälter (1102) in Folge eines Tintenaustritts ansammelt. Ein Tintenaustritt, der ein beschädigtes Tintenreservoir anzeigt, wird beispielsweise durch Anlegen einer Spannung zwischen dem Kontaktfeld (1138B) und einem Referenzpotential erfasst. Wenn Tintenleckkontakte (1180, 1182) in Tinte eintauchen, befindet sich das Kontaktfeld (1140B) auf einer Spannung ungleich 0. Ansonsten befände sich das Kontaktfeld (1140B) bei 0 Volt.

Damit fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur an einer Offenbarung des Merkmals 10. Auch wenn man mit der Beklagten die Tintenpegelabtastschaltung als zweite Einrichtung und die Kontaktfelder (1138B) und (1140A) als zweite Anschlüsse ansieht, fehlt es zumindest an der Offenbarung mindestens eines dritten Anschlusses zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem dritten Anschluss (Merkmal 6.1.). Es kann insoweit dahinstehen, ob eine Tintenleckdetektion überhaupt eine Kurzschlusserfassung im Sinne des Klagepatents sein kann. Jedenfalls wird nach der Offenbarung kein Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss erfasst, auch wenn zur Erfassung des Tintenlecks die Kontaktfelder (1140B) und (1138B) eingesetzt werden.

Zudem fehlt es auch an der Offenbarung von Merkmal 7, wonach die zweite Einrichtung mit einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrich-tung, da der Entgegenhaltung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, mit wel-cher Spannung die Tintenpegeldetektionsschaltung und der Speicher arbeiten.

Schließlich wird in der Entgegenhaltung auch Merkmal 8 nicht offenbart, da der Fachmann in der Entgegenhaltung zwar findet, dass die Kontaktfelder mit dem Computer in Kontakt treten können. Jedoch fehlt es an einer Of-fenbarung, dass dadurch gebildete Kontaktabschnitte erste und zweite Zeilen bilden. Insbesondere ist dies auch nicht aus Figur 11 ersichtlich. Auch wenn es sein kann, dass derartige Zeilen, je nach Drucker, gebildet werden, ist dies gleichwohl in der Entgegenhaltung nicht offenbart.

b)
Auch in der US 2002/0024559 (Anlage HLA 4 bzw. die Übersetzung Anlage HLA 4a) wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahelie-gend offenbart.

Der Fachmann findet in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 5 der Entgegenhaltung ein schematisches Blockschaltbild der Steuer- und Treiberschaltung (47) und des Speicherelementes (48), das vorzugsweise mit der Steuer- und Treiberschaltung (47) verbunden sein soll, um Daten von einem externen System zum Speicherelement (48) schicken zu können.

Als mögliches Speicherelement wird etwa das Element DE 1220AB/AD offen-bart, hergestellt durch Dallas Semiconductor (vgl. Anlage HLA 4A, Abschnitt [0031]). Hinsichtlich dieses Speichermoduls haben die Beklagten als Anlage HLA 14 ein Datenblatt vorgelegt, wonach die Betriebsspannung des Moduls ca. 5 Volt beträgt.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 6 zeigt nach der Beschrei-bung der Entgegenhaltung ein schematisches Diagramm der ersten Vielzahl elektrischer Leiter (58), die die Düsenplattenanordnung (44) mit der integrierten Schaltung (49) verbinden, sowie der zweiten Vielzahl elektrischer Leiter (64), die die integrierte Schaltung (49) mit den Kontakten auf dem flexiblen Verbindungsstück (46) verbinden.

Nach der Beschreibung der Entgegenhaltung tragen die 10 Kontakte (50) vor-zugsweise die folgenden Leistungs- und Steuersignale von der externen Vor-richtung, etwa einem Drucker: das erste Erdesignal (90), das erste +15V Leis-tungssignal (92), das Wechselsignal (94), das Rückstellsignal (96), das Signal DATA OUT (DOUT) 98, das Kopfauftastsignal (HTSB) (100), das Signal DATA IN (102), das +5 V Leistungssignal (104), das zweite Erdesignal (106) sowie das zweite +15V Signal (108).

Letztlich kann es dahinstehen, hinsichtlich welcher Anschlüsse eine Verbindung mit dem Speicher offenbart ist. Jedenfalls fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 12 und 14, da die in Figur 6 der Entgegenhaltung gezeigten Anschlüsse nicht in einer, sondern in zwei Zeilen angeordnet sind. Zudem sind die Anschlüsse (90) und (106), welche die Beklagte als dritte (Kurzschlusserfassungs-) Anschlüsse ansieht, nicht benachbart nach innen von den Anschlüssen (92) und (108) angeordnet. Vielmehr werden die Anschlüsse als in Einführungsrichtung untereinander offenbart.

Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, es handele sich bei der einzeiligen An-ordnung lediglich um eine bloße gestalterische Maßnahme, die der Fachmann vornehme, ohne über seine üblichen Kenntnisse hinauszugehen, ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann – ohne in eine rückschauende Betrachtung zu verfallen – haben sollte, die in Figur 6 dargestellte Anordnung derart umzugestalten, dass alle Anschlüsse in einer Zeile angeordnet sind. Der bloße Hinweis in Absatz [0026], das Gehäuse könne unterschiedlich geformt sein, dürfte hierfür jedenfalls nicht genügen, da sich dieser Hinweis lediglich auf die Form der Patrone, nicht aber die Anordnung der Kontakte bezieht.

Auch der weitere Hinweis der Beklagten, der Fachmann sei zu einer einzeiligen Anordnung deshalb motiviert, weil er ohne Weiteres erkenne, dass bei einer zweizeiligen Anordnung die druckerseitigen Kontakte der oberen Zeile während des Einsetzvorgangs mit den patronenseitigen Kontakten der unteren Zeile in Kontakt kommen, wodurch es zu unerwünschten elektrischen Wechselwirkungen kommen könne, dürfte ohne einen entsprechenden Hinweis in der Entgegenhaltung nicht ausreichen, um anstelle der in Figur 6 offenbarten zweizeiligen Anordnung nunmehr alle Anschlüsse einzeilig anzuordnen.

Der weitere Hinweis der Beklagten, es sei aus dem Stand der Technik auch bekannt, Anschlüsse in einzelnen Zeilen und zweite Anschlüsse am Ende der Zeile anzuordnen (vgl. etwa HLA 13, Fig. 11 und 15, HLA, Fig. 10 und HLA 9, Fig. 9), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, welchen Anlass der Fachmann, ausgehend von der Entgegenhaltung HLA 4/HLA 4a, haben sollte, von der dort offenbarten, in sich geschlossenen zweizeiligen Anordnung naheliegend zu einer einzeiligen Anordnung, wie sie Gegenstand des streitgegenständlichen Schutzanspruchs ist, zu gelangen.

Dies gilt umso mehr, als es nicht ausreicht, die zweiten Anschlüsse außen an-zuordnen. Vielmehr muss sich zusätzlich nach Merkmal 14 der dritte Anschluss benachbart innen zum zweiten Anschluss befinden. Der bloße Hinweis der Beklagten, aus der HLA 5/HLA 5a seien dem Fachmann einzeilige und zweizeilige Lösungen bekannt, so dass der Fachmann ausgehend von der Anlage HLA4/HLA 4a lediglich zwei Möglichkeiten der Anordnung von zweitem und drittem Anschluss habe, führt insoweit bereits deshalb nicht weiter, weil der Fachmann trotz der geringen Zahl von Kombinationsmöglichkeiten einen Anlass braucht, sich gerade für die beanspruchte Lösung, bei der die Kurzschlusserfassungsanschlüsse innen liegen, zu entscheiden. Aus der Entgegenhaltung HLA 5/HLA 5A erhält der Fachmann insoweit bereits deshalb keinen Hinweis, weil es dort an der Offenbarung zweiter und dritter Anschlüsse fehlt. Vielmehr wird der Fachmann durch die Entgegenhaltung HLA 5/HLA 5a eher davon abgehalten, die Kurzschlusserfassungsanschlüsse benachbart nach innen zu den zweiten Anschlüssen anzuordnen, weil dort die Erdungs- und damit nach Auffassung der Beklagten Kurzschlusserfassungsanschlüsse (24, 27) außen angeordnet sind (vgl. insbesondere auch Entgegenhaltung HLA 5a, Ab-schnitte [0046] und [0062]; so auch der Privatsachverständige Dr. Anders, An-lage HE 16, S. 39 oben).

c)
Da die ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte US 5,646,XXX (Anlage HLA 3) bereits nach dem Vortrag der Beklagten mit der US 2002/0024XXX (US 2002/0024XXX, Anlage HLA 4) bis auf die Tatsache, dass es dort zusätzlich an der Offenbarung eines Speichers fehlt, im Wesentlichen identisch ist, gelten die dortigen Ausführungen entsprechend.

d)
Auch in der EP 1 219 437 A2 (Anlagen HLA 5 und HLA 5a) wird die technische Lehre des Schutzanspruchs nicht naheliegend offenbart.

Zwar entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung, dass Kontaktflächen in zwei Zeilen angeordnet sein können, wobei die Tintenkartusche auch eine Speichereinrichtung (30) aufweist (vgl. Fig. 4). Jedoch fehlt es bereits an der Offenbarung einer zweiten Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Soweit die Beklagte als eine derartige Einrichtung in der Klageerwiderung zu-nächst die zwischen den Anschlüssen (24) und (27) angeordnete Einsetzprüf-brücke als derartige zweite Einrichtung ansehen wollte, kann es sich dabei nicht um eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln, weil es sich bei den Anschlüssen (24) und (27) um Erdungsanschlüsse handelt, die somit nicht mit einer zweiten Einrichtung verbunden sind, die bei einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung (Merkmal 7). Soweit die Beklagte demgegenüber meint, dem Fachmann sei – etwa aus der EP 1 314 565 A2 (Anlagen HLA 6 und Übersetzung HLA 6a) – auch der Einsatz eines piezoelektrischen Sensors neben der Speicheranordnung bekannt, der sich gerade dadurch auszeichnet, mit hohen Betriebsspannungen betrieben zu werden, ist bereits, ohne in eine grundsätzlich unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen, nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, beide Schriften zu kombinieren.

Zudem fehlt es auch an einer Offenbarung von mindestens einem Kurzschlusserfassungsanschluss, der sich benachbart nach innen von dem mindestens einen zweiten Anschluss befindet, der an dem Ende angeordnet ist (Merkmal 14). Sieht man mit der Beklagten Erdungsanschlüsse als Kurzschlusserfassungsanschlüsse im Sinne des Klagegebrauchsmusters an, so würden sich die Anschlüsse (24) und (27) zumindest nicht benachbart nach innen zu den zweiten Anschlüssen befinden, da die Beklagte die Anschlüsse (24) und (27) zugleich auch als zweite Anschlüsse ansieht (Merkmal 14, vgl. Anlage HLA 3a, Fig. 1 und 8).

Entsprechend ist die Beklagte auf diese Entgegenhaltung nach der Ein-schränkung des geltend gemachten Schutzanspruches auch nicht mehr zurückgekommen.

IV.
Die hier streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.

1.
Zurecht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei den ange-griffenen Ausführungsformen um Tintenpatronen und damit Druckmaterialbe-hälter handelt, die in Form eines EEPROMS einen Speicher und damit eine erste Einrichtung aufweisen (Merkmale 1 und 2). Zudem ist das EEPROM un-streitig mit den in dem auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den Buchstaben C bis G gekennzeichneten Anschlüssen verbunden, die bei der Verwendung in einem Drucker auch mit den entsprechenden Kontaktabschnitten im Drucker in Kontakt treten, so dass die Anschlüsse auch jeweils über einen ersten Kontaktabschnitt (CP) verfügen (Merkmale 4 und 5).

2.
Des Weiteren weisen die angegriffenen Ausführungsformen mit dem durch die Beklagte als „elektrischer Schwingkreis“ bezeichneten weiteren Schaltkreis auch eine zweite Einrichtung auf, die in dem durch die Klägerinnen auf Seite 12 der Anlage HE 15 dargestellten Schaltplan mit den mit den Buchstaben A und I bezeichneten („zweiten“) Anschlüssen verbunden sind (Merkmale 4, 6 und 7).

Schutzanspruch 1 in der streitgegenständlichen Fassung enthält zunächst keine konstruktiven Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der „zweiten Einrich-tung“. Somit kann auch ein „elektrischer Schwingkreis“, was dem Fachmann bereits die Ausführungen zum Stand der Technik bestätigen (vgl. Anlage HE 4, Abschnitt [0003] = Anlage HE 8, S. 2, zweiter Absatz), eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters sein, wenn dieser eine, von der ersten Einrichtung zu unterscheidende Funktion wahrnimmt. Dies ist bei dem „elektrischen Schwingkreis“ jedoch der Fall, der, wie die Beklagte in ihrer Duplik eingeräumt hat, dem Drucker ein bestimmtes Antwortsignal zur Verfügung stellt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, dass zwischen der ersten und zweiten Einrichtung elektrische Verbindungen vorhanden sind, so dass es sich bei der ersten und zweiten Einrichtung räumlich um eine Schaltung handelt. Der Schutzanspruch in der streitgegenständlichen Fassung enthält hinsichtlich der räumlichen Anordnung der ersten und zweiten Einrichtung keine Vorgaben. Somit ist es ausreichend, dass sich die erste und die zweite Einrichtung funktional unterscheiden, was bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig der Fall ist. Dass die erste und zweite Einrichtung demgegenüber auch in eine Schaltungsplatine oder in ein einziges Modul integriert sein kann, wird dem Fachmann im Übrigen auch in der Klagege-brauchsmusterbeschreibung bestätigt (vgl. Anlage HE 4, Abschnitt [0135] Mitte).

3.
Überdies wird der als zweite Einrichtung fungierende elektrische Schwingkreis bei der angegriffenen Ausführungsform auch bei einer höheren Spannung als das die erste Einrichtung darstellende EEPROM betrieben (Merkmal 7).

Unstreitig wird an die ersten Anschlüsse beim Einsatz der angegriffenen Aus-führungsformen in einem Drucker eine Spannung von 3,2 V (bzw. 3,3 V) an-gelegt. Wie die Klägerinnen weiterhin vorgetragen haben, liegt an den zweiten Anschlüssen eine Spannung von 37 V an (vgl. insbesondere Anlage HE 15, S. 15 ff.). Die Messungen der Klägerinnen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Die Beklagte beruft sich vielmehr im Wesentlichen darauf, bei dem zweiten Teil-Schaltkreis handele es sich um einen aus einer Diode und einer Spule bestehenden elektrischen Schwingkreis, der mit beliebigen Spannungen und damit auch mit Spannungen von 3,3 V oder darunter beaufschlagt werden könne. Damit ist der zweite Teil-Schaltkreis jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten dazu geeignet, mit einer über 3,3 V liegenden Spannung beaufschlagt zu werden. Mit der durch die Klägerinnen vor-genommenen Messung hat sich die Beklagte demgegenüber inhaltlich nicht auseinander gesetzt.

Soweit die Klägerinnen Merkmal 7 nunmehr dahingehend eingeschränkt haben, dass die zweite Einrichtung bei einer höheren Spannung betrieben werden muss als die erste Einrichtung, steht auch dies einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht entgegen. Zwar haben die Klägerinnen nicht detailliert dargelegt, dass die zweite Einrichtung tatsächlich bei einer höheren Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung. Nachdem die Klägerinnen jedoch anhand der durch sie durchgeführten Messungen gezeigt haben, dass an die zweiten Anschlüsse eine Spannung von 37 V angelegt wird, wäre es nunmehr an der Beklagten gewesen darzulegen, weshalb die zweite Einrichtung gleichwohl nicht mit einer höheren Spannung wie die erste Einrichtung betrieben wird.

4.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, es finde zwischen den zweiten und dritten Anschlüssen beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen in den Druckern der Klägerinnen keine Kurzschlussdetektion statt, steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen.

Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters dargelegt wurde, reicht es für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzan-spruchs aus, wenn der dritte Anschluss beim Einsatz der Patrone in einem Drucker geeignet ist, einen Kurzschluss zwischen dem zweiten und dritten Anschluss zu erfassen. Entsprechend führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, wenn beim Einsatz der streitgegenständlichen Patronen in einzelnen Druckern keine Kurz-schlussdetektion stattfindet.

Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen zwischen den Anschlüssen A und B eine Kurzschlussdetektion stattfinden kann, haben die Klägerinnen in ihrer Replik (dort S. 17 f.) nachvollziehbar dargelegt. Zwar wurden die geschilderten Versuche ausschließlich mit einer Patrone des Typs Geha XXXX (cyanfarben) durchgeführt, die in den Drucker XXX eingeführt wurde. Jedoch ist es unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der hier relevanten technischen Gestaltung übereinstimmen. Soweit die Beklagte zudem einwendet, es sei nicht ersichtlich, ob zwischen den Anschlüssen H und I eine Kurzschlusserfassung stattfindet, bedurfte es einer entsprechenden Untersuchung bereits deshalb nicht, weil nach der der Formulierung des Schutzanspruchs lediglich ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss erforderlich ist.

Ohne Erfolg hat die Beklagte des Weiteren bestritten, dass anhand der durch die Klägerinnen durchgeführten Versuche ein Nachweis der Geeignetheit zu einer Kurzschlussdetektion möglich ist. Die Klägerinnen haben zwischen den Anschlüssen A und B eine Lötverbindung hergestellt. Zwar trifft es zu, dass der Computer im Anschluss nicht ausdrücklich ausgegeben hat, dass ein Kurzschluss detektiert wurde. Vielmehr zeigt die Statusanzeige lediglich an, dass keine cyanfarbige Patrone erkannt wurde („Ink cartridges cannot be recognized“). Jedoch verlangt Schutzanspruch 1 in der streitgegenständlichen Fassung auch nicht, dass das Vorliegen eines Kurzschlusses ausdrücklich angezeigt wird. Bei dem Vorgehen der Klägerinnen zum Nachweis einer Kurz-schlussdetektion handelt es sich genau um die Methode, die im Parallelverfahren gegen Pelikan (4a O 111/10) auch die dortige Beklagte zunächst angewandt hat. Weshalb diese Methode zum Nachweis der Kurzschlussdetektion gleichwohl ungeeignet sein soll, erschließt sich daher nicht. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung demgegenüber darauf hingewiesen hat, bei dem dritten Anschluss handele es sich patentgemäß um einen Kurzschlusserfassungs- und keinen Kurzschlusserzeugungsanschluss, trifft es zwar zu, dass der dritte Anschluss ein Anschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten und dem mindestens einen dritten Anschluss sein soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der entsprechende Kurzschluss nicht dadurch erzeugt werden könnte, dass mit der Lötverbindung eine leitfähige, den Kurzschluss verursachende Verbindung zwischen zweitem und drittem Anschluss herbeigeführt wird. Vielmehr handelt es sich bei der Lötverbindung genau um eine solche Verbindung der zweiten und dritten Anschlüsse, wie sie etwa in Figur 13 als Verbindung „S2“ (dort allerdings durch einen Wassertropfen) gezeigt ist.

5.
Wie anhand der in der Anlage HE 15 enthaltenen Abbildung ebenso wie an den vorgelegten Mustern der angegriffenen Ausführungsformen zu erkennen ist, sind die Anschlüsse der Anschlussgruppe so angeordnet, dass sie eine einzelne Zeile bilden (Merkmal 12). Darüber hinaus sind die zweiten Kontaktabschnitte, wie der auf einem sog. „Scratch-Test“ beruhenden Abbildung gemäß Seite 14 der Anlage HE 15 zu entnehmen ist, auch in einer ersten Zeile, jeweils an jedem Ende der Zeile, angeordnet (Merkmal 11). Zugleich befindet sich der mindestens eine zweite Anschluss an einem Ende der einzelnen Zeile (Merkmal 13).

Soweit die angegriffenen Ausführungsformen zusätzlich neben dem Anschluss I einen durch die Beklagte mit „J“ gekennzeichneten Anschluss aufweisen, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem Bauteil um einen weiteren Anschluss im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Wie der Fachmann Schutzanspruch 1 in der streitgegenständlichen Fassung entnimmt, sind die Anschlüsse nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters dadurch gekennzeichnet, dass sie jeweils Kontaktabschnitte aufweisen (vgl. Merkmale 5, 6 und 6.1.). Demgegenüber zeigt der durch die Klägerinnen durchgeführte „Scratch-Test“, dass der Anschluss „J“ beim Einsatz der Patrone in einem Drucker mit dem Drucker nicht in Kontakt steht, so dass dieses Bauteil keine Anschlussfläche im Sinne des Klagepatents darstellt.

Auch der weitere Vortrag der Beklagten, der „Anschluss J“ stehe zwar derzeit bei den Druckern der Klägerinnen in keinem Kontakt mit dem Drucker, es sei jedoch denkbar, dass dies bei zukünftigen Druckern der Fall sei, wobei es zu-dem nicht auszuschließen sei, dass durch einen Fremdkörper wie eine Büroklammer der „Anschluss J“ mit anderen Anschlüssen verbunden werde, wodurch es zu einem Kurzschluss kommen könnte, führt aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist es, beim Einsatz der Patrone Schäden durch Kurz-schlüsse aufgrund von mit unterschiedlichen Spannungen beaufschlagten Anschlüssen beim Einsatz der Patrone in einem Drucker zu verhindern. Diese Aufgabe wird bei den angegriffenen Ausführungsformen, wo der „Anschluss J“ lediglich ein Programmierkontakt ist, durch die spezifische Anordnung der allein mit dem Drucker in Kontakt stehenden Anschlüsse A – I gelöst. Ob demgegenüber möglicherweise der nicht mit dem Drucker in Verbindung stehende und damit keinen „Anschluss“ im Sinne des Klage-gebrauchsmusters darstellende „Anschluss J“ in einem hypothetischen Fall auch mit dem Drucker verbunden werden könnte, ist für die hier in Frage stehende Verletzung des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung.

V.
Ohne Erfolg hat die Beklagte den Einwand der Erschöpfung erhoben, da eine Erschöpfung grundsätzlich ein berechtigtes Inverkehrbringen der durch das Gebrauchsmuster geschützten Sache voraussetzt (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 9 Rz. 31). Das Inverkehrbringen eines Druckers kann somit keine Erschöpfung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Tintenpatronen be-gründen.

Auch die durch die Beklagte erwähnte Entscheidung „Fullplastverfahren“ (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung. Es trifft zu, dass danach derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Einrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß, allerdings gegebenenfalls gegen Zahlung einer Lizenzgebühr, benutzen darf. Diese Konstellation ist jedoch nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, da sich aus dem Verkauf der Drucker keine Berechtigung der Beklagten ableiten lässt, die durch ein Gebrauchsmuster geschützten Patronen zu vertreiben, da die Drucker der Klägerinnen auch mit Patronen betrieben werden können, die berechtigerweise auf der Grundlage des Klagegebrauchsmusters vertrieben werden.

Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstver-ständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 – IMS/Health; Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherr-schende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff – IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn die Klägerinnen, wie von der Beklagten behauptet, eine marktbeherrschende Stellung haben. Voraussetzung für eine Zwangslizenz wäre vielmehr, dass (kumulativ)

(1) die begehrte Schutzrechtsbenutzung für die Ausübung der Tätig-keit der Beklagten derart unentbehrlich ist, dass für sie auch bei gehöriger eigener Anstrengung des Gebrauchsmusternutzers kein tatsächlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,

(2) die Beklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das heißt mit dem Produkt der Klägerinnen nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,

(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gründen ge-rechtfertigt ist und

(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchset-zung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).

Da die Beklagte jedoch gerade Produkte anbietet und vertreibt, welche die Pro-dukte der Klägerinnen ersetzen sollen, kann der Zwangslizenzeinwand bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Einräumung einer „konk-ludenten Lizenz“ aus, für die kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Auch wenn der durch die Klägerinnen vertriebene Drucker eine Kurzschlussdetektion vorsieht, erteilen die Klägerinnen mit dem Vertrieb des Druckers nicht gleichzeitig konkludent eine Lizenz für die Nutzung der Tintenpatronen der Beklagten.

VI.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, wel-che Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, so dass sie gegenüber den Klägerinnen zur Unterlassung verpflichtet ist (§ 24 Abs. 1 GebrMG).

2.
Des Weiteren hat die Beklagte den Klägerinnen Schadenersatz zu leisten (§ 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Klägerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Ver-schulden nicht verfügen. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen
(§ 24 b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Ferner haben die Klägerinnen im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen, der sich aus § 24 a Abs. 2 GebrMG ergibt.

5.
Schließlich hat die Beklagte im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, § 24 a Abs. 1 GebrMG.

VI.
Für eine Aussetzung der Verhandlung bestand keine Veranlassung, § 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters Bezug genommen.

VII.
Der Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da der noch innerhalb der Wochenfrist eingegangene Schriftsatz vom 25.01.2012 keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthält, auf welchen die Beklagte nicht hätte in der mündlichen Verhandlung erwidern können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 269 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.