4a O 210/10 – Biegeautomat

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1800

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2012, Az. 4a O 210/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meldung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen jeweils an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

(1) Vorrichtungen zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser,
(2) welches in einer Stanzform lagerbar ist und
(3) weIches zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

(4) bei denen wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte vorgesehen ist,
(5) bei denen das oder jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe ist und
(6) bei denen der Rand jeder Frässcheibe eine Zahnung aufweist und
(7) bei denen ein Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben vorgesehen ist und
(8) bei denen die Frässcheiben des Bearbeitungskopfs mittels eines Antriebs angetrieben sind und
(9) bei denen ein Wechselmechanismus vorhanden ist, mittels dessen eine Frässcheibe zur Bearbeitung eines Stanzmessers auswählbar ist und
(10) bei denen eine Stelleinheit vorhanden ist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe in Richtung des Stanzmessers durchführbar ist;

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20.06.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, gegebenenfalls der Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten ist, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 20.06.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters (DE 20 2007 018 XXX.3) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 20.06.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.196,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen.

VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.

IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ausschließlicher und allein verfügungsberechtigter Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX.3 (Klagegebrauchsmuster), das aus der Patentanmeldung DE 10 2007 011 XXX.6 abgezweigt wurde und deren Anmeldetag vom 09.03.2007 in Anspruch nimmt. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Register erfolgte am 15.04.2010, die Bekanntmachung am 20.05.2010. Am 14.04.2011 stellte die A srl., Italien, beim Deutschen Patent- und Markenamt Löschungsantrag.

Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Die von der Klägerin geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:

1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), weIches in einer Stanzform (1) lagerbar ist und welches zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte (3) vorgesehen ist.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das oder jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe (6) ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Rand jeder Frässcheibe (6) eine Zahnung (6a) aufweist.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Frässcheiben (6) aufweist.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Frässcheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) mittels eines Antriebs angetrieben sind.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen Wechselmechanismus aufweist, mittels dessen eine Frässcheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) auswählbar ist.

9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass diese eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchführbar ist.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Gebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figuren 1 und 2 zeigen Ausschnitte einer Stanzform, einmal mit den Stanzmessern in Querschnittsansicht (Fig. 1) und einmal in Seitenansicht, so dass die Haltepunkte erkennbar sind (Fig. 2). In der Figur 3 ist eine erfindungsgemäße Vorrichtung mit dem Bearbeitungskopf zu sehen, der in der Figur 4 im Längsschnitt wiedergegeben ist.

Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen und vertrieb unter anderem so genannte Biegeautomaten, die sie von der A S.r.l. – einer Gesellschaft italienischen Rechts – bezog. Dabei übernahm die Beklagte auch die Ersatzteilversorgung und sämtliche anfallenden Servicedienstleistungen. Zum Angebotsumfang der Beklagten gehörte auch ein Biegeautomat mit der Bezeichnung „B“, den die Beklagte unter anderem auf einer vom 07. bis 08.05.2010 in C stattfindenden „Nationalen Hausmesse“ ausstellte und in einem Prospekt und dem Branchenmagazin „D-Magazine“ vom März 2009 bewarb. Der Biegeautomat B stellt die angegriffene Ausführungsform 1 dar und ist nachstehend in seiner Gesamtheit abgebildet. Das weitere Bild zeigt als Detail den Bearbeitungskopf.

Darüber hinaus umfasste das Lieferprogramm der Beklagten ein Linienbearbeitungssystem mit der Bezeichnung „E“, einem Vorgängermodell des Biegeautomaten B. Für das Linienbearbeitungssystem E bot die Beklagte gewerblichen Kunden Frässcheiben – nachfolgend als angegriffene Ausführungsform 2 bezeichnet – an, um dieses System nachzurüsten beziehungsweise um Frässcheiben auszutauschen. Das System E weist in seiner ursprünglichen Ausgestaltung eine integrierte Haltepunktschleifeinheit auf, zu deren Nachrüstung die Frässcheiben dienen. Die von der Beklagten angegriffenen Frässcheiben werden in der nachstehend einkopierten Fotografie wiedergegeben.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 05.05.2010 forderte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 unter Hinweis auf das bereits eingetragene Klagegebrauchsmuster zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Abmahnung blieb ohne Erfolg. Die Klägerin wandte für das Tätigwerden ihrer anwaltlichen Vertreter im Rahmen der Abmahnung 6.196,00 EUR auf. Die Kosten betreffen jeweils hälftig die Tätigkeit eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts und entsprechen einer 1,5 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR für Auslagen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform 1 mache von der Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche wortsinngemäß Gebrauch.

Sie behauptet, die Beklagte habe ein Linienbearbeitungssystem des Typs E an die F GmbH in G geliefert. Dieser habe sie auch die als Ausführungsform 2 angegriffenen Frässcheiben geliefert. Aktuell – jedenfalls am 22.07.2011 – biete die Beklagte noch Linienbearbeitungssysteme des Typs E an, wie aus dem als Anlage LS 8 vorgelegten Ausdruck der Webseite der Beklagten hervorgehe. Ergänzend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem System E vorgetragen, bei dem System seien drei solcher Module, wie eines in der Abbildung der angegriffenen Ausführungsform 2 zu sehen sei, hintereinander angeordnet. Unstreitig können mit der Stelleinheit oben rechts in dieser Abbildung die Abstände und Tiefen eingestellt werden.

Die Klägerin hält die schutzbeanspruchte Lehre für schutzfähig. Die Entgegenhaltung B 2 offenbare schon nicht das Einbringen von Haltepunkten. Gleiches gelte für die Entgegenhaltung B 3. Auch die Einkerbungen in dem in der Entgegenhaltung B 4 offenbarten Stanzmesser seien keine Haltepunkte. Abgesehen davon werde aber auch nicht offenbart, diese Einkerbungen durch Fräsen herzustellen. Einen Anlass, die Entgegenhaltung B 4 mit den Entgegenhaltungen B 2 oder B 3 zu kombinieren, habe der Fachmann nicht. Die Entgegenhaltung B 5 bilde hingegen schon keinen Stand der Technik und offenbare zudem nicht, dass die Haltepunkte eingefräst werden sollen.

Die Klägerin beantragt,

– wie erkannt –

und weiterhin,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen jeweils an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

Frässcheiben, die geeignet sind für
(1) Vorrichtungen zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser,
(2) welches in einer Stanzform lagerbar ist und
(3) welches zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient,
(4) bei denen wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte vorgesehen ist und
(5) bei denen das oder jedes Fräswerkzeug eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe ist und
(6) bei denen der Rand jeder Frässcheibe eine Zahnung aufweist und
bei denen ein Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben vorhanden ist und.
(7) bei denen die Frässcheiben des Bearbeitungskopfs mittels eines Antriebs angetrieben sind und
(8) bei denen ein Wechselmechanismus vorhanden ist, mittels dessen eine Frässcheibe zur Bearbeitung eines Stanzmessers auswählbar ist und
(9) bei denen eine Stelleinheit vorhanden ist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe in Richtung des Stanzmessers durchführbar ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne

(a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Frässcheiben nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 018 XXX.3, betreffend eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser gemäß den Merkmalen zum Klageantrag I. verwendet werden dürfen;

(b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 7.500,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Frässcheiben nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Gebrauchsmusterinhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 XXX.3 (Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser) gemäß den Merkmalen gemäß Klageantrag I. zu verwenden;

wobei die Beklagte die Verurteilung zur Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageanträge zu Ziffer II. und V. des Tenors) auch unter Rückbezug auf vorstehenden Antrag beantragt;

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die noch einzureichende Gebrauchsmusterlöschungsklage gegen das streitgegenständliche Gebrauchsmuster auszusetzen,

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die zuvor wiedergegebene Fotografie der angegriffenen Ausführungsform 2 bei der F GmbH angefertigt worden seien. Sie behauptet, sie habe keinen Geschäftskontakt zur F GmbH, und bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Linienbearbeitungssystem E bei dieser Gesellschaft aufgestellt sei und bei diesem System drei Module mit einer Frässcheibe hintereinander angeordnet seien. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzungshandlung bezüglich der angegriffenen Ausführungsform habe die Klägerin nicht dargelegt. In technischer Hinsicht sei völlig offen, welche konkrete Ausgestaltung dem Verletzungsvorwurf zugrunde liegen solle.

Soweit sich die Klägerin zum Beleg für den Vertrieb von Produkten der A srl. und weiterer Dienstleistungen auf den als Anlage LS 8 vorgelegten Ausdruck einer Website der Beklagten vom 22.07.2011 stütze, trägt die Beklagte – von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten – vor, sie habe am 22.07.2011 und danach keine Produkte – auch nicht die Anlage E – der A srl. vertrieben. Die Website sei lange vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters online gestellt worden und seitdem nicht geändert worden. Der IT-Dienstleister habe vor längerer Zeit die Weisung erhalten, die aus der Anlage LS 8 ersichtliche Unterseite „Maschinen“ zu entfernen. Ihr sei unverständlich, wie die Beklagte die Seite habe aufrufen können. Jedenfalls sei der Inhalt der Anlage LS 8 nicht Teil der von – der Beklagten – gewollten Aussage ihres Internetauftritts, da die Website nach ihrem Willen und ihrer Kenntnis nicht mehr über das Menu erreichbar gewesen sei.

Weiterhin meint die Beklagte, die mit dem Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchte technische Lehre sei weder neu, noch erfinderisch. Da das Stanzmesser nicht Gegenstand der Erfindung sei und jede Einkerbung im Stanzmesser als Haltepunkt fungieren könne, werde die schutzbeanspruchte Lehre durch die Entgegenhaltungen B 2 und B 3 neuheitsschädlich vorweggenommen. Zudem fehle es hinsichtlich der Entgegenhaltung B 4 an einem erfinderischen Schritt, weil der Fachmann das in der B 4 dargestellte Einbringen der Kerben durch Schleifen ohne weiteres durch Fräsen ersetzen könne. Beides seien spanabhebende Trennverfahren. Gleiches gelte für die offenkundig vorbenutzte Anlage E, die in der Entgegenhaltung B 5 beworben werde. Die Werbung sei bereits im Februar 2007 ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Dritte weitergegeben worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, §§ 242, 259 BGB, da die Beklagte den Erfindungsgegenstand durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein.

I.
Das Klagegebrauchsmuster schützt mit den geltend gemachten Schutzansprüchen eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser.

In der Gebrauchsmusterschrift wird ausgeführt, dass es zur Herstellung von Verpackungen bekannt sei, Stanzvorrichtungen einzusetzen, um aus dem jeweiligen Stanzwerkstoff ein Verpackungselement auszustanzen. Dafür sei in einer Stanzform eine linienförmige Stanzmesseranordnung gelagert, die der Kontur des auszustanzenden Verpackungselements entspreche. Die Stanzmesseranordnung sei dabei so in der Stanzform gelagert, dass ihre Schneidkante über die Frontseite der Stanzform hervorstehe. Werde dann die Frontseite der Stanzform gegen eine Gegenplatte geführt, so durchtrenne die Stanzmesseranordnung den dazwischen liegenden Stanzwerkstoff, wodurch aus diesem das Verpackungselement herausgestanzt werde (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Gebrauchsmusterschrift, Anlage LS 1).

Bei einem solchen Stanzvorgang fielen, wenn die Verpackungselemente jeweils vollständig aus dem Stanzwerkstoff herausgestanzt seien, diese aus dem übrig bleibenden Stanzwerkstoff unkontrolliert heraus, was die Weiterverarbeitung der Verpackungselemente erschwere (Abs. [0003]). Um dies zu vermeiden, sei es im Stand der Technik daher bekannt, in die Stanzmesser in den Stanzformen sogenannte Haltepunkte einzuarbeiten. Es handele sich dabei um Einkerbungen in den Schneidkanten der Stanzmesser. Die Einkerbungen, das heißt Haltepunkte, würden an vorgegebenen Sollpositionen in die Stanzmesser eingearbeitet. Breiten und Höhen seien so klein gewählt, dass beim Ausstanzen des jeweiligen Verpackungselements mit derartigen Stanzmessern durch die Haltepunkte nur kleine, kaum sichtbare Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff verblieben, die ein Herausfallen des Verpackungselements aus dem Stanzwerkstoff verhinderten (Abs. [0004]).

Nach der Gebrauchsmusterschrift sei es typisch, dass die Einarbeitung der Haltepunkte erst dann erfolge, wenn die Stanzmesser bereits in der Stanzform fixiert seien. Dann könnten an den gewünschten Positionen die Haltepunkte in die Stanzmesser eingearbeitet werden. Das Einarbeiten der Haltepunkte erfolge durch Schleifen, das heißt mittels geeigneter Schleifwerkzeuge. Vorteilhaft hierbei sei, dass bei der Einbringung der Haltepunkte in dem in der Stanzform gelagerten Stanzmesser die durch die Stanzmesseranordnung bestimmte Kontur des Verpackungselements unmittelbar erkennbar sei, so dass der Bearbeiter die Sollpositionen der Haltepunkte selbst einfach auffinden und dann durch Schleifen der Schneidkanten der Stanzmesser manuell einarbeiten könne. Als nachteilig wird in der Gebrauchsmusterschrift jedoch angesehen, dass eine derartige manuelle Einarbeitung von Haltepunkten äußerst zeitaufwendig, kostenintensiv und werkerabhängig sei, das heißt die Güte der Haltepunkte hänge stark von der Qualifikation der Werker ab (Abs. [0005]).

Im Stand der Technik – so die Gebrauchsmusterschrift weiter – sei zur Rationalisierung dieser Arbeiten bereits versucht worden, die Haltepunkte in die Stanzmesser vor deren Einbau in die Stanzform maschinell einzuarbeiten. Dabei werde das die Stanzmesser bildende Grundmaterial in Form von metallischem Bandmaterial kontinuierlich einer Bearbeitungseinheit mit einem Schleifwerkzeug zugeführt. Diese arbeite rechnergesteuert, wobei die Sollpositionen, in welchen die Haltepunkte eingearbeitet werden müssen, in der Rechnereinheit bekannt seien. Durch die Rechnereinheit gesteuert, würden dann in den bestimmten Positionen die Haltepunkte in die Schneidkanten eingeschliffen (Abs. [0006]). Daran ist nach den Ausführungen in der Gebrauchsmusterschrift nachteilig, dass – auch wenn die maschinelle Einarbeitung der HaItepunkte zwar die Bearbeitungszeit gegenüber einer manuellen Bearbeitung verkürze – der Schleifprozess selbst zur Einarbeitung der einzelnen Haltepunkte relativ zeitaufwendig sei. Nachteilig sei weiterhin, dass derartige maschinelle Schleifwerkzeuge konstruktiv aufwendig seien. Insbesondere müsse eine Kühlung für die Schleifwerkzeuge vorgesehen werden, was den konstruktiven Aufwand der Anlage erheblich erhöhe (Abs. [0007]).

Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, die eine reproduzierbare, kostengünstige und rationelle Einbringung von Haltepunkten in Stanzmesser zum Ausstanzen von Verpackungselementen ermöglicht.

Dies soll durch die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 4, 6, 8 und 9 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden können:

1. Vorrichtung (4) zur Erzeugung von Haltepunkten (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2);
2. das Stanzmesser
2.1 ist in einer Stanzform (1) lagerbar und
2.2 dient zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen;
3. es ist wenigstens ein Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte (3) vorgesehen;
4. das oder jedes Fräswerkzeug ist eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe (6);
5. der Rand jeder Frässcheibe (6) weist eine Zahnung (6a) auf;
6. die Vorrichtung weist einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Frässcheiben (6) auf;
7. die Frässcheiben (6) des Bearbeitungskopfs (5) sind mittels eines Antriebs angetrieben;
8. die Vorrichtung weist einen Wechselmechanismus auf, mittels dessen eine Frässcheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) auswählbar ist;
9. die Vorrichtung weist eine Stelleinheit auf, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe (6) in Richtung des Stanzmessers (2) durchführbar ist.

II.
Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser. Bei den Haltepunkten handelt es sich um Einkerbungen in den Schneidkanten des Stanzmessers, so dass beim Ausstanzen des Verpackungselements in der Breite der Einkerbungen Stege zwischen dem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff stehen bleiben (Abs. [0004] und [0024]). Die Haltepunkte sollen nach der Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche durch ein Fräswerkzeug in Form einer motorisch getriebenen kreisscheibenförmigen Frässcheibe in das Stanzmesser gefräst werden (Merkmale 3 und 4).

Das Stanzmesser selbst ist nicht Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Gleichwohl handelt es sich bei den Angaben „zur Erzeugung von Haltepunkten in wenigstens einem Stanzmesser“ (Merkmal 1) und „zum Einfräsen der Haltepunkte“ (Merkmal 3) nicht lediglich um schlechthin bedeutungslose Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben. Sie haben vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Schutzrecht geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Schutzanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Sie können als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGHZ 112, 140, 155f – Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Die mit dem Klagegebrauchsmuster geschützte Vorrichtung muss daher im vorliegenden Fall so ausgebildet sein, dass mit der Frässcheibe Haltepunkte in ein Stanzmesser gefräst werden können. Die am Bearbeitungskopf gelagerte Frässcheibe muss daher dem Stanzmesser dergestalt zugeführt werden können, dass beim Fräsvorgang eine Einkerbung in der Schneidkante entsteht. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird eine bevorzugte Ausführung dargestellt, bei der die Stanzmesser der Vorrichtung kontinuierlich zugeführt werden und eine Rechnereinheit die Sollpositionen vorgibt, in denen die Haltepunkte in die Stanzmesser gefräst werden (Abs. [0014] und [0029]). Die Tiefe eines Haltepunktes kann durch eine Steuerung der Zuführbewegung des Fräswerkzeugs zum Stanzmesser gesteuert werden (Abs. [0015] und [0034]). Eine solche Zuführbewegung ist sogar Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre. Denn diese sieht vor, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Stelleinheit aufweist, mittels derer eine Zuführbewegung einer Frässcheibe in Richtung des Stanzmessers durchführbar ist (Merkmals 9).

Neben den Anforderungen an das Fräswerkzeug (Merkmale 3 bis 5) enthalten die Schutzansprüche auch Vorgaben für die übrige Gestaltung der schutzbeanspruchten Vorrichtung. Unter anderem sollen diese einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben aufweisen. Beschrieben wird damit ein vom übrigen Maschinenkörper unterscheidbares Bauteil, an dem mehrere Frässcheiben angeordnet sind (Merkmal 6). Zur Bearbeitung eines Stanzmessers soll dann jeweils eine Frässcheibe auswählbar sein (Merkmal 8). Dabei erfolgt die Auswahl mittels eines Wechselmechanismus (Merkmal 8). Das heißt, es genügt nicht, dass überhaupt die Frässcheiben gewechselt werden können, sondern durch den vorgesehenen Mechanismus soll auch die bislang verwendete Frässcheibe durch die nun ausgewählte Frässcheibe getauscht werden können. Wie ein solcher Bearbeitungskopf und ein entsprechender Wechselmechanismus aussehen können, ist in den Figuren 3 und 4 und den zugehörigen Textstellen (Abs. [0030] und [0032]) beispielhaft dargestellt.

III.
Durch die Eintragung des Gebrauchsmusters wurde für die Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche Gebrauchsmusterschutz begründet. Ein Anspruch auf Löschung im Sinne von § 13 Abs. 1 GebrMG besteht nicht, da der Erfindungsgegenstand nicht neuheitsschädlich vorweggenommen ist und sich auch nicht in naheliegenden Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

1.
Die Patentanmeldung GB 1,234,703 A (Anlage B 2 / D 1) nimmt die Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche nicht neuheitsschädlich vorweg im Sinne von § 3 Abs. 1 GebrMG. Die Entgegenhaltung B 2 ist nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden. Aber auch soweit verschiedene Textstellen in der Klageerwiderung oder Duplik übersetzt worden sind, kann diesen nicht entnommen werden, dass eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser mit einem Fräswerkzeug zum Einfräsen der Haltepunkte (Merkmale 1 und 3) offenbart ist. Mit der vorstehend vertretenen Auslegung kommt es nicht allein darauf an, dass die Vorrichtung überhaupt ein Fräswerkzeug aufweist, mit dem sich Vertiefungen in die Stanzmesser einarbeiten lassen. Maßgeblich für das Entstehen von Haltepunkten ist vielmehr, dass solche Vertiefungen beziehungsweise Einkerbungen in die Schneidkante des Stanzmessers eingebracht werden können, so dass bei einem Stanzvorgang tatsächlich Stege zwischen dem Verpackungselement und dem übrigen Stanzwerkstoff stehen bleiben und das Verpackungselement nicht herausfällt.

Die Entgegenhaltung B 2 beschreibt gezahnte, perforierende Cuttermesser, die in der Form eines Stahlbandes zum Stanzen von Papier, Pappe oder Wellpappe eingesetzt werden. Sie werden auf rotierenden Schleifmaschinen hergestellt und mit einem gezahnten Profil entlang der länglichen Kante versehen. Dabei soll der Zahn in einem einzigen Vorgang von der Spitze zur Zahnbasis hergestellt werden, so dass keine weiteren Abschlussvorgänge erforderlich sind. Ein Stanzmesser mit seinem gezahnten Profil ist nachstehend wiedergegeben.

Der Entgegenhaltung B 2 lässt sich nicht entnehmen, dass die Vertiefungen zwischen den so geschaffenen Zähnen eine Einkerbung in der Schneidkante darstellen. Dazu wäre es erforderlich, dass die dargestellten Cuttermesser das Stanzmaterial lediglich entlang der jeweiligen Umfangskante perforieren, um das gestanzte Element dann in einem zweiten Arbeitsschritt aus dem Stanzwerkstoff heraustrennen zu können. Das ist aus der Entgegenhaltung jedoch nicht ersichtlich. Die Zähne in dem Cuttermesser sind lediglich dazu da, dass der Stanzdruck im Gegensatz zu einer ebenen Schneidfläche verringert ist (Sp. 1 Z. 18-21 der Anlage B 2). Außerdem soll durch das gezahnte Profil eine leicht gewellte Schneidkante des Stanzmaterials entstehen, um das Verletzungsrisiko im Verhältnis zu Schneidkanten, die durch den Gebrauch ungezahnter Messer entstehen, zu verringern (Sp. 1 Z. 22-26 der Anlage B 2). Daraus ist ersichtlich, dass das gestanzte Element durch das Cuttermesser vollständig vom Stanzwerkstoff getrennt werden soll. Dann bilden aber die Vertiefungen zwischen den Zähnen zusammen mit den Zähnen die Schneidkante. In einem solchen Cuttermesser würde sich ein Haltepunkt dadurch auszeichnen, dass er durch eine über die Vertiefungen hinausgehende Einkerbung in der Schneidkante gebildet wird. Dass die in der Entgegenhaltung B 2 beschriebene Vorrichtung in der Lage ist, eine solche Einkerbung zu fräsen, wird nicht offenbart. Abgesehen davon fehlt es auch an einer Offenbarung zumindest der Merkmale 6 bis 9.

2.
Die schutzbeanspruchte Lehre ist weiterhin neu gegenüber der Patentanmeldung WO 99/02352 (Anlage B 3 / D 2). Gegenstand der Entgegenhaltung ist Flachmaterial mit einer Sollbruchlinie sowie Verfahren, Vorrichtungen und Stanzelemente zu dessen Herstellung. Unter anderem werden auch Stanzmesser beschrieben, die das Flachmaterial vollständig durchtrennen und nur einzelne Stege stehen lassen (S. 13 f und Fig. 15 a) bis 15 e) der Anlage B 3; vgl. auch S. 10 ff und Fig. 13 a) bis 14 der Anlage B 3). Entsprechend ist bei dem Stanzblech aus den Figuren 15 a) bis e) ausgehend von einem durchgehenden Steg 71 – das ist die Schneidkante – das Material in den Zwischenräumen 73 horizontal weggenommen. Diese Stellen bilden die Haltepunkte. In der Entgegenhaltung B 3 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einarbeitung der Haltepunkte recht diffizil sei, aber zum Beispiel durch Fräsen noch ausführbar sei (S. 13 der Anlage B 3). Weiterhin wird in der Entgegenhaltung beschrieben, dass sich bestimmte Formen von Vertiefungen mit einem Profilscheibenfräser 80 herstellen lassen (S. 13 der Anlage B 3), wie er nachstehend mit dem zugehörigen Stanzmesser wiedergegeben ist.

Die Entgegenhaltung B 3 beschreibt jedoch die Vorrichtung zur Erzeugung der Haltepunkte als solche nicht. Damit sind zumindest die Merkmale 6 bis 9 der geltend gemachten Schutzansprüche nicht offenbart.

3.
Die Lehre der geltend gemachten Schutzansprüche ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

a)
Der Erfindungsgegenstand ist nicht bereits allein durch die Patentanmeldung WP 2005/070630 (Anlage B 4 / D 3) nahegelegt. Die Entgegenhaltung betrifft ein gekerbtes Stanzmesser („nicked cutting rule“), insbesondere ein hoch biegsames, gekerbtes Stanzmesser, wie es beispielhaft nachstehend wiedergegeben ist.

In der Entgegenhaltung B 4 wird ausgeführt, dass die Einkerbungen auf verschiedene Art und Weise eingebracht werden können, etwa durch Drahterodieren, Schleifen oder Stanzen („by wire EDM, by grinding, and by punching“) (Abs. [0023] und Unteransprüche 15 bis 17 der Anlage B 4). Auch wenn die Einkerbungen 41 als Haltepunkte angesehen werden, werden in der Entgegenhaltung jedoch nicht die Merkmale 3 bis 9 offenbart. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann ausgehend von der Entgegenhaltung B 4 zur schutzbeanspruchten Lehre gelangen sollte.

Die Entgegenhaltung B 4 befasst sich in erster Linie mit den Eigenschaften des eingekerbten Stanzmessers und dem Verfahren zu seiner Herstellung, wobei das Einbringen der Einkerbungen lediglich erwähnt wird und neben der Herstellung der übrigen Vorrichtungs- und Materialeigenschaften eine untergeordnete Rolle spielt. Der Fachmann wird sich daher, wenn er Einkerbungen im Stanzmesser erzeugen will, zunächst ausgehend von der Entgegenhaltung B 4 an den dort genannten Herstellungsverfahren (Drahterodieren, Schleifen und Stanzen) orientieren. Die Entgegenhaltung B 4 gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, ob einer manuellen Einarbeitung oder der maschinellen Herstellung von Einkerbungen (vgl. Abs. [0005] und [0006]) der Vorzug zu geben ist. Der Fachmann hat daher bereits keinen Anlass, nach einer Vorrichtung zur maschinellen Erzeugung von Haltepunkten, wie sie beispielsweise im Klagegebrauchsmuster (Abs. [0006] und [0007]) oder in den Schutzansprüchen (unabhängig vom Fräsvorgang) beschrieben ist, zu suchen, da eine manuelle Einarbeitung ebenso in Betracht kommt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann, selbst wenn er von einer maschinellen Erzeugung der Einkerbungen ausgeht, die Einkerbungen durch einen Fräsvorgang erzeugen sollte. Die Entgegenhaltung B 2 führt zwar aus, die Einkerbungen könnten auf verschiedene Art und Weise hergestellt werden, benennt dann aber konkret drei Herstellungsverfahren (Drahterodieren, Schleifen, Stanzen), deren Vor- und Nachteile zudem explizit angesprochen werden (Abs. [0023] der Anlage B 4). Auch wenn es sich beim Fräsen ähnlich dem Schleifen um ein spanabhebendes Trennverfahren handelt, gibt es keinen Anlass für den Fachmann, statt der konkret genannten Bearbeitungsverfahren das Fräsen zu wählen.

Mit dieser Begründung wird der Fachmann auch die Entgegenhaltung B 2 nicht heranziehen, um sie mit der B 4 zu kombinieren. Es ist nicht dargelegt, aus welchem Anlass der Fachmann statt der konkret in der B 4 genannten Herstellungsverfahren das in der B 2 genannte Fräsen auswählen sollte, zumal die Entgegenhaltung B 4 keine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten offenbart.

Ebenso wenig wird der Fachmann die Entgegenhaltung B 3 heranziehen, weil diese ebenfalls keine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten mit den Merkmalen 6 bis 9 beschreibt. Darüber hinaus fehlt der Anlass, abweichend von den konkreten Vorschlägen in der B 4 zur Herstellung der Einkerbungen die Haltepunkte nunmehr einzufräsen.

b)
Die schutzbeanspruchte Lehre ergibt sich schließlich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination des D-Magazine (Anlage B 5 / D 4) mit einer der Entgegenhaltungen B 2 oder B 3.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Entgegenhaltung B 5 beworbenen Anlage E Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG darstellt. Es handelt sich bei dem Branchenmagazin um die erste von vierteljährlich erscheinenden vier Ausgaben aus dem „März 2007“ (vgl. Deckblatt der Anlage B 5). Anhand der Entgegenhaltung B 5 lässt sich nicht näher bestimmen, wann im März das Magazin öffentlich zugänglich war. Auch die Beklagte hat nicht näher dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die B 5 genau erschienen ist. Das Erscheinungsdatum kann daher auch nach dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters, dem 09.03.2007, gelegen haben, so dass die in der Entgegenhaltung beworbene Anlage E nicht zum Stand der Technik gehört. Dass die Entgegenhaltung B 5 jedenfalls nicht vor dem März 2007 erschienen ist, ist aus dem Umstand zu schließen, dass in der Entgegenhaltung eine Tagesordnung für eine im September 2007 anberaumte Mitgliederversammlung des Branchenverbands abgedruckt ist, die erst am 01.03.2007 unterzeichnet wurde. Soweit die Beklagte vorträgt, die in der Entgegenhaltung B 5 wiedergegebene Werbeanzeige sei bereits im Februar 2007 ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Dritte weitergegeben worden, sind mit diesem pauschalen Vortrag die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht schlüssig dargelegt, da lediglich die Definition des Begriffs „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ wiedergegeben wird, ohne konkrete Anknüpfungspunkte durch entsprechenden Tatsachenvortrag zu nennen.

Selbst wenn die Darstellung der Anlage E in der Werbeanzeige zum Stand der Technik gehört, sind aus ihr nicht alle Merkmale der schutzbeanspruchten Lehre erkennbar. Weder das Herstellen der Haltepunkte durch Fräsen, noch die Merkmale 6, 8 und 9 des geltend gemachten Schutzanspruchs sind offenbart. Daher führt eine Kombination dieser Entgegenhaltung mit den Entgegenhaltung B 2 oder B 3 ebenso wenig zum Erfindungsgegenstand wie die Kombination der Entgegenhaltungen B 4 und B 2 beziehungsweise B 3. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt wird Bezug genommen.

IV.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entgegen § 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. Zwischen den Parteien ist zu recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform 1 sämtliche Merkmale der geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 4, 6, 8 und 9 verwirklicht. Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform 1 auch im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 PatG angeboten, indem sie diese in verschiedenen Zeitschriften bewarb und auf der vom 07. bis 08.05.2010 in C stattfindenden „Nationalen Hausmesse“ ausstellte. Zur Benutzung war die Beklagte nicht berechtigt, weil das Klagegebrauchsmuster zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragen war.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus § 24 Abs. 1 und 2 GebrMG, da die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung auch schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Für die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen Faltschachteln und Stanzzuschnitte aus § 24a Abs. 1 GebrMG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 GebrMG liegen vor. Da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in Deutschland ausstellte, ist auch davon auszugehen, dass sie noch immer im Besitz einer angegriffenen Ausführungsform 1 ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse gemäß § 24a Abs. 3 GebrMG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen 11 Abs. 1 GebrMG benutzte.

B
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.196,00 EUR nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB). Die Abmahnung aus dem Gebrauchsmuster anlässlich des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform 1 war berechtigt und lag im Interesse der Beklagten. Dem entsprechend hat sie die Aufwendungen der Klägerin – hier die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten – zu erstatten. Gegen die Höhe des Erstattungsanspruchs hat die Beklagte zu Recht keine Einwände erhoben. Die Kosten berechnen sich jeweils für die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher und patentanwaltlicher Hilfe aufgrund einer 1,5 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR für Auslagen, betragen mithin 6.196,00 EUR.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 6.196 EUR gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Zinsen können jedoch erst ab Rechtshängigkeit – hier dem Zeitpunkt der Klagezustellung am 21.10.2010 – verlangt werden. Vor diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Forderung noch nicht in Verzug. Das Abmahnschreiben vom 05.05.2010 stellt hinsichtlich der Zahlungsforderung keine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese war auch nicht entbehrlich im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB.

C
Die Klage ist – abgesehen von der Zuvielforderung bezüglich des Zinsanspruchs – unbegründet, soweit die Klägerin die in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche auch auf eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 2 stützt. Der Klägerin stehen in dieser Hinsicht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da der Beklagten eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 11 Abs. 2 GebrMG nicht vorgeworfen werden kann.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte Mittel angeboten oder geliefert hat, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters verwendet zu werden. Es kann insofern dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich die angegriffene Ausführungsform 2 der F GmbH anbot und lieferte. Ebenso ist unbeachtlich, ob bei dieser Gesellschaft ein Linienbearbeitungssystem des Typs E aufgestellt ist, dass gegebenenfalls sogar von der Beklagten geliefert wurde. Denn nach dem gesamten Vortrag der Parteien kommt es für die Eignungs- und Verwendungsbestimmung im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 GebrMG entscheidend darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform 2 auf der Anlage E erfindungsgemäß benutzt werden kann. Denn andere Benutzungsmöglichkeiten für die angegriffene Ausführungsform 2 sind nicht dargelegt und das von der Klägerin vorgetragene Angebot der angegriffenen Ausführungsform 2 als Nachrüstsatz bezieht sich immer nur auf die Anlage E. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Anlage zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform 2 sämtliche Merkmale der schutzbeanspruchten Lehre verwirklicht. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten bekannt war beziehungsweise es offensichtlich war, dass die als Nachrüstsatz angebotene oder gelieferte angegriffene Ausführungsform 2 vom Angebotsempfänger beziehungsweise Abnehmer dazu bestimmt ist, erfindungsgemäß eingesetzt zu werden.

Ob die Anlage E einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben (Merkmal 6) und einen Wechselmechanismus, mittels dessen eine Frässcheibe auswählbar ist (Merkmal 8), aufweist, ist weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich. Schriftsätzlich hat die Klägerin die aus der Abbildung in Anlage LS 6 ersichtlich Vorrichtung als Fräskopf bezeichnet. Dass dieser Fräskopf mehrere Frässcheiben trägt, ist aus der Abbildung nicht ersichtlich und hat die Klägerin auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Sie hat vielmehr vorgetragen, die aus der Anlage LS 6 ersichtliche Anlage stelle ein Modul dar, von denen drei hintereinander an der Maschine angeordnet seien. Nach diesem Vortrag stellt dann aber das Modul nicht bereits den Bearbeitungskopf im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, weil das Modul nicht mehrere Frässcheiben aufweist. Ebenso wenig kann aber davon ausgegangen werden, dass die Module ihrerseits an einem Bearbeitungskopf angeordnet sind. Versteht man mit der hier vertretenen Auslegung unter dem Bearbeitungskopf ein vom übrigen Maschinenkörper unterscheidbares Bauteil, an dem mehrere Frässcheiben angeordnet sind, kann von einer Verwirklichung dieses Merkmals durch die Anlage E nicht ausgegangen werden, weil die konstruktive Gestaltung der Maschine aus der Abbildung nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen ist. Ebenso wenig lässt sich anhand der als Anlage LS 6 vorgelegten Abbildung erkennen, dass die Anlage E einen Wechselmechanismus im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweist. Schriftsätzlich hat die Klägerin dazu vorgetragen, dieses Merkmal ergebe sich aus der Tatsache, dass der Fräskopf einen Nachrüstsatz bilde und was nachgerüstet werden könne, auch immer austauschbar sei. Bei diesem Vortrag blieb es trotz Nachfrage auch in der mündlichen Verhandlung. Das allein genügt jedoch nicht für einen erfindungsgemäßen Wechselmechanismus. Vielmehr muss durch den vorgesehenen Mechanismus auch die bislang verwendete Frässcheibe durch die nun ausgewählte Frässcheibe getauscht werden können.

D
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Den von den Parteien hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzanträgen war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Streitwert: 300.000,00 EUR
Der Antrag auf Zahlung der Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, § 43 Abs. 1 GKG