4a O 26/12 – Federbeinhebel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1907

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 26/12

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.602,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem von ihr behaupteten Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung geltend. Dieser Vereinbarung liegen das deutsche Patent 10 2008 040 XXX B4 (Klagepatent) und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 001029XXX (Klagegeschmacksmuster) zugrunde, deren Inhaber Herr Michael A, einer der Geschäftsführer der Klägerin ist.

Das Klagepatent wurde am 05.08.2008 angemeldet, die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 02.12.2010. Das Klagepatent steht in Kraft. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Vorrichtung (1) zum Entkoppeln eines sich mit einer Kraftfahrzeugkomponente mittels einer Gelenkverbindung (18) im Eingriff befindenden Querlenkers (10), mit:
einem Hebel (21), welcher einen Endabschnitt (28) zum Abstützen des Hebels (21) an einem zugeordneten Abschnitt des zu entkoppelnden Querlenkers (10) und einen Griffabschnitt (29) zur Handhabung der Vorrichtung (1) aufweist;
einer Befestigungsplatte (24), welcher an dem Hebel (21) angeformt ist; und
einem Eingreifelement (22), welches für einen an einen Bauraum optimal angepassten Eingriff an dem zu entkoppelnden Querlenker (10) an einer passenden Position an der Befestigungsplatte (24) arretierbar ist.

Eine schematische Schnittdarstellung einer erfindungsgemäßen Vorrichtung eines ersten Ausführungsbeispiels ist nachstehend wiedergegeben.
Das Klagegeschmacksmuster wurde am 28.10.2008 angemeldet und im Register eingetragen und die Eintragung am 16.12.2008 veröffentlicht. Das Klagegeschmacksmuster betrifft einen Achshebel und ist nachstehend wiedergegeben:
Der Inhaber der Klageschutzrechte, Herr Michael A, räumte mit einer von ihm und der Klägerin am 26.08.2011 unterzeichneten Lizenzvereinbarung und Abtretungserklärung der Klägerin eine einfache Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent ein. Weiterhin trat er der Klägerin alle gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Klagepatents rückwirkend ab. Zudem ermächtigte er die Klägerin, die ihm aus dem Klagepatent zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Die Beklagte vertreibt über das Internet Handelswaren. Dabei ist sie als Weiterverkäufer von Herstellern und Großhändlern tätig, darunter auch der B GmbH, einem französisch-amerikanischen Unternehmen, das Standard- und Spezialwerkzeuge herstellt und anbietet. Unter anderem bot die Klägerin auf der Website www.C-D.de aus dem Online-Katalog der B GmbH einen Hebel zum einfachen Ausbau von E-Federbeinen an (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform ist nachstehend wiedergegeben:
Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 26.08.2011 machte die Klägerin gegen die Beklagte, gestützt auf die beiden Klageschutzrechte, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen geltend und forderte sie entsprechend zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 01.09.2011 auf. Nachdem der Klägerin die zunächst abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten inhaltlich nicht ausreichte, gab die Beklagte schließlich eine am 01.09.2011 unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, die der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2011 übermittelt wurde.
Mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, Vorrichtungen im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Achshebel im Sinne gemäß dem Klagegeschmacksmuster anzubieten und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen bzw. einzuführen und/oder auszuführen. Wegen der Einzelheiten der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen. Die Klägerin nahm die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Schreiben vom 12.09.2011 an.

Die Klägerin stellte in der Folgezeit fest, dass die angegriffene Ausführungsform auf der Webseite www.F.de weiterhin beworben wurde. Die Beklagte hatte die Anzeige bereits am 14.05.2011 bei F für einen Monat eingestellt. Die Anzeige wurde aufgrund der entsprechenden Software-Einstellungen erneut am 24.08.2011 für einen weiteren Monat bis zum 24.09.2011 automatisiert eingestellt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2011 wies die Klägerin die Beklagte auf das F-Angebot hin und schlug ihr zur endgültigen Beilegung der Auseinandersetzung vor, dass die Beklagte die durch die Einschaltung der Rechts- und Patentanwälte der Klägerin entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von jeweils einer 1,5-Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,– € zuzüglich Auslagenpauschale übernehme und eine Vertragsstrafe von 2.500,– € zahle. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Das Angebot der Klägerin wurde von der Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,– € verwirkt habe. Sie bestreitet in dieser Hinsicht mit Nichtwissen, dass die Beklagte die Firma F aufgefordert habe, das Angebot zu beenden. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Angebot selbst, das dann nur noch als „beendetes Angebot“ abrufbar gewesen wäre. Die Vertragsstrafe von 2.500,– € sei auch angemessen, da es sich bei der Beklagten nicht um einen Kleinsthändler handele, sondern um einen offiziellen Vertriebspartner der Firma B.
Zu den Ansprüchen auf Erstattung von Anwaltskosten trägt die Klägerin vor, dass die Abmahnung der Beklagten nicht im Rahmen eines Massengeschäfts erfolgt sei. Sie sei allein gegen den weiteren Anbieter von B-Produkten, die G H I GmbH, vorgegangen. Weitere Anbieter von B-Produkten seien nicht abgemahnt worden. Ebenso wenig sei zwischen der Klägerin und ihren Anwälten eine Abrede über Vergütungsansprüche dergestalt getroffen worden, dass anwaltliche Vergütungsansprüche nur für den Fall geltend gemacht werden könnten, dass diese von der Beklagten tatsächlich erlangt worden seien. Die Klägerin habe die Verletzungshandlung eigenständig recherchiert und anschließend ihren Rechts- und Patentanwälten den Auftrag zum Tätigwerden erteilt. Nichts anderes ergebe ich auch aus der am 25.08.2011 unterzeichneten Vollmacht, da diese erst nach dem ersten Entdecken eines Verstoßes Ende Mai 2011 und dem erteilten Auftrag unterzeichnet worden sei. Die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe sei auch erforderlich gewesen, weil die Klägerin keine eigene Rechtsabteilung aufweise. Insbesondere sei die Hinzuziehung von Patentanwalt Peckmann erforderlich gewesen, da dieser das Erteilungsverfahren betreut habe und im Rahmen der beauftragten Abmahnung auch die Schutzfähigkeit des Schutzrechts habe bewerten können. Tatsächlich habe der mitwirkende Patentanwalt Peckmann nicht nur im Rahmen der Telefonkonferenz mit der Klägerin an der Entscheidung mitgewirkt, ob eine Abmahnung ausgesprochen werden solle, sondern auch das Abmahnschreiben kontrolliert und mit der Klägerin und den mitwirkenden Rechtsanwälten besprochen.

Die Klägerin hält den für die Anwaltskosten zugrundegelegten Streitwert von 100.000,– € für angemessen. Dazu trägt sie vor, dass sie mit den streitigen Produkten Umsätze im sechsstelligen Bereich pro Jahr erziele. Im Jahr 2010 sei ein Umsatz von 300.000,– € erzielt worden. Im Jahr 2011 von fast 300.000,– €. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das Klagepatent noch eine sehr lange Laufzeit habe. Vor diesem Hintergrund sei ein Streitwert von 100.000,– € als niedrig anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 6.602,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2011 zu zahlen;

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 209,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;

hilfsweise, der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Sie behauptet, an die Firma F eine E-Mail verschickt zu haben, um das streitgegenständliche Angebot zurückzuziehen. Aus ihrer Sicht sei die angegriffene Ausführungsform daher nicht mehr bestellbar und auch nicht mehr online verfügbar gewesen. Sie meint, sie habe alles Erforderliche getan, um das Angebot aus dem Verkehr zu nehmen. Sie gehe aber davon aus, dass bei F eine Anweisung vor Löschung des Artikels nicht ausgeführt werden könne, weil dort auch nach Ablauf eines Angebotes die entsprechenden Artikel grundsätzlich noch ausgedruckt werden könnten. Eine von F automatisiert verschickte Information, dass die Angebotsseite gelöscht worden sei, sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten gelöscht worden. Weitere Anfragen bei F oder beim Provider des Servers der Beklagten hinsichtlich der Löschung des umstrittenen Internetauftritts seien erfolglos geblieben. Ungeachtet dessen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot jedoch lediglich um eine „invitatio ad offerendum“ und nicht um ein nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung erneut abgegebenes Angebot oder die Aufrechterhaltung eines solchen Angebotes. Darüber hinaus sei die Höhe der Vertragsstrafe in Anbetracht des Wertes der angegriffenen Ausführungsform einerseits und der Tatsache, dass ihr – der Beklagten – eine Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich gewesen sei, andererseits unangemessen. Zudem könne der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Kosten für die rechts- und patentanwaltliche Hilfe habe. Die Beklagte bestreitet die Zahlung von Patentanwaltsgebühren durch die Klägerin und trägt dazu vor: Da die Abmahnung der Beklagten im Rahmen eines Massengeschäfts erfolgt sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin patentanwaltliche Honoraransprüche noch nicht beglichen habe, weil bei Massenabmahnungen regelmäßig nur solche Gebührenansprüche vom Mandanten tatsächlich gezahlt werden müssten, die im Rahmen des Abmahnverfahrens auch eingetrieben werden konnten. Insofern sei die Klägerin auch für einen Freistellungsanspruch nicht aktivlegitimiert. Gleiches gelte für die Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Darüber hinaus seien diese Kosten nicht erforderlich gewesen. Eine Tätigkeit der Patentanwälte der Klägerin im Zusammenhang mit der Beklagten habe vorgerichtlich nicht stattgefunden. Eine Tätigkeit der Patentanwälte habe bereits vor dem 03.06.2011 im Zusammenhang mit Angeboten der Firma B GmbH stattgefunden. Gegenüber der Beklagten würden jedoch Tätigkeiten aus einem Zeitraum vom 25.08.2011 bis 09.02.2012 geltend gemacht. Für diese Auffassung spreche auch, dass eine identische Rechnung für eine patentanwaltliche Tätigkeit gegenüber der G H J GmbH geltend gemacht werde. Vor dem Hintergrund der Spezialisierung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe es zudem keinen Anlass für die Einschaltung von Patentanwälten gegeben. Aber auch eine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sei nicht erforderlich gewesen, da es ausreichend gewesen wäre, die B GmbH zu zwingen, ihre Vertriebspartner zu informieren, oder diese Vertriebspartner, soweit sie die angegriffene Ausführungsform anbieten, mit einem Musterschreiben abzumahnen. Noch einfacher wäre es sogar gewesen, eine entsprechende Mitteilung an die jeweilige Internetplattform der Vertriebspartner zu verschicken. Dies wäre der Klägerin auch ohne rechtsanwaltliche Hilfe möglich gewesen, da sie über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abmahnungen im Rahmen des Massengeschäfts mit Rücksprache mit der Klägerin erfolgt seien, sondern vielmehr auf Initiative der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgeführt worden seien.

Die Beklagte meint weiterhin, dass ein Gegenstandswert von 100.000,– € übersetzt sei. Sie selbst habe während des gesamten Angebotszeitraums keine einzige angegriffene Ausführungsform verkaufen können. Auch die B GmbH habe das Produkt deutschlandweit nur im einstelligen Bereich vertreiben können. Da es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Spezialwerkzeug handele, könne der Streitwert lediglich im drei- bis vierstelligen Bereich liegen. Ebenso sei eine 1,5-Geschäftsgebühr überhöht, weil die Angelegenheit weder umfangeich noch schwierig gewesen sei. Es habe sich um eine Tätigkeit im Rahmen eines Massenverfahrens gehandelt. Zudem sei die eigentliche Tätigkeit bereits im Mai 2011 im Rahmen der Auseinandersetzung mit der B GmbH angefallen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.500,– € aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 01.09.2011.

Zwischen den Parteien besteht eine wirksame Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte hat dem mit der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung eingegangenen Unterlassungsgebot zuwidergehandelt. Sie hat Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 1a und 1b der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung auf der Internetseite www.F.de auch noch nach Abschluss der Vereinbarung angeboten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Vorrichtung im Sinne von Ziffer 1a und 1b der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung handelt. Die Beklagte stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei der Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform auf der Internetseite www.F.de um ein Angebot im Sinne der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung gehandelt habe und sie für ein solches Angebot ein Verschulden treffe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unter einem Anbieten nicht nur ein Angebot im Rechtssinne zu verstehen, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt. Es genügt jede Art des Anbietens, sodass Dritte Gebote auf Überlassung abgeben können, z.B. die Anpreisung in der Werbung oder Anzeigen (Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage: § 9 Rdnr. 51 f). Diese Definition gilt für das Patentrecht ebenso wie für das Geschmacksmusterrecht. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagten dem Begriff Anbieten in der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Bedeutungsgehalt beimessen wollten. Vor diesem Hintergrund stellt die Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform auf der Internetseite www.F.de ein Anbieten im Sinne der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dar, weil nach dem äußeren Erscheinungsbild der Anzeige die angesprochenen Verkehrskreise noch bis zum 24. September 2011 die Gelegenheit hatten, die angegriffene Ausführungsform zu erwerben. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Werbung bereits vor Abschluss der Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung geschaltet worden sei. Durch die Vereinbarung ist die Beklagte verpflichtet, jegliches Anbieten der angegriffenen Ausführungsform zu unterlassen. Dazu gehört es auch, bereits bestehende Angebotshandlungen zu beenden und zu entfernen.

Soweit die Beklagte behauptet, an die Firma F eine E-Mail verschickt zu haben, mit der sie das Angebot zurückgezogen habe, ist sie – selbst wenn eine solche E-Mail tatsächlich erfolgte – ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht zur Genüge nachgekommen. Durch die Vorlage der Anlage K12 hat die Klägerin belegt, dass das Angebot weiterhin abrufbar und verfügbar war, sodass potentielle Abnehmer noch weitere drei Tage Angebote auf Überlassung der angegriffenen Ausführungsform hätten abgeben können. Wie die Beklagte vor diesem Hintergrund zu der Auffassung gelangt, dass der Artikel nicht mehr bestellbar und auch nicht mehr online verfügbar gewesen sei, erschließt sich nicht. Sie war insofern jedenfalls verpflichtet zu überprüfen, ob die Fa. F der E-Mail der Beklagten nachgekommen ist und das Angebot beendete. Die Beklagte hätte dann ohne Weiteres feststellen können, dass das streitgegenständliche Angebot weiterhin fortbesteht. Es wäre dann auch Gelegenheit gewesen, die Fa. F erneut aufzufordern, das Angebot zu beenden und aus dem Internet zu nehmen. Der Vortrag der Beklagten, vor der Löschung eines Artikels könne eine solche Anweisung nicht ausgeführt werden, weil die Angebote auch nach ihrem Ablauf noch ausgedruckt werden könnten, ist eine bloße Vermutung der Beklagten. Zudem wäre es der Beklagten ein Leichtes gewesen, unter Behauptung einer Markenrechtsverletzung eine begründete Mitteilung an die Firma F zu verschicken, um das Angebot der angegriffenen Ausführungsform sofort aus dem Sortiment zu nehmen.

Der Beklagten ist auch ein Verschulden vorzuwerfen. Insofern hat sie Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Bei der Beklagten handelt es sich um ein am Markt tätiges Handelsunternehmen. Auch wenn ihr Schwerpunkt ursprünglich im Bereich des Bergsports liegt und sie sich erst kürzlich ein weiteres Standbein im Bereich des Vertriebs von Werkzeugen durch den Aufbau einer Geschäftsbeziehung zur B GmbH geschaffen hatte, hätte die Beklagte ohne Weiteres erkennen können, dass der Fortbestand des streitgegenständlichen Angebots auf der Website www.F.de gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung verstößt. Bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte die Beklagte es auch nicht bei der von ihr behaupteten einmaligen E-Mail an die Firma F zur Löschung des Angebots bewenden lassen dürfen, sondern hätte weiterhin dafür sorgen müssen, dass das Angebot aus dem Internet genommen wird, nachdem sie festgestellt hatte, dass die erste E-Mail erfolglos geblieben war. Da es sich insofern um von der Beklagten zu erfüllende Sorgfaltspflichten handelt, kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, mittels einer einfachen Mitteilung an die Firma F das streitgegenständliche Angebot zur Löschung zu bringen.

Die Höhe der Vertragsstrafe von 2.500,– € entspricht der Billigkeit. Gemäß Ziffer 1 der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung darf die Vertragsstrafe von der Klägerin nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Dieses Ermessen hat die Klägerin dahingehend ausgeübt, dass sie die Vertragsstrafe auf 2.500,– € festgesetzt hat. Dagegen bestehen seitens der Kammer keine Bedenken. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage: § 315 Rdnr. 10). Für die Billigkeit der Strafe sind vor allem die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung und das Verschulden des Verletzers entscheidend. Darüber hinaus ist die Funktion der Vertragsstrafe als Druck- und Sicherungsmittel, also das Interesse des Gläubigers an der Verhinderung der verbotenen Handlung, zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage: § 343 Rdnr. 6). Vor diesem Hintergrund ist von Bedeutung, dass mit der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung die Rechte sowohl aus dem klägerischen Gebrauchsmuster als auch aus dem Geschmacksmuster der Klägerin geschützt werden sollten und die Beklagte mit ihrer Werbung gegen beide Unterlassungsverpflichtungen verstoßen hat. Selbst wenn auf das streitgegenständliche Angebot hin keine angegriffene Ausführungsform verkauft wurde und die Beklagte dazu auch subjektiv nicht in der Lage war, ist zu berücksichtigen, dass bereits durch ein solches Angebot die Preise der Klägerin unter Druck geraten können. Die Klägerin hat insofern unbestritten vorgetragen, dass sie regelmäßig von Kunden und möglichen Kunden darauf angesprochen werde, dass die von ihr angebotene angegriffene Ausführungsform anderswo doch deutlich günstiger zu haben sei. Damit eine Vertragsstrafe in einem solchen Fall überhaupt noch einen Sicherungseffekt hat, kann einer Vertragsstrafe von 2.500,– € im vorliegenden Fall die Billigkeit nicht abgesprochen werden.

II.
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.500,– € gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Dieser besteht jedoch erst seit Rechtshängigkeit, also dem 29.02.2012, weil ein früherer Verzugsbeginn nicht dargelegt worden ist. Das Schreiben vom 21.09.2011 stellt keine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,– € lediglich im Rahmen einer Art von Vergleichsvorschlag angeboten wurde. Eine Zahlungsaufforderung war damit nicht verbunden.

III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 4.102,– € aus §§ 638 Satz 1, 677, 670 BGB. Die mit Schreiben vom 26.08.2011 ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Grundsätzlich sind die durch eine berechtigte Abmahnung entstandenen Kosten erstattungsfähig, soweit sie erforderlich waren. Das ist vorliegend im Hinblick auf die außergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten der Fall.

Soweit die Beklagte meint, dass die Abmahnung bereits nicht erforderlich gewesen sei, weil es zur Wahrung der Rechte der Klägerin völlig ausreichend gewesen wäre, dass diese die B GmbH zwinge, ihre Vertriebspartner zu informieren, oder die Vertriebspartner der B GmbH mit einem Musterschreiben abzumahnen, kann dem nicht gefolgt werden. Ebenso wenig muss die Klägerin sich darauf verweisen lassen, durch eine Mitteilung an die jeweilige Internetplattform selbst dafür zu sorgen, dass Patent- oder Geschmacksmuster verletzende Angebote aus dem Internet entfernt werden müssen. Die Klägerin unterhält nach ihrem Vortrag keine eigene Rechtsabteilung, die in der Lage gewesen wäre, eine Abmahnung auszusprechen. Selbst wenn die Klägerin eine solche Rechtsabteilung unterhielte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr auch die Zuständigkeit dafür übertragen wurde, die rechtliche Zulässigkeit des Verhaltens von Wettbewerbern zu überprüfen (vgl. BGH MDR 2010, 1087). Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abmahnung im Rahmen eines Massengeschäfts erfolgt sei. Der diesbezügliche Vortrag beruht auf Vermutungen und pauschalen Behauptungen. Die Beklagte schließt aus dem Umstand, dass die Klägerin sich bereits zuvor an die B GmbH gewandt hatte und die B GmbH eine Vielzahl von Vertriebspartnern hat, dass die Klägerin seit Juni 2011 im Rahmen eines Massenverfahrens eine Abmahnwelle durchführe. Für diese Schlussfolgerung bestehen jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Die Klägerin hat stattdessen dargelegt, dass sie allein gegen den weiteren Anbieter von B-Produkten, die G H J GmbH, vorgegangen sei. Weitere Anbieter seien nicht abgemahnt worden. Weitere Abmahnungen hat auch die Beklagte nicht vortragen können. Daher kann auch aus der Tatsache, dass sich in der Abmahnung der Beklagten noch Textbausteine aus dem Schreiben an die G H J GmbH fanden, nicht geschlossen werden, dass eine Massenabmahnung erfolgte.

Die Kosten der Inanspruchnahme sowohl der rechtsanwaltlichen Hilfe, als auch der patentanwaltlichen Hilfe waren erforderlich. Dies ergibt sich für die Beauftragung der Rechtsanwälte durch die Klägerin bereits aus der Erforderlichkeit der Abmahnung, gilt aber auch für die Beauftragung der Patentanwälte. Der der Abmahnung zugrundeliegende Sachverhalt stammt aus dem patent- und geschmacksmusterrechtlichen Bereich. Insbesondere im Hinblick auf die mit einem solchen Verfahren typischerweise verbundenen technischen Fragestellungen ist die Einschaltung eines Patentanwalts vorliegend als erforderlich anzusehen. Entsprechend hat auch die Klägerin – von der Beklagten unwidersprochen – vorgetragen, dass Patentanwalt Peckmann nicht nur die Frage der Patentverletzung bewertet habe, sondern auch die Schutzfähigkeit des Klagepatents geprüft habe. Es handelt sich dabei um eine typische patentanwaltliche Tätigkeit, die auch vergütungspflichtig ist. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Patentanwälte seien außergerichtlich nicht tätig geworden, weil die Tätigkeit der Patentanwälte bereits im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der B GmbH erfolgt sei. Die Tatsache, dass Patenwalt Peckmann gegenüber der Klägerin Tätigkeiten seit dem 25.08.2011 abrechnete und die Abmahnung bereits am 26.08.2011 erfolgte, lässt nicht den Schluss zu, der Patentanwalt sei nicht tätig geworden. Denn die Tätigkeit kann auch in dieser kurzen Zeitspanne entfaltet worden sein. Im Übrigen liegt der Abmahnung der Beklagten ein anderer Sachverhalt zugrunde als ein vermeintlicher Verletzungsvorwurf gegen die B GmbH, so dass auch die weitere Beauftragung der Patentanwälte als erforderlich anzusehen ist. Daher können die beiden Tätigkeiten auch nicht als eine Angelegenheit im Sinne des RVG angesehen werden.

Eine 1,5-Geschäftsgebühr erscheint ebenso angemessen wie der zugrundegelegte Gegenstandswert von 100.000,– €. Was die Gebührenhöhe angeht, begründet die Beklagte eine niedrigere Gebühr von 0,8 im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend um eine Abmahnung im Rahmen eines Massengeschäfts gehandelt habe. Dem kann aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Aber auch aus anderen Gründen ist eine niedrigere Gebühr nicht gerechtfertigt. Dabei ist von der 1,3 Regelgebühr als angemessene Gebühr auszugehen. Eine höhere Gebühr von 1,3 kann regelmäßig nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. Nr. 2300 VV-RVG). Da allerdings die Festsetzung des Gebührensatzes durch den Rechts- und Patentanwalt grundsätzlich hinzunehmen ist, solange und soweit sie einen Toleranzbereich von 20 % des an sich angemessenen Satzes nicht überschreitet (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 552), kann hier eine 1,5 Geschäftsgebühr noch als angemessen erachtet werden.

Die Höhe des Gegenstandswertes bemisst sich regelmäßig nach dem in einem Gerichtsverfahren für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, vgl. §§ 32 f RVG. Gem. § 51 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn es sich wie vorliegend um ein Verfahren nach dem Patentgesetz handelt. Dabei ist auf den Streitgegenstand abzustellen, der durch die Abmahnung festgelegt wird. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist das objektive wirtschaftliche Interesse, das die Abmahnende mit ihrem Anliegen verfolgt. Für den Wert eines Unterlassungsantrags kommt es darauf an, mit welchen Nachteilen der Kläger oder Antragsteller bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse daran, den Schaden abzuwenden, der dem Kläger oder Antragsteller durch die zukünftig zu befürchtenden Patentverletzungshandlungen des Gegners droht. Es kommt als weniger auf den mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen Schaden der Partei an, sondern auf das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 2135 ff). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Abmahnung neben Ansprüchen aus dem Klagepatent auch solche aus dem Klagegeschmacksmuster geltend gemacht hat. Wird weiterhin berücksichtigt, dass neben dem Unterlassungsanspruch auf Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Rückruf geltend gemacht wurden und die voraussichtliche Restlaufzeit des Klagepatents bis ins Jahr 2028 reicht, kann der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert nicht als übersetzt angesehen werden. Dass gegebenenfalls die angegriffene Ausführungsform von der B GmbH lediglich im einstelligen Bereich vertrieben wurde und die Beklagte bislang gar keine angegriffene Ausführungsform veräußerte hatte, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Es kommt vielmehr maßgeblich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Anwälte im Hinblick auf zukünftig zu unterlassene Schutzrechtsverletzungen ankommt. Dieses rechtfertigt den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 100.000,00 EUR, der bei einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände im unteren bis mittleren Bereich angesiedelt ist. Im Ergebnis belaufen sich die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten auf zweimal 1.732,– € zuzüglich Auslagenpauschale von jeweils 20,– €.

Es kann dabei wegen § 250 Satz 2 BGB auch dahinstehen, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung bereits bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Vermögen belastet hat, wodurch ein nach §§ 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach § 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: MünchKomm z. BGB, 5. Aufl., § 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages wie er im vorliegenden Fall gestellt wurde, liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung). Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zwischen der Klägerin und den von ihr beauftragten Rechts- und Patentanwälten vereinbart worden sei, nur von der Beklagten tatsächlich beigetriebene Anwaltskosten abzurechnen. Dieser Vortrag basiert allein auf der unsubstantiierten Behauptung, die Klägerin habe die Beklagte im Rahmen eines Massenverfahrens abgemahnt. Dem kann aus den zuvor genannten Gründen nicht gefolgt werden.

IV.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 4.102,– € gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsbeginn ist auch in diesem Fall die Rechtshängigkeit der Klage. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen.

V.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 209,30 €. Bei dieser Forderung handelt es sich erkennbar um eine 1,3-Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung der Vertragsstrafe. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber weder aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung noch aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Die Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung enthält für einen solchen Anspruch keine Regelung. Im Übrigen ist nichts dazu vorgetragen, dass sich die Beklagte mit der Zahlung der Vertragsstrafe bereits in Verzug befand, als die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe beauftragten. Nur dann könnten die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auch als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 209,30 € gemäß §§ 288 ff. BGB.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 6.602,– €.