4a O 27/11 – Leichttragarmsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1895

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 4a O 27/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin entwickelt, produziert und vertreibt Präzisionstechnik im Bereich „Heben, Senken, Schwenken“. Der Beklagte ist Patentanwalt und betreute die Klägerin seit ihrer Gründung im Jahr 1983 in patent- und markenrechtlichen Fragestellungen.

Seit Ende des Jahres 2004 befasste sich die Klägerin mit der Entwicklung eines neuen Leichttragarmsystems (nachfolgend: „D“ für „I-Leichttragarm-System), in dessen Rahmen auch ein „Leichttragarm mit integrierter Neigungsverstellung“ zum Einsatz kommen sollte. Für diesen sollte ein extrudiertes Tragarmprofil aus Aluminium verwendet werden, an dem stirnseitig eine Halteplatte – entweder als Wandbefestigung oder zur Aufnahme eines Zwischengelenks – mittels Verschraubung befestigt werden sollte. Das Tragrohr sollte dabei in Bezug auf die vorgeschraubte Halteplatte vertikal neigungsverstellbar sein, da sich das Tragrohr in der praktischen Anwendung unter Last häufig absenkt und die Möglichkeit einer Nachjustierung bestehen sollte.

Am 27.01.2005 fand im Hause der Klägerin eine Besprechung zwischen Herrn C, dem Geschäftsführer der Klägerin, und dem Beklagten statt. Im Rahmen dieser Besprechung erläuterte Herr C dem Beklagten jedenfalls das Tragprofil mit integrierter Neigungsverstellung. Der Beklagte selbst unterbreitete in der Besprechung technische Lösungsvorschläge für die Ausführung der vorgesehenen integrierten Neigungsverstellung. Die Schutzfähigkeit der Neigungsverstellung verneinte er an Ort und Stelle.

In der Besprechung übergab Herr C dem Beklagten drei Patentschriften der D GmbH & Co. KG („Firma E“) mit den Nummern DE 43 31 XXX C2, DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2, die er zuvor am 19.01.2005 recherchiert hatte. Das Patent DE 43 31 XXX C2 betrifft einen Tragarm, das Patent DE 43 31 XXX C2 ein Winkelstück und das Patent DE 44 03 XXX C2 ein Drehgelenk. Wegen des genauen Inhalts der beiden letztgenannten Patentschriften, insbesondere der Patentansprüche, wird auf die Anlage K 4 und K 5 verwiesen. Die Klägerin befürchtete, dass das geplante D die Schutzrechte der Firma E verletzen könnte. Die Klägerin beauftragte den Beklagten jedenfalls, die integrierte Neigungsverstellung auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu untersuchen und im Übrigen die Rechtsgültigkeit der E-Patente zu prüfen und, soweit diese in Kraft stehen, den Kerngedanken der erteilten Schutzansprüche zu erläutern.

In der Besprechung lag auch die nachstehende, von der Klägerin gefertigte Querschnittsdarstellung eines Extruderprofils vor, die der Beklagte am 28.01.2005 per Fax erhielt. Die Übersendung dieser Zeichnung war am 27.01.2005 besprochen worden, um dem Beklagten eine prüffähige Unterlage für eine mögliche Verletzung des Patents DE 43 31 XXX an die Hand zu geben.

Über das Gespräch am 27.01.2005 fertigte der Beklagte am selben Tage einen internen Aktenvermerk an, für dessen Inhalt auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Der Aktenvermerk wurde der Klägerin erstmals zu Beginn der Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien überreicht.

In der Folgezeit wurden verschiedene Telefonate zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführt, deren konkreter Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig sollten Prüfunterlagen übermittelt werden. Die Klägerin sandte dem Beklagten daraufhin am 27.05.2005 per Fax jedenfalls eine perspektivische Darstellung des Aluminium-Extruderprofils, die nachstehend wiedergegeben ist.

Mit Schreiben vom 28.06.2005 übermittelte der Beklagte der Klägerin seinen Prüfbericht vom 27.06.2005. Darin erläuterte er kurz die mit den Patenten der Firma E beanspruchte technische Lehre und führte unter anderem aus, dass sich die Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 der Firma E nicht mit einer Neigungsverstellung eines Tragarms beschäftigten. Der Beklagte kam daher zu dem Ergebnis, dass die geplante Verwendung von Justierschrauben neben den üblichen Befestigungsschrauben für einen Tragarm mit Neigungsverstellung frei verwendbar sei. Wegen der Einzelheiten des Prüfberichts wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.

Weitere Besprechungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu den Themen, die am 27.01.2005 besprochen wurden, fanden nicht statt. Ebenso wenig gab es Rückfragen zum Prüfbericht. Am 06.07.2005 glich die Klägerin die Honorarrechnung des Beklagten aus. Die Klägerin entwickelte das D weiter zur Fertigungsreife und brachte es unter dem Produktnamen „E“ am 16.03.2006 auf den Markt.

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 20.11.2009 warf die Firma E der Klägerin eine Verletzung ihrer Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 durch drei Bauteile des D – Wandgelenk (Art.-Nr. 40102-01), Zwischengelenk (Art.-Nr. 40103-01) und Winkel (Art.-Nr. 40104-01) – vor und stellte diesbezüglich eine Berechtigungsanfrage. Wegen der Details der Aufnahmestücke wird auf die Anlagen K 7 / WILD 3 und K 22 bis K 24 Bezug genommen. Die Klägerin trat nach einer Prüfung des Vorwurfs durch den von ihr beauftragten Patentanwalt F, der eine Benutzung der beiden Patente bejahte, in Vergleichsverhandlungen mit der Firma E ein.

Mit Schreiben vom 10.02.2010 konfrontierte die Klägerin den Beklagten mit dem Vorwurf der Firma E. Dieser verwies auf seinen entsprechend dem klägerischen Auftrag erteilten Prüfbericht. Die weitere Korrespondenz blieb ergebnislos.

Die beiden Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 stehen in Kraft. Eine gegen das erste Patent eingereichte Nichtigkeitsklage der G GmbH wurde zurückgenommen. Von diesem Unternehmen wurde auch gegen das zweite Patent Nichtigkeitsklage erhoben, die ebenfalls zurückgenommen worden sein soll.

Am 06.07.2011 schloss die Klägerin mit der Firma E einen Vergleich, in dem die Klägerin anerkennt, durch ihr Tragarmsystem „D“ die Schutzrechte der Firma E zu verletzen, und sich verpflichtet, der Firma E innerhalb von 14 Tagen nach der Unterschriftsleistung – hier am 06.07.2011 – 110.000,00 EUR zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sollten alle Ansprüche wegen der Schutzrechtsverletzung aus der Herstellung und dem Vertrieb des D für die Vergangenheit und die Zukunft abgegolten sein. Damit war die Klägerin auch zur weiteren Nutzung der Patente durch das D berechtigt. Der Vergleichsbetrag wurde bereits von der Klägerin gezahlt.

Dem Vergleichsabschluss durch die Klägerin lagen folgende Erwägungen zugrunde: Vom 16.03.2006 bis zum 30.06.2011 erzielte sie mit dem D einen Nettoumsatz von 2.118.429,00 EUR. Sie kalkuliert mit einer Umsatzrendite von 8 %. Eine Lizenzgebühr hätte nicht unter 5 % des Nettoumsatzes gelegen. Im Falle einer gerichtlichen Untersagung des weiteren Vertriebs des D hätte sie Umsatzverluste von 480.000,00 EUR für das zweite Halbjahr 2011 und von 940.000,00 EUR beziehungsweise 1.000.000,00 EUR netto für die Jahre 2012 und 2013 erwartet. Zudem wären Umsatzverluste von ca. 50.000,00 EUR für entgangene Geschäfte mit Gehäusen zu erwarten gewesen, die regelmäßig in 20 % der Verkäufe von Den mitverkauft werden. Für die Entwicklung und Einführung eines alternativen Tragarmsystems wären weitere Kosten angefallen – allein ca. 40.000,00 EUR an Werkzeugkosten. Weiterhin wäre eine gerichtliche Untersagung mit einem Image- und Kundenverlust einhergegangen. Schließlich sind mit dem Vergleichsbetrag von 110.000,00 EUR auch die Rechtsverfolgungskosten der Firma E von geschätzt 10.000,00 EUR enthalten.

Die Klägerin wandte weiterhin 4.110,00 EUR für die Beauftragung des Patentanwalts F auf. Um den gegebenenfalls zu erwartenden Schaden zu minimieren, ließ die Klägerin zudem eine FEM-Analyse für einen neuen Tragarm mit neukonstruierten Aufnahmestücken für 2.144,00 EUR netto durchführen. Außerdem entstanden vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.285,00 EUR netto. Auf die entsprechenden Rechnungen (Anlagen K 26 bis K 28) wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, bereits vor der Besprechung zwischen Herrn C und dem Beklagten am 27.01.2005 habe Herr C den Beklagten telefonisch über das Projekt und dessen Entwicklungsstand informiert. In der Besprechung habe er dem Beklagten das gesamte in der Entwicklung befindliche D mit allen Bauteil-Komponenten erläutert. Es sei der Konstruktionsstand wiedergegeben worden, wie er aus der Anlage K 2 ersichtlich sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu vorgetragen, das D sei zu diesem Zeitpunkt nicht durchkonstruiert, aber geplant gewesen. Herr C habe in der Besprechung darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin für die Neuentwicklung des Ds an das auf dem Markt befindliche System des Wettbewerbers J anlehnen wolle. J habe sich aber seinerseits am System des Wettbewerbers E angelehnt. Die Klägerin habe daher den Beklagten beauftragt, das geplante D darauf hin zu überprüfen, ob es die Patente der Firma E verletzen könne. Die Vorlage konkreter Konstruktionszeichnungen oder Baumuster sei nicht notwendig gewesen, weil dem Beklagten als Tragarm-Spezialisten die konstruktive Ausgestaltung aller Tragarmsysteme der Wettbewerber bekannt gewesen sei.

Die Klägerin behauptet weiter, in den im Nachgang zur Besprechung geführten Telefonaten habe der Beklagte auch nach dem Entwicklungsstand des D gefragt und wissen wollen, ob seine Vorschläge für die Anordnung der Justierschrauben umgesetzt worden seien. Herr C habe darüber informiert, dass die Entwicklungsphase so gut wie abgeschlossen sei. Der Beklagte habe daraufhin um Übersendung von Konstruktionsunterlagen gebeten, damit er eine Grundlage für die Prüfung der Konstruktion im Lichte der Patente der Firma E habe. Herr C habe daher am 27.06.2005 die als Anlage K 3 beziehungsweise WILD 10 vorgelegte Darstellung eines Aluminium-Extruderprofils, wie es für den neuen Leichttragarm verwendet werden sollte, zusammen mit der nachstehenden Perspektivdarstellung (Anlage K 2) in einem Fax übermittelt.

Aus den beiden Zeichnungen habe sich zu dem Zeitpunkt der Entwicklungsstand des Ds ergeben. Darüber sei der Beklagte von Herrn C auch telefonisch informiert worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sie fehlerhaft beraten, da er nicht auf eine Verletzung der beiden E-Patente durch das D „E“ der Klägerin hingewiesen habe. Dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe des im Vergleich festgelegten Betrages von 110.000,00 EUR zuzüglich Anwaltskosten und der Kosten für die FEM-Analyse entstanden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 118.539,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 110.000,00 EUR ab dem 06.07.2011, aus einem Betrag von 4.110,00 EUR ab dem 08.11.2010, aus einem Betrag von 2.144,00 EUR ab dem 01.04.2010 und aus einem Betrag von 2.285,00 EUR ab dem 28.09.2010 zu zahlen,

hilfsweise die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Er behauptet, in der Besprechung am 27.01.2005 mit Herrn C sei fast ausschließlich die Idee diskutiert worden, die Vorrichtung zur Neigungsverstellung des Tragarms in die Querschnittsform des Extruderprofils zu integrieren und die Neigungsverstellung mittels fest positionierter Justierschrauben zu verwirklichen. Zeitlich habe gar kein ganzes Tragarmsystem vorgestellt werden können. Ihm hätten auch keine Konstruktionsdetails irgendwelcher Bauteilkomponenten, Entwurfsskizzen, Konstruktionszeichnungen oder Baumuster vorgelegen. Diese seien zu diesem Zeitpunkt gar nicht entwickelt gewesen.

Zu den Telefonaten im Nachgang zur Besprechung behauptet der Beklagte, dass der Entwicklungsstand vielleicht am Rande eines Gesprächs in einem Satz erwähnt worden sei. Hinweise, Mitteilungen oder Erläuterungen zu anderen Bauteilkomponenten als zur Neigungsverstellung habe es hinsichtlich des geplanten Ds nicht gegeben. Soweit Konstruktionsunterlagen angefordert worden seien, habe es sich um eine Prüfunterlage für das Tragarmprofil mit der integrierten Neigungsverstellung gehandelt, ohne die der Prüfbericht nicht habe erstellt werden können. Ihm sei dann lediglich die aus der Anlage K 3 beziehungsweise WILD 10 ersichtliche Darstellung gesandt worden.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm könne eine Verletzung anwaltlicher Pflichten nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn die Zeichnung gemäß Anlage K 2 vorgelegen hätte, habe das ein Drehgelenk betreffende Patent DE 44 03 XXX C2 nicht geprüft werden können, weil die Zeichnung lediglich ein Winkelstück zeige. Dieses sei aber auch nicht so abgebildet, dass eine Verletzung des Patents DE 43 31 XXX C2 hätte festgestellt werden können. Was die Schadenshöhe angehe, müsse sich die Klägerin jedenfalls die mit der Nutzung der E-Patente erlangten Vorteile in Form des erzielten Gewinns anrechnen lassen. Tatsächlich sei ihr gar kein Schaden entstanden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 118.539,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB, noch aus §§ 281 Abs. 1, 633, 634 Nr. 4, 675 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 631, 634 Nr. 4, 675 BGB.

Die Parteien schlossen am 27.01.2005 einen Anwaltsvertrag, dessen Inhalt und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Grundsätzlich ist ein typischer Anwaltsvertrag in der Rechtsprechung als Dienstvertrag einzuordnen. Im Fall der Erstellung eines Gutachtens oder der Beantwortung einer Rechtsfrage in einem Einzelfall kann er aber auch als Werkvertrag angesehen werden (Zugehör/Sieg, Hb. der Anwaltshaftung, 2. Aufl.: Rn 4 ff m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der dem Beklagten von der Klägerin am 27.01.2005 erteilte Auftrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienst- oder Werkvertragscharakter zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung ist für die einen Rechts- oder Patentanwalt treffenden Sorgfaltspflichten und seine Haftung unbeachtlich (Zugehör/Sieg, Hb. der Anwaltshaftung, 2. Aufl.: Rn 5).

Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat beziehungsweise im Falle eines Werkvertrages seine Leistung mangelhaft war.

Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grundsätzlich die gleichen Aufklärungs- und Beratungspflichten, wie sie für einen Rechtsanwalt gelten (BGH NJW-RR 2000, 791). Der um eine Beratung ersuchte Anwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, solange dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Er hat dem Auftraggeber diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Auftraggeber erörtern (vgl. BGH, NJW 1993, 1320, 1322; NJW 1994, 1211, 1212; NJW 1995, 449, 450). Er muss seinen Auftraggeber nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Auftraggeber in der Regel nur aufgrund einer Einschätzung auch des Risikoumfangs über das weitere Vorgehen entscheiden kann (BGH, NJW 1992, 1159, 1160; NJW 1994, 1211, 1212; NJW 1995, 449, 450; NJW 1996, 2929, 2931; NJW 1997, 2168, 2169; NJW-RR 2000, 791, 792). Der konkrete Umfang der Beratungspflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (BGH, NJW 1996, 2648, 2649). Hängt die Frage, ob der Anwalt ihm obliegende Pflichten verletzt hat, davon ab, welchen Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Mandant für den erteilten Auftrag beweispflichtig, da er für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 2006, 3496).

1.
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Klägerin – wie von ihr behauptet – dem Beklagten den Auftrag erteilte, das seit Ende des Jahre 2004 in der Entwicklung befindliche D umfassend, das heißt das Aluminium-Extruderprofil einschließlich der stirnseitigen Aufnahmestücke wie Winkelstück, Zwischengelenk und Wandgelenk auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu prüfen. Die Klägerin hat diese Behauptung weder näher konkretisiert, noch Beweis dafür angetreten. Auf einen solchen Vertragsinhalt kann auch nicht anhand der Umstände im Zeitraum von der Besprechung am 27.01.2005 bis zur Erstellung und Übersendung des Prüfberichts am 27.06.2005 geschlossen werden.

Unstreitig wurde der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien am 27.01.2005 in der Besprechung im Hause der Klägerin geschlossen. Ihre Behauptung, sie habe in der Besprechung den Auftrag erteilt, das geplante D darauf hin zu überprüfen, ob es die Patente der Firma E verletzen könne, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Herr C steht als Geschäftsführer der Klägerin nicht als Zeuge zur Verfügung. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Herrn H gemäß §§ 445 ff ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere vermag die Kammer nicht die für eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung zu erkennen.

Über den Inhalt der Besprechung verhält sich der als Anlage K 1 vorgelegt Aktenvermerk des Beklagten. Es handelt sich dabei zwar um einen internen Aktenvermerk, der der Klägerin erst zu Beginn der Auseinandersetzung mit dem Beklagten übermittelt wurde. Grundsätzlich geht der Aktenvermerk damit nicht über einseitigen Parteivortrag hinaus. Die Klägerin hat den Inhalt dieses Vermerks aber nicht bestritten, die Parteien sind sich lediglich über die Reichweite einzelner Punkte nicht einig.

Der Aktenvermerk gibt aus Sicht des Beklagten eine Besprechung am 27.01.2005 mit Herrn C anlässlich des Projekts „I-Leichttragarm mit einer integrierten Neigungsverstellung“ wieder. Für diesen Leichttragarm soll ein Extruder-Rohrprofil aus Aluminium verwendet werden, dem stirnseitig eine Platte – beispielsweise in der Form eines Wandhalters oder als Platte eines Gelenks – vorgeschraubt werden kann. Relativ zu dieser Vorschraubplatte soll der Verlauf des Tragrohres im Wesentlichen von oben nach unten neigungsverstellbar sein, da sich das Tragrohr regelmäßig unter Last absenkt und anderweitig nicht nachjustiert werden kann. In dem Aktenvermerk beschreibt der Beklagte die technische Lösung der Firma E für eine Neigungsverstellung mittels Unterlegstreifen und die von der Klägerin geplante Lösung mittels Justierschrauben. Außerdem enthält der Aktenvermerk den Vorschlag der Klägerin für eine Abwandlung der klägerischen Lösung. Der Aktenvermerk beschäftigt sich bis zu diesem Punkt ausschließlich mit den technischen Lösungen für die Neigungsverstellung eines Tragrohres. Vor diesem Hintergrund ist auch die Wendung in dem Aktenvermerk zu verstehen: „Andererseits hat aber Herr C die Befürchtung, dass das von ihm geplante I-Leichttragrohr aus einem Al-Extruderprofil Schutzrechte der Fa. E verletzen könnte. Er benennt hierzu und übergibt Kopien der (…)“ (S. 2 der Anlage K 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird daraus kein umfassend erteilter Prüfauftrag deutlich. Abgesehen davon, dass die zitierte Textstelle zunächst nur eine Befürchtung der Klägerin wiedergibt, kann sich das „geplante I-Leichttragrohr“ nach dem Gesamtzusammenhang des Aktenvermerks nur auf das Tragrohr im Hinblick auf die integrierte Neigungsverstellung beziehen. Gegen eine umfassende Prüfung des gesamten Ds spricht in dem Zusammenhang auch, dass sich der in dem Aktenvermerk konkret genannte Auftrag lediglich auf eine Prüfung der Rechtsgültigkeit der Patente der Firma E und auf eine Erläuterung des Kerngedankens der erteilten Schutzrechte bezieht (S. 2 der Anlage K 1). Ein solcher Auftrag hätte vor dem Hintergrund einer umfassenden Überprüfung des Ds keinen Sinn.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Leichttragarm mit integrierter Neigungsverstellung bereits nach dem Aktenvermerk aus einem Rohrprofil besteht, dem stirnseitig eine Platte vorgeschraubt werden soll. Die Klägerin ist der Meinung, damit handele es sich entgegen der Bezeichnung „Leichttragarm“ bei dem zu untersuchenden Gegenstand bereits um ein „Leichttragarmsystem“, das neben dem Tragrohr auch die Platte in der Form eines Winkelstücks, Dreh-, Zwischen- oder Wandgelenks umfasse. Die Neigungsverstellung könne nicht isoliert auf das Tragrohr betrachtet werden, sondern müsse immer das Aufnahmestück einbeziehen. Dieser Auffassung kann grundsätzlich zugestimmt werden. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass Gegenstand der vom Beklagten vorzunehmenden Prüfung auch die Untersuchung der so genannten Aufnahmestücke im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Patente der Firma E sein sollte. In dem Aktenvermerk ist die Neigungsverstellung unabhängig von einer konkreten Ausgestaltung des Aufnahmestücks beschrieben. Wandhalter und Gelenk sind nur beispielhaft erwähnt. Maßgebend und für die patentrechtliche Beurteilung der Neigungsverstellung ausreichend ist allein, dass dem Rohrprofil stirnseitig eine Platte oder ein anderes Aufnahmestück vorgeschraubt wird, so dass im Verhältnis dieser Bauteile zueinander die Neigungsverstellung erfolgen kann. Der Kenntnis der konkreten Ausgestaltung des Aufnahmestücks im Übrigen bedarf es nicht. Ob insofern das Tragrohr in Verbindung mit der Halteplatte bereits als Tragarmsystem bezeichnet werden kann, ist unbeachtlich. Jedenfalls geht die Bedeutung des Begriffs Tragrohr im Aktenvermerk nicht über ein Rohrprofil mit vorgeschraubter Tragplatte (in welcher Gestaltung auch immer) hinaus.

Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen dargelegt und noch weniger unter Beweis gestellt, dass Gegenstand der Besprechung am 27.01.2005 das D mit all seinen Komponenten war. Es lässt sich nicht einmal feststellen, dass das D zu diesem Zeitpunkt bereits so weit entwickelt war, dass eine Prüfung der Bauteile auf eine Vereinbarkeit mit den Schutzrechten Dritter überhaupt möglich war. Entsprechende Umstände sind nicht dargelegt beziehungsweise nicht bewiesen. Dies gilt zunächst für die Behauptung der Klägerin, mit dem geplanten D habe sie sich an das Leichttragarmsystem der Firma J anlehnen wollen, die sich ihrerseits an dem System der Firma E angelehnt habe, so dass der Beklagte als Kenner dieser Systeme eine umfassende Prüfung hätte durchführen können. Abgesehen davon, dass der schwammige Vortrag, die Konstruktion habe sich an ein anderes System „anlehnen“ sollen, nichts für die konkret geplante Gestaltung des Ds hergibt, hat der Beklagte diesen Vortrag auch bestritten, ohne dass die Klägerin insoweit Beweis angetreten hätte.

Soweit die Klägerin auf den Bericht von Herrn C über den Besuch beim K L vom 19.01.2005 abstellt, kann dem nichts für den damaligen Entwicklungsstand des Ds und den Umfang des erteilten Auftrags entnommen werden. Nach den Ausführungen im Besuchsbericht war Zweck des Besuches eine Patentrecherche für die Entwicklung des Ds. Es wurden vier Patente der Firma E gefunden, die näher untersucht wurden, um eventuelle Konfliktpotentiale im Vorfeld erkennen zu können (Anlage WILD 7). Aufgrund dieser Wortwahl ist nicht ausgeschlossen, dass die Patente recherchiert wurden, bevor die Entwicklung des Ds abgeschlossen war, und bereits im Zuge der weiteren Entwicklung berücksichtigt werden sollten. Dies war nicht nur wirtschaftlich sinnvoll gedacht, weil im Falle einer anderen Reihenfolge die Entwicklungsergebnisse unter Umständen unbrauchbar gewesen wären, sondern korrespondiert auch mit dem im Aktenvermerk genannten Auftrag, lediglich den Kerngedanken der erteilten Schutzrechte zu erläutern. Auch zeitlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Leichttragarm am 27.01.2005 bereits mit allen Bauteilen fertig entwickelt war, da die Entwicklung erst Ende 2004 begann und die Patentrecherche im K eine Woche vor der Besprechung stattfand.

Die Klägerin hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Entwicklungsstand des Ds im Zeitpunkt der Besprechung am 27.01.2005 ergibt. Unstreitig lag im Gespräch am 27.01.2005 lediglich die als Anlage WILD 6 vorgelegte technische Zeichnung des Querschnitts des Rohrprofils vor, die dem Beklagten am 28.01.2005 übermittelt wurde. Diese Zeichnung bezieht sich jedoch allein auf das Rohrprofil und die Anordnung der Bohrungen für die Befestigungs- und Justierschrauben im Tragrohr und damit auf die integrierte Neigungsverstellung, die Gegenstand der Besprechung war. Der Zeichnung lässt sich mit Ausnahme des Tragrohrprofils nichts für den Entwicklungsstand des geplanten Ds entnehmen. Es ist auch nicht die Gestaltung einzelner Aufnahmestücke erkennbar, die darauf schließen lassen könnte, dass dem Beklagten der Auftrag erteilt wurde, die einzelnen Bauteile des Ds auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu untersuchen. Die Behauptung, dass die als Anlage K 2 vorgelegte technische Zeichnung bereits Gegenstand der Besprechung am 27.01.2005 war, hat die Klägerin in der Replik nicht mehr aufrecht erhalten. Dass in der Besprechung am 27.01.2005 über die Zeichnung gemäß Anlage WILD 6 hinaus Entwicklungsergebnisse in Form von Zeichnungen oder Mustern vorlagen, ist weder dargelegt, noch bewiesen.

Die Tatsache, dass sich die Patente DE 43 31 XXX C2 und DE 44 03 XXX C2 der Firma E nicht auf die Neigungsverstellung, sondern auf einzelne Aufnahmestücke (Winkelstück beziehungsweise Drehgelenk) beziehen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn die im Aktenvermerk genannten Patente lediglich bezüglich der integrierten Neigungsverstellung auf eine Benutzung überprüft werden sollten und im Übrigen nur der Kerngedanke der erteilten Schutzansprüche für die weitere Entwicklung des Ds erläutert werden sollte. Im Hinblick auf das Patent DE 43 31 XXX C2 konnte sogar bereits ausgeschlossen werden, dass das Tragrohrprofil eines der Patente der Firma E verletzt.

Unerheblich ist, dass der Beklagte bezüglich des Tragarms M 250 alle Systeme der Wettbewerber prüfte und diesen Tragarm auch als Tragarmsystem bezeichnete. Der Tragarm M 205 war Gegenstand eines anderen Projekts, das ebenfalls am 27.01.2005 besprochen wurde. Von der Besprechung eines anderen Projekts kann nicht auf Inhalt und Umfang des vorliegenden Anwaltsvertrages geschlossen werden. Das gilt auch im Hinblick auf die gewählte Begrifflichkeit, weil der Tragarm M 250, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, einer anderen Gattung angehört.

Ausgehend von diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass in der Besprechung am 27.01.2005 ausdrücklich oder konkludent ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, der nach Inhalt und Umfang über den vom Beklagten zugestandenen Inhalt und Umfang hinausging. Die Behauptung, dass der Beklagte beauftragt wurde, über eine Prüfung einer Verletzung der E-Patente durch die konkret besprochene Neigungsverstellung, wie sie aus dem Aktenvermerk und der Anlage WILD 6 ersichtlich ist, hinaus das gesamte geplante D einschließlich etwaiger Aufnahmestücke auf eine Verletzung der E-Patente zu überprüfen, ist nicht bewiesen. Für einen konkludenten Vertragsschluss mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt hat die Klägerin ein Verhalten der Parteien weder dargelegt, noch bewiesen, das den Schluss auf einen solch umfassenden Anwaltsvertrag zulassen könnte.

Das eingeschränkte Mandat stellt auch keine Ausnahme zum Regelfall des unbeschränkten Mandats dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt. Wegen zweifelhafter Erfolgsaussichten, aus Kostengründen oder aber deshalb, weil nur einzelne Teile eines komplexen Sachverhalts überhaupt streitig sind, ist es ebenso wahrscheinlich, dass der Mandant den Anwalt von vornherein nur wegen einzelner Ansprüche, eines der in Betracht kommenden Anspruchsgegner oder eines Teils des für gerechtfertigt gehaltenen Anspruchs beauftragt (BGH NJW 2006, 3496).

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass im Nachgang zur Besprechung am 27.01.2005 bis zur Erstellung des Prüfberichts am 27.06.2005 der Anwaltsvertrag abgeändert oder ein neuer Anwaltsvertrag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt geschlossen wurde. Es fanden zwar Telefonate zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten statt, in denen es auch um den Entwicklungsstand des geplanten Ds ging. Der genaue Inhalt der Gespräche ist seitens der Klägerin jedoch nicht dargelegt. Zudem hat der Beklagte in Abrede gestellt, dass irgendwelche Hinweise, Mitteilungen oder Erläuterungen zu anderen Bauteilkomponenten des geplanten Ds erteilt worden seien. Vielmehr sei Anlass immer die Übersendung prüffähiger Unterlagen für die Überprüfung des Tragarmprofils mit integrierter Neigungsverstellung gewesen. Tatsächlich wurde mit der Anlage K 3 / WILD 10 eine perspektivische Darstellung des Tragarmprofils per Fax übersandt, die aber auch nur eine Überprüfung der Neigungsverstellung erlaubte. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsumfang auf eine Untersuchung des gesamten Leichttragarmsystems ausgedehnt wurde, bestehen nicht. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, die aus der Anlage K 2 ersichtliche Zeichnung sei zusammen mit der Abbildung gemäß Anlage K 3 / WILD 10 in einem Fax am 27.06.2005 dem Beklagten übermittelt worden, steht dies im Widerspruch zum Faxvermerk auf der übersandten Abbildung, aus dem ersichtlich ist, dass lediglich eine Seite übersandt wurde (Anlage WILD 10). Im Übrigen ist für den Zugang dieser Zeichnung beim Beklagten kein Beweis angeboten worden. Auch aus dem Vermerk „c/o Lange“ beziehungsweise die Bezifferung einzelner Bauteile auf der Zeichnung kann nicht auf einen Zugang beim Beklagten geschlossen werden.

2.
Vor dem Hintergrund eines solchen Anwaltsvertrages kann eine Verletzung vertraglicher Pflichten, wie sie von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfen wird, nicht festgestellt werden.

Der Beklagte hat mit der Übersendung des Prüfberichts vom 27.06.2005 seine sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten erfüllt. Er hat das Extruder-Rohrprofil mit integrierter Neigungsverstellung, soweit es ihm aus der Besprechung und den Unterlagen gemäß Anlagen WILD 6 und 10 bekannt war, auf eine Verletzung der drei in der Besprechung überreichten Patente der Firma E überprüft und insoweit zutreffend eine Verletzung verneint. Zudem hat er für alle drei Patente die Rechtsgültigkeit zutreffend bejaht und ihren Kerngedanken erläutert, wie es von ihm verlangt war. Aus dem ihm erteilten Auftrag ergab sich nicht, dass er auch verpflichtet war, das gesamte Leichttragarmsystem mit den einzelnen Komponenten auf eine Verletzung der Patente der Firma E zu untersuchen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, dass der Beklagte die Schutzrechte nicht hinreichend erläutert habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Geschuldet war lediglich die Erläuterung des Kerngedankens der erteilten Patentansprüche. Insofern genügte die paraphrasierende Wiedergabe der Ansprüche. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Probleme beim Verständnis der mit den Patenten geschützten technischen Lehre regelmäßig erst mit Blick auf eine konkrete Verletzungsform ergeben, für die im vorliegenden Fall gerade nicht dargelegt ist, dass sie überhaupt schon bestand. Der Beklagte durfte sich daher auf die im Prüfbericht gemachten Angaben beschränken und im Übrigen davon ausgehen, dass die Klägerin für den Fall, dass die Entwicklung einzelner Bauteile hinreichend konkretisiert sein sollte, einen entsprechenden Prüfauftrag erteilt.

Eine Pflicht zur umfassenden Überprüfung des gesamten Ds ergab sich auch nicht als Nebenpflicht zum vereinbarten Anwaltsvertrag. Grundsätzlich ist der Rechts- oder Patentanwalt nicht verpflichtet, Interessen des Mandanten außerhalb des Mandatsgegenstandes wahrzunehmen. Dieser hat die anwaltliche Leistungspflicht auf einen bestimmten Teil der Rechtsangelegenheit beschränkt. Nur dafür schuldet er dem Anwalt eine Vergütung. Müsste ein Rechtsanwalt zur Wahrung von Belangen des Mandanten über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, hätte er ein erweitertes Haftungsrisiko zu tragen, das er häufig nicht übersehen kann (Zugehör, Hb. der Anwaltshaftung, 2. Aufl.: Rn 496). Allerdings besteht für einen Rechtsanwalt nach Treu und Glauben eine Nebenpflicht zur Warnung seines Auftraggebers vor Gefahren außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes, soweit diese dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind (BGH NJW 1997, 2168, 2169; WM 1998, 2246, 2247; 2002, 505, 506). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil weder dargelegt, noch sonst ersichtlich ist, dass dem Beklagten das geplante Leichttragarmsystem der Klägerin überhaupt bekannt war. Das gilt auch im Hinblick auf das Leichttragarmsystem der Firma J. Insofern ist streitig und von der Klägerin nicht bewiesen, dass dem Beklagten bekannt war, dass sich die Klägerin mit dem D an dem System J anlehnen wollte.

Dem Beklagten kann auch nicht – wie von der Klägerin geschehen – vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt zu haben, weil selbst eine Überprüfung der Neigungsverstellung ohne Kenntnis der Aufnahmestücke nicht möglich gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, bedarf es für die Untersuchung der im Aktenvermerk wiedergegebenen Neigungsverstellung keiner Kenntnis der konstruktiven Gestaltung der verschiedenen Aufnahmestücke. Wesentlich ist allein die dem stirnseitigen Profil vorgeschraubte Platte, sei sie nun Bestandteil eines Winkelstücks, eines Drehgelenks oder eines anderen Aufnahmestücks. Eine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bestand für den Beklagten vor diesem Hintergrund nicht.

Schließlich kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, trotz mangelnder Informationen seitens der Klägerin den Auftrag ausgeführt und durch sein Prüfungsergebnis bei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen zu haben, die Klägerin könne Winkelstück und Drehgelenk in der vorgesehenen Form patentfrei benutzen. Soweit der Beklagte weitere Informationen anforderte, kann – bereits ausgeführt – allenfalls angenommen werden, dass es sich um Prüfunterlagen bezüglich der Neigungsverstellung handeln sollte. Eine Verpflichtung, weitere Informationen anzufordern oder die Prüfung bis zur Vorlage weiterer Informationen auszusetzen, bestand vor dem Hintergrund des beschränkten Anwaltsvertrages nicht. Im Übrigen vermittelt das übermittelte Prüfergebnis vom 27.06.2005 an keiner Stelle, dass ein bestimmtes Aufnahmestück patentfrei genutzt werden könne. Der Beklagte bezieht sich im Prüfergebnis erkennbar ausschließlich auf die Neigungsverstellung.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass der Prüfbericht eine abschließende Stellungnahme des Beklagten zu den Patenten und ihrer Relevanz für das gesamte Tragsystem beinhalte, vermag dies eine Haftung des Beklagten nicht zu begründen.

II.
Mangels Hauptforderungen stehen der Klägerin auch keine Zinsen aus §§ 286, 288 BGB oder § 291 BGB zu.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 118.539,00 EUR