4a O 286/10 – Kälteanlage (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1898

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. April 2012, Az. 4a O 286/10

I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem Jahr 2008 unter Belegvorlage darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland

1. Kälteanlagen gemäß

(1) Europäisches Patent EP 1 139 XXX B1

Kälteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die über jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergehäuse (V1, V2, V3) über wenigstens eine U-Rohr-förmige Ölausgleichsleitung (7, 8, 8‘, 8“) miteinander und über wenigstens eine zusätzliche Leitung (6, 6‘, 6“) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind;

(2) Deutsche Patentanmeldung DE 100 15 XXX

Kälteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die über jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergehäuse (V1, V2, V3) über wenigstens eine U-Rohr-förmige Ölausgleichsleitung (7, 8, 8‘, 8“) miteinander und über wenigstens eine zusätzliche Leitung (6, 6‘, 6“) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind;

(3) Österreichisches Patent AT 333XXXE

Kälteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die über jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergehäuse (V1, V2, V3) über wenigstens eine U-Rohr-förmige Ölausgleichsleitung (7, 8, 8‘, 8“) miteinander und über wenigstens eine zusätzliche Leitung (6, 6‘, 6“) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind;

(4) Europäisches Patent EP 1 050 XXX B1

Kälteanlage mit wenigstens einem Normalkühlkreislauf und wenigstens einem Tiefkühlkreislauf, wobei die Kreisläufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und der Tiefkühlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht.

(5) Deutsche Patentanmeldung 199 20 XXX.8

Kälteanlage mit wenigstens einem Normalkühlkreislauf und wenigstens einem Tiefkühlkreislauf, wobei die Kreisläufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und der Tiefkühlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht;

(6) Europäisches Patent EP 1050XXX B1

Kälteanlage zur Kühlung von wenigstens einem Kälteverbraucher mittels eines Normalkühlkreislaufes und zur Kühlung von mehr als einem Kälteverbraucher mittels eines Tiefkühlkreislaufes, wobei jeder der Kreisläufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verflüssiger zusammengeführt sind, und wobei die Kälterverbraucher des Tiefkühlkreislaufes jeweils an Verbindungsstellen mit einer gemeinsamen zu der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufes verbundenen Saugleitung (10) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C1/C2/C3/C4/C5/C6) über eine Abtauleitung (30), die zwischen der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufs und der dieser am nächsten liegen den, zu einem Kälteverbraucher (V3) führenden Verbindungstelle angeschlossen ist, mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufes verbunden sind;

(7) Deutsche Patentanmeldung DE 199 20 XXX.7

Kälteanlage zur Kühlung von wenigstens einem Kälteverbraucher mittels eines Normalkühlkreislaufes und zur Kühlung von wenigstens einem Kälteverbraucher mittels eines Tiefkühlkreislaufes, wobei jeder der Kreisläufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verflüssiger zusammengeführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C‘/C2,C3/C4/C51C6) über eine Abtauleitung (30) mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufes verbunden sind;

(8) Europäisches Patent EP 1 406 XXX

Verflüssiger, aufweisend
– drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), nämlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),
– wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) mündende Leitung (1),
– wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und/oder Gasausgleichskollektor (C) führende Flüssigkeitsleitung (2),
– eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verflüssigerfläche (W, W) und
– wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4);

(9) Deutsche Patentanmeldung DE 102 46 XXX

Verflüssiger, aufweisend
– drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), nämlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),
– wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) mündende Leitung (1),
– wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und/oder Gasausgleichskollektor (C) führende Flüssigkeitsleitung (2),
– eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verflüssigerfläche (W, W) und
– wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4);

(10) Europäisches Patent EP 2 201 XXX (= Internationale Patentanmeldung W02009/ 036788)

Condenser (1) having a sub cooling unit, comprising:
a gas inlet collector (2);
a sub cooler collector (4) to the gas inlet collector (2) by at least one condensing conduit (12) having a condensing surface, said condensing surface condensing the gaseous refrigerant (10a) to liquid refrigerant (10b), said sub cooler collector (4) collecting the liquid refrigerant (10b); and
a liquid refrigerant collector (6) connected to the sub cooler collector (4) by at least one cooling conduit (14) having a cooling surface, said cooling surface cooling down the liquid refrigerant (10b);
the at least one condensing conduit (12) discharging into the top of the sub cooler collector (4) and the at least one cooling conduit (14) joining at the bottom of the sub cooler collector (4) so that the sub cooler collector (4) allows for compensation of the gaseous refrigerant (10a);

(11) Europäisches Patent EP 2 260 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009/103XXX)

(12) Europäisches Patent EP 2 183 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009/012XXX)

Gas suction and oil refeeding manifold (2) for a multi-compressor refrigeration system, comprising:
a substantially horizontal collecting pipe (4) having a gaseous refrigerant inlet (10) for feeding a gaseous refrigerant into said collecting pipe (4), said collecting pipe (4) having a bottom (6) for collecting precipitated oil;
at least one oil outlet (16) connecting to the bottom (6) of the collecting pipe (4), said oil outlet (16) discharging the precipitated oil; and
at least one gaseous refrigerant outlet (14) arranged within the collecting pipe (4) vertically spaced apart from the bottom (6) thereof, said gaseous refrigerant outlet (14) discharging the gaseous refrigerant,

im Geltungsbereich der jeweiligen Patente hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögenswerte erzielt hat, insbesondere, welche Umsätze hiermit jeweils erzielt wurden und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten sowie Lieferpreisen, sowie aufgeschlüsselt nach verbundenen Unternehmen und Dritte, einschließlich Herstellungsmengen und -zeiten, einschließlich der Lieferungen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie alle konzernangehörigen Unternehmen an Dritte;

b) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen,

c) der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten;

und/oder

2. Verfahren
a) zum Betreiben einer Kälteanlage gemäß
(4a) dem europäischen Patent EP 1 XXX XXX B1 (zu Ziffer I.1. (4))

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht;
und
(5a) der deutschen Patentanmeldung DE 199 20 XXX A1 (zu Ziffer I.1. (5)),

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht;

b) zum Betreiben einer Verbundkälteanlage gemäß
(13) dem europäischen Patent EP 1 152 XXX B1

Verfahren zum Betreiben einer Verbundkälteanlage oder einer Kälteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein Kältemittel oder Kältemittelgemisch geregelt über ein thermostatisches Expansionsventil zugeführt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass
– mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,
– in Abhängigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugeführten Rückluft (1) und/oder in Abhängigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgeführten Zuluft (1‘) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b‘) ermittelten Temperaturwert über wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erwärmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird;
und/oder
(14) der deutschen Patentanmeldung DE 100 21 XXX A1

Verfahren zum Betreiben einer Verbundkälteanlage oder einer Kälteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein Kältemittel oder Kältemittelgemisch geregelt über ein thermostatisches Expansionsventil zugeführt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass
– mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,
– in Abhängigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugeführten Rückluft (1) und/oder in Abhängigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgeführten Zuluft (1) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b‘) ermittelten Temperaturwertes über wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erwärmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird;

c) Heißgasabtauverfahren für Kälteverfahren gemäß
(15) der europäischen Patentanmeldung EP 1 498 XXX A1

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage mit wenigstens einem Kältemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verflüssiger, wenigstens zwei Kälteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig über eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der Kälteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abhängigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer Kälteverbraucher verdichtetes, warmes Kältemittel über die Abtauleitung dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) zugeführte verdichtete, warme Kältemittel vor der Zuführung zu dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des Kältemittelkreislaufes entspannt wird (c, d);
und/oder
(16) der deutschen Patentanmeldung DE 103 32 XXX A1

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage mit wenigstens einem Kältemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verflüssiger, wenigstens zwei Kälteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig über eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der Kälteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abhängigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer Kälteverbraucher verdichtetes, warmes Kältemittel über die Abtauleitung dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) zugeführte verdichtete, warme Kältemittel vor der Zuführung zu dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des Kältemittelkreislaufes entspannt wird (c, d);
und/oder
(17) der deutschen Patentanmeldung DE 102 33 XXX A1

Verfahren zum Abtauen des oder der Kälteverbraucher einer Kälteanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit von dem Abtaubedarf des oder eines der Kälteverbraucher (V1, V2) verdichtetes, warmes Kältemittel über die Abtauleitung (6, 7, 8) dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) zugeführt wird;

d) Verfahren zum Abtauen eines Wärmetauschers oder Verdampfers gemäß
(18) der deutschen Patentanmeldung DE 103 11 XXX A1

Verfahren zum Abtauen eines Wärmetauschers oder Verdampfers, insbesondere des Wärmetauschers oder Verdampfers einer Kälteanlage, dadurch gekennzeichnet, dass
a) mittels wenigstens zweier Messvorrichtungen (2, 3) die Temperatur an wenigstens zwei Stellen des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) erfasst wird,
b) wobei wenigstens eine der Messvorrichtungen (2) im Strömungseintrittsbereich und
c) wenigstens eine der Messvorrichtungen (3) in einem mittleren Bereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordnet ist, und dass
d) bei Unterschreiten einer eingestellten und/oder einstellbaren Ansprechtemperatur der in dem mittleren Bereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) und
e) bei Unterschreiten einer eingestellten und/oder einstellbaren Temperaturdifferenz zwischen der im Strömungseintrittsbereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (2) und der in dem mittleren Bereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) ein Abtauprozess des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) eingeleitet wird,

gewerbsmäßig angewendet oder zur Anwendung im jeweiligen Geltungsbereich des jeweiligen Patentes angeboten hat, und welche Umsätze hiermit jeweils erzielt wurden.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die sonstige wirtschaftliche Verwertung im Unternehmen als Vorrats- oder Sperrpatent.

III.
Der Beklagten bleibt es vorbehalten, Rechnung in der Weise zu legen, dass Namen und Anschriften der Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmter Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.

IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VI.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger macht als Arbeitnehmererfinder gegenüber der Beklagen zum Teil im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, Erfindungsvergütungsansprüche sowie einen Schadensersatzfeststellungsantrag geltend.

Der Kläger war zunächst bei der Firma A AG beschäftigt, die ihren Unternehmensbereich Kältetechnik im Jahr 2004 verkaufte. Die Beklagte beschäftigte den Kläger bis zum 31.03.2010 im Außendienst. Der Kläger ist bis auf eine Erfindung, bei der der Kläger Miterfinder ist (Ziffer I.2. (20) des Klageantrags – DE 103 11 XXX), Alleinerfinder der im Klageantrag I. bezeichneten Erfindungen, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen haben. Teilweise werden die Erfindungen im Unternehmen benutzt. Patentanmelderinnen waren überwiegend die A Kältetechnik GmbH in B, die A Kältetechnik GmbH & Co. KG in B sowie die A AG in C. Die Beklagte ist die Betriebsnachfolgerin der vorgenannten Firmen.

Die Beklagte und die zum Konzern gehörenden Unternehmen vertreiben weltweit Kühl- und Tiefkühlmöbel für alle Bereiche des Lebensmitteleinzelhandels sowie Kälteanlagen für Industrie und Gewerbe.

Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zahlten an den Kläger in den Jahren 1999 bis 2007 unterschiedliche Beträge für seine Diensterfindungen. Dabei wurde der Erfindungswert nach der Lizenzanalogiemethode ermittelt, wobei sie jeweils den zugrunde liegenden erfindungsrelevanten Umsatzanteil mit 100% und einen Lizenzsatz von 5% ansetzten. Damit ergab sich ein Anteilsfaktor von 47%. In einem Schreiben der zentralen Patentabteilung der A AG vom 31.08.2001 wurde die Erfindervergütung für die Erfindungen „Kälteanlage“ (DE 199 20 XXX und DE 299 08 042) im Wege der Lizenzanalogie auf 5 % festgesetzt. Als Erfindungsanteil wurden 100 % und als Anteilsfaktor 47 % festgestellt. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage MDP 23 Bezug genommen. Neuerdings setzt die Beklagte einen Lizenzsatz von 3% an.

An den Kläger wurde für das Jahr 2006 ein Betrag in Höhe von 56.699,- EUR und für das Jahr 2007 ein Betrag in Höhe von 35.806,- EUR sowie als Abschlag für das Jahr 2008 ein Betrag in Höhe von 20.000,- EUR an Erfindervergütung gezahlt. Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger für die Jahre bis einschließlich 2007 mit der hier beispielhaften schriftlichen Abrechnung der Erfindervergütung nach Anlage B 6 ab. Diese schriftlichen Abrechnungen erhielt der Kläger jeweils. Wegen des genauen Inhalts der Abrechnung wird auf die Anlage B 6 inhaltlich Bezug genommen.

In Bezug auf das europäische Patent 1 139 XXX informierte die Beklagte den Kläger am 05.09.2008 über ihre Absicht, das Patent aufzugeben. Bereits am 21.02.2008 teilte sie ihrem Korrespondenzanwalt in Österreich mit, dass sie kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung in Österreich habe. Wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten verlangt der Kläger von der Beklagten als Schadensersatz einen Betrag in Höhe des Verspätungszuschlags für die achte Jahresgebühr des AT-Teils (333XXX) des europäischen Patents. Aus gleichem Grund verlangt der Kläger gleiches für den deutschen Teil (DE 100 15 XXX) des gleichen europäischen Patents. Ausweislich der Anlage MDP 7 – auf die inhaltlich verwiesen wird – ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Für den niederländischen Teil des europäischen Patents (1 050 XXX) verlangt der Kläger von der Beklagten ebenfalls Schadensersatz in Höhe des Verspätungszuschlags für die achte Jahresgebühr wegen schuldhafter Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 16 Abs.1 ArbNErfG.

Mit Schreiben vom 15.09.2010 (vgl. Anlage MDP 21) teilte die D Kältetechnik Deutschland GmbH dem Kläger mit, dass die bisher gezahlte Erfindervergütung unbillig gemäß § 23 ArbNErfG sei. Mit Schreiben vom 23.09.2010 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der D Kältetechnik Deutschland GmbH ebenfalls mit, dass die bislang getroffenen Vereinbarung wie auch Vergütungsfestsetzungen nach § 12 Abs. 3 und 4 ArbNErfG a.F./n.F. unbillig im Sinne des § 23 ArbNErfG seien. Gleichzeitig werde die Erklärung der D Kältetechnik GmbH über die Unbilligkeit zurückgewiesen.

Die Einigungsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt wurde angerufen. Die Einigungsstelle unterbreitete mit Beschluss vom 15.04.2010 einen Einigungsvorschlag. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage MDP 1 Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 07.07.2010 Widerspruch eingelegt. Die Einigungsstelle teilte mit Schreiben vom 19.07.2010 mit, dass das Schiedsverfahren erfolglos beendet worden sei.

Der Kläger behauptet, die Beklagte und ihre verbundenen Unternehmen produzierten Kühl- und Tiefkühlmöbel sowie Kälteanlagen für Gewerbetreibende. Er trägt vor, er fühle sich seit langem von der Beklagten durch die festgesetzten erfindungsrelevanten Umsätze hintergangen. Die von der Beklagten angegebenen Stückzahlen erfindungsgemäßer Kühlanlagen und die hiermit erzielten Umsätze seien viel zu niedrig. Die bisherigen Auskünfte seien lückenhaft und Rechnung sei nicht gelegt worden. Soweit Auskünfte in Bezug auf das EP 1 050 XXX erteilt worden seien, seien diese unzutreffend. Der Auftragswert dieser Projekte habe je nach Lieferung und Leistung 200.000,- bis 1.300.000,- EUR betragen. Die Beklagte habe den erfindungsrelevanten Umsatz bis zum Jahr 2004 auf 4.500,- EUR und ab 2005 mit 6.000,- EUR angegeben. Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse auch Angaben zum Gewinn machen, da hier ein Sonderfall vorliegen, der in der Rechtsprechung anerkannt sei. Der Kläger ist ferner der Auffassung, ihm stünden Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Freigabepflicht nach § 14 Abs.2 ArbNErfG, wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Übergabe von Abschriften der Anmeldeunterlagen und Unterrichtung vom Fortgang des Erteilungsverfahrens nach § 15 Abs.1 ArbNErfG zu. Einige seiner Erfindungen würden im Ausland genutzt.

Der Kläger beantragt unter Konkretisierung seiner Anträge aus dem Schriftsatz vom 17.10.2011 nunmehr:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger unter Belegvorlage darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland in nicht rechtsverjährter Zeit

1. Kälteanlagen und deren (Ersatz-) Teile gemäß

(1) Europäisches Patent EP 1. 139 XXX B1

Kälteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die über jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergehäuse (V1, V2, V3) über wenigstens eine U-Rohr-förmige Ölausgleichsleitung (7, 8, 8‘, 8“) miteinander und über wenigstens eine zusätzliche Leitung (6, 6‘, 6“) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind.

(2) Deutsche Patentanmeldung DE 100 15 XXX
Kälteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die über jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergehäuse (V1, V2, V3) über wenigstens eine U-Rohr-förmige Ölausgleichsleitung (7, 8, 8‘, 8“) miteinander und über wenigstens eine zusätzliche Leitung (6, 6‘, 6“) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind,

(3) Österreichisches Patent AT 333XXXE

Kälteanlage mit wenigstens zwei parallel geschalteten Verdichtern, die über jeweils eine Saugleitung aus wenigstens einem den Verdichtern vorgeschalteten Saugsammelrohr das zu verdichtende Medium ansaugen, dadurch gekennzeichnet, dass die Verdichtergehäuse (V1, V2, V3) über wenigstens eine U-Rohr-förmige Ölausgleichsleitung (7, 8, 8‘, 8“) miteinander und über wenigstens eine zusätzliche Leitung (6, 6‘, 6“) mit dem Saugsammelrohr (S) verbunden sind,

(4) Europäisches Patent EP 1 050 XXX B1

Kälteanlage mit wenigstens einem Normalkühlkreislauf und wenigstens einem Tiefkühlkreislauf, wobei die Kreisläufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und der Tiefkühlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht.

(5) Deutsche Patentanmeldung 199 20 XXX.8
Kälteanlage mit wenigstens einem Normalkühlkreislauf und wenigstens einem Tiefkühlkreislauf, wobei die Kreisläufe miteinander verschaltet und lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und der Tiefkühlkreislauf eine wenigstens zweistufige Verdichtereinheit aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht.

(6) Europäisches Patent EP 1050XXX B1

Kälteanlage zur Kühlung von wenigstens einem Kälteverbraucher mittels eines Normalkühlkreislaufes und zur Kühlung von mehr als einem Kälteverbraucher mittels eines Tiefkühlkreislaufes, wobei jeder der Kreisläufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verflüssiger zusammengeführt sind, und wobei die Kälterverbraucher des Tiefkühlkreislaufes jeweils an Verbindungsstellen mit einer gemeinsamen zu der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufes verbundenen Saugleitung (10) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C1/C2/C3/C4/C5/C6) über eine Abtauleitung (30), die zwischen der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufs und der dieser am nächsten liegen den, zu einem Kälteverbraucher (V3) führenden Verbindungstelle angeschlossen ist, mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufes verbunden sind.

(7) Deutsche Patentanmeldung DE 199 20 XXX.7

Kälteanlage zur Kühlung von wenigstens einem Kälteverbraucher mittels eines Normalkühlkreislaufes und zur Kühlung von wenigstens einem Kälteverbraucher mittels eines Tiefkühlkreislaufes, wobei jeder der Kreisläufe eine Verdichtereinheit aufweist, lediglich ein Verflüssiger vorgesehen ist und die Druckleitungen von den Verdichtereinheiten vor dem Verflüssiger zusammengeführt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Druckleitungen (8, 16) von den Verdichtereinheiten (C1/C2, C3/C4/C51C6) über eine Abtauleitung (30) mit der Saugleitung (10) der Verdichtereinheit (C3/C4/C5/C6) des Tiefkühlkreislaufes verbunden sind.

(8) Europäisches Patent EP 1 152 XXX

Verfahren zum Betreiben einer Verbundkälteanlage oder einer Kälteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein Kältemittel oder Kältemittelgemisch geregelt über ein thermostatisches Expansionsventil zugeführt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass
– mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,
– in Abhängigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugeführten Rückluft (1) und/oder in Abhängigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgeführten Zuluft (1‘) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b‘) ermittelten Temperaturwert über wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erwärmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.

(9) Deutsche Patentanmeldung DE 100 21 XXX

Verfahren zum Betreiben einer Verbundkälteanlage oder einer Kälteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein Kältemittel oder Kältemittelgemisch geregelt über ein thermostatisches Expansionsventil zugeführt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass
– mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdatnpfers (2) erfolgt,
– in Abhängigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugeführten Rückluft (1) und/oder in Abhängigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgeführten Zuluft (1) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b‘) ermittelten Temperaturwertes über wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erwärmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.

(10) Europäisches Patent EP 1 406 XXX

Verflüssiger, aufweisend
– drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), nämlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),
– wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) mündende Leitung (1),
– wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und/oder Gasausgleichskollektor (C) führende Flüssigkeitsleitung (2),
– eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verflüssigerfläche (W, W) und
– wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4).

(11) Deutsche Patentanmeldung DE 102 46 XXX

Verflüssiger, aufweisend
– drei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Kollektoren (A, B, C), nämlich einem Gaseintrittskollektor (A), einem Kondensataustrittskollektor (B) und einem Gasausgleichskollektor (C),
– wenigstens eine in den Gaseintrittskollektor (A) mündende Leitung (1),
– wenigstens eine aus dem Kondensataustrittskollektor (B) und/oder Gasausgleichskollektor (C) führende Flüssigkeitsleitung (2),
– eine den Gaseintrittskollektor (A) und den Kondensataustrittskollektor verbindende Verflüssigerfläche (W, W) und
– wenigstens zwei den Kondensataustrittskollektor (B) und den Gasausgleichskollektor (C) verbindende Leitungen (3, 4).

(12/13) Europäisches Patent EP 2 201 XXX (= Internationale Patentanmeldung W02009/ 036788)
Condenser (1) having a sub cooling unit, comprising:
a gas inlet collector (2);
a sub cooler collector (4) tot he gas inlet collector (2) by at least one condensing conduit (12) having a condensing surface, said condensing surface condensing the gaseous refrigerant (10a) to liquid refrigerant (10b), said sub cooler collector (4) collecting the liquid refrigerant (10b); and
a liquid refrigerant collector (6) connected to the sub cooler collector (4) by at least one cooling conduit (14) having a cooling surface, said cooling surface cooling down the liquid refrigerant (10b);
the at least one condensing conduit (12) discharging into the top of the sub cooler collector (4) and the at least one cooling conduit (14) joining at the bottom of the sub cooler collector (4) so that the sub cooler collector (4) allows for compensation of the gaseous refrigerant (10a).

(14) Europäisches Patent EP 2 260 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009/103XXX)

(15/16) Europäisches Patent EP 2 183 XXX (= Internationale Patentanmeldung WO 2009/012XXX)

Gas suction and oil refeeding manifold (2) for a multi-compressor refrigeration system, comprising: a substantially horizontal collecting pipe (4) having a gaseous refrigerant inlet (10) for feeding a gaseous refrigerant into said collecting pipe (4), said collecting pipe (4) having a bottom (6) for collecting precipitated oil; at least one oil outlet (16) connecting to the bottom (6) of the collecting pipe (4), said oil outlet (16) discharging the precipitated oil; and at least one gaseous refrigerant outlet (14) arranged within the collecting pipe (4) vertically spaced apart from the bottom (6) thereof, said gaseous refrigerant outlet (14) discharging the gaseous refrigerant.

im Geltungsbereich der jeweiligen Patente hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögenswerte erzielt hat, insbesondere, welche Umsätze hiermit jeweils erzielt wurden und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten sowie Liefer- und Nettopreisen, sowie aufgeschlüsselt nach verbundenen Unternehmen und Dritte, einschließlich Herstellungsmengen und -zeiten, einschließlich der Lieferungen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie alle konzernangehörigen Unternehmen an Dritte;

b) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen,

c) von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren, (Senkung der Produktionskosten),

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,

und/oder

2. Verfahren
a) zum Betreiben einer Kälteanlage gemäß

(4) dem europäischen Patent EP 1 050 XXX B1

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht.

und

(5) der deutschen Patentanmeldung DE 199 20 XXX A1

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugseite des Normalkühlkreislaufes mit der oder einer der Zwischendruckseiten des Tiefkühlkreislaufes in Wirkverbindung steht.

b) zum Betreiben einer Verbundkälteanlage gemäß

(8) dem europäischen Patent EP 1 152 XXX B1

Verfahren zum Betreiben einer Verbundkälteanlage oder einer Kälteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein Kältemittel oder Kältemittelgemisch geregelt über ein thermostatisches Expansionsventil zugeführt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass
– mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,
– in Abhängigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugeführten Rückluft (1) und/oder in Abhängigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgeführten Zuluft (1‘) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b‘) ermittelten Temperaturwert über wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erwärmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.

und/oder

(9) der deutschen Patentanmeldung DE 100 21 XXX A1

Verfahren zum Betreiben einer Verbundkälteanlage oder einer Kälteanlage mit wenigstens einem Verdampfer und wenigstens einem Verdichter, wobei dem Verdampfer ein Kältemittel oder Kältemittelgemisch geregelt über ein thermostatisches Expansionsventil zugeführt wird und die Regelung des thermostatischen Expansionsventils mittels einer Erfassung eines geeigneten Temperaturwertes erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass
– mittels wenigstens einer Messvorrichtung (a) die Erfassung des geeigneten Temperaturwertes in dem Raumluftstrom des Verdampfers (2) erfolgt,
– in Abhängigkeit von dem in der dem Verdampfer (2) zugeführten Rückluft (1) und/oder in Abhängigkeit von dem in der von dem Verdampfer (2) abgeführten Zuluft (1) mittels wenigstens einer Messvorrichtung (b, b‘) ermittelten Temperaturwertes über wenigstens eine der in dem Raumluftstrom angeordneten Messvorrichtung (a) zugeordnete Heizvorrichtung eine Erwärmung der Messvorrichtung (a) realisiert wird.

c) Heißgasabtauverfahren für Kälteverfahren gemäß
(17) der europäischen Patentanmeldung EP 1 498 XXX A1

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage mit wenigstens einem Kältemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verflüssiger, wenigstens zwei Kälteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig über eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der Kälteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abhängigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer Kälteverbraucher verdichtetes, warmes Kältemittel über die Abtauleitung dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) zugeführte verdichtete, warme Kältemittel vor der Zuführung zu dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des Kältemittelkreislaufes entspannt wird (c, d).

und/oder

(18) der deutschen Patentanmeldung DE 103 32 XXX A1

Verfahren zum Betreiben einer Kälteanlage mit wenigstens einem Kältemittelkreislauf, welcher wenigstens einen Verflüssiger, wenigstens zwei Kälteverbraucher und wenigstens einen Verdichter mit wenigstens zwei Leistungsstufen oder wenigstens zwei Verdichter aufweist, und bei der der oder die Verdichter ausgangsseitig über eine Abtauleitung mit den Eingangsseiten der Kälteverbraucher verbunden oder verbindbar sind, wobei in Abhängigkeit von dem Abtaubedarf eines oder mehrerer Kälteverbraucher verdichtetes, warmes Kältemittel über die Abtauleitung dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) zugeführte verdichtete, warme Kältemittel vor der Zuführung zu dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) auf das Saugdruckniveau des Kältemittelkreislaufes entspannt wird (c, d).

und/oder

(19) der deutschen Patentanmeldung DE 102 33 XXX A1

Verfahren zum Abtauen des oder der Kälteverbraucher einer Kälteanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit von dem Abtaubedarf des oder eines der Kälteverbraucher (V1, V2) verdichtetes, warmes Kältemittel über die Abtauleitung (6, 7, 8) dem oder den abzutauenden Kälteverbrauchern (V1, V2) zugeführt wird.

d) Verfahren zum Abtauen eines Wärmetauschers oder Verdampfers gemäß
(20) der deutschen Patentanmeldung DE 103 11 XXX A1

Verfahren zum Abtauen eines Wärmetauschers oder Verdampfers, insbesondere des Wärmetauschers oder Verdampfers einer Kälteanlage, dadurch gekennzeichnet, dass
a) mittels wenigstens zweier Messvorrichtungen (2, 3) die Temperatur an wenigstens zwei Stellen des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) erfasst wird,
b) wobei wenigstens eine der Messvorrichtungen (2) im Strömungseintrittsbereich und
c) wenigstens eine der Messvorrichtungen (3) in einem mittleren Bereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordnet ist, und dass
d) bei Unterschreiten einer eingestellten und/oder einstellbaren Ansprechtemperatur der in dem mittleren Bereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) und
e) bei Unterschreiten einer eingestellten und/oder einstellbaren Temperaturdifferenz zwischen der im Strömungseintrittsbereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (2) und der in dem mittleren Bereich des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) angeordneten Messvorrichtung (3) ein Abtauprozess des Wärmetauschers oder Verdampfers (1) eingeleitet wird;

gewerbsmäßig angewendet oder zur Anwendung im jeweiligen Geltungsbereich des jeweiligen Patentes angeboten hat, und welche Umsätze hiermit jeweils erzielt wurden;

II.
dem Kläger unter Belegvorlage Auskunft zu erteilen über die bisherige und – soweit bereits feststehend – zukünftige Nutzungsdauer (soweit nicht bereits in Art und Umfang der Verwertung enthalten);

III.
dem Kläger unter Belegvorlage Auskunft zu erteilen über die sonstige wirtschaftliche Verwertbarkeit im Unternehmen (insbesondere die Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent);

IV.
an den Kläger angemessene Arbeitnehmererfindervergütungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten unter Abzug der bislang gezahlten Abschläge zu zahlen.

V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz für die verspätete Anzeige der Aufgabe von Schutzrechten zu leisten hat;

Hilfsweise beantragt der Kläger für den Fall, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche für die Jahre ab 2008 abgewiesen werden, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Belegvorlage darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, zu welchen Preisen sie die streitgegenständlichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gemäß I.1. und 2. der Klageschrift auf die Firma D Corporation, E/F (D F) veräußert und übertragen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts.

Die Beklagte behauptet, die Produktion der Kühl- und Tiefkühlmöbel sowie der Kälteanlagen erfolge im EU-Ausland, insbesondere Ungarn.

Sie behauptet ferner, sie habe zum 01.01.2008 im Rahmen von F&E-Aktivitäten entstehende Erfinderrechte auf den Auftraggeber, die D F vollständig übertragen. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte im vormaligen Eigentum der Beklagten, die vor dem 01.01.2008 bereits entstanden waren, seien auf die D F übertragen worden. Die D F habe der Beklagten einmalig einen Betrag in Höhe von 31 Millionen Euro gezahlt. Dem Kläger stünden keine Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über das Jahr 2008 zu, da die Beklagte sämtliche Patente auf die D F übertragen habe, so dass lediglich der Verkaufspreis Grundlage der Erfindervergütung sein könne. Die Beklagte habe unstreitig mit Schreiben vom 07.12.2010 einen Betrag in Höhe von 13.720,- EUR für das Jahr 2008 festgesetzt. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 5 verwiesen. Der Kläger habe dieser Festsetzung nicht widersprochen, so dass diese verbindlich sei.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die Klageanträge zu unbestimmt seien. Sie habe die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Klägers erfüllt. Beispielhaft sei auf die Abrechnung zum EP 1 050 XXX (D2D-Komplex) hin (vgl. Anlage B 6) verwiesen. Im Übrigen seien die Auskunfts- und Vergütungsansprüche, welche vor dem 01.01.2006 entstanden seien, verjährt.

Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Er habe stets den fehlerhaften Vergütungsfestsetzungen nach § 12 Abs.4 ArbNErfG widersprochen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – soweit zulässig – im tenorierten Umfang begründet.

A. Klageantrag zu Ziffer I.:

Der Klageantrag zu Ziffer I. ist nur zum Teil zulässig (nachfolgend unter I.) und begründet (nachfolgend unter II.). Soweit der Klageantrag zulässig ist, macht der Kläger gegenüber der Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Auskunft nach dem Hauptantrag für die Jahre ab 2008 geltend. Die bis einschließlich 2007 geltend gemachten Auskunftsansprüche sind unbegründet, da die einseitige Festsetzung der Arbeitnehmervergütung durch die Beklagte für beide Parteien verbindlich (nachfolgend unter II.1.) und nicht rückwirkend unwirksam geworden ist (nachfolgend unter II.2).

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.10.2011 seine Anträge aus der Klageschrift vom 17.12.2010 konkretisiert, indem er die jeweiligen Patentansprüche zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat. Soweit der Kläger unter Ziffer I.1. (4) und (5) unter dem Bezugspunkt „Kälteanlagen“ auch Verfahrensansprüche als Gegenstand seines Auskunftsverlangens beansprucht, waren diese – entsprechend im Tenor – zu korrigieren und deshalb dort zu streichen. Erzeugnisse betreffen nur die Haupt- und Unteransprüche 1-7. Die Ziffern I.1. (8) und (9) waren gänzlich zu streichen, da der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.10.2011 nur Verfahrensansprüche zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat. Diese sind entsprechend des klägerischen Begehrens Ziffer I.2. des Klageantrags zuzuordnen. Der Kläger hat klargestellt, dass er jeweils nur den Hauptanspruch zum Gegenstand seiner Anträge macht.

Die Kammer hat davon abgesehen, die von dem Kläger eingereichten Übersetzungen der internationalen Patentanmeldungen zum Gegenstand des Tenors zu machen, da es sich bei den übersetzten Unterlagen augenscheinlich um Maschinenübersetzungen handelt, die zum Teil nicht verständlich die technische Lehre wiedergeben.

I.
Nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO muss der Klageantrag zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft hinreichend bestimmt sein. Dazu muss der Kläger den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umreißen. Diese für den Unterlassungsantrag geltenden Grundsätze sind auch auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch anzuwenden. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (BGH, GRUR 2008, 357 – Planfreigabesystem). Diesen Anforderungen wird der Antrag zu Ziffer I. nur zum Teil gerecht.

1.
Der Klageantrag zu Ziffer I ist insoweit unzulässig, als der Kläger einleitend (bis zur Untergliederung) sein Auskunftsbegehren mit dem Zusatz „in nicht rechtsverjährter Zeit“ kennzeichnet. Ein dahingehender Zusatz entspricht nicht den Anforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, da er nicht eindeutig erkennen lässt, für welchen Zeitraum der Kläger von der Beklagten Auskunft verlangt. Der Kläger hat nicht in der Begründung dargelegt, ab welchem Zeitpunkt er seine Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend macht. Ob der Anspruch des Klägers, der sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen müsste, durchsetzbar ist, ist eine Frage der Begründetheit. Er kann sich nicht durch den von ihm gewählten Zusatz dem Risiko einer zumindest teilweisen Klageabweisung entziehen, indem er lediglich einen Anspruch in nicht rechtsverjährter Zeit geltend macht.

2.
Der Antrag des Klägers, Auskunft über (Ersatz-) Teile von Kälteanlagen zu verlangen (Antrag zu Ziffer I.1.), ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Er lässt nicht erkennen, auf welche Nutzungshandlung der Beklagten sich dies beziehen soll. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, es handele sich um Teile (auch Verschleißteile), die als Ersatz in die Kälteanlagen eingebaut werden bzw. um Teilanlagen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die allgemein gehaltene Erklärung des Klägers, welche Gegenstände mit (Ersatz-) Teile mit seinem Antrag gemeint sein können, konkretisiert den Antrag nicht hinreichend im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Welche Auskünfte der Kläger von der Beklagten genau verlangt, wird gerade nicht deutlich.

3.
Soweit der Kläger verlangt, dass die Beklagte wegen der Nutzungshandlungen Auskunft über hieraus gezogene entgeltliche Vorteile und/oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermögenswerte erzielt hat, ist ein dahingehender Antrag zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2008, Az: 2 U 36/07).

II.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft für den Zeitraum ab 2008 aus § 242 BGB zu. Für den Zeitraum davor besteht ein Auskunftsanspruch wegen der wirksamen einseitigen Festsetzung der Beklagten nicht (nachfolgend unter 1.). Diese einseitige Festsetzung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden (nachfolgend unter 2.). Der Einwand der Beklagten, es habe eine anderslautende einseitige Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung auf Grundlage des von der Beklagten vorgetragenen Verkaufspreises gegeben, verfängt nicht (nachfolgend unter 3.). Der Umfang des klägerischen Auskunftsverlangens ist lediglich zum Teil begründet (nachfolgend unter 4.).

1.
Als Hilfsansprüche setzen der Auskunftsanspruch ebenso wie der Rechnungslegungsanspruch voraus, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt in Betracht kommt. Sowohl für die Auskunft als auch für die Rechnungslegung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach existiert. Insoweit muss der Arbeitnehmererfinder darlegen und ggf. beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Vergütungsanspruch besteht. Dabei reicht es bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung aus, dass der Arbeitnehmer lediglich deren Vorliegen nachweist, da bereits die Inanspruchnahme den Vergütungsanspruch entstehen lässt (vgl. Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4. Auflage, § 12 Rz. 164).

a)
Aufgrund der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin steht dem Kläger grundsätzlich eine Erfindervergütung gemäß § 9 Abs.1 ArbNErfG zu.

b)
Für die Jahre bis 2008 hat die Beklagte bzw.haben die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten die Vergütung wirksam einseitig festgesetzt, § 12 Abs.3 ArbNErfG. Die Vergütung wurde durch eine begründete schriftliche Erklärung der jeweiligen Arbeitgeberin an den Kläger festgesetzt. Dies geschah – so wie schriftsätzlich vorgetragen und nochmals unter Vorlage einer Beispielsabrechnung in der mündlichen Verhandlung erläuternd – entsprechend der Anlage B 6. Dass dem Kläger eine dahingehende Erklärung der jeweiligen Arbeitgeberin zugegangen ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

Inhaltlich muss die Erklärung über die Vergütungsfestsetzung eindeutig erkennen lassen, dass der Arbeitgeber eine Vergütungsfestsetzung vornimmt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2008, I-2 U 36/07; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4.Aufl., § 12 Rz.50). Beispielhaft hat die Beklagte die Vergütungsfestsetzung für das Aktenzeichen „P03107“ bzw. für die Patentanmeldung DE 102 33 XXX dargestellt. Danach werden unter der Überschrift „Berechnung der Erfindervergütung gemäß Nr.11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen“ einzelne Parameter der Berechnung der Vergütung dargestellt und mit Zahlen unterlegt. Neben dem Umsatz enthält die Abrechnung eine Abstaffelungstabelle, den Erfindungswert, den Erfindungsanteil, den Erfindungswertanteil, den Anteilsfaktor sowie die Vergütung für das jeweilige Jahr. Damit waren für einen verständigen Betrachter die wesentlichen Parameter für die Berechnung der Erfindervergütung in dem Abrechnungsschreiben enthalten. Die Abrechnung war derart gestaltet, dass sie die erforderlichen Informationen enthielt, damit sich der Kläger als Arbeitnehmererfinder ein eigenes Urteil über das Bestehen, Umfang und Angemessenheit der Vergütung bilden konnte. Mit einer derartigen Abrechnung wurde die Frist nach § 12 Abs.4 S.1 ArbNErfG in Gang gesetzt.

c)
Diese Festsetzung ist für beide Parteien nach § 12 Abs.4 S.2 ArbNErfG verbindlich geworden.

Der Kläger hat nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs.4 S.1 ArbNErfG diesen Festsetzungen innerhalb von zwei Monaten widersprochen. Er hat zwar eine rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung bestritten, allerdings ist sein Vortrag insoweit unbeachtlich. Der Kläger als Arbeitnehmererfinder hätte nach § 12 Abs. 4 S.1 ArbNErfG seinen Widerspruch schriftlich der Beklagten mitteilen müssen. Er trägt lediglich vor, er habe den „fehlerhaften Vergütungsfestsetzungen der Beklagten stets widersprochen“. Hieraus ergibt sich nicht, ob er seinen Widerspruch schriftlich und innerhalb der Frist der Beklagten mitgeteilt hat.

d)
Dem Grunde nach besteht der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auch für die unter Ziffer 15 des Klageantrags geltend gemachten internationalen Patentanmeldungen.

Für die internationale Anmeldung zum EP 2 183 XXX (= WO 2009/012XXX A1 (Nummer 15 des Klageantrags)) erfolgte die Anmeldung durch die D Corporation für alle benannten Staaten mit Ausnahme der F nach dem 01.01.2008. Für die F war der Kläger selber Anmelder, so dass diesbezüglich bereits zwar dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch für das Hoheitsgebiet der F ausscheiden könnte, indes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass diese Handhabung dem US-amerikanischen Recht geschuldet sei. Zudem ist die Beklagte dem Sachvortrag des Klägers, sie habe die Arbeitnehmererfindung in Anspruch genommen, nicht substantiell entgegen getreten.

2.
Die Festsetzung der Vergütung für den Abrechnungszeitraum bis 2008 ist auch nicht nach § 23 Abs.1 S.2 ArbNErfG unwirksam.

Beide Parteien haben zwar gemäß § 23 ArbNErfG rechtzeitig – sechs Monate nach Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten – die Unbilligkeit der Festsetzungen der Vergütung (§ 23 Abs.1 S.2 ArbNErfG) geltend gemacht. Der Kläger war bis zum 31.03.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte haben mit Schreiben vom 15.09.2010 (vgl. Anlage MDP 21) und der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2010 (vgl. Anlage MDP 22) die Unbilligkeit gegenüber der jeweils anderen Partei geltend gemacht.

Erforderlich ist aber, dass neben der formalen Voraussetzung des § 23 Abs.2 ArbNErfG auch eine Unbilligkeit im Sinne des § 23 Abs.1 ArbNErfG eingeführt und entsprechende Tatsachen vorgetragen ist. Allein aus dem Umstand, dass beide Parteien eine dahingehende Erklärung abgegeben haben, die bisher getroffene Vergütungsfestsetzung nach § 23 Abs.1 S.2 ArbNErfG sei unbillig, genügt nicht. Ein dahingehendes Verständnis kann der Regelung des § 23 ArbNErfG nicht entnommen werden, dass allein die Geltendmachung der Unbilligkeit genügt. Um zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Vergütungsfestsetzung zu gelangen, muss die jeweilige Partei, die sich auf die Unbilligkeit beruft, diese im Prozess zumindest darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies ist hier nicht der Fall. Aus welchen Gründen sich gerade die Unbilligkeit ergeben soll, wird von beiden Parteien nicht hinreichend dargelegt. Weder in den jeweiligen Schreiben, in welchen sich eine Partei gegenüber der anderen Partei auf die Unbilligkeit beruft, noch im hiesigen Rechtsstreit werden ausreichende Tatsachen vorgetragen, die eine Unbilligkeit nachvollziehbar erscheinen lassen.

3.
Für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 hat die Beklagte die Vergütung nicht entsprechend der Vorschrift des § 12 Abs.3 ArbNErfG, § 11 ArbNErfG i.V.m. RL 16 der Vergütungsrichtlinien festgesetzt (nachfolgend unter a)). Der im Hauptanspruch geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers besteht ab dem Zeitraum 2008. Hieran ändert der von der Beklagten vorgetragene Verkauf nichts (nachfolgend unter b)).

a)
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.10.2010 gemäß der Anlage B 5 gegenüber dem Kläger die Erfindervergütung entsprechend den Verkaufspreis für die Übertragung der bestehenden Patente und laufenden Patentanmeldungen nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 ArbNErfG festgesetzt, sondern dem Kläger vielmehr ein Vertragsangebot zur Abrechnungsabwicklung unterbreitet. Ein solches Vertragsangebot (vgl. hierzu Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4.Aufl., § 12 Rz.53.1) reicht unter den hier vorliegenden Umständen nicht aus, um von einer wirksamen einseitigen Festsetzung des Arbeitgebers ausgehen zu können. Dieses Schreiben enthält lediglich ein Angebot zum Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung, aber keine begründete Erklärung über den Inhalt der Vergütungsfestsetzung.

Dies ergibt sich bereits aus einer Gegenüberstellung des Schreibens über die Festsetzung der Vergütung entsprechend der Anlage B 6 und dem Schreiben entsprechend der Anlage B 5. In Letzterem wird dem Kläger erläutert, dass für Erfindungen, die nach dem 31.12.2007 angemeldet seien, ein neues Verfahren für die Berechnung der Vergütung zur Anwendung käme. U. a. wird in dem Schreiben ausgeführt, dass der Kläger zur Regelung der ihm zustehenden Erfindervergütungen gebeten werde, seine „Zustimmung zu der nachfolgenden Regelung“ zu geben. Schließlich werde davon ausgegangen, dass das Angebot für den Kläger akzeptabel sei und der Kläger, wenn er das Angebot annehmen wolle, um Zustimmung gebeten werde. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen. Dieses Schreiben lässt nicht eindeutig erkennen, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen die Arbeitnehmervergütung des Klägers einseitig verbindlich festlegen wollten. Hierfür hätte es eines Angebots zum Abschluss eines Vertrages über die Arbeitnehmererfindervergütung nicht bedurft. Denn dieses Angebot hätte letztendlich zu einer Vereinbarung im Sinne von § 12 Abs.1 ArbNErfG führen können. Genau hierin liegt aber der Unterschied zu der Regelung des § 12 Abs.3 ArbNErfG. Auch fehlen einer solchen von der Beklagten behaupteten „Festsetzung“ die erforderlichen Parameter, damit der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, sich ein Urteil über Bestehen, Umfang und Angemessenheit der Vergütung bilden zu können. Allein der Hinweis auf die Vorstellung des neuen Vergütungssystems durch eine Mitarbeiterin reicht hierfür nicht aus.

b)
Der von der Beklagten vorgetragene Verkauf der bereits vor dem 01.01.2008 entstandenen Schutzrechte einschließlich des dazugehörenden Know-How an die D F für einen einmaligen Kaufpreis von 31 Millionen Euro führt nicht dazu, dass der Kläger sein Auskunftsbegehren zu Unrecht geltend macht.

Der Kläger ist mit seinem Anspruch auf Auskunft nicht auf die von der Beklagten vorgetragenen Zahl von 31 Millionen Euro unter Berücksichtigung der RL 16 der Vergütungsrichtlinien festgelegt. Eine Vereinbarung im Sinne von § 12 Abs.1 ArbNErfG wurde zwischen den Parteien nicht getroffen; an einer einseitigen Festsetzung nach § 12 Abs.3 ArbNErfG fehlt es ebenfalls. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die erkennen lassen, von der bisherigen Abrechnungsmethode der Lizenzanalogie abzurücken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblichen in die Vergütungsbemessung einfließenden Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten (BGH, GRUR 2010, 223 – Türinnenverstärkung).

Die Beklagte hat die Umstände, die sie für einen Wechsel der Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung anführt, nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte ihren ursprünglichen Sachvortrag bezüglich der Höhe des von ihr vorgetragenen Verkaufspreises differenziert und auf die Zahl von 31.136.400 EUR korrigiert. Inwiefern steuerliche Gründe den nach RL 16 der Vergütungsrichtlinien zu ermittelnden Nettoertrag bestimmen können, bleibt nach dem Sachvortrag der Beklagten unklar. Jedenfalls kann dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnommen werden, inwiefern die jetzt – nach oben hin korrigierte – Gesamtzahl den Nettoertrag darstellt. Schriftliche Unterlagen hierzu hat die Beklagte nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

4.
Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgeblich (§ 9 Abs. 2 ArbEG). Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde. Deshalb ist zunächst festzustellen, welche Lizenz für die Erfindung vereinbart worden wäre. Diese bedarf allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung. Denn die Vergütung des Arbeitnehmererfinders soll nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, das heißt im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. In der Regel wird der Arbeitnehmererfinder nicht in der Lage sein, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für seinen Arbeitgeber zu machen, insbesondere wird er die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern können, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung zieht. Deshalb bedarf der Arbeitnehmererfinder gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsausübung bestimmt. Der Arbeitnehmererfinder muss in der Lage sein, die für die Festsetzung und Berechnung der Vergütung maßgeblichen Angaben des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es kann daher eine Detaillierung derjenigen Angaben verlangt werden, die für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr bei Berechnung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 801, 802 – Abgestuftes Getriebe; BGH NJW 1998, 3492, 3493 f. – Copolyester II).

a)
Hierzu zählen neben den Angaben zu den Herstellungsmengen und Herstellungszeiten zunächst die Angabe der Mengen, Zeiten, Preise und Abnehmer der Lieferungen.

b)
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Angabe der durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin eingeräumten Lizenzen und den daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschließlich solcher aus Kreuzlizenzen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen über die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-2 U 108/05). Nur so kann er den wahren Wert der Erfindung für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beurteilen.

c)
Angaben zu gewinnbezogenen Informationen (Antrag zu Ziffer I.1.a) wie „Nettopreise“ kann der Kläger nicht verlangen.

Übereinstimmend gingen die Parteien davon aus, dass die Erfindervergütung im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden soll. Dies entspricht der bisherigen Abrechnungsmethode der Beklagten und wurde von dem Kläger weder vorprozessual noch im Rechtsstreit in Frage gestellt. Dann stehen dem Kläger Auskünfte zum Gewinn nicht zu (BGH GRUR 2010, 223 – Türinnenverstärkung). Dass ein Ausnahmefall vorliegt, hat der Kläger lediglich pauschal behauptet. Er trägt vor, die Beklagte habe die Patente nach eigenen Angaben übertragen und damit in einen konzernweiten Patentpool eingebracht. Diesen Sachvortrag hat er selbst bestritten. Allein der Hinweis auf einen möglichen Patentpool rechtfertigt für sich genommen nicht den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 233 – Türinnenverstärkung) erwähnten Ausnahmefall. Vielmehr hätte der Kläger nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen Gründen er gerade auf diese Auskunftsposition angewiesen ist, um seinen Vergütungsanspruch – neben den bereits beanspruchten Auskunftspositionen – beziffern zu können. Der vorliegende Sachvortrag reicht hierfür nicht aus.

Soweit der Kläger Auskünfte im Hinblick auf konzernverbundene Unternehmen verlangt, hat er unstreitig vorgetragen, dass streitgegenständliche Erfindungen in europäischen und außereuropäischen Ländern zum Einsatz kommen. Dies ergibt sich bereits aus den streitgegenständlichen Patentanmeldungen, die u.a. zum Teil in Österreich erfolgten.

d)
Ohne Erfolg macht der Kläger gegenüber der Beklagten den Antrag zu Ziffer I.1.c) geltend. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er auf die Angaben über die Art und den Umfang von innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren angewiesen wäre, um seinen Zahlungsantrag beziffern zu können. Erforderlich wäre gewesen, diesbezügliche nachvollziehbare Anhaltspunkte vorzutragen. Dies ist nicht der Fall.

Der klägerische Sachvortrag, aufgrund der EP 2 260 XXX und EP 1 406 XXX seien in zahlreichen Anlagen der Beklagten/Kunden der G-Gruppe verwirklicht worden und es ließen sich hier erheblich günstigere Preiskalkulationen aufstellen, von denen die Beklagte erheblich profitiert habe, reicht nicht aus, um diese Auskunftsposition nachvollziehbar begründen zu können. Gleiches gilt für den Vortrag, die D2D-Technologie biete erhebliche Investitionskostenvorteile. Soweit der Kläger weiter vorträgt, es habe bei der streitgegenständlichen Technik „Kälteanlagen mit integrierter Wärmepumpe“ erhebliche Kostenvorteile und Energieeinsparungen gegeben, lassen auch diese Ausführungen nicht erkennen, inwiefern Anhaltspunkte für innerbetriebliche Einsparungen vorliegen könnten.

B. Klageantrag zu Ziffer II.

Der Auskunftsanspruch zu Ziffer II., der sich über die bisherige und zukünftige Nutzungsdauer verhält, ist bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1.
Der Klageantrag erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderung des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich von dem Auskunftsanspruch zu Ziffer I. abgrenzt. Der Antrag zu Ziffer I. enthält bereits Informationstatbestände – wie z.B. Liefermengen – die über die bisherige Nutzung Informationen enthalten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Beklagte verfüge über dahingehende Informationen, vermag dies die Zulässigkeit eines dahingehenden Antrags nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hatte darlegen müssen, welche zusätzlichen Informationen er – über den Antrag zu Ziffer I. hinaus – von der Beklagten verlangt, denn anderenfalls ist für die Beklagte nicht hinreichend klar, welche Auskünfte bzw. Belege sie dem Kläger erteilen bzw. vorlegen muss. Damit wäre aber auch der Vollstreckungsumfang des Antrags zu Ziffer II. nicht bestimmt. Gleiches gilt für die Frage der zukünftigen Nutzungsdauer.

2.
Im Übrigen wären die Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung unbegründet, da der Kläger nicht erläutert hat, inwiefern die Information über die zukünftige Nutzungsdauer zur Bezifferung seines Vergütungsanspruchs von Bedeutung sein soll.

C. Klageantrag zu Ziffer III.

Der Antrag zu Ziffer III. der Klage ist lediglich zum Teil begründet. Soweit der Kläger von der Beklagten unter Belegvorlage Auskunft über die sonstige wirtschaftliche Verwertung verlangt, ist dieser Teil bereits unzulässig. Was der Kläger unter „sonstiger wirtschaftlicher Verwertbarkeit im Unternehmen“ versteht und wie eine derartige Belegvorlage zu verstehen ist, ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag nicht.

Im Übrigen ist der Antrag teilweise unbegründet, weil er allgemein auf die „wirtschaftliche Verwertbarkeit“ abstellt. In Abgrenzung zum Antrag zu Ziffer I.1. („erzielte Vermögenswerte“) ist der vorliegende Antrag auf die wirtschaftliche Verwertung als Vorrats- und Sperrpatent zu beschränken. Einen anderen, eigenständigen Regelungsinhalt konnte der Kläger nicht darlegen. Die Auskunftsverpflichtung der Beklagten besteht nur insoweit, wie Patente in Bezug auf die streitgegenständlichen Erfindungen des Klägers erteilt worden sind (vgl. Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 4.Aufl., § 9 Rz.205).

D.

Der Beklagten war, wie beantragt und mit Zustimmung des Klägers, ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

E. Klageantrag zu Ziffer V.

Der Antrag des Klägers auf Schadensersatz wegen der verspäteten Anzeige der Aufgabe von Schutzrechten, den der Kläger als Feststellungsantrag begehrt, ist unzulässig. Ein dahingehender Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO.

Erforderlich für einen die Schadensersatzpflicht feststellenden Anspruch ist es, dass es ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kläger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist (BGH, GRUR 2001, 1177 – Feststellungsinteresse; Schulte/Kühnen, PatG, 8.Aufl., § 139 Rz.176). Dass dem Kläger nach erteilter Auskunft die Begründung des Schadensersatzanspruchs Schwierigkeiten bereitet und einer eingehenden sachlichen Prüfung – auch hinsichtlich der Berechnungsmethode – bedarf, hat er nicht vorgetragen. Vorliegend geht es um Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff BGB i.V.m. § 16 ArbNErfG. Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Schadensersatzbetrag in Höhe des Verspätungszuschlags der achten Jahresgebühr für die nationalen Teile (AT und DE) des europäischen Patents 1 139 XXX und des nationalen Teils (NL) des europäischen Patents 1 050 XXX. An Hand dessen ist kein Raum für einen Feststellungsantrag, da eine Bezifferung des konkreten Schadensersatzbetrages möglich ist. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich gerade nicht, welche weiteren Informationen er für die Begründung seines Schadensersatzanspruches benötigt.

Die weiteren Gründe, die Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Schadensersatz vorgetragen hat, nämlich die Verletzung der Freigabepflicht (§ 14 Abs.2 ArbNErfG) und Verletzung der Pflicht zur Übergabe von Abschriften der Anmeldeunterlagen und Unterrichtung vom Fortgang des Erteilungsverfahrens (§ 15 Abs.1 ArbNErfG), sind bereits nicht Gegenstand des Klageantrags geworden. Ferner hat der Kläger hierzu keine Tatsachen vortragen, die geeignet wären, von einem schlüssigen Tatsachenvortrag auszugehen.

F.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.