4a O 33/12 – Kabelkette

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1940

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. 4a O 33/12

I. Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Pro-zent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe-dingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber im bundesweiten Vertrieb sogenannter Kabelketten. Dabei handelt es sich um aus einzelnen Plastikelementen zusammengesteckte, bewegliche Schienen, in die lose Kabel eingelegt und geordnet sowie optisch ansprechend geführt werden können.

Nachdem die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte hatte, hat die Kammer dem Verfü-gungsbeklagten mit Beschlussverfügung vom 12.03.2012 unter Androhung der ge-setzlichen Ordnungsmittel untersagt,

sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten wie folgt zu äußern:

1. Die Antragstellerin habe bereits in der Vergangenheit gegen Patente des Antragsgegners verstoßen, dagegen habe es bereits Klagen ge-geben.

2. Er – der Antragsgegner – habe viele Patente bzw. Geschmacksmus-ter, veröffentlichte und auch noch unveröffentlichte, die er gegen die Kabelketten Kuba 1 und 2 der Antragstellerin einsetzen werde. Es werde dann schwer für die Antragstellerin, ihre neuen Kabelketten am Markt zu verkaufen und dadurch könnten für deren Abnehmer Lieferprobleme entstehen.

Diese Beschlussverfügung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21.05.2012 dahingehend ergänzt, dass es dem Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zusätzlich untersagt hat, sich wie folgt zu äußern:

3. Die Kabelkettengliederverbindungen bei den Kabelketten Kuba 1 und Kuba 2 der Verfügungsklägerin in Form einer Walze würde seine – das Verfügungsbeklagten – Rechte verletzen,

indem er – der Verfügungsbeklagte – nach der Aussage, er habe viele Patente bzw. Geschmacksmuster, veröffentlichte und auch noch unveröffentlichte, die er gegen die Verfügungsklägerin einsetzen werde, für diese werde es dann schwer, ihre neuen Kabelketten am Markt zu verkaufen, dadurch könnten für deren Abnehmer Lieferprobleme entstehen, ein Patent oder Gebrauchsmuster vorzeigt, das eine Kabelkettengliederverbindung in Form einer Walze beinhaltet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 hat der Verfügungsbeklagte gegen die Beschluss-verfügung der Kammer vom 12.03.2012 Kostenwiderspruch eingelegt, nachdem ihm die Beschlussverfügung der Kammer am 26.03.2012 zugestellt worden war. Zugleich hat der Verfügungsbeklagte in einem anwaltlichen Schreiben eine „Abschlusserklärung“ abgegeben, in der es heißt:
Darüber hinaus hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 02.08.2012 einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen versäumter Vollziehungsfrist gestellt. Diesen Aufhebungsantrag hat der Verfügungsbeklagte damit begründet, die Verfügungsklägerin habe die einstweilige Verfügung nach Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ordnungsgemäß vollzogen, da in diesem Zusammenhang lediglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nicht aber erneut die Ausgangsentscheidung der Kammer zugestellt worden sei.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 12.03.2012 (Az. 4a O 33/12), geändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.05.2012 (Aktenzeichen: I-20 W 31/12), aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Beschluss (einstweilige Verfügung) vom 12.03.2012, ergänzt durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.05.2012 (I-20 W 31/12), zu bestätigen und dem Verfügungsbeklagten auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach Auffassung der Verfügungsklägerin scheitert der Aufhebungsantrag bereits daran, dass der Verfügungsbeklagte in seiner Abschlusserklärung auf die Rechte aus § 927 ZPO verzichtet habe. Darüber hinaus habe es auch keiner erneuten Zu-stellung der Ausgangsentscheidung der Kammer bedurft, da diese betreffend zwei der drei angegriffenen Äußerungen nicht geändert, sondern lediglich um ein weiteres Verbot ergänzt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin steht es der Zulässigkeit des Auf-hebungsantrages nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte in seiner Abschlusserklärung auf die Rechte nach § 927 ZPO verzichtet hat, da die entsprechende Erklärung sachgerecht nur derart ausgelegt werden kann, dass der Verfügungsbeklagte auf einen Aufhebungsantrag nur hinsichtlich der einstweiligen Verfügung in der Ursprungsfassung und nur hinsichtlich solcher Umstände verzichtet, die im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits existierten, da sich die Abschlusserklärung nur auf die einstweilige Verfügung in der Fassung der Kammer und nicht auf die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgesprochene Erweiterung des Verbotstenors bezieht.

II.
Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Verfügungsklägerin die einstweilige Verfügung ordnungsgemäß vollzogen hat.

Unstreitig hat die Verfügungsklägerin die Ausgangsentscheidung der Kammer vom 12.03.2012, mit welcher dem Verfügungsbeklagten zwei Äußerungen untersagt wurden, ordnungsgemäß und innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt, §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO. Zudem hat die Verfügungsklägerin auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit welcher der Beschluss der Kammer vom 12.03.2012 dahingehend abgeändert wurde, dass dem Verfügungsbeklagten eine weitere Äußerung untersagt wurde, ebenfalls ordnungsgemäß und innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt.

Damit wurde die einstweilige Verfügung insgesamt ordnungsgemäß vollzogen. Zwar weist der Verfügungsbeklagte zurecht darauf hin, dass es im Fall einer abändernden Entscheidung durch das Oberlandesgericht einer erneuten Vollziehung der einstweiligen Verfügung bedarf (vgl. Bernecke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rz. 300; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 929 Rz. 15).

Dies bedeutet aber nicht, dass dem Verfügungsbeklagten in Fällen wie diesem, wo sich bereits aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, dass die Aus-gangsentscheidung lediglich insoweit abgeändert wurde, dass dem Verfügungsbe-klagten eine weitere Aussage verboten wird, ohne dass eine Änderung des Verbots-tenors im Übrigen erfolgt, für die erforderliche erneute Vollziehung neben der das Ausgangsverbot ergänzenden Entscheidung des Oberlandesgerichts auch die Aus-gangsentscheidung nochmals zugestellt werden müsste. Das Erfordernis einer wie-derholten Zustellung der Ausgangsentscheidung wäre in diesen Fällen ein bloßer Formalismus, denn die Vollziehung nach § 929 ZPO soll dem Verfügungsbeklagten zuverlässige Kenntnis über die gegen ihn ergangenen Maßnahmen geben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 929 Rz. 2). Dies ist aber bereits dann der Fall, wenn dem Schuldner, nachdem die Ausgangsent-scheidung bereits ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sodann lediglich die diese Entscheidung ergänzende, aber ansonsten in der Sache nicht inhaltlich abändernde Entscheidung des Beschwerdegerichts zugestellt wird.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

R1 R2 R3