4a O 36/11 – Verbunddichtband

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1902

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juli 2012, Az. 4a O 36/11

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin Abrechnung darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010

vlieskaschierte Verbunddichtbänder zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen und unterschiedlichen Bauelementen, enthaltend eine Kunststofffolie, wobei die in jeder Richtung dehnbare, aus Elastomeren bestehende Kunststofffolie wenigstens auf einer Seite ganzflächig mit einer Schicht eines nur in Querrichtung dehnfähigen Vlieses verbundweise zusammengefügt ist, in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat;

2. an die Klägerin einen Betrag von 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,- EUR.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Abrechnung, Zahlung einer Mindestlizenzgebühr sowie eine sich aus der Abrechnung ergebende weitere Lizenzgebühr aus Lizenzvertrag.

Die Klägerin, die vormalige A GmbH, schloss mit der Beklagten, der vormaligen B GmbH, den streitgegenständlichen Lizenzvertrag vom 24.09.2007 bzw. 01.09.2007. Mit diesem Lizenzvertrag räumte die Klägerin der Beklagten eine ausschließliche Lizenz ein. Seit dem 11.09.2007 ist die Klägerin eingetragene Inhaberin der beiden deutschen Patente 43 30 XXX C2 (im Folgenden Lizenzpatent) und 195 07 XXX C2 (im Folgenden Zusatzpatent), die Gegenstand des Lizenzvertrages sind.

Auszugsweise heißt es in dem Lizenzvertrag wie folgt:

„1. Art, Umfang und Ausübung der Lizenz
1.1 C erteilt D eine entgeltliche exklusive Lizenz für den Sektor “Fenster- und Fassadenanschlüsse“ für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb von Verbunddichtbändern, die im materiellen Schutzbereich des Deutschen Patents DE 43 30 558.3 beziehungsweise des Deutschen Patents DE 195 07 XXX.6 liegen. Die Lizenz ist auf Verbunddichtmaterialien, insbesondere Verbunddichtbänder, beschränkt, die für Fenster- und Fassadenanschlüsse bestimmt sind.

2. Lizenzgebühren / Mindestlizenz
2.1 Für die erteilte Lizenz zahlt D an C pro Meter der von D vertriebenen lizenzierten Verbunddichtmaterialien eine Lizenzgebühr von derzeit
• € 0.055 (null/Komma/null/fünf/fünf/ = 5,5 €-Cent),
• jedoch € 0,038 (null/Komma/null/drei/acht/ 3,8 €-Cent) für die 70er Breiten gemäß Vereinbarung vom September 2006 zwischen D und der A GmbH,
• pro Jahr aber als Garantiesumme (Mindestlizenzgebühr) € 25.000,00 (fünfundzwanzigtausend), wobei die Mindestlizenzgebühr auf die zuvor genannte Lizenzgebühr angerechnet wird. Die Mindestlizenzgebühr ist in keinem Fall zurückzuzahlen, auch nicht bei vorzeitiger Beendigung der Lizenz.


5. Vertragsdauer / Kündigung
5.2 Die vorliegende Vereinbarung kann sowohl von C wie von D ohne Angabe von Gründen ab Inkrafttreten durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein ordentlich gekündigt werden, und zwar mit einer Frist vor 6 (sechs) Monaten zu Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.“

Wegen des gesamten Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Das Lizenzpatent betrifft ein vlieskaschiertes Verbunddichtband und wurde am 09.09.1993 angemeldet und am 16.03.1995 offengelegt. Die Mitteilung der Erteilung des Patents erfolgte am 13.11.1997. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Das Lizenzzusatzpatent wurde als Zusatzpatent des Lizenzpatents am 08.03.1995 angemeldet und am 07.03.2000 veröffentlicht. Sein Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Metallfreies, flächiges Verbunddichtmaterial zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen oder unterschiedlichen Bauelementen, das eine in jede Flächenrichtung dehnbare, feuchtigkeitssperrende Kunststoffschicht (2) aufweist, die ein- oder beidseitig mit einem saugfähigen, elastischen dehnbaren Flächenmaterial, das im wesentlichen nur in einer Flächenrichtung dehnbar ist, in an sich bekannter Weise verbunden ist, wobei das saugfähige, elastisch dehnbare Flächenmaterial so auf der Kunststoffschicht (2) angebracht ist, dass seine wesentliche Dehnrichtung in Querrichtung des Verbunddichtbandes liegt, dadurch gekennzeichnet, dass das saugfähige, elastisch dehnbare Flächenmaterial eine Dehnfähigkeit von 70 % bis 100 % in einer Flächenrichtung hat, wobei die Dehnfähigkeit in der senkrecht dazu liegenden Flächenrichtung 10 % bis 20 % beträgt, und wobei saugfähiges, elastisch dehnbares Flächenmaterial in Form von Vlies (1) oder Gewirk (8), insbesondere Gewirk (8) eingesetzt ist, und wobei bei beidseitiger Belegung der Kunststoffschicht (2) die saugfähigen, elastisch dehnbaren Flächenmaterialien auf beiden Seiten gleichartig oder verschiedenartig sind.

Die Beklagte vertreibt seit 2004 unter der Bezeichnung „D“ Verbunddichtmaterialien.

Die Klägerin führte gegenüber der C GmbH wegen des Vertriebs von Verbunddichtmaterialien auf Grundlage von Lizenz- und Zusatzpatent einen Verletzungsrechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit Urteil (Az: 7 O 350/04) vom 27.05.2005 wies das Landgericht Mannheim die Verletzungsklage ab, mit Urteil (Az: 6 U 123/05) vom 14.06.2006 das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung. Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom 09.12.2008 die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (Az: X ZR 80/06). Das Oberlandesgericht urteilte, dass die technische Lehre des Lizenzpatents in der angegriffenen Ausführungsform der C GmbH nicht verwirklicht sei. Die angegriffene Ausführungsform sei in Längsrichtung dehnbar, was nicht dem Lizenzpatentanspruch entspreche. „Das Verbunddichtband soll nur (ausschließlich) in Querrichtung und nicht – auch nicht geringfügig – in Längsrichtung dehnfähig sein. Diese Forderung mag unter dem Vorbehalt stehen, dass ein völliger Ausschluss nicht möglich ist“, so das Oberlandesgericht weiter.

Die Beklagte zahlte im April 2008 an die Klägerin aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag unter anderem für das Jahr 2007 Lizenzgebühren in Höhe von 90.457,54 EUR für den Vertrieb der Verbunddichtbänder „D außen weiß“ und „D innen rot“. Auskünfte und Zahlungen für die Folgejahre leistete die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 04.02.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin auf, bis zum 25.02.2011 die für das Jahr 2007 gezahlten Lizenzgebühren zurückzuzahlen. Er erklärte, die Beklagte habe mit ihren Verbunddichtbändern die beiden Vertragspatente nicht benutzt. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 10 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.01.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31.12.2009. Unstreitig endete der Lizenzvertrag zum 31.12.2009.

Mit der vorliegenden Stufenklage verlangt die Klägerin unter anderem eine Abrechnung über den Vertrieb lizenzierter Produkte für die Jahre 2008 bis 2010 und die Zahlung des Mindestlizenzsatzes von 25.000,00 EUR für das Jahr 2009. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte die Rückzahlung der für das Jahr 2007 gezahlten Lizenzgebühren, wobei sie mit Schriftsatz vom 09.05.2011 in Höhe von 25.000,00 EUR die Aufrechnung gegen den von der Klägerin geforderten Mindestlizenzbetrag für das Jahr 2009 erklärte.

Die Beklagte ließ die von ihr vertriebenen Verbunddichtbänder „D außen weiß“ und „D innen rot“ beim Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MPA NRW) untersuchen. Mit Prüfbericht vom 16.03.2011 stellte das MPA NRW in Bezug auf das Produkt „D außen weiß“ fest, dass die Bruchdehnung in Längsrichtung einen Mittelwert von 24 % und in Querrichtung von 192 % aufweise. Für das Produkt „D innen rot“ stellte das MPA NRW Werte von 31 % in Längsrichtung und 138 % in Querrichtung für die Bruchdehnung fest. Wegen der Einzelheiten der Berichte wird auf die Anlagen B 1 und B 2 inhaltlich verwiesen.

Ebenso gab die Klägerin eine Materialprüfung bei der E in Auftrag. Diese erklärte in ihrem Prüfbericht, dass für das Produkt „D außen weiß“ die Höchstzugkraft im Mittel 584,7 N (längs) und 87,7 N (quer) und die Höchstzugkraftdehnung im Mittel 27,8 % (längs) und 173,2 % (quer) betrügen. Für das Produkt „D innen rot“ lägen die Werte bei 487 N (längs), 96,7 N (quer), 28,1 % (längs) und 139,1 % (quer). Weitere Zugversuche bei einer Zugkraft von 40 N ergaben laut Prüfbericht eine Längsdehnung von 0,33 % und eine Querdehnung von 5,89 % für „D innen rot“. Bei dem Produkt „D außen weiß“ betrage die Zugdehnung 0,59 % in Längsrichtung, in Querrichtung sei die Prüflast von 40 N im Versuch der E nicht erreicht worden. Wegen des genauen Inhalts des Prüfberichts – insbesondere die grafische Darstellung des Dehnverhaltens der beiden Produkte – wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen.

Die Beklagte führte darüber hinaus weitere Zugversuche mit den Produkten „D außen weiß“ und „D innen rot“ durch. Die von der Beklagten ermittelten Mittelwerte der relativen maximalen Längenausdehnung für verschiedene mittlere maximale Zugkräfte sind für die Längsrichtung nachstehend tabellarisch wiedergegeben.

D außen weiß
Zugkraft Längenaus-dehnung
15,0 N 0,5 %
40,5 N 1,4 %
79,9 N 2,3 %
100,3 N 2,8 %
150,0 N 4,7 %
200,0 N 6,9 %

D innen rot
Zugkraft Längenaus-dehnung
20,0 N 0,5 %
40,4 N 1,1 %
79,5 N 1,8 %
100,0 N 2,0 %
150,3 N 3,1 %
200,0 N 4,9 %
250,0 N 7,2 %

Wegen der Einzelheiten des Prüfberichts wird auf die Anlage B 14 inhaltlich verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe hätten das Lizenzpatent zu eng ausgelegt. Die Auslegung ließe die technische Funktion außer Betracht. Ein völliger Ausschluss der Dehnung sei technisch nicht möglich. Das Lizenzpatent erfordere lediglich eine gewisse Blockierung der Dehnfähigkeit. Bei der Frage der Dehnfähigkeit nur in Querrichtung sei auf die konkreten Verhältnisse beim Verlegevorgang abzustellen. Insofern sei von Dehnkräften von 40 N auszugehen. Jede weitere darüber hinausgehende Prüfung, die das Band bei Dehnungen bis hin zur Reißgrenze untersuche, sei irrelevant. Dies habe die Klägerin auch in den Verfahren in Mannheim und Karlsruhe so vertreten. Trotz der Kenntnis von diesen Urteilen habe die Klägerin die Zahlungen an die Beklagte geleistet. Die Produkte „D“ der Klägerin machten von der technischen Lehre des Lizenzpatents Gebrauch. Der Prüfbericht des MPA NRW vom 16.03.2011 sei ohne Relevanz, da es auf die Bruchdehnung nicht ankomme. Aus dem E Gutachten ergebe sich, dass die Beklagte die technische Lehre der Vertragspatente genutzt habe und deshalb die geltend gemachte Abrechnung schulde. Dementsprechend scheide ein Rückzahlungsanspruch der von der Beklagten gezahlten Stücklizenzen aus. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, ihr stünde ein Abrechnungsanspruch bis zum 31.12.2010 zu, da der einjährige Nachlauf nach Beendigung des Lizenzvertrages zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin hat ihren Klageantrag zu Ziffer II. von einem Feststellungsantrag in einen im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsantrag geändert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I.
1. der Klägerin Abrechnung darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010

a) vlieskaschierte Verbunddichtbänder zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen und unterschiedlichen Bauelementen, enthaltend eine Kunststofffolie, wobei die in jeder Richtung dehnbare, aus Elastomeren bestehende Kunststofffolie wenigstens auf einer Seite ganz- flächig mit einer Schicht eines nur in Querrichtung dehnfähigen Vlieses verbundweise zusammengefügt ist,

und/oder

b) metallfreies, flächiges Verbunddichtmaterial zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen oder unterschiedlichen Bauelementen, das eine in jede Flächenrichtung dehnbare, feuchtigkeitssperrende Kunststoffschicht (2) aufweist, die ein- oder beidseitig mit einem saugfähigen, elastischen dehnbaren Flächenmaterial, das im wesentlichen nur in einer Flächenrichtung dehnbar ist, in an sich bekannter Weise verbunden ist, wobei das saugfähige, elastisch dehnbare Flächenmaterial so auf der Kunststoffschicht (2) angebracht ist, dass seine wesentliche Dehnrichtung in Querrichtung des Verbunddichtbandes liegt, dadurch gekennzeichnet, dass das saugfähige, elastisch dehnbare Flächenmaterial eine Dehnfähigkeit von 70 % bis 100 % in einer Flächenrichtung hat, wobei die Dehnfähigkeit in der senkrecht dazu liegenden Flächenrichtung 10 % bis 20 % beträgt, und wobei saugfähiges, elastisch dehnbares Flächenmaterial in Form von Vlies (1) oder Gewirk (8), insbesondere Gewirk (8) eingesetzt ist, und wobei bei beidseitiger Belegung der Kunststoffschicht (2) die saugfähigen, elastisch dehnbaren Flächenmaterialien auf beiden Seiten gleichartig oder verschiedenartig sind,

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, gebraucht und vertrieben haben;

2. an die Klägerin einen Betrag von € 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2009 zu zahlen;

II.
nach erfolgter Abrechnung- bzw. Auskunftslegung an die Klägerin eine Lizenz entsprechend der Regelung zu Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages pro Meter der von der Beklagten vertriebenen Verbunddichtmaterialien zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

die Klägerin zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von EUR 65.457,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2011 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr vertriebenen Verbunddichtbänder lägen deutlich außerhalb des Schutzbereichs des Lizenzpatents und des Zusatzpatents.. Dies ergebe sich aus dem Prüfbericht des MPA NRW vom 16.03.2011. Das Produkt „D außen weiß“ weise auch eine Dehnfähigkeit in Längsrichtung auf, was nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht der Fall sein dürfe. Die Dehnbarkeiten in Längs- und Querrichtung lägen deutlich über den Grenzwerten des Zusatzpatents DE 195 07 XXX von 20% bzw. 100%. Selbst wenn man auf geringere Kräfte abstellen wollte, habe sich in den von ihr vorgenommenen Versuchen eine Längsdehnung gezeigt, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bänder in Erscheinung trete und nicht als geringfügig einzustufen sei. Die Ergebnisse der Versuche der E GmbH seien hingegen nicht aussagekräftig. Sie habe in der irrigen Annahme, sie mache von der technischen Lehre der Patente des Lizenzvertrages Gebrauch, die Zahlungen erbracht. Die Stücklizenz nach Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages setze den tatsächlichen Gebrauch der technischen Lehre der Vertragspatente voraus. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs und der damit verbundenen Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei die Beklagte von der Nutzung der technischen Lehre der Vertragspatente ausgegangen. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, sie habe bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2011 Auskunft erteilt, dass keine Nutzung der Vertragspatente seitens der Beklagten vorgelegen habe, so dass der Auskunftsanspruch erfüllt sei.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat auf der ersten Stufe überwiegend Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin Abrechnung über die von ihr vertriebenen Produkte „D außen weiß“ und „D I rot“, da diese in den Schutzbereich des Lizenzpatents fallen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mindestlizenzgebühr für das Jahr 2009 besteht zu Recht; die Aufrechnung und die Widerklage haben keinen Erfolg.

I.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Abrechnungsanspruch aus dem Lizenzvertrag nach Ziffer 2.4 i.V.m. Ziffer 2.1 und 1.1 zu.

1.
Nach Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages schuldet die Beklagte der Klägerin eine jährliche Abrechnung über die von ihr pro Meter vertriebenen lizenzierten Verbunddichtmaterialien. Dieser Anspruch auf Abrechnung ist für die Jahre 2008 bis einschließlich 2010 nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Weder die Erklärung im anwaltlichen Schreiben vom 04.02.2011, die Vertragspatente nicht genutzt zu haben, noch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 keine Verbunddichtmaterialien, die in den Schutzbereich der Lizenzpatente fallen, vertrieben zu haben, hat Erfüllungswirkung. Die Erklärung im anwaltlichen Schreiben vom 04.02.2011 bezieht sich lediglich auf das Jahr 2007 (vgl. S. 1 der Anlage B 10). Die zu Abrechnungs- und Auskunftszwecken in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung ist hingegen unrichtig. Die Beklagte hat ihrer Auskunft irrtümlich eine unzutreffende Auslegung des Lizenzpatents zu Grunde gelegt, die dazu führte, dass die Abrechnung unrichtig ist. Der Beklagten steht insofern ein Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung zu (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rn.154).

2.
Die von der Beklagten vertriebenen Produkte „D außen weiß“ und „D I rot“ fallen in den Schutzbereich des Lizenzpatents.

a)
In der Beschreibung des Lizenzpatents wird ausgeführt, dass im Stand der Technik Dichtbänder bekannt seien. Diese bestünden aus mehreren Schichten wie Gewebe, Gummierungen, Elastomeren, Vlies und Folien, die zusammengefügt seien. Gewebe und Gewirke, welche die Seitenränder des Dichtbandes bildeten, führten durch unterschiedliche Oberflächenbeschaffenheit zu Faltenbildung und Einrollneigung. Die Dichtbänder seien nur im mittleren Bereich dehnbar und könnten somit ungleiche Fugenquerschnitte nicht dehnbar abdecken. Die CH 682 XXX offenbare ein Dichtungsband aus elastischem Material, welches anspruchsgemäß in zwei Bahnen zu beiden Seiten eines freibleibenden Mittelstreifens oder Mittelteils auf wenigstens einer Fläche eine faserige oder offenporige Deckschicht aufweise.

Ungelöstes Problem sei, so die Patentschrift, dass vor allem in Extremlagen ein schnelles und sicheres Handling ohne Faltenbildung nicht erreicht werden könne.

Dem Lizenzpatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein gattungsmäßiges Verbunddichtband bereitzustellen, dass die Nachteile des Stands der Technik nicht aufweise.

Die Merkmale des Lizenzpatentanspruchs 1 können wie folgt gegliedert werden:

(1) Vlieskaschiertes Verbunddichtband zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen und unterschiedlichen Bauelementen;

(2) das Verbunddichtband enthält eine Kunststofffolie;
(3) die Kunststofffolie (2)
(a) besteht aus Elastomeren und
(b) ist in jeder Richtung dehnbar;
(4) die Kunststofffolie (2) ist wenigstens auf einer Seite ganzflächig mit einer Schicht eines Vlieses (1) verbundweise zusammengefügt;
(5) das Vlies (1) ist nur in Querrichtung dehnfähig.

Zwischen den Parteien ist allein Merkmal 5 streitig. Merkmal 5 verlangt in einer Verlegesituation einen Ausschluss der Dehnfähigkeit des Verbunddichtbandes in Längsrichtung, so dass eine Faltenbildung ausgeschlossen ist.

Anspruch 1 des Lizenzpatents bezieht sich auf eine Kunststofffolie, die wenigstens auf einer Seite ganzflächig mit einer Schicht eines nur in Querrichtung dehnfähigen Vlieses verbundweise zusammengefügt ist. Philologisch kann der Fachmann dem Wortlaut entnehmen, dass das Vlies lediglich in der Querrichtung, nicht aber in Längsrichtung dehnfähig sein soll. Dies ergibt sich aus der Wendung „nur in Querrichtung dehnfähig“. Zwar wird in der Patentbeschreibung in Spalte 2 Zeilen 8 – 12 ausgeführt, dass das Vlies in eine Dehnrichtung, gemeint ist die Längsrichtung, blockiert, so dass der Fachmann aus dem Wort „nur“ den Schluss ziehen könnte, dass eine Dehnfähigkeit in Längsrichtung in jeder Hinsicht ausgeschlossen sein müsste. Ein solches Verständnis des Lizenzpatentanspruchs bleibt jedoch allein dem allgemeinen Sprachverständnis verhaftet, ohne den funktionalen Zusammenhang des Merkmals 5 zu berücksichtigen.

Um das technische Verständnis des Patentanspruchs zu erfassen, wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut, sondern den gesamten Inhalt der Patentschrift zu Rate ziehen (BGH, NJW-RR 2000, 259 – Spannschraube). Entscheidend für den technischen Sinngehalt eines Merkmals ist insofern, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist. Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Aus dem Lizenzpatentanspruch selbst erfährt der Fachmann, dass das Verbunddichtband zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen Bauelementen eingesetzt werden soll. Ergänzend ist der Patentschrift zu entnehmen, dass das Verbunddichtband im Wesentlichen im Baugewerbe zum Abdichten von Schlitzen und Fugen verwendet werde (Sp. 1 Z. 7-10). Die Dichtbänder würden auf der Baustelle mit Kleber oder ähnlichem befestigt und zusammengefügt (Sp. 1 Z. 23 f). Allerdings bestehe das Problem, dass vor allem in Extremlagen ein schnelles und sicheres Handling ohne Faltenbildung nicht erreicht werden könne (Sp. 1. Z. 54-57). Ausgehend von der Aufgabe des Lizenzpatents, ein Verbunddichtband bereitzustellen, welches diesen Nachteil des Standes der Technik nicht aufweise, wird der Fachmann dem Merkmal 5 nicht ein auf den Wortlaut beschränktes Verständnis zugrunde legen, sondern den Lizenzpatentanspruch im Hinblick auf das technische Problem, eine Faltenbildung zu verhindern, auslegen. Demzufolge muss die Dehnfähigkeit des Vlieses jedenfalls soweit ausgeschlossen sein, dass beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Verbunddichtbandes eine Faltenbildung nicht in Erscheinung tritt, mithin das Verbunddichtband in Längsrichtung nicht soweit gedehnt werden kann, dass es zur Faltenbildung kommt. Hingegen ist bei funktionaler Betrachtung nicht erforderlich, dass die Dehnfähigkeit absolut ausgeschlossen sein muss. Dies wird ohnehin technisch kaum möglich sein, weil dem Fachmann bekannt ist, dass jedes Material je nach Kraftaufwand zur Dehnung gebracht werden kann. Aber auch eine Dehnfähigkeit von „nahezu null“ selbst bei hohen Zugkräften kann mit Blick auf die Funktion des Merkmals 5 nicht verlangt werden.

Dieser auf Grundlage funktionaler Betrachtungsweise ermittelte Sinngehalt bedeutet nicht, dass der Patentanspruch unter seinem technischen Sinngehalt ausgelegt werden würde (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 259 – Spannschraube). Vielmehr erfolgt eine Auslegung gemäß dem Wortlaut, wie sie vom Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift sinnvoll verstanden werden muss.

Wird der Lizenzpatentanspruch dahingehend verstanden, dass die Dehnfähigkeit des Vlieses in Längsrichtung nur soweit ausgeschlossen sein muss, dass beim bestimmungsgemäßen Einsatz eine Faltenbildung beim Verbunddichtband nicht in Erscheinung tritt, können keine absoluten Werte für die Dehnfähigkeit bei bestimmten Zugkräften angegeben werden. Solche Werte lassen sich der Beschreibung des Lizenzpatents oder dem Patentanspruch selbst nicht entnehmen. Ausgehend vom Verwendungszweck erfindungsgemäßer Verbunddichtmaterialien ist jedoch davon auszugehen, dass in Längsrichtung jedenfalls Zugkräfte bis zu 40 N, gegebenenfalls auch 65 N bis 70 N, auf Verbunddichtbänder wirken können. Der Wert von 40 N ist zwischen den Parteien streitig. Der von der Beklagten eingeführte Wert von 65 N bis 70 N stammt aus einem in einem anderen Verfahren privat eingeholten Sachverständigengutachten, das bei einer händischen Verlegung von Verbunddichtbändern mit Hilfe von Werkzeugen wie einer Anpressrolle oder eines Glättklotzes von einem Anpressdruck von 65-70 N / 50 mm ausgeht. Die Klägerin hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anpressdruck nicht mit der Zugkraft gleichgesetzt werden könne. Jedenfalls hat die Beklagte die Aufbringung höherer Zugkräfte beim Verlegen von Verbunddichtmaterialien selbst nicht behauptet. Es kann ohne weiteren Vortrag auch nicht davon ausgegangen werden, dass in einer Verlegesituation Zugkräfte von mehreren 100 N auftreten, die ein Verbunddichtmaterial bis zur Bruchdehnung belasten. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, da sich eine geringe Dehnfähigkeit sowohl bei niedrigen, als auch bei hohen Zugkräften auswirkt, auch wenn dasselbe Material bei einer höheren Zugkraft immer auch eine höhere Dehnung aufweist als bei niedriger Zugkraft. Die Dehnung wird aber in jedem Fall geringer sein als bei einem Material mit höherer Dehnfähigkeit. Letztlich kommt es daher darauf an, dass beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Verbunddichtbandes die Dehnfähigkeit so gering ist, dass eine Faltenbildung nicht in Erscheinung tritt.

b)
Die streitgegenständlichen Produkte fallen unter die technische Lehre des Lizenzpatents. Dies gilt sowohl nach dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht als auch nach den Prüfberichten, die die Beklagte in den Rechtsstreit eingeführt hat.

aa)
Der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht der E GmbH (Anlage B 15) verhält sich in dessen nachfolgend abgebildeten Anlagen A 1 und A 2 über die Bestimmung der Höchstzugkraft und der Höchstzugkraftdehnung der hier streitgegenständlichen Verbunddichtbändern („D außen weiß“ und „D I rot“). Dass nicht die Dehnfähigkeit des Vlieses isoliert, sondern das gesamt Verbunddichtband untersucht wurde, ist unbeachtlich, da es letztlich darauf ankommt, ob das Verbunddichtband bei entsprechenden Zugkräften in Längsrichtung soweit dehnbar ist, dass in der Verwendungssituation mit einer Faltenbildung zu rechnen ist.

Bereits aus der grafischen Darstellung des Dehnverhaltens der streitgegenständlichen Verbunddichtbänder in den Versuchen zur Höchstzugkraftdehnung nach DIN EN 29073-3 wird erkennbar, dass die D-Produkte in Längsrichtung ein völlig anderes Dehnverhalten zeigen als in Querrichtung. Die Kurve für das Dehnverhalten in Längsrichtung steigt im Gegensatz zur Kurve für die Querrichtung so steil an, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der Verlegesituation bei den streitgegenständlichen Verbunddichtbändern eine nennenswerte Dehnung in Längsrichtung auftritt. Dies wird besonders deutlich in dem Bereich eines Krafteinsatzes (in N), der vorherrschend in der Verlegesituation anzutreffen ist. Bei dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Herrn Prof. E in dem Verletzungsverfahren der Beklagten gegen die Firma F GmbH wird allgemein darauf hingewiesen, dass die Verlegekraft von Fugenabdichtungsbändern in Normallage bei > 15 N/50 mm liege. Aber selbst unter Berücksichtigung eines Anpressdrucks beim Verlegevorgang von > 65 – 70 N/ 50 mm ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Verbunddichtbänder in den Schutzbereich des Lizenzpatents fallen. Aus den oben wiedergegebenen grafischen Darstellungen des Zugverhaltens der D-Produkte lässt sich ableiten, dass auch bei einer Zugkraft von 100 N die Dehnung des Verbunddichtbandes lediglich 1 bis 2 % betragen wird. Dass in einem für den bestimmungsgemäßen Einsatz typischerweise niedrigeren Kraftbereich eine Dehnung auftritt, bei der eine Faltenbildung auftritt, behauptet auch die Beklagte nicht. Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass eine weitere Verringerung der ohnehin relativ geringen Dehnfähigkeit in Längsrichtung nicht bereits technisch bedingt ausgeschlossen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass mit Zunahme der Krafteinwirkung – insbesondere ab 200 N – eine verhältnismäßig größere Dehnung in Längsrichtung augenscheinlich ist. Dass dieser Bereich an Krafteinwirkung überhaupt in der Verlegesituation auftreten kann, hat die Beklagte ebenfalls nicht behauptet.

Soweit die Beklagte vorträgt, die durchgeführte Prüfung basiere auf einer Abweichung von der Prüfnorm EN 29 073, weil die Backen der Zugprüfmaschine in einem Abstand von 200 +/- 1 mm angebracht sein müssten, verfängt dieser Einwand nicht. Hierauf kommt es nicht an, denn nicht die Bruchdehnung an sich, sondern die Verhinderung einer Faltenbildung des Verbunddichtbandes bezweckt das Lizenzpatent. Zudem weisen die ermittelten Werte keinen signifikanten Unterschied zu den von der Beklagten ermittelten Werten auf (s.u.). Gleiches gilt für den Einwand, dass lediglich 3 statt 5 Proben geprüft wurden.

bb)
Die Beklagte hat mit Anlage B 14 das Ergebnis einer eigenen Prüfung von den hier streitgegenständlichen Verbunddichtbändern vorgelegt. Danach ergibt sich für das Produkt „D außen weiß“ ein Mittelwert der relativen max. Längenausdehnung bei 40 N von 1,4 %, bei 80 N von 2,3 % und bei 100 N von 2,8 %. Für das Produkt „D I rot“ ergeben sich sogar niedrigere Wert für die Längsausdehnung pro entsprechender Krafteinwirkung. Ein Vergleich mit den Ergebnissen der Höchstzugkraftversuche der E GmbH (vgl. vorstehende Grafiken) zeigt, dass die Beklagte in ihren Versuchen zu vergleichbaren Ergebnissen gelangt ist. Darüber hinaus zeigen die Werte aber auch, dass die streitgegenständlichen D-Materialien keine nennenswerte Dehnfähigkeit aufweisen. Die Dehnung ist so gering, dass sie nicht den Schluss zulässt, bei der jeweiligen Krafteinwirkung erfolge eine Faltenbildung des Materials, so dass der technischen Lehre des Lizenzpatents nicht mehr Rechnung getragen würde. Die Beklagte hat auch in dieser Hinsicht nicht behauptet, dass trotz der geringen Dehnfähigkeit beim bestimmungsgemäßen Einsatz der Verbunddichtbänder eine Faltenbildung in Erscheinung trete.

cc)
Nach dem Prüfbericht des MPA NRW vom 11.04.2011 ergibt sich nichts anderes. Vielmehr bestätigt die Bruchdehnung von 24 % bzw. 31 % die von der E ermittelten Werte für die Höchstzugkraftdehnung von 28,1 % bzw. 27,8 %.

c)
Auch wenn der Lizenzvertrag unstreitig zum 31.12.2009 beendet wurde, erstreckt sich die Abrechnungspflicht der Beklagten auch auf das Jahr 2010, weil sie nach Ziffer 5.4 des Lizenzvertrages berechtigt war, auch nach dem Ende des Lizenzvertrages bereits produzierte Verbunddichtmaterialien innerhalb einer Aufbrauchfrist von zwölf Monaten ab Beendigung des Vertrages zu vertreiben.

3.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Abrechnung über die Herstellung und den Gebrauch für die von der Beklagten vertriebenen lizenzierten Verbunddichtmaterialen sowie in Bezug auf das Zusatzpatent (DE 195 07 XXX.6) nicht zu.

a)
Ausweislich der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das Zusatzpatent nicht Gegenstand des Abrechnungsverlangens. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Parteivortrag.

b)
Die Verpflichtung der Beklagten eine Abrechnung zu erteilen, ist beschränkt auf die von ihr vertriebenen Verbunddichtmaterialien. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Lizenzvereinbarung auch auf die Herstellung und den Gebrauch von Verbunddichtbändern bezieht, denn die Lizenzgebühr schuldet die Beklagte ausweislich Ziffer 2.1 nur für den „Vertrieb“ pro Meter. Weder der Lizenzvertrag selbst noch der Vortrag der Parteien bieten Anlass, dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ein anderes Verständnis zu Grunde zulegen.

II.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 25.000,- EUR aus dem Lizenzvertrag für die Mindestlizenz für das Jahr 2009 zu. Dieser Lizenzzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einem Teil des von der Beklagten geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruchs erloschen.

1.
Unstreitig stand der Klägerin aus dem Lizenzvertrag nach Ziffer 2.1. eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von 25.000,- EUR für das Jahr 2009 zu.

2.
Der Anspruch der Klägerin ist durch die erklärte Aufrechnung in Höhe von 25.000,- EUR nicht erloschen, §§ 387, 389, 396 BGB. Denn der Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein aufrechenbarer Gegenanspruch in Höhe von 90.457,54 EUR wegen gezahlter Lizenzgebühren für das 2007 zu. Der von der Beklagten geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1, 1.Var. BGB ist unbegründet. Die Beklagte erbrachte zwar eine Geldleistung an die Klägerin in Höhe von 90.457,54 EUR im April 2008. Die Beklagte hat jedoch die Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht, da sie mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen D-Produkte von der technischen Lehre des Vertragspatents Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

III.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus Ziffer 2.4 des Lizenzvertrages ab dem 19.04.2009 begründet. Der Lizenzvertrag sah unter Ziffer 2.3 vor, dass der Mindestbetrag im Voraus, d. h. vor dem Fälligkeitsdatum der Lizenzzahlung nach Erstellung der Abrechnung, fällig wurde. Abrechnungsdatum war der 31.März des jeweiligen Folgejahres, Fälligkeitsdatum für den Lizenzbetrag, der sich aus der Abrechnung über die weitere Lizenz für den Vertrieb der in den Schutzbereich des Patents fallenden Produkte der Beklagten ergab, bis zum Ultimo des nächsten Monats. Mit Rechnung vom 19.03.2009 war der Mindestbetrag zur Zahlung fällig, so dass zumindest am 19.04.2009 – unabhängig von der Frage des § 193 BGB – die Klägerin den Mindestlizenzbetrag fordern durfte.

IV.
Die Widerklage ist unbegründet. Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von 65.457,54 EUR ergibt sich nicht aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

V.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19.6.2012 rechtfertigt vor dem Hintergrund der hier vertretenen Auslegung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,
§ 296 a ZPO.

VI.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 110.457,54 EUR, für den Klageantrag zu Ziffer I.1. 20.000,- EUR, für den Klageantrag zu Ziffer I.2. 25.000,- EUR, für den Widerklageantrag 65.457,54 EUR, welcher nach § 45 Abs.1 S.1 GKG zu den klageweise geltend gemachten Ansprüchen hinzuzurechnen ist.

Eine Schriftsatzfrist war der Klägerin nicht einzuräumen, da das neue Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.05.2012 nicht entscheidungserheblich ist.
Im Übrigen bedarf es auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 3.7.2012
nicht der Wiedereröffnung der Verhandlung.