4a O 83/12 – Fernwärmeübergabestation

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1928

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. September 2012, Az. 4a O 83/12

I.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.05.2012 wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 800 XXX (im Folgenden Verfügungspatent) auf Unterlassung, Sequestration und Auskunft in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin ist ausschließliche und allein verfügungsberechtigte Lizenznehmerin des deutschen Teils (DE 50 2005 012 XXX) des Verfügungspatents. Das Verfügungspatent betrifft eine Fernwärmekompaktstation mit multifunktionalem Sandwichrahmen für Anlagenaufbauten, welche thermisch beaufschlagte Medien beinhalten. Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte einzige Patentanspruch lautet wie folgt:

Fernwärmekompaktstation mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen zum indirekten Anschluss eines Gebäudesystems an ein Fernwärmenetz, wobei die Fernwärmekompaktstation thermisch beaufschlagte Baugruppen (9) und als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) verbunden sind, wobei

– der multifunktionale Sandwichrahmen (11) zwei äußere Sandwichplatten (1, 2) besitzt, wobei die äußeren Sandwichplatten (1, 2) aus Kunststoff bestehen, und der Sandwichrahmen (11) ein Grundchassis bildet, und

– in dem Sandwichrahmen (11) thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen (12) der Baugröße der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden angepasst sind, und wobei

– die Sandwichplatte (2) Durchlassöffnungen (8, 8‘) aufweist, um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen (9) eine Verbindung durch die Durchlassöffnungen (8, 8‘) auszuführen,

und wobei die Fernwärmekompaktstation folgende Funktionsgruppen beinhaltet:
– Fernwärmeübergabestrecke,
– Wärmeübertrager mit Vorregelung und Sicherheitseinrichtungen,
– einen oder mehrere Sekundärheizkreise,
– Warmwasserbereitung,
– Regelungstechnik.

Die die Patent zu Grunde liegende Erfindung wurde am 08.09.2005 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 16.03.2006. Vor der Erteilung des Patents hatte vor der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts (im Folgenden EPA) am 08.11.2011 eine nicht öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden nach Änderung des Patentanspruchs seitens der Prüfungsabteilung angekündigt, in der geänderten Antragsfassung das Verfügungspatent erteilen zu wollen. Der Beschluss hierüber erfolgte am 15.03.2012. Bereits am 10.01.2012 hatte das EPA mitgeteilt, dass es beabsichtige, das Patent zu erteilen, und hatte den Anmelder zu Zahlung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr entsprechend Regel 71 Abs.3 AOEPÜ aufgefordert. Der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 11.04.2012 veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 07.08.2012 reichte die Verfügungsbeklagte zu 1) Einspruch beim EPA ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Bereits mit Schreiben vom 23.09.2011 hatten die Parteivertreter der Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu 1) wegen eines vermeintlichen Verstoßes verschiedener anderer Schutzrechte – u.a. eines Gebrauchsmusterrechts – und wettbewerbswidrigem Verhalten abgemahnt.

Die eingetragenen Inhaber des Verfügungspatents räumten der Verfügungsklägerin mit Lizenzvertrag vom 11.04.2012 exklusiv sämtliche Untersagungs- und Nutzungsrechte ein und ermächtigten sie, die Rechte aus dem Patent im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage BSS 5 verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Sitz in Österreich stellt her und vertreibt die Fernwärmeübergabestation „AB S“ und „AB L“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) – auch über das Internet unter www.AC.com – in die Bundesrepublik Deutschland. Zur näheren Beschreibung der angegriffenen Ausführungsformen legt die Verfügungsklägerin Abbildungen, Schaltbilder sowie einen Ausdruck des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten zu 1) gemäß Anlage K 5 vor, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Die Verfügungsbeklagte zu 1) bot der D KG in Krefeld mehrere Fernwärmeübergabestationen „AB“ an. Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat ihren Sitz in E, Deutschland. Sie ist neben der Verfügungsbeklagten zu 1) im Prospekt „Fernwärmeübergabestation AB“ aufgeführt und im Internet unter der Seite Vertriebs- & Servicestellen in Deutschland als Vertriebsstelle bezeichnet. Die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) sind die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2). Im Zeitpunkt der Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 1) war die Verfügungsklägerin im Besitz der angegriffenen Ausführungsformen.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte zu 2) habe die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäßen Gebrauch. Sie ist der Auffassung, das Verfügungspatent sei in seinem Rechtsbestand hinreichend gesichert. Es habe vor Erteilung des Verfügungspatents vor der Prüfungsabteilung des EPA eine mündliche Verhandlung gegeben. Hilfsweise stütze sie ihre Ansprüche auch auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Die angegriffenen Ausführungsformen glichen den Anlagen der Verfügungsklägerin bis ins kleinste Detail. Eine identische Übernahme sei unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2012, Eingang bei Gericht am 21.05.2012, beantragte die die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

1. Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Fernwärmekompaktstationen (Fernwärmeübergabestationen) mit einem multifunktionalen Sandwichrahmen zum indirekten Anschluss eines Gebäudesystems an ein Fernwärmenetz, wobei die Fernwärmekompaktstation thermisch beaufschlagte Baugruppen und als Anlagenaufbauten ausgebildete Bedien- und Bauelemente umfasst, die mit den thermisch beaufschlagten Baugruppen verbunden sind,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der multifunktionale Sandwichrahmen zwei äußere Sandwichplatten besitzt, wobei die äußeren Sandwichplatten aus Kunststoff bestehen, und der Sandwichrahmen ein Grundchassis bildet, und in dem Sandwichrahmen thermisch beaufschlagte Anlagenaufbauten in vorgefertigten Ausformungen angepasst der Baugröße der jeweiligen Anlagenaufbauten vorhanden sind und eine Sandwichplatte Durchlassöffnungen aufweist, um im Zusammenhang mit den umschlossenen Anlagenaufbauten und den thermisch beaufschlagten Baugruppen eine Verbindung durch die Durchlassöffnungen auszuführen und die Fernwärmekompaktstation die Funktionsgruppen Fernwärmeübergabestrecke, Wärmeübertrager mit Vorregelung und Sicherheitseinrichtungen, einen oder mehrere Sekundärheizkreise, Warmwasserbereitung und Regelungstechnik beinhaltet.

2. Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die unter 1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Verfügungsbeklagten befindlichen Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

3. Die Verfügungsbeklagten haben der Verfügungsklägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Fernwärmekompaktstationen (Fernwärmeübergabestationen) gemäß Ziff. 1. zu erteilen durch Angabe der Namen und Anschriften Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie aller gewerblichen Abnehmer, Auftraggeber und Verkaufsstellen sowie über die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Fernwärmekompaktstationen (Fernwärmeübergabestationen).

Der Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

hilfsweise,
die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nur gegen eine angemessene Sicherheitsleistung zu gestatten.

Sie sind der Auffassung, ein Verfügungsgrund liege nicht vor. Eine Dringlichkeit sei nicht gegeben, da die Verfügungsklägerin im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patenterteilung bereits über alle Informationen verfügt habe, die erforderlich seien, um Rechte aus dem Verfügungspatent geltend zu machen. Die Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 5 ½ Wochen nach dem 11.04.2012, dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises der Patentereilung, sei zu lange. Der Verfügungsklägerin habe damit zum Ausdruck gebracht, ihr sei es mit der Verfolgung der Patentverletzung nicht mehr dringlich. Zudem sei die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert. Das Verfügungspatent sei gerade erst erteilt worden. Es liege u.a. der Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung vor.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil ein Verfügungsgrund nicht vorliegt. Dies gilt sowohl für die Ansprüche aus Art.64 Abs.1 EPÜ, §§ 139 Abs.1, 140a Abs.1, 140b Abs.1, 2 und 7 PatG als auch für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

I.
Ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935 ZPO für die Ansprüche, die ihre Grundlage im Patentgesetz haben, ist nicht gegeben.

1.
In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besonders sorgfältig zu prüfen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 – Olanzapin). Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 – AHF-Konzentrat). Derjenige, der seine Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen will, hat diese ab Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden Ausführungsform mit der erforderlichen Dringlichkeit durchzusetzen. Dies kann in einfach gelagerten Fällen schneller der Fall sein, als in Fällen mit technisch komplexen Sachverhalten. Sobald der Rechtsschutzsuchende über alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die ihm eine ausreichende Rechtsverfolgung ermöglicht, muss er den Verfügungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht einreichen (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 5.Aufl., Rz.1576). Denn zu diesem Zeitpunkt sind alle erforderlichen Vorbereitungshandlungen für eine Durchsetzung seiner Rechte abgeschlossen, so dass nur noch der Antrag bei Gericht zu stellen ist.

Diesen Anforderungen ist die Verfügungsklägerin nicht gerecht geworden. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls war es vorliegend geboten, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung innerhalb der Monatsfrist bei Gericht einzureichen. Dies war mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht am 21.05.2012 nicht der Fall. Das eigene zögerliche Verhalten der Verfügungsklägerin bei der Rechtsverfolgung macht deutlich, dass die Angelegenheit für sie offensichtlich nicht so eilbedürftig ist, dass ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten wäre.

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an dem der Hinweis über die Erteilung des Patents veröffentlicht worden ist. Dies war der 11.04.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfügungsklägerin rechtlich dazu in der Lage, die Rechte aus dem Patent aufgrund ihrer Stellung als exklusive Lizenznehmerin gerichtlich geltend zu machen, denn auch der Lizenzvertrag datiert unstreitig vom 11.04.2012.

Die Verfügungsklägerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Sie war aufgrund ihrer Stellung als exklusive Lizenznehmerin befugt, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen; sie hatte Kenntnis über die vermeintlichen Rechtsverletzer, die angegriffenen Ausführungsformen und das Verfügungspatent selbst. Wie die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts mitteilte, war sie bereits im Zeitpunkt des Schreibens vom 23.09.2011 über die Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 1) im Besitz der angegriffenen Ausführungsformen. Diesem Schreiben waren schon Auszüge aus dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu 1) sowie Kopien von Bildern einer Fernwärmekompaktstation der Verfügungsbeklagten 1) beigefügt. Der Verfügungsklägerin war auch der Inhalt des Patentanspruchs frühzeitig bekannt, d. h. vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, da das EPA das Patent per Beschluss am 15.03.2012 erteilt hatte. Zuvor, am 10.01.2012, hatte das EPA mitgeteilt, es beabsichtigte das Verfügungspatent zu erteilen und hatte nach Regel 71 Abs.3 AOEPÜ u.a. die Patenterteilungsgebühr angefordert. Aufgrund dieser Umstände konnte und musste die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem 21.05.2012 bei Gericht einreichen, um zum Ausdruck zu bringen, ihr sei es in der Sache eilbedürftig.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, es habe seit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung noch Abstimmungsbedarf mit Verfügungsklägerin über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben und es seien Osterferien gewesen, vermag dies nichts zu ändern. Die Verfügungsklägerin verfügte bereits lange vor dem 11.04.2011 über alle notwendigen Informationen, um ihre Rechte gerichtliche geltend machen zu können. Weitere Informationen nach dem 11.04.2011 waren zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte zeitnah vorbereitet werden können.

Auch der weitere Einwand der Verfügungsklägerin, sie habe erst Anfang Mai 2012 davon Kenntnis erlangt, dass die Verfügungsbeklagten ihre Vertriebsaktivitäten durch eine Ausweitung des Vertriebsnetzes erheblich verstärkt hätten, verfängt nicht. Soweit die Verfügungsklägerin mit dem Begriff „verstärkte Vertriebsaktivitäten“ auch zum Ausdruck bringen will, die Verfügungsbeklagten hätten mehrere angegriffene Ausführungsformen vertrieben oder ein verstärkter Vertrieb hätte unmittelbar bevorgestanden, so ändert es nichts an dem bereits vorliegenden möglichen Rechtsverstoß, der Grundlage patentrechtlicher Abwehransprüche hätte sein können. Eine gewisse Intensität einer Rechtsverletzung ist anders als im Wettbewerbsrechts nach § 3 Abs.1 UWG für eine Patentverletzung nicht erforderlich.

2.
Darüber hinaus bestehen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Parteien Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents, welche sich zu Lasten der Verfügungsklägerin auswirken.

Grundsätzlich hat das Verletzungsgericht aufgrund des Trennungsprinzips die Tatsache der Patenterteilung und den dadurch begründeten Schutz ohne eigene Prüfungskompetenz hinzunehmen. Allerdings besteht hier im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Klärung der Schutzfähigkeit des Klagepatents im Rahmen einer Prognoseentscheidung auszusetzen. Die Frage der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents muss daher so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu bewerten sein, dass eine fehlerhafte, in einem späteren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Von einem hinreichenden Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset). Bestehen auf Grundlage des summarischen Verfügungsverfahrens Zweifel an der Bestandsfähigkeit des Schutzrechts, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsklägerin unter Hinweis auf die mündliche Verhandlung im Erteilungsverfahren darauf, der Rechtsbestand des Verfügungspatentes sei hinreichend gesichert. Die mündliche Verhandlung vor dem EPA im Erteilungsverfahren allein führt nicht dazu, dass dies mit einem erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gleichzusetzen wäre. Vor dem EPA fand eine nicht öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Dritte nicht beteiligt gewesen sind und deren mögliche Einwendungen daher nicht berücksichtigt werden konnten. Dies gilt auch für die Verfügungsbeklagten zu 1) als Einspruchsführerin, die mit Schriftsatz vom 07.08.2012 Einspruch beim EPA eingelegt hat. Ein derartiger Verfahrensablauf im Rahmen des Erteilungsverfahrens ist mit einem quasi-kontradiktorischen Einspruchsverfahren inhaltlich nicht gleichzusetzen.

Dass sich die von der Einspruchsführerin geltend gemachten Einspruchsgründe bei der gebotenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In ihrem Einspruchsschriftsatz zur Begründung des Einspruchs hat die Verfügungsbeklagte zu 1) verschiedene Einspruchsgründe dargelegt, u.a. eine unzulässige Erweiterung im Sinne von Artt. 100 lit.c), 123 Abs.2 EPÜ geltend gemacht. Die Verfügungsbeklagten tragen vor, der multifunktionale Sandwichrahmen und ein damit gebildetes Grundchassis sei ohne die in der Sandwichplatte eingelassenen Stabilisationsbleche in der internationalen Patentanmeldung nicht offenbart. Dem hält die Verfügungsklägerin entgegen, dass der Offenbarungsgehalt der technischen Lehre des Verfügungspatents weitergehender sei. Auf Seite 4, zweiter Absatz, der Anmeldeschrift (WO 2006/027247 A1) werde ein multifunktionaler Sandwichrahmen beschrieben, welcher die Stabilität auch durch andere Komponenten als die Stabilisationsbleche herstellen könne. Soweit die Verfügungsklägerin meint, eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung liege nicht vor, da die Funktion eines Grundchassis als Stabilitätsfaktor konkludent offenbart werde und die Stabilisationsbleche lediglich zur Montage erforderlichen seien, erscheinen die Einwendungen der Verfügungsbeklagten dagegen jedenfalls nicht haltlos. Der Begriff des Grundchassis selbst wird in der Anmeldeschrift nur auf Seite 15, 2 Absatz als Ausführungsbeispiel beschrieben, und zwar dort einschränkender. Das Grundchassis soll neben der Funktion der Isolierung auch die Funktion aufweisen, die Fernwärmekompaktstation in verschiedenen Aufbauvarianten über die eingelassenen Stabilisationsbleche montieren zu können. Dass dem Grundchassis – wie nunmehr beansprucht – unabhängig von den Stabilisationsblechen eine allgemeine Stabilitätsfunktion zukommt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine solche Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes ist den ursprünglichen Unterlagen im Hinblick auf den Begriff „Grundchassis“ nicht zu entnehmen (vgl. auch BGH, GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung).

II.
Der Verfügungsklägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Auskunft aus §§ 8 ff UWG nicht zu.

Unabhängig von der Problematik, dass die Verfügungsklägerin nicht ansatzweise die wettbewerbliche Eigenart der Fernwärmekompaktstation im Sinne von § 4 Nr.9 a UWG dargelegt hat, fehlt es auch hier an einem Verfügungsgrund. Dieser wird zwar nach § 12 Abs.2 UWG vermutet, indes ist die tatsächliche Vermutung widerleglich (Köhler/Bornkamm, UWG, 30.Aufl., § 12 Rz.3.13). Sie ist widerlegt, wenn der Rechtsschutzsuchende durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, es sei ihm mit der Rechtsverfolgung nicht dringlich (Köhler/Bornkamm, a.a.O, § 12 Rz.3.15). So liegt der Fall hier. Bereits mit dem Schreiben über die Abmahnung vom 23.09.2011 nahm die Verfügungsklägerin für sich in Anspruch, die angegriffenen Ausführungsformen seien wettbewerbswidrig. Damit kann aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fast 8 Monate nach Kenntnis der wettbewerbswidrigen Umständen nicht als „dringlich“ angesehen werden. Zur weiteren Begründung kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.6, 711, 709 S.2 ZPO.

Streitwert: 200.000 EUR.