4a O 96/11 – Kapmargeriten (2) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1991

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 96/11

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Bei dem Kläger handelt es sich um den eingetragenen Inhaber des Gemeinschaftssortenschutzes für die Osteospermum ecklonis (Kapmargeriten)-Sorte F G (EU 4XXX, nachfolgend: Klagesorte).

Der Beklagte war bis zum Jahr 2008 Gärtnermeister bei der A B GmbH. Er ist zudem Gesellschafter der B C B. V. (nachfolgend: C BV).

Der Beklagte beantragte am 26.11.2001 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt Sortenschutz für eine Osteospermum Sorte unter der Bezeichnung „D 01“, wobei über diesen Antrag bisher noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Im Verlauf der technischen Prüfung der angemeldeten Sorte, in der festgestellt werden soll, ob die zum Gemeinschaftlichen Sortenschutz angemeldete Sorte die Schutzvoraussetzungen „Unterscheidbarkeit“, „Homogenität“ und „Stabilität“ aufweist, wurde festgestellt, dass die angemeldete „Sorte“ mit der Sorte F G des Klägers übereinstimmt. Nachdem das gemeinschaftliche Sortenamt den Antrag auf Erteilung des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes zurückwiesen hatte und auch die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten ohne Erfolg geblieben war, erhob der Beklagte Klage zum Allgemeinen Gericht der Europäischen Union.

In einem vom Kläger angestrengten Verletzungsverfahren gegen die A B GmbH wurde die dortige Beklagte rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde sowohl durch den Bundesgerichtshof als auch die Vorinstanzen festgestellt, dass Pflanzenmaterial der Sorte „D 01“ in den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte „F G“ fällt. Auf das als Anlage K 1 vorgelegte Urteil des Bundesgerichtshofes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, im Rahmen der Abwicklung des im Verfahren gegen die A B GmbH ihm zugesprochenen Schadenersatzanspruchs habe sich herausgestellt, dass der Beklagte nicht nur der A B GmbH eine Lizenz erteilt habe, sondern offensichtlich auch noch Dritten wie der C BV.

Nach Auffassung des Klägers ist der Beklagte daher zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Der Kläger beantragt, nachdem er den darüber hinaus angekündigten Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über mit Dritten abgeschlossene Lizenzverträge über die Vermehrung und Vermarktung von Osteospermum Pflanzen der “Sorte“ D 01, die von ihm oder Lizenznehmern unter der Bezeichnung Summerdaisy‘s Ale-xander® vertrieben wurden und durch die nachstehend wiedergegebenen Ausprägungsmerkmale gekennzeichnet waren:

und zwar durch

– Vorlage von abgeschlossenen Lizenzverträgen mit in der Europäischen Union ansässigen Lizenznehmern;
– Vorlage einer geordneten Aufstellung, getrennt für jeden Lizenznehmer und Abrechnungszeitraum, aus der die von ihm jährlich vereinnahmten Lizenzgebühren ersichtlich sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise:
die Verhandlung nach Art. 106 Abs. 2 GemSortVO auszusetzen, bis über das Aufhebungsverfahren betreffend die Sorte „F G“ ent- schieden ist.

Im Hinblick auf den zurückgekommenen Teil des Antrages hat der Beklagte Kostenantrag gestellt.

Der Beklagte meint im Wesentlichen, der Kläger habe bereits keine Sortenschutzverletzung durch den Beklagten vorgetragen. Die Züchtung der „Sorte“ „D 01“ sei vom Schutzumfang des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ausgenommen. Auch die Anmeldung von „D 01“ zum gemeinschaftlichen Sortenschutz stelle keine Verletzung der Rechte des Klägers an der Gemeinschaftssorte „F G“ dar, wobei der Beklagte, soweit man darin eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung der Rechte an der geschützten Sorte sehen sollte, unstreitig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Im Übrigen habe der Beklagte an „D 01“ weder eine Lizenz im Rechtssinne erteilt, noch Lizenzgebühren erhalten.

Schließlich erhebt der Beklagte die Einreden der Verjährung und Verwirkung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
Die Rechtsprechung billigt dem Verletzten als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben gegen den Verletzer einen Auskunfts- und den damit verbundenen Rechnungslegungsanspruch zu, wenn und soweit der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruches notwendigen Auskünfte sich nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen, der Verpflichtete sie aber unschwer geben kann. Daneben besteht der in § 37b SortG geregelte Anspruch auf Auskünfte über Dritte und gegenüber solchen Personen, die mit dem sortenschutzverletzenden Material befasst waren, sei es als Erzeuger, Lieferant, Abnehmer oder als Saatgutaufbereiter. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch dient dem Verletzten zur Verwirklichung seines Schadenersatzanspruches gegen den jeweiligen Unterlassungsschuldner (vgl. Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Auflage, § 7 Rz. 55).

II.
Voraussetzung eines derartigen Auskunftsanspruchs ist somit immer, dass der Anspruchsgegner das Sortenschutzrecht des Anspruchsstellers verletzt.

1.
Eine derartige Sortenschutzverletzung stellt die bloße Lizenzgewährung an der „Sorte“ „D 01“, auf welche sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs ausschließlich bezieht, jedoch nicht dar, denn dabei handelt es sich um keine der in Art. 13 Abs. 2 lit. a) bis g) GemSortVO enumerativ genannten Handlungen. Insbesondere stellt die bloße Gewährung einer Lizenz weder eine Erzeugung oder Vermehrung, noch einen Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen dar.

2.
Soweit der Klägervertreter demgegenüber in der mündlichen Verhandlung zur Begründung seiner Ansprüche auf die Störerhaftung verwiesen hat, vermag auch dies den durch den Kläger geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen.

Zwar ist auch derjenige „Verletzer“ und damit tauglicher Schuldner sämtlicher, durch eine Sortenschutzverletzung begründeten Ansprüche, der die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Anderen objektiv ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Sorteninhabers verletzt, wobei für die Haftung grundsätzlich an jede vorwerfbare Mitverursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße angeknüpft werden kann (vgl. zum Patentrecht BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player Import; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 850).

Das Vorbringen des Klägers lässt jedoch gleichwohl die Feststellung einer Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht zu. Unabhängig davon, ob im Sortenschutzrecht, was der Beklagte in Abrede gestellt hat, anders als im Patentrecht an einer noch nicht erteilten Sorte überhaupt wirksam eine Lizenz erteilt werden kann, bedurfte jedenfalls weder die A B GmbH, noch die C BV einer derartigen Lizenz, denn mangels Erteilung des Schutzes für die „Sorte“ „D 01“ standen und stehen dem Beklagten jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen diese keine Ansprüche wegen einer Sortenschutzverletzung zu. Insbesondere setzt auch der in § 37 Abs. 3 SortG geregelte Entschädigungsanspruch voraus, dass die entsprechende Sorte auch tatsächlich erteilt wird, woran es bei „D 01“ zumindest bisher fehlt. Damit lässt sich jedoch auch nicht feststellen, dass der Beklagte mit der durch den Kläger behaupteten Lizenzerteilung die Verletzung der Klagesorte zumindest gefördert und damit eine Sortenschutzverletzung mitverursacht hat. Einer Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens für „D 01“ bedurfte es gleichwohl nicht, denn sollte sich herausstellen, dass die Sorte „D 01“ doch erteilungsfähig ist, wäre zugleich festgestellt, dass es an einer Verletzung der Klagesorte fehlt, denn in diesem Fall wären die Sorten unterscheidbar.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.