4b O 100/11 – Folientransfermaschine II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1951

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. November 2012, Az. 4b O 100/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 93/12

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 578 XXX (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 31.03.1992 angemeldet und dessen Erteilung am 02.11.1994 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent ist mit Wirkung zum 31.03.2012 durch Zeitablauf erloschen.

Der Kläger hat eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent vergeben an die A AG. Der Lizenzvertrag liegt der Kammer als Anlage B 2 vor. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG eröffnet wurde, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K 11) den Lizenzvertrag außerordentlich. Die A AG bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2012 (Anlagenkonvolut K 11) eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 02.01.2012.

Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, bezieht sich auf ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine.
Der vom Kläger geltend gemachte unabhängige Vorrichtungsanspruch 10 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
„Folientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist,
gekennzeichnet durch
ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Pressfläche und andererseits durch eine Pressgegenfläche begrenzten Pressspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2).“

Wegen des Inhalts des Verfahrensanspruchs 1 sowie der übrigen Ansprüche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Das Klagepatent ist im Rahmen eines Einspruchsverfahrens von der
Das Klagepatent ist im Rahmen eines Einspruchsverfahrens von der Beschwerdekammer in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung liegt der Kammer als Anlage K 4 vor. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (Anlage B 8) erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Druckmaschinen herstellt und vertreibt. Insbesondere stellt sie her und vertreibt Druckmaschinen, die mit einem Kaltfolienmodul namens B versehen sind. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage dagegen, dass die Beklagte das Kaltfolienveredelungsmodul B zusammen mit den Druckmaschinen C und D (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) anbietet. Bei der Kaltfolienveredelung mit dem Modul B kommen zwei Offsetdruckwerke zum Einsatz. Im ersten Druckwerk wird Folienkleber partiell oder über den gesamten Bogen aufgebracht. Das zweite, eigentliche Kaltfolienwerk verfügt über Aufnahme- und Abrollwerke zum Auftrag der Folie. Dabei wird die Folie gemeinsam mit dem Bogen in den Druckspalt zwischen Gummituch- und Druckzylinder geführt und durch Druck auf die mit Kleber beschichteten Partien des Bedruckstoffs übertragen. Nach Ablösen der Trägerfolie bleibt die Metallschicht auf dem Bogen. Anschließend kann der mit der Folie beschichtete Bedruckstoff in einem Druckwerk (z.B. C oder D) überdruckt werden. Wenn zu einem solchen Druckwerk das B-Modul zugeschaltet wird, kommt eine Software zum Einsatz, die im Druckwerk nur noch eingeschränkt eine Veränderung der Druckbeistellung, das heißt des Abstands der Walzen zueinander, zulässt. Die Software verhindert, dass bei einer Erhöhung des Drucks im nachfolgenden Druckwerk eine Pressung entsteht, die höher ist als die Pressung im Folientransferwerk. Ebenso verhindert die Softwarelösung, dass durch eine Reduzierung der Pressung im Folientransferwerk eine niedrigere Pressung entsteht als in einem der nachfolgenden Druckwerke. Bei der Berechnung, die die Software zum Abgleich der Pressungen und den daraus zu folgernden Schlussfolgerungen für die zuzulassenden Druckbeistellungen vornimmt, geht die Software davon aus, dass im nachfolgenden Druckwerk das Gummituch maximal auf Schmitzringhöhe liegt und dass die Aufzugshöhe im Folientransferwerk zwischen 0,00 mm und 0,05 mm unter Schmitzring beträgt.

Der angegriffenen Ausführungsform fügt die Beklagte drucktechnische Hinweise bei. Dabei geltend die nachfolgend wiedergegebenen drucktechnischen Hinweise Anlage B 6 für das Kaltfolienmodul B:

Die nachfolgende Abbildung aus den drucktechnischen Hinweisen Anlage B 6 zeigt den Aufbau des nachfolgenden Druckwerks, das einen Plattenzylinder 1, einen Gummituchzylinder 2 und einen Druckzylinder 3 aufweist. Der zu bedruckende Stoff läuft dabei zwischen Gummituchzylinder 2 und Druckzylinder 3 hindurch.

Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht den Aufbau des Platten- und des Gummituchzylinders im nachfolgenden Druckwerk, die an den Stirnseiten gehärtete Stahlscheiben (so genannte Schmitzringe) aufweisen:

Dazu, mit welchem Aufzug der Gummituchzylinder versehen werden soll, finden sich in den drucktechnischen Hinweisen die nachfolgenden Erläuterungen:

Die A AG war in einem Vorprozess vor der Kammer 4b O 65/07 bereits gegen die Beklagte vorgegangen, und zwar wegen einer angegriffenen Ausführungsform, die sich von der hier streitgegenständlichen Ausführungsform dadurch unterschied, dass jene Ausführungsform die vorgenannte Softwarelösung nicht aufwies. Der Kläger war in jenem Verfahren als Nebenintervenient aufgetreten. Dass die Beklagte die vorgenannte Softwarelösung entwickelt hatte, hatte die Beklagte in jenem Verfahren im Jahre 2007 bereits vorgetragen. In jenem Verfahren hatte die Kammer der Klage stattgegeben, wobei sie ihre Ausführungen ausdrücklich auf die dort streitgegenständlichen Ausführungsformen ohne die Softwarelösung bezog. Das Urteil liegt als Anlage K 1 vor.

Der Kläger meint, die angegriffene Ausführungsform verletze Anspruch 10 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Die Software könne nur – ausgehend von den Prämissen zur Höhe des Gummituchaufzugs – Einfluss auf die Druckbeistellung (d.h. den Abstand der Walzen voneinander) im Druckwerk und im Folientransferwerk nehmen. Welche Pressung in den einzelnen Werken herrsche, werde aber nicht nur durch die Druckbeistellung beeinflusst, sondern auch durch den Durchmesser der Walzen. Der Durchmesser jeder Walze werde aber auch durch kalibrierte Druckbögen und durch Drucktuch (Gummituch) reguliert, die ohnehin auf die Walzen der angegriffenen Ausführungsform aufgezogen werden müssten. Derartige kalibrierte Druckbögen seien hinsichtlich ihrer Dicke normierte Bögen, die – was im Offsetdruck üblich sei – zur Veränderung des Durchmessers einer Walze um deren Umfang gelegt werden könnten. Über diese kalibrierten Bögen werde dann das Gummituch gespannt, das ebenfalls eine zusätzliche Dicke aufweise. Dadurch sei der Anpressdruck der Walzen zueinander unabhängig vom Abstand der Achsen der Walzen zueinander variierbar.

Hilfsweise stützt sich der Kläger auf eine mittelbare Patentverletzung, mit der Begründung, selbst wenn die Druckmaschinen im Auslieferungszustand zunächst keinen höheren Anpressdruck im Bereich der nachfolgenden Druckmaschine ermögliche als im Folientransferwerk, sei für die Beklagte offensichtlich, dass Abnehmer durch entsprechende Unterlegung der Walzen des Druckwerks eine solche Anordnung ohne weiteres erhalten könnten und dies auch tun würden. Die Abnehmer würden nämlich einen hohen Druck im Folientransferwerk vermeiden, da sonst der Kleber drohe, herausgequetscht zu werden und weil sonst die Gefahr bestehe, dass Folienkanten durchgedrückt würden. Der Hinweis der Beklagten in der Bedienungsanleitung, keine größere Pressung als nötig vorzunehmen, werde Abnehmer nicht davon abhalten, im Druckwerk einen höheren Druck als im Folientransferwerk vorzusehen.

Der Kläger beantragt,
A. I.
a. die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheine oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu A. I. a. 1.-3. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012
Folientransfermaschinen mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
wobei ein dem Druckwerk vorgeschaltetes Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan sowie ein dem Druckwerk nachgeschaltetes Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfläche und andererseits durch eine Pressgegenfläche begrenzten Pressspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage vorhanden sind;
und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von der Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eni bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
und
die Angaben zu A. I. a. 6. nur für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 zu machen sind;

b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu A. I. a. bezeichneten und in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
wobei sich die Schadenersatzpflicht für vor dem 01.01.2008 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 auf Kosten des Klägers erlangt hat.

c. die Beklagte zu verurteilen,
1. die vorstehend unter Ziffer A. I. a. Bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A. I. a. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag nach Ziffer A. I. a. abgewiesen wird, beantragt der Kläger,

B. I.
a. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheine oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu B. I. a. 1.-3. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012
Folientransfermaschinen oder Folientransfermodule
die dazu geeignet sind, durch den Einsatz kalibrierter Bögen und/oder Drucktüchern betrieben zu werden als
Folientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist,
bei der ein dem Druckwerk vorgeschaltetes Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan
sowie ein dem Druckwerk nachgeschaltetes Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfläche und andererseits durch eine Pressgegenfläche begrenzten Pressspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage vorhanden sind,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder geliefert hat,
ohne
darauf hingewiesen zu haben, dass die Folientransfermaschine nicht ohne Zustimmung des Klägers als Inhaber des deutschen Teils des EP 0 578 XXX B1 mit einem Druck in den dem Folientransferwerk nachfolgenden Druck- und/oder Lackierwerk(en) betrieben werden darf, der den Druck im Folientransferwerk übersteigt;
und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von der Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eni bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
und
– die Angaben zu B. I. a. 6. nur für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 zu machen sind;

b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu B. I. a. bezeichneten und in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
wobei sich die Schadenersatzpflicht für vor dem 01.01.2008 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 auf Kosten des Klägers erlangt hat.

Weiter hilfsweise beantragt der Kläger,
ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.

In der Klageschrift hatte der Kläger – in Abweichung zu dem vorstehend wiedergegebenen Antrag – den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag für die Zeit ab dem 02.12.1994 und nicht begrenzt bis zum 31.03.2012 gestellt. Auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hatte der Kläger in der Klageschrift ab dem 02.12.1994 begehrt – anstelle der Feststellung der Schadensersatzpflicht vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012, für den Zeitraum vor dem 01.01.2008 in Form des Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung. Der im Antrag zu A. I. c. 2. genannte Vernichtungsantrag war ebenfalls zunächst nicht auf Produkte beschränkt, die die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat. Diese zunächst weiter gefassten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz hat der Kläger für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.

Schließlich hatte der Kläger im Antrag zu A. I. c. 1. einen auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Antrag mit folgender, an den nunmehr gestellten Antrag zu A. I. c. 1. am Ende angehängter Formulierung angekündigt:
„… und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die zurückgegebenen Erzeugnisse vernichtet oder die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlasst“.
Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis der Kammer auf die Unbestimmtheit der Antragsfassung nicht mehr gestellt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, mit der Begründung, dass dieser gemäß § 23 des zwischen ihm und der A AG geschlossenen Lizenzvertrages als Lizenzgeber nicht zur Geltendmachung von Patentverletzungen berechtigt sei. Nachdem der Lizenzvertrag zwischen dem Kläger und der A AG beendet worden ist, hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten.

Die Beklagte meint aber, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht.

Eine unmittelbare Verletzung scheide schon deshalb aus, weil die von der Beklagten hergestellte und ausgelieferte Ausführungsform jedenfalls nicht sämtliche Merkmale des Klagepatents erfülle. Allenfalls durch den Einsatz externer Mittel, nämlich durch das Aufziehen bestimmter Gummitücher und Unterlegebögen oder das gezielte Entfernen dieser Tücher bzw. Bögen im Folientransferwerk könne die Pressung im nachfolgenden Druckwerk so hergestellt werden, dass sie dort höher sei als im Folientransferwerk. Eine solche – nur rein theoretisch mögliche – Manipulation der angegriffenen Ausführungsform könne keine Patentverletzung darstellen, zumal es für den Drucker abwegig sei, Gummitücher bzw. Unterlegebögen in dieser Weise einzusetzen.

Voreingestellt sei im Folientransferwerk eine Pressung von 0,2 mm bis 0,4 mm und in den nachfolgenden Druckwerken eine Pressung von 0,1 mm, also eine deutlich niedrigere Pressung. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde damit im nachfolgenden Druckwerk kein wesentlich höherer Anpressdruck ausgeübt als im Folientransferwerk, was Patentanspruch 10 aber – wie die Beklagte meint – voraussetze, wenn er verlangt, dass es ein „Presswerk“ geben müsse.

Das Druckwerk, das bei der angegriffenen Ausführungsform dem Folientransferwerk nachgeschaltet sei, könne unabhängig davon schon deshalb nicht als ein „Presswerk“ in Sinne des Klagepatents angesehen werden, weil es sich schlicht um ein nachgeschaltetes, herkömmliches Offsetdruckwerk handele. Das Klagepatent sehe selbst vor, dass einem klagepatentgemäßen Presswerk noch „inline“ ein Druckwerk nachgeschaltet werden könne. Es sehe damit einen Unterschied zwischen einem üblichen nachgeschalteten Druckwerk und einem patentgemäßen Presswerk.

Eine mittelbare Patentverletzung scheide aus, weil die angegriffene Ausführungsform nicht dazu geeignet und bestimmt sei, bei den Abnehmern in der Weise benutzt zu werden, dass im nachfolgenden Druckwerk eine höhere Pressung herrsche als im Folientransferwerk. Die Beklagte empfehle eine solche Verwendung auch nicht, sondern rate vielmehr von ihr ab.

Wolle man nämlich die Pressung im nachfolgenden Druckwerk im Vergleich zur Pressung im Folientransferwerk erhöhen, so müsse man im nachfolgenden Druckwerk für den Gummituchzylinder einen Aufzug wählen, der über Schmitzringhöhe hinausgehe. Dies werde aber kein Drucker tun. Denn die Einstellung der Pressung erfolge an der zentralen Bedieneinheit, dem so genannten Leitstand, über die Regulierung der Druckbeistellung, also des Abstands der einzelnen Walzen zueinander. Dieser Leitstand rechne die Pressung je nach Druckbeistellung automatisch aus, wobei die angezeigten Werte nur richtig seien, wenn das Gummituch des Gummituchzylinders auf Schmitzringhöhe liege. Sei das nicht der Fall, so werde mit falschen Werten gearbeitet, was der Drucker zu verhindern suchen werde. Bei einem Aufzug über Schmitzringhöhe drohe zudem ein frühzeitiger Verschleiß bzw. ein Totalausfall der Zylinderlagerung der Druckmaschine, da mit einer zu hohen Pressung gearbeitet werde. Bei einer zu hohen Pressung verschlechtere sich auch die Druckqualität, da sich die Druckpunkte verbreiterten. Durch den erhöhten Umfang des über Schmitzringhöhe aufgezogenen Gummituchzylinders komme es im Druckbild zu dem nicht erwünschten Effekt des „Schiebens“. Aus diesen Gründen werde in den drucktechnischen Hinweisen B 6 ausdrücklich vor einem Aufzug des Gummituchzylinders über Schmitzringhöhe gewarnt.

Eine Veränderung des Anpressdrucks durch eine Erhöhung der Aufzugshöhe sei zudem deutlich zeitintensiver und weniger präzise als eine Veränderung der Druckbeistellung am Leitstand.

Abgesehen davon werde der Drucker es auch schon deshalb nicht anstreben, im nachfolgenden Druckwerk eine stärkere Pressung als im Folientransferwerk zu erzeugen, weil bei der angegriffenen Ausführungsform einwandfreie Druckergebnisse bereits mit der voreingestellten höheren Pressung im Folientransferwerk erzielt würden. Die innige Verbindung zwischen Folie und Bedruckstoff werde nämlich schon im Folientransferwerk hergestellt, so dass es einer weiteren Pressung nicht bedürfe. Zudem erkenne der Drucker, dass bei einer höheren Pressung im Druckwerk die Gefahr bestehe, dass Folienpartikel auf das Gummituch der Gummituchwalze (des Druckwerks) zurückübertragen würden (so genannte „Rückspaltung“).

Die patentgemäßen Druckverhältnisse würden auch nicht dadurch hergestellt, dass Abnehmer der Beklagten im Folientransferwerk gezielt Gummitücher oder Unterlegbögen entnehmen würden, um eine – im Vergleich zum nachfolgenden Druckwerk – geringere Pressung zu erreichen. Es könne schon nicht sein, dass aus einem normalen Druckwerk dadurch ein patentgemäßes „Presswerk“ werde, dass an einem anderen Bauteil Manipulationen vorgenommen würden. Zudem empfehle sie, die Beklagte, gemäß ihren drucktechnischen Hinweisen eine Aufzugshöhe von 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzring im Folientransferwerk sowie eine Druckbeistellung von 0,15 bis 0,25 mm. Der Drucker werde die sich hieraus – unter Berücksichtigung einer Bedruckstoffdicke von 0,1 mm – ergebende Pressung von 0,2 bis 0,4 nicht durch eine Reduzierung des Aufzugs im Folientransferwerk verringern, da bei einer geringeren Pressung der Folientransfer nur unzureichend stattfinde.

Zudem handele es sich bei den Druckwerken, die die Beklagte in Kombination mit dem Kaltfolienmodul B vertreibe, um herkömmliche Offsetdruckmaschinen, die allgemein im Handel erhältlich seien im Sinne des § 10 Abs. 2 PatG.

Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Kläger nunmehr die mit der Software ausgestattete Ausführungsform der Beklagten angreife, obwohl er sich in dem Verfahren im Jahre 2007 nicht gegen sie gewandt habe.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.
Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte unter Verweis auf das Urteil „Blasfolienherstellung“ (BGH, GRUR 2005, 569) meint, die Antragsfassung müsse die angegriffene Ausführungsform näher beschreiben, ist dem nicht zu folgen. Wird eine wortsinngemäße Verletzung geltend gemacht, so reicht eine Wiedergabe des Patentanspruchs. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antrag in dem vorliegenden Verfahren genau dem entsprechen würde, der bereits in dem vorangegangenen Verfahren gestellt wurde (Az. 4b O 65/07). Denn durch Tatbestand und Entscheidungsgründe wird hinreichend deutlich, welche konkrete Ausführungsform Streitgegenstand der einzelnen Verfahren ist.

II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2; 9; 10; 140a Abs. 1, 3; 140b Abs. 1, 3 PatG; §§ 242, 259 Abs. 1 BGB nicht zu, da die Beklagte das Klagepatent weder unmittelbar noch mittelbar verletzt.

1.
Das Klagepatent betrifft zum einen ein Foliendruckverfahren (Anspruch 1). Bei diesem Verfahren wird die aus einer Trägerfolie sowie einer über eine Trennschicht darauf haftenden Transferschicht zusammengesetzte Transferfolie unter Druckeinwirkung auf die zu bedruckende Unterlage aufgelegt. Nach dem sich daran anschließenden Lösen der Transferfolie bleibt die Transferschicht partiell oder flächig auf der Unterlage haften. Zum anderen betrifft das Klagepatent eine Folientransfermaschine (Anspruch 10).

a)
In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Klagepatent bekannte Foliendruckverfahren, denen gemeinsam ist, dass auf eine Druckunterlage eine Folie partiell unter Druck aufgebracht und dauerhaft fixiert wird. Das Aufbringen der Druckfolie auf die Unterlage erfolgt zumeist mit der Technik des Prägefoliendruckes, dessen entscheidendes Merkmal ist, dass die druckenden Teile der Druckform höher liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile. Während des Druckvorganges wird die Druckform indirekt beheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten. Das beim Druckvorgang von der Druckfolie auf die Unterlage übergehende Druckmedium besteht aus einer mit einer klebfähigen Kunstharzbeschichtung versehenen Transferschicht in Form eines dünnen, mehrschichtigen trockenen Films, der auf einer zumeist transparenten Trägerfolie mittels einer Trennschicht lösbar befestigt ist. Beim Drucken wird die Transferfolie gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgeführt, wobei durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform an den von den erhöhten Elementen der Druckform bestimmten Stellen die Transferschicht von der Trägerfolie abgelöst und auf die Unterlage übertragen wird. Durch die von der Druckform übertragene Wärme verdampft einerseits die Trennschicht zwischen Trägerfolie und Transferschicht, so dass sich letztere leichter von der Trägerfolie löst. Andererseits wird die Kunstharzschicht unter der Wärmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand aktiviert, so dass die Kunstharzschicht eine Haftschicht zwischen Unterlage und Transferschicht bildet.

Als Nachteil eines solchen Heißprägeverfahrens sieht es das Klagepatent an, dass die Herstellung und Einrichtung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit erfordert, so dass die bekannten Foliendruckverfahren insgesamt sehr zeitaufwändig und dadurch mit hohen Produktionskosten verbunden sind.

Das Klagepatent benennt es als seine Aufgabe, zum einen ein Foliendruckverfahren zu entwickeln, welches unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungs- und Einrichtungszeit wesentlich kürzere Gesamtherstellungszeiten ermöglicht, und zum anderen eine zur Verfahrensdurchführung geeignete Folientransfermaschine zu schaffen.

Zur Lösung der letztgenannten (Teil-)Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem selbständigen Anspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Folientransfermaschine mit einem Druckwerk (7), welches
1.1 eine Transferfolienzuführung (9, 11),
1.2 eine Transferfolienabführung (13, 14) sowie
1.3 einen Druckspalt aufweist,
1.3.1 der durch eine Druckfläche (12) und durch eine Gegenfläche (15) begrenzt ist und
1.3.2 der Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage (2) zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung (9, 10) zugeführten Transferfolie (10) dient.
2. Dem Druckwerk (7) ist ein Klebwerk (1) vorgeschaltet, welches
2.1 ein Kleborgan (5) hat,
2.2 das die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versieht.
3. Dem Druckwerk (7) ist ein Presswerk (8) nachgeschaltet,
3.1 das einen Pressspalt aufweist,
3.1.1 der durch eine Pressfläche (16) begrenzt ist und
3.1.2 der Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2) dient.

b)
Angesichts des Sach- und Streitstands bedarf es lediglich näherer Ausführungen dazu, was unter einem „Presswerk“ im Sinne der Merkmalsgruppe 3 zu verstehen ist.

Zur Auslegung dieses Begriffs ist auf die Ausführungen der Kammer aus dem Urteil im Verfahren 4b O 65/07 zu verweisen, an denen die Kammer nach erneuter Überprüfung festhält. Danach gilt:

„Unter einem Presswerk versteht das Klagepatent ein Werk, durch welches die zu bedruckende Unterlage hindurchgeführt wird, nachdem zuvor im Druckwerk die Transferschicht der Transferfolie auf die Unterlage aufgebracht worden ist, und in dem durch Anpressen eine innige Verbindung der Transferschicht mit der Unterlage erfolgt. Während in dem Druckwerk nur ein solcher (leichter) Druck ausgeübt wird, der für den Transfer der zu übertragenden Transferschicht auf die mit einem Haftmittel versehene Unterlage sorgt, muss im Presswerk die Unterlage mit einem solchen (höheren) Druck beaufschlagt werden, der für die dauerhafte ortsfeste Fixierung der Transferschicht auf der Unterlage Sorge trägt.

Diese Aufgabenteilung zwischen Druck- und Presswerk leitet der Fachmann zwar nicht aus dem in Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Foliendruckverfahren ab, welches als kennzeichnendes Merkmal u.a. vorsieht, dass in einem der Folienauflage nachfolgenden Verfahrensschritt die Unterlage mit der darauf haftenden Transferschicht einem die Druckeinwirkung während der Folienauflage „wesentlich übersteigenden“ Anpressdruck ausgesetzt wird, da es sich bei Anspruch 1 und Anspruch 10 – was zwischen den Parteien unstreitig ist – um selbständige Nebenansprüche handelt. Anspruch 10 ist seinem Wortlaut nach insbesondere nicht in der Weise auf Anspruch 1 rückbezogen, dass die darin beschriebene Vorrichtung „zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 dienen soll“. Vielmehr enthält Anspruch 10 davon unabhängig die Vorgabe räumlich-körperlicher Merkmale zur Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Folientransfermaschine. Der Fachmann erkennt jedoch bei funktionaler Auslegung aus dem Anspruch 10 selbst, dass in dem erfindungsgemäßen Presswerk ein Druck ausgeübt werden muss, der höher ist als der im erfindungsgemäßen Druckwerk ausgeübte Druck, so dass erst im Presswerk die innige Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage geschaffen wird.

Anspruch 10 differenziert zwischen einem Druckwerk und einem Presswerk. Bereits die Wahl der Begrifflichkeiten Presswerk, Pressspalt, Pressfläche, Pressgegenfläche verdeutlicht, dass in dem Presswerk ein Anpressen durch Aufbringen bzw. Einwirken hoher Kraft zu erfolgen hat. Der Umstand, dass demgegenüber für das vorgeschaltete Werk ein davon abweichender Begriff, nämlich der des Druckwerkes, Verwendung findet, lässt sich überdies als Anhalt dafür ansehen, dass in dem Druckwerk eben kein Anpressen vorzunehmen ist, sondern ein im Vergleich dazu niedrigerer Druck ausgeübt werden muss. In dieselbe Richtung weist die dem Anspruch 10 zu entnehmende räumlich-körperliche Anordnung der Folientransfervorrichtung, in der sich das gleichfalls unter Schutz gestellte Transferverfahren widerspiegelt. Die Erfindung sieht das Hintereinanderschalten von Klebwerk, Druckwerk und Presswerk vor, wodurch die Eignung der Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens geschaffen wird, in dem nacheinander drei Schritte vollzogen werden: zunächst soll (in dem Klebwerk) das Bekleben der Unterlage mit einer Haftschicht geschehen, sodann soll (in dem Druckwerk) die Transferschicht auf die Unterlage übertragen werden, danach soll im weiteren (Presswerk) die Transferschicht auf die Unterlage gepresst werden. Anders als im Stand der Technik soll mithilfe der erfindungsgemäßen Vorrichtung folglich ein Verfahren durchgeführt werden, bei dem der Transfervorgang der Transferschicht auf die Unterlage und das Schaffen der innigen Verbindung von Folie und Unterlage räumlich voneinander getrennt erfolgen (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 46 – Sp. 4, Z. 5). Dies entspricht der dem Klagepatent zu entnehmenden technischen Funktion der nacheinandergeschalteten Werke. Aufgabe eines erfindungsgemäßen Druckwerkes ist es, den vollständigen oder partiellen Übertrag der Transferschicht auf die vorgegebenen, mit Kleber versehenen Stellen der Unterlage zu gewährleisten (Anlage K 1, Sp. 3, Z. 22 – 24, Sp. 5, Z. 52 – Sp. 6, Z. 11, Sp. 6. Z. 21 – 25). Einem erfindungsgemäßen Presswerk kommt demgegenüber die Funktion zu, eine innige Verbindung im Sinne einer dauerhafte Fixierung zwischen übertragener Transferschicht und Unterlage herzustellen (Anlage K 1, Sp. 6, Z. 16 – 28). Während im ersteren mithin nur ein solcher (leichter) Druck aufzubringen ist, der den Transfervorgang an den gewünschten Stellen bewirkt – wobei ein zu starker Druck, wie insbesondere die Erwähnung einer vorteilhaften Ausgestaltung in Spalte 3, Zeilen 18 – 24 zeigt, wegen der damit verbundenen Gefahr des Durchdrückens der Folienkanten vermieden werden soll –, soll erst im Presswerk der (höhere) Druck aufgebracht werden, der sodann die innige feste Verbindung schafft. So wird das Einpressen der Kanten der Trägerfolie in die zu bedruckende Unterlage vermieden.

Vorgaben zum konkreten Ausmaß der Druck- und Pressverhältnisse in dem Druckwerk und dem Presswerk enthält Anspruch 10 allerdings nicht. Sowohl die Beantwortung der Frage, welcher Druck zur Übertragung der Transferschicht auf die Unterlage notwendig und ausreichend ist, wie auch die Beantwortung der Frage, welcher Anpressdruck im Presswerk verwendet werden muss, um die gewünschte Festigkeit zu erzielen, hängt von den Materialeigenschaften der Transferfolie, der zu bedruckenden Unterlage und des verwendeten Klebers ab. Das Druckwerk und das Presswerk stehen insoweit in einem Wechselspiel zueinander. Solange und soweit die genannten Werke unter Berücksichtigung der räumlichen Entzerrung des Transfer- und des Anpressvorgangs die ihnen zugewiesenen technische Funktionen erfüllen, ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, welche konkreten Druck– bzw. Pressverhältnisse in dem Druck- und dem Presswerk herrschen sollen.“

Die von der Beklagten gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwände überzeugen die Kammer nicht. Wenn die Beklagte etwa meint, das Merkmal 3 sei von vornherein so auszulegen, dass der im Presswerk ausgeübte Druck den Druck im Folientransferwerk wesentlich übersteigen müsse, verkennt sie, dass Patentanspruch 10 gerade nicht auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist. Konkretere Angaben zu den Druckunterschieden werden im Klagepatent eben nicht gemacht.

Auch der Einwand der Beklagten, ein Presswerk im Sinne des Klagepatents müsse etwas anderes sein als ein „ganz normales Offsetdruckwerk“, das dem Klebwerk und dem Folientransfer „inline“ nachgeschaltet werde, überzeugt nicht. Auch ein „normales Druckwerk“ kann grundsätzlich ein Presswerk im Sinne des Klagepatents sein. Denn das Klagepatent gibt in Anspruch 10 hinsichtlich des Presswerkes nur vor, dass die bedruckte Unterlage dort durch einen Pressspalt geführt werden soll. Gemäß der vorstehend erläuterten Auslegung muss in dem Presswerk zudem ein höherer Druck auf die Unterlage ausgeübt werden als in dem Folientransferwerk. Ob in diesem Presswerk dagegen gleichzeitig mit dem Pressvorgang noch weitere Maßnahmen vorgenommen werden, wie etwa das Aufbringen eines weiteren Farbdrucks, lässt das Klagepatent offen, so dass dies für die Verwirklichung dieses Merkmals unerheblich ist. Dass eine solche weitere Funktion des Presswerks unschädlich ist, ergibt sich auch daraus, dass Patentanspruch 10 keine weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung der Pressflächen macht. So bleibt offen, ob man hierfür flache Pressflächen nehmen soll oder Walzen ohne Aufzug oder auch Walzen mit Gummituchaufzug, wie es bei Druckwerken üblich ist.

Demgegenüber weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Presswerk nach dem Klagepatent nur dann vorliegen kann, wenn dieses Bauteil einen Beitrag dazu leistet, dass eine innige Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage hergestellt wird. Diese Auslegung lag auch dem vorgenannten Urteil der Kammer zu Grunde; sie folgt aus den auch in dem vorgenannten Urteil zitierten Stellen in der Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeile 52- Spalte 3, Zeile 1; Spalte 6, Zeilen 16-27), wonach die Funktion des Presswerkes darin bestehen soll, eine dauerhafte Verbindung zwischen der Unterlage und der Transferschicht herzustellen.

2.
Die Beklagte verletzt das Klagepatent nicht unmittelbar.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht das Merkmal 3 des Klagepatents, denn in dem nachgeschalteten Druckwerk wird auf die Unterlage kein höherer Druck ausgeübt als im Folientransferwerk.

Unstreitig bedarf es zur Herstellung patentgemäßer Druckverhältnisse in der angegriffenen Ausführungsform externer Mittel wie Gummitücher und Unterlegbögen, die in einer bestimmten Art und Weise (d.h. über Schmitzringhöhe im nachfolgenden Druckwerk oder mit reduziertem Aufzug im Folientransferwerk) mit der angegriffenen Ausführungsform kombiniert werden müssen. In dem ausgelieferten Zustand kann die angegriffene Ausführungsform damit nicht in der Weise betrieben werden, dass im nachfolgenden Druckwerk ein höherer Druck auf den Bedruckstoff ausgeübt wird als im Folientransferwerk.

Insofern unterscheidet sich der vorliegenden Fall auch von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „Rangierkatze“ (BGH GRUR 2006, 399). Nach dieser Rechtsprechung reicht es grundsätzlich für die Bejahung einer unmittelbaren Patentverletzung aus, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv dazu geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden oder ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen, ist unerheblich. Solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt, gilt dies selbst dann, wenn die Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden und/oder der Hersteller oder der Lieferant der Vorrichtung den Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze, m.w.N.).

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn sie setzt voraus, dass mit der angegriffenen Ausführungsform aus sich heraus die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich ist. So war es in dem dort entschiedenen Fall so, dass die streitgegenständliche Rangierkatze im Normalfall von einer das streitige Merkmal des Patentanspruchs nicht erfüllenden Betriebsbremse gebremst wurde. Darüber hinaus war es aber möglich, dass der Bediener eine Bremswirkung auch über einen anderen, patentverletzenden Weg, erzeugt. An der angegriffenen Ausführungsform waren sämtliche Bauteile, die eine solche, alternative Bedienung ermöglichten, vorhanden, so dass es der Bediener in der Hand hatte, ob er diese Art der Bedienung wählte. Der BGH urteilte, dass in diesem Fall eine Patentverletzung gegeben sei, sobald durch die alternative Bedienmethode eine spürbare Bremswirkung erzeugt werden könne. Diese Rechtsprechung resultiert aus der Überlegung, dass in einem solchen Fall die angegriffene Ausführungsform letztlich alle Merkmale des Klagepatents erfüllt, sie aber lediglich die Besonderheit aufweist, dass sie darüber hinaus noch weitere vorteilhafte Merkmale aufweist, die es möglich erscheinen lassen, dass die patentgemäßen Merkmale in der Praxis gar nicht zum Tragen kommen. Nichtsdestotrotz kann die Ausführungsform im Sinne der Rechtsprechung „Rangierkatze“ aber aus ihrer aktuellen Gestalt heraus entweder so benutzt werden, dass alle vom Patent vorausgesetzten Bauteile zum Einsatz kommen bzw. Merkmale erfüllt werden oder nicht. So stellt sich indes der vorliegenden Fall nicht dar. Bei der angegriffenen Ausführungsform können die in der Merkmalsgruppe 3 aufgeführten Druckverhältnisse überhaupt nur erreicht werden, wenn der Abnehmer weitere Mittel in Form von Gummitüchern und/oder Unterlegbögen zur Hilfe nimmt. Dies ist aber vielmehr die Ausgangssituation einer mittelbaren Patentverletzung.

Eine unmittelbare Patentverletzung kann auch nicht etwa bejaht werden, wenn man die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf „Lungenfunktionsmessgerät“ (Urteil vom 24.02.2011, I-2 U 122/09) entwickelten Grundsätze zu Grunde legt. Ausgehend von der „Rigg“-Rechtsprechung des BGH (GRUR 1982, 165, 166) hat das Oberlandesgericht ausgeführt, bei einem Kombinationspatent sei eine unmittelbare – statt einer nur mittelbaren – Patentverletzung möglich, wenn das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf. Das Oberlandesgericht hat allerdings klargestellt, dass diese Rechtsprechung des BGH nur für solche fehlenden Zutaten anwendbar war, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend waren, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat. Diese zum Patentgesetz 1968 entwickelte Rechtsprechung ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf, der sich die Kammer anschließt, auch auf das Patentgesetz 1981 zu übertragen: demnach kommt bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverständliche, für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist. Um allerdings die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung nicht zu unterlaufen, ist darauf abzustellen, ob es sich bei der fehlenden Zutat um eine Allerweltszutat handelt, die beim Empfänger entweder bereits vorhanden ist oder aber problemlos besorgt werden kann und auch tatsächlich beschafft wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Ebenso kommt nach diesen Grundsätzen eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen wird, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm z.B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt.
Vorliegend mag es sich zwar bei Gummitüchern und kalibrierten Unterlegbögen im Offsetdruck um Allerweltszutaten handeln, da sie zum Betrieb einer Druckmaschine erforderlich sind. Allerdings muss mit dieser Zutat im vorliegenden Fall erst noch ein letzter Herstellungsakt vollzogen werden, indem die Gummitücher bzw. Bögen in einer bestimmten Art und Weise auf die Druckzylinder aufgezogen werden. Und gerade diese Art und Weise, wie sie aufgezogen werden, beeinflussen die für das Klagepatent nicht etwa nebensächliche, sondern ganz entscheidende Frage, welche Druckverhältnisse in den einzelnen Druckwerken hergestellt werden. Es kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass sich die Beklagte beim Aufzug dieser Tücher bzw. Bögen ihrer Abnehmer als Werkzeug bedient, um die Herstellung einer patentverletzenden Vorrichtung zu bewirken. Denn die Anweisungen, die sie in ihren Bedienungsanleitungen erteilt, sind gerade darauf gerichtet, die angegriffene Ausführungsform so zu bedienen, dass die Druckverhältnisse gemäß Merkmalsgruppe 3 nicht hergestellt werden. Das Argument des Klägers, es reiche für eine Patentverletzung aus, wenn die Ausführungsform theoretisch so hergerichtet werden kann, dass alle Merkmale des Klagepatents erfüllt sind, überzeugt nicht. Denn die „Lungenfunktionsmessgerät“-Rechtsprechung beruht gerade auf der Überlegung, dass die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung gerechtfertigt ist, wenn es für jeden auf der Hand liegt, dass die Vorrichtung durch letzte, unbedeutende Schritte bzw. Installationen (wie z.B. die Inbetriebnahme einer Software auf einem Standard-Computer im Fall „Lungenfunktionsmessgerät“) patentgemäß hergerichtet wird und nicht, dass eine solche patentgemäße Herrichtung nur theoretisch denkbar ist.

3.
Die Beklagte verletzt das Klagepatent auch nicht mittelbar im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG.
Dabei kann dahinstehen, ob die Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausführungsform dazu bestimmen werden, sie für die Benutzung der Erfindung zu verwenden. Denn jedenfalls fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte, hier also die Beklagte, weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen eröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist „offensichtlich“), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 841 – Deckenheizung; BGH GRUR 2007, 679, 463 – Haubenstrechautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2008; I-2 U 86/06). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung – rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH a.a.O. – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Dafür, dass die Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform zur patentgemäßen Verwendung bei den Abnehmern der Beklagten tatsächlich bekannt ist, hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Diese Bestimmung zur patentgemäßen Verwendung ist für den Abnehmer aber auch nicht aus den Umständen ersichtlich. Denn es ist vorliegend zwischen den Parteien unstreitig, dass die patentgemäßen Druckverhältnisse gemäß Merkmal 3 aufgrund der Softwarelösung nicht dadurch hergestellt werden können, dass am Leitstand geänderte Werte für die Druckbeistellung eingegeben werden.

Die Druckverhältnisse können vielmehr nur dadurch hergestellt werden, dass entweder im nachfolgenden Druckwerk ein erhöhter Aufzug oder aber im Folientransferwerk ein Aufzug unterhalb des in der Anlage B 6 vorgesehenen Einstichs von maximal 0,05 mm gewählt wird. Weder die eine noch die andere Vorgehensweise der Abnehmer ist aufgrund der Umstände offensichtlich.

a)
Der Verwender wird im nachfolgenden Druckwerk keinen erhöhten Aufzug wählen. Denn eine im Verhältnis zum Folientransferwerk erhöhte Pressung könnte er durch diese Maßnahme nur dann erreichen, wenn er einen Aufzug über Schmitzringhöhe wählt. Dies ergibt sich daraus, dass die Softwarelösung bei der Berechnung der Pressung im Druckwerk stets davon ausgeht, dass der Gummituchaufzug auf Schmitzringhöhe liegt. Ausgehend von diesem Wert verhindert die Softwarelösung, dass die Pressung im Druckwerk höher ist als im Folientransferwerk. Wenn der Abnehmer also die Software umgehen will und eine höhere Pressung im Druckwerk erreichen will, dann muss er gerade einen dickeren Aufzug wählen als den, von dem die Software ausgeht. Dieser müsste dann über Schmitzringhöhe hinausgehen. Davon, einen Aufzug für den Gummituchzylinder zu wählen, der über Schmitzringhöhe hinausgeht, rät die Beklagte aber in ihrer Bedienungsanleitung Anlage B 6 an mehreren Stellen ab. So heißt es auf Seite 4 „Hinweis – Das Gummituch darf auf keinen Fall so stark unterlegt werden, dass es über der Schmitzringhöhe liegt. Sonst wird die Pressung zwischen Platten- und Gummituchzylinder zu groß.“ Auf Seite 5 wird ausdrücklich vor den Folgen eines solchen Aufzugs über Schmitzringhöhe gewarnt: „Dublieren, Schieben, extreme Tonwertzunahme und Passerfehler“. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass dem Drucker bekannt sei, dass bei einem Aufzug über Schmitzringhöhe ein frühzeitiger Verschleiß bzw. ein Totalausfall der Zylinderlagerung der Druckmaschine drohe. Es verschlechtere sich auch die Druckqualität, da sich die Druckpunkte verbreiterten. Durch den erhöhten Umfang des über Schmitzringhöhe aufgezogenen Gummituchzylinders komme es zudem im Druckbild zu dem nicht erwünschten Effekt des „Schiebens“. Diese negativen Auswirkungen des Aufzugs über Schmitzringhöhe hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.

b)
Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargetan, weshalb es aufgrund der Umstände offensichtlich sein soll, dass der Abnehmer zur Herstellung der patentgemäßen Druckverhältnisse den Aufzug im Folientransferwerk unterhalb der empfohlenen Werte für den Einstich reduzieren werde.

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die Zylinder der angegriffenen Ausführungsform (also auch diejenigen des Kaltfolienmoduls) einen Einstich von 2,3 mm aufweisen, so dass theoretisch ein Aufzug mit einem Einstich von bis zu 2,3 mm möglich wäre. Allerdings empfiehlt die Beklagte in der Bedienungsanleitung des Kaltfolienmoduls Anlage B 6 eine Aufzugshöhe von zwischen 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzring. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Drucker haben sollte, von dieser Empfehlung abzuweichen. Dies umso mehr als dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf hingewiesen hat, dass die Druckergebnisse bei einem Betrieb der angegriffenen Ausführungsform gemäß Bedienungsanleitung und mit den dort genannten Aufzugshöhen einwandfrei seien. Darüber hinaus werde der Drucker eine geringere Pressung im Folientransferwerk als empfohlen gerade nicht anstreben, da dann ein Folientransfer nur unzureichend stattfinde. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht erheblich entgegen getreten. Der Verweis des Klägers darauf, alle Abnehmer würden das dreistufige, patentgemäße Verfahren kennen und deshalb die angegriffene Ausführungsform entsprechend einzustellen suchen, reicht zur Begründung der Offensichtlichkeit nicht aus. Ein solches Bestreben der Abnehmer wäre eben nur dann offensichtlich, wenn die angegriffene Ausführungsform bei einem Betrieb entsprechend den hierfür vorgesehenen Einstellungen und Aufzugshöhen unbefriedigende Druckergebnisse liefern würde.

4.
Soweit der Kläger die Klage einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Klage zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Denn aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klage auch zum Zeitpunkt ihrer Einreichung bereits unbegründet war, so dass keine Erledigung eingetreten ist.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Dem vom Kläger gestellten Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO war nicht zu entsprechen, da der Kläger nicht dargetan hat, weshalb ihm die Vollstreckung aus dem Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass das Klagepatent bereits abgelaufen ist und nur noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, hält die Kammer den vom Kläger in der Klageschrift angegeben Streitwert für angemessen; er steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Vorprozess 4b O 65/07 festgesetzten Streitwert von 500.000,00 €, in dem es auch um Unterlassungsansprüche aus dem Klagepatent ging, das zum Zeitpunkt der Einreichung der dortigen Klage damals noch eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren hatte.