4b O 108/11 – Luftstoßgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1892

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Juni 2012, Az. 4b O 108/11

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.
Der Streitwert beträgt EUR 200.000.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents EP 1 528 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K 1), das am 27.10.2004 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 31.10.2003 aus der DE 20316XXX U angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 4.5.2005, diejenige der Patenterteilung am 28.6.2006.
Die Beklagte zu 1) legte mit Klageschrift vom 13.3.2012 Nichtigkeitsklage (Anlage HL 2) betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein, über die bislang nicht entschieden ist.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Luftstoßgerät zum schlagartigen Ausstoßen von gasförmigen Medien, vorzugsweise Luft oder Inertgase, insbesondere zur Lösung von Anbackungen und Beseitigung von Fließproblemen in verfahrenstechnischen Geräten, wie Silos und dergleichen mit einem Druckbehälter (1) zum Aufbewahren des gasförmigen Mediums unter Druck und einer Ventileinheit mit Zylinder (12) und darin beweglichem Kolben (13) zum schlagartigen Ausblasen des gespeicherten Mediums, wobei die Ventileinheit im wesentlichen innerhalb des Druckbehälters (1) angeordnet ist und ein Ausblasrohr (7) schließen und öffnen kann, über welches das gasförmige Medium ausgeblasen wird, und wobei die Austrittsseite des Ausblasrohres an einer Seite des Druckbehälters angeordnet ist und die das Ausblasrohr verschließende Ventileinheit an der gegenüberliegenden Seite des Druckbehälters vorgesehen ist, so dass sich das Ausblasrohr im Wesentlichen durch den Druckbehälter (1) erstreckt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Ventileinheit (12, 13) und das Ausblasrohr (7) jeweils lösbar in dem Druckbehälter (1) angeordnet sind, wobei auch der Ventilzylinder (12) mit dem Ausblasrohr (7) lösbar verbunden ist.“

Die nachstehend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittansicht sowie teilweise eine Schemadarstellung eines Luftstoßgerätes gemäß der technischen Lehre des Klagepatents.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt nachfolgende näher bezeichnete Luftstoßgeräte („angegriffene Ausführungsformen“).
Im Prospekt „A“ (Anlage K 3), den die Beklagte auf der Messe B 2010 vom X bis X verteilte, bewirbt die Beklagte eine „C“ (Montageanleitung als Anlage K 5 vorgelegt):

In einer weiteren Montageanleitung (Anlage K 6), die über die firmeneigene Homepage der Beklagten zu 1) abrufbar ist, stellt die Beklagte zu 1) eine entsprechende Luftkanone in leicht abgeänderter Form vor, und zwar unter der Bezeichnung „D“. Über die Homepage kann eine Preisanfrage für diese Luftkanone gestellt werden (Anlage K 7).

Die angegriffenen Ausführungsformen bestehen insbesondere aus einem Ventilzylinder, einem Kolben und einem Ausblasrohr, wobei sich stromabwärts vom Ventilzylinder und dem Kolben ein so genanntes Entladungsrohr befindet. Das Entladungsrohr ist fest mit dem Ventilzylinder verbunden. Zum besseren Verständnis der Ausgestaltung und Anordnung des Entladungsrohrs sind nachfolgend die Abbildung 12, Seite 33 der Anlage K 6 und ein Ausschnitt der Abbildung 19, Seite 39 der Anlage K 6 wiedergegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere sei der Ventilzylinder mit dem Ausblasrohr lösbar verbunden. Sie verweist insoweit auf Seiten 32, 33, 38 – 40 der Anlage K 6 (dortige Abbildungen 11 – 13) sowie die Seite 39 der Anlage K 6, wobei sie insbesondere Bezug auf die O-Ringe (26, 27), welche zwischen Ventilkorb bzw. Ventilzylinder (21) und Ausblasrohr (8) zum Abdichten eingesetzt seien, nimmt. Die dortigen Abbildungen zeigten jeweils, dass der Ventilzylinder von dem Ausblasrohr gelöst werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen über ein mit dem Ventilzylinder fest verbundenes Entladungsrohr verfügten. Das Entladungsrohr, welches dem klagepatentgemäß fakultativ vorgesehenen Ventilausgangsstutzen entspreche, gehöre zum Ventilzylinder. Eine klagepatentgemäße Ventileinheit sei gerade nicht auf bloß zwei Bestandteile (nämlich: Zylinder und Kolben) beschränkt. Dass etwas mit dem Ventilzylinder unlösbar verbunden sei, sei unerheblich, solange Ventilzylinder und Ausblasrohr lösbar voneinander seien.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme wie zu Protokoll vom 24.5.2012 (Blatt 129 GA),

I. die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

1.
Luftstoßgeräte zum schlagartigen Ausstoßen von gasförmigen Medien, vorzugsweise Luft oder Inertgase, insbesondere zur Lösung von Anbackungen und Beseitigung von Fließproblemen in verfahrenstechnischen Geräten, wie Silos und dergleichen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die ausgestattet sind mit einem Druckbehälter zum Aufbewahren des gasförmigen Mediums unter Druck und einer Ventileinheit mit Zylinder und darin beweglichem Kolben zum schlagartigen Ausblasen des gespeicherten Mediums, wobei die Ventileinheit im wesentlichen innerhalb des Druckbehälters angeordnet ist und ein Ausblasrohr schließen und öffnen kann, über welches das gasförmige Medium ausgeblasen wird, und wobei die Austrittsseite des Ausblasrohres an einer Seite des Druckbehälters angeordnet ist und die das Ausblasrohr verschließende Ventileinheit an der gegenüberliegenden Seite des Druckbehälters vorgesehen ist, so dass sich das Ausblasrohr im Wesentlichen durch den Druckbehälter erstreckt, wobei die Ventileinheit und das Ausblasrohr jeweils lösbar in dem Druckbehälter angeordnet sind, wobei auch der Ventilzylinder mit dem Ausblasrohr lösbar verbunden ist;

2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Beklagte zu 1) Angaben für die Zeit ab dem 4.6.2005 und der Beklagte zu 2) Angaben für die Zeit ab dem 29.7.2006 zu machen hat,
– es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.
festzustellen, dass
1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 4.6.2005 bis zum 28.7.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.7.2006 begangenen Handlungen entstanden ist.

Die Beklagten beantragen,
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei der Ventilzylinder nicht mit dem Ausblasrohr lösbar verbunden. Denn bei den angegriffenen Ausführungsformen könne der Ventilzylinder nicht von dem wesentlichen Teil des Ausblasrohrs, nämlich dessen ventilseitigem Ende gelöst werden. Das Entladungsrohr stelle einen Bestandteil eines stromabwärts von der Ventileinheit aus Ventilzylinder und Kolben angeordneten Strömungskanals dar, der dem Abführen des vom Ventil abgegebenen Gases diene. Damit bilde dieses Entladungsrohr gemeinsam mit weiteren stromabwärts angeordneten Bauteilen das Ausblasrohr im Sinne des Klagepatents. Der Ventilzylinder sei demzufolge nicht mit dem “Ausblasrohr lösbar verbunden“, weil – unstreitig – eben jenes Entladungsrohr mit dem Ventilzylinder fest verbunden sei. Die klagepatentgemäß gewünschte einfache Wartung und Nachbearbeitung des Ventilsitzes werde bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht erreicht. Ihren Aussetzungsantrag gründen die Beklagten darauf, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent aller Voraussicht nach wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit vernichten werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Entschädigungs- bzw. Schadensersatzpflicht sowie Rechnungslegung zustehen.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Luftstoßgerät nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Luftstoßgeräte sind seit langer Zeit bei Lagerbehältern, wie Silos oder in verfahrenstechnischen Anlagen bekannt, um Anbackungen durch entsprechende Luftstöße oder Stöße mit inertem Gas aufzulösen. Hierbei unterscheidet man Luftstoßgeräte mit außenliegender Ventileinheit, wie in der EP 1 223 XXX A1 oder der DE 36 02 XXX A1 beschrieben, und innenliegenden Ventileinheiten, wie sie sich beispielsweise aus der DE 2 402 XXX, DE 38 00 XXX A1 oder der DE 37 42 XXX C2 ergeben.
Bei Luftstoßgeräten mit innenliegender Ventileinheit ist die Ventileinheit im Wesentlichen innerhalb des Druckluftbehälters angeordnet, während sie bei Luftstoßgeräten mit außenliegender Ventileinheit außerhalb des Druckluftbehälters angeordnet ist. Innenliegende Ventileinheiten haben – so das Klagepatent – den Vorteil, dass bei Fehlfunktionen oder Beschädigungen des Ventils die Ventilteile, die durch die anstehende Druckluft explosionsartig weggeschleudert werden können, nicht unkontrolliert durch die Gegend fliegen und zu Personen- und Sachschäden führen können, sondern im stabilen Druckbehälter gefangen sind.
Bei den Luftstoßgeräten mit innenliegender Ventileinheit unterscheidet man weiterhin Luftstoßgeräte mit untenliegenden Ventileinheiten (z. B. DE 38 00 XXX A1 oder DE 37 42 XXX C2) sowie obenliegenden Ventileinheiten (wie z.B. in der DE 2 402 XXX). „Untenliegend“ bedeutet, dass die Ventileinheit in der Nähe der Austrittsöffnung angeordnet ist, während bei “obenliegenden” Ventileinheiten, die Ventileinheit an der der Austrittsöffnung gegenüberliegenden Seite des Druckbehälters vorgesehen ist, sodass das Ausblasrohr sich im Wesentlichen durch den ganzen Druckbehälter oder einen großen Teil davon erstrecken muss.
Luftstoßgeräte mit innen- und obenliegender Ventileinheit weisen laut Klagepatent zudem den Vorteil auf, dass die Ventileinheit mit dem Kolben relativ weit von der Austrittsöffnung entfernt ist, so dass bei Anlagen mit großer Hitzeentwicklung die Ventileinheit einer geringeren Temperaturbelastung ausgesetzt ist. Ein weiterer Vorteil eines solchen Luftstoßgerätes bestehe darin, dass die Ventileinheit besser von außen zugänglich ist.
Allerdings erfordern – wie das Klagepatent kritisiert – diese Luftstoßgeräte einen höheren Aufwand bei der Herstellung und schränken die konstruktive Variabilität stärker ein, da die Ventileinheit und das Ausblasrohr in dem Druckbehälter schwer zugänglich seien. Dies sei insbesondere für die Einstellung bzw. Nacharbeitung des Ventilsitzes, bei dem der Kolben der Ventileinheit beispielsweise direkt auf dem Ausblasrohr aufsitzt (vgl. DE 32 23 XXX Al bzw. DE 2 402 XXX), sehr nachteilig.
Die US-A-3788XXX beschreibt ein Luftstoßgerät mit dem Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. An diesem bemängelt das Klagepatent eine sehr geringe Wartungsfreundlichkeit.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, die Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen und insbesondere ein Luftstoßgerät mit oben- und innenliegender Ventileinheit bereitzustellen, bei dem die Zugänglichkeit zur Ventileinheit und zum inneren, ventilseitigen Ende des Ausblasrohres verbessert ist.

Zur Lösung dieses technischen Problems (der Aufgabe) schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 folgendes Erzeugnis vor:

1. Luftstoßgerät zum schlagartigen Ausstoßen von gasförmigen Medien, vorzugsweise Luft oder Inertgase, insbesondere zur Lösung von Anbackungen und Beseitigung von Fließproblemen in verfahrenstechnischen Geräten, wie Silos und dergleichen,
2. mit einem Druckbehälter (1) zum Aufbewahren des gasförmigen Mediums unter Druck und
3. einer Ventileinheit (12, 13) mit Zylinder (12) und
4. darin beweglichem Kolben (13) zum schlagartigen Ausblasen des gespeicherten Mediums,
5. wobei die Ventileinheit (12, 13) im wesentlichen innerhalb des Druckbehälters (1) angeordnet ist und
6. ein Ausblasrohr (7) schließen und öffnen kann,
7. über welches das gasförmige Medium ausgeblasen wird, und
8. wobei die Austrittsseite des Ausblasrohres (7) an einer Seite des Druckbehälters (1) angeordnet ist und
9. die das Ausblasrohr (7) verschließende Ventileinheit (12, 13) an der gegenüberliegenden Seite des Druckbehälters (1) vorgesehen ist,
10. so dass sich das Ausblasrohr im Wesentlichen durch den Druckbehälter (1) erstreckt.
11. Die Ventileinheit (12, 13) und das Ausblasrohr (7) sind jeweils lösbar in dem Druckbehälter (1) angeordnet,
12. wobei auch der Ventilzylinder (12) mit dem Ausblasrohr (7) lösbar verbunden ist.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Es fehlt jeweils an einer (wortsinngemäßen) Verwirklichung des Merkmals 12, wonach auch der Ventilzylinder mit dem Ausblasrohr lösbar verbunden ist.

1)
Die Kammer vermag sich der Ansicht der Klägerin, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents der Ventilausgangsstutzen integraler Bestandteil der Ventileinheit sei, mit der Folge, dass dieser fest mit dem Ventilzylinder verbunden sein kann, nicht anzuschließen.

a)
Zuzustimmen ist der Klägerin allerdings zunächst in der Annahme, dass der Anspruch 1 in den Merkmalen 3, 4 und 6 nicht abschließend alle möglichen Bestandteile der erfindungsgemäßen „Ventileinheit“ beschreibt, so dass diese durchaus mehr Einzelbestandteile als den Ventilzylinder und den Kolben aufweisen kann. Dem Fachmann ist bekannt, dass zu einer – vollständigen und funktionsfähigen – Ventileinheit mehr Teile als nur ein Kolben und ein Zylinder gehören. Ihm ist beispielsweise klar, dass die in allen gattungsgemäßen Luftstoßgeräten des Standes der Technik verwirklichte Ventileinheit notwendigerweise auch einen Deckel und eine Ventilöffnung aufweist. Eine weitergehende Beschreibung der Ventileinheit im Anspruch 1 ist bereits deswegen nicht geboten, weil das Klagepatent nicht eine Ventileinheit als solche lehren will, sondern davon ausgeht, dass derartige Ventileinheiten an sich bekannt sind und in der Beschreibung zum Stand der Technik nur zwischen außenliegenden und innenliegenden Ventileinheiten differenziert wird, wobei das Klagepatent sich ausschließlich mit der Weiterbildung von Luftstoßgeräten mit innenliegenden Ventileinheiten befasst. Hierbei steht nicht die nähere Ausgestaltung der aus dem Stand der Technik hinlänglich bekannten Ventileinheit im Fokus der technischen Lehre des Klagepatents, sondern es geht um die Anordnung von Ventileinheit und Ausblasrohr im Druckbehälter sowie um die Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr.
Gegen vorstehendes Verständnis können die Beklagten nicht mit Erfolg den Inhalt des Absatzes [0021] des Klagepatents („… Ventileinheit bestehend aus Ventilzylinder und Kolben …“) ins Feld führen. Aus diesem bloßen Ausführungsbeispiel darf nicht hergeleitet werden, dass die dort genannten Teile auch nach dem allgemeinen Verständnis des Klagepatents die einzigen der Ventileinheit wären bzw. sein dürfen.

b)
Ebenso zu folgen ist der Klägerin in dem Verständnis, dass Anspruch 1 nicht auf eine unmittelbare Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr beschränkt ist, sondern auch eine mittelbare Verbindung gegeben sein kann. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Anspruchs insoweit offen formuliert ist, ist im Klagepatent ausdrücklich vorgesehen, dass die Verbindung mittelbar durch den zwischen Ventilzylinder und Ausblasrohr vorgesehenen Ventilausgangsstutzen (9) erfolgen kann. So heißt es etwa im Absatz [0014] des Klagepatents, dass es vorteilhaft sei, wenn zwischen Ventilzylinder und Ausblasrohr ein Ventilausgangsstutzen zur Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr vorgesehen ist.

c)
Die weiteren Annahmen der Klägerin teilt die Kammer indes nicht.

Nicht zu überzeugen vermag der Ansatz, die Zugehörigkeit des Ventilstutzens zur Ventileinheit folge schon daraus, dass die Vorausstellung des Begriffs „Ventil“ beim „Ventilausgangsstutzen“ zeige, es handele sich um einen notwendigen Bestandteil der Ventileinheit. Dieses eher linguistische Argument ist nämlich nicht mit dem Gesamtkontext der technischen Lehre des Klagepatents in Einklang zu bringen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Ventileinheit die Funktion zukommt, die Luft / das Gas „schlagartig auszublasen“ (vgl. Merkmale 1 und 2), wobei das Ausblasen über das Ausblasrohr (Merkmal 7) erfolgt, das von der Ventileinheit geschlossen und geöffnet werden kann (vgl. Merkmal 6). Das Schließen und Öffnen des Ausblasrohres durch die Ventileinheit geschieht nach Anspruch 1 dadurch, dass der Kolben der Ventileinheit (direkt) auf das obere Ende des Ausblasrohres aufgesetzt bzw. von dort abgehoben wird. Das obere Ende des Ausblasrohres bildet hiernach den Ventilsitz. Wenn ein Ventilausgangsstutzen vorhanden ist, dient dieser als Anschlag für den Kolben und als Dichtfläche der Ventileinheit. Wenn der Kolben aufsitzt, kann keine Luft über die Ventilöffnung ausströmen, das Ausblasrohr ist dann verschlossen. Der Ventilausgangsstutzen trägt im Zusammenwirken mit dem Kolben also dazu bei, dass ein Öffnen und Schließen des Ausblasrohres erfolgt; er bildet den Ventilsitz.

Nach der Diktion des Klagepatents stellen die Ventileinheit und der (etwaig vorhandene) Ventilausgangsstutzen verschiedene, eigenständige Vorrichtungselemente dar, wie die nachfolgenden Passagen erhellen:
In Absatz [0014] des Klagepatents („… zwischen Ventilzylinder und Ausblasrohr ein Ventilausgangsstutzen zur Verbindung von Ventilzylinder und Ausblasrohr …‚ der gleichzeitig auch als Ventilsitz für den Kolben der Ventileinheit dienen kann“) wird die Funktion des Ventilausgangsstutzens als Ventilsitz beschrieben. Jedoch ist insoweit nicht vom Ventilsitz der Ventileinheit die Rede, sondern die Ventileinheit wird vielmehr nur im Zusammenhang mit dem Kolben genannt. Dass letzterer zur Ventileinheit gehört, ist indes selbstverständlich. Ferner heißt es gerade nicht, „zwischen Ventileinheit und Ausblasrohr“, sondern es wird ein bestimmter Teil der Ventileinheit, nämlich der Ventilzylinder, aufgegriffen.
Auch im Absatz [0021] („Ventilausgangsstutzen ist … mit Ventilzylinder der Ventileinheit verschraubt.“) wird der Ventilzylinder als Teil der Ventileinheit genannt, während beim Ventilausgangstutzen dieser Bezug fehlt.
Sodann kommt im Unteranspruch 9 („…‚ der Durchmesser der Austrittsöffnung (27) der Ventileinheit (12, 13) oder des Ventilausgangsstutzen (9) kleiner als …“; Hervorhebung durch Kammer) eine Gegenüberstellung von Ventileinheit und Ausgangsstutzen zum Ausdruck. Zwar handelt es sich insoweit lediglich um einen Unteranspruch. Jedoch liegt diesem im hier interessierenden Zusammenhang das allgemeine Begriffsverständnis des Klagepatents zugrunde, wonach Ventileinheit und Ausgangstutzen generell verschiedene Vorrichtungsteile sind.

Vor allem aber spricht gegen die betreffende Annahme der Klägerin, dass bei Richtigkeit ihres Verständnisses der Anspruch 1 und der Anspruch 7 nicht miteinander in Einklang zu bringen wären: Nimmt man mit der Klägerin einmal an, dass der Ausgangsstutzen zur Ventileinheit, und zwar zum Zylinder gehöre, der ihn umgreift (vgl. Blatt 79 GA, vorletzter Absatz), so widersprächen sich die Anforderungen beider Ansprüche: Der Ventilausgangsstutzen kann nämlich nicht einerseits mit dem Ausblasrohr lösbar verbunden sein (wie Anspruch 1 es dann erfordern würde) und andererseits (zugleich) mit dem Ausblasrohr fest verbunden sein. Beiden Anforderungen kann nur dann Genüge getan werden, wenn der Kennzeichnung im Unteranspruch 7 das allgemeine Verständnis zugrunde liegt, dass der Ausgangsstutzen nicht Bestandteil der Ventileinheit, erst recht nicht des Ventilzylinders ist.

Der Fachmann entnimmt den Ansprüchen 1 und 7 auch nicht etwa ein Zusammenspiel in der Weise, dass der Ventilausgangsstutzen zwar Teil der Ventileinheit – die aus mehr als nur Zylinder und Kolben bestehen kann – sei, dass es aber egal sei, wenn zwischen dem Ausblasrohr und anderen Teilen der Ventileinheit eine feste Verbindung bestehe, solange jedenfalls der Ventilzylinder nicht mit dem Ausblasrohr verbunden ist.
Zwar stellt das Merkmal 12 nicht auf die Ventileinheit ab, sondern ausdrücklich (nur) auf den Ventilzylinder. Der Fachmann sieht jedoch, dass der geforderten Lösbarkeit in Merkmal 12 ein bestimmter Zweck zukommt und es nicht nur darauf ankommt, dass Ventilzylinder und Aufblasrohr „irgendwie“ lösbar verbunden sind.
Das Klagepatent bemängelt in Absatz [0005] an den im Stand der Technik bekannten Luftstoßgeräten mit innen- und obenliegenden Ventileinheiten, dass die dortige Ventileinheit und das dortige Ausblasrohr schwer zugänglich sind. „Dies ist insbesondere für die Einstellung bzw. Nachbearbeitung des Ventilsitzes, bei dem der Kolben der Ventileinheit beispielsweise direkt auf dem Ausblasrohr aufsitzt (vgl. DE 32 23 XXX A 1 bzw. DE 2 402 XXX), sehr nachteilig.“ Auch im Hinblick auf den Stand der Technik nach der US A 3,788,XXX (Anlage HL 1) sieht das Klagepatent dieses Problem. Dort bildet das Stirnende des Ausblasrohrs 22 den Ventilsitz, der mit den Dichtungen 60 am Ventilkolben zusammenarbeitet. Diese Ausführungsform erachtet das Klagepatent in Absatz [0006] als nicht wartungsfreundlich. Die Kritik am Stand der Technik trifft mithin gerade die kaum mögliche Nachbearbeitung des Ventilsitzes, die schwere Zugänglichkeit von Ventileinheit und Ausblasrohr und die Wartungsunfreundlichkeit. Ausgehend hiervon fordert das Klagepatent in seiner Aufgabenstellung Absatz [0007], dass diese Nachteile des Standes der Technik beseitigt werden und insbesondere ein Luftstoßgerät mit oben- und innenliegender Ventileinheit bereitgestellt wird, bei dem die Zugänglichkeit zur Ventileinheit und zum inneren, ventilseitigen Ende des Ausblasrohres verbessert ist. Gerade das innere, ventilseitige Ende des Ausblasrohres – das bei Fehlen eines Ventilausgangsstutzens den Ventilsitz bildet – gilt es zwecks Nachbearbeitung und Wartung zugänglich zu machen. Deshalb fordert der Anspruch 1 nicht nur, dass die innen- und obenliegende Ventileinheit und das Ausblasrohr lösbar in dem Druckbehälter angeordnet sind (Merkmal 11), sondern dass der Ventilzylinder und das Ausblasrohr lösbar verbunden sind. Die von Merkmal 12 geforderte Lösbarkeit stellt sicher, dass die notwendigerweise aufeinander abzustimmenden Elemente Ventilzylinder und Ausblasrohr zugänglich sind, so dass eine Korrektur, die Wartung und ein Nacharbeiten des Sitzes möglich ist.

Soweit es im Unteranspruch 7 heißt, dass „… Ventilausgangstutzen (9) als Ventilsitz…, der insbesondere mit dem Ausblasrohr fest verbunden, vorzugsweise verschweißt ist.“, bezieht der Fachmann das Wort „insbesondere“ auf „fest verbunden“ und schließt daraus, dass der Ventilausgangsstutzen alternativ auch lösbar mit dem Ausblasrohr verbunden sein kann. Hingegen zieht er aus dieser Formulierung nicht etwa den Schluss, dass alternativ eine feste Verbindung mit dem Ventilzylinder erlaubt sei. Er sieht nämlich, dass eine feste Verbindung von Ventilzylinder und Ventilausgangsstutzen die gewünschte Nachbearbeitung gerade erschweren würde und dann insoweit überhaupt keine Verbesserung zum Stand der Technik gegeben wäre.

Schließlich konstatiert der Fachmann, dass der Ventilausgangsstutzen Gegenstand einer bevorzugten Ausführungsvariante ist. Das Klagepatent erachtet einen solchen Stutzen, der dann (jedenfalls auch) als Ventilsitz dient, nicht als zwingend. Wenn es keinen Ventilausgangsstutzen gibt, bildet das obere Ende des Ausblasrohres den Ventilsitz. Das obere Ende des Ausblasrohres gehört jedoch zweifelsohne nicht zur Ventileinheit. Wenn dem so ist, erschließt sich nicht recht, weshalb ein zusätzliches Bauteil, das die Funktion des Ausblasrohres in diesem Punkt fakultativ übernimmt, zur Ventileinheit zu rechnen sein sollte.

2)
Vor diesem Hintergrund kann eine Verwirklichung des Merkmals 12 durch die angegriffenen Ausführungsformen selbst dann nicht festgestellt werden, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das Entladungsrohr als Ventilausgangsstutzen im Sinne des Klagepatents diene.

a)
Ebenso wenig wie aus den oben erläuterten Gründen der Ventilausgangsstutzen zur Ventileinheit, insbesondere nicht zum Ventilzylinder gehört, gilt dies auch für das Entladungsrohr. Der Rückschluss der Klägerin von dem Ausgangsstutzen (9) des Klagepatents auf das Entladungsrohr kann deshalb a priori der Verletzungsklage nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach dem unstreitigen tatsächlichen Vortrag der Parteien sind die angegriffenen Ausführungsformen derart konstruiert, dass das zwischen Ventileinheit und Ausblasrohr befindliche Entladungsrohr zwar lösbar mit dem Ausblasrohr, aber fest mit dem Ventilzylinder verbunden ist. Das Entladungsrohr ist am Ventilzylinder angegossen.
Wie die Beklagten ferner unwidersprochen vorgebracht haben, ist aufgrund dieser festen Verbindung zwischen Ventilzylinder und Entladungsrohr der Ventilsitz nicht erreichbar. Im Falle der notwendigen Nachbearbeitung muss das gesamte Teil (Ventilzylinder mit angegossenem Entladungsrohr) ausgewechselt werden. Dies hat zur Folge, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die am Stand der Technik kritisierten Nachteile auftreten. Diese werden gerade nicht beseitigt, insbesondere ist die Zugänglichkeit zur Ventileinheit und zum inneren, ventilseitigen Ende des Ausblasrohres gerade nicht verbessert.

b)
Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsformen entspricht auch nicht etwa dem Ausführungsbeispiel gemäß Unteranspruch 7. Dies gilt bereits deshalb, weil es an der festen Verbindung von Entladungsrohr und Ausblasrohr fehlt. Wie oben bereits erörtert, lässt Unteranspruch 7 auch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Ventilausgangsstutzen (das Entladungsrohr) fest mit dem Ventilzylinder und lösbar mit dem Ausgangsstutzen verbunden sein dürfe.

c)
Die angegriffenen Ausführungsformen stimmen ferner nicht mit den Ausführungsbeispielen in Absatz [0014] und in Absatz [0021] des Klagepatents überein, wo nämlich gerade von lösbaren Verbindungen von Zylinder und Ausgangsstutzen die Rede ist (nämlich mittels Stift- oder Schraubverbindungen), während das Entladungsrohr bei den angegriffenen Ausführungsformen fest am Zylinder sitzt. Zwar besagt dies allgemeinen Grundsätzen zufolge noch nichts Abschließendes darüber, ob die oben beschriebene Konstruktion der angegriffenen Ausführungsformen der allgemeinen technischen Lehre des Hauptanspruch 1 wortsinngemäß entspricht. Der Fachmann erkennt aber, dass eine feste Verbindung zwischen Ventilausgangsstutzen und Ventilzylinder mit der Aufgabenstellung des Klagepatents nicht kompatibel ist, und wird deshalb a priori allein solche Lösungen in Betracht ziehen, bei denen der Ventilausgangsstutzen vom Ventilzylinder lösbar ist.

d)
Soweit die Klägerin geltend macht, durch die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte komplette Baueinheit (aus Ventilzylinder mit Kolben, Entladungsrohr und Ausblasrohr) werde eine exakte Ausrichtung gewährleistet, so dass eine sichere und einwandfreie Funktionsweise ermöglicht werde, ist das kein Vorteil, dem sich die (objektive) Aufgabe des Klagepatents widmet. Dies ist nicht Thema/Aufgabe des Klagepatents, so dass aufgrund der Verwirklichung dieses Vorteils keine Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen abgeleitet werden kann.

e)
Schließlich verfängt auch der Verweis darauf, dass im Prospekt der Beklagten nach Anlage K 5 das Entladungsrohr der Ventileinheit zugeschrieben werde (Seite 33 der oberen Darstellung links, wobei im Zusammenhang mit dem zum Entladungsrohr links führenden Pfeil die schriftliche Angabe stehe, dass das Entladungsrohr Bestandteil der Ventileinheit ist („included in valve assembly“); vgl. auch Legende unter Ziffer 4 (E) und der gesonderten Nennung sowie der Darstellung des Ausblasrohres unter Ziffer 8 mit Internal Pipe, Aluminum), nicht: Eine dort verfehlt vorgenommene Auslegung des Klagepatents durch die Beklagten vermag für sich nicht den Vorwurf der Patentverletzung zu begründen.

3)
Keiner abschließenden Klärung bedarf die Frage, ob der Ventilausgangstutzen – wie die Beklagten meinen – dem klagepatentgemäßen Ausblasrohr zuzurechnen sei. Unabhängig davon, ob der Ventilausgangsstutzen zum Ausblasrohr gehört oder ein Vorrichtungsbestandteil sui generis zwischen Ventileinheit und Ausblasrohr darstellt, fehlt es nämlich an einer Verwirklichung des Merkmals 12 des Klagepatents. Handelte es sich um ein Teil des Ausblasrohres, so wäre eine Patentverletzung offensichtlich zu verneinen, weil es bei den angegriffenen Ausführungsformen an einer lösbaren Verbindung zwischen Ventileinheit und Ausblasrohr fehlen würde. Denn unstreitig sind Ventilzylinder und Ventilausgangsstutzen bei ihnen fest miteinander verbunden. Aber auch dann, wenn man das Entladungsrohr als von Ventileinheit und Ausblasrohr verschiedenes Vorrichtungselement begreift, fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Patentverletzung.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.