4b O 140/08 – Verzichtsurteil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1954

Landgericht Düsseldorf
Verzichtsurteil vom 20. September 2012, Az. 4b O 140/08

I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 679 XXX B1 abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313b ZPO angesehen.

II.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,00 EUR.

1.
Der Streitwert ist vom Gericht gem. § 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es für die erste Instanz auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung und für die zweite Instanz auf die Verhältnisse bei Berufungseinlegung ankommt (§ 40 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens – wie meist – ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.

Rechnerisch kann zu diesem Zweck eine über die restliche Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung angestellt werden, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die dem Kläger mutmaßlich zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents fortgesetzt werden. Unterhalb des sich hiernach ergebenden Betrags wird der Streitwert für die auch auf Unterlassung gerichtete Klage nicht festgesetzt werden können (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 406 – Streitwertheraufsetzung). Die Lizenzberechnung stellt hierbei keinen Höheprozess dar; vielmehr hat eine bloß überschlägige Ermittlung stattzufinden, wobei allerdings regelmäßig ein Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen anzusetzen ist. Letzteres trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass die Lizenzanalogie erfahrungsgemäß nur den geringstmöglichen Schadenersatzbetrag ergeben wird, der von dem herauszugebenden Verletzergewinn oder dem zu ersetzenden entgangenen eigenen Gewinn (die mangels Kenntnis von den berechnungsrelevanten Geschäftsdaten für die Streitwertbemessung nicht zur Verfügung stehen werden) – gegebenenfalls deutlich – übertroffen werden wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 – Streitwertheraufsetzung II). Die Wirkungslosigkeit des Klagepatentes während des Rechtsstreits hat dabei keinen Einfluss auf den Streitwert (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 5. Aufl. Rdnr. 2144).

2.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist der von der Klägerin bei Klageerhebung angegebene Streitwert nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 29. Mai 2008 den Streitwert mit 1 Mio. Euro angegeben. Den maßgeblichen Gesamtumsatz der Beklagten in der Zeit von 2007 bis zum ursprünglichen Ablauf des Klagepatents im Jahre 2014 gibt die Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb von Salben mit 3.828.799 Euro nach Auswertung von IMS-Daten an. Hierbei berücksichtigt die Klägerin nicht, dass mit der Klage nicht nur Salben, sondern auch Cremes angegriffenen wurden, wie dem Klageantrag ohne weiteres entnommen werden kann. In der Klagebegründung erfolgten zwar keine Ausführungen zur Verletzung des Klagepatentes auch durch die von den Beklagten vertriebenen Cremes, worauf die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 5. November 2008 hinwiesen. Mit dem Klageantrag hat die Klägerin indes deutlich gemacht auch gegen eine Verletzung des Klagepatentes durch die Cremes gerichtlich vorgehen zu wollen, so dass auch diese Umsätze, welche die Beklagten hiermit getätigt haben, zu berücksichtigen sind. Danach betrug der Gesamtumsatz mit Cremes und Salben bis Juli 2012 gerundet insgesamt 6 Mio. Euro. Addiert man zu diesem Betrag in Höhe von 6 Mio. Euro weitere 4 Mio. Euro, welche geschätzt bis zum ursprünglichen Ablauf des Klagepatentes angefallen wären, da gerade in den Jahren 2009 bis 2011 (für 2012 kann dies mangels Ablaufs des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt werden) ein Umsatz von mehr als 1 Mio. Euro getätigt wurde, hätten die Beklagten mit den angegriffenen Cremes und Salben einen Umsatz von ca. 10 Mio. Euro gemacht. Unter Berücksichtigung eines eher am oberen Rahmen festgelegten Lizenzsatzes von 10 %, da es sich bei den angegriffenen A-Cremes/Salben um den einzigen wirksamen arzneilichen Bestandteil in den Cremes/Salben handelt, entspricht ein Streitwert von 1 Mio. Euro den wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.

Soweit der BGH den Gegenstandswert im Nichtigkeitsberufungsverfahren auf 5 Mio. Euro festgesetzt hat, gibt dies zu einer höheren Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verletzungsverfahren keinen Anlass. Der Beschluss des BGH entfaltet für das Verletzungsgericht keinerlei Bindungswirkung. Nach welchen Kriterien und auf Grund welcher Umstände der BGH, wie auch vorgehend das BPatG den Streitwert im Nichtigkeitsverfahren festgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten meinen, dass bei der Streitwertbemessung auch der Umsatz der Klägerin Berücksichtigung zu finden habe, wird hierbei verkannt, dass die Klägerin kein Konkurrenzprodukt vertreibt, welches dem Gegenstand des Klagepatentes unterfällt. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der von den Beklagten vorgetragene Umsatz der Klägerin bis Juli 2012 in Höhe von etwa 8 Mio. Euro auf einem Produkt beruht, welches nicht das Monohydrat, sondern das Anhydrid beinhaltet. Im Übrigen liegen keine validen Zahlen zu dem Gewinnanteil der Klägerin mit dem von ihr vertriebenen Produkt vor.