4b O 157/11 – Faltenbalg

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1918

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. August 2012, Az. 4b O 157/11

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.882,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte war vom 30.10.2008 bis zum 31.08.2011 Inhaberin des deutschen Patents DE 197 19 XXX (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent betrifft einen Faltenbalg zur Abdeckung von beweglichen Teilen.

Die Klägerin ist eine GbR von Patentanwälten. Diese vertraten die Beklagte einem vor dem Landgericht Braunschweig geführten Patentverletzungsverfahren (Az. 9 O 1245/09). In dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig trat die Beklagte als Klägerin auf und nahm die A AG wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Dieses Verfahren ist derzeit in der Berufungsinstanz anhängig. Mit Beschluss vom 04.04.2011 (Anlage K 3) setzte das Landgericht Braunschweig den Streitwert für das vorgenannte Verfahren auf 500.000,- € fest. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Patentanwaltsvergütung für die Vertretung der Beklagten in dem vor dem LG Braunschweig geführten Verfahren 9 O 1245/09 geltend.

Außerdem vertrat die Klägerin den Herrn Rolf B, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage Direktor der Beklagten war, in einem vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren (Az. 10 Ni 4/08). Die Klägerin legte das das Nichtigkeitsverfahren betreffende Mandat in der Berufungsinstanz gegenüber dem Bundesgerichtshof mit Schriftsatz vom 02.09.2010 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2012) nieder. In dem Nichtigkeitsverfahren 10 Ni 4/09 erfolgte seitens des Bundespatentgerichts zu Gunsten des Herrn Rolf B eine Streitwertbegünstigung nach § 144 PatG. Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wurde auf 500.000,- € festgesetzt, bezüglich des Herrn Rolf B jedoch auf 100.000,- € ermäßigt. Mit Beschluss vom 16.11.2011 (Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.01.2012) setzte das Bundespatentgericht auf Antrag des Herrn B die für das Nichtigkeitsverfahren seitens der dortigen Klägerin, der C AG, an den dortigen Beklagten, Herrn B, zu erstattenden Kosten auf 5.186,90 € fest. Für die Tätigkeit im Nichtigkeitsverfahren stellte die Klägerin unter dem 20.04.2009 eine Rechnung über insgesamt 9.598,65 €, die auf einem Streitwert von 500.000,- € basierte (Rechnungsnummer 200902577/0366; Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2012). Die Rechnung war an eine D GmbH adressiert; diese zahlte den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag an die Klägerin. Mit Schreiben vom 04.02.2012 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.04.2012) trat Herr Rolf B eine „Forderung aus der überhöhten bereits bezahlten Rechnungen des Patentanwalts Dr. Norbert Struck Rechnung Nr. 200902577/0366 in Höhe von insgesamt 5546,70 €“ an die Beklagte ab.

Ursprünglich hat die Beklagte auf die aus der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 02.01.2012 ersichtliche Aufstellung Bezug genommen und mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung eines dort ausgewiesenen Überschusses von 982,40 € die Aufrechnung erklärt. Auf Hinweis des Gerichts, dass der Verweis auf einen – etwaigen – Gesamtsaldo zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. ihrem Vertreter zur Verteidigung gegen die Klageforderung nicht ausreiche, hat die Beklagte weiter zu angeblichen Forderungen des Herrn B gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren vorgetragen.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit der D GmbH vereinbart, dass eine Streitwertherabsetzung für die interne Abrechnung nicht maßgeblich sein sollte, sondern lediglich zum Schutz von Herrn B bei Rückgriffansprüchen geltend gemacht werden sollte.

Ursprünglich hat die Klägerin mit Rechnung vom 20.05.2010 (Anlage K 1) eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine Auslagenpauschale von 20,- € sowie Reisekosten in Höhe von 318,54 €, jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer geltend gemacht, wobei sie entsprechend einer Gutschrift vom 04.08.2010 (Anlage K 2) einen Betrag in Höhe von 774,70 € in Abzug brachte. Nachdem die Beklagte ausgeführt hatte, dass die Klägerin die Verfahrensgebühr für das genannte Verfahren bereits unter dem 19.05.2009 in Rechnung gestellt hatte, die auch bezahlt worden war, hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 29.02.2012, der der Beklagten am 08.03.2012 zugestellt worden ist, auf Zahlung einer 1,2 Terminsgebühr zzgl. entsprechender weiterer Kosten umgestellt (zur Berechnung s. Rechnung vom 28.02.2012, Anlage K 8). Daneben verlangt sie, nachdem sie für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zunächst einen Betrag in Höhe von 416,98 € geltend gemacht hatte, nunmehr die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,98 €, die sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 4.262,97 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € sowie weiteren 9,08 € für die Einholung eines Handelsregisterauszuges der Beklagten zusammensetzen. In dem zunächst beantragten Mahnbescheid, der der Beklagten am 28.07.2011 zugestellt worden ist, hatte die Klägerin die Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges noch mit 9,06 € beziffert.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

1. 3.882,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 383,98 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 374,90 € seit dem 16.11.2010 und aus 9,08 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, im Zusammenhang mit der Vertretung des Herrn B in dem vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren lägen Überzahlungen vor; Herr B habe Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Beträge. Zum einen sei eine Überzahlung in Höhe von 4.411,75 € (= 9.598,65 € (Rechnungsbetrag) – 5.186,90 € (im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2011 ausgewiesener Betrag)) gegeben. Zum anderen sei der Gesamtbetrag von 9.598,65 € zurückzuzahlen, da Herr B das Nichtigkeitsverfahren in erster Instanz gewonnen habe und die Klägerin deshalb Zahlung von der Gegnerin des Nichtigkeitsverfahrens, der C AG, hätte verlangen müssen; falls die Klägerin bereits Zahlungen von der C AG erhalten habe, habe Herr B einen Anspruch auf Rückzahlung des Gesamtbetrages von 9.598,65 €. Außerdem behauptet die Beklagte, die Klägerin habe das das Nichtigkeitsverfahren betreffende Mandat gekündigt. Zu einer solchen Kündigung habe Herr B keinen Anlass gegeben, so dass bereits dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch der Klägerin für die Vertretung im Nichtigkeitsverfahren bestehe. Die Beklagte erklärt zunächst die Aufrechnung mit der angeblichen Forderung auf Zahlung von 4.411,75 € und sodann mit der angeblichen Forderung auf Zahlung von 9.598,67 €. Sie meint, Herr B habe ihr entsprechende Forderungen mit Schreiben vom 04.02.2012 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.04.2012) wirksam abgetreten. Eine dem § 181 BGB entsprechende Regelung existiere im englischen Recht nicht.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Klägerin sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig fehlerhaft vertreten habe, was Schadensersatzansprüche auslösen könnte, wenn sie das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus diesem Grunde verliere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2012 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt in der Umstellung des Klagebegehrens auf Zahlung einer 1,2 Terminsgebühr keine unzulässige Klageänderung. Es handelt sich nicht, wie die Beklagte meint, um eine Klageauswechselung, sondern lediglich um eine Teilklagerücknahme. Zur Begründung der Klageforderung stützt die Klägerin sich nach wie vor auf das gleiche tatsächliche Geschehen, nämlich die Vertretung der Beklagten in dem vor dem Landgericht Braunschweig geführten Verletzungsverfahren. Selbst wenn dies als Klageänderung einzuordnen wäre, wäre die für die Zulässigkeit einer Klageänderung erforderliche Sachdienlichkeit gegeben. Denn der bisherige Streitstoff ist weiterhin von Bedeutung. Insbesondere verteidigt die Beklagte sich gegen die umgestellte Klage mit den gleichen Argumenten, die sie zur Verteidigung gegen die ursprüngliche Klage vorgebracht hat.

II.
Die Klage ist überwiegend begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 3.882,65 €. Der Anspruch folgt aus §§ 675, 611 BGB. Die Voraussetzungen dieser Normen sind gegeben.

a.
Zunächst ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die Vertretung in dem vor dem Landgericht Braunschweig geführten Verletzungsverfahren zustande gekommen. Dieser Aspekt steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

b.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB geltend, wobei das Anwaltshonorar zunächst von der Klägerin zu bestimmen ist (§ 316 BGB). Die Klägerin orientiert sich insoweit an den Gebührentatbeständen des RVG und verlangt eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 500.000,00 €, eine Auslagenpauschale von 20,- € sowie Reisekosten in Höhe von 318,54 €, jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Gegen die Höhe der so berechneten Forderung bestehen keine Bedenken. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 den angesetzten Reisekosten entgegengetreten ist, war dieses Bestreiten nicht erheblich, da es zu pauschal war. Den seitens der Klägerin bezüglich der angesetzten Reisekosten vorgelegten Belegen ist die Beklagte inhaltlich nicht entgegengetreten. Nach Abzug der von der Klägerin vorgenommenen Gutschrift in Höhe von 774,70 € (Bl. 10 GA) verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von 3.882,65 €. Ob die Rechnung vom 28.02.2012 (Anlage K 8) den Anforderungen zur Vorlage beim Finanzamt genügt, ist für Bestand und Fälligkeit der Klageforderung ohne Belang.

c.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht, auch nicht teilweise, nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Denn die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt an einer entsprechenden Gegenforderung der Beklagten, § 387 BGB.

aa.
Eine Gegenforderung, mit der die Beklagte wirksam hätte aufrechnen können, ergibt sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren. Dabei kann dahinstehen, ob die seitens der Beklagten angeführte Abtretung gemäß Schreiben vom 04.02.2012 wirksam war. Denn selbst, wenn diese Abtretung wirksam wäre, so fehlt es an einer Forderung, die der Herr B der Beklagten hätte abtreten können. Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung angeblich überzahlter Beträge im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren stehen und standen jedenfalls nicht dem Herrn B zu. Als Anspruchsgrundlage kommen auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes allenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, in Betracht. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Den auf die Rechnung vom 20.04.2009 gezahlten Betrag hat die Klägerin jedoch nicht durch Leistung des Herrn B erlangt. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 812 Rn 16). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Zahlung von 9.598,65 € auf die Rechnung vom 20.04.2009 als Leistung der DGmbH einzuordnen. An diese war die Rechnung adressiert und sie war es, die den dort ausgewiesenen Betrag an die Klägerin gezahlt hat. In Ermangelung abweichenden Vortrages ist auch davon auszugehen, dass die Begleichung der Rechnung aus eigenen Mitteln der DGmbH erfolgte. Angesichts dessen stellt sich die Zahlung jedenfalls aus Sicht der Klägerin als Leistungsempfängerin als Leistung der DGmbH dar. Eine anderweitige Zweckbestimmung der Beteiligten ist nicht vorgetragen. Auch hat die zwischen den Parteien streitige Motivation der DGmbH für die Zahlung keinen Einfluss auf die Einordnung der DGmbH als Leistende. Ebenso ist der Vortrag der Beklagten, dass unabhängig von der Adressierung der Rechnung Herr B Schuldner etwaiger Forderungen wegen der Vertretung des Herrn B vor dem Bundespatentgericht sei, unerheblich. Es mag zwar zutreffen, dass Schuldner etwaiger Forderungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht geführten Verfahren Herr B ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass – wenn ein Dritter auf eine solche Forderung zahlt – nicht der zahlende Dritte, sondern der vermeintliche Schuldner als Leistender anzusehen wäre.

bb.
Auch kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass der Beklagten die in der Aufstellung vom 28.11.2010 ausgewiesene Forderung in Höhe von 982,40 € gegen die Klägerin zusteht. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Kammer mit Schreiben vom 05.01.2011 (Bl. 44 GA) hingewiesen. Da die Beklagte im Anschluss an den Hinweis ihren Vortrag zu angeblichen Überzahlungen im Zusammenhang mit dem vor dem Bundespatentgericht geführten Verfahren vertieft hat und dieses Verfahren unter Punkt 1. der Aufstellung vom 28.11.2010 genannt war, geht die Kammer davon aus, dass an der ursprünglichen Aufrechnung mit einem angeblichen Gesamtsaldo gemäß der Aufstellung vom 28.11.2010 ohnehin nicht festgehalten werden sollte. Selbst wenn an dieser Aufrechnung festgehalten werden sollte, griffe sie nicht durch, da keine Tatsachen vorgetragen sind, die die Feststellung zuließen, dass der Beklagten eine entsprechende Forderung gegen die Klägerin zusteht.

cc.
Soweit die Beklagte ausgeführt hat, auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig habe die Klägerin sie schlecht vertreten, ist eine konkrete Gegenforderung, mit der die Aufrechnung erklärt werden könnte, nicht dargetan. Die Beklagte hat insoweit schriftsätzlich die Auffassung vertreten, dass die Prozessführung vor dem Landgericht Braunschweig Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin auslösen könnte, wenn sie (die Beklagte) das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus diesem Grunde verlieren sollte (vgl. Bl. 43 GA). Konsequenterweise hat sie insoweit keine Aufrechnung erklärt. Auch im Schriftsatz vom 03.04.2012 hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar weiter vorgetragen, aber keine Aufrechnungserklärung abgegeben; ebenso wenig hat sie eine ihr angeblich gegen die Klägerin zustehende Schadensersatzforderung beziffert. In der mündlichen Verhandlung hat sie, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hat, dass eine Bezifferung eines kausalen Schadens vor dem rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens schwierig sein dürfte, erklärt, dass derzeit keine weiteren Erklärungen zu der angeblichen Schlechtvertretung in dem vor dem Landgericht Braunschweig geführten Verfahren abgegeben werden sollen.

2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner der zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 3.882,65 € seit dem 09.03.2012 (Rechtshängigkeitszinsen) zu. Der Anspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1, 2 BGB. Die Voraussetzungen dieser Normen sind gegeben. Insbesondere handelt es sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, so dass ein Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt ist, § 288 Abs. 2 BGB.

3.
Soweit die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Form von Rechtsanwaltskosten sowie Kosten für die Einholung eines Handelsregisterauszuges fordert, war die Klage abzuweisen. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Denn es sind keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass die Beklagte sich bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die geltend gemachten Kosten entstanden sind, mit der Begleichung der nunmehr geltend gemachten Hauptforderung (1,2 Terminsgebühr) in Verzug befunden hätte. Vielmehr hat die Klägerin die vorliegende Klage erst im Laufe des Rechtsstreits auf Zahlung der Terminsgebühr umgestellt. Auch bezüglich der außergerichtlichen Geltendmachung der 1,3 Verfahrensgebühr steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu. Denn auch insoweit sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die das Vorliegen eines Verzuges mit der Begleichung der Verfahrensgebühr erlauben würden. Vielmehr räumt die Klägerin – allerdings ohne Nennung eines Zahlungsdatums – selbst ein, eine entsprechende Zahlung bereits erhalten zu haben. Dies war der Grund für die Umstellung der Klage auf eine 1,2 Terminsgebühr.

III.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 9.7.2012 und vom 17.7.2012 (2 Schriftsätze) bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.