4b O 180/11 – Absackanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1882

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 4b O 180/11

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass es Anhaltspunkte gäbe, dass die von der A GmbH & CO KG, B 17, XXX C, bezogene Verpackungsanlage der Klägerin unter Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen der Beklagten betrieben werde.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 900,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2011 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 1.780,20 € freizustellen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € bezüglich Ziff. I., im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte vertreiben Absackanlagen. Absackanlagen füllen Schüttgüter aller Art in hierfür vorgesehene Behältnisse, insbesondere in Säcke. Eine Absackanlage besteht regelmäßig aus einem Fülltrichter, einer Dosierapparatur und der eigentlichen Verpackungsanlage. In einem letzten Verfahrensschritt wird das verpackte Gebinde verschlossen. Weltweit gibt es hunderte von Anbietern solcher Anlagen, die sich unterschiedlicher technischer Methoden bedienen.

Am 21.12.2010 erteilte das niederländische Schwesterunternehmen der Beklagten, die D B.V., der Endkundin A GmbH & Co KG ein Angebot zur Herstellung und Lieferung einer Absackanlage für vorgefertigte Säcke. Dieses Angebot basierte auf den Patenten EP 1 338 XXX B1 und EP 1 512 XXX B1. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ist Inhaberin dieser Patente die E Ltd. Die Beklagte ist berechtigt, gegen die rechtswidrige Nutzung der Patente vorzugehen.

Vor Angebotserteilung hatte der Handelsvertreter des D B.V., der als Zeuge benannte Herr F, mit der Endkundin die technischen Voraussetzungen und Einzelheiten der Absackanlage, einschließlich der zu verwendenden Verfahren, besprochen.

Am 07.02.2011 ergab eine Sachstandsanfrage des Herrn F bei der Endkundin, dass sich diese ohne weitere Verhandlungen mit der Beklagten für eine Absackanlage der Klägerin entschieden hatte. Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit dem unten eingeblendetem Schreiben vom 23.03.2011 an die Endkundin, ohne das Angebot der Klägerin und die gelieferte Anlage zu kennen:

Der als Zeuge benannte Herr A bot Herrn F an, die von der Klägerin erworbene Anlage zu besichtigen. Von diesem Angebot machte die Beklagte keinen Gebrauch.

Am 05.04.2011 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Bonn (Az.: 30 O 22/11) einen Beschluss, in dem der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass es Anhaltspunkte gäbe, dass die von der G GmbH & Co. KG bezogene Verpackungsanlage der Klägerin unter Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen der Beklagten betrieben werde.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2011 an die Beklagte und forderte sie auf, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach. Sie legte auch keine Patentverletzungsklage ein.

Die Klägerin ist der Meinung, in dem Schreiben der Beklagten vom 23.03.2011 liege eine unlautere Mitbewerberbehinderung.

Die der A GmbH & Co KG angebotene und gekaufte Anlage verletze nicht die Patente EP 1 338 XXX B1 und EP 1 512 XXX B1. Die Anlage besitze keine Förderschnecke. Die Klägerin habe eine eigene technische Lösung entwickelt, die ohne Zuhilfenahme einer Förderschnecke dosieren könne. Es handele sich um eine Kegeldosierung, die in Anlage K1 abgebildet sei (Querschnitt-Zeichnung links oben, in blau). Gerade diese technisch einfachere und damit wartungsärmere Kegeldosierung, wie sie die Klägerin anbiete, habe Herrn H gefallen als er – insoweit unstreitig – eine Musteranlage der Klägerin im Werk besichtigt und getestet habe.

Von erheblicher Bedeutung sei es, dass das Schreiben vom 23.03.2011 die angebliche Verletzung der genannten Patente durch die Anlage der Klägerin nicht einmal ansatzweise schildere. Aus dem Schreiben werde daher weder erkennbar, von welchen geschützten technischen Lehren nicht Gebrauch gemacht werden dürfe, noch, worin die eigentliche Patentverletzung liegen solle. Das Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte den Auftrag mit der A GmbH & Co. KG durch ihr Schreiben gefährden wolle. Dies werde durch den Satz „Der Störungszustand ist zu unterlassen“ bestätigt. In einer solchen Äußerung könne nur der gezielte Versuch einer Verunsicherung der Abnehmerin gesehen werden. Andernfalls hätte die Beklagte z.B. die Besichtigung der Verpackungsanlage bei der A GmbH & Co. KG verlangen können. Der Geschäftsführer der A GmbH & Co KG, Herr A, habe nach Erhalt des Schreibens vom 23.03.2011 auch besorgt die Klägerin gebeten, für Klarheit zu sorgen. Die A GmbH & Co KG wolle keine Anlagen kaufen, die möglicherweise Schutzrechte Dritter verletze.

Die Unlauterkeit und Wettbewerbswidrigkeit liege auch darin, dass die Beklagte eine Abnehmerverwarnung ausgesprochen habe, ohne dass die Klägerin als Herstellerin zuvor erfolglos verwarnt worden sei. Eine Abnehmerverwarnung sei erst zulässig, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos verlieben sei.

Die Klägerin beantragt,
im Wesentlichen wie erkannt.

Die Beklagte behauptet, dass die von der Klägerin der H GmbH & Co KG angebotene technische Lösung die Patente EP 1 338 XXX B1 und EP 1 512 XXX B1 verletze. Insbesondere greife die Klägerin auf die höherverstellbare Förderschnecke zurück.

Die Rechtsverstöße habe sie in dem Schreiben vom 23.03.2011 ausreichend konkretisiert, indem sie auf die Patente sowie die bottom-up Technologie ausdrücklich Bezug genommen habe.

Im Übrigen gehe es nur darum, ob die Beklagte „Anhaltspunkte“ dafür haben durfte, dass die Klägerin Schutzrechte verletze. Eine Patentverletzung habe die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2011 nicht behauptet.

„Anhaltspunkte“ für eine Patentverletzung durch die Klägerin habe es jedenfalls gegeben. Denn auf Nachfrage habe Herr A Herrn F am 07.02.2011 mitgeteilt, er habe sich für die Anlage der Klägerin entschieden, da diese ihm eine Verpackungsanlage nach dem gleichen System auch mit einer Schnecke angeboten habe.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Endkundin die Klägerin gebeten habe, für Klarheit zu sorgen. Die Endkundin hätte im Übrigen lediglich dann Veranlassung gehabt, am Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu rütteln, wenn sich der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung verdichtet hätte.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Erstellung einer Abschlusserklärung in Rechnung gestellt habe und die Rechnung fällig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2012 (Bl.46 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Es war durch kontradiktorisches Sachurteil zu entscheiden und nicht durch Versäumnisurteil. Für den Erlass eines Versäumnisurteils fehlte es bereits an einem entsprechenden Antrag des Klägervertreters. Zudem hat sich der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2012 zur Sache eingelassen (vgl. Protokoll vom 12.04.2012, Bl. 46 f. d. A.). Insbesondere kann aus dem Unterbleiben eines Sachantrags des Beklagtenvertreters nicht geschlossen werden, dass dieser nicht im Sinne des § 333 ZPO verhandelt hat.

Die Frage, ob der Begriff des Verhandelns notwendigerweise das Stellen eines Antrags voraussetzt, ist streitig (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.1995, Rn. 7 m.w.N.). Die Kammer folgt der seit längerem gefestigten Rechtsprechung (BGH NJW 1965, 397; BGH NJW 1972, 1373; OLG Hamm, NJW 1974, 1097; OLG Bamberg, NJW-RR 1996, 317), dass ein Verhandeln zur Sache nicht in jedem Fall das Stellen eines Antrags erfordert, und dass insbesondere die Partei, die die Abweisung der Klage begehrt, nicht ausdrücklich einen dahingehenden Antrag zu stellen braucht. Vielmehr ist es in jedem einzelnen Fall eine Tatfrage, ob in dem Vorbringen einer Partei ein „Verhandeln“ zu sehen ist. Denn durch den rein negativen Antrag auf Klageabweisung wird der Gegenstand des Prozesses nicht bestimmt (§ 308 ZPO). Bereits deshalb genügt es, wenn sich aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt, dass sie sich gegen die Verurteilung wendet, ohne dass eine nach den Ordnungsvorschriften der §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO an sich gebotene und ausdrückliche Antragstellung erfolgt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.1995, Rn. 7).

Die Äußerungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2012 stellen ein „Verhandeln“ im Sinne des § 333 ZPO dar. Sie weisen den für den Begriff des Verhandelns notwendigen Zusammenhang mit der Hauptsache auf. Der Beklagtenvertreter hat sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu dieser ausführlich geäußert. Er hat zu begründen versucht, warum seines Erachtens keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliege. Zudem hat er den Vorwurf des Geschäftsführers der Klägerin, er – der Beklagtenvertreter – habe das Schreiben bewusst abgesetzt, um Herrn A zu verunsichern und ihn zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu bewegen, zurückgewiesen und behauptet, dies sei eine Unterstellung. Der Beklagtenvertreter hat damit an dem Prozessgeschehen in einer Weise teilgenommen, die auf eine Entscheidung der Kammer in der Sache gerichtet war. Erst nachdem die Kammer signalisiert hatte, an der zu Beginn geäußerten Rechtsauffassung festhalten zu wollen und auch eine vergleichsweise Regelung gescheitert war, hat sich der Beklagtenvertreter geweigert, einen Antrag auf Klageabweisung zu stellen. Dieses Verhalten kann nur vor dem Hintergrund einer für ihn ungünstig verlaufenen Verhandlung gesehen werden. Ob der Beklagtenvertreter dadurch den Missbrauch des Versäumnisverfahrens angestrebt hat (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 1974, 1097), indem er nach der für ihn ungünstigen Verhandlung den Entschluss gefasst hat, durch Flucht in die Säumnis Zeit für die Vorbereitung neuen Vorbringens zu gewinnen, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt ein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO vor.

II.

Der Klägerin kann gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 analog von der Beklagten Unterlassung im geltend gemachten Umfang unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs verlangen.

1.

Die Klägerin betreibt einen auf Dauer angelegten und auf Gewinnerzielung gerichteten Betrieb, so dass ihr ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grundsätzlich zusteht.

2.

Die Beklagte hat mit Versand des Schreibens vom 23.03.2011 an die Endkundin einen betriebsbezogenen, d.h. unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitsbereich der Klägerin vorgenommen. Dieser Eingriff war rechtswidrig.

a.

Das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2011 an die Endkundin stellt eine Schutzrechtsverwarnung dar. Eine solche liegt vor, wenn ein Abnehmer eines Produkts wegen einer Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten ernstlich und endgültig zur Unterlassung aufgefordert wird (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 247 – Sonnenkollektor; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2011, I 2 W 58/11, BeckRS 2011, 27019). Dem steht es gleich, wenn die Äußerung, z.B. wegen ihres unbestimmten Inhalts, geeignet ist, Abnehmer zu verunsichern und damit vom Erwerb des Produkts abzuhalten (Köhler/Bornkamp, 29. Auflage 2011, § 4 UWG Rn. 10.169; vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2009 – I ZR 123/06 – Fräsautomat). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich im Rahmen eines der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches das Bestehen eines Rechts behauptet wird oder die Rechtslage im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung dargestellt wird (Köhler/Bornkamp, 29. Auflage 2011, § 4 UWG Rn. 10.169). In dem Schreiben vom 23.03.2011 heißt es: „Unsere Mandantin besitzt Anhaltspunkte, dass sie über die I GmbH (…) eine Verpackungsanlage erhalten haben und/oder unter Verwertung patentrechtlich geschützte(n) Erfindung(en) betreiben. (…) Die fortdauernde Nutzung/Verwertung dieser Erfindung(en) geschieht ggf. patentrechtswidrig. Der Berechtigte kann dies strafbewehrt untersagen lassen und/oder die dauerhafte Beseitigung der Störung verlangen, wenn keine Lizenzvereinbarung getroffen wird. Der Störungszustand ist zu unterlassen.“ Durch das Schreiben vom 23.03.2011 wird das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aufgrund der Nutzung des Patents EP 1 338 XXX B1 mithin nicht lediglich im Rahmen eines Meinungsaustausches behauptet. Auch handelt es sich bei der Erörterung der Rechtslage nicht um eine bloße Meinungsäußerung. Das Schreiben ist vielmehr so formuliert, dass der Abnehmer – die Endkundin – zur Unterlassung aufgefordert wird bzw. jedenfalls verunsichert ist, ob sie die Nutzung der Anlage zu unterlassen hat und daher den Kauf rückabwickeln sollte.

b.

Schutzrechtsverwarnungen sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend zu machen ist gegen das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer abzuwägen, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Berechtigung der Gesetze frei entfalten zu können. Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich wegen ihrer Form oder inhaltlich mangels einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen (BGH, Urteil vom 15.01.2009 – I ZR 123/06 – Fräsautomat; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 591 ff.). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmer geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringes Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern – unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht – zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (BGH, Urteil vom 15.01.2009 – I ZR 123/06 – Fräsautomat).

Das Schreiben vom 23.03.2011 der Beklagten erörtert mögliche Schutzrechtsverletzungen durch die Verwendung der Anlage der Klägerin und begründet damit die Gefahr, dass Abnehmer der Klägerin von einer näheren Prüfung der Schutzrechtslage absehen und vom Kauf der Anlage Abstand nehmen.

Der Vertrieb der Anlage der Klägerin ist nicht unzulässig. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte mit einem auf § 9 PatG gestützten, gegen die Klägerin gerichteten Unterlassungsanspruch obsiegen würde. Zutreffend weist die Klägerin in ihren Schriftsätzen mehrfach darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe sei, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr gelieferte Verpackungsanlage keine Schutzrechte der Beklagten verletzt. Denn die Darlegungs- und Beweislast der behaupteten Patentverletzungen liegt bei der Beklagten – was diese mit Schriftsatz vom 24.01.2012 grundsätzlich auch nicht bestreitet. Dennoch hat die Beklagte trotz der entsprechenden Hinweise der Klägerin, des Hinweises der Kammer vom 02.04.2012 und des Hinweises der Kammer vom 30.11.2011, dass es für die Darlegung der Benutzung eines technischen Schutzrechtes einer eingehenden Auseinandersetzung mit der technischen Lehre des Schutzrechts bedarf und dass anhand einer Merkmalsanalyse darzulegen ist, welche technische Lehre das Schutzrecht unter Schutz stellt und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die beanstandete Ausführungsform von jedem einzelnen Merkmal Gebrauch macht, ihren Vortrag nicht nachgebessert. Ihr pauschaler Vortrag im Schriftsatz vom 22.09.2011 reicht hierzu nicht aus. In Bezug auf das Patent EP 1 338 XXX B1 ist bereits nicht klar, ob die Ausführungen der Beklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes sich auf die Absackanlage der Beklagten oder auf die Anlage der Klägerin beziehen. Da die Beklagte auf Abbildung 1 Bezug nimmt, geht die Kammer von einer Beschreibung des Patents und nicht der angegriffenen Ausführungsform aus. Erst mit dem Satz „Die von der Klägerin angebotenen Anlage basiert nach den Angaben des Zeugen L. F auf dem gleichen – geschützten – Verfahren“ geht sie auf die angegriffene Ausführungsform ein. Dieser Satz reicht jedoch ersichtlich nicht zur Darlegung einer Patentverletzung aus. Gleiches gilt für die Erörterungen der Beklagten zum Patent EP 1 512 XXX B1 („Die technische Lösung der Klägerin verwirklicht des Weiteren Merkmal 1.5. (…) Dies führt zum Rückgriff auf das geschützte Merkmal 1.3“).

3.

Eine Wiederholungsgefahr besteht, da diese aufgrund einer bereits erfolgten Verletzungshandlung vermutet wird. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr – insbesondere mangels Abgabe einer Abschlusserklärung – nicht zu widerlegen vermocht.

III.

Die Klägerin kann von der Beklagten Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 1.780,20 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Die Abmahnkosten (vgl. Anlage K11) werden von der Beklagten nicht bestritten.

Darüber hinaus stehen der Klägerin die der Höhe nach nicht bestrittenen Kosten für die Erstellung einer Abschlusserklärung in Höhe von 900,10 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich Inrechnungstellung und Fälligkeit reicht nicht aus.

Die Beklagte trifft hinsichtlich des Schreibens vom 23.03.2011 das für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Verschulden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vor Abfassung des Schreibens eine gründliche Recherche unter Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnismittel hinsichtlich der in Rede stehenden Patentverletzung betrieben hätte. Zudem war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Abnehmerverwarnung handelte, die eine besonders sorgfältige Überprüfung der Rechtslage erforderlich macht. Besonders schwer fällt dabei ins Gewicht, dass die Beklagte die von der Klägerin verkaufte Anlage nicht besichtigt hat, obwohl ihr dies durch die Endkundin angeboten worden war. Stattdessen hat sie sich nach eigener Aussage lediglich auf eine Äußerung der Kundin verlassen, die Anlage funktioniere nach dem gleichen System wie die Anlage der Beklagten. Selbst wenn die Endkundin sich entsprechend geäußert haben sollte, kann eine solche Äußerung lediglich als Spontanäußerung aufgefasst werden. Die Beklagte hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Endkundin im Vorfeld ihrer angeblichen Äußerung eine eingehende Prüfung vorgenommen hat, zumal die Kundin der Beklagten die Besichtigung ihrer Anlage anbot.

Die Zinsforderung folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 €