4b O 212/09 – Kinderwagen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1807

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Februar 2012, Az. 4b O 212/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 22/12

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, es zu unterlassen,

zusammenklappbare Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das mindestens aufweist: Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme, deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil angekoppelt sind, an welchem Verbindungsteil zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig verlaufende, aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter für hintere Räder oder Räderanordnungen befestigt sind, mindestens eine vordere Radanordnung mit mindesten einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters an dem Verbindungsteil oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme befestigt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen ein aufstellbares Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges, das einen bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu geben, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
3. der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– zum Nachweis der Angaben unter II.1 und II.2 Belege vorzulegen sind.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, dem diesem durch die unter I. bezeichneten, seit dem 09.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 20 %, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 80 % zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 366 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K1) in Anspruch, das unter dem Aktenzeichen DE 503 00 XXX.2 beim Deutschen Patent- und Markenamt („DPMA“) geführt wird.

Der Registerauskunft des DPMA vom 15.06.2011 (Anlage K19) ist zu entnehmen, dass als Erfinder, früherer Anmelder und Inhaber des Klagepatents zum Zeitpunkt der Klageerhebung „A, 12345 B, DE“ eingetragen war und nach Anmelder-/Inhaberänderung im Juni 2011 als neuer Anmelder und Inhaber „C, 12345 B, DE“ eingetragen ist.

Das Klagepatent, das eine deutsche Priorität vom 29.05.2002 in Anspruch nimmt (Gebrauchsmuster DE 20208XXX), wurde am 25.04.2003 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.12.2003 veröffentlicht, die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27.04.2005. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen.

Mit Urteil vom 30.03.2011 wies das Bundespatentgericht (Az.: 5 Ni 10/10 EU, Anlage K17) die aus Anlage B1 ersichtliche Nichtigkeitsklage der Beklagten ab. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, über die nicht entschieden ist. Die Berufung wird unter dem Aktenzeichen X ZR 58/11 geführt.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet:

„Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:
– Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildeten Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind,
– an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Ende Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind,
– mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,

gekennzeichnet durch:

– ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestänges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.“

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen zusammenklappbaren Schiebewagen in der Rückenansicht. Derselbe Wagen wird in Figur 2 in der Seitenvorderansicht und in Figur 3 in einem zusammengeklappten Zustand dargestellt.

Die Beklagte vertreibt den Kinderwagen Modell D („angegriffene Ausführungsform“) über das Internet. Sie bietet ihre Produkte an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beklagte stellte Kinderwägen des Modells D auch auf der Messe E 2009 in F aus.

Mit Schreiben vom 06.08.2009 richteten sich der Rechtsanwalt und der Patentanwalt des Klägers an die Beklagte und übersandten ihr einen Entwurf eines Lizenzvertrages. Dabei teilten sie der Beklagten mit, dass sie „als Anwälte für Herrn A, XYZ-Straße, 12345 B, Deutschland und die Firma F, XYZ-Straße, 12345 B, Deutschland, tätig“ seien (vgl. Anlage K4, deutsche Übersetzung: Bl. 97 ff. d. A.). Die Beklagte erbat mehrere Firstverlängerungen, die ihr von dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 10.09.2009 bis zum 16.09.2009 gewährt wurden (vgl. Anlage K8). Auf der Messe E 2009 übergab die Beklagte dem Kläger eine Schutzschrift vom 16.09.2009 (vgl. Anlage K9). Auf den Inhalt sämtlicher Schreiben wird Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er sei Inhaber der Firma A. Der Geschäftsbetrieb der Firma A sei am 22.01.2007 auf ihn übergegangen (vgl. Anlage K15).

Darüber hinaus ist er der Meinung, er habe die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2009 (Anlage K8) und vom 06.08.2009 (Anlage K4) abgemahnt. Die diesbezüglich angefallenen außergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten seien ihm zu erstatten. Die Schutzschrift sei erst nach Abmahnung hinterlegt worden. Die Abmahnung sei auf die Firma A gestützt worden.

Der Kläger meint, die Beklagte mache durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform von dem Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere sei auch das Merkmal 7 nach der Merkmalsgliederung der Kammer verwirklicht. Die Streben 18, 19, 20 und 21 würden von einer in einer Ebene verlaufenden Stellung in eine nahezu aufeinander liegende Stellung bewegt. Unabhängig davon sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen, dass die Stützstreben zwingend wie bei einem Regenschirm zueinander bewegt werden müssten. In jedem Fall liege eine äquivalente Verletzung vor. Der Kläger behauptet darüber hinaus, dass beim Zusammenlegen des Spreizgestänges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken würden (vgl. Merkmal 7b)bb)) nach der Merkmalsgliederung der Kammer).

Der Kläger beantragt,
im Wesentlichen wie erkannt, wobei er den Feststellungsantrag und den entsprechenden Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Bezug auf Benutzungshandlungen stellt, die seit dem 27.05.2005 begangen wurden, mit Ziffer 1.3 einen Vernichtungsanspruch geltend macht und mit Ziff. 3 Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren in Höhe von 3.560,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verlangt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Nicht die Firma A, sondern Herr A sei Inhaber des Klagepatents.

Im Übrigen sei Herr C zur Fortführung der Firma „A“ nicht berechtigt. Auf Nichtkaufleute finde das Recht zur Firmenfortführung nach § 22 HGB keine Anwendung. Trete Herr C als A auf, bestehe insbesondere aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses und der Geschäftsfortführung die Gefahr der Verwechslung. Ein Auftritt des C als A sei wegen des Irreführungsverbots nach § 18 Abs. 2 HGB analog unzulässig. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass Herr C Inhaber der Firma A sei. Aus Anlage K15 ergebe sich nicht, ob der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt worden sei.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Meinung, dass die vorgerichtlichen Schreiben des Klägers (vgl. Anlagen K4 bis 6) die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung nicht erfüllten, da sie weder ein unbedingtes Unterlassungsverlangen, noch die Drohung mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung enthielten. Der Kläger hätte im Übrigen von dem Schreiben in Anlage K8 nach Überreichung der Schutzschrift absehen müssen. Zudem sei das Schreiben nicht im Namen der Firma A und auch nicht im Namen von Herrn C versandt.

Die Beklagte ist weiter der Meinung, „aufstellbar“ im Sinne des Anspruch 1 bedeute, dass eine Bewegung des Kreuzgestänges wie bei einem Regenschirm zu erfolgen habe. Bereits aus dem Begriff „Kreuzgestänge“ ließe sich ableiten, dass sich die Streben des Kreuzgelenks wie bei einem Regenschirm aufstellen bzw. zusammenfalten lassen müssten. Das Kreuzgestänge müsse folglich mit den Holmen des Kinderwagens verbundene Stützstreben aufweisen, die wie bei einem Regenschirm zueinander bewegt werden könnten. Eine solche Konstruktion weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Vielmehr sei das Spreizgestänge der angegriffenen Ausführungsform so ausgestaltet, das zwei mittig miteinander verbundene und in parallelen Ebenen verschwenkbare Stützstreben vorhanden seien, die mit den unteren und oberen Gestellholmen verbunden seien. Eine Bewegung in der Art eines Regenschirms könnten die Stützstreben nicht ausüben, da diese um eine senkrecht zu den Schwenkebenen verlaufende Achse durchsetzt seien. Es handele sich um ein zweidimensionales Scherengestänge und nicht um ein dreidimensionales Kreuzgestänge wie es das Klagepatent erfordere. Die angegriffene Ausführungsform besitze daher kein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestänges (vgl. Merkmal 7 nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Ferner sei Merkmal 7b)bb) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht erfüllt, da beim Zusammenlegen des Scherengestänges die oberen und unteren Holme nicht ohne zusätzliche Gestängeteile gleichzeitig aufeinander zu verschwenken könnten. Nach dem Klagepatent solle das gleichzeitige Aufeinanderzuverschwenken der oberen und unteren Holme beim Zusammenlegen des Spreizgestänges in Form des Kreuzgestänges jedoch erfolgen, ohne dass zusätzliche verschwenkbare Gestängeteile (Verbindungsschenkel) zwischen den Stützstreben des Kreuzgestänges und den Gestellholmen erforderlich seien. Zudem würden beim Zusammenlegen des Kinderwagens die oberen und unteren Holme erst kurz vor der Transportstellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden. Zu Beginn des Zusammenlegens des Spreizgestänges erfolge kein gleichzeitiges Aufeinanderzuverschwenken der oberen und unteren Holme.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise zulässig und zum Teil begründet.

A.

I.

1.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt, soweit er den Unterlassungsanspruch sowie Auskunft und Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung für die Zeit ab dem 09.06.2011 geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis stellt eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Sie ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Als solche ist sie von der Sachbefugnis (vgl. dazu unter B.) streng zu unterscheiden (vgl. Thomas/Putzo, 29. Auflage, § 51 ZPO Rn. 20). Da der Kläger seit dem 09.06.2011 als Klagepatentinhaber in die Patentrolle eingetragen ist, kann er beginnend mit diesem Datum eigene Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.

2.

Der Kläger C kann gemäß § 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma A klagen, da er Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist.

Nach dieser Vorschrift ist Kaufmann i.S.d. HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Damit statuiert § 1 Abs. 2 HGB im Interesse des Geschäftsverkehrs eine widerlegliche Vermutung, dass ein Handelsgewerbe besteht, wenn der Unternehmer ein Gewerbe betreibt. Das bedeutet zunächst, dass das Vorliegen eines Gewerbes nicht vermutet wird. Die Darlegungs- und Beweislast hat insoweit grundsätzlich, wer sich darauf beruft – hier also C, handelnd unter der Firma A (vgl. Baumbach/Hopt, 33. Auflage, § 1 HGB Rn. 25). Ist das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ausreichend dargetan und nachgewiesen worden und behauptet der das Gewerbe betreibende Unternehmer, Kaufmann zu sein, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Handelsgewerbe, sondern nur ein Kleingewerbe vorliegt, bei der anderen Partei – hier mithin bei der Beklagten (vgl. Baumbach/Hopt, 33. Auflage, § 1 HGB Rn. 25).

Der Kläger hat ausreichend dargetan, dass Herr A ein Gewerbe betrieben hat. Diesen Vortrag hat er u.a. durch Vorlage der Anlage K15 (A., § 1 des Geschäftsübergabevertrages) gestützt. Die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass Herr A überhaupt ein Gewerbe betrieben hat. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2011 ausführt, Herr A sei allenfalls Kannkaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB und mangels Eintragung Nichtkaufmann, hat sie nicht den Gewerbebetrieb als solchen in Frage gestellt, sondern lediglich behauptet, dass der Gewerbebetrieb des Herrn A nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert hat. Damit hat sie geltend gemacht, dass der Gewerbebetrieb des Herrn A kein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB darstellt. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte jedoch weder das Vorliegen eines von dem Kläger behaupteten Gewerbebetriebes ausreichend bestritten, noch die Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB hinreichend widerlegt.

Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass der Gewerbebetrieb des Herrn A auf ihn übergegangen ist. Grundsätzlich ist bei einer Unternehmensübertragung über die den Unternehmensgegenstand bildenden Sachen, Rechte und sonstigen wirtschaftlichen Werte einzeln zu verfügen (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz), also z.B. über Grundstücke (§§ 873, 925 BGB), bewegliche Sachen (§§ 929 ff. BGB), Forderungen und anderen Rechte wie Patente (§§ 398 ff., 413 BGB), (vgl. Baumbach/Hopt, 33. Auflage, Einl. v. § 1 HGB Rn. 42). Der Kläger hat mit Anlage K15 einen notariell beurkundeten Geschäftsübergabevertrag in Kopie vorgelegt. Dieser Vertrag genügt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Nach B., § 1 des Geschäftsübergabevertrags überlässt Herr A seinem Sohn, Herrn C, den unter A, § 1 des Vertrages genannten Betrieb, dessen Geschäftsgegenstand u.a. die Vermarktung von Patenten, Lizenzen und Gerbrauchsmustern ist, mit allen Aktiven und Passiven, wie sie sich aus der Bilanz zum 31.12.2006 ergeben. Insbesondere gehen nach dieser Vorschrift sämtliche Forderungen und Ansprüche, sämtliches Anlage- und Umlaufvermögen auf Herrn C über. Des Weiteren hält der Vertrag fest, dass sich die Vertragsteile über den Eigentumsübergang der am Tag des Besitzübergangs zum Betriebsvermögen zählenden beweglichen Gegenstände, insbesondere der Betriebsausstattung, den Geräten und Maschinen und der Vorräte einig sind. Auch ist geregelt, dass Herr A sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen betrieblichen Ansprüche, insbesondere Guthaben auf betriebliche Bankkonten, wie diese am Tag des Besitzübergangs bestehen, an den Übernehmer abtritt, der die Abtretung annimmt. Weiter ist festgehalten, dass die vertragsgegenständlichen beweglichen Sachen, Rechte und Anwartschaften den Parteien bekannt sind.

II.

Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt, soweit er rückwärts gerichtete Schadensersatz- und diese vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Herrn A aus dem Klagepatent vor dem 09.06.2011 geltend macht. Insofern kann er nicht eigene Ansprüche in eigenem Namen geltend machen. Denn er hat nicht ausreichend dargetan, dass Herr A ihm seine Ansprüche aus dem Klagepatent abgetreten hat.

1.

Vor dem 09.06.2011 war Herr A Inhaber des Klagepatents. Entgegen der Ansicht des Klägers verbirgt sich hinter der Eintragung „A, 12345 B, DE“ (vgl. Anlage K19) die natürliche Person A und nicht die Firma A. Die in der Rolle enthaltene Bezeichnung ist der Auslegung zugänglich und zwar wegen Art. 2 Abs. 2 EPÜ auch, soweit es sich um den deutschen Teil eines europäischen Patents handelt (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 694). Eine Auslegung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die namentlich bezeichnete Einheit eine selbst nicht rechtsfähige Formation darstellt. Hier verbirgt sich hinter der Bezeichnung der allein rechtsfähige Rechtsträger der aus dem Registereintrag ersichtlichen Formation (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 13, 15 – Faktor VIII-Konzentrat). Eine Firma ist nicht rechtsfähig und kann daher nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Vielmehr wird der jeweilige Inhaber des unter der Firma betriebenen Handelsgeschäfts persönlich berechtigt und verpflichtet. Selbst wenn Herr A die Eintragung also unter seiner Firma vorgenommen haben sollte, war er als allein rechtsfähige Person der tatsächliche Patentinhaber. Als in der Rolle eingetragener Patentinhaber war daher allein Herr A befugt, Klage zu erheben.

2.

Der Kläger hat nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass Herr A seine Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus dem Klagepatent aus der Zeit vor dem 09.06.2011 an ihn abgetreten hätte.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 hat der Klägervertreter erklärt, Herr A habe seinen Schadensersatzanspruch mit dem Geschäftsübergabevertrag (Anlage K15) an den Kläger abgetreten. Dies sei dem Vertrag unter VI. auf Seite 6, II. auf Seite 4 und V. zu entnehmen.

Die behauptete Abtretung folgt aus den angegebenen Passagen nicht. Unter B, § 1, Abs. VI des Geschäftsübergabevertrages ist der Besitzübergang geregelt, nicht jedoch die Abtretung von Schadensersatzansprüchen. In B, § 1, Abs. II des Vertrages heißt es: „Das Unternehmen wird übergeben, mit der Befugnis, die bisherige Bezeichnung (mit oder ohne Inhaberzusatz) fortzuführen.“ Aus dieser Textstelle ergibt sich weder, dass das Klagepatent zu dem Gewerbebetrieb des Herrn A gehört hat, noch dass es mit Geschäftsübergabe auf den Kläger übergegangen ist und eine Abtretung der das Klagepatent betreffende Schadensersatzansprüche für die Zeit vor Geschäftsübergang erfolgt wäre. B, § 1, V. regelt schließlich die Haftung für Rechts- und Sachmängel. Auch dieser Passage ist eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen nicht zu entnehmen. Allenfalls aus dem Satz „Insbesondere gehen sämtliche Forderungen und Ansprüche, sämtliches Anlage- und Umlaufvermögen auf Herrn C über“ unter B, § 1, I. des Geschäftsübergabevertrages ließe sich eine Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem Klagepatent herleiten. Mangels Sachvortrag kann dies jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht festgestellt werden kann, ob das Klagepatent überhaupt zum Anlage- oder Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs gehört hat.

III.

Der Kläger kann nicht fremde Ansprüche (des Herrn A) im eigenen Namen geltend machen. Denn es lässt sich weder eine gesetzliche noch eine gewillkürte Prozessstandschaft feststellen.

Eine gesetzliche Prozessstandschaft läge vor, wenn der Kläger durch Gesetz (z.B. § 265 ZPO) dazu berechtigt wäre, Ansprüche des Herrn A im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Thomas/Putzo, 29. Auflage, § 51 ZPO Rn. 24). Eine solche gesetzliche Vorschrift liegt nicht vor. Eine gewillkürte Prozessstandschaft wäre gegeben, wenn der Kläger von Herrn A durch Rechtsgeschäft dazu ermächtigt worden wäre, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Mangels Sachvortrag kann von einer solchen Ermächtigung ebenfalls nicht ausgegangen werden.

B.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie zum Teil begründet.

I.

Der Kläger ist seit seiner Eintragung in die Patentrolle am 09.06.2011 aktiv legitimiert.

II.

Soweit die Beklagte ausführt, Herr C hätte die Firma „A“ nicht unter der gleichen Firma weiterführen können, ist dieser Vortrag weder für die Prozessführungsbefugnis (vgl. unter A.) noch für die Aktivlegitimation von Bedeutung. Zum einen steht dieser Auffassung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 HGB entgegen. Im Übrigen mag die Frage, ob eine Firma gemäß § 18 HGB irreführend ist oder nicht, im Verfahren vor dem Registergericht (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB), im Missbrauchsverfahren nach § 37 Abs. 1 HGB, in einem Amtslöschungsverfahren oder im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage gemäß den §§ 37 Abs. 2, 8 Abs. 2 UWG eine Rolle spielen. Für den hier zu entscheidenden Fall ist es dagegen nicht von Bedeutung, ob eine sowohl prozessführungsbefugte als auch anspruchsberechtigte Partei, unter einer zulässigen Firma auftritt oder nicht.

III.

Das Klagepatent schützt in seinem Patentanspruch 1 einen zusammenklappbaren Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung zusammenklappen lässt.

Aus der US 3,881,XXX A ist ein Kinderwagen, insbesondere Sportwagen bekannt, bei dem ein Sitz aus weichem Material auf einer zusammenlegbaren Rahmenkonstruktion angeordnet ist. Die Rahmenkonstruktion weist ein unteres, scherenartig an einem Gelenkstück angelenktes Paar von Seitenholmen auf, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden sind, wobei an dem Gelenkstück und an den Enden der Seitenholme je ein Rad angebracht ist. Auf den Seitenholmen sind verschiebbare Gelenke für die schwenkbewegliche Befestigung von Rückenholmen vorgesehen, an deren freien Ende je ein Schiebegriff angebracht ist. Um die Konstruktion in der aufgestellten Lage zu stabilisieren und zu halten, sind vorzugsweise zwischen den beiden Rückenholmen obere und untere Querholme vorgesehen, die aus jeweils zwei gleichen, an einem Ende gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestehen und mit ihren anderen Enden an den Rückenholmen angelenkt sind. An den Rückenholmen sind vorderseitig Sitzholme angelenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt sind. Rückseitig an den Rückenholmen sind Beinstützen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt sind. Durch verschiebliche Anordnung der Gelenke an den Rückenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits kann das Wagengestell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den Seitenholmen vollständig zusammengelegt werden.

Aus der FR 2 310 XXX A ist ein zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt, das einen gleichen Grundaufbau aufweist, wie das Kinderwagengestell gemäß der US 3,881,XXX A. Die Rückenholme sind jedoch an festen Lagern an den Seitenholmen schwenkbeweglich gelagert und unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengestänges, das als Spreizgestänge zwischen den Rückenholmen vorgesehen ist, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgeführt. Dadurch bilden die Rückenholme zusammen mit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm. Für die Spreizung der Seitenholme ist zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den unteren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, das Wagengestell eines Schiebewagens, das aus dem Stand der Technik bekannt ist (DE 201 12 XXX; US 3,881,XXX; US 5,536,XXX und FR 2 310 XXX), und dessen Mechanismus für die Zusammenlegung zu vereinfachen. Darüber hinaus soll der Mechanismus so ausgebildet werden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zusammenklappen gegeben ist.

Das Klagepatent schlägt zur Lösung des Problems in seinem Anspruch 1 einen Schiebewagen mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:

2. zwei oberen Gestellholmen (2a, 2b), die
a) spiegelbildlich angeordnet sind,
b) von vorn nach hinten ansteigen,
c) im Wesentlichen V-förmig verlaufen und
d) aus durchgehenden oder miteinander verbundenen Abschnitten gebildet sind;

3. einem Verbindungsteil (3),
a) an dem die untere Enden der zwei oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar angekoppelt sind und
b) an dem zwei untere Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind;

4. zwei untere verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b),
a) die spiegelbildlich angeordnet sind,
b) von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig verlaufen und
c) aus durchgehenden oder miteinander verbundenen Abschnitten gebildet sind;

5. Radlagerhalter (5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6),
a) die an den hinteren Enden der Gestellholme (4a, 4b) befestigt sind;

6. mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, das
a) mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder
b) einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist;

7. ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestänges, welches
a) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) angebracht ist und diese verbindet,
b) derart ausgebildet ist, dass
aa) nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen (2a, 2b) und die unteren Gestellholme (4a, 4b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und
bb) beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Gestellholme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.

IV.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 6 verwirklicht. Auch die Merkmalsgruppe 7 ist erfüllt.

Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 verlangt zunächst ein aufstellbares Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges. Das Spreizgestänge soll gemäß Merkmal 7a) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen angebracht sein und diese verbinden. Zudem soll es nach der Merkmalsgruppe 7b) derart ausgebildet sein, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in einer V-Position zueinander und gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges die oberen und die unteren Gestellholme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.

1.

Unter einem Kreuzgestänge im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann – ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit der Konstruktion derselben befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt – ein Spreizgestänge, bei dem die Stützstreben „über Kreuz“ angeordnet sind, so dass sie einen Kreuzungspunkt aufweisen, und die freien Enden der Stützstreben an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht sind und diese miteinander verbinden, so dass es zu einer Bewegungskopplung kommt. In welchen Ebenen und/oder auf welchen Achsen es zu einer Bewegung des Kreuzgestänges kommt, legt das Klagepatent indes nicht zwingend fest. Es ist insbesondere nicht unbedingt ein „dreidimensional“ wirkendes Gestänge in der Art eines Regenschirms erforderlich.

a.

Der vom Anspruch verwendete Begriff „Kreuzgestänge“ sowie die Vorgaben des Merkmals 7 und des Merkmals 7a) geben zu erkennen, dass es sich bei dem erfindungsgemäßen Gestänge um eine bestimmte Form bzw. Bauart eines Spreizgestänges handelt, und zwar um ein solches, dessen Stützstreben ein Kreuz zwischen den oberen und den unteren Gestellholmen (2a, 2b, 4a und 4b) bilden. Das Kreuzgestänge ist in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen angebracht und so ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagenteils die in Merkmal 7b) aa) und beim Zusammenlegen des Gestänges die in Merkmal 7b) bb) genannten Situationen gegeben sind. Weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung des Kreuzgestänges, insbesondere zu einer dreidimensionalen Wirkungsweise bei Aufstellen und Zusammenklappen lassen sich dem Wortlaut des Anspruchs nicht entnehmen.

b.

Wenn sich der Fachmann der Frage zuwendet, welchen Sinn und Zweck das Klagepatent mit dem beschriebenen Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges verfolgt, erkennt er zunächst, dass das Gestänge das Mittel zum Aufstellen und zum Zusammenlegen des Wagengestells ist. Das Wagengestell soll sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung und umgekehrt zusammen- bzw. aufklappen lassen (Klagepatentschrift Absätze [0001], [0014]), wobei dies, wie insbesondere Absatz [0006] der Klagepatentschrift erhellt, mit einem einfachen Mechanismus und mittels leichter Handhabung geschehen soll. Diesen einfachen Mechanismus stellt das Kreuzgestänge zur Verfügung. Das Kreuzgestänge sorgt dafür, dass zum einen nach dem Aufstellen die oberen und die unteren Gestellholme in eine V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und zum anderen trägt es Sorge dafür, dass beim Zusammenlegen die oberen und unteren Gestellholme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Da das Kreuzgestänge die Gestellholme „über Kreuz“, d.h. links oben mit rechts unten und rechts oben mit links unten verbindet, wirkt das Gestänge auf die Holme und es kommt zu einer Bewegungskopplung. Die Bewegung des Kreuzgestänges wird auf die Holme übertragen. Eine Bewegung des Kreuzgestänges bzw. eine Kraftausübung genügen, um aufzuklappen oder zusammenzuklappen. Weitere Schritte sind deshalb zum Aufstellen oder Zusammenlegen nicht erforderlich.

Der Fachmann nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass dem Kreuzgestänge zudem die technische Funktion beigemessen wird, die jeweilige Stellung des Wagengestells zu sichern und die erforderliche Verdrehsicherheit sowie Stabilität des Wagengestells zu gewährleisten (Klagepatentschrift Absätze [0007], [0014]).

Dass eine dieser technischen Funktionen zwingend erfordern würde, dass ein dreidimensional wirkendes Kreuzgestänge, so wie die Beklagte es versteht, vorhanden ist, ist nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem für die erfindungsgemäße Bewegungskopplung. Die Übertragung der auf das Kreuzgestänge wirkenden Kraft bzw. Bewegung auf die Gestellholme ist unabhängig davon, ob das Kreuzgestänge in nur einer Ebene, also zweidimensional, oder in zwei Ebenen bewegbar ist.

c.

Bestärkt wird der Fachmann in dieser Sichtweise durch die Unteransprüche 6, 7 und 11. Die beiden erst genannten Unteransprüche stellen ausdrücklich eine bevorzugte Ausführungsform unter Schutz, bei der für die Stützstreben Schwenklagerhalter vorgesehen sind, an denen die Stützstreben schwenkbeweglich gelagert sind. Die Schwenklagerhalter bringen die erforderliche Beweglichkeit; durch Verschieben der Schwenklagerhalter kann das Gestell zusammengeklappt oder in die aufgestellte Gebrauchsposition verbracht werden. Das Kreuzgestänge selbst kann hierbei auch nur in einer Ebene verschoben werden. Da auch diese Ausführungsform ausdrücklich als erfindungsgemäß angesehen wird, muss sie von dem Hauptanspruch 1 umfasst sein. Der Unteranspruch 11 schützt demgegenüber eine Ausführungsform, bei der das Kreuzgestänge einen mittigen Lagerhalter mit Schwenklagern aufweist, in denen die Stützstreben angeordnet sind, und bei der der Lagerhalter so angeordnet ist, dass er durch rückseitiges Wegziehen oder durch nach vorne gerichtetes Schieben das Kreuzgestänge zusammenklappt, wobei sich gleichzeitig die Holme aufeinander zu bewegen. Der Unteranspruch 11 stellt mithin ein Kreuzgestänge unter Schutz, das in zwei Ebenen wirkt. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass der Schutzbereich des Hauptanspruchs 1, auf den der Unteranspruch 11 rückbezogen ist, weiter reicht.

d.

Das Erfordernis eines dreidimensional wirkenden Kreuzgestänges, wird der Fachmann ebenso wenig aus Absatz [0007] oder aus Absatz [0009] der Klagepatentschrift ableiten.

Nach Absatz [0007], Satz 1 der Klagepatentschrift ist das Wagengestell „ähnlich aufgebaut wie ein Schirmgestänge“. Gemäß Absatz [0007], Satz 2 sind mit den Worten „ähnlich aufgebaut wie ein Schirmgestänge“ vier Holme gemeint, die aus einer zusammengeklappten Position in eine aufgestellte Position relativ zueinander verschwenkbar sind. Gemäß Absatz [0007], Satz 3 kann dies auch dadurch geschehen, dass – anders als bei einem Regenschirm – lediglich die oberen Holme gegenüber den unteren Holmen relativ verschwenkbar sind. In Abgrenzung zu der Konstruktion eines Regenschirmes können die Stützstreben darüber hinaus einzeln an einem Holm angelenkt sein und an dem anderen korrespondierenden Holm im aufgestellten Zustand befestigt sein. Bei dieser Bauweise fehlt es mithin an Lagerhaltern, in denen die Holme bewegt werden könnten. Zwar ist es nach der Beschreibung auch möglich, an einem Holm ein verschiebliches Schwenklager vorzusehen, das zum Aufstellen des Gestells nach hinten oder vorne verschoben wird und zum Zusammenfalten des Gestells in die entgegengesetzte Richtung. Dabei soll eine Bewegungskopplung zu den anderen Holmen über die Verbindungsstreben gegeben sein, so dass die oberen Holme in Richtung der unteren Holme verschwenken. Auch diese Konstruktion unterscheidet sich jedoch von der Bauweise eines Regenschirms, bei dem üblicherweise sämtliche Holme mit einem verschieblichen Schwenklagerhalter versehen wären. Wie der Kläger zutreffend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, beschreibt das Klagepatent damit nicht zwangsläufig eine dreidimensionale Wirkung des Kreuzgestänges wie bei einem Regenschirm. Das Charakteristische an dem in dem Klagepatent beschriebenen Wagengestell ist vielmehr die Anlenkung aller Holme an demselben vorderen Verbindungsteil und die Verbindung der Holme untereinander durch ein Kreuzgestänge, mit dem die Holme bewegt werden können.

Die Beklagte kann sich für ihre Argumentation auch nicht auf Absatz [0009] der Klagepatentschrift berufen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der in Absatz [0009] beschriebenen Konstruktion lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Zwar soll nach Absatz [0009] der Beschreibung ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges besonders vorteilhaft sein, wenn – wie beim Regenschirm – die Streben durch Bewegung des Lagerhalters in Längsrichtung aufgestellt und zusammengefaltet werden können. Durch die Worte „z.B. in X-Form, wenn…“ wird jedoch deutlich gemacht, dass sich die Vorgaben des Konditionalsatzes zwar auf ein Kreuzgestänge, aber eben nur auf ein Kreuzgestänge in der als Beispiel genannten X-Form bezieht. Es ist auch nicht so, dass ein Kreuzgestänge immer in Form eines symmetrischen „X“ ausgebildet sein muss. Vielmehr bedeutet „Kreuz“ nur, dass sich zwei Linien kreuzen. Diese Kreuzung muss aber weder in der Mitte der Linien erfolgen, noch ist ein bestimmter Winkel zwischen den kreuzenden Linien vorgegeben. Dem Fachmann wird damit ein Kreuzgestänge vorgegeben ohne Beschränkung auf eine konkrete Bauweise. Der Begriff des „Kreuzgestänges“ wird damit lediglich durch die Bedingung des durch die Betätigung bewirkten Faltvorgangs des Wagengestells spezifiziert.

Weder aus Absatz [0009] noch aus Absatz [0014] der Klagepatentschrift, der in den Zeilen 35 ff., das Spreizgestänge in X-Form näher erläutert, sowie aus den Figuren 1 bis 3 kann daher gefolgert werden, dass ausnahmsweise ein Ausführungsbeispiel den weitergehenden Wortlaut des Anspruchs einschränkt. Dass die technische Lehre des Klagepatents nur dann funktioniert, wenn die dort genannten Vorgaben erfüllt sind, ist von der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dieses Verständnis von Absatz [0009] steht zudem in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.02.2011 (Anlage K17, S. 12), das als sachverständige Äußerung zu berücksichtigen ist.

e.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Patentbeschreibung gewürdigten Stand der Technik, insbesondere aus dem Vortrag der Beklagten zu der FR 2 310 XXX A. Soweit die Beklagte aus den aus Figur 1 der FR 2 310 XXX A ersichtlichen Scherengestänge (18), den Schenkeln (19) und den Ausführungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren ableiten möchte, dass das Kreuzgestänge des Klagepatents, kein Scherengestänge ist, vermag die Kammer der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das Klagepatent die Begriffe „Kreuzgestänge“ und „Scherengestänge“ voneinander unterscheiden möchte, liegt in der bereits beschriebenen Bewegungskopplung des Kreuzgestänges das entscheidende Abgrenzungskriterium. Denn anders als bei dem Kreuzgestänge des Klagepatents bedarf es bei dem Scherengestänge der FR 2 310 XXX mehrerer Schritte, um das Gestell vollständig zusammenzuklappen. In den auf Bl. 170 d. A. dargestellten Figuren 1 und 2 aus der FR 2 310 XXX A verbindet das Scherengestänge lediglich die zwei Rückenholme (14). Eine Verbindung der oberen und unteren Gestellholme (15, 1) durch das Scherengestänge erfolgt nicht. Vielmehr sind die oberen Gestellholme jeweils für sich an dem derselben Gestellseite zugeordneten unteren Gestellholm angelenkt. Anders als beim Klagepatent fehlt es an der Anlenkung der unteren und oberen Gestellhome an einem Verbindungsteil, das in Abstand zu dem Kreuzgestänge angebracht ist. Aus diesem Grund liegt kein Kreuzgestänge an den vier Holmen vor, das bewirken könnte, dass die unteren und oberen Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Vielmehr bewegen sich durch die Faltbewegung des Kreuzgestänges die Gestellholme (15, 1) lediglich in Richtung der Gestellbreite aufeinander zu. Eine aufeinander zu schwenkende Bewegung der Gestellholme (15, 1) in Richtung der Gestellhöhe wird nicht durch die Faltbewegung des Kreuzgestänges, sondern durch mit Gelenken versehenen weiteren Gestängeteilen und Knickstellen (Rückenholme 12, 14, Gelenke 22, 23) erreicht. Der entscheidende Unterschied zwischen dem Scherengestänge aus der FR 2 310 XXX und dem Kreuzgestänge der Klagepatentschrift ist damit, dass bei dem Klagepatent ein Verschwenken der Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinander zu erfolgt.

2.

Soweit in Merkmal 7 b) bb) gefordert ist, dass beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und die unteren Gestellholme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken, genügt es, wenn sich die oberen Gestellhome durch Bewegung des Kreuzes gleichmäßig auf die unteren Gestellholme zu bewegen bis die Transportstellung erreicht ist. „Gleichzeitig“ bedeutet nicht ein zeitlich ununterbrochen gleiches aufeinander zu verschwenken.

Absatz [0007] der Klagepatentschrift, wonach die unteren Holme nicht verschwenkbar angeordnet sein müssen, sondern nur die oberen Holme auf die unteren Holme schwenken, gibt ein weites Verständnis des „gleichzeitig aufeinander zu Verschwenkens“ zu erkennen. Es ist hiernach auch erfindungsgemäß, wenn die unteren Holme nicht verschwenkt werden. Dies entspricht der Aufgabe des Klagepatents, das Wagengestell eines aus dem Stand der Technik bekannten Schiebewagens und dessen Mechanismus für die Zusammenlegung zu vereinfachen und so auszubilden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zusammenklappen gegeben ist. Das Klagepatent löst diese Aufgabe durch ein Spreizgestänge, das alle Holme durch ein Kreuzgestänge miteinander verbindet. Dieses Kreuzgestänge soll eine Bewegungskopplung der Holme bewirken, so dass sich die oberen und unteren Holme problemlos durch ein Aufeinanderzuschwenken in die Transportstellung legen lassen. Wie bereits zuvor erwähnt, soll eine Bewegung des Kreuzgestänges bzw. eine Kraftausübung genügen, um die Transportstellung zu erreichen. Ob dabei die Holme fortwährend und gleichzeitig aufeinander zu verschwenken oder nicht, ist für diese technische Funktion nicht von Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, dass sich die oberen Holme durch eine Kraftausübung auf die unteren Holme legen lassen.

3.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatents. Wie insbesondere dem mittigen und dem unteren Bild auf Bl. 15 d. A. zu entnehmen ist, weist die angegriffene Ausführungsform ein aufstellbares Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges auf. Aus dem unteren Bild auf Bl. 15 d. A. ergibt sich, dass das Spreizgestänge in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen angebracht ist und diese verbindet (Merkmal 7a)). Das Verbindungsteil ist gesondert auf Bild 15 und Bild 16 (Anlage K13) abgelichtet. Das mittige Bild auf Bl. 15 d. A. zeigt, dass das Spreizgestänge derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind (Merkmal 7b)aa)).

Merkmal 7b)bb) ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und nach den von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen ebenfalls erfüllt. Die Beklagte führt aus, dass beim Zusammenlegen des Spreizgestänges die oberen und unteren Holme erst kurz vor der Transportstellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenkten. Zu Beginn des Zusammenlegens erfolge ein gleichzeitiges Aufeinanderzuverschwenken jedoch nicht. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutreffend ist oder nicht, führt dies aus den unter 2 dargelegten Gründen nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 heraus. Bei der angegriffenen Ausführungsform bewegen sich die oberen Gestellholme durch Bewegung des Kreuzes gleichmäßig auf die unteren Gestellholme zu bis die Transportstellung erreicht ist (vgl. die Ablichtungen auf Bl. 33 d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass ein Scherengestänge, das die oberen und unteren Holme miteinander verbindet, grundsätzlich bei Zusammenlegen jeweils nur die oberen Holme und die unteren Holme aufeinander zu bewegen lässt. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform bewirken die Verbindungsschenkel, dass auch die oberen Holme jeweils auf die unteren Holme zu schwenken. Durch diese Verbindungsschenkel des zweidimensionalen Kreuzes wird eine Verschiebung auf der Längsachse bewirkt. Es erfolgt eine Bewegungskopplung aller vier Holme. Durch einen Kraftakt wird der Kinderwagen zusammengelegt.

Soweit die Beklagte ausführt, dass beim Zusammenlegen des Scherengestänges die oberen und unteren Holme nicht ohne zusätzliche Gestängeteile gleichzeitig aufeinander zu verschwenken könnten, ist dies nur dann richtig, wenn man diese Gestängeteile in den Verbindungsschenkeln sehen möchte. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Beklagte hierbei wohl auf S. 16 des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage K 17) stützen möchte. Dieses versteht – zu Recht – unter „zusätzlichen Gestängeteilen“ jedoch nicht Verbindungsschenkel wie bei der angegriffenen Ausführungsform, sondern vor allem neben den Stützstreben bestehende Streben wie zum Beispiel Rückenholme oder Querholme. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Verbindungsschenkel könnten jedenfalls den Anschlussgliedern (19) der FR 2 310 XXX gleichgesetzt werden, ist dem nicht zu folgen. Denn anders als bei den Verbindungsschenkeln handelt es sich bei den Anschlussgliedern (19) nicht nur um Halter sondern um Streben, die zusammengeklappt werden können. Die Verbindungsschenkel entsprechen vielmehr den in Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellten Schwenklagerhalter (16a, 17a, 17 b). Dem Klagepatent ist nicht zu entnehmen, dass das Aufeinanderzuverschwenken ohne Verbindungsschenkel wie sie auf der Ablichtung der angegriffenen Ausführungsform in Anlage B6 ersichtlich sind, erfolgen muss. Vielmehr sieht es selbst die oben genannten Schwenklagerhalter (vgl. Figur 2, 16a, 17a, 17 b) vor. Da die Verbindungsschenkel auch zu keinem anderen Mechanismus für die Zusammenlegung führen, führt deren Vorhandensein nicht aus der Verletzung heraus. Gleiches gilt für den bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Querholm zwischen den oberen Gestellholmen.

V.

1.

Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt, ist sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.

2.

Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 09.06.2011 Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Der Beklagten fällt zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit nicht fest. Da der Kläger keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat er ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

3.

Um den Kläger in die Lage zu versetzen, die ihm zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über die Benutzungshandlungen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, §§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG.

4.

Dem Kläger steht kein Vernichtungsanspruch gemäß Art. 64 EPÜ, § 140a PatG zu. Er hat die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht schlüssig darzulegen vermocht. Dem klägerischen Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, dass die ausländische Beklagte verletzende Gegenstände (im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) im Inland noch im Besitz oder Eigentum hat. Dass die Beklagte einen inländischen Geschäfts- oder Niederlassungssitz unterhält, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

5.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Erstattung seiner durch die außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren.

a.

Zwar kommt in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 06.08.2009 (Anlage K4, Übersetzung Bl. 98 ff. d. A.) entgegen der Ansicht der Beklagten ein Unterlassungsverlangen zum Ausdruck. Ein Unterlassungsverlangen ist eine eindeutige und ernsthafte Aufforderung an den Verletzer, das beanstandete Verhalten für die Zukunft zu unterlassen. Dieses Verlangen muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich aus den Begleitumständen ergeben (BGH, GRUR 1979, 332 – Brombeerleuchte).

In dem Schreiben vom 06.08.2009 haben sich Rechts- und Patentanwalt des Klägers an den Geschäftsführer der Beklagten gewandt. Dabei haben sie klargestellt, dass sie für Herrn A und die F auftreten. Ferner haben sie das Klagepatent mit seiner Veröffentlichungsnummer genannt und der Beklagten Verletzungshandlungen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unmissverständlich vorgeworfen. In dem Schreiben heißt es „Unser Mandant gibt Ihnen die Möglichkeit, die Angelegenheit gütlich zu regeln, indem sie den beigefügten Lizenzvertrag bis spätestens 31. August 2009 unterzeichnen“. Weiter wird ausgeführt: „Sobald wir ein unterzeichnetes Exemplar des beigefügten Lizenzvertrages erhalten (…), wird unser Mandant davon absehen, bezüglich der vorgenannten Produkte gerichtliche Schritte gegen Ihre Firma einzuleiten.“ Aus diesen Textpassagen ergibt sich, dass jedenfalls Herr A das Klagepatent für verletzt hält und entweder den Abschluss eines Lizenzvertrages wünscht oder – sollte die Beklagte den Lizenzvertrag nicht unterschreiben und es darüber hinaus nicht unterlassen, die angegriffene Ausführungsform weiter zu vertreiben – gerichtliche Schritte einleiten möchte. Für die Beklagte wird ohne weiteres ersichtlich, dass sie bei Ablehnung des Lizenzvertragsangebots, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unterlassen soll.

b.

Die Abmahnung ist indes nicht wirksam, da nicht festgestellt werden kann, ob die Angaben zur Aktivlegitimation in dem Schreiben vom 06.08.2009 zutreffend sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2010, I-2 W 52/10).

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erläutert, dass das Klagepatent mit der Geschäftsübergabe im Jahr 2007 an Herrn C abgetreten worden sei. Herr C sei daher im Zeitpunkt der Abmahnung materiell berechtigt gewesen. Die Berechtigung des Herrn A ergebe sich daraus, dass die E als Leasingnehmerin Rechte aus dem Patent gehabt habe. Die E habe ihren Schadensersatz an den Kläger abgetreten. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre allein Herr C im Zeitpunkt der Abmahnung anspruchsberechtigt gewesen. In diesem Fall wäre die Abmahnung nicht wirksam. Denn der Rechts- und Patentanwalt des Klägers ist in dem Schreiben vom 06.08.2009 nicht für Herrn C aufgetreten. Auch fehlt es an einem Hinweis in dem Abmahnschreiben, dass eine Übertragung des Klagepatents an Herrn C vor Abmahnung erfolgt ist, obwohl der alte Inhaber, A, noch in der Patentrolle steht.

Aus dem Vortrag der Parteien und dem als Anlage K15 vorgelegten Geschäftsübergabevertrag lässt sich weder folgern, dass eine Abtretung des Klagepatents von Herrn A auf Herrn C im Jahre 2007 erfolgt ist, noch, dass eine solche Abtretung nicht erfolgt ist. Für eine Übertragung des Klagepatents mit Übergabe des Gewerbebetriebs spricht, dass nach A, § 1 des Geschäftsübergabevertrages (Anlage K15) Geschäftsgegenstand des Gewerbebetriebs die Vermarktung von Patenten ist. In B, § 1 des Vertrages ist darüber hinaus festgehalten, dass sämtliches Vermögen über geht. Zu dem Anlage- und Umlaufvermögen können auch Patente gehören. Ob das Klagepatent zum Betrieb des Herrn A gehörte und gemäß den §§ 398, 413 BGB mit Geschäftsübergabe abgetreten wurde, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers, der in Bezug auf die Voraussetzungen der Abmahnung, (zu der auch die Anspruchsberechtigung des Abmahnenden gehört), darlegungs- und beweisbelastet ist.

VI.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

2.

Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwerts war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs das wirtschaftliche Interesse ausschlagegebend, das an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile besteht. Es war daher hinsichtlich dieses Anspruchs nicht nur der voraussichtlich drohende Schaden aus der behaupteten Patentverletzung zu berücksichtigen. Von Bedeutung waren auch die Restlaufzeit des Klagepatents und die Verhältnisse beim Kläger. Hinsichtlich der Verhältnisse beim Kläger war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger jährlich aus dem Verkauf von 10.000 bis 15.000 Kinderwagen für 200,00 € das Stück profitiert und eine bedeutende Marktstellung inne hat.