4a O 524/03 – Treppenlichtzeitschalter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 383

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Januar 2005, Az. 4a O 524/03

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 und in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 21. November 2002

Treppenlichtzeitschalter mit einer Wechselspannungsnetzspeisung, einer Sieb- und Gleichrichterschaltung, die einen Zeitgeberschaltkreis speist, deren Zeitgebersignal ein Schaltrelais schaltzeitbestimmend ansteuert, dessen Arbeitskontakt eine der Netzspannungsleitungen mit einer Treppenlichtspeiseleitung, die extern eine oder mehrere Treppenleuchten speist, brückt, und mit einer Tastersignalleitung, die extern mit einer oder mehreren Tastschaltern, jeweils betätigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen hin verbindbar ist, denen jeweils eine Reihenschaltung aus einer Glimmlampe und einem zugehörigen Vorwiderstand parallel geschaltet ist, und wobei von der Tastschalterbetätigung ein Startsignal dem Zeitgeberschaltkreis zugeführt ist, und zwischen der Tastersignalleitung und der jeweils zweiten der Netzspannungsleitungen eine Speiseschaltung der Glimmlampen zugeordnet ist,

in Verkehr gebracht hat,

bei denen die Speiseschaltung aus einer Brückengleichrichterschaltung besteht, deren Gleichspannungsausgang mit einer elektronischen bistabilen Schaltung beschaltet ist, die immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet ist, wenn der über die Tastersignalleitung fließende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert überschreitet, und die ansonsten bis auf Durchlaßwiderstände von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderständen einen niederohmigen Stromweg bildet, und bei denen die Zeitgeberschaltung retriggerbar ist und über einen Optokoppler angesteuert ist, der eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang angesteuert ist,

und zwar auch für solche Treppenlichtzeitschalter, bei denen anstelle eines Optokopplers eine Zenerdiode oder ein hochohmiger Widerstand vorgesehen ist,

und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen.

II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von elektrotechnischen Erzeugnissen. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Zuvor war der Kläger auf dem Gebiet der Computertechnik tätig. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Betrieb der Beklagten gehörten zu deren Vertriebsprogramm mechanische und ein elektronisch arbeitender Treppenlichtzeitschalter. Der Kläger wurde damit beauftragt, einen verbesserten elektronischen Schalter zu entwickeln, um einen solchen Schalter auf den Markt zu bringen. Da dem Kläger die ihm vorgegebenen Lösungsansätze als nicht zielführend erschienen, verfolgte er privat in seiner Freizeit an den Wochenenden einen eigenständigen Lösungsweg, dessen Ergebnis er bereits im April 1993 der Beklagten präsentieren konnte. Nachdem der Vorgesetzte W den Kläger von der Absicht der Beklagten unterrichtet hatte, die von dem Kläger gefundene Lösung zum Patent anzumelden, teilte dieser Herrn W mit Schreiben vom 5. August 1993 (Anlage 2) mit, dass er der alleinige Erfinder sei und er der Beklagten entsprechend der Regelung des Arbeitsvertrages die Erfindung anbiete. Daraufhin reichte die Beklagte am 17. Dezember 1993 eine deutsche Patentanmeldung ein, die zur Erteilung des deutschen Patentes 43 43 xxx (Anlage 3, Streitpatent I) führte. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. Dezember 1994. Ferner erfolgte unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität eine europäische Patentanmeldung, die am 21. Juni 1996 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 8. Juli 1998 bekannt gemacht. Das europäische Patent trägt die Registernummer 0 659 xxx (Anlage 4, Streitpatent II).

Die Streitpatente, welche sich inhaltlich entsprechen, betreffen einen (kurzschlusssicheren) Treppenlichtzeitschalter. Der Patentanspruch 1 des Streitpatentes I, welcher mit dem Streitpatent II übereinstimmt, hat folgenden Wortlaut:

Treppenlichtzeitschalter mit einer Wechselspannungsnetzspeisung, einer Sieb- und Gleichrichterschaltung (GL1), die einen Zeitgeberschaltkreis (Z1) speist, deren Zeitgebersignal (TS) ein Schaltrelais (SR) schaltzeitbestimmend ansteuert, dessen Arbeitskontakt (AK) eine der Netzspannungsleitungen (N, L) mit einer Treppenlichtspeiseleitung (LL), die extern eine oder mehrere Treppenleuchten (L1, L2) speist, brückt, und mit einer Tastersignalleitung (TL), die extern mit einer oder mehreren Tastschaltern (T1, T2), jeweils betätigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen (N, L) hin verbindbar ist, denen jeweils eine Reihenschaltung aus einer Glimmlampe (G1, G2) und einem zugehörigen Vorwiderstand (W1, W2) parallelgeschaltet ist, und wobei von der Tastersignalleitung (TL) jeweils bei einer Tastschalterbetätigung ein Startsignal (SS) dem Zeitgeberschaltkreis (Z1) zugeführt ist, und zwischen der Tastersignalleitung (TL) und der jeweils zweiten der Netzspannungsleitungen (L, N) eine Speiseschaltung (SG) der Glimmlampe(n) (G1, G2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Speiseschaltung (SG) aus einer Brückengleichrichterschaltung (B) besteht, deren Gleichspannungsausgang (GA) mit einer elektronischen bistabilen Schaltung (BS) beschaltet ist, die immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet ist, wenn der über die Tastersignalleitung (TL) fließende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert überschreitet, und die ansonsten bis auf Durchlasswiderstände von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderständen (R15, R16) einen niederohmigen Widerstand bildet, und dass der Zeitgeberschaltkreis (Z1) retriggerbar ist und über einen Optokoppler (ISO) angesteuert ist, der eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang (GA) angesteuert ist.

Nachfolgend abgebildet ist eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung.

Nachdem die Beklagte die Fertigung des erfindungsgemäßen Schalters aufgenommen hatte, wobei am 5. Oktober 1995 der Optokoppler durch eine Zenerdiode ersetzt und am 15. Februar 1999 wiederum die Zenerdiode durch einen hochohmigen Widerstand ausgetauscht wurde, bat der Kläger mit Schreiben vom 19. August 1996 die Beklagte seine Erfindervergütung festzusetzen (Anlage 5). Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 setzte die Beklagte die Vergütung in Höhe von 6.636,- DM fest (Anlage 6). Dieser Betrag wurde dem Kläger überwiesen. Der Kläger widersprach der Festsetzung mit Schreiben vom 10. Januar 1997 (Anlage 7). Hieran schloss sich eine anwaltliche Korrespondenz an, die sich bis zum Jahre 1998 hinzog (vgl. Anlagenkonvolut 8). Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 teilte der patentanwaltliche Vertreter der Beklagten mit, dass dem Kläger für 1994 keine Vergütung zustehe, da das Schutzrecht erst Ende 1994 zur Erteilung und zur Veröffentlichung gekommen sei. In dem Schreiben wurden auch Umsätze angegeben. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 1998 (Anlage 9) wandte der Kläger sich an die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Antrag, nach näherer Maßgabe seiner Eingabe einen Einigungsvorschlag herbeizuführen. Die Beklagte erwiderte mit der Eingabe vom 3. Februar 1999 (Anlage 10), wozu der Kläger am 15. Februar 2001 (Anlage 11) Stellung nahm. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 26. November 2001 (Anlage 11a) sah vor, dass dem Kläger für die Jahre 1995 bis 1997 insgesamt eine Erfindervergütung in Höhe von DM 25.331,85 DM zustehe und die Beklagte ferner für die Jahre 1994 und 1998 bis 2001 Auskunft über den gesamten Nettoumsatz zu erteilen habe. Diesem Vorschlag hat die Beklagte widersprochen.

Danach wandte sich der patentanwaltliche Vertreter der Beklagte mit dem als Anlage 12 überreichten Schreiben vom 9. Juli 2002 an den Kläger mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, auf einer reellen Basis einen Vergleich zu erarbeiten. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Mit Schreiben des Klägers vom 24. Oktober 2002 (Anlage 14) wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung im Umfang des Einigungsvorschlages aufgefordert. Ferner wurde mit Schreiben vom 21. November 2002 das Angebot der Beklagten, die aus dem europäischen Patent entstandenen nationalen Patente zu übernehmen, für Deutschland und Frankreich angenommen. Weitere Forderungen wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass durch die am 5. Oktober 1995 bzw. 15. Februar 1999 vorgenommenen Änderungen der Schaltung eine Benutzung der Patente nicht mehr erfolge.

Der Kläger macht nunmehr im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche für die Jahre 1994 sowie 1998 bis 2002 sowie die Festsetzung der Vergütung nach Auskunftserteilung geltend. Im Übrigen begehrt er die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 9.559,04 € nebst Zinsen für die Benutzung der Erfindung in den Jahren 1995 bis 1997 entsprechend des von der Schiedsstelle festgesetzten Betrages. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass die in der Klageerwiderung gemachten Angaben zu den Stückzahlen zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemacht worden seien.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass auch nach Änderung der Schaltung die Erfindung weiterhin benützt werde und zwar mit äquivalenten Mitteln. Sowohl die Zenerdiode als auch der hochohmige Widerstand seien ein zu dem Optokoppler gleichwirkendes Mittel, welches für den Fachmann auch ohne weiteres auffindbar sei.

Der Kläger beantragt auf der ersten Stufe,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

sowie hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diesen ermächtigt, dem Kläger Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

das Urteil wegen der Kosten – gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;

notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Sie vertritt die Auffassung, dass die abgeänderten Schalter von der Lehre der Erfindung keinen Gebrauch mehr machen würden, da keine technische Gleichwirkung vorliege.
Im Übrigen hätten die Parteien vorgerichtlich eine Vergleichsvereinbarung getroffen.

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist – soweit über sie zu entscheiden war, § 301 ZPO – begründet.

Dem Kläger steht der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zu, da die Ausführungsformen auch in ihren Abwandlungen von der von dem Kläger getätigten Erfindung Gebrauch machen.

Anhaltspunkte für den Abschluss eines vorprozessualen Vergleiches, der einer Klageerhebung im Wege stehen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat als Nachweis ihrer Behauptung die Schreiben gemäß Anlage B 4 und B 5 vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass der Kläger einen Vergleichsvorschlag, unterbreitet mit Schreiben vom 9. Juli 2002 (Anlage B 4) angenommen haben soll, wie sich aus dem Schreiben vom 21. November 2002 (Anlage B 5) ergebe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn ersichtlich nimmt das Schreiben des Klägers vom 21. November 2002 Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 15. November 2002, welches der Kläger als Anlage 23 vorgelegt hat, steht mithin in keinem Zusammenhang zu dem Schreiben gemäß Anlage B 4. In dem Schreiben vom 15. November 2002 bot die Beklagte dem Kläger die Übernahme der streitgegenständlichen Patente an. Auf dieses Angebot bezieht sich das Annahmeschreiben nach Anlage B 5.

I.
Der von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist begründet. Gemäß ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und den Umfangs seines Rechts auf angemessene Vergütung im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ansprüche nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. § 12 Rdnr. 59 m.w.N.). Der Auskunftsanspruch ist ein Hilfsanspruch zum Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. § 12 Rdnr. 162).

Vorliegend steht dem Kläger trotz der bisher von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 6.636,- DM ein weiterer Vergütungsanspruch zu, mithin als Hilfsanspruch auch der entsprechende Auskunftsanspruch. Denn auch die im Jahre 1995 und 1999 abgeänderten Ausführungsformen der Treppenlichtzeitschalter benutzen die Erfindung nach den Streitpatenten.

1.
Das Streitpatent I, welches gleichlautend zu dem Streitpatent II ist und stellvertretend für dieses erörtert wird, betrifft einen Treppenlichtzeitschalter mit einer Wechselspannungsnetzspeisung, einer Sieb- und Gleichrichterschaltung, die einen Zeitgeberschaltkreis speist, deren Zeitgebersignal ein Schaltrelais schaltzeitbestimmend ansteuert, dessen Arbeitskontakt eine der Netzspannungsleitungen mit einer Treppenlichtspeiseleitung, die extern eine oder mehrere Treppenleuchten speist, brückt, und mit einer Tastersignalleitung, die extern mit einer oder mehreren Tastschaltern, jeweils betätigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen hin verbindbar ist, denen jeweils eine Reihenschaltung aus einer Glimmlampe und einem zugehörigen Vorwiderstand parallelgeschaltet ist, und wobei von der Tastersignalleitung jeweils bei einer Tastschalterbetätigung ein Startsignal dem Zeitgeberschaltkreis zugeführt ist, und zwischen der Tastersignalleitung und der jeweils zweiten Netzspannungsleitungen eine Speiseschaltung der Glimmlampe(n) angeordnet ist.

Nach den einleitenden Ausführungen der Streitpatentschrift I war eine derartige Schaltung im Stand der Technik aus der DE 32 07 155 vorbekannt. Dieser Treppenlichtautomat ist für die Installation von sogenannten Drei- und Vierleiter-Treppenhausinstallationen vorgesehen und erbringt durch ein spezielles selbsthaltendes Impulsrelais eine Begrenzung der Strombelastung bei langdauernder Betätigung einer Treppenhaustaste oder bei einer Überlastung der Schaltung mit einer überhöhten Anzahl von Glimmlampen, welche gewöhnlich parallel zu den Treppenhaustastern geschaltet sind. Die Impulsschaltung, welche das Relais steuert, weist eine gewisse Totzeit auf, die ein Nachtasten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Erlöschen des Treppenhauslichts verhindert, was das Streitpatent I als nachteilig ansieht.

Weiterhin ist es aus der DE 40 02 597 bekannt, Treppenlichtzeitschalter während der (für Warnzwecke reduzierten Beleuchtungsintensität) nachzutasten.

Hiervon ausgehend liegt dem Streitpatent I das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Treppenlichtzeitschalter zu schaffen, der einfacher ist und ein beliebiges Nachtasten auch während der Brennzeit der Treppenhausbeleuchtung ermöglicht. Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent I in dem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor, entsprechend der von dem Kläger als Anlage 17 überreichten Merkmalsgliederung:

1. Treppenhauslichtzeitschalter mit

1.1 einer Wechselspannungsnetzeinspeisung

1.2 einer Sieb- und Gleichrichterschaltung (GL 1)

1.3 und einer Tastersignalleitung (TL);

2. die Sieb- und Gleichrichterschaltung (GL 1) speist einen Zeitgeberschaltkreis (Z 1)

2.1 dessen Zeitgebersignal (TS) ein Schaltrelais (SR) schaltzeitbestimmend ansteuert,

2.2 dessen Arbeitskontakt (AK) eine der Netzspannungsleitungen (N, L) mit einer Treppenlichtspeiseleitung (LL) brückt, die extern eine oder mehrere Treppenleuchten (L1, L2) speist;

3. die Tastensignalleitung (TL) ist, extern mit einer oder mehreren Tastschaltern (T1, T2) jeweils bestätigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen (N, L) hin verbindbar;

4. den Netzspannungsleitungen (N, L) ist jeweils gegebenenfalls eine Reihenschaltung parallel-geschaltet, die aus einer Glimmlampe (G1, G2) und einem zugehörigen Vorwiderstand (W1, W2) gebildet ist;

5. jeweils bei einer Tastschalterbetätigung ist ein Startsignal (SS) dem Zeitgeberschaltkreis (Z1) zugeführt;

6. zwischen der Tastersignalleitung (TL) und der jeweils zweiten der Netzspannungsleitungen (L, N) ist eine Speiseschaltung (SG) der Glimmlampen (G1, G2) angeordnet;

7. die Speiseschaltung (SG) besteht aus einer Brückengleichrichterschaltung (B);

8. der Gleichspannungsausgang (GA) der Brückengleichrichterschaltung (B) ist mit einer elektronischen bistabilen Schaltung (BS) beschaltet;

9. die elektronische bistabile Schaltung (BS)

9.1 ist immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet, wenn der über die Tastersignalleitung (TL) fließende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert überschreitet,

9.2 und bildet ansonsten bis auf Durchlasswiderstände von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderständen (R 15, R 16) einen niederohmigen Stromweg;

10. die Zeitgeberschaltung (Z1) ist

10.1 retriggerbar

10.2 und über einen Optokoppler (ISO) angesteuert;

11. der Optokoppler (ISO) ist eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang (GA) angesteuert.

Die Lösung der technischen Aufgabe besteht mithin darin, dass die Speiseschaltung aus einer Brückengleichrichterschaltung besteht, deren Gleichspannungsausgang mit einer elektronischen bistabilen Schaltung beschaltet ist, die immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet ist, wenn der über die Tastersignalleitung fließende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert überschreitet, und die ansonsten bis auf Durchlasswiderstände von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderständen einen niederohmigen Stromweg bildet, und dass die Zeitgeberschaltung retriggerbar ist und über einen Optokoppler angesteuert ist, der eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang angesteuert ist (vgl. Streitpatent I, Anlage 3 Spalte 1 Zeilen 39 ff.).

2.
Zwischen den Parteien unstreitig macht die Ausführungsform I von der Lehre nach den Streitpatenten wortsinngemäßen Gebrauch, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten benutzen hingegen auch die Ausführungsformen II und III die Lehre nach den Streitpatenten mit äquivalenten Mitteln.

Zwischen den Parteien im Streit stehen die Merkmale 10.2 und 11, wonach die Zeitgeberschaltung (Z1) über einen Optokoppler (ISO) angesteuert ist und der Optokoppler (ISO) eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang (GA) angesteuert ist.

Der Optokoppler (ISO) ist Bestandteil der Signalentstör- und Übertragungsschaltung. Dieses Bauteil hat primär die Aufgabe, das durch die Treppenhaustaster indizierte Tastsignal zu entstören, so dass kein ungewollter Impuls, beispielsweise durch statische Aufladung o.a., an die Zeitgeberschaltung erfolgt, wodurch ein Einschalten der Treppenhausbeleuchtung durch den Leistungsschalter ausgelöst würde. Die Entstörung erfolgt durch ein RC-Glied (R20/C1). Darüber hinaus hat die Baugruppe die Aufgabe, die angrenzende Niederspannungsbaugruppe (bistabile Schaltung) der Glimmlampen-Speiseschaltung vor Überspannung zu schützen, die durch Fehlschaltungen beim Installieren von Treppenhausleuchten oder –taster hervorgerufen werden können, wie sich anhand der Beschreibung der Streitpatente (Anlage 3 Spalte 4 Zeilen 17 ff. und Anlage 4 Spalte 4 Zeilen 44 ff.) ergibt. Es wird ausgeführt:

„In den Zuleitungen der Brückengleichrichterschaltung (B) sind jeweils spitzenstrombegrenzende Schutzwiderstände (R15, R16) eingeschaltet, die zweckmäßig als Drahtwiderstände ausgebildet sind und dadurch eine Sicherungsfunktion übernehmen, falls die bistabile Schaltung oder die Brückenschaltung (B) durch einen Kurzschluß ausfallen sollten, und eine Überstromschutzfunktion haben, wenn Hochspannungsstörspitzen netzseitig auftreten.“

Der Spannungsschutz wird durch den erfindungsgemäßen Optokoppler erreicht, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, da er elektrisch isoliert von der Eingangsschaltung mit seiner Ausgangsschaltung über einen Verstärker das Zeitglied ansteuert, welches das Schaltrelais entsprechend seiner Schaltzeit betätigt (vgl. Streitpatent I Anlage 3 Spalte 2 Zeilen 11 bis 14 und Streitpatent II Anlage 4 Spalte 2 Zeilen 17 bis 20). Im Übrigen lässt sich dies auch aus der nachfolgenden Textstelle, wo es im Rahmen der Beschreibung der Erfindung heißt:

„Diese gesamte Schaltung ist durch den Optokoppler (ISO) von der bistabilen Schaltung (BS) elektrisch vollständig isoliert, so dass irgendwelche Fehlschaltungen beim Installieren von den Treppenhausleuchten oder –tastern zu keinen Schäden an der Schaltungen führen können.“ (Anlage 3 Spalte 4 Zeilen 7 bis 13 bzw. Anlage 4 Spalte 4 Zeilen 34 bis 39)

Der Optokoppler besteht, wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, im Wesentlichen aus einem Lichtemitter (Sender) und einem Photodetektor (Empfänger) und die Schutzwirkung des Bauteils basiert auf dem Prinzip der galvanischen Trennung.

Die Ausführungsform I weist keinen Optokoppler auf, sondern eine Zenerdiode D 10, wie sich gemäß dem Schaltplan 6 (Anlage 19) ergibt. Der Kläger hat hinsichtlich der Verwirklichung der Merkmale 10.2 und 11 vorgetragen, dass durch den Austausch des Optokopplers durch die Zenerdiode eine äquivalente Verletzung vorliege. Die Zenerdiode nehme die gleiche Funktion wie der Optokoppler war. Der Optokoppler bewirke einen Überspannungsschutz, diene somit der Schaltungssicherung. Diese Funktion könne auch durch eine Zenerdiode (Z-Diode) wahrgenommen werden. Z-Dioden seien Silicium Dioden mit einem scharf ausgeprägten Kennlinienknick und steilem Verlauf der Durchbruchkennlinie. Sie würden vorzugsweise im Durchbruchbereich für Spannungsbegrenzer und Spannungsstabilisierungsschaltungen verwendet. Eine Gleichwirkung liege mithin vor.

Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Die Beklagte hat insbesondere nicht konkret bestritten, dass der Zenerdiode die gleiche Wirkung zukommt wie einem Optokoppler, was sich im Übrigen auch aus dem von dem Kläger als Anlage 25 vorgelegten Auszug aus „Elektronik und Mikroelektronik, 2. Auflage, 1993, Seite 1139“ ergibt, wo beschrieben ist, dass die Zenerdiode der Spannungsbegrenzung dient.

Die Beklagte hat eingewandt, dass es auch die Funktion des Optokopplers sei elektrisch isolierend zu sein. Dies ergibt sich jedoch nicht anhand der Lehre nach den Streitpatenten. Die elektrische Isolierung bewirkt die erfindungsgemäße Funktion des Optokopplers, den Schaltungsschutz. Dies erfolgt nach dem Prinzip der galvanischen Trennung. Diese technische Wirkung – elektrische Isolation – hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Austausch des Bauteils Optokoppler nur durch ein Bauteil erfolgen kann, welches auch elektrisch isolierend ist. Von Bedeutung ist für die Verwirklichung der Lehre nach den Streitpatentes lediglich, dass ein Spannungsschutz erreicht wird. Wie dies erreicht wird, ist im Rahmen der äquivalenten Verletzung nicht von Relevanz.

Die Beklagte hat weiterhin eingewandt, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform II getroffenen Abwandlungen bei Einsatz einer Optokopplerschaltung nicht funktionsfähig wären. Dies steht einer Gleichwirkung jedoch nicht entgegen, da es das Wesen des Ersatzmittels ist anstelle des patentgemäßen Mittels wirksam zu sein. Auf die Frage der Beibehaltung der ursprünglichen Maßnahme kommt es mithin nicht an. Im Übrigen betreffen die von der Beklagten vorgenommenen Abwandlungen keine Merkmale des Patentanspruches 1 und bleiben somit für die Frage der Benutzung des Klagepatentes außer Betracht.

Soweit die Beklagte weiterhin Messungen (Anlage B 10, 10a, 10b und 10d) vorgelegt hat, aus denen sich ergeben soll, dass eine Gleichwirkung nicht vorliege, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Messungen an unterschiedlichen Messpunkten durchgeführt wurden. Im Übrigen wird dadurch nicht in Abrede gestellt, dass das Austauschmittel Zenerdiode die gleiche Funktion wie ein Optokoppler wahrnimmt, mithin die Zeitgeberschaltung, die eine Niederdruckvoltspannung aufweist, vor der Netzspannung – bei Tasterbetätigung – zu schützen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Ausführungsform III (Schaltplan 7 Anlage 20), bei welcher der Optokoppler durch einen hochohmigen Widerstand R8, bestehend aus dem Widerstand R7 und dem diesen parallel geschalteten Kondensator C6 als Spannungsteiler ersetzt wurde. Auch diesbezüglich hat der Kläger konkret dargetan, dass eine Gleichwirkung vorliege, da auch der hochohmige Widerstand einen Spannungsschutz bewirke, was von der Beklagten nicht mit patentrechtlich relevanten Argumenten bestritten wurde.

Die Austauschmittel Zenerdiode und hochohmiger Widerstand waren auch für einen Fachmann anhand von Überlegungen ausgerichtet am Sinngehalt der in den Schutzansprüchen beschriebenen Lehre, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffindbar konnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.). Der Kläger hat vorgetragen, dass dem Fachmann zum Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt bekannt war, dass sowohl eine Zenerdiode als auch ein hochohmiger Widerstand einen Spannungsschutz bewirken, wie sich für die Zenerdiode aus dem als Anlage 25 vorgelegten Auszug aus „Elektronik und Mikroelektronik“ ergibt. Dass die Funktion für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre dem Optokoppler zukommt, ergibt sich für einen Fachmann anhand der vorstehend angeführten Beschreibungsstellen. Hiervon ausgehend war es für einen Fachmann ohne Weiteres möglich, das Bauteil des Optokopplers durch Bauteile zu ersetzen, welche die gleiche Funktion wahrnehmen.

Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Sie hat lediglich dargetan, dass der Fachmann als Alternative zu einem Optokoppler einen Transformator oder einen Kondensator wählen würde. Damit hat sie hingegen nicht konkret in Abrede gestellt, dass er auch eine Zenerdiode oder einen hochohmigen Widerstand in Betracht ziehen würde.

3.
Der Auskunftsanspruch ist in dem geltend gemachten Umfang vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 sowie 1.1.1998 bis 21.11.2002 gemäß Klageantrag I. begründet. Hinsichtlich der Begründung zur Auskunftserteilung für das Jahr 1994 ist anzuführen, dass eine Vergütungspflicht bereits dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung ordnungsgemäß meldet, eine Inanspruchnahmeerklärung durch den Arbeitgeber erfolgt und eine Aufnahme der Benutzung erfolgt. Eine solche Benutzung hat die Beklagte unstreitig auch schon im Jahre 1994 getätigt. Eine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch die in der Klageerwiderung vom 7. Juli 2004 gemachten Angaben zu Stückzahlen ist nicht eingetreten. Denn die Beklagte hat keine Angaben zu den Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen gemacht. Entsprechend ist es dem Kläger nicht möglich die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu überprüfen.

II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 108, 709 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Antrag der Beklagten, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist nicht begründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 712 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind.

Streitwert 1. Stufe: 2.000,- €

Dr. R1 R2 R3