4b O 127/04 – Schwebedüsenfeld III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 390

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 127/04

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 3.000.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem europäischen Patent 0 864 xxx, das auf einer am 16.09.1998 veröffentlichten Anmeldung vom 1.03.1998 beruht und dessen Erteilung am 25.06.2003 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland zählt, betrifft eine Vorrichtung zur schwebenden Führung von Bändern. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Vorrichtung zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern (1), vorzugsweise Metallbändern (1), zum Zwecke der Wärmebehandlung mit mindestens einer Beblasungssektion (2, 3)

a) mit Schwebedüsen (11) zur zumindest einseitigen Beblasung des Bandes (1) mit einem Behandlungsgas und

b) mit einem auf der Beblasungsseite des Bandes (1) angeordneten Radialventilator (7, 8) mit 360°-Spiralgehäuse (22) zur Speisung der Schwebedüsen (11) mit den folgenden Merkmalen:

c) auf jeder Beblasungsseite ist der Radialventilator (7, 8) mit innenliegender Ansaugöffnung in Bandlaufrichtung jeweils an einem Längsende jeder Beblasungssektion (2, 3) angebracht;

d) der Radialventilator (7, 8) ist so angeordnet, dass er in eine Richtung (19) ausbläst, die im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) liegt;

e) an den Ausblasquerschnitt des Radialventilators (7, 8) schließt sich ein gerades Kanalstück (20) von etwa der Länge eines hydraulischen Durchmessers an;

f) die Strömung aus dem geraden Kanalstück (20) wird am jeweils anderen Längsende jeder Beblasungssektion (2, 3) U-förmig zum Band (1) so umgelenkt (21), dass sie im Bereich der Schwebedüsen (11) wieder, gegenläufig zur Strömung (19) aus dem Radialventilator (7, 8), im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) in einem Strömungskanal (25) verläuft; und

g) die Rückströmung vom Band (1) erfolgt zunächst parallel zur Bandebene hin in je einen Raum (13, 14) seitlich neben der Strömungsführung (5o, 5u; 6o, 6u) und aus diesem Raum (13, 14) in den Bereich zwischen der Strömung aus dem Radialventilator (7, 8) und der Strömung bei den Schwebedüsen (11) und zum Ansaugquerschnitt des Radialventilators (7, 8).

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch erhoben, über den derzeit noch nicht entschieden ist.

Für die in Spanien ansässige Firma A hat die Beklagte eine Vorrichtung zur schwebenden Führung und Wärmebehandlung von Metallbändern hergestellt und geliefert, deren für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Einzelheiten sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung gemäß Anlage K 31 erschließen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen (näher bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,

Vorrichtungen zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern, vorzugsweise Metall-bändern, zum Zwecke der Wärmebehandlung mit mindestens einer Beblasungssektion mit Schwebedüsen zur zumindest einseitigen Beblasung des Bandes mit einem Behandlungsgas, und mit einem auf der Beblasungsseite des Bandes angeordneten Radialventilator mit 360°-Spiralgehäuse zur Speisung von Schwebedüsen

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 864 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen auf jeder Beblasungsseite der Radialventilator mit innenliegender Ansaugöffnung in Bandlaufrichtung jeweils an einem Längsende jeder Beblasungssektion angebracht und der Radialventilator so angeordnet ist, dass er in eine Richtung ausbläst, die im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung liegt, wobei sich an den Ausblasquerschnitt des Radialventilators ein gerades Kanalstück von etwa der Länge eines hydraulischen Durchmessers anschließt, die Strömung aus dem geraden Kanalstück am jeweils anderen Längsende jeder Beblasungssektion U-förmig zum Band so umgelenkt wird, dass sie im Bereich der Schwebedüsen aus dem Radialventilator im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung in einem Strömungskanal verläuft und die Rückströmung vom Band zunächst zur Bandebene hin in je einen Raum seitlich neben der Strömungsführung und aus diesem Raum in den Bereich zwischen der Strömung aus dem Radialventilator und der Strömung bei den Schwebedüsen und zum Ansaugquerschnitt des Radialventilators erfolgt;

2. ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen der Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben zu e) nur für die seit dem 25.07.2003 begangenen Handlungen zu machen sind;

– der Beklagten hinsichtlich von Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt werden mag;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. ihr (der Klägerin) für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 16.10.1998 bis 24.07.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise,

a) ihr einen umfassenden (sich auch auf die gewerblichen Abnehmer erstreckenden) Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;

b) den Rechtsstreit bis zur Erledigung des anhängigen Einspruchsverfahrens auszusetzen;

c) ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, dass das Klagepatent voraussetze, dass die beiden Strömungskanäle (20 und 25) in derselben vertikalen Ebene angeordnet sind. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei derartiges nicht der Fall, weil das gerade Kanalstück (20) gegenüber dem die Schwebedüsen versorgenden Strömungskanal seitlich versetzt sei. Abgesehen davon ist die Beklagte der Auffassung, dass sich das Klagepatent angesichts des von ihr entgegengehaltenen, im Erteilungsverfahren noch nicht berücksichtigten Standes der Technik, wie er durch die deutsche Offenlegungsschrift 29 08 348 dokumentiert sei, als nicht rechtsbeständig erweisen werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz nicht zu, weil die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur schwebenden Führung und Wärmebehandlung von Bändern, insbesondere Metallbändern.

Derartige Vorrichtungen verfügen über Düsenrippen, die in Bandlaufrichtung hintereinander angeordnet sind und auf ihrer Oberseite Düsenöffnungen enthalten. Mit Hilfe eines Radialventilators wird den Düsenöffnungen ein Gasstrom zugeführt, mit dessen Hilfe das Materialband schwebend geführt sowie stabilisiert und zugleich wärmebehandelt wird. Zur Gewährleistung eines geschlossenen Kreislaufs ist außerdem vorgesehen, dass der verbrauchte Gasstrom zum Ventilator zurückgeführt wird, um anschließend erneut zum Beblasen des Materialbandes verwendet zu werden.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 32 – 52) ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 46 983 – wie die nachstehend eingeblendete Abbildung verdeutlicht –

eine Anordnung bekannt, bei der die Materialbahn (20) über Düsenrippen, welche oberhalb (7a) und unterhalb (7b) der Bahn (20) angeordnet sind, beblasen wird. Der notwendige Gasstrom wird mit Hilfe eines seitlich etwa in Höhe der Materialbahn (20) angeordneten Ventilators (1) zur Verfügung gestellt, dessen Ansaugöffnung (8) der Materialbahn (20) zugewandt ist.

Nach der Würdigung der Klagepatentschrift ist die beschriebene Vorrichtung aus zwei Gründen nachteilig. Zum einen lässt sich die Tragkraft des Gasstromes (z.B. zur Anpassung an das Gewicht der jeweils schwebend zu führenden Bahn) nicht einfach regulieren, weil der – einzige – Ventilator (1) gleichzeitig die oberen (7a) und die unteren (7b) Schwebedüsen versorgt. Außerdem – so heißt es – werde das verbrauchte Gas seitlich zur Ansaugöffnung (8) des Ventilators (1) zurückgeführt. Dies habe zur Konsequenz, dass es zwischen dem verbrauchten (abgekühlten) Gas und dem auf die Materialbahn aufgeblasenen Gas zu einem Kreuzstrom komme, der zu einem unerwünschten Wärmeaustausch führe.

Als weiteren Stand der Technik erörtert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 16) die deutsche Offenlegungsschrift 40 10 280, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben sind:

Wie die Abbildungen verdeutlichen, zeichnet sich die Vorrichtung dadurch aus, dass sich an den seitlich angeordneten Ventilator (5) ein Strömungskanal anschließt, der den Gasstrom auf die gegenüberliegende Seite der Vorrichtung führt. Die Düsenrippen (2) schließen sich seitlich an den Ausblaskanal (3) an, was zur Folge hat, dass die in den Düsenrippen (2) vorgesehenen Strömungskanäle von der Seite her mit dem Behandlungsgas versorgt werden.

Die Klagepatentschrift wertet dies als „großen Nachteil“, weil der sich den Düsenöffnungen seitlich nähernde Gasstrom durch besondere Leitschaufeln auf der Innenseite der Düsenöffnung so umgelenkt werden muss, dass das Beblasungsgas seinen Weg durch die Düsenöffnungen und senkrecht zur Materialbahn nimmt. Dieses Leitschaufelsystem – so heißt es – sei kostenaufwendig und verursache merkliche Druckverluste.

Schließlich erörtert die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 17 – 31) die deutsche Offenlegungsschrift 196 23 303. Wie die Figur 1

zeigt, verfügt die Vorrichtung über einen Radialventilator (3), der einen Gasstrom in Richtung auf die Materialbahn (B) führt.

Als nachteilig sieht es die Klagepatentschrift an, dass der aus dem Umluftgebläse austretende Luftstrom sofort eine 90°- Biegung durchläuft, weswegen sich nur ein relativ schlechter Wirkungsgrad ergibt.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zu schaffen, welche die beschriebenen Nachteile vermeidet. Insbesondere – so wird ausgeführt (Spalte 2 Zeilen 32 – 40) – solle eine technisch relativ unaufwendige, kompakte Vorrichtung bereitgestellt werden, bei der die beidseitige Anpassung der Strömung an das Gewicht eines Bandes bzw. die Regulierung der Tragkraft auf einfache Weise durch Verändern der Ventilatordrehzahl möglich ist.

Patentanspruch 1 des Klagepatents sieht hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Vorrichtung zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern (1), vorzugsweise Metallbändern (1), zum Zwecke der Wärmebehandlung.

(2) Die Vorrichtung besitzt mindestens eine Beblasungssektion (2, 3).

(3) Die Beblasungssektion (2, 3) ist ausgestattet

a) mit Schwebedüsen (11) zur zumindest einseitigen Beblasung des Bandes (1) mit einem Behandlungsgas,

b) mit einem auf der Beblasungsseite des Bandes (1) angeordneten Radialventilator (7, 8) mit 360°-Spiralgehäuse (22) zur Speisung der Schwebedüsen (11).

(4) Auf jeder Beblasungsseite ist der Radialventilator (7, 8) mit innenliegender Ansaugöffnung in Bandlaufrichtung (27) jeweils an einem Längsende jeder Beblasungssektion (2, 3) angebracht.

(5) Der Radialventilator (7, 8) ist so angeordnet, dass er in eine Richtung ausbläst, die im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) liegt.

(6) An den Ausblasquerschnitt des Radialventilators (7, 8) schließt sich ein gerades Kanalstück (20) von etwa der Länge eines hydraulischen Durchmessers an.

(7) Die Strömung aus dem geraden Kanalstück (20) wird am jeweils anderen Längsende jeder Beblasungssektion (2, 3) U-förmig zum Band (1) so umgelenkt, dass sie im Bereich der Schwebedüsen (11) wieder, gegenläufig zur Strömung (19) aus dem Radialventilator (7, 8), im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung (27) in einem Strömungskanal (25) verläuft.

(8) Die Rückströmung vom Band (1) erfolgt

a) zunächst parallel zur Bandebene hin in je einen Raum (13, 14) seitlich neben der Strömungsführung (5o, 5u; 6o, 6u) und

b) aus diesem Raum (13, 14) in den Bereich zwischen der Strömung aus dem Radialventilator (7, 8) und der Strömung bei den Schwebedüsen (11) und

c) zum Ansaugquerschnitt des Radialventilators (7, 8).

II.

Von der vorbeschriebenen Lehre des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Der Beklagten ist insofern in ihrer Auffassung beizutreten, dass Patentanspruch 1 mit den Merkmalen (7) und (8) eine Anordnung voraussetzt, bei der die Ansaugöffnung des Ventilators, das gerade Kanalstück und der die Schwebedüsen versorgende Strömungskanal in derselben vertikalen Ebene (das heißt über- bzw. untereinander) liegen.

Prinzipiell mag der Begriff „U-förmig“ als solcher zwar dahin verstanden werden können, dass die beiden Schenkel des „U“ seitlich versetzt zueinander verlaufen, so dass der Übergangsbereich zwischen den Schenkeln eine Diagonale beschreibt. Im Zusammenhang mit der technischen Lehre des Klagepatents verbietet sich eine solche Betrachtung jedoch, wie sich dem Fachmann bereits anhand des Anspruchswortlauts erschließt.

Mit dem Strömungsverlauf des Beblasungsgases zur Führung und Wärmebehandlung der Materialbahn befassen sich die Merkmale (4) und (7). Sie sehen vor, dass der den Radialventilator verlassende Gasstrom in dem sich anschließenden geraden Kanalstück zunächst im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung bis zum Längsende der Beblasungssektion geführt und dort U-förmig so umgelenkt wird, dass die Gasströmung wiederum im Wesentlichen parallel zur Bandlaufrichtung, allerdings gegenläufig zur Strömung aus dem Radialventilator, verläuft. An der anspruchsgemäßen Gasströmung wirken folglich verschiedene Vorrichtungsteile mit, nämlich die Ausblasseite des Radialventilators, das gerade Kanalstück (20), der Strömungskanal (25) und die zwischen dem geraden Kanalstück (20) und dem Strömungskanal (25) angeordnete Umlenkung (21). Sie alle zusammen ergeben erst die patentgemäße „Strömungsführung“.

Bedeutsam ist diese Feststellung im Hinblick auf das Merkmal (8), wonach die Rückströmung des Beblasungsgases vom Band in „je einen Raum seitlich neben der Strömungsführung“ erfolgt. Da zur „Strömungsführung“ nicht nur der der Materialbahn zugewandte Strömungskanal (25) gehört, sondern gleichermaßen das gerade Kanalstück (20), und weil das im Wesentlichen zu beiden Seiten der Materialbahn abströmende Beblasungsgas in je einen Raum seitlich neben der Strömungsführung gelangen soll, besagt das Merkmal (8) dem Fachmann, dass es zu beiden Seiten der (aus dem geraden Kanalstück, der Umlenkung und dem Strömungskanal gebildeten) Strömungsführung einen Aufnahmeraum für das verbrauchte Beblasungsgas geben soll. Dementsprechend verwendet der Anspruchswortlaut im Merkmal (8) im Zusammenhang mit der Strömungsführung die Bezugszeichen „5o, 5u; 6o, 6u“, die ausweislich des Beschreibungstextes (Spalte 5 Zeilen 7 – 15) nicht nur die Strömung im Kanal (25) kennzeichnen, sondern die auf jeder Beblasungsseite stattfindende vollständige U-förmige Strömung bezeichnen.

Auf jeder Seite der Strömungsführung, gebildet aus dem geraden Kanalstück, der Umlenkung und dem Strömungskanal, existiert nur dann ein Raum, wenn die für die Strömungsführung verantwortlichen Vorrichtungsteile, das heißt der Radialventilator mit seiner Ausblasöffnung, das gerade Kanalstück, die Umlenkung und der Strömungskanal, vertikal übereinander angeordnet sind, nicht jedoch, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – der Ventilator mit einer Achse parallel zur Bandlaufebene und das gerade Kanalstück an einer Seitenwand der Beblasungssektion angeordnet ist.

Auch der Beschreibungstext verhält sich ausschließlich zu einer Anordnung, bei der das gerade Kanalstück und der Strömungskanal in derselben vertikalen Ebene liegen. So heißt es in Spalte 2 Zeilen 44 – 48, Spalte 3 Zeilen 2 – 7 und Zeilen 35 – 40:

„Je ein Radialventilator … ist in jeder Zone mit Achse vertikal zur Bandebene oberhalb und unterhalb des Bandes an der Ecke bzw. dem Boden einer Sektion der Vorrichtung angeordnet.

Dieser Kanal bildet in Verbindung mit der 180°-Umlenkung und dem 360°-Spiralgehäuse mit anschließendem Ausblaskanal, im vertikalen Längsmittelschnitt der Vorrichtung betrachtet, die Form eines horizontal liegenden U, dessen beide Schenkel parallel zum Bandlauf sind.

In jedem Fall erfolgt aber der wesentlichen Teil der Abströmung zu den beiden Seiten der Vorrichtung hin und gelangt aus dem Raum seitlich neben dem Strömungskanal in den Bereich zwischen den beiden U-Schenkeln, zu welchem hin die Ansaugöffnung des Radialventilator orientiert ist.“

Die zitierten Textstellen sind deshalb von besonderem Belang, weil sie zum allgemeinen Beschreibungstext des Klagepatents gehören und keine speziellen Ausführungsvarianten betreffen, sondern das allgemeine Prinzip der Erfindung erläutern.

In Anbetracht des Anspruchswortlauts und mit Rücksicht auf die Patentbeschreibung muss der Fachmann zu der Auffassung gelangen, dass mit dem Klagepatent eine Vorrichtung unter Schutz gestellt werden soll, bei der die U-förmigen Kanäle für die Führung des Beblasungsgases in einer vertikalen Ebene oberhalb bzw. unterhalb der zu behandelnden Materialbahn verlaufen. Die angegriffene Ausführungsform wird dieser Vorgabe ersichtlich nicht gerecht.

Es mag sein, dass die vom Klagepatent kritisierten Nachteile am vorbekannten Stand der Technik auch mit einer Anordnung zu vermeiden sind, wie sie die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten benutzt: Da jede Beblasungsseite über ihren eigenen Radialventilator verfügt, lässt sich der Schwebedruck auf der Oberseite und der Unterseite der Materialbahn unabhängig voneinander durch eine geeignete Einstellung der Ventilatordrehzahl regeln; da die Düsenöffnungen nicht mehr von der Seite her, sondern von oben mit dem Beblasungsgas beschickt werden, erübrigen sich aufwendige Leitschaufelsysteme im Innern der Düsenrippen; wegen der Anordnung des Ventilators an dem einen Längsende der Beblasungssektion und des sich daran anschließenden geraden Kanalstücks erfolgt keine sofortige 90°-Biegung des Gasstromes, was einen hohen Wirkungsgrad bedingt. Alle diese Überlegungen ändern jedoch nichts daran, dass sich der Anspruchswortlaut auf eine ganz bestimmte Konstruktion beschränkt, von der die angegriffene Ausführungsform nicht erfasst wird. Die vorstehenden Erwägungen könnten deshalb allenfalls im Rahmen der Äquivalenz Bedeutung gewinnen, die von der Klägerin jedoch im Rechtsstreit nicht geltend gemacht wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.