4b O 149/04 – Häcksler

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 392

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. April 2005, Az. 4b O 149/04

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Häcksler mit einem Messergehäuse, einem darin rotierenden Häckselmesser, einem schräg abwärts geneigten Auswurfschacht, einem Motor und einem an der Unterseite des Auswurfschachts angeordneten Motorgehäuse,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Motorgehäuse und mindestens ein Teil des Auswurfschachtes als integrale Gehäusekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet sind, wobei der Auswurfschacht ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, die beide aus Kunststoff bestehen und durch ein Gelenk sowie ein Verschluss lösbar miteinander verbunden sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Juli 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei bei Handlungen der Beklagten zu 2), die Beklagten als Gesamtschuldner haften.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 03 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), welches am 1. März 1996 angemeldet und dessen Eintragung vom 30. April 1997 am 12. Juni 1997 bekannt gemacht wurde. Die Beklagte zu 1) hat beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen das Klagegebrauchsmuster Löschungsantrag gestellt. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Häcksler. Die Klägerin macht vorliegend Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nachfolgend wiedergegebenen, gegenüber der ursprünglichen Anmeldung und Eintragung eingeschränkten Fassung geltend, mit der sie das Klagegebrauchsmuster im Löschungsverfahren im Rahmen eines zweiten Hilfsantrags verteidigt.

„Häcksler mit einem Messergehäuse, einem darin rotierenden Häckselmesser, einem schräg abwärts geneigten Auswurfschacht, einem Motor und einem an der Unterseite des Auswurfschachts angeordneten Motorgehäuse, dadurch gekennzeichnet, dass das Motorgehäuse (24) und mindestens ein Teil (7, 8) des Auswurfschachts (6) als integrale Gehäusekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet sind, wobei der Auswurfschacht (6) ein Oberteil (7) und ein Unterteil (8) aufweist, die beide aus Kunststoff bestehen und durch ein Gelenk (12) sowie ein Verschluss (13), vorzugsweise ein Schnellverschluss, lösbar miteinander verbunden sind.“

Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1 der Klagegebrauchsmusterschrift) veranschaulicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand einer bevorzugten Ausführungsform.

Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung X einen Häcksler, wobei sie sich der Beklagten zu 2) als Vertriebsunternehmen bedient. Die Klägerin hat als Anlage K 8 Lichtbildabbildungen des Häckslers mit von ihr hinzugefügten Bezugszeichen zur Akte gereicht. Die Beklagten haben ein Musterstück des vorbezeichneten Häckslers vorgelegt. Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt außerdem unter der Bezeichnung Y einen Häcksler, der – jedenfalls soweit es vorliegend von Interesse ist – unstreitig die gleichen Gestaltungsmerkmale wie der vorgenannte Häcksler X aufweist.

Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem nach ihrer Ansicht schutzfähigen Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Löschungsantrag auszusetzen.

Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Bei den angegriffenen Ausführungsformen bestünden das Ober- und Unterteil des Auswurfschachts nicht aus Kunststoff, da der Schachtboden aus Metall ausgebildet sei. Da das Häckselgut unmittelbar auf die aus Metall bestehende Fläche des Schachtbodens geschleudert werde, entstehe gerade die vom Klagegebrauchsmuster beanstandete Lärmimmission. Von einer gebrauchsmustergemäßen Verringerung des Bauaufwandes könne ebenfalls nicht gesprochen werden, da zusätzlich zur Ausbildung des Gehäuses aus Kunststoff ein Metallteil gefertigt und eingefügt werden müsse. Außerdem stehe einer Verletzung entgegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen im Auswurfschacht ein zusätzliches, gewelltes Leitblech angeordnet sei, welches mit dem Oberteil und dem Unterteil des Auswurfschachts über das Gelenk verbunden sei.

Das Klagegebrauchsmuster ist nach Ansicht der Beklagten – auch in der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten eingeschränkten Fassung von Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II im Löschungsverfahren – nicht schutzfähig. Die beanspruchte Merkmalskombination ergebe sich naheliegend aus der Kombination der Entgegenhaltung A 2 (DE-G 88 07 794.2) mit der Entgegenhaltung A 1 (Leisehäcksler) oder der Entgegenhaltung A 3 (DE-OS 33 39 312) mit der Entgegenhaltung A 2. Der Rechtsstreit sei daher zumindest mit Rücksicht auf das anhängige Löschungsverfahren auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da das Klagegebrauchsmuster im mit der Klage geltend gemachten Umfang schutzfähig ist und die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Häcksler.

Die Klagegebrauchsmusterschrift verweist zunächst auf einen vorbekannten Häcksler mit einem aus Blech gefertigten Auswurfschacht, an dessen Oberseite ein ebenfalls metallischer Füllschacht angeordnet ist und bei dem das aus Kunststoff bestehende Motorgehäuse an der Unterseite des Auswurfschachts als separates Bauteil befestigt ist. An diesem Häcksler kritisiert die Klagegebrauchsmusterschrift, dass der Lärmschutz im Betriebsfall des Häckslers verbesserungsbedürftig ist und zu seiner Herstellung kostenintensive Fertigungsvorgänge erforderlich sind.

Die Klagegebrauchsmusterschrift verweist sodann auf die aus den Druckschriften DE-OS 33 39 312 (Anlage K 2 = Entgegenhaltung A 3), DE-OS 34 20 165 (Anlage K 3) und DE-G 94 13 548 (Anlage K 4) und führt aus, dass (auch) diese Schriften Gartenhäcksler mit Metallgehäuse betreffen. Ebenfalls aus Metall besteht das Gehäuse des aus der DE-OS 41 34 346 (Anlage K 5) vorbekannten Häckslers. Bei ihm ist allerdings zur Dämpfung der Betriebsgeräusche im Einfüllschacht eine Dämmung aus einem hochdämpfenden Elastomer eingebracht. Diese Dämmschicht hat nach Ansicht der Klagegebrauchsmusterschrift allerdings eine nur sehr begrenzte Wirkung und wirft außerdem Verschleißprobleme infolge der Beaufschlagung mit dem Häckselgut auf.

Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagegebrauchsmusterschrift die Aufgabe, einen verbesserten Häcksler aufzuzeigen. Schutzanspruch 1 in der mit der Klage geltend gemachten Fassung gemäß Hilfsantrag II im Löschungsverfahren weist zur Lösung dieser Aufgabe folgende Merkmalskombination auf:

1. Der Häcksler (1) weist auf

1.1. ein Messergehäuse (26),

1.2. ein in dem Messergehäuse (26) rotierendes Häckselmesser (25),

1.3 einen schräg abwärts geneigten Auswurfschacht (6),

1.4. einen Motor (2)

1.5 ein an der Unterseite des Auswurfschachts angeordnetes Motorgehäuse (24);

2. das Motorgehäuse (24) und mindestens ein Teil (7, 8) des Auswurfschachtes (6) sind als integrale Gehäusekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet;

3. der Auswurfschacht (6) weist ein Oberteil (7) und ein Unterteil (8) auf, die beide

3.1. aus Kunststoff bestehen und

3.2 durch ein Gelenk (12) sowie einen Verschluss (13), vorzugsweise einen Schnellverschluss, lösbar miteinander verbunden sind.

Den weiteren Darlegungen der Klagegebrauchsmusterschrift zufolge hat die integrale Gehäusekonstruktion aus Kunststoff den Vorteil, einerseits lärmdämmend zu wirken und andererseits den Bauaufwand und die Herstellungskosten zu verringern. Zudem bietet die Kunststoffkonstruktion eine größere Formfreiheit bei der Gestaltung der einzelnen Komponenten. Schwingungen können durch die Kunststoffkonstruktion besser aufgenommen und gedämmt werden. Ein Optimum an Lärmdämmung und Kosteneinsparung kann erreicht werden, wenn (bevorzugt) alle Teile des Häckslergehäuses aus Kunststoff bestehen. Aus Stabilitätsgründen besteht das Messergehäuse und das rotierende Messer bevorzugt aus Metall.

II.

Das Klagegebrauchsmuster erfüllt die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Da die Klägerin das Klagegebrauchsmuster im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit lediglich im Umfang der im Löschungsantrag als Hilfsantrag II. beanspruchten Merkmalskombination geltend macht, ist nur Prüfungsmaßstab, ob sich das Klagegebrauchsmuster in diesem Umfang als schutzfähig erweist. Dies ist zu bejahen. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit und Neuheit beruht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt.

1.
Es ist bereits nicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung, wenn die Beklagten meinen, Entgegenhaltung A 2 (DE-G 88 07 794), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist,

könne entnommen werden, den Auswurfschacht aus einem Ober- und Unterteil zu bilden und durch ein Gelenk und einen Verschluss lösbar miteinander zu verbinden (Merkmale 3 und 3.2). Der Austrittstrichter (24) ist bei A 2 offenkundig einstückig ausgebildet. Der zwischen den Bezugszeichen 42 und 24 (möglicherweise) angedeutete Gelenkpunkt erlaubt entsprechend dem unter dem Bezugszeichen 14 befindlichen Pfeil nur ein Verschwenken der über dem Auswurfschacht befindlichen Zerkleinerungskammer (12). Von einer lösbaren Verbindung von Ober- und Unterteil eines Auswurfschachts kann hier sinnvollerweise nicht gesprochen werden. Dass der Gelenkpunkt geringfügig in den Bereich des Austrittstrichters ragt, führt bei technischer Betrachtung noch nicht zu einer Zweiteilung des Austrittstrichters bzw. Auswurfschachts. Denn geöffnet werden kann über die Schwenkebene eben nicht derjenige Bereich, indem das Häckselgut ausgeworfen wird (Auswurfschacht), sondern lediglich die Zerkleinerungskammer, in der das Häckselmesser angeordnet ist. Die vom Gelenkpunkt ausgehende gestrichelte Linie belegt überdies, dass das dort (möglicherweise) angelenkte Bauteil gerade nicht mehr Teil des Austrittstrichters (24) ist. Da die Entgegenhaltung sich in ihrem Beschreibungstext in keiner Weise zu einem Gelenkpunkt verhält, wird der Fachmann daher aus Figur 1 allenfalls die Anlenkung eines Bügels ersehen, über den die Zerkleinerungskammer aufgeschwenkt werden kann, der aber nicht Teil des einstückigen Austrittstrichters ist.

Der aus der Entgegenhaltung A 1 vorbekannte B-Leisehäcksler weist ebenfalls keinen Auswurfschacht bestehend aus einem Ober- und Unterteil auf, die durch ein Gelenk und durch einen Verschluss lösbar miteinander verbunden sind, so dass schon aus diesem Grund eine Kombination der Entgegenhaltungen A 2 und A 1 nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters führt. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die in der Entgegenhaltung A 1 gezeigte Gehäusekonstruktion auf den Häcksler der Entgegenhaltung A 2 zu übertragen. In A 1 ist in keiner Weise hervorgehoben, dass gerade eine (angebliche) Kunststoffgehäusekonstruktion zu einer Lärmminderung im Vergleich zu vorbekannten Häckslern mit Gehäuseteilen aus Blech führt. Der Fachmann wird von einem solchen Gedanken sogar ausdrücklich weggeführt. Denn in A 1 heißt es, dass die Lärmminderung durch die spezielle Gestaltung des Schneidevorgangs mittels einer Schneidwalze erreicht wird, die „langsam quetschend“ arbeitet. Vor allem aber ist dem Prospekt gemäß Anlage A 1 auch gar nicht zu entnehmen, dass die Gehäusekonstruktion und der Auswurfschacht in Abweichung zum vorbekannten Stand der Technik aus Kunststoff gebildet sind. Der auf Blatt 2 von Anlage 1 rechts unten gezeigten Querschnittdarstellung entnimmt der Fachmann, dass im Bereich der Schneidwalze und unmittelbar darunter übergehend in den Auswurfschacht das umgebende Gehäuse aus Metall (hell) besteht, welches lediglich von einer grünen (Plastik-)Ummantelung eingefasst wird. Dies erscheint auch sinnvoll, da die Schneidwalze und das am Gehäuse befindliche Gegenmesser stabil im Gehäuse gelagert sein müssen, um Holz „langsam quetschen“ zu können. Eine Metallgehäusekonstruktion lediglich mit Kunststoff zu umkleiden, führt jedoch nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters, nach der – zur Lärmdämmung, Verringerung der Einzelteile und zur Erlangung einer im Gegensatz zu Metallkonstruktionen größeren Formfreiheit – die Gehäusekonstruktion und der Auswurfschacht als solche aus Kunststoff bestehen und allenfalls in dieser Funktion zusätzliche Metallbauteile (wie das Messergehäuse) aufnehmen sollen. Dass unterhalb des auf Blatt 2 von Anlage A 1 rechts unten gezeigten Bereichs der Auswurfschacht nicht mehr aus (von Kunststoff ummantelten) Metall gebildet ist, lässt sich Entgegenhaltung A 1 nicht entnehmen und kann nicht zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden.

Soweit die angeblich in A 1 gezeigte (grüne) Kunststoffummantelung zum Lärmschutz beitragen sollte, geht A 1 zudem nicht über die in der Klagegebrachsmusterschrift (S. 1a erster Abs.) gewürdigte DE-OS 41 34 346 (Anlage K 5) hinaus, aus der es schon bekannt war, eine Lärmdämmung durch das Versehen des (metallenen) Einfüllschachts mit einer Dämmung aus hochdämpfenden Elastomer zu erreichen. Das Klagegebrauchsmuster geht hier einen anderen Weg, da Gehäuse und Auswurfschacht nicht zusätzlich durch eine Kunststoffummantelung oder -auskleidung gedämmt werden, sondern selbst aus Kunststoff bestehen sollen, wozu der Stand der Technik keine Anregung vermittelt.

2.
Entgegenhaltung A 3 (DE-OS 33 39 312) offenbart – nicht anders als die vorbehandelten Entgegenhaltungen – keinen Auswurfschacht bestehend aus einem Ober- und Unterteil, die beide im Sinne von Merkmal 3.2 durch ein Gelenk und einen Verschluss lösbar miteinander verbunden sind. Schon aus diesem Grunde führt eine Kombination dieser Entgegenhaltung, deren Figur nachfolgend abgebildet ist,

mit der oben abgehandelten Entgegenhaltung A 2 nicht naheliegend zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Im Übrigen gilt aber auch folgendes:

Zwar kann bei Entgegenhaltung A 3 das Gehäuse (1) mittels „Kunststoffdruckguss“ hergestellt werden, jedoch ist der Entgegenhaltung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass das Gehäuse (1) im Sinne von Merkmal 2 als integrale Gehäusekonstruktion Motorgehäuse und Auswurfschacht ausbildet. Auf eine Darstellung des Antriebmotors wird in der Entgegenhaltung ausdrücklich verzichtet (vgl. S. 5 drittletzter Abs. a.E.). Es ist nur ausgesagt, dass er sich unterhalb der zum Antrieb der Messervorrichtung (4) durch das Gehäuse (1) durchgeführten Welle (8) befindet. Damit ist der Motor aber vom Gehäuse noch nicht abschließend und damit lärmmindernd umgeben, also in diesem integriert, sondern nur an die Gehäuseunterseite angebaut. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht lässt sich eine derartige Maßnahme auch nicht aus dem Hinweis in der Entgegenhaltung (S. 5 zweiter Abs.) herleiten, mittels Kunststoffdruckguss könnten alle erforderlichen Anformungen in einem Arbeitsgang hergestellt werden, da sich die Druckschrift nicht mit Art, Umfang und Zweck konkreter Anformungen für ein integrales Motorgehäuse befasst.

Es ist auch nicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung, wenn die Beklagten meinen, dem Fachmann sei nahegelegt gewesen, den aus A 3 bekannten Behälter (10) mit der Abdeckung (11) entgegen der Vorgabe in Unteranspruch 3 der Entgegenhaltung ebenfalls aus Kunststoff zu fertigen und die (angeblich) aus A 2 (vgl. dort Figur 1) vorbekannte Gelenkverbindung mit Schnellverschluss auf den aus A 3 bekannten Häcksler zu übertragen. Dass es für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt bereits eine Selbstverständlichkeit gewesen ist, Blech- und Metallgehäuse durch Kunststoff zu ersetzen, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Im nicht unerheblich beanspruchten Schneid- und Häckselraum auf die Verwendung einer stabilen Stahlblechkonstruktion verzichten und verschleißanfälligen Kunststoff verwenden zu können, kann nicht einfach als Wissen des Fachmanns unterstellt werden. Bestätigung findet dies auch darin, dass die (fachkundigen) Beklagten – trotz der von ihnen diesbezüglich behaupteten Selbstverständlichkeit und Offenkundigkeit – keinen entsprechenden Stand der Technik vorgelegt haben. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, wie (und weshalb) der Fachmann die aus A 2 (angeblich) vorbekannte Gelenkverbindung auf den Häcksler der Entgegenhaltung A 3 übertragen sollte, insbesondere wo der Fachmann bei der Konstruktion nach A 3 eine freie Schwenkachse zwischen der das Gehäuse (1) rechtwinklig übergreifenden Abdeckung (11) und dem Gehäuse (1) finden soll. Erscheint dem Fachmann die in A 3 offenbarte Schraubverbindung zu zeitaufwendig, wird er naheliegend nur diese durch einen Schnellverschluss ersetzen, um das Oberteil schneller abheben zu können. Eine zusätzliche Gelenkverbindung auf der Gegenseite, die zu einem raumgreifenden Verschwenken des Behälters führen würde, erscheint bei der Konstruktion gemäß A 3 nicht sinnvoll.

3.
Die weiteren Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht näher und stehen seiner Schutzfähigkeit daher gleichfalls nicht entgegen. Insbesondere Merkmal 2 (integrale Gehäusekonstruktion für Motor und Auswurfschacht) sowie die Merkmalsgruppe 3 (Ober- und Unterteil des Auswurfschachts aus Kunststoff, die durch Gelenk und Verschluss lösbar miteinander verbunden sind) sind nicht offenbart.

III.

Von der soeben abgehandelten technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß Gebrauch. Mit Ausnahme des Merkmal 3.1 steht die Verwirklichung der Merkmale von Schutzanspruch 1 zwischen den Parteien mit Recht außer Streit und begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber auch das vorbezeichnete streitige Merkmal verwirklicht, nach welchem Ober- und Unterteil (7, 8) des Auswurfschachts (6) aus Kunststoff bestehen.

Der Einwand der Beklagten, bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Schachtboden in demjenigen Bereich, in welchem das Häckselgut auftrifft, aus Metall gebildet, greift nicht durch. Wie dem von den Beklagten selbst vorgelegten Musterexemplar entnommen werden kann, ist die von den Beklagten angesprochene (umbördelte) Metallplatte – als Teil oder Verlängerung des Messergehäuses – innerhalb des Unterteils des Auswurfschachts angeordnet. Es stellt sich mithin lediglich die Frage, ob nach der technischen Lehre des Klagepatents die Anordnung von metallischen Bauteilen innerhalb des Auswurfschachts, insbesondere dort, wo das Häckselgut nach dem Zerkleinern auftrifft, ausgeschlossen ist. Dies ist zu verneinen.

Der Anspruchswortlaut von Merkmal 3.1 besagt lediglich, dass Ober- und Unterteil des Auswurfschachts aus Kunststoff bestehen. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform – wie der Augenschein belegt – der Fall. Merkmal 2 ist zudem zu entnehmen, dass das Motorgehäuse und mindestens ein Teil des Auswurfschachts als integrale Gehäusekonstruktion aus Kunststoff ausgebildet sind. Damit ist Schutzanspruch 1 aber bereits immanent, dass außer den explizit als Kunststoffteile bezeichneten Bauteilen weitere Bauteile aus Metall bestehen können. Dies gilt auch für im Auswurfschacht angeordnete Bauteile. Gemäß Unteranspruch 3 ist ausdrücklich bevorzugt, dass Messergehäuse aus Metall auszubilden und im Auswurfschacht anzuordnen. Ferner heißt es in der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 5 Z. 22-26):

„Der Schachtboden (9) kann dabei eben und gerade sein. Er wird im vorderen Teil am Auslassbereich des Auswurfschachtes (6) vom Kunststoffboden des Unterteils (8) gebildet. Im weiter oben liegenden Bereich bildet das besagte Messergehäuse (26) den Boden des Auswurfschachtes (6).“

Demgemäß ist es für die Verwirklichung von Merkmal 3.1 unschädlich, wenn im Unterteil des Auswurfschachts – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall – eine Metallplatte eingelassen ist. Diese kann ohne weiteres als Teil oder zumindest doch Verlängerung des Messergehäuses begriffen werden .

Demgegenüber lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, die im Auswurfschacht – als Teil oder zumindest doch als Verlängerung des Schneidmessergehäuses – vorgesehene (umbördelte) Metallplatte erhöhe die Lärmimmission und bringe zusätzlichen Fertigungsaufwand mit sich. Das Klagegebrauchsmuster sieht gemäß Unteranspruch 3 und der vorzitierten Beschreibungsstelle die Integration von metallischen Bauteilen (Messergehäuse) im Messer- bzw. Häckselbereich ausdrücklich vor. Die Lärmdämmung wird gebrauchsmustergemäß (lediglich) dadurch erreicht, dass Ober- und Unterteil des Auswurfschachts aus Kunststoff bestehen und das Motorgehäuse integraler Bestandteil der Kunststoffgehäusekonstruktion ist (vgl. Merkmale 2 und 3). Dadurch können der Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. S. 3 Z. 7/8) zufolge – anders als bei Metallgehäusen – die Schwingungen besser aufgenommen und gedämmt werden. Dies geschieht naturgemäß auch dann, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführung der Fall – in dem Auswurfschacht Metallbauteile eingebracht sind, da deren Schwingungen ebenfalls abgefangen und gedämmt werden, und zwar auch dann, wenn die Metallbauteile dort angebracht sind, wo das Häckselgut nach dem Schneidvorgang auf die Schachtinnenwände trifft. Dass es dem Klagegebrauchsmuster darum geht, das Häckselgut im Bereich hinter dem Messer nicht gegen Metallbauteile zu schleudern und hierdurch Lärm zu erzeugen, ist nicht ersichtlich und wird durch Unteranspruch 3 und die vorzitierte Beschreibungsstelle sogar widerlegt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Kritik der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1a, erster Abs.) an der Dämpfungslösung der DE-OS 41 34 346 (Anlage K 5) herleiten. Dort befindet sich das dämpfende Elastomer nur im Einfüllschacht, stellt also von vornherein gar keine ummantelnde Gehäusekonstruktion dar. Daraus resultiert die nur auf einen Bereich begrenzte Dämpfungswirkung und die Verschleißproblematik.

Soweit die Klagegebrauchsmusterschrift (S. 3) als Vorteile der Erfindung anspricht, in kostengünstiger Weise weniger Einzelteile als bei vorbekannten Häckslern verwenden zu können und eine größere Formenfreiheit zu bieten, ergeben sich diese Vorteile alleine daraus, Häckslergehäuse und Auswurfschacht nicht mehr – wie im kritisierten Stand der Technik (vgl. S. 1 Z. 30 bis S. 2 Z. 7) – aus Metall zu fertigen. Ob und inwieweit innerhalb des gebrauchsmustergemäßen Gehäuses zusätzliche Metallbauteile eingebracht werden (z.B. Messergehäuse), ist demgegenüber in das Belieben des Fachmanns gestellt.

Aus den vorgenannten Gründen steht der Verwirklichung von Merkmal 3.1 auch nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform im Auswurfschacht ein zusätzliches Leitblech angebracht ist.

IV.

Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung (§ 24 Abs. 1 GebrMG) und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, auch zum Schadensersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss. Es besteht deshalb ein hinreichendes Interesse der Klägerin daran, die Schadensersatzhaftung der Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Um den Schadensersatzanspruch der Höhe nach beziffern zu können, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 24b GebrMG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und den Angebotsempfängern ist den zur Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 3, 176 – GlasscheibenBefestiger) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 350.000,– EUR.