4b O 339/03 – Stanzstempel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 418

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Februar 2005, Az. 4b O 339/03

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Stanzstempel für eine Stanzvorrichtung mit einem Gehäuse, einem axial in diesem aufgenommenen Stanzstempeltreiber, einer Führungsbuchse, die mit dem Gehäuse derart lösbar zu verbinden ist, dass sie relativ zu diesem drehbar ist, einem Stanzstempel, der drehstarr in der Führungsbuchse sitzt und mit dem Stanzstempeltreiber verbunden ist, Federmitteln, die den Stanzstempeltreiber axial von der Führungsbuchse weg vorbelasten, und Indexiermitteln zum Positionieren in Drehrichtung relativ zum Gehäuse

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder auszuführen,

bei denen die Indexiermittel federvorbelastete Mittel an der Führungsbuchse und / oder dem Gehäuse aufweisen, die während des normalen Betriebes der Stanzvorrichtung in eine Ausnehmung am jeweils anderen der beiden Elemente eingreifen und das Gehäuse und die Führungsbuchse relativ zueinander drehfest halten, aber zur Einstellung der Gesamtlänge von Stanzstempel, Stanzstempeltreiber und gegebenenfalls Gehäuse ausrückbar sind, so dass die Führungsbuchse und das Gehäuse relativ zueinander drehbar sind,

ohne die Angebotsempfänger und Abnehmer deutlich erkennbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Stanzstempel ohne die Zustimmung der A Inc. als eingetragener Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 09 xxx nicht in Stanzvorrichtungen in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden dürfen;

2.
der Klägerin für die Zeit ab dem 02.02.1997

a)
Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen Stanzstempel, unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Stückzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Stanzstempel;

b)
Rechnung zu legen über den Umfang der unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen, seit dem 02.02.1997 begangenen, Handlungen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe von Herstellungsmengen, Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung von

– Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften von Abnehmern,

– der Gestehungskosten unter Angabe einzelner Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

– der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

– der betriebenen Werbung unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

– dies alles aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Bundesländern,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der A Inc., aus den seit dem 2.02.1997 begangenen Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– EUR; die Beklagte kann hinsichtlich ihrer Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR vollstrecken.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin behauptet, Lizenznehmerin an dem deutschen Gebrauchsmuster 296 09 xxx (Anlage HHW 1, Klagegebrauchsmuster) zu sein, welches unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 12.04.1996 am 31.05.1996 auf den Namen „A„ angemeldet und dessen Eintragung vom 14.11.1996 am 2.01.1997 bekannt gemacht wurde.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Stanzvorrichtung, insbesondere den Aufbau einer solchen Stanzvorrichtung, deren Stanzstempel in der Länge verstellbar ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Stanzvorrichtung mit einem Gehäuse (34), einem axial in diesem aufgenommen Stanzstempeltreiber (22), einer Führungsbuchse (12), die mit dem Gehäuse (34) derart lösbar zu verbinden ist, dass sie relativ zu diesem drehbar ist, einem Stanzstempel (10), der drehstarr in der Führungsbuchse (12) sitzt und mit dem Stanzstempeltreiber (22) verbunden ist, Federmitteln (32), die den Stanzstempeltreiber (22) axial von der Führungsbuchse (12) weg vorbelasten, und Indexiermitteln (24) zum Positionieren der Führungsbuchse (12) in Drehrichtung relativ zu dem Gehäuse (34), wobei die Indexiermittel federvorbelastete Mittel (64) an der Führungsbuchse (12) und/oder dem Gehäuse (34) aufweisen, die während des normalen Betriebes der Stanzvorrichtung in eine Ausnehmung (66) am jeweils anderen der beiden Elemente eingreifen und das Gehäuse (34) und die Führungsbuchse (12) relativ zueinander drehfest halten, aber zur Einstellung der Gesamtlänge von Stanzstempel, Stanzstempeltreiber und gegebenenfalls Gehäuse ausrückbar sind, so dass die Führungsbuchse (12) und das Gehäuse (34) relativ zueinander drehbar sind.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Abbildung nach Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte stellt her und vertreibt Stanzstempel für Stanzvorrichtungen, welche sie ausweislich der von der Klägerin als Anlage HHW 8 zur Gerichtsakte gereichten Preisliste auch für das B anbietet. Bei diesem System handelt es sich um der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprechende Stanzvorrichtungen.

Die Klägerin behauptet, sie sei (einfache) Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Die insoweit abgegebenen Erklärungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin seien von Herrn Dean A. C abgegeben worden, der Präsident und Chief Executive Officer der Klagegebrauchsmusterinhaberin und insoweit auch zur Abgabe bindender Willenserklärungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin befugt sei.

Bei der ursprünglichen Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt der Firma „D„ habe es sich lediglich um ein versehentliches Weglassen des die Rechtsform der Gesellschaft bezeichnenden Zusatzes „Inc.„ gehandelt. Bei der Inhaberin des Klagegebrauchsmusters habe es sich stets um die selbe Rechtsperson gehandelt. Sie, die Klägerin, sei für den alleinigen Vertrieb der -von der Klagegebrauchsmusterinhaberin hergestellten- Stanzvorrichtungen in Deutschland zuständig. Die Klagegebrauchsmusterinhaberin habe sie bevollmächtigt, die aus dem Klageschutzrecht stammenden Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Darüber hinaus habe die Klagegebrauchsmusterinhaberin ihr, der Klägerin, auch sämtliche Schadenersatzansprüche abgetreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stanzstempeln handele es sich um wesentliche Elemente der Erfindung des Klagegebrauchsmuster. Das Klagegebrauchsmuster sei auch schutzfähig, da der von der Beklagten entgegen gehaltene Stand der Technik dem Fachmann die Lösung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters nicht nahe lege. Sie nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt, jedoch ohne den an die Angebots-empfänger und Abnehmer gerichteten Warnhinweis und mit dem zusätzlichen Antrag, die Beklagte zur Vernichtung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie,

ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,

und weiter hilfsweise,

ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Sie macht geltend: Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Klageansprüche nicht befugt. Es sei nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin behauptete Lizenz wirksam mit der Klagegebrauchsmusterinhaberin vereinbart worden sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Muttergesellschaft der Klägerin, der A Inc., um die Klagegebrauchsmusterinhaberin handele.

Das Klagegebrauchsmuster könne keinen Rechtsbestand haben, da die im maßgeblichen Stand der Technik offenbarten Stanzvorrichtungen dem Fachmann die technische Lehre des Klagebrauchsmusters nahe gelegt hätten.

Bei den von ihr hergestellten und vertriebenen Stanzstempeln handele es sich nicht um ein wesentliches Element der Erfindung. Vielmehr realisiere sich die Erfindung in der relativen Verdrehbarkeit der Führungsbuchse zu dem Gehäuse. Jedenfalls aber stellten diese Stanzstempel Verschleißgegenstände dar, die von den Abnehmern der Stanzvorrichtungen nach dem Klagegebrauchsmuster auch von Dritten und nicht lediglich von der Klagegebrauchsmusterinhaberin oder deren Lizenznehmern geliefert werden dürften. Schließlich seien die von ihr, der Beklagten, hergestellten Stanzstempel der angegriffenen Ausführungsart auch in Stanzvorrichtungen anderer Unternehmen einsetzbar, die von der Lehre des Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch machten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten im zuerkannten Umfang Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadenersatz verlangen, da die Beklagte durch Vertrieb und Herstellung der angegriffenen Stanzstempel das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt. Dem Klagebegehren ist lediglich insoweit nicht zu entsprechen, als die Klägerin ein Schlechthin-Verbot beantragt und Vernichtung begehrt.

I.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche aktiv legitimiert.

1.
Die Klägerin hat mit den Anlagen H&P 17 – 19 auf den Hinweis der Kammer im Verhandlungstermin vom 29.07.2004 nachgewiesen, dass die Verlängerungsgebühr für das Klagegebrauchsmuster bei dem Deutschen Patent- und Markenamt entrichtet wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht mithin in Kraft.

2.
In Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergibt sich die Klagebefugnis der Klägerin als einfacher Lizenznehmerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft. Die Klägerin hat mit der Anlage H&P 21 eine Erklärung vom 7. Oktober 2004 vorgelegt, die von Herrn Dean A. C sowie dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet ist. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass sich der zwischen der Klägerin und der Klagegebrauchsmusterinhaberin geschlossene Lizenzvertrag aus dem Jahre 1996, wie er als Anlage H&P 20 zur Gerichtsakte gereicht wurde, auch auf das Klagegebrauchsmuster bezieht.

Herr C hat mit dem Namenszusatz „X„ unterschrieben. Aus dieser Bezeichnung, die die Funktion des Herrn C bei der Klagegebrauchsmusterinhaberin wiedergeben soll, folgt, dass Herr C berechtigt ist, für die A Inc. rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die Klägerin hat die Vertretungsbefugnis des Herrn C unter Bezugnahme auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 überreichten Unterlagen näher substantiiert. Bei diesen Unterlagen befand sich auch eine in englischer Sprache abgefasste Urkunde, die die Firmierung der Klagegebrauchsmusterinhaberin als A Inc. bestätigt und gleichzeitig die Vertretungsbefugnis des Herrn C statuiert. Weiterhin wurde eine sogenannte „Secretaricle Declaration„ aus dem Jahre 1995 vorgelegt, die öffentlich beglaubigt wurde und aus der hervorgeht, dass Herr C die behaupteten Funktionen und die sich daraus ergebenden Vertretungsbefugnisse für die Klagegebrauchsmusterinhaberin inne hat. Eine gleichlautende Erklärung mit Datum vom 9. Dezember 2004 hat die Klägerin ebenfalls am 14.12.2004 im Original vorgelegt. Diese Urkunde ist lediglich privat errichtet und kann daher keinen Vollbeweis für die behauptete Rechtsstellung des Herrn C erbringen. Es ist aber durch Vorlage der entsprechenden Urkunden von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden, dass Herr C seit Gründung der Klagegebrauchsmusterinhaberin, die ursprünglich als E firmierte, für diese Gesellschaft als Chief Executive Officer vertretungsbefugt gewesen ist.

Vor dem Hintergrund dieses substantiierten Vortrages ist das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nicht ausreichend. Sie hätte vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorbringen müssen, wieso der Vortrag der Klägerin nicht zutreffend sein soll. Auch der Vortrag der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2005 ist nicht geeignet, den Tatsachenvortrag der Klägerin erheblich zu bestreiten. Es ist dort auch lediglich vorgetragen worden, dass die vorgelegte Privaturkunde vom 9.12.2004 nicht geeignet ist, nach den Beweisregeln des Staates Minnesota (USA) den vollen Beweis zu erbringen. Dies kann aber vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls sind öffentlich beglaubigte Urkunden vorgelegt worden, die die Rechtsstellung des Herrn C für die Klagegebrauchsmusterinhaberin im Jahr 1995 belegen. Dass Herr C seinerzeit diese Funktion innehatte, wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Es wird von ihr aber auch nicht geltend gemacht, dass es bei der Klagegebrauchsmusterinhaberin einen Wechsel in den Vertretungsverhältnissen gegeben habe. Solches vorzutragen wäre die Beklagte aber im Hinblick auf den Sachvortrag der Klägerin verpflichtet gewesen. In Ermangelung dessen ist ihr Bestreiten der Vertretungsbefugnis unerheblich.

Die A Inc. ist auch die rechtmäßige Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Zwar ist in der Klagegebrauchsmusterschrift als Inhaber eine „A„ mit Sitz in USA eingetragen. Die Inhaberschaft ist aber auf die A Inc. umgeschrieben worden, wie die Klägerin unter Vorlage einer Umschreibungsbestätigung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9.06.1999 nachgewiesen hat. Durch das ebenfalls vorgelegte Schreiben des amerikanischen Patentanwalts der Klagegebrauchsmusterinhaberin an die Patentanwälte der Klägerin vom 1.01.1999 hat die Klägerin ebenfalls glaubhaft und substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der ursprünglich eingetragenen A um die selbe Rechtsperson handelt wie die Muttergesellschaft und zwischenzeitlich eingetragene A Inc., da aus diesem Schreiben erkennbar ist, dass es sich bei dem Weglassen des die Rechtsform der Gesellschaft wiedergebenden Kürzels „Inc.„ lediglich um ein Versehen der Vertreter der Klagegebrauchsmusterinhaberin gehandelt hat. Ein Rechtsübergang ist insoweit nicht erfolgt. Auch diesem Vortrag der Klägerin, mit dem sie ihre sie treffende Darlegungslast ausreichend substantiiert hat, ist die Beklagte nicht erheblich entgegen getreten.

Demnach konnte die A Inc. als Schutzrechtsinhaberin an dem Klagegebrauchsmuster die Beklagte als Prozessstandschafterin zur klageweisen Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigen. Diese Ermächtigung ist von der Klägerin in Form der Anlage HHW 4 nachgewiesen worden. Die Klägerin hat das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche eigene Interesse an der Durchsetzung des für sie fremden Unterlassungsanspruchs. Denn die Verletzungshandlungen der Beklagten schmälern auch den Umsatz der Klägerin mit den erfindungsgemäßen Erzeugnissen, weshalb deren Unterbindung im geschäftlichen Interesse der Klägerin liegt.

3.
Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche hat die Klagegebrauchsmusterinhaberin der Klägerin diese wirksam mit schriftlicher Erklärung vom 9. Dezember 2004 abgetreten. Die Klägerin hat diese Abtretung am 13.12.2004 angenommen. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original überreichten Anlage H&P 24. Soweit in dieser Abtretungserklärung nur von den aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters resultierenden Schadenersatzansprüchen die Rede ist, ist hierin jedenfalls konkludent auch die Abtretung derjenigen Ansprüche enthalten, die für die Bezifferung des Schadenersatzanspruches erforderlich sind. Daher kann die Klägerin ebenfalls die von ihr begehrte Auskunft und Rechnungslegung verlangen.

II.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Stanzvorrichtung, insbesondere den Aufbau einer solchen Stanzvorrichtung, deren Stanzstempel in der Länge verstellbar ist. Solche Stanzvorrichtungen, die in Stanzmaschinen eingesetzt werden, um Stanzarbeiten an beispielsweise Blechen auszuführen, sind im Stand der Technik bekannt. Sie verfügen gewöhnlich (in der Richtung von der Stanzmaschine hin zu dem zu bearbeitenden Werkstück) über einen Stanzstempelkopf und einen Stanzstempeltreiber, der mit einem Stanzstempel dergestalt verbunden ist, dass während eines Stanzhubes eine relative Verdrehung zwischen Stanzstempeltreiber und Stanzstempel verhindert wird. Zwischen dem Stanzstempelkopf und einer Führungsbuchse, die den Stanzstempel aufnimmt, ist eine axialverschiebliche, vorgespannte Druckrückstellfeder angeordnet, die den Stanzstempeltreiber und den Stanzstempel nach dem Stanzhub in ihre Ausgangsstellung zurückführt.

Da die Stanzstempel infolge Verschleißes nachgeschliffen werden müssen bzw. verschiedene Werkstückstärken unterschiedliche Einstellungen erfordern, ist es im Stand der Technik ebenfalls bekannt gewesen, die Stanzvorrichtungen axial längenverstellbar herzustellen. Nach der einleitenden Beschreibung des Klagegebrauchsmuster besteht jedoch ein Bedarf, den Aufbau solcher Stanzvorrichtungen zur Vereinfachung des Einstellens der Stanzstempel zu verbessern.

Das Klagegebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe, eine Stanzvorrichtung zu schaffen, deren ineinandergreifende Hauptteile im Aufbau so verbessert sind, dass die Längeneinstellung des Stanzstempels vereinfacht wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Stanzvorrichtung
a) mit einem Gehäuse (34)

aa) in dem ein Stanzstempeltreiber (22) axial aufgenommen ist,

b) mit einer Führungsbuchse (12),

aa) die mit dem Gehäuse (34) derart lösbar verbunden ist,

bb) dass sie relativ zu diesem drehbar ist,

c) mit einem Stanzstempel (10),

aa) der drehstarr in der Führungsbuchse (12) sitzt

bb) und mit dem Stanzstempeltreiber (22) verbunden ist,

d) mit Federmitteln (32),

aa) die den Stanzstempeltreiber (22) axial von der Führungsbuchse (12) weg vorbelasten,

c) und Indexiermitteln (24)

aa) zum Positionieren der Führungsbuchse (12)

bb) in Drehrichtung zum Gehäuse (34).

2. Die Indexiermittel (24) weisen federvorbelastete Mittel (64)

a) an der Führungsbuchse (12)

b) und/oder an dem Gehäuse (34) auf;

c) die federvorbelasteten Mittel (60) greifen während des Betriebs der Stanzvorrichtung in eine Ausnehmung (66) am jeweils anderen der beiden Elemente ein

d) und halten das Gehäuse (34) und die Führungsbuchse (12) relativ zueinander drehfest,

e) die federvorbelasteten Mittel (66) sind zur Einstellung der Gesamtlänge von Stanzstempel (10), Stanzstempeltreiber (12) und Gehäuse (34) ausrückbar,

f) so dass die Führungsbuchse (12) und das Gehäuse (34) relativ zueinander drehbar sind.

Die Klagegebrauchsmusterschrift (Seite 2, 2. Absatz) führt zu der Funktion und Wirkungsweise einer derartigen Stanzvorrichtung aus:

„Die Indexiermittel, nachstehend auch als Schaltmittel bezeichnet, bilden während des Betriebes eine drehstarre Verbindung zwischen Gehäuse und Führungsbuchse, sind vom Benutzer jedoch leicht zu entriegeln. Nach dem Entriegeln lässt sich das Gehäuse relativ zur Führungsbuchse drehen, wodurch die Längenverstellung des Stanzstempels bewerkstelligt wird.„

Mit einer Stanzvorrichtung nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist es mithin möglich, die Längeneinstellung zu verändern, ohne dass hierfür ein Auseinandernehmen der Vorrichtung in ihre einzelnen Bestandteile erforderlich wäre. Die relative Drehstarrheit zwischen Stanzstempel und Stanzstempeltreiber, die während des Stanzhubes erforderlich ist, wird durch die federvorbelasteten Mittel gemäß Merkmal 2 gewährleistet. Diese sind aber schwach genug ausgestaltet, um ein relatives Drehen dieser Teile durch einfaches manuelles Greifen eines Teils und Verdrehen in Bezug auf das andere zu gestatten (Seite 2, letzter Absatz).

III.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Es erfüllt die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die Lehre des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Technik neu. Die von Schutzanspruch 1 beanspruchte Lehre beruht – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch auf einem erfinderischen Schritt.

1.
Die Beklagte begründet ihre Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster keinen Rechtsbestand haben könne, mit der vorveröffentlichten Offenlegungsschrift gemäß Anlage B 2, aus der später das europäische Patent 0 646 xxx (in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage B 2 b) hervorgegangen ist.

Diese Entgegenhaltung befasst sich – wie das Klagegebrauchsmuster – mit einem Stanzwerkzeug, insbesondere mit einer Abstreifvorrichtung und einem Stanzzusammenbau, der die nämliche Abstreifvorrichtung verwendet. Nach der einleitenden Beschreibung dieser Patentschrift, die sich im wesentlichen mit der Beschreibung des Standes der Technik und den dort auftretenden Nachteilen befasst, stellt sich diese Entgegenhaltung die Aufgabe, einen haltbaren Stanzzusammenbau zu schaffen, an welchen und von welchem die Abstreifvorrichtung leicht montiert werden kann und bei dem außerdem die Zusammenbaulänge des Stanzzusammenbaus leicht wieder eingestellt werden kann (vgl. Anlage B 2 b), Seite 5).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Entgegenhaltung im kennzeichnenden Teil ihres Anspruchs 1 (soweit hier von Interesse, ohne Bezugzeichen) vor:

„(…) wobei die Abstreifvorrichtung und die Stanzführung mit Hilfe von Einrichtungen verstellbar zusammen gebaut sind, um die Zusammenbaulänge des Stanzzusammenbaus fein zu verstellen, wenn der Stanzzusammenbau zum Schleifen der Schnittkante des Stanzkörpers auseinander gebaut ist, wobei diese Verstelleinrichtung der Zusammenbaulänge umfasst: wenigstens einen Passstift, der fest in einen Flansch der Stanzführung eingesetzt ist und verstellbar im Eingriff mit einem aus mehreren Passöffnungen ausgewählten Passöffnung steht, die im unteren Ende und entlang des Umfangs des Zylinderabschlusses ausgebildet sind, wobei die Zusammenbaulänge des Stanzzusammenbaus durch eine axiale Gewindeeingriffsbewegung zwischen Stanzkörper und dem Stanzkörperbefestigungsbereich des Kolbens verstellt wird.„

Zur Veranschaulichung des Gegenstandes dieser Erfindung dient die nachfolgend wiedergegebene Abbildung der Figur 2 dieser Entgegenhaltung:

In dem Beschreibungstext wird die Längsverstellung wie folgt beschrieben. (vgl. Anlage B 2 b, Seite 12, 3. Absatz):

„Im Stanzzusammenbau (1) der vorliegenden Erfindung um die axiale Länge (Zusammenbaulänge) des Stanzzusammenbaus (1) durch Rotieren des Kolbens (9) relativ zum Stanzkörper (19) fein verstellt werden; d.h., indem der Außengewindebereich (23) des Stanzkörperbefestigungsbereichs (21) des Kolbens (9) in dem Innengewindebereich (61) des Standschaftsbereiches (53) des Stanzkörpers (19) verstellbar geschraubt wird. Detaillierter wird zuerst die Abstreifvorrichtung (3) und der Stanzkörper (19) von oben weg von der Stanzführung (33) bewegt, um die Passstifte (41) aus den Passöffnungen (43) zu lösen, und dann wird der Kolben (9) relativ zum Stanzkörper (19) rotiert, um eine geeignete Zusammenbaulänge durch die zusammenpassenden Gewinde (23) und (61) zu bestimmen, bevor die Passstifte (41) in die Passöffnungen (43) eingesetzt werden. Mit anderen Worten kann die axiale Länge des Stanzzusammenbaus (1) durch Bestimmung der Winkellage des Kolbens (9) relativ zum Stanzkörper (19) fein verstellt werden.„

Hiermit verfolgt die Entgegenhaltung aber gerade einen anderen Weg als das Klagegebrauchsmuster, welches eine Längenverstellbarkeit im zusammengebauten Zustand ermöglicht. Hierzu werden die Passstifte durch solche federvorbelasteten Mittel ersetzt, die ausreichend dimensioniert sind, um eine Rotation zwischen Gehäuse und Führungsbuchse zu vermeiden (und damit zwischen Stanzstempel und –treiber), andererseits aber hinreichend leicht durch Verdrehen von außen eine Verstellung zulassen, dergestalt, dass die Mittel in die – federaufnehmenden – Aussparungen eingedrückt werden können und somit eine Veränderung der Längeneinstellung in definierten Intervallen möglich ist.

Der Schritt von starren Passstiften, die zur Verstellung der Länge ein Auseinandernehmen der Stanzvorrichtung erfordern, hin zu federbelasteten Mitteln, die ein Verstellen im zusammengebauten Zustand erlauben, ist dem Fachmann nicht durch die vorstehende Entgegenhaltung nahegelegt.

2.
Der Fachmann kommt auch nicht durch eine Kombination dieser Schrift mit der weiteren Entgegenhaltung US 1 834 xxx (Anlage B 3) ohne erfinderisches Zutun zu der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass in dieser Entgegenhaltung ebenfalls federvorbelastete Mittel vorgesehen sind, die zwischen dem Stanzstempel und dem Stanzstempeltreiber angebracht sind und in entsprechende Aussparung auf dem entgegengesetzten Stück eingreifen. Auch ist dort (vgl. Anlage B 3, S. 2, linke Spalten Zeilen 50 bis 61) beschrieben, dass diese Mittel (Kugel) ein Verdrehen des Stanzstempels im Arbeitsvorgang verhindern, andererseits aber ein Verdrehen von Hand zulassen. Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, dass der Fachmann hierdurch bereits – ohne erfinderische Anstrengung – zu der Lösung des Klagegebrauchsmusters kommt. Es ist zum einen bereits nicht ersichtlich, wieso der Fachmann, der sich der Lösung des Klagegebrauchsmusters gestellt sieht, eine Veranlassung dazu haben sollte, gerade diese Entgegenhaltung heranzuziehen. Denn sie befasst sich nicht mit dem Problem der Längenverstellung. Es ist aufgrund dessen schon nicht ersichtlich, dass sich der Fachmann aus dieser Schrift eine Anregung für die Lösung seines Problems versprechen wird. Hinzu kommt, dass dem hier in Rede stehenden Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Stanzmaschinen, die durch die Anlage B 3 offenbarte Möglichkeit einer manuell überwindbaren Arretierung selbstverständlich geläufig ist. Hierzu bedurfte es nicht einmal dieser Entgegenhaltung. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass der Fachmann gerade hierdurch eine Anleitung dafür erhält, diese Indexiermittel für eine vorher bestimmte, definierte Längenverstellung einer Stanzvorrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster zu verwenden, die auch ganz anderen Kräften ausgesetzt sein dürfte als die in der Entgegenhaltung B 3 gezeigte Stanzmaschine, die für die manuelle Herstellung von Schuhen und damit für die Bearbeitung von Leder Verwendung findet.

Schließlich ist zu beachten, dass beide Entgegenhaltungen in dem Erteilungsverfahren für das dem Klagegebrauchsmuster parallele US-Patent 5 839 xxx (vgl. Anlage HHW 3) eingeführt waren, so dass –entgegen der Ansicht der Beklagten- insoweit durchaus eine sachkundige Stellungnahme der amerikanischen Patentbehörde im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit in Abgrenzung zu den beiden Entgegenhaltungen vorliegt.

3.
Weiterhin hat die von der Beklagten zur Begründung der mangelnden Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters herangezogene europäische Patentschrift 0 532 xxx, die von der Klägerin als Anlage H&P 16 zur Gerichtsakte gereicht wurde, eine Stanzvorrichtung zum Gegenstand. Die Klägerin selber macht geltend, dass die dort gezeigte Vorrichtung nur für eine andere Station einer Stanzmaschine dargestellt sei, weswegen die beiden, Stanzstempel und Stanzstempeltreiber verbindenden Gebinde, die auch für die Längenverstellbarkeit verantwortlich sind, entgegengesetzt vorgesehen sind.

Wie bei dem Klagegebrauchsmuster ermöglicht eine Stanzvorrichtung nach der technischen Lehre dieser Patentschrift eine Längsverstellung des Stanzstempels, ohne die gesamte Vorrichtung auseinander bauen zu müssen. Zu diesem Zweck kann das Gewinde zwischen Stanzstempel und –treiber gegeneinander verdreht werden. Um im Betrieb eine Längenverstellung des Stanzstempels zu verhindern, sind Mittel vorgesehen, die durch eine Verrastung in entsprechende Einraststellen am Gewinde des Standstempeltreibers eine relative Verdrehbarkeit verhindern. Für die Längeneinstellung selber ist jedoch eine von dem Klagegebrauchsmuster abweichende Lösung gefunden worden. In Spalte 7, Zeile 9 ff. ist die Längenverstellbarkeit beschrieben. Danach kann die Längenverstellung nur bei abgenommener Führungsbuchse erfolgen. Denn es ist dort beschrieben, dass zum Schärfen des Stanzstempels zunächst die Führungsbuchse abgenommen werden muss. Danach kann dann der Stanzstempel relativ zu dem Stanzstempeltreiber verdreht werden. Der Gewindeeingriff beider Bauteile verursacht und ermöglicht hierdurch eine Längenverstellung. Die Arretiermittel (nach der dort beschriebenen bevorzugten Ausführung eine C-förmige Klammer (30)) können bei dem Verdrehen des Stanzstempels aus der Arretierposition – also eingerastet – herausgedreht werden und schnappen sodann in die nächste Arretierung ein. Hierdurch ist es möglich, die Länge in vordefiniertem Abstand zu verstellen, indem man einfach die Zahl der beim Einrasten verursachten „Klicks„ mitzählt. Die Verhinderung einer relativen Rotation zwischen der Führungsbuchse und dem Gehäuse erfolgt durch einen O-Ring, der in dem Gehäuse vorgesehen ist und der in eine entsprechende Vertiefung an der Führungsbuchse eingreift (Spalte 4, Zeilen 45 bis 57). Wird die Führungsbuchse im vollständig zusammen gebauten Zustand verdreht, so hat dies keine Auswirkung auf die Längenverstellung. Hierzu muss zunächst die Führungsbuchse nach unten abgezogen werden. Somit stellt auch diese Entgegenhaltung keinen neuheitsschädlichen Stand der Technik dar. Es wird von der Beklagten nicht erläutert und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie der Fachmann die Erfindung gemäß Anlage B 2 und die Stanzvorrichtung nach Anlage H&P 16 miteinander kombinieren soll, um zu der Lösung des Klagegebrauchsmusters zu gelangen.

IV.
Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stanzstempel verletzen das Klagegebrauchsmuster mittelbar, § 11 Abs. 2 GebrMG.

Bei dem von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Stanzstempel handelt es sich um ein Mittel, welches ein wesentliches Element der Erfindung darstellt. Ein Mittel in diesem Sinne bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 -Flügelradzähler). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es dem gegenüber im allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder mit welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammen wirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGH a.a.0.). Danach handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform unzweifelhaft um ein wesentliches Element der Erfindung, da der Stanzstempel Eingang in die Fassung des Schutzanspruchs 1 gefunden hat. Des weiteren ist er auch so ausgeführt, dass er drehstarr in der Führungsbuchse sitzen kann und über ein entsprechendes korrespondierendes Gewinde mit dem Stanzstempeltreiber verbunden ist, wodurch die Längeneinstellung bewirkt wird.

Auch die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung sind vorliegend zu bejahen. Insbesondere ist das subjektive Tatbestandsmerkmal vorliegend gegeben, dass das Mittel von dem Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant (die Beklagte) weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, für die geschützte Erfindung benutzt zu werden. Dass dem vorliegend so ist, folgt bereits daraus, dass die Beklagte in ihrem Prospekt ausdrücklich darauf hinweist, dass die (Stanz-) Stempel für das System der Klägerin (bzw. deren Muttergesellschaft, der Klagegebrauchsmusterinhaberin) geeignet sind (vgl. Anlage HHW 8).

V. 1.
Der von der Beklagten erhobene Einwand der Erschöpfung greift vorliegend nicht durch. Als allgemeine Rechtsregel, die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet, besagt der Grundsatz der Erschöpfung, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfasst werden. Hat der Schutzrechtsinhaber ein geschütztes Erzeugnis in den Verkehr gebracht, unterliegt jedes weitere in den Verkehr bringen, Anbieten und Gebrauchen dieses Erzeugnisses nicht mehr seinem Verbietungsrecht.

Die Abnehmer der Beklagten haben zuvor von der Schutzrechtsinhaberin oder der Klägerin Stanzvorrichtungen nach dem Klagegebrauchsmuster erworben und ersetzen die dort vorhandenen Stanzstempel durch solche der Beklagten. Zwar sind die Rechte der Schutzrechtsinhaberin durch den Erwerb der Stanzvorrichtungen erschöpft, so dass deren Abnehmer befugt sind, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Mit dem Austausch des Stanzstempels überschreiten die Abnehmer aber die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und stellen erneut das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis her.

Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines geschützten Erzeugnisses gehört zwar auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- und Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder ähnliches beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer solchen Wiederherstellung kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH a.a.0.). Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in Verkehr gebrachten konkreten geschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen.

Dabei kommt es ebenfalls darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung wiederspiegeln. Verkörpert gerade der ausgetauschte Teil wesentliche Elemente der Erfindung, so kann auch im Falle des Austausches bei dessen Verschleiß eine Neuherstellung liegen. Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Schutzrechtsinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte. Insoweit kann hier auf die obigen Ausführungen zur Erfindungswesentlichkeit verwiesen werden. Der Stanzstempel ist gerade für die Längenverstellbarkeit wesentlich, so dass durch den Einsatz eines neuen Stanzstempels eine neue, die Vorteile der geschützten Erfindung aufweisende Stanzvorrichtung entsteht. Diese in den Verkehr zu bringen, ist der Schutzrechtsinhaberin und den von ihr Autorisierten vorbehalten.

Zudem handelt es sich, anders als die Beklagte meint, bei den von ihr vertriebenen Stanzstempeln nicht um ein Verschleißteil. Die Klägerin hat konkret vorgetragen (vgl. Bl. 67 und 102 GA), dass die Stanzstempel eine hohe Lebensdauer haben und praktisch nur dann ausgetauscht werden, wenn ein neuer Kundenauftrag andere Abmessungen erforderlich macht. Dem hat die Beklagte nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Werden aber die Stanzvorrichtungen ohne vorherigen entsprechenden Verschleiß des Stanzstempels dergestalt neu eingerichtet, dass sie zur Bearbeitung eines neuen Kundenauftrages tauglich sind, kann von einem Ersatz eines Verschleißteiles nicht mehr die Rede sein.

2.
Auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift „Blech„ aus März 1996 kann keine Berechtigung der Abnehmer der Klägerin hergeleitet werden, die Stanzstempelvorrichtungen mit Stanzstempeln der Beklagten zu bestücken.

Zunächst ist festzustellen, dass der Geschäftsführer der Klägerin, die nur einfache Lizenznehmerin an dem Klagegebrauchsmuster ist, nicht die Rechtsmacht hat, auf Verbietungsrechte der Klagegebrauchsmusterinhaberin zu verzichten. Zudem handelt es sich bei den zitierten Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin erkennbar um werbende Aussagen, die herausstellen, dass die Abnehmer der Klägerin hinsichtlich des Bezugs der Stanzstempel frei sind. Hierin ist aber keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu sehen, die der Geschäftsführer an die Allgemeinheit abgegeben hat, um allen potentiellen Kunden die verbindliche Erlaubnis zu erteilen, die Schutzrechte der Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft auch mit Gegenständen Dritter (Konkurrenzunternehmen) anzuwenden. Der weitere Vortrag betreffend die von der Klägerin ihren Abnehmern gemachten Zusagen, dass die Kunden frei seien bei der Entscheidung, welchen Stanzstempel sie in den Stanzvorrichtungen der Klägerin verwenden wollen, ist gänzlich unsubstantiiert. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme würde zu einer unzulässigen Ausforschung der beiden benannten Zeugen führen.

VI. 1.
Die Beklagte ist, da sie das Klagegebrauchsmuster verletzt, gemäß §§ 11 Abs. 2, 24 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin kann jedoch nicht das von ihr beantragte Schlechthin-Verbot verlangen, da die Beklagte vorgetragen hat, dass die von ihr hergestellten Stanzstempel auch in anderen Stanzvorrichtungen eingesetzt werden können, die von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen. Für die Entscheidung dieser Frage ist alleine das Schutzrecht maßgeblich, auf das die Klageansprüche gestützt werden. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die hier in Rede stehenden Stanzstempel auch in solchen Stanzvorrichtungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin eingesetzt werden können, die von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen. Hierzu ist es lediglich erforderlich einen auf dem Markt verfügbaren Adapter zu erwerben und zu verwenden.

Eine weitere Einsatzmöglichkeit gibt es beispielsweise für Stanzvorrichtungen der italienischen Firma F. Deren Stanzvorrichtungen sind zwar ihrerseits durch ein Patent geschützt; ob hieraus resultierende Verbietungsrechte ausgeübt werden, liegt alleine in der Entscheidung der Firma F. Die hiesige Klägerin, deren Muttergesellschaft auch die Inhaberin des Klagegebrauchsmuster ist, kann jedenfalls nicht ohne entsprechende Bevollmächtigung Rechte eines Dritten gegen die Beklagte geltend machen. Dass die Firma F der Klägerin eine solche Vollmacht erteilen wollte ist aber von der Klägerin nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Urkunde, mit der die Firma F der Klägerin lediglich „bestätigt„, dass sie –die Firma F- gegen die Beklagte vorgehen wolle, wenn ein patentverletzendes Verhalten der Beklagten bekannt werde. Ist es der Beklagten jedoch möglich, die Stanzstempel auch außerhalb des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmusters zu vertreiben, so kommt das von der Klägerin beantragte Schlechthinverbot nicht in Betracht. In solchen Fällen ist es ausreichend, wenn der Beklagten aufgegeben wird, ihre Angebotsempfänger und Abnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Verwendung dieser Stanzstempel in Vorrichtungen der Klagegebrauchsmusterinhaberin nicht gestattet ist. Dass weitere Hinweise oder etwa das Verlangen eines Vertragsstrafeversprechens erforderlich wären, ist von der Klägerin nicht geltend gemacht und vorliegend auch nicht ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angesprochenen Kreise nicht bereits aufgrund eines deutlichen Hinweises der Beklagten von einer klagegebrauchsmusterverletzenden Anwendung der Stanzstempel absehen würden.

2.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 24 b GebrMG.
Darüber hinaus ergibt sich der Rechnungslegungsanspruch aus §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist ohne ihr Verschulden nicht in der Lage, den der Klagegebrauchsmusterinhaberin entstandenen Schaden zu beziffern. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Beklagten auf ihren hilfsweise gestellten Antrag hin der aus dem Tenor ersichtliche Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger)

3.
Da die Beklagte das Klagegebrauchsmusterrecht der Klagegebrauchsmusterinhaberin jedenfalls fahrlässig verletzt, ist sie zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens gemäß § 11 GebrMG verpflichtet.

4.
Ein Anspruch auf Vernichtung steht der Klägerin nicht zu, nachdem die Beklagte lediglich einer eingeschränkten Unterlassungspflicht unterliegt (vgl. Busse, PatG, 6. Auflage, § 140 a PatG Rn. 14; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 140 a PatG, Rn. 10).

VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709, 108 ZPO.

Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da sie nicht dazu vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 712 ZPO.