4b O 426/04 – Niederspannungs-Leistungsschalter II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 425

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 426/04

Rechtsmittelinstanz: 2 U 3/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgehäuse und mehreren Polen, die aus in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltblöcken gebildet sind und bei denen jeder Einzelpolblock einen quaderförmigen Isolierstoffkasten mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen sowie zwei parallelen sowie zwei parallelen, einander gegenüberliegenden kleinen Seitenflächen umfaßt und einen beweglichen Kontakt enthält, der schwenkbar gelagert ist um eine rechtwinklig zu den genannten großen Seitenflächen verlaufende Achse und der dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfläche angrenzt, die eine mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt verbundene Klemme trägt, wobei mehrere Einzelpolblöcke mit ihren großen Seitenflächen parallel zueinander im Gehäuse angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbrücke ausgebildet ist, die mit zwei jeweils an eine der genannten kleinen Seitenflächen angrenzenden, feststehenden Kontakten zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei Löschkammern des Einzelpolblocks zu bewirken, und wobei ein Mechanismus mit Schaltknebel sämtlichen Einzelpolblöcken gemeinsam zugeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Einzelpolblöcke in einem der doppelten Dicke an der Wand des Gehäuses entsprechenden Abstand voneinander angeordnet sind und die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen an die Wände des Gehäuses angrenzen, derart, dass die durch den einpoligen Leistungsschalter bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt, und dass die Einzelpolblöcke über zwischengefügte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken bestimmende Abstandshalter oder Trennstege miteinander verbunden sind;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,– €.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 538 xxx (Klagepatent; Anlage A K 1), dessen Erteilung am 12. Februar 1997 veröffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE 692 17 xxx geführt. Die Klägerin ist durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A hervorgegangen; die Patentrolle ist umgeschrieben.

Gegen die Patenterteilung hat die Beklagte mit Klageschrift vom 24.06.2005 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben.

Das Klagepatent betrifft Niederspannungsleistungsschalter, mittels derer eine mehrpolige Stromversorgung unterbrochen bzw. hergestellt werden kann.

Der Patentanspruch des in französischer Sprache abgefaßten Klagepatents lautet:

In der deutschen Übersetzung (Anlage A K2) hat der Patentanspruch folgenden Wortlaut:

1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgehäuse und mehreren Polen, der aus, in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse (31) angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltblöcken (10) gebildet ist und bei dem jeder Einzelpolblock (10) einen quaderförmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegenüberliegenden kleinen Seitenflächen (20, 21) umfasst und einen beweglichen Kontakt (12) enthält, der auf einer, rechtwinklig zu den genannten großen Seitenflächen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist und dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfläche angrenzt, die eine, mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbundene Klemme (22, 23) trägt, wobei mehrere Einzelpolblöcke (10) mit ihren großen Seitenflächen parallel zueinander im Gehäuse (31) angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbrücke (12) ausgebildet ist, die mit zwei, jeweils an eine der genannten kleinen Seitenflächen (20, 21) angrenzenden, feststehenden Kontakten (13, 14) zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei Löschkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10) zu bewirken, und ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) sämtlichen Einzelpolblöcken gemeinsam zugeordnet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
dass die Einzelpolblöcke in einem der doppelten Dicke der Wand (30) des Gehäuses (31) entsprechenden Abstand (32) voneinander angeordnet sind, dass die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen (18) an die Wände (30) des Gehäuses (31) angrenzen, derart dass die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt und dass die Einzelpolblöcke (10) über zwischengefügte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken (10) bestimmende Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.

Fig. 1 der Klagepatentschrift zeigt eine der technischen Lehre des Klagepatents gemäße Ausführungsform.

In Fig. 2 ist die schematische Vorderansicht eines Einzelpolblocks und in Fig. 3 diejenige eines dreipoligen Leistungsschalters in einer bevorzugten Ausführungsform im Hinblick auf die Anordnung dargestellt.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Leistungsschalter, die sie als „XY Z1“ (angegriffene Ausführungsform I) und „XY Z2“ (angegriffene Ausführungsform II) bezeichnet und die für verschiedene Stromstärken verfügbar sind. Die Klägerin hat als Anlagen A K5 und A K6 jeweils ein Muster der angegriffenen Ausführungsformen und als Anlagen A K7 bis A K12 verschiedene Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsformen zur Akte gereicht. Darüber hinaus legt sie als Anlagen K13 bis K16 Unterlagen der Beklagten zu den angegriffenen Ausführungsformen vor.

In den Lichtbildern der Anlagen A K11 und A K12 ist das äußere Gehäuse der Schalter Z1 160 bzw. Z2 250 zu erkennen; die Klägerin hat dabei die von ihr ermittelten Werte der Dicke der Wand und des Abstands der Einzelpolblöcke eingefügt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Leistungsschalter der Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise beantragt sie,
• den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 538 xxx erhobene Nichtigkeitsklage,
• ihr für den Fall der Verurteilung Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen kein Doppelgehäuse auf, vielmehr seien sie, wie auch die Klägerin in der Klageschrift ausführt, aus drei- bzw. vierteiligen Gehäusen zusammengesetzt. Die angegriffenen Leistungsschalter enthielten auch keine Standard-Abschaltblöcke, da bei den von ihr verwendeten Einzelpolblöcken keine Modularität gewährleistet sei. Vielmehr handele es sich um drei unterschiedliche Abschaltblöcke, die nicht an beliebiger Position in einem Gehäuse zur Bildung eines mehrpoligen Leistungsschalters eingesetzt werden können. Schließlich betrage der Abstand der Einzelpolblöcke nicht die doppelte Dicke der Wand des Gehäuses. Bei der Messung seien Vorsprünge der Wand außer acht zu lassen und nur die Dicke der Wand selbst zum Maß zu nehmen.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Niederspannungs-Leistungsschalter, der aus mehreren Standard-Einzelpolblöcken in einem gemeinsamen Gehäuse gebildet wird.

Der Klagepatentschrift zufolge sind mehrpolige Leistungsschalter vorbekannt, bei denen die Breite des Gehäuses kein Vielfaches der Breite eines Einzelpolblocks darstellt. Die Klagepatentschrift stellt dabei als nachteilig heraus, daß eine gleichmäßige Teilung bei unterschiedlicher Polzahl nicht eingehalten werden kann.

Die Klagepatentschrift stellt weiter heraus, daß bestimmte Komponenten oder Bauteile der Leistungsschalter gleich sind, insbesondere die Kontaktstücke und die Löschkammern. Die für die Senkung der Herstellungskosten unabdingbare Standardisierung wird aber als wenig fortgeschritten bezeichnet. Schließlich würdigt die Klagepatentschrift die bekannten Konstruktionen dahingehend, daß es schwierig sei, ausreichend robuste und optisch ansprechende Anbaukombinationen aus einpoligen Leistungsschaltern herzustellen. Sie erlaubten keine gleichmäßige Teilung und auch das Rastermaß der Klemmen sei bei einem mehrpoligen Leistungsschalter anders als bei aneinandergereihten einpoligen Leistungsschaltern, was die Einspeisung über Verteilerscheinen mit in gleichmäßigen Abständen angeordneten Abgängen verhindere.

Ausgehend von dieser Problemstellung stellt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent heraus, eine Leistungsschalterreihe zu schaffen, die eine gleichmäßige Anschlußteilung aufweist und gleichzeitig aus Einzelpolblöcken hergestellt ist, die in einem den einzelnen Polen gemeinsam zugeordneten Gehäuse angeordnet sind.

Hierzu schlägt die Klagepatentschrift als Lösung vor, daß die Einzelpolblöcke in einem der doppelten Dicke der Wand des Gehäuses entsprechenden Abstand voneinander angeordnet sind, die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen an die Wände des Gehäuses angrenzen, derart daß die durch den einpoligen Leistungsschalter bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt und die Einzelpolblöcke über zwischengefügte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken bestimmende Abstandhalter oder Trennstege miteinander verbunden sind. In der Übersetzung wird der Begriff ‚Teilung‘ für den in der französischen Originalfassung verwendeten Begriff ‚modularité‘ gewählt.

Patentanspruch 1 enthält diesbezüglich die nachfolgenden Lösungsmerkmale:

Mehrpoliger Niederspannungs-Leistungsschalter
1. Der Niederspannungs-Leistungsschalter weist ein Doppelgehäuse auf.

2. Der Niederspannungs-Leistungsschalter wird aus mehreren einpoligen Standard-Abschaltblöcken (10) gebildet.
a) Die einpoligen Standard-Abschaltblöcke (10) sind in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse (31) angeordnet.
b) Jeder Einzelpolblock (10) umfaßt einen quaderförmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegenüberliegenden großen Seitenflächen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegenüberliegenden kleinen Seitenflächen (20, 21).
c) Jeder Einzelpolblock (10) enthält einen beweglichen Kontakt (12), der auf einer rechtwinklig zu den großen Seitenflächen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist.
d) Der bewegliche Kontakt (12) dient dazu, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenwirken, der an eine kleine Seitenfläche angrenzt.
e) Die kleine Seitenfläche trägt eine Klemme (22, 23), die mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbunden ist.

3. Mehrere Einzelpolblöcke (10) sind mit ihren großen Seitenflächen parallel zueinander im Gehäuse (31) angeordnet.

4. Der bewegliche Kontakt ist als Kontaktbrücke (12) ausgebildet.
a) Die Kontaktbrücke (12) wirkt mit zwei feststehenden Kontakten zusammen, die jeweils an eine der kleinen Seitenflächen (20, 21) angrenzen.
b) Die Kontaktbrücke bewirkt eine zweifache Abschaltung in zwei Löschkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10).

5. Sämtlichen Einzelpolblöcken ist ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) gemeinsam zugeordnet.

(Der mehrpolige Niederspannungs-Leistungsschalter ist folgendermaßen gekennzeichnet:)

6. Die Einzelpolblöcke sind in einem Abstand (32) voneinander angeordnet, der der doppelten Dicke der Wand (30) des Gehäuses (31) entspricht.

7. Die Einzelpolblöcke sind so angeordnet, daß die beiden Außenblöcke mit ihren großen äußeren Seitenflächen (18) an die Wände (30) des Gehäuses (31) angrenzen.

8. Die Einzelpolblöcke sind so angeordnet, daß die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt.

9. Die Einzelpolblöcke sind so angeordnet, daß sie über zwischengefügte Abstandhalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.

10. Die Abstandhalter (32, 38) oder Trennstege bestimmen den Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Blöcken (10).

II.

Unstreitig machen die Leistungsschalter „XY Z1„ und „XY Z2„ der Beklagten von den Merkmalen 2.b) bis 5. und 7. bis 10. der vorstehenden Gliederung Gebrauch.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzen die angegriffenen Ausführungsformen auch die Merkmale 1, 2./2.a) und 6 des Klagepatents wortsinngemäß.

1.
Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ ist maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentansprüche; insbesondere ist im Verhältnis zwischen Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen der Anspruch von hervorragender Bedeutung. Dabei ist im Rahmen der Auslegung der Sinngehalt der von der Patentschrift verwandten Worte zu ermitteln, wobei die Beschreibung und Zeichnungen in der Patentschrift zur Auslegung des Schutzumfangs des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Begriffe in den Patentansprüchen sind demnach so zu deuten, wie der angesprochene Fachmann sie nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher).

Die nach diesen Maßgaben vorzunehmende Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die technische Lehre des Patents in einem ‚Doppelgehäuse‘ kein zweiteiliges Gehäuse in dem von der Beklagten aufgefaßten Sinn versteht.

Eine ausdrückliche Definition des Begriffs ‚Doppelgehäuse‘ ist in der Klagepatentschrift nicht enthalten. Die Klagepatentschrift verhält sich jedoch insoweit dazu, als der Fachmann sich die Bedeutung unschwer aus dem Patentanspruch 1 zu erschließen vermag. Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt er der Klagepatentschrift nicht, daß diese ein zweiteiliges Gehäuse verlangt, sondern das genannte Doppelgehäuse darin zu sehen ist, daß jeder Einzelpolblock in einem Isolierstoffkasten (erstes Gehäuse) und die den mehrpoligen Leistungsschalter bildenden Einzelpolblöcke in ihrer Gesamtheit in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse (zweites Gehäuse) angeordnet sind. Dies ergibt sich bereits aus den im Oberbegriff des Anspruches 1 enthaltenen Merkmalen, wonach der Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgehäuse aus in einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse (31) – dem zweiten Gehäuse – angeordneten einpoligen Standard-Abschaltblöcken gebildet ist, bei denen jeder Einzelpolblock einen quaderförmigen Isolierstoffkasten (11) – das erste Gehäuse – umfaßt (Anspruch 1, Klagepatent Sp. 9, Z. 33 – 37). Das Wort ‚Doppel‘ nimmt hiernach auf den Umstand einer zweifachen Isolierung Bezug, die die genannten Isolierstoffgehäuse bieten.

Dem steht weder entgegen, daß im Beschreibungstext des Klagepatents (Übersetzung S. 8, 3. Abs.) von einem „zweiteiligen Gehäuse 31„ die Rede ist, noch, daß sich das ‚Doppelgehäuse’ im Anspruch 1 grammatikalisch auf den Leistungsschalter und nicht auf die Einzelpolblöcke bezieht, wie die Beklagte meint. Das Klagepatent erörtert an der erwähnten Stelle das zweiteilige Gehäuse nur als mögliche und bevorzugte Ausführungsform der Erfindung. Auf sie kann die allgemeine Lehre des Hauptanspruchs schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht beschränkt werden.

Auch der von der Beklagten vorgetragene grammatikalische Bezug des Doppelgehäuses auf den Leistungsschalter ist nicht in dem von ihr dargestellten Sinne zwingend. Der Begriff ‚Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgehäuse’ zwingt nicht zu dem Verständnis, der aus den Einzelpolen bestehende Leistungsschalter in seiner Gesamtheit sei in einem Doppelgehäuse enthalten. Möglich ist auch das Verständnis, der Leistungsschalter umfasse auch ein Doppelgehäuse, ohne selbst – insgesamt – in einem Doppelgehäuse untergebracht zu sein. In diesem letztgenannten Sinne versteht der Fachmann den Begriff aufgrund der bereits ausgeführten Erwägungen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten keinen technischen Grund oder Vorteil benennen kann, der unter Berücksichtigung der vom Klagepatent zur Verfügung gestellten Lehre damit verbunden sein könnte, das die Abschaltblöcke aufnehmende Gehäuse gerade zweiteilig auszugestalten.

2.
Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Einzelpolblöcke geht der angesprochene Fachmann bei verständigem Lesen der Patentschrift nicht davon aus, daß der Begriff ‚Standard-Abschaltblöcke‘ beinhaltet, daß die verschiedenen Blöcke im Hinblick auf ihre Position untereinander austauschbar sind. In diesem Sinne äußert sich die Klagepatentschrift an keiner Stelle. Den Begriff des ‚Standard-Abschaltblockes‘ verwendet die Klagepatentschrift nicht im Sinne einer zwingenden beliebigen Austauschbarkeit, sondern läßt eine vorbestimmte Anordnung der einzelnen Blöcke im Gehäuse zu. Sie lehrt auch nicht, daß die im Leistungsschalter angeordneten Abschaltblöcke so beschaffen sein müssen, daß sie diesem entnommen werden können und jeder für sich in ein Gehäuse für einen einzelnen Abschaltblock eingesetzt werden können.

Der Fachmann erkennt, daß die vom Klagepatent in der Originalsprache gelehrte ‚modularité‘ nicht eine Gleichartigkeit der Abschaltblöcke verlangt. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Aufgabe des Klagepatents (S. 2, 3. Abs. der Übersetzung), daß es um Einhaltung eines gewissen Rastermaßes betreffend die Anschlüsse, nicht aber die baukastenartige Verwendbarkeit der Einzelpolblöcke, geht. Die Forderung nach der Verwendung von einpoligen Standard-Abschaltblöcken erklärt sich folglich daraus, daß eine gleichmäßige Teilung beim Aneinanderreihen von mehrpoligen Leistungsschaltern und beispielsweise einpoligen Leistungsschaltern überhaupt nur möglich ist, wenn die den mehrpoligen Schalter bildenden Abschaltblöcke in ihren Abmessungen nicht von den gebräuchlichen einpoligen Schaltern abweichen. Nur dann, wenn zum Aufbau mehrpoliger Leistungsschalter einpolige Standard-Abschaltblöcke verwendet werden, ist es möglich, durch Beachtung weiterer – vom Klagepatent offenbarter – Voraussetzungen, eine einheitliche Teilung bei nebeneinander gesetzten ein- und mehrpoligen Schaltern zu erreichen. Diese Voraussetzung ist es eben, daß der Abstand zwischen den Abschaltblöcken der zweifachen Wanddicke entspricht; die Bezeichnung ‚Standard‘ bezieht sich mithin auf die üblichen Abmessungen eines einpoligen Abschaltblockes, der auch isoliert verwendet werden könnte. In dem so verstandenen Sinn ist auch die Übersetzung des Wortes ‚modularité‘ mit ‚Teilung‘ zutreffend.

Auch die von der Beklagten angeführte, von der Klagepatentschrift benutzte Wendung ‚modularité en largeur‘ führt zu keiner anderen Erkenntnis. Der Fachmann entnimmt dem Unteranspruch 2 im Gegenteil, wie er auch schon aus der objektiven Aufgabenstellung des Patents erkannt hat, daß es dem Klagepatent vorrangig um eine Vereinheitlichung hinsichtlich der Breite und eine damit einhergehende gleichmäßige Anschlußmöglichkeit geht. Diese wird aber auch erreicht, wenn die Einzelpolblöcke nicht insoweit standardisiert sind, daß sie beliebig austauschbar sind. Zudem erkennt er aus dem Unteranspruch 8, daß es durchaus patentgemäß ist, wenn sich die Einzelpolblöcke unterscheiden. Unteranspruch 8 sieht gerade vor, daß einer der Einzelpolblöcke – wie auch der mittlere in der angegriffenen Ausführungsform I – sich von den anderen dadurch abhebt, daß ein Kniehebelmechanismus und zwei Seitenbleche montiert sind und er dadurch gerade nicht austauschbar ist.

3.
Auch das Merkmal 6 wird durch die angegriffenen Ausführungsformen verletzt.

Unstreitig ist der Merkmalsinhalt verletzt, wenn die von der Klägerin vorgetragenen Meßpunkte zum Maßstab genommen werden. Zwischen den Parteien umstritten ist hingegen, ob die Messung tatsächlich an den von der Klägerin vorgetragenen Punkten zu erfolgen hat oder andere Meßpunkte, insbesondere die von der Beklagten vorgetragenen Meßpunkte heranzuziehen sind, um zu ermitteln, ob die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen; dies wäre bei unterstellter Richtigkeit der Auffassung der Beklagten nicht der Fall, da die auf diesem Weg ermittelten Abstände der Einzelpolblöcke das dreifache der Wanddicke betrügen und sich damit nicht mehr im Bereich akzeptabler Toleranzen hielten.

Die nach den oben genannten Maßgaben vorzunehmende Auslegung ergibt, daß die Messung der Dicke an den als Rippe oder Flansch zu bezeichnenden inneren Vorsprüngen der Wand des Gehäuses zu erfolgen hat. Dies folgt daraus, daß die Aufgabe, deren Lösung die technische Lehre des Patents anbietet, entsprechend dem objektiv der Klagepatentschrift zu entnehmenden Erfindungsziel dahin zu verstehen ist, daß die gelehrte Baureihe von Niederspannungsschaltern nicht nur in sich symmetrisch sein und die Verwendung eines gleichbleibenden Anschlußrasters erlauben soll. Ein der technischen Lehre des Klagepatents entsprechender Leistungsschalter soll darüber hinaus auch in Verbindung mit einem oder mehreren Leistungsschaltern in Symmetrie stehen; das Anschlußraster soll mithin auch über die seitliche Begrenzung (Wand) eines klagepatentgemäßen Leistungsschalters zu einem benachbarten (ein- oder mehrpoligen) Leistungsschalter vergleichbarer Bauart fortgesetzt werden können.

Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches vorgegebenen Maßverhältnisse sorgen mithin – wie der Fachmann unschwer erkennt – dafür, daß sich ein gleichmäßiger Abstand und damit die Möglichkeit, ein einheitliches Rastermaß bei den Anschlüssen zu verwenden, auch dann ergibt, wenn zwei oder mehr Leistungsschalter nebeneinander montiert werden. In diesem Fall entspricht der Abstand der jeweils an der Außenseite der Leistungsschalter gelegenen, durch die Wände getrennten, aber gleichwohl benachbarten Einzelpole der Dicke zweier Wände. Dabei erkennt der angesprochene Durchschnittsfachmann weiter, daß es nicht auf die im überwiegenden Bereich der Wand gegebene Dicke ankommt, sondern auf die Dicke an der Stelle, die maßbildend für den Abstand der Einzelpole in benachbarten Leistungsschaltern ist. Dies führt ihn dazu, die Messung dort vorzunehmen, wo der jeweilige Einzelpol durch eine Rippe bzw. einen Flansch fixiert und dadurch der seitliche Abstand definiert wird. Der als Rippe bzw. Flansch bezeichnete Vorsprung ist daher ohne weiteres als zur Dicke der Wand des Gehäuses gehörig anzusehen. Soweit die Messungen ergeben haben, daß der Abstand nicht genau das zweifache der Wanddicke beträgt, ist dies unschädlich. Entscheidend ist, daß das Rastermaß bezüglich der Abstände der einzelnen Pole eingehalten wird; dies ist auch dann der Fall, wenn geringfügige Toleranzen auftreten.

Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, die von der Klägerin als Meßpunkte genommenen Vorsprünge seien für die seitliche Fixierung der Abschaltblöcke irrelevant, wird dieses Bestreiten durch die vorgelegten Muster widerlegt. Die Fixierung der Abschaltblöcke ist dabei nicht vollkommen starr, sondern läßt ein gewisses Spiel zu, das aber, ebenso wie die vorstehend erörterten Toleranzen, unschädlich ist. Der von der Klägerin bemaßte Steg dient auch nicht lediglich der Abstandsbildung nach oben, wie die Beklagte es vorträgt, sondern jedenfalls auch zur seitlichen Positionierung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen. Diese Positionierung erfolgt im wesentlichen im oberen Bereich des Abschaltblockes, während das seitliche Spiel im mittleren und unteren Bereich erkennbar größer ist. Letzteres ist aber unerheblich, da es auf die Positionierung der Anschlußklemme ankommt, die für die Einhaltung des Rastermaßes maßgeblich ist und im oberen – positionierten – Bereich des Abschaltblockes erfolgt.

III.

Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten folgt aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, daß die Haftung der Beklagten auf Schadenersatz zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der Vernichtungsanspruch der Beklagten beruht auf § 140a PatG.

IV.

Anlaß, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (§ 148 ZPO). Eine Vernichtung des Klagepatents in Bezug auf den Patentanspruch 1 erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich.

Die Beklagte hält dem Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren die Schriften EP 0 003 973 A1, EP 0 003 236 A1, US 4,347,488 und DE 7 044 973 entgegen. Sie entnimmt diesen im wesentlichen, daß die dort dargestellten mehrpoligen Schaltgeräte eine der technischen Lehre des Klagepatents entsprechende Teilung aufweisen, bei denen der Abstand der Einzelpolblöcke der doppelten Dicke der Seitenwand entspricht.

Erkenntnisse über das Verhältnis der Gehäusewanddicken zum Abstand der Einzelpole zueinander sind aber den technischen Lehren dieser Entgegenhaltungen weder aus den Ansprüchen noch aus den Beschreibungen zu entnehmen. Lediglich aus den Zeichnungen ergibt sich, daß die jeweiligen Gehäuse eine Wandstärke aufweisen, die dem halben Abstand der Einzelpole entspricht. Da dies aber in keiner der Schriften ausgesprochen wird, hat der durchschnittliche Fachmann keine Veranlassung, diese Schriften zur Lösung der sich ihm stellenden Aufgabe im Sinne des Klagepatentes zurate zu ziehen. Vielmehr betreffen die genannten Schriften grundlegend andere Aufgabenstellungen, so daß der Fachmann bei der Suche nach Lösungen für die Aufgabenstellung des Klagepatents diese Schriften von vornherein nicht heranziehen würde. Selbst wenn dies doch der Fall wäre, erschließt sich ihm nicht, ob die von der Beklagten dargelegten Verhältnisse der Abstände der als solche nicht einmal vorhandenen Einzelpolblöcke und der Wanddicke mit Bedacht gewählt worden sind und der Lösung eines bestimmten Problems dienen oder nur zufällig gewählt sind. Die in den Schriften enthaltenen Zeichnungen dienen gemäß § 14 Satz 2 PatG / Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ der Auslegung der Patentansprüche, nicht aber der Offenbarung einer in den Ansprüchen nicht enthaltenen technischen Lehre. Offenkundig stellt die Beklagte eine unzulässige rückschauende Betrachtung in Kenntnis der technischen Lehre des Klagepatents an.

Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Schriften, die auf Anmeldungen aus den Jahren 1985, 1979, 1978 und 1980 zurückgehen, zeigt sich auch, daß die technische Lehre des Klagepatents offenbar nicht nahegelegen hat, da sie trotz des vorhandenen Standes der Technik erst mit der Anmeldung des Klagepatents am 22.09.1992 tatsächlich aufgefunden worden ist. Auch ihr Vorbringen, die Verhältnisse seien mathematisch zwingend, setzt voraus, daß eine solche Gesetzmäßigkeit zunächst einmal erkannt wird. Insofern vermag die Kammer keine solch durchgreifenden Zweifel an der Erfindungshöhe erkennen, wie sie im Rahmen der Aussetzungsprüfung erforderlich wären. Eine Aussetzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich kein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe finden läßt (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug); dies ist hier nicht der Fall.

Soweit die Beklagte eine unzulässige Erweiterung des erteilten Klagepatents vorträgt, ist der Kammer eine Beurteilung nicht möglich, da die Ursprungsanmeldung nebst deutscher Übersetzung nicht vorgelegt worden ist.

In der vorzunehmenden Abwägung mag danach ein Erfolg des Nichtigkeitsverfahrens gegebenenfalls möglich sein, dies genügt für eine Aussetzung jedoch nicht. Der Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen entgegen, daß ein Nichtigkeitsgrund nicht offensichtlich gegeben ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegründet. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß eine Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.