4b O 68/04 – Fahrzeugsitzschiene

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 433

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. März 2005, Az. 4b O 68/04

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 842 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 2), dessen Anmeldung am 20. Mai 1998 veröffentlicht und dessen Erteilung am 7. Februar 20001 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft Fahrzeugsitzschienen. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gleitschienen für Fahrzeugsitze, deren nähere Ausgestaltung sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Querschnittszeichnung ergibt, die der Offenlegungsschrift DE 199 26 xxx (Anlage K 7b) der Beklagten entnommen ist.

Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent zumindest mit äquivalenten Mitteln verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, es sei patentrechtlich unerheblich, ob entsprechend dem Wortlaut von Patentanspruch 1 der schräge Abschnitt jeder einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils im Querschnitt ein geradliniges Profil aufweist oder ob – wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei – der entsprechende schräge Abschnitt im Querschnitt über ein Profil mit einem Krümmungsradius verfügt, der größer ist als der Radius der Kugeln, um eine Berührung in einem Wälzpunkt mit Bezug auf die jeweilige Kugel bereitzustellen, so dass eine elastische Verformung des Umschlags des Einführprofils und/oder des schrägen Abschnitts der einspringenden Wanne gemeinsam mit einer Relativbewegung der Kugeln jeder ersten Kugelbahn ermöglicht wird.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gleitschienen für Fahrzeuge sowie mit solchen Gleitschienen ausgestattete Fahrzeugsitze zu produzieren, anzubieten, zu vertreiben oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, insoweit die Gleitschienen folgenden Merkmalen genügen:

die Gleitschiene umfasst ein sogenanntes Aufnahme-Profilteil und ein sogenanntes Einführ-Profilteil, wobei sich Kugeln zwischen den Profilen auf vier Längsbahnen, die durch die Profile definiert sind, befinden;

das Einführ-Profilteil weist im Querschnitt die generelle Form eines schmalen U auf; das Einführ-Profilteil weist einen im Wesentlichen horizontalen Boden und zwei Schenkel auf, die sich je im Wesentlichen vertikal von dem Boden bis hin zu einem Endrand erstrecken, wobei dieser Endrand nach außen durch Umschläge verlängert wird, die jeweils einen Endabschnitt zur Abstützung von Kugeln in einer im Wesentlichen horizontalen Richtung aufweisen;

das Aufnahme-Profilteil weist im Querschnitt die generelle Form eines breiten U auf und umfasst einen im Wesentlichen horizontalen Boden sowie zwei im Wesentlichen vertikale Schenkel, die sich je in entgegengesetzter Richtung zu den Schenkeln des Einführ-Profilteils vom Boden des Aufnahme-Profilteils bis zu seinem Endrand erstrecken, wobei das Einführ-Profilteil eingefasst wird, wobei der Endrand von jedem der Schenkel des Aufnahme-Profilteils nach innen durch eine einspringende Wand verlängert wird, die einen waagerechten Zwischenabschnitt aufweist, der sich ausgehend von dem Endrand des entsprechenden Schenkels des Aufnahmeprofils erstreckt, wobei dieser waagerechte Zwischenabschnitt selbst durch eine einspringende Wand verlängert wird, die zwischen dem Schenkel und dem entsprechenden Umschlag des Einführ-Profilteils angeordnet ist, wobei die einspringende Wand einen schrägen Abschnitt aufweist, der sich schräg in Richtung des entsprechenden Schenkels des Einführ-Profilteils und des Endrands dieses Schenkels erstreckt, wobei dieser schräge Abschnitt mit dem entsprechenden Umschlag des Einführ-Profilteils eine erste Bahn für Kugeln bildet, derart, dass die Kugeln dieser erste Kugelbahn mit dem schrägen Abschnitt und dem Umschlag in Kontakt stehen, während dieser Umschlag eine zweite Kugelbahn mit einer Eckzone begrenzt, die sich an der Verbindungsstelle zwischen dem Boden des Aufnahme-Profilteils und dem entsprechenden Schenkel des Aufnahme-Profilteils befindet, so dass die Kugeln dieser zweiten Kugelbahn mit dem Umschlag und der Eckzone in Kontakt stehen, wobei der schräge Abschnitt jeder einspringenden Wanne des Aufnahme-Profilteils direkt den waagerechten Zwischenabschnitt dieser einspringenden Wanne verlängert, wobei dieser schräge Abschnitt im Querschnitt ein Profil mit einem Krümmungsradius hat, der größer ist als der Radius der Kugeln, um elastische Verformungen des Umschlages des Einführprofiles und/oder des schrägen Abschnittes der einspringenden Wanne gemeinsam mit einer Relativbewegung der Kugeln von jeder ersten Kugelbahn zu ermöglichen;

2.
ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 2001 begangen hat, wobei sie (insbesondere anhand von Rechnungen, Lieferscheinen und Angebotsschreiben) Angaben zu machen hat über

die Anzahl der produzierten Teile,

durchgeführte Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.
die unter 1. bezeichneten Produkte, die sich im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befinden, zu vernichten;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, nebst Zinsen den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 7. Februar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte stellt den Vorwurf der wortsinngemäßen und äquivalenten Patentverletzung unter Hinweis auf die Nichtverwirklichung einer Vielzahl von Merkmalen des Patentanspruchs 1 in Abrede und beantragt,

1.
die Klage abzuweisen;

2.
hilfsweise, ihr hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens der Klägerin einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft Gleitschienen für Fahrzeugsitze, die insbesondere der Längsverstellung von Fahrzeugvordersitzen dienen.

Die Klagepatentschrift geht von der Druckschrift FR 2 717 749 (Anlage K 4) als maßgeblichem Stand der Technik aus, in der die nachfolgend abgebildete Schienengestaltung (Fig. 1 der Druckschrift) mit jeweils parallelen ersten und zweiten Kugelbahnen zum Gleiten der Schienen aufeinander offenbart ist.

An der vorbekannten Schienenanordnung kritisiert die Klagepatentschrift, dass sie sich insbesondere unter Druck- oder Zuglast verklemmen kann. Das Klagepatent macht es sich zur Aufgabe, diesen Nachteil zu beseitigen. Patentanspruch 1 sieht hierzu die nachfolgende Merkmalskombination vor:

1.
Gleitschiene für einen Fahrzeugsitz

1.1
mit einem sogenannten Aufnahme-Profilteil (11),

1.2
mit einem sogenannten Einführ-Profilteil (12),

1.2.1
das in das Aufnahme-Profilteil derart eingefügt ist, dass zwischen diesen beiden Profilteilen vier Längsbahnen (30, 32) für Kugeln ausgebildet sind, und mit Gruppen von Kugeln (31, 33), die in diesen Bahnen eingesetzt sind, um Gleitbewegungen dieser beiden Profilteile in Längsrichtung zueinander zu ermöglichen,

2.
das Einführ-Profilteil (12) weist im Querschnitt die allgemeine Form eines engen U auf,

2.1
das einerseits einen im Wesentlichen waagerechten Boden (13) aufweist,

2.2
und andererseits zwei Schenkel aufweist,

2.2.1
die sich je im Wesentlichen senkrecht vom Boden bis zu einem Endrand (15) erstrecken,

2.3
dieser Endrand wird nach außen durch Umschläge (16) verlängert,

2.3.1
die je einen senkrechten Endabschnitt (19) aufweisen,

3.
das Aufnahme-Profilteil (11) weist im Querschnitt die allgemeine Form eines weiten U auf,

3.1
das einerseits einen im Wesentlichen waagerechten Boden (20) aufweist,

3.1.3
der den Endrändern (15) des Schenkels des Einführ-Profilteils benachbart ist,

3.2
das andererseits zwei Schenkel (23) aufweist,

3.2.1
die sich je in entgegengesetzter Richtung zu den beiden Schenkeln (14) des Einführ-Profilteils vom Boden (20) des Aufnahme-Profilteils bis zu einem Endrand (25) im Wesentlichen senkrecht erstrecken,

3.2.2
die das Einführ-Profilteil (12) umgeben,

3.3
der Endrand (25) jedes der Schenkel des Aufnahme-Profilteils wird nach innen durch eine einspringende Wanne (26) verlängert,

3.3.1
die einen waagerechten Zwischenabschnitt (27) aufweist,

3.3.1.1
der sich ausgehend vom Endrand des entsprechenden Schenkels des Aufnahme-Profilteils erstreckt,

3.3.2
der waagerechte Zwischenabschnitt selbst wird durch eine einspringende Wand (28, 29) verlängert,

3.3.2.1
die zwischen dem entsprechenden Schenkel (14) und dem entsprechenden Umschlag des Einführ-Profilteils angeordnet ist,

3.3.3
die einspringende Wanne weist einen schrägen Abschnitt (28) auf,

3.3.3.1
der sich schräg in Richtung des entsprechenden Schenkels (14) des Einführ-Profilteils und des Endrandes (15) dieses Schenkels erstreckt,

3.3.4
dieser schräge Abschnitt (28) bildet mit dem entsprechenden Umschlag (16) des Einführ-Profilteils eine erste Bahn (30) für Kugeln derart, dass die Kugeln (31) dieser ersten Kugelbahn mit dem schrägen Abschnitt und dem Umschlag in Kontakt stehen,

3.3.5
während dieser Umschlag (16) eine zweite Kugelbahn (32) mit einer Eckzone (24) begrenzt,

3.3.5.1
die sich an der Verbindungsstelle zwischen dem Boden (20) des Aufnahme-Profilteils und dem entsprechenden Schenkel (23) dieses Aufnahme-Profilteils befindet, so dass die Kugeln (33) dieser zweiten Kugelbahn mit dem Umschlag und der Eckzone in Kontakt stehen,

4.
die Kugeln (31) jeder ersten Kugelbahn liegen gegen den senkrechten Endabschnitt (19) des entsprechenden Umschlags des Einführ-Profilteils an,

5.
der schräge Abschnitt (28) jeder einspringenden Wanne des Aufnahme-Profilteils verlängert direkt den waagerechten Zwischenabschnitt (27) dieser einspringenden Wanne,

5.1
dieser schräge Abschnitt (28) weist im Querschnitt ein geradliniges Profil auf.

Die Klagepatentschrift führt des weiteren aus, dass die Ausgestaltung gemäß den kennzeichnenden Merkmalen 4 und 5 im Falle der (senkrechten) Druckbelastung der Profilteile zu elastischen Biegungen der Umschläge des Einführ-Profilteils und der schrägen Abschnitte der einspringenden Wannen führe. Dies vermeide ein Verklemmen der Kugeln. Gleiches gelte für senkrecht zwischen den beiden Profilteilen angelegte Zugkräfte. Außerdem – so die Klagepatentschrift – würden bei den erfindungsgemäßen Gleitschienen Verklemmungen deshalb vermieden, da in Vergleich mit der in der vorbekannten französischen Druckschrift (Anlage K 4) beschriebenen Gleitschiene die schrägen Abschnitte der einspringenden Wanne sich nicht mehr der Außenform der Kugel anpassten, auch nicht teilweise.

II.

Die angegriffenen Gleitschienen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zumindest Merkmal 5.1 wird von der angegriffenen Ausführungsform weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Gemäß dem Kennzeichen von Patentanspruch 1 muss der schräge Abschnitt (28) jeder einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils im Querschnitt ein geradliniges Profil aufweisen (Merkmal 5.1). Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform – deren Aufbau sich unstreitig aus der als Anlage K 7b vorgelegten Figur der Offenlegungsschrift der Beklagten entnehmen lässt – dem Wortsinn nach ersichtlich nicht der Fall, da die entsprechenden Profilabschnitte im Querschnitt betrachtet eine stetige Krümmung aufweisen, also das genaue Gegenteil von geradlinig sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt es auch keine äquivalente Maßnahme dar, statt einem im Querschnitt geradlinigen Profilabschnitt einen Abschnitt vorzusehen, der – im Querschnitt – einen Krümmungsradius aufweist, der größer ist als der Radius der Kugeln der ersten Kugelbahn. Die Klagepatentschrift kritisiert an der FR-A 2 717 749 (Anlage K 4), dass die daraus vorbekannte Gleitschiene unter Druck- und Zuglast verklemmen kann (vgl. Anlage K 2 S. 2 dritter Abs.). Gerade diesen Nachteil will das Klagepatent beseitigen und führt im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Anlage K 2 S. 3 zweiter Abs.) zur erfindungsgemäßen Gestaltung der schrägen Abschnitte der einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils das Folgende aus:

Außerdem werden bei der erfindungsgemäßen Gleitschiene die Verklemmungen deshalb besser vermieden, da im Vergleich mit der in der oben erwähnten Druckschrift (sic.: FR-A 2 717 749, Anlage K 4) beschriebenen Gleitschiene die schrägen Abschnitte der einspringenden Wannen sich nicht mehr der Außenform der Kugeln anpassen, auch nicht teilweise.

Hiervon ausgehend fehlt es zumindest an der erforderlichen Gleichwertigkeit des Austauschmittels, also dem Erfordernis, dass es für die Annahme von Äquivalenz nicht ausreicht, wenn der Fachmann allein dank seines Fachwissens in der Lage war, das betreffende Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden, sondern dass er zur Abwandlung (auch) gelangen können muss, wenn er sich an der im Patentanspruch und der Klagepatentschrift offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert. Daran fehlt es insbesondere, wenn das Austauschmittel ein solches ist, auf das die Erfindung gerade verzichten will (vgl. BGH GRUR 1991, 443, 447 – Autowaschvorrichtung).

Wie der Fachmann der oben zitierten Beschreibungsstelle entnimmt, sieht es die Klagepatentschrift im Hinblick auf ein mögliches Verklemmen als generell problematisch an, die schrägen, zur Anlage der Kugeln bestimmten Abschnitte der einspringenden Wannen der Außenform der Kugeln auch nur teilweise anzupassen. Anpassung an die Kugelform heißt, dass der schräge Abschnitt im Querschnitt einen gekrümmten Radius aufweist, wobei nur eine Teilanpassung gegeben ist, wenn der Krümmungsradius nicht exakt kugelförmig ist bzw. nicht mit dem der Kugeloberfläche übereinstimmt, sondern kleiner oder größer ausgebildet ist. Dahinter steht – wie für den Fachmann offenkundig ist – der Gedanke, dass im Falle einer Krümmung (und der damit verbundenen flächigen und nicht nur rein punktuellen Anlage der Kugeloberflächen) die Gefahr besteht, dass die Kugeln bei auftretenden Zug- und Druckbelastungen in den Krümmungsbereich hinein gepresst werden, ggf. dort (unter Verformung desselben) verklemmen und eine elastische Verformung der Umschläge nicht erlauben. Dieser Problematik geht die technische Lehre des Klagepatents von vornherein aus dem Weg, indem der zur Anlage der Kugeloberfläche bestimmte schräge Abschnitt (28) des Aufnahmeprofils nicht gekrümmt ist, also im Querschnitt gerade ist und deshalb nur eine rein punktuelle Anlage der Kugeloberfläche auf einer insgesamt geraden Profiloberfläche erlaubt mit der erfindungsgemäßen Konsequenz, dass auftretende Druck- und Zugbelastungen vermittelt über den geraden Profilabschnitt, in dem sich die Kugeln von vornherein nicht verklemmen können, eine unschädliche elastische Biegung der Umschläge des Aufnahme- und Einführprofils bewirken (vgl. auch Anlage K 2 S. 2 dritt- u. vorletzter Abs.). Ist dem aber so, konnte der Durchschnittsfachmann zur angegriffenen Abwandlung mit einem (teilweise) gekrümmten schrägen Profilabschnitt der einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils nicht gelangen, wenn er sich an der in Patentanspruch 1 und der Patentbeschreibung offenbarten technischen Lehre orientiert. Denn diese will gerade auf das vorliegend streitgegenständliche Austauschmittel (Krümmung des schrägen Abschnitts) verzichten und lehrt das Gegenteil (keine Krümmung = geradliniger Profilabschnitt).

Es mag entsprechend den Darlegungen der Klägerin sein, dass ein durch Zug- oder Druckbelastung verursachtes Verklemmen auch dann vermieden werden kann, wenn der Krümmungsradius des schrägen Aufnahmeprofilabschnitts größer als der Radius der Kugeln ist und deshalb einen nur partiellen Wälzlagerpunkt bereitstellt, so dass bei entsprechender Positionierung der Kugeln eine elastische Verformung der Profilumschläge statt eines Verklemmens ebenfalls erreicht wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die technische Lehre des Klagepatents den Fachmann zu einer solchen Lösung nicht führt, sondern ihn sogar von vornherein davon abhält, in diese mit dem Lösungsansatz des Klagepatents unvereinbare Richtung zu denken. Dieser stellt nämlich selbst eine nur teilweise Anpassung der Außenform des schrägen Abschnitts an die Kugelform und damit auch einen Krümmungsradius, der größer als die Kugeloberfläche ist, als außerhalb des Klagepatents liegend dar (vgl. Anlage K 2 S. 3 zweiter Abs.). Dies schließt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch aus, einen gegenüber der Kugelkrümmung vergrößerten Krümmungsradius des schrägen Abschnitts der einspringenden Wanne aus Sicht des Klagepatents als Äquivalent für einen nicht gekrümmten schrägen Abschnitt zu sehen, weil mathematisch/geometrisch betrachtet jeweils nur ein partieller und kein großflächiger Berührungsbereich besteht. Überdies wäre ein großflächiger Berührungsbereich nur bei einer exakten Übereinstimmung der Krümmungsradien gegeben, ohne dass der Klagepatentschrift zu entnehmen wäre, dass allein in diesem Fall eine Verklemmungsgefahr besteht. Im Gegenteil: Nach der Klagepatentschrift soll der Verklemmungsgefahr dadurch begegnet werden, dass der schräge Abschnitt (28) gerade ist und sich nicht einmal teilweise der Außenform der Kugel anpasst, was nichts anderes heißt, als dass die Kugel in diesem Bereich durch keinerlei kugelförmige Krümmung des Profilabschnitts aufgenommen wird, sondern lediglich Druck auf eine geradlinige Fläche ausüben kann, um zu einer erfindungsgemäßen elastischen Verformung der Profilumschläge zu gelangen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, entscheidend nach der Erfindung gemäß dem Klagepatent sei nur, dass die Kugeln der ersten Kugelbahn sich im Falle einer Zug- oder Druckbeanspruchung ungehindert entlang des schrägen Abschnitts (28) nach oben oder unten bewegen können, trägt auch dies eine Verurteilung nicht. Zum einen stellt die Klagepatentschrift (Anlage K 2 Seite 2 dritt- und vorletzter Absatz) nicht maßgeblich auf eine Bewegung der Kugeln, sondern auf die elastische Verformung der Profilteile ab. Zum anderen besteht aus Sicht des Fachmanns auch bei dieser Betrachtung weiterhin die Gefahr eines Verklemmens der Kugeln, da jede (Teil-)Anpassung des Pofilabschnitts an die Kugelform ihre freie Beweglichkeit nach unten oder oben entlang des schrägen Abschnittes einschränken kann. Lediglich ein im Querschnitt geradliniger schräger Profilabschnitt kann dies – wie die Klagepatentschrift lehrt – ausschließen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 750.000,– EUR.