21 O 01346/06 – Check-out Couponing

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 552

Landgericht München I
Urteil vom 13. November 2006, Az. 21 O 01346/06

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und folgenden

B e s c h I u s s:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 500.000,- festgesetzt.

Tatbestand:

Beide Parteien liefern Systemlösungen für konsumverhaltenbezogenes Marketing. Sie streiten darüber, ob das von der Beklagten angebotene „Check-out Couponing“ (Anlagen K2, K3, K5, K11 und K12) sowie ein Couponing – Verfahren auf Kassenbonrückseiten (Anlage K4) das nachfolgend näher bezeichnete Klagepatent verletzt.
Die Klägerin, die auf dem genannten Gebiet Weltmarkt führend ist, verfügt über zahlreiche Patente, hierunter das durch die Europäische Patentschrift EP 1 060 xxx mit Veröffentlichungsdatum vom 30.10.2002 gewährte Klagepatent (Anlage K1, deutsche Übersetzung vorgelegt von der Beklagten als Unteranlage K2 zur Nichtigkeitsklage Anlage B1), welches auf eine PCT – Anmeldung vom 26.8.1998 zurück geht (offengelegt am 29.4.1999 mit der Veröffentlichungsnummer WO99/21xxx, Anlage B5) und die Priorität der US-Patentschrift 953,xxx vom 17.10.1997 in Anspruch nimmt (im folgenden Klagepatent). Seine deutsche Übersetzung wurde als DE 698 09 xxx vom DPMA veröffentlicht (vorgelegt von der Beklagten als Unteranlage K2 zur Anlage B1).
Das Klagepatent schlägt im selbständigen Hauptanspruch 1 ein Verfahren zum Druck eines Gutschein- oder Anreizcoupons auf demselben Papier, auf dem an der Supermarktkasse der Kassenbeleg gedruckt wird, vor; die Frage, ob ein Coupon und wenn ja welcher gedruckt wird, soll davon abhängig sein, ob der Konsument bei seinem aktuellen Einkauf ein bestimmtes Produkt gekauft bzw. zu kaufen unterlassen hat. Der gedruckte Coupon soll dadurch gekennzeichnet sein, dass er einen farbigen Rand aufweist („having a colored border“ in der maßgeblichen englischen Sprachfassung).
Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. For use in a retaii störe poirrt-ofl-sale System having (a) at leasf one terminal (12} at a customer Checkout locafion vrith means (13) for reading product codes on purchased items in a customer order and (b) a störe Controller (10} witri which the terminal can communicate, fhe störe corrtrolSer having accsss to an item record file (30) containing price and other Information for each product item, a method for printing a redeemable coupon in response to the purchase of at leasl one triggering item orthe non-purchase of at least orte triggering item, the method comprising the steps of
(c) preseleding a discourrtable product for which a discount coupon is to be printed;
(d) preseleding at least one triggering product, the purchase of which or the failure to purchase of which is intended to initiate the printing of a discount coupon;
(e) storing the terms of at least one coupon deal relating to the disoount coupon to be printed;
(f) identifying ths triggering praduct in Ihe customer order;
(g) associating the triggering praduct with the previously stored terms of the coupon deal; and
(h) automatically printing (24) at least one discount coupon (S4) characterized by having a colored border (05) printer by the printer for the discountable praduct, based on the details of the coupon deal and without the Intervention or participation of the customer other than in purchasing orin failing to purchase the triggering product.
Er lautet in der deutschen Übersetzung
1. Verfahren zum Drucken eines einlösbaren Gutscheins als Reaktion auf den Kauf wenigstens eines auslösenden Gegenstandes oder den Nicht-Kauf wenigstens eines auslösenden Gegenstandes zur Verwendung in einem Einzelhandel-Verkaufsystem mit (a) wenigstens einem Terminal (12) an einer Kundenkasse mit einer Vorrichtung (13) zum Lesen von Produktcodes auf verkauften Gegenständen in einer Kundenbestellung und (b) einer Ladensteuerung (10), mit welcher das Terminal kommunizieren kann, wobei die Ladensteuerung Zugriff auf eine Gegenstandsdatei (30) mit Preis- und anderen Informationen für jeden Produktgegenstand hat, mit den Verfahrensschritten:
(c) Vorauswahlen eines rabattfähigen Produkts, für das ein Rabattgutschein gedruckt werden soll;
(d) Vorauswählen wenigstens eines auslösenden Produkts, dessen Kauf oder Nicht-Kauf das Drucken eines Rabattgutscheins starten soll;
(e) Speichern der Bedingungen wenigstens eines Gutscheingeschäfts betreffend den zu druckenden Rabattgutschein;
(f) identifizieren des auslösenden Produkts in der Kundenbestellung;
(g) In Verbindung Bringen des auslösenden Produkts mit den zuvor gespeicherten Bedingungen des Gutscheingeschäfts; und
(h) automatisches Drucken (24) wenigstens eines Rabattgutscheins (94), der gekennzeichnet ist durch einen durch den Drucker gedruckten farbigen Rand (95) für das rabattfähige Produkt, basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingeschäfts und ohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden außer dem Kauf oder Nicht-Kauf des auslösenden Produkts.
(siehe Anlage K1)
Auch wenn eine konkrete zu lösende Aufgabe eines technischen Problems nicht beschrieben wird, nennt die Patentschrift unter der Überschrift „Discussion of the Back-ground“ folgende Ziele, zu deren Erreichungen die Erfindung beitragen soll:

[0006] ideally, what is needed from a marketing standpoint is some way of putting an eye-catching discount coupon for a selected product or other like incentive in the hands of a customer who uses some other product.
[0007] Furthermore, security concerning the authenticity of the redeemed coupon or other like incentive is a major issue of incentive to retailers and manufacturers. Currently, standard coupons and the like, especially those which are black and white, are susceptible to duplication by photocopying and to being counterfeited by a person printing likenesses of the coupon or the Iike and thereafter tendering the likeness for redemption. Thus, the cost of a promotional campaign by a retailer and/or a manufacturer can be quite large.
[0008] ideally, what is needed from a marketing standpoint is some way of producing a discount coupon or other like incentive that is not susceptible to being easily duplicated or counterfeited and placing these incentives in the hands of consumers which purchase some other product.
(Absätze 0006 bis 0008 der Anlage K1)
Diese Passagen lauten in der deutschen Übersetzung:
Was aus dem Marketingstandpunkt benötigt wind, ist idealerweise ein Weg, einen auffallenden Rabattgutschein für ein ausgewähltes Produkt oder einen ähnlichen Anreiz in die Hände eines Kunden zu bringen, der irgendein anderes Produkt benutzt
Weiter ist die Sicherheit betreffend die Echtheit des eingelösten Gutscheins oder ähnlichen Anreizes ein Hauptanliegen der Einzelhändler und Hersteller. Derzeit sind Standardgutscheine und dergleichen, speziell die schwarz-weißen, anfällig für eine Vervielfältigung durch Photokopieren und für ein Fälschen durch eine Person, die eine Nachbildung des Gutscheins oder dergleichen druckt und anschließend versucht, die Nachbildung einzulösen.. Somit können die Kosten einer Werbekampagne durch einen Einzelhändler und/oder einen Hersteller ziemlich groß sein.
Was aus dem Marketingstandpunkt benötigt wird, ist idealerweise ein Weg einen Rabattgutschein oder einen ähnlichen Anreiz, der nicht leicht vervielfältigt oder gefälscht weiden kann, herzustellen, und diesen Anreiz in die Hände von Kunden, die irgendein anderes Produkt kaufen, zu bringen.
(Zeilen 19 bis 34 von Seite 2 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)
Der Absatz „Zusammenfassung der Erfindung“ endet mit den Worten:

Der Kauf oder Nicht-Kauf von Produkten, welcher die Erzeugung des Gutscheins mit Rand auslöst, hebt das auf dem Rabattgutschein dargestellte bevorzugte Produkt hervor, um so die Aufmerksamkeit des Kunden auf sich zu ziehen. Zusätzlich macht es der Rand für eine Person schwierig, (1) den Gutschein oder Anreiz zu fotokopieren oder (2) eine Nachbildung des Gutscheins oder Anreizes mittels eines Druckers vorzunehmen. So sieht die Verwendung eines Randes eine Sicherheit für den Einzelhändler und den Hersteller gegen das Einlösen von unberechtigten Gutscheinen oder dergleichen Anreizen vor.
(Zeilen 11 bis 17 von Seite 6 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)
Unter der Überschrift „Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele“ finden sich in der Patentbeschreibung unter anderem folgende Aussagen:
Unter der Unterüberschrift „Überblick über Hardware und Software“:
Die in dieser Erfindung verwendete Druckerhardware kann irgendein herkömmlicher Drucker sein, der in der Lage ist, ein wärmempfindliches Papier thermisch zu aktivieren. Der Thermodrucker 24 enthält einen festen mehrteiligen Druckkopf, der einzelne Wärmelemente enthält. Der feste mehrteilige Druckkopf überspannt die Breite des Papiers. Jedes Wärmesegment kann unabhängig erwärmt werden, um so die Chemikalien oder Farbstoffe in dem Papier mittels Wärme zu aktivieren. Daten von dem Gutscheingeschäftssatz werden benutzt, um den festen mehrteiligen Druckkopf des Thermodruckers zu formatieren. Die Wärmesegmente des festen mehrteiligen Druckkopfes des Thermodruckers 24, die in einem zentralen Bereich des Druckkopfes angeordnet sind, drucken die Einzelheiten des speziellen Gutschein- oder Anreizgeschllfö von dem Gutscheingeschäftssatz 42. Wärmesegmente in der Nähe der Außenkanten des festen mehrteiligen Druckkopfes drucken, den Rand des Gutscheins. Eine solche Druckerhardware wird zum Beispiel durch den Thermodrucker von A mit der Modellnummer 4116 hergestellt.
(Zeilen 13 bis 25 auf Seite 14 Unteranlage K2 zur Anlage B1)

Das Papier, das zum Erstellen des Gutscheins verwendet wird, enthält einen thermisch aktivierbaren Farbstoff oder eine Chemikalie, die unter Wärmeeinwirkung des Thermodruckers die Farbe des Papiers von der ursprünglichen Basisfarbe des Papiers verändert. In einem solchen Fall sind die Einzelheiten des Gutscheins und die Farbe des Randes von der gleichen Farbe. Typischerweise ist in solchem Papier eine Chemikalie eingebettet, um bei der Aktivierung eine Farbe zu erzeugen. Mittels eines solchen Papiers kann der Gutschein 94 einen Rand 95 haben, wie er in Fig. 5A dargestellt ist Abhängig von der Formatierung des Druckers kann der Gutschein 94 einen Rand 106 besitzen, wie in Fig. SB dargestellt Der Gutschein 94, wie er ia Fig. SB gezeigt ist, kann nur erzeugt werden, wenn eine einzige Chemikalie oder ein einziger Farbstoff in dem Papier eingebettet ist, da der Rand den Text des Gutscheines umgibt und somit durch die gleiche Chemikalie oder den gleichen Farbstoff aktiviert wird. Anreize 97, die gemäß dem Verfahren gedruckt sind, sind in den Fig. 7A und 1B mit Rändern 107 bzw. 1 OS gezeigt
(Zeile 26 auf Seite 14 bis Zeile 2 auf Seite 15 Unteranlage K2 zur Anlage B1)
Eine andere Chemikalie oder ein anderer Farbstoff kann in dem Randbereich des Papiers eingelassen sein, so dass der resultierende Gutschein eines Rand von einer Farbe hat und die Einzelheiten des Gutscheins von anderer Farbe sind. Die Farbe des Randes kann eine beliebige Farbe sein. Typischerweise ist die Farbe des aktivierten Farbstoffes oder der aktivierten Chemikalie, welche die Einzelheiten des Gutscheins erzeugt, die Farbe schwarz, und die Farbe des aktivierten Farbstoffes oder der aktivierten Chemikalie, welche den Rand erzeugt, ist die Farbe rot. Die Verwendung eines solchen Papiers ergibt Gutscheine 94, wie sie in Fig. 5A gezeigt sind und Anreize 97 wie sie in Fig. 7A gezeigt sind. Ein solches Papier wird zum Beispiel von B Technical hergestellt und als Thermorolle CMC H bezeichnet. Es wird eine herkömmliche Software verwendet, um den Drucker zu steuern.
(Zeilen 4 bis 14 auf Seite 15 der Unteranlage K2 zur Anlage B1) Unter der Unterüberschrift „Dateipflege“:
Wie in dem vorherigen Ausführungsbeispiel kann der Gutschein 94 einen Rand aufweisen, wie in Fig. 5A und 5B dargestellt, und der Anreiz 97 kann Ränder besitzen. wie in Fig. 7A und 7B gezeigt. Fig. 6 zeigt einen Gutschein 96 ohne Rand. Fig. 8 zeigt einen Gutschein 98 mit Rand und Wassereichen. Fig. 9 zeigt einen Gutschein 101 mit mehreren Rändern. Die farbigen Ränder können von beliebiger Farbe sein, jedoch sind die farbigen Ränder des Gutscheins, wie er In Fig. 5B dargestellt ist, und des Anreizes, wie er in Fig. 7B dargestellt ist, auf die gleiche Farbe wie der Text des Gutscheins bzw. des Anreizes beschränkt.
(Zeile 1 bis 8 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)
Der Thermodrucker der Transaktionsvorrichtung 104 druckt auch den Beleg 105, der keinen Rand aufweist.
(Zeile 17 bis 18 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)
Das Druckpapier enthält wie in dem vorherigen Ausführungsbeispiel wenigstens einen thermisch aktivierbaren Farbstoff oder eine thermisch aktivierbare Chemikalie, der bzw. die seine bzw. ihre Farbe bei der selektiven Einwirkung von Wärme verändert, um einen Rand wenigstens einer Farbe um den Gutschein oder dergleichen Anreiz zu erzeugen. Der Rand kann von beliebiger Farbe sein. Mehrere Ränder 102, 103 können verwendet werden, wie in Fig. 9 dargestellt. Zusätzlich kann ein Wasserzeichen 100 in dem Rand 99 auf dem Gutschein 98 enthalten sein.
(Zeile 20 bis 26 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)
Der Patentschrift sind Zeichnungen beigefügt, von denen die Figuren 5A bis 9 verschiedene Ausführungen von Gutscheinen/ Anreizen zeigen, die wie folgt bezeichnet werden:
Fig. SA einen Gutschein mit Rand entlang der vorgefonrifen Kanten des Druckerpapiers;
Fig. 5B einen Gutschein mit einem den Text des Gutscheins umgebenden Rand;
Fig. 6 einen Gutschein ohne Rand;
Fig. 7A einen Anreiz mit Rand entlang der vorgefoontea Kanten des Druckerpapiers;
Fig. 7B einen Anreiz mit einem den Text des Anreizes umgebenden Rand;
Fig. 8 einen Gutschein mit einem Rand und einem Wasserzeichen;
Fig. 9 einen Gutschein mit Mehrfachrändern; und
(Zeile 4 bis 10 auf Seite 7 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)

FIG. 8 FIG. 9
(Figuren 5 A bis 9 der Patentschrift Anlage K1)
Die oben in deutscher Übersetzung wiedergegebenen Ausschnitte der Patentbeschreibung entsprechen den englischen Originalpassagen, die „sich bereits in der ursprünglichen PCT – Anmeldung vom 26.8.1998 finden (vgl. Offenlegungsschrift Anlage B5 vom 29.4.1999). Gegenüber der Ausgangsmeldung verändert wurden jedoch die Patentansprüche. Die Änderungen sind aus der Anlage zum Schreiben der klägerischen Patentanwälte vom 15.8.2001 an das europäische Patentamt (Anlage B6) ersichtlich, in der die maschinengeschriebenen Passagen die ursprüngliche Textfassung erkennen lassen, welche durch die handschriftlich angebrachten Streichungen und Einfügungen verändert wurde.
Die Einfügungen insbesondere am Ende von Anspruch 1 (Ursprünglich Anspruch 7) auf Seite 36 gehen dabei, wie aus dem Anschreiben ersichtlich ist, auf die Anregungen des Prüfers im Bescheid vom 10.5.2001 (Anlage B4) hervor, in dem dieser darauf hingewiesen hat, dass das Drucken oder Nichtdrucken eines Randes in Abhängigkeit vom Kauf oder Nichtkauf bestimmter Produkte lediglich ein Problem in Bezug auf ein Geschäftmodell betreffen würde; dieses könnte als nichttechnisches Problem gemäß Art. 52 II Buchstabe C EPÜ zu einem erfinderischen Schritt nicht beitragen (Anlage B4 Ziffer 5).

Auch die Verwendung eines Druckers zum Druck eines Randes würde für sich genommen eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können, da Drucker, die hierzu in der Lage sind, weithin bekannt seien. Geänderte Verfahrensansprüche 7, 20 und 33 ebenso wie die Fähigkeit des Druckers, einen „roten“ Rand (in den Vorrichtungsansprüchen) zu drucken, seinen nach Ansicht des Prüfers allerdings erteilungsfähig im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe nach Seite 3, letzter Absatz der Anmeldung B5 (vgl. Ziffer 5 des Prüfungsbescheids B4).
Die Parteien gehen unstreitig davon aus, dass der europäische Prüfer somit nicht das Drucken eines Randes als solches, sondern das Drucken eines roten Randes als ausreichend erfinderisch und die gestellte Aufgabe lösend angesehen hat. Ausgehend von der Feststellung, dass jeder Coupon, weil er physikalisch begrenzt ist, notwendiger Weise einen Rand aufweist, erachtete der Prüfer allein das Einschränken der unabhängigen Ansprüche auf einen „Rand des Coupons, der vom Drucker gedruckt ist“, als unzureichend. Erst das Drucken eines roten Randes hielt er für eine Patenterteilung ausreichend.
In Ziffer 7 des Bescheids wies der Prüfer darauf hin, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Falle der Änderung der Patentansprüche auch eine entsprechend geänderte Patentbeschreibung vorlegen möge.
Nachdem die Klägerin darauf hin die ursprünglich vorgesehenen Ansprüche 1 bis 6 zurücknahm und Anspruch 7 in Buchstabe h dahin ergänzte, dass sie statt der Worte „having a border“ formulierte: „characterized by having a colored border (95) printed by the printer“, wurde das Klagepatent erteilt.

Die Parteien streiten zum einen über die Auslegung der Merkmale „farbig“ und „Rand“ und zum anderen über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents, das von der Beklagten mit der als Anlage B1 vorgelegten Nichtigkeitsklage angegriffen wurde. Die Klägerin hat sich im Nichtigkeitsverfahren mit der als Anlage K13 vorgelegten Klageerwiderung verteidigt.
Die Beklagte hat an eine ihrer Kundinnen ein System ausgeliefert, welches – in Abhängigkeit der von Konsumenten gekauften Waren – Gutscheine wie in Anlage K5 wiedergegeben ausdruckt. Diese sind auf dieselbe Papierrolle gedruckt, wie der Kaufbeleg, den der Konsument erhält. Das System, welches die Couponerstellung steuert, erfüllt nach unbestrittenem Vortrag die Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Klagepatents.
Die Beklagte wirbt für ihr System unter anderem mit der Präsentation Anlage K11 (2), die auf ihrer vierten Seite (Ausschnittvergrößerung mit speziellen Kontrasteinstellungen siehe Anlage K12 (2)) einen Kaufbeleg mit angehängtem Warengutschein zeigt.
Hinsichtlich der zunächst ebenfalls angegriffenen Kassenbons der Beklagten, die gem. Anlage K4 auf ihrer Rückseite mehrere farbige Coupons aufgedruckt haben, ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig, dass diese nicht in Abhängigkeit von gekauften oder nicht gekauften Produkten durch den Drucker bei der Erstellung des Kassenbons aufgedruckt werden, sondern bereits auf der Rückseite der in den Kassendrucker einzulegenden weißen Papierrollen vorgedruckt sind.
Die Klägerin behauptet, der in der Präsentation K2 (= K11 (2)) wiedergegebene Gutschein weise zur Begrenzung seiner Schmalseiten zwei schwarze Balken mit weißem Negativdruck „COUPON“ auf, die sich über die gesamte Breite der Papierrolle erstreckten.

Sie ist der Ansicht, diese oder aber der in Anlage K 5 ersichtliche, gestrichelt mit Schere dargestellte, Trennstrich zwischen Einkaufsbon und Coupon stellten jeweils einen „Rand“ im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar.

Sie ist ferner der Ansicht, auch das Merkmal „farbig“ sei insoweit erfüllt. Farbig sei nicht gleichzusetzen mit „bunt“ und – wie den aus Anlagenkonvolut K8 eingereichten Lexika zu entnehmen sei – gebe es auch „unbunte Farben“ wie schwarz, weiß oder grau. Diese seinen vom Begriff „farbig“ umfasst, obwohl sie keinen Farbeindruck hinterließen. Da auch das als Druckfarbe gewählte Schwarz somit eine „Farbe“ darstelle und auch aus dem Patent nicht zu entnehmen sei, dass der Rand nicht in der Farbe der sonstigen Aufdrucke, insbesondere des Gutscheinstextes, gedruckt werden dürfe, seien alle relevanten Merkmale erfüllt, eine Patentverletzung also gegeben.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Die Beklagte zu verurteilen,
1.1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zu unterlassen, im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patentes EP 1 060 xxx, ein Verfahren zum Drucken eines einlösbaren Rabattgutscheins (Coupon) als Reaktion auf den Kauf eines auslösenden Gegenstandes oder den Nicht-Kauf wenigstens eines auslösenden Gegenstandes zur Verwendung in einem Einzelhandel- Verkaufssystem mit einem Terminal an einer Kundenkasse mit einer Vorrichtung zum Lesen von Produktcodes auf verkauften Gegenständen in einer Kundenbestellung und einer Ladensteuerung, mit der das Terminal kommunizieren kann, wobei die Ladensteuerung Zugriff auf eine Gegenstandsdatei mit Preisinformationen und anderen Informationen für jeden Produktgegenstand hat, in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen oder zur Anwendung anzubieten, wobei das Verfahren die nachfolgenden Merkmale aufweist:
1a) Vorauswählen eines rabattfähigen Produkts, für das ein Rabattgutschein gedruckt werden soll;
1b) Vorauswählen eines auslösenden Produkts, dessen Kauf oder Nicht- Kauf das Drucken eines Rabattgutscheins starten soll;
1c) Speichern der Bedingungen eines Gutscheingeschäfts betreffend den zu druckenden Rabattgutschein;
1d) Identifizieren des auslösenden Produkts in der Kundenbestellung;
1e) In Verbindung Bringen des auslösenden Produkts mit den zuvor gespeicherten Bedingungen des Gutscheingeschäfts;
1f) automatisches Drucken eines Rabattgutscheins (Coupon), der gekennzeichnet ist durch einen durch den Drucker gedruckten farbigen Rand für das rabattfähige Produkt, basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingeschäfts und ohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden außer dem Kauf oder Nicht-Kauf des auslösenden Produktes;

1.2 der Klägerin gegenüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1.1.2005 Handlungen gemäß Ziffer 1.1 vorgenommen hat und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich folgendes ergibt:
aa) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;
bb) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten;
cc) die Gestehungskosten einschließlich der sämtlichen Kostenfaktoren;
dd) der erzielte Gewinn
ee) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern, Auflagehöhen, Erscheinungszeiten und Verbreitungsgebieten;
wobei die Angaben cc) und dd) nur für die Zeit ab dem 1.1.2005 geschuldet sind:
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer 1.1. seit dem 1.1.2005 entstanden ist und/oder in Zukunft entstehen wird.
Die Beklagte beantragt
1. Die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.
Des Weiteren beantragt die Beklagte,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das EP 1 060 xxx erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie ist der Ansicht, das Merkmal „farbig“ sei nicht erfüllt. Unter diesem Begriff fasse der Fachmann eine farbliche Gestaltung des Randes, die von der schwarzen Bedruckung des Coupons abweiche. Nur so sei nämlich die Aufgabe zu lösen, die Kopiersicherheit gegenüber dem rein schwarz gedruckten Coupons nach dem Patent EP 0 173 xxx (= US-A 4 723 xxx, siehe erste Zeile der Beschreibung des Klagepatents) zu erhöhen.
Auch sei weder der Negativdruck des Wortes „COUPON“ noch die mit Schere versehene gestrichelte Linie als „Rand“ im Sinne des Klagepatents anzusehen. Denn nach dem Klagepatent befinde sich der Rand außerhalb der normalen Bedruckung des eigentlichen Rabattgutscheins. Er befinde sich nach allen Ausführungsbeispielen des Klagepatents (Anlage K1) entlang der Längsseiten der Papierrollen und allenfalls zusätzlich an den Kopf- und Fußenden eines jeweiligen Coupons. Es sei auch deutlich zu erkennen, dass – entsprechend dem Verständnis des allgemeinen Sprachgebrauchs ebenso wie desjenigen der Fachleute – der Klägerin dem Begriff „Rand“ auch als äußere Begrenzung einer Fläche verstehe. Die Ränder der Ausführungsbeispiele markierten die Begrenzung des Papiers. Im Gegensatz hierzu ist die Grenze der Negativdruck „COUPON“ weder zur Seite hin noch nach oben oder unten den Coupon. Vielmehr befinde sich zum Rand des Papiers hin noch ein weißer, unbedruckter Bereich. Genauso verhalte es sich mit der gepunkteten Linie, die durch die Schere abgeschlossen werde. Auch diese Darstellung reiche nicht bis zum Rand des Coupons.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dem Klagepatent könne entnommen werden, dass der Druck des Randes separat in einem zweiten Arbeitsschritt erfolgen müsse. Ein solcher fehle bei der Beklagten, die den gesamten Beleg samt Coupon „in einem Guss“ erstelle.
Schließlich behauptet die Beklagte, der Negativdruck „COUPON“ werde bei ihr immer gedruckt und nicht als Reaktion auf ein Kundenverhalten einmal gedruckt und einmal nicht.
Auch werde dieser Druck anders, als die Klägerin mit erst zum Fristablauf nach § 128 Abs. 2 ZPO vorgelegten Schriftsatz mit Hinweis auf Anlagen K 11(2) und K 12(2) behauptet, nicht über die gesamte Breite des Papierstreifens ausgeführt. Aus technischen Gründen könne der Bereich in der Nähe der Papierkante bei den von ihr verwendeten Drucksystemen gar nicht bedruckt werden. Sollte es hierauf ankommen, bitte die Beklagte um Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
Die Beklagte vertritt ferner mit Hinweis auf die als Unteranlagen D1 bis D4 zur Nichtigkeitsklage Anlage B1 vorgelegten Druckschriften (Seite 3 der Klageerwiderung = Blatt 20 der Akte) die Auffassung, in diesen Schriften seien sämtliche Merkmale der Klageerfindung bereits vorweg genommen, so dass es an einem erfinderischen Schritt fehle. Für den Fachmann sei es naheliegend gewesen, entweder die Entgegenhaltungen D1 und D2 oder D3 und D2 miteinander zu kombinieren. Beide würden jeweils gemeinsam sämtliche Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1 zeigen. Habe der Fachmann die gem. D1 erstellten Rabattcoupons auffälliger oder kopiersicherer gestalten wollen, habe er aus der Schrift D2 (oder D4) genau so entnehmen können, dass den Gutscheinen ein Rand hinzugefügt werden könne. Ein erfinderischer Schritt könne hierin nicht gesehen werden.
Darüber hinaus ließen weder Aufgabe noch Lösung des Klagepatents einen technischen Charakter erkennen. Mangels Lehre zum technischen Handeln müsse das Klagepatent auch von daher vernichtet werden: Das Drucken eines farbigen Randes für das rabattfähige Produkt aufgrund einer gedanklichen Verknüpfung (basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingeschäfts) richte sich ausschließlich an die geistige (gedankliche) Tätigkeit eines Menschen bzw. ihre softwaremäßige Umsetzung und sei schon von daher nicht schutzfähig. Der Bedeutungsinhalt der (farbigen) Markierung sei zudem kein technisches Merkmal einer Erfindung, da er der reinen Verstandestätigkeit entspringe. Auch die Untermerkmale „basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingeschäfts“ und „ohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden außer dem Kauf oder Nicht-Kauf des auslösenden Produkts“ seien unspezifisch, jedenfalls untechnisch. Insgesamt handle es sich um eine Geschäftsmethode ohne Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit.
Die Beklagte verteidigt sich schließlich noch damit, dass nach einer neueren Literaturmeinung auch im Verletzungsverfahren der Einwand der Wirkungslosigkeit des Patents aufgrund Benutzung des freien Standes der Technik gebracht werden dürfe (Vollrath, Mitteilungen der Patentanwälte 2006, 97 f.). Aufgrund der benannten Vorveröffentlichungen sei belegt, dass bereits vor dem Anmeldedatum des Klagepatents das Bedrucken von Coupons in der beschriebenen Weise bekannt gewesen sei.

Die Klägerin misst demgegenüber der erhobenen Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg bei und hält eine Aussetzung daher für nicht veranlasst. Die Dokumente D1 bis D3 seien im Prüfungsverfahren ausführlich diskutiert und gewürdigt worden. Das Dokument D2 sei zudem unbeachtlich und von Prüfer daher zwar recherchiert, zu Recht aber als nicht weiter relevant eingestuft worden. Das Dokument D4 sei ebenfalls unbeachtlich und gehe in seinem Offenbarungsgehalt über denjenigen der Schrift D2 nicht hinaus. Auch lege die Beklagte nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte der nicht näher beschriebene Fachmann die Druckschriften in der angegebenen Weise kombinieren würde.
Hinsichtlich des Verweises der Beklagten auf Nutzung des vorbekannten Standes der Technik ist die Klägerin der Ansicht, aus der Rechtssprechung des BGH gehe klar hervor, dass der sog. „Formsteineinwand“ bei der Geltendmachung einer wortsinngemäßen Verletzung nicht zulässig sei.
Gemäß § 128 II ZPO war auch der weitere Inhalt der von den Parteien eingelegten Schriftsätze bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgrunde:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht München I ist gemäß § 32 I ZPO i.V.m. VO vom 2.2.1998, (GVBI. 1988, 6), geändert durch VO vom 6.7.1995 (GVBI. 1995, 343) und VO vom 10.12.1996 (GVBI. 1996, 558) örtlich und gemäß § 143PatG sachlich zuständig. Die angegriffene Verletzungshandlung wurde unter anderem in Neu-Ulm und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts begangen.
Die Klägerin konnte auch in Gesamtrechtsnachfolge der ursprünglich auftretenden C- Marketing International, INC. den Rechtsstreit fortsetzen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass nach dem Recht des US Bundesstaates Delaware, dem beide Gesellschaft unterlägen, im Falle einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolge der entstandenen Gesellschaft gegenüber den verschmolzenen Gesellschaften eintrete. Die Beklagte hat dies lediglich mit Nicht-Wissen, jedoch nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin hat den Nachweis, dass die ursprüngliche Klagegesellschaft auf sie verschmolzen wurde, durch Vorlage einer Bestätigung des „Secretary of State“ des Staates Delaware vom 31.3.2006 (Anlage K11) geführt.
Die Klage ist unbegründet, da die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungshandlungen der Beklagten nicht sämtliche Merkmale des Klagepatents erfüllen und somit von dessen Lehre nicht Gebrauch machen.
1. Der relevante Patentanspruch 1 kann im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:
Verfahren zum Drucken eines einlösbaren Gutscheins als Reaktion auf den Kauf wenigstens eines auslösenden Gegenstandes oder den Nicht- Kauf wenigstens eines auslösenden Gegenstandes zur Verwendung in einem Einzelhandelsverkaufssystem mit wenigstens einem Terminal an einer Kundenkasse mit einer Vorrichtung zum Lesen von Produktcodes auf verkauften Gegenständen in einer Kundenbestellung und einer Ladensteuerung, mit welcher das Terminal kommunizieren kann, wobei die Ladensteuerung Zugriff auf eine Gegenstandsdatei mit Preis- und anderen Informationen für jeden Produktgegenstand hat, das die nachfolgenden Merkmale aufweist:
1a) Vorauswählen einer rabattfähigen Produkts, für das ein Rabattgutschein gedruckt werden soll;
1b) Vorauswählen wenigstens eines auslösenden Produktes, dessen Kauf oder Nicht-Kauf das Drucken eines Rabattgutscheins starten soll;
1c) Speichern der Bedingungen wenigstens eines Gutscheingeschäfts betreffend den zu druckenden Rabattgutschein;
1d) Identifizieren des auslösenden Produkts in der Kundenbestellung;
1e) In-Verbindung-Bringen des auslösenden Produkts mit den zuvor gespeicherten Bedingungen des Gutscheingeschäfts;
1f) automatisches Drucken wenigstens eines Rabattgutscheins, der gekennzeichnet ist durch
1f1) einen durch den Drucker gedruckten Rand für das rabattfähige Produkt
1f2) dieser Rand ist farbig
1f3) basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingeschäfts
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1f4) ohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden außer dem Kauf oder Nichtkauf des auslösenden Produkts.
2. Mangels automatischen Drückens eines Rabattgutscheins mit Rand durch den Drucker selbst (Merkmal 1f1) begründen die gem. Anlage K4 zunächst angegriffenen Kassenbons der Beklagten mit farbiger Rückseite keine Verletzung des Klagepatents. Die vorgedruckten Coupons werden auch nicht in Abhängigkeit vom Kauf oder Nichtkauf des auslösenden Produktes (Merkmale 1a bis 1e und 1f4) erstellt. Der Vorwurf der diesbezüglichen Verletzung wurde daher von der Klägerin nicht nachdrücklich weiterverfolgt.
3. Auch die gem. Anlagen K2, K5, K11(2) und K12(2) angegriffenen, im Anschluss an den Ausdruck des Einkaufsbons auf dieselbe Papierrolle gedruckten Coupons machen nicht von allen Merkmalen der klägerischen Lehre Gebrauch.
a) Es fehlt insoweit jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 1f2. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die in Querrichtung verlaufenden schwarzen Balken mit weißem Negativdruck „COUPON“ auf Anlage K12(2) oder die gestrichelte Linie mit Schere auf Anlage K5 als Rand angesehen werden könnten (siehe hierzu unten b), so würde das Drucken eines schwarzen Randes bei Verwendung der selben Druckfarbe schwarz auch für die Textinformation des Gutscheins bei gebotener Auslegung des Patents nicht das Merkmal „farbig“ erfüllen.
aa) Der mit der Einrichtung eines Verfahrens zur Ausgabe von Rabattmarken als Reaktion auf bestimmte Kaufentscheidungen des Kunden betraute Fachmann wird zunächst – bei Betrachtung des Patentanspruchs 1 selbst – davon ausgehen, dass die Angabe gem. Merkmal 1f2, wonach der vom Drucker gedruckte Rand farbig sein müsse, einen eigenen Bedeutungsgehalt aufweist. Dies wird ihn zunächst zu der Annahme führen, der Rand müsse entweder bunt ausgeführt werden oder jedenfalls nicht in derselben Farbe wie die verwendete Druckschrift. Denn andernfalls wäre das Merkmal „farbig“ bedeutungslos, da für den Fachmann bereits aus der Verwendung des Ausdrucks „gedruckt durch den Drucker“ in Merkmal 1 f 1 selbstverständlich ist, dass dieser Druck, wie bei allen Druckern üblich, durch Verwendung irgendeiner Druckfarbe erfolgt, die sich erkennbar von der Farbe des verwendeten Papiers abhebt.
Der Hinweis der Klägerin, auch Schwarz sei – wenn auch unbunt – eine Farbe, ist nach dem allgemeinen Verständnis des angesprochenen Fachmanns zwar zutreffend, jedoch für die Auslegung des vorliegenden Merkmals nicht weiterführend. Denn die Tatsache, dass ein Drucker durch den Aufdruck oder die thermische Veränderung des Papiers auf dieser eine farbige Markierung auf dem Papier erzeugt, ist trivial und bedürfte keiner gesonderten Erwähnung innerhalb des Patentanspruchs.
bb) Dass auch die – auf dem Gebiet der Erfindung sachverständige – Klägerin das Merkmal nicht als tautologische Erwähnung einer Selbstverständlichkeit ansieht, sondern ihr erkennbar einen Erklärungsinhalt beimisst, folgt auch aus der Tatsache, dass Merkmal 1f2 nicht als überflüssiges Relikt einer unpräzise formulierten Anspruchsfassung im Klagepatent verblieben ist, sondern erst in Reaktion auf den Prüfungsbescheid B4 von der Klägerin bewusst eingefügt wurde (vgl. Anlage K6 und die näheren Darlegungen im Tatbestand).
cc) Auch die eingangs des Klagepatents angeführten Zielvorgaben, insbesondere die Erzeugung von Auffälligkeit und Fälschungssicherheit führen den Fachmann zu dem oben genannten Verständnis, dass ein als „farbig“ bezeichneter Rand entweder bunt oder jedenfalls in einer anderen Farbe ausgeführt sein muss als das Innere des Gutscheinaufdrucks.
dd) Auch die Ausführungen des Prüfers im Prüfungsbescheid vom 10.5.2001 (Anlage B4), die nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten so zu verstehen sind, dass im Licht der Aufgabenstellung des Patents die Buntheit des Rahmens ausschlaggebend sei, stützen als Aussage einer sachverständigen Stelle diese Auslegung.
ee) Der Fachmann wird bei der Betrachtung der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents, die ergänzend zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind, allerdings auch auf die weiteren oben im Tatbestand wiedergegebenen Passagen stoßen, die jeweils noch aus der ursprünglichen Fassung der Patentanmeldung (vgl. Offenlegungsschrift Anlage B4) stammen und unverändert übernommen wurden.
aaa) Diese legen an verschiedener Stelle nahe, dass die Verwendung einer einzigen Chemikalie in dem zum Einsatz kommenden Thermopapier genügen kann und dass die farbigen Ränder des Gutscheins / Anreizes, wenn diese nicht nur in Längsrichtung entlang der Kanten des Papiers verlaufen, was offenbar den Regelfall darstellen soll, sondern wie in Figur 5b und 7b dargestellt zusätzlich in Querrichtung verlaufen, auf die gleiche Farbe wie der Text des Gutschein / Anreizes beschränkt sind (vgl. etwa Zeilen 5 bis 8 und 20 bis 24 auf Seite 24 und Übergang von Seite 14 zu Seite 15 der deutschen Übersetzung des Klagepatents, DE 698 09 084 T 2, Unteranlage K2 zur Anlage B1).

bbb) Es besteht zwar eine gute Wahrscheinlichkeit, dass das Nichtigkeitsverfahren insofern zu einer weiteren Klarstellung auch in der Fassung der Patentbeschreibung führen wird, nachdem die Klägerin der Aufforderung in Ziffer 7 des Prüfungsbescheids (Anlage B4) auch die Beschreibung entsprechend an die Änderung der Patentansprüche anzupassen, nicht nachgekommen war.
ccc) Für die Zwecke des Verletzungsverfahrens ist jedoch vom Wortlaut des Patentes in seiner erteilten Fassung auszugehen, welches den genannten Hinweis auch auf Gutscheine mit einem Rand in derselben Farbe wie der Gutscheintext enthält. Zwar ist nicht ganz sicher, ob daraus zwingend der Schluss gezogen werden muss, dass derartige Gutscheine auch Produkt des patentgemäßen Verfahrens sind, da in der Beschreibung auch mehrfach auf die Möglichkeit des Drucks von randlosen Belegen hingewiesen wird (vgl. etwa Figur 6 und Zeilen 3 sowie 17, 18 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1); derartige Gutscheine können nicht das Produkt der in den selbständigen Patentansprüche 1, 6 und 12 geschützten Verfahren seien, die zwingend jeweils den Druck eines farbigen Randes vorsehen.
Es erscheint insoweit jedoch denkbar, dass randlose Gutscheine nicht gemäß dem im Patent beschriebenen Verfahren als Resultat des Kaufs oder Nichtkaufs eines bestimmten Produktes, sondern im Hinblick auf sonstige Ausgangsumstände erzeugt werden und – obwohl somit nicht patentgemäß – als weitere Option im Patent genannt werden, während die ebenfalls genannten und abgebildeten Gutscheine mit Rand jeweils patentgemäße darstellen sollen.
ddd) Ausgehend von dieser Prämisse würde der Fachmann zwar im Ergebnis zu der Auslegung kommen, dass nicht nur die typische Fallgestaltung, wie sie etwa in Zeilen 7 bis 10 auf Seite 15 der deutschsprachigen Übersetzung genannt werden (Gutscheintext in schwarz, Gutscheinrand in rot) das Merkmal 1f2 erfüllt, sondern auch einfarbige Gestaltungen. Er wird jedoch dennoch nicht zum Ergebnis kommen, dass eine derartige einfarbige Gestaltung auch in der Farbe Schwarz gehalten sein kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine explizite Nennung der Farbe Schwarz als mögliche Farbe für den Rand an keiner Stelle der Beschreibung genannt wird. Vielmehr ist verschiedentlich zwar von einer „beliebigen Farbe“ die Rede (etwa Zeile 7 auf Seite 15 oder Zeile 24 auf Seite 24 der deutschen Textfassung).
Umgekehrt ist jedoch an entscheidender Stelle, nämlich bei der Formulierung der mit der Erfindung angestrebten Ziele explizit davon die Rede, dass rein schwarz-weiße Gestaltungen nicht ausreichend sind. Dort heißt es:
Was aus dem Marketingstandpunkt benötigt wird, ist idealerweise ein Weg, einen auffallenden Rabattgutschein für ein ausgewähltes Produkt oder einen ähnlichen Anreiz in die Hände eines Kunden zu bringen, der irgendein anderes Produkt benutzt.
Weiter ist die Sicherheit betreffend die Echtheit des eingelösten Gutscheins oder ähnlichen Anreizes ein Hauptanliegen der Einzelhändler und Hersteller. Derzeit sind Standardgutscheine und dergleichen, speziell die schwarz-weißen, anfällig für eine Vervielfältigung durch Photokopieren und für ein Fälschen durch eine Person, die eine Nachbildung des Gutscheins oder dergleichen druckt und anschließend versucht, die Nachbildung einzulösen.. Somit können die Kosten einer Werbekampagne durch einen Einzelhändler und/oder einen Hersteller ziemlich groß sein.
Was aus dem Marketingstandpunkt benötigt wird, ist idealerweise ein Weg einen Rabattgutschein oder einen ähnlichen Anreiz, der nicht leicht vervielfältigt oder gefälscht werden kann, herzustellen, und diesen Anreiz in die Hände von Kunden, die irgendein anderes Produkt kaufen, zu bringen.
(Zeile 19 bis 34 auf Seite 2 der Unteranlage K2 zur
Anlage B1)
Der Fachmann wird trotz der großen Bandbreite von unterschiedlichen ein- und mehrfarbigen
Gestaltungen von Text und Gutscheinrand, wie sie aus den genannten Passagen der Beschreibung an späterer Stelle nahegelegt werden, jedenfalls eine Gestaltung, die sich auf die Wahl eines sowohl schwarzen Gutscheintextes als auch schwarzen Gutscheinrandes beschränkt als nicht das Merkmal 1f2 gemäß der oben wiedergegebenen Merkmalsanalyse erfüllend ansehen; denn hierbei handelte es sich um eine rein schwarz-weiße Gestaltung, wie sie als nachteiliger und durch die Erfindung zu überwindender Stand der Technik an dieser Kernstelle der Beschreibung genannt wird. Es ist auch offensichtlich, dass die Wahl einer schwarzen Umrandung bei schwarzem Gutscheintext weder geeignet ist einen besonderen Aufmerksamkeitswert zu erzeugen oder die Fälschungssicherheit zu erhöhen, denn einfarbige Gestaltungen in Schwarz stellen für den Konsumenten die gewohnte Erscheinung aller Kassenbelege dar und haben daher keinen besonderen Aufmerksamkeitswert; zugleich sind sie sowohl mit einem Schwarz-Weiß-Drucker als auch einem Schwarz-Weiß-Kopierer leicht kopierbar und bringen auch im Hinblick auf Fälschungssicherheit somit keine Vorteile.
ff) Der Fachmann wird zusammenfassend das Merkmal 1f2 somit dahingehend auslegen, dass der Rand jede Farbe außer Schwarz haben kann und Schwarz nur dann in Betracht kommt, wenn der Gutscheintext selbst eine andere Farbe hat.
b) Der Fachmann wird im Ergebnis das Merkmal 1f1 ferner dahingehend auslegen, dass unter „Rand“ nicht jede Begrenzung des Coupons in Querrichtung zum Lauf der Kassenrolle gegenüber dem auf dieser ebenfalls ausgedruckten Kassenbon verstanden werden kann.
aa) Es versteht sich von selbst, dass dann, wenn ein Abschnitt des Papiers bedruckt wird, der als „COUPON“ (Rabattgutschein) im Sinne des Patentanspruchs 1 zu verstehen ist, dieser Bereich eine äußere Begrenzung aufweisen muss, die der Fachmann als Rand bezeichnen würde. Auf diese Selbstverständlichkeit hat bereits der Prüfer im Prüfungsbescheid Anlage B4 unter Ziffer 2 am Ende von Seite 2 hingewiesen. Auch im Lichtblick dieser Einschätzung einer Sachverständigenstelle kann unter „Rand“ im Sinne von Merkmal 1f1 nicht jede drucktechnische Eintragung zu verstehen sein, die den Übergang von Kassenbon zu Gutschein markiert. Letztlich könnte allen andernfalls jede letzte noch dem Gutschein zuzuordnende Bedruckung als „Rand“ in diesem Sinne angesehen werden. Dies kann nicht sein.

bb) Insbesondere dann, wenn nicht einmal eine der vier bei einem rechteckigen Abschnitt sich ergebenden Randzonen durchgängig bedruckt ist, kann die Verwirklichung des Merkmals 1f1 nicht angenommen werden. Die Gestaltung eines nicht durchlaufenden Balkens wie in Anlage K5 kann daher zur Erfüllung des Merkmals nicht ausreichen.
cc) Ob Anlage K 12 tatsächlich einen in Querrichtung über die gesamte Breite des Papierstreifens bedruckten Balken aufweist und ob bei Gesamtauslegung des Patents, etwa aufgrund der Passage auf Seite 14 unten den deutschen Textfassung, die die Eintragung 106 in der Figur 5B als „Rand“ bezeichnet, trotz der ansonsten starken Orientierung der Patentbeschreibung und der in den Figuren gezeigten Beispiele auf Ränder entlang der Längsseiten an den Kanten der Papierrolle eine solche -ausschließlich in Querrichtung verlaufende- Markierung als patentgemäßer „Rand“ anzusehen wäre, kann angesichts des oben a) gefundenen Ergebnisses aber dahinstehen.
dd) Es war daher auch nicht mehr über den von der Beklagten am 5.12.2006 in Reaktion auf den klägerischen Vortrag zu den Anlagen K11/K12 im Schriftsatz vom 22.11.2006 gestellten Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Klärung der genauen Dimensionen des Querbalkens zu entscheiden, da die Klage aus den oben a) genannten Gründen ohnehin Abweisungsreif ist.
c) Aus diesem Grund kam auch – trotz erheblicher Zweifel der Kammer am Rechtsbestand des Patents- eine Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage nicht in Frage.

III. Nebenentscheidungen:
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und 2 ZPO
Streitwert: §§ 3 ff. ZPO, 3, 49 GKG