4a O 131/05 – Parksystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 484

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. März 2006, Az. 4a O 131/05

I.
Der Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

mechanische Parkeinrichtungen mit mindestens zwei Stellplätzen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen:

–> eine Plattform für mindestens ein auf ihr abgestelltes Fahrzeug ist mittels einer Antriebseinrichtung zwischen einer Parkstellung, in der sie sich oberhalb mindestens eines darunter angeordneten Fahrzeugstellplatzes befindet, und einer abgesenkten Beladestellung, in der sie eine im Wesentlichen horizontale Lage einnimmt, und im Wesentlichen an das Niveau der Zufahrt anschließt, bewegbar;
–> eine auf jeder Längsseite der Parkeinrichtung vorgesehene Führungsschiene beginnt im Wesentlichen auf dem Niveau der Zufahrt im Wesentlichen am hinteren Ende des unteren Stellplatzes und erstreckt sich über einen wesentlichen Teil der Länge der Parkeinrichtung oberhalb des unteren Stellplatzes;
–> jeder Führungsschiene ist ein in ihr geführtes vorderes Stützelement für die Plattform zugeordnet;
–> die Plattform stützt sich in ihrer Parkstellung und während eines ersten Teils der Absenkbewegung auf ortsfest unterhalb der Führungsschienen angeordneten hinteren Stützrollen ab, über welche die Plattform während des ersten Teils der Absenkbewegung bewegt wird;
–> die Plattform weist im Bereich ihres hinteren Endes Räder auf, die in der Parkstellung der Plattform sowie während des ersten Teils der Absenkbewegung entlastet sind und die während des zweiten Teils der Absenkbewegung der Plattform bei entlasteten hinteren Stützrollen auf der Zufahrt aufliegen;

2.
Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:
–> der Herstellungsmengen und -zeiten und gegebenenfalls Typenbezeichnungen,
–> der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
–> der einzelnen Angebote und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
–> der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
–> der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patentes 0 688 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 10.3.1993 am 10.3.1994 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 10.2.1999.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:

„Mechanische Parkeinrichtung mit mindestens zwei Stellplätzen mit den folgenden Merkmalen:
–> eine Plattform (10) ist mit mindestens einem auf ihr abgestellten Fahrzeug mittels einer Antriebseinrichtung (13, 14, 15) zwischen einer Parkstellung (P), in der sie sich oberhalb mindestens eines darunter angeordneten Fahrzeugstellplatzes (6) befindet, und einer abgesenkten Beladestellung (B), in der sie eine im wesentlichen horizontale Lage einnimmt und im wesentlichen an das Niveau der Zufahrt (5) anschließt, bewegbar;
–> eine auf jeder Längsseite der Parkeinrichtung vorgesehene Führungsschiene (4) beginnt im Wesentlichen auf dem Niveau der Zufahrt (5) im Wesentlichen am hinteren Ende des unteren Stellplatzes (6) und erstreckt sich über einen wesentlichen Teil der Länge der Parkeinrichtung oberhalb des unteren Stellplatzes (6);
–> jeder Führungsschiene (4) ist ein in ihr geführtes vorderes Stützelement für die Plattform (10) zugeordnet;
–> die Plattform (10) stützt sich in ihrer Parkstellung (P) und während eines ersten Teils der Absenkbewegung auf ortsfest unterhalb der Führungsschienen (4) angeordneten hinteren Stützrollen (17) ab, über welche die Plattform (10) während des ersten Teils der Absenkbewegung bewegt wird;
–> die Plattform (10) weist im Bereich ihres hinteren Endes Räder (19) auf, die in der Parkstellung der Plattform (10) sowie während des ersten Teils der Absenkbewegung entlastet sind und die während des zweiten Teiles der Absenkbewegung der Plattform (10) bei entlasteten hinteren Stützrollen (17) auf den Zufahrt (5) aufliegen.

Nach den als Anlagen K 2 und K 2’ vorgelegten Online-Registerauszügen des Deutschen Patent- und Markenamtes (https://dpinfo.dpma.de) vom 5.10.2004 und 11.12.2005 sind als Anmelder/Inhaber des deutschen Teils des Klagepatents angegeben am 10.3.1994 die Vinzenz Q Maschinenbau GmbH (nachfolgend: Q GmbH), am 4.1.1999 Frau Vera Q und am 22.7.2003 die Klägerin.

Geschäftsgegenstand des Beklagten ist unter anderem die Beratung, die Montage, der Verkauf und die Reparatur von Parksystemen (neu oder alt). Die Klägerin hat als Anlage K 14 und K 14’ einen Ausdruck aus der Internet-Werbung des Beklagten vom 19.10.2004 vorgelegt, der nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:

Die Klägerin mahnte den Beklagten durch ihre Patentanwälte mit Schreiben vom 4.10.2004 wegen Verletzung des Klagepatents mit Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 20.10.2004 ab. Danach veränderte der Beklagte seine Internet-Werbung. Der Beklagte hat einen Ausdruck seiner veränderten Internet-Werbung als Anlagen B 8 bis B 11 vorgelegt, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte mit seiner Internet-Werbung die mechanische Parkeinrichtung nach dem Klagepatent widerrechtlich anbietet.

Sie beantragt,

wie zuerkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stellt in Abrede, dass die Klägerin eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist. Außerdem behauptet er, er habe mit der Q GmbH vereinbart, dass er für deren Parkbühnen werbe. Er habe die Parkbühnen gegebenenfalls selbst erwerben sollen, um diese dann an seine Kunden weiter zu veräußern, oder im Auftrag der Q GmbH bei deren Kunden montieren sollen. Hierzu seien ihm diverse Werbeartikel zur Verfügung gestellt worden. Dafür habe er auch das Internet genutzt, indem er die Parksysteme der Q GmbH eingesetzt habe. So sei die von der Klägerin als Anlage K 14 bzw. K 14’ vorgelegte vormalige Gestaltung der Homepage entstanden. Das Anbieten habe sich also, so meint der Beklagte, auf Sachen bezogen, die die damalige Inhaberin des Klagepatents in Verkehr bringen sollte und damit gemeinfrei gewesen wären. Nachdem die Q GmbH insolvent geworden sei, habe er, der Beklagte, mit der Klägerin Kontakt aufgenommen und eine entsprechende Bewerbung der streitgegenständlichen Parksysteme vereinbart. Dies ausdrücklich in Anknüpfung an die bisherige Zusammenarbeit mit der Q GmbH. Die Vereinbarung sei mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Siegfried A getroffen worden. Hierzu seien konkrete Angebote von der Klägerin gemacht worden.Das als Anlage B 3 vorgelegte Angebot vom 6.3.2002 stamme von Herrn A und beziehe sich auf zwei Parksysteme der Bezeichnung „S Quattro„. Der Beklagte habe diese erwerben und einem seiner Kunden weiter veräußern und bei diesem montieren sollen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben der Patentanwälte Grättinger vom 4.10.2004 mitgeteilt habe, dass die Klägerin keine Werbung mehr für ihre Produkte durch den Beklagten wünsche, sei die Internetwerbung für den Verkauf durch den Beklagten auf der Homepage unverzüglich eingestellt worden. Es sei nunmehr nur noch die patentfreie Wartung und Reparatur der streitgegenständlichen Parksysteme angeboten worden.

Demgegenüber trägt die Klägerin vor, dass zwischen den Parteien keine wie auch immer geartete Vereinbarung über die Bewerbung der Parksysteme nach dem Klagepatent bestanden habe oder bestehe. Das als Anlage B 3 vorgelegte Angebot der Klägerin über den Verkauf von zwei Parksystemen nach dem Klagepatent sei auf eine telefonische Anfrage von Frau F hin erfolgt. Das Angebot sei von dem Beklagten und Frau F auch nach mehrfacher telefonischer Nachfrage des Siegfried A hin nicht weiter verfolgt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Zwischen den Parteien besteht – zu Recht – kein Streit, dass die auf dem als Anlage K 14 bzw. K 14’ vorgelegten Ausdruck von der Homepage des Beklagten wiedergegebene mechanischen Parkeinrichtungen „S„ und „E„ den in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Gegenstand wortsinngemäß verwirklicht, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

II.

1.) Der Beklagte hat durch seine in Anlage K 14 wiedergegebene Werbung das Patent der Klägerin durch die Handlung des Anbietens verletzt, § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.

Dabei kann zunächst kein Zweifel bestehen, dass die Klägerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents und als solche berechtigt ist, das durch ihr das Klagepatent eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin hat die Eintragung ihrer Inhaberschaft an dem Klagepatent durch die Vorlage zweier Online-Registerauszüge vom 5.10.2004 und 11.12.2005 nachgewiesen. Soweit der Beklagte dies „mit Nichtwissen„ bestreitet, geht dies ins Leere. Der Beklagte hätte „wissend„ werden können, wenn er selbst eine Online-Registerabfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt durchgeführt hätte.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden von dem Begriff des Anbietens im Sinne des § 9 PatG nicht nur Angebote auf den Abschluss eines Vertrages nach § 145 BGB erfasst, sondern auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstandes einschließt (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte, GRUR 2005, 665666 -Radschützer). Danach liegt in dem Internetauftritt des Beklagten vom 19.10.2004, wie er in dem als Anlage 14 bzw. 14’ vorgelegten Ausdruck wiedergegeben ist, ein Anbieten betreffend den Gegenstand des Klagepatents vor. Denn der Beklagte weist vor der zeichnerischen Darstellung der klagepatentgegenständlichen Parkeinrichtung mehrfach darauf hin, dass er Parksysteme – unter anderem – baut, vertreibt und montiert. Die Vorteile des Kunden bei dem Beklagten seien unter anderem „Verkauf„, „Produktion„ und „Montage„ „aus erster Hand„. Zudem können potentielle Interessenten der Homepage des Beklagten entnehmen, dass dieser „seit Jahren speziell mit den Parkbühnen und Parksystemen der ehemaligen Firma WMP Vinzenz Q Maschinenbau GmbH bestens vertraut„ sei. Für einen Kunden, der weiß, dass die klagepatentgegenständlichen Parksysteme früher von der Q GmbH vertrieben wurden, ergibt sich daraus zwanglos der Schluss, dass diese nunmehr von dem Beklagten hergestellt und vertrieben werden. An einem Anbieten des Gegenstandes des Klagepatents kann danach kein Zweifel bestehen.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin dem Beklagten die Durchführung der beanstandeten Werbung erlaubt hat. Zwar hat der Beklagte insoweit vorgetragen, er habe, nachdem die Q GmbH insolvent geworden sei, mit der Klägerin Kontakt aufgenommen und in Anknüpfung an die bisherige Zusammenarbeit mit der Q GmbH eine Bewerbung der streitgegenständlichen Parksysteme vereinbart. Die Vereinbarung sei mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Siegfried A getroffen worden. Hierzu seien konkrete Angebote von der Klägerin gemacht worden. Insbesondere habe die Klägerin der Beklagten zwei klagepatentgegenständliche Parksysteme unter der Bezeichnung „S Quattro„ angeboten. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, dass zwischen den Parteien keine wie auch immer geartete Vereinbarung über die Bewerbung der Parksysteme nach dem Klagepatent bestanden habe und sie dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt angeboten habe, ihre Parksysteme, insbesondere das Parksystem S Quattro, von ihr zu beziehen und bei seinen Auftraggebern zu verbauen. Das von dem Beklagten als Anlage B 3 vorgelegten Angebot ist auch nicht von Herrn A namens der Klägerin, sondern namens einer W & A Maschinenbau GmbH unterschrieben worden und stammt zudem vom 6.3.2002, mithin aus einer Zeit, die mehr als ein Jahr vor Eintragung der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents und mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der beanstandeten Angebotshandlung des Beklagten lag. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten oblegen, näher darzutun, aufgrund welcher Umstände er gleichwohl meint, dass seine von der Klägerin als patentverletzendes Anbieten beanstandete Internetwerbung noch im Oktober 2004 mit deren Zustimmung erfolgt sei.

Hinzu kommt, dass der Beklagte zwar einige Zeit nach Zugang der Abmahnung der Klägerin vom 4.10.2004 zwar seine Internetwerbung teilweise abgeändert hat, nach wie vor aber unter der Überschrift „Parksysteme – Ihre Vorteile bei uns„ mit dem Verkauf von Parksystemen wirbt und Interessenten, die die aktuelle Internetwerbung des Beklagten zur Kenntnis nehmen, diese Aussage auch mit dem klagepatentgegenständlichen Parksystem in Verbindung bringen. Wie der Beklagte selbst vorträgt erfolgt dies, wenn ein Interessent die Startseite der Homepage des Beklagten aufruft und sich über den Link „Home„ zu dem Link „Parksysteme„ begibt. Dort heißt es werbend zu Parksystemen allgemein, dass die Vorteile bei dem Beklagten neben „Beratung„, „Reperatur/Wartung/Überprüfung„ und „Ersatzteile„ auch „Verkauf„ und „Montage„ betreffen (vgl. Anlage B 10, im Tatbestand wiedergegeben). Vorab verweist der Beklagte bereits darauf, dass er „seit Jahren mit den Parkbühnen und Parksystemen der ehemaligen Firma WMP Vinzenz Q Maschinenbau GmbH bestens vertraut„ sei. Wenn sich ein Interessent sodann den Link „Für weitere Details zu unseren Angboten für ehemalige WMP Systeme, sehen sie hierzu auch unseren Flyer„ benutzt, gelangt er zu einer Seite, in der ein „Komplettservice rund um Ihre WMP Parkbühnen„ angeboten wird (vgl. Anlage B 11, im Tatbestand wiedergegeben). Dazu wird unter anderem auf die „100% fachliche Kompetenz von dem elektrischen WMP-Parksystem „S„„ hingewiesen.

Für den Interessenten ergibt sich aus dem Gesamteindruck des Internet-Auftritts des Beklagten der Eindruck, dass dieser die beanstandeten Parksysteme weiter zum Verkauf anbietet und Montageleistungen bewirbt. Das folgt vor allem aus der Gestaltung der als Anlage B 10 vorgelegten Seite des Internetauftritts des Beklagten, auf der unter ausdrücklicher Benennung der Parksysteme der vormaligen Inhaberin des Klagepatents und Produzentin klagepatentgemäßer Parksysteme, der Q GmbH, unter anderem der Verkauf und die Montage von Parksystemen angeboten wird. Gerade auch Kunden, die den vorangegangenen Internetauftritt des Beklagten (vgl. Anlage K 14, im Tatbestand teilweise wiedergegeben) noch in Erinnerung haben, werden diese Werbung auch auf die klagepatentgemäßen Parksysteme beziehen. Dieser Eindruck verstärkt sich noch, wenn ein Interessent sich weiter auf die als Anlage B 11 vorgelegte Seite begibt, auf der sogar ausdrücklich auf das klagepatentgemäße Parksystem „S„ Bezug genommen wird. Auf dieser Seite ist zwar nicht mehr ausdrücklich von dem Verkauf oder der Montage solcher Systeme die Rede. Eine eindeutige Klarstellung, dass diese Leistungen im Hinblick auf die klagepatentgemäßen Parksysteme nicht erbracht werden, erfolgt jedoch nicht. Vielmehr wird auf dieser Seite undifferenziert auf einen „Komplettservice rund um Ihre WMP Parkbühnen„ hingewiesen und es heißt an anderer Stelle, dass der Kunde dem Beklagten für Informationen über Wartung, Reparaturen und sonstige Serviceleistungen„ faxen oder ihn anrufen möge. Gerade wenn dem Kunden jedoch auf der vorangegangenen Seite undifferenziert auch der Verkauf und die Montage von Parksystemen angeboten wurden, wird er es zumindest für möglich halten, dass auch der Verkauf oder die Montage von dem „Komplettservice„ erfasst wird.

2.) Da der Beklagte nach alledem das Klagepatent verletzt hat, ist er der Klägerin gegenüber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.

3.) Außerdem kann die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz verlangen, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmer hätte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

4.) Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist der Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 200.000,– Euro.

Dr. R1 R3 R2