4a O 134/05 – Leuchtdiode

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 487

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2006, Az. 4a O 134/05

I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterkörper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Halbleiterkörper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und bei denen das Lumineszenzkonversionselement zusätzlich zum Leuchtstoff lichtstreuende Partikel enthält

und

das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist

und

der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die zu I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 2. sowie 35 % der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten die Beklagte zu 1.

IV. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. im Hinblick auf deren Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin gehört zur O-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster). Nachdem sie u.a. auch das Klagegebrauchsmuster an die O GmbH übertragen hatte, erteilte diese der Klägerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschließliche Lizenz an dem Schutzrecht.

Das Klagegebrauchsmuster wurde, wie das Gebrauchsmuster 297 24 xxx, welches Gegenstand des Verfahrens 4a O 575/05 vor der Kammer ist, aus dem europäischen Patent mit der Anmeldenummer 97931xxx.8 abgezweigt und nimmt eine innere Priorität vom 26. Juni 1996 und 20. September 1996 in Anspruch. Die Eintragung des Schutzrechtes erfolgte am 30. September 2004, die Bekanntmachung im Patentblatt am 4. November 2004.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement“. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzansprüche 1, 14 und 17 haben folgenden Wortlaut:

Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektrische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halbleiterkörper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, dass das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und dass das Lumineszenzkonversionselement zusätzlich zum Leuchtstoff lichtstreuende Partikel enthält.

Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) mindestens einen anorganischen Leuchtstoff (6) aus der Gruppe der Phosphore aufweist.

Lichtabweisendes Halbleiterbauelement nach einem der Ansprüche 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist.

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Schutzansprüche 3, 6, 8, 10 und 15 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen. Die nachstehende Abbildung (Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters beantragte die Beklagte zu 1. die Löschung des Schutzrechtes bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, über die noch nicht entschieden wurde.

Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt LED, die weißes Licht abstrahlen und unstreitig von der Lehre nach dem Klageschutzrecht Gebrauch machen. Die Beklagte zu 2., hinsichtlich derer die Klägerin vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, verkauft u.a. LED der Beklagten zu 1. mit der Typenbezeichnung „ABC“.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster schutzfähig sei.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auszusetzen.

Sie vertritt die Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig sei. Die JP 07-176xxx, welche in der einleitenden Beschreibung des Klagegebrauchsmusters – unzutreffend – gewürdigt werde, nehme den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster neuheitsschädlich vorweg. Im Übrigen würden verschiedene Kombinationen von Druckschriften, welche sich im einzelnen aus dem Löschungsantrag ergeben, worauf Bezug genommen wird, einem erfinderischen Schritt entgegen stehen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist sachlich begründet, da das Klagegebrauchsmuster im mit der Klage geltend gemachten Umfang schutzfähig ist und die Beklagte zu 1. widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit dem Vertrieb der angegriffenen LED-Leuchten mit der Typenbezeichnung „ABC“ Gebrauch macht. Sie ist der Klägerin deshalb zur Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement und elektromagnetische Strahlung aussehendem Halbleiterkörper. Es wird einleitend ausgeführt, dass sich die Erfindung auf ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit folgenden Merkmalen und einen elektromagnetische Strahlung aussendenden Halbleiterkörper bezieht.

1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement

2. mit einem Halbleiterkörper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet,

3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und

4. mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist.

Nach den einleitenden Erläuterungen der Klagegebrauchsmusterschrift ist ein derartiges Halbleiterbauelement aus der Offenlegungsschrift 38 04 xxx (Anlage B 1) bekannt. Darin ist eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode beschrieben, bei der das gesamte von der Dicke abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements aus Kunststoff zu größeren Wellenlängen hin verschoben wird. Das von der Anordnung abgestrahlte Licht weist dadurch eine andere Farbe auf als das von der Leuchtdiode ausgesandte. Abhängig von der Art des dem Kunststoff beigefügten Farbstoffes lassen sich mit ein und demselben Leuchtdiodentyp Leuchtdiodenanordnungen herstellen, die in unterschiedlichen Farben leuchten.

Weiterhin führt das Klageschutzrecht als Stand der Technik die DE-OS 2 347 xxx an, aus der eine Infrarot (IR)-Festkörperlampe bekannt ist, bei der an der Kante einer IR-Diode Leuchtstoff-Material angebracht ist, das die dort abgestrahlte IR-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt. Ziel dieser Maßnahme ist es, zu Kontrollzwecken einen möglichst geringen Teil der von der Diode abgegebenen IR-Strahlung bei gleichzeitig möglichst geringer Verminderung der Intensität der abgegebenen IR-Strahlung in sichtbares Licht umzuwandeln.

Als Stand der Technik führt die Klagegebrauchsmusterschrift weiter die EP 486 xxx an. Diese offenbart eine lichtemittierende Diode, bei der zwischen dem Substrat und einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht … eines ersten Wellenlängenbereichs im Licht … eines zweiten Wellenlängenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenlängenbereiche aussendet.

Zum technischen Hintergrund der Erfindung wird ausgeführt, dass in vielen potentiellen Anwendungsgebieten für Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen LED-Displays, verstärkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftritt, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere weißes Licht, erzeugen lässt.

Zu dem Inhalt der Offenbarung JP-07 176 xxx-A (Anlage E1 zur Anlage B5) erläutert die Klagegebrauchsmusterschrift, dass dort eine weißes Licht aussendende planare Lichtquelle beschrieben wird, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Die transparente Platte ist auf einer der beiden einander gegenüberliegenden Hauptflächen mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenlänge als das von den Dioden emittierte blaue Licht. Bei diesem bekannten Bauelement ist es nach den Angaben in der Klagegebrauchsmusterschrift besonders schwierig, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes weißes Licht abstrahlt. Darüber hinaus bereitet auch die Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung große Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht, z.B. auf Grund von Unebenheiten der Oberfläche der transparenten Platte, eine Änderung des Weißtones des abgestrahlten Lichtes hervorrufen.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, ein Halbleiterbauelement der eingangs genannten Art zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und das eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik gewährleistet. Hierzu schlägt das Schutzrecht in seinen kombiniert geltend gemachten Ansprüchen 1, 14 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden weiteren Merkmalen vor:

5. der Halbleiterkörper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden,

6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches um;

7. das Lumineszenzkonversionselement lässt zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch,

8. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aus,

9. das Lumineszenzkonversionselement enthält zusätzlich zum Leuchtstoff lichtstreuende Partikel,

10. das Lumineszenzkonversionselement weist mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore auf,

11. der anorganische Leuchtstoff ist in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet.

Die angegriffene Ausführungsform macht zwischen den Parteien unstreitig von der vorbeschriebenen technischen Lehre wortsinngemäßen Gebrauch, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.

II.
Das Klagegebrauchsmuster erfüllt die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.

1.
Die Beklagte zu 1. stützt sich als neuheitsschädlichen Stand der Technik auf die JP 07-176xxx (Anlage E1 zur Anlage B 5, nachfolgend E1), welche in der einleitenden Beschreibung des Standes der Technik von der Klagegebrauchsmusterschrift gewürdigt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. offenbart die Druckschrift jedenfalls nicht das Merkmal 11 der obigen Merkmalsgliederung.

Die Druckschrift offenbart – wie zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist – ein Licht abstrahlendes Bauelement, welches bevorzugt weißes Licht abstrahlt. Ein Halbleiterelement strahlt elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus, und zwar blaues Licht. Durch eine an das Halbleiterelement angeschlossene Lichtleiterplatte und die damit verbundenen Vorrichtungsbestandteile erfolgt eine teilweise Umwandlung von der blauen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches – Primärstrahlung – in Strahlung eines zweiten Wellenbereiches – Sekundärstrahlung – mit der Folge einer Mischstrahlung, d.h. einer von der Primärstrahlung unterschiedlichen Strahlung anderer Wellenlänge. Nachfolgend abgebildet sind die zeichnerischen Darstellungen der in der Druckschrift in den Figuren 1 und 2 abgebildeten Vorrichtung.

Figur 1 stellt eine Aufsicht auf eine lichtleitende Platte 2 aus der Sicht der fluoreszierenden, streuenden Schicht 3 dar. Figur 2 ist eine modellhafte Schnittansicht der Ausführungsform, bei der die planare Lichtquelle, wie in Absatz 0009 der deutschen Übersetzung der Druckschrift ausgeführt wird, beispielsweise als Hintergrundbeleuchtung auf eine Flüssigkristallanzeige montiert ist. Diese umfasst eine reflektierende Platte, die auf der Seite der Hauptoberfläche der planaren Lichtquelle gemäß Figur 1 angeordnet ist. Die reflektierende Platte ist, wie in Ansatz 0009 weiter ausgeführt wird, ein Laminat aus einer streuenden, reflektierenden Schicht 6, hergestellt aus Bariumtitanat, Titanoxid, Alumiumoxid oder ähnlichem, und einer Basis 7, hergestellt aus Aluminium. Die reflektierende Platte umfasst des weiteren eine lichtstreuende Platte 5, die auf der ersten Hauptoberfläche angeordnet ist. Hinsichtlich der Funktionsweise der Anordnung führt die Druckschrift in Absatz 0010 aus:

„Wie durch einen Pfeil der Abb. 2 gezeigt, wird das von der blauen LED 1 emittierte Licht zum Teil von einem Ort, der dem Chip benachbart ist, nach außen außerhalb der lichtleitenden Platte abgestrahlt, wobei aber nahezu das gesamte emittierte Licht eine Endfläche der lichtleitenden Platte erreicht, wobei es innerhalb der lichtleitenden Platte 2 wiederholt total reflektiert wird. Das Licht, das die Endfläche erreicht hat wird durch eine reflektierenden Film 4, der auf allen Endflächen ausgebildet ist, reflektiert, um die Totalreflexion zu wiederholen. Gleichzeitig wird ein Teil des Lichts durch die fluoreszierende, streuende Schicht 3, die auf der zweiten Hauptoberfläche der lichtleitenden Platte 2 angeordnet ist, gestreut und ein Teil des Lichts wird durch das fluoreszierende Material absorbiert und gleichzeitig in seiner Wellenlänge konvertiert, um abgestrahlt zu werden. Die Emissionsfarbe, die durch die erste Hauptoberfläche der lichtleitenden Platte 2 beobachtet wird, ist ein Licht, das aus diesen Lichtern synthetisiert wird. Beispielsweise kann in einer planaren Lichtquelle, worin eine fluorszierende streuende Schicht 3, hergestellt aus einem orangefarbenen fluoreszierenden Pigment und einem weißen Pigment, angeordnet ist, die Emissionsfarbe des Lichts der blauen LED auf Grund der vorstehend beschriebenen Einwirkung als weiße Farbe wahrgenommen werden.“

Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob eine Kombination der lichtleitenden Platte, der fluoreszierenden streuenden Schicht, dem reflektierenden Film, der lichtstreuenden Platte und der streuenden, reflektierenden Schicht ein Lumineszenzkonversionselement im Sinne der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster darstellt, was die Klägerin – zwangsläufig – verneint, und der weiteren Frage, ob ein anorganisches fluoreszierendes Material von einem Durchschnittsfachmann als anorganischer Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore angesehen wird, offenbart die beschriebene Vorrichtung jedenfalls nicht das Merkmal 11, wonach der anorganische Leuchtstoff in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet ist. Denn der Leuchtstoff, der erfindungsgemäß anorganisch sein und aus der Gruppe der Phosphore stammen soll, ist bei der Vorrichtung nach der japanischen Entgegenhaltung nicht in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet.

Zur Herstellung der fluoreszierenden streuenden Schicht wird in der japanischen Entgegenhaltung in Absatz 0007 der deutschen Übersetzung ausgeführt:

„Die Licht leitende Platte 2 wird beispielsweise aus einem transparenten Material wie Acrylharz oder Glas hergestellt.“

Zu Beginn des Absatzes 0008 heißt es dann weiter:

„Als Nächstes wird die fluoreszierende, streuende Schicht 3 hergestellt, indem eine Tinte, worin ein fluoreszierendes Material und ein weißes Pigment vermischt sind, appliziert wird, so dass die gewünschte Farbe beobachtet werden kann. Die fluoreszierende, streuende Schicht 3 konvertiert die Wellenlänge der Lichtemission der blauen LED 1 mit Hilfe des fluoreszierenden Materials und gleichzeitig wird die Fluoreszenzstrahlung in der lichtleitenden Platte 2 durch das weiße Pigment gestreut.“

Die Entgegenhaltung offenbart – wie der genannten Textstelle ohne Weiteres entnommen werden kann – daher lediglich, dass das fluoreszierende Material, vermischt mit einem weißen Pigment zu einer Tinte, appliziert wird. Von einer Einbettung des Leuchtstoffes in eine Epoxidharz-Matrix ist nicht die Rede. Von einer solchen Einbettung des Leuchtstoffes hält die Druckschrift einen Fachmann im Gegenteil ab. Denn in Absatz 0004 wird ausdrücklich ausgeführt:

„Zur Herstellung einer weißes Licht emittierenden Lichtquelle oder eine monochromatischen Lichtquelle gibt es aber auch den Ansatz, die Farbe zu verändern, indem der äußere Rand des blauen LED-Chips mit einem Harz, enthaltend ein fluoreszierendes Material, umhüllt wird. Da aber die Umgebung des Chips Lichtstrahlen ausgesetzt wird, die eine höhere Strahlungsintensität als Sonnenlicht haben, wird die Zersetzung des fluoreszierenden Materials zu einem Problem, das insbesondere im Falle organischer fluoreszierender Pigmente augenfällig wird. Des weiteren führen ionische organische Farbstoffe zu einer Elektrophorese, hervorgerufen durch das Feld des elektrischen Gleichstroms in der Nähe des Chips, was zu Farbtonveränderungen führen kann. Darüber hinaus haben konventionelle blaue LEDn keine ausreichende Abgabeleistung für die Farbkonversion durch ein fluoreszierendes Material und, wenn auch die Farbkonversion ausgeführt werden sollte, kann sie nicht praktisch genutzt werden.“

Die Druckschrift will daher gerade die Verwendung eines Harzes, in dem ein fluoreszierendes Material enthalten („eingebettet“) ist, als Umhüllung für den LED-Chip vermeiden, d.h. eine Anordnung, die die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster gerade als besonders vorteilhaft ansieht, wie der im Tatbestand wiedergegebenen Figur 1 u.a. entnommen werden kann. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der erfindungsgemäßen Lehre durch die Entgegenhaltung ist daher nicht zu erkennen.

Als neuheitsschädlicher Stand der Technik wurde von der Beklagten zu 1. weiterhin die DE 90 13 xxx (Anlage E2 zur Anlage B 5, nachfolgend E2) eingewandt. Hieran hat sie jedoch nach der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 8. September 2006 offensichtlich nicht mehr festgehalten, da keine Ausführungen zur E2 als neuheitsschädlicher Stand der Technik mehr gemacht wurden, so dass das ursprüngliche Vorbringen als überholt angesehen werden kann. Im Übrigen ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Druckschrift keine Erzeugung von Mischlicht offenbart, so dass die Merkmale 7 und 8 nicht offenbart werden. Denn das von einem LED-Chip erzeugte Licht wird zunächst gefiltert, damit eine definierte Eingangsfarbe entsteht. Anschließend erfolgt eine zweifache Konversion, so dass man Licht einer definierten Farbe erhält, entsprechend kein Mischlicht.

2.
Die von der Beklagten zu 1. in Kombination geltend gemachten Druckschriften, welche nachfolgend in der gebotenen Kürze erörtert werden, stehen einem erfinderischen Schritt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht entgegen.

Kombination JP 4137xxx (E3 zur Anlage B 5 oder B 3) und E2
Die E3, welche nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt, sondern nur auszugsweise übersetzt wurde, offenbart eine licht-emittierende Diodenleuchte, die eine Basis 1 hat, und mehrere lichtabstrahlende Dioden 2, die auf der Basis befestigt sind. Die Dioden sind verdrahtet und jede strahlt eine andere Farbe ab. Ein Harz 4 bedeckt die lichtabstrahlenden Dioden und Partikel – lichtabstrahlend (light transmitting) und lichtstreuend (light scattering) -, die in das Harz eingebettet sind.
Die Druckschrift E3 offenbart keine Vorrichtung zur Erzeugung von Mischlicht mittels Leuchtstoffen. Das Vorhandensein von Leuchtstoffen wird überhaupt nicht offenbart, so dass auch keine teilweise Umwandlung von Primärstrahlung in Sekundärstrahlung erfolgt, mit der Folge einer Abstrahlung von Mischlicht. Die Druckschrift setzt vielmehr drei LED unterschiedlicher Farben ein. Das von diesen abgegebene Licht wird ohne Umwandlung ausgestrahlt.

Vor dem Hintergrund dieser Offenbarung führt auch eine Kombination mit der E2 nicht zum Gegenstand der Schutzansprüche 1, 14 und 17, da auch die E2 keine Erzeugung von Mischlicht mittels Leuchtstoffen offenbart, wie bereits ausgeführt wurde und was von der Beklagten zu 1. nicht in Abrede gestellt wurde.

Kombination JP-05-152xxx (Anlage E4 zur Anlage B5) mit E2
Die E4, die nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde, offenbart eine Leuchtdiode mit einer Harzumhüllung, in die Leuchtstoffpartikel eingebettet sind. Es ist bei Betrachtung der englischen Übersetzung der Entgegenhaltung nicht zu erkennen, dass die Druckschrift ein Halbleiterbauelement offenbart, das in der Lage ist, mittels eines Lumineszenzkonversionselements mit mindestens einem Leuchtstoff aus Primär- und Sekundärstrahlung Mischlicht zu erzeugen. Nach der in der E4 beschriebenen Erfindung wird ein Leuchtstoff eingesetzt, der von einem LED-Chip erzeugtes blaues Licht der Wellenlänge 430 nm (schlecht sichtbar) in blaues Licht der Wellenlänge 480 nm umwandelt. Es wird also die Sichtbarkeit des blauen Lichtes verbessert und kein Mischlicht – weiß – erzeugt. Ein Mischlicht wird daher nicht offenbart, ebenso wie der Einsatz von lichtstreuenden Partikeln, die vor dem Hintergrund der Offenbarung auch keinen technischen Sinn hätten. Entsprechend führt offensichtlich auch eine Kombination mit der E2 nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Denn diese offenbart zwar lichtstreuende Partikel, nicht jedoch Mischlicht.

Kombination E4 mit E3
Auch diese nimmt den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht naheliegend vorweg, da beide Druckschriften nicht die Herstellung eines weißen Mischlichtes durch ein Lumineszenzkonversionselement unter Einsatz von lichtstreuenden Partikeln offenbaren. Die E3 offenbart drei LED-Chips in einem Gehäuse, die verschiedene Farben emittieren, jedoch keine Anordnung, bei der Primärstrahlung jedenfalls teilweise in Sekundärstrahlung umgewandelt und dieses Mischlicht ausgestrahlt wird.

Kombination E4 mit DE-OS 26 42 xxx (Anlage E 6 = Anlage B 4)
Die Druckschrift E6, die eine andere internationale Klassifizierung betrifft und eine Gießharzmasse zum Verguss von optoelektronischen Bauelementen zum Gegenstand hat, offenbart zwar, dass die Vergussmasse lichtstreuend sein kann (Seite 3 Zeile 24). Einen Anhaltspunkt für den Einsatz der Gießharzmasse und einen Zusammenhang zu LED-Leuchten gibt die Druckschrift hingegen nicht.

Kombination E4 mit JP 04-63xxx (Anlage E9)
E9 offenbart eine Leuchtdiode, deren Hülle eine Doppelstruktur aufweist. Die LED soll einen weiten Abstrahlbereich aufweisen (Seite 4 Mitte). Die Schichten der Hülle weisen einen unterschiedlichen Brechungsindex auf, so dass Licht gezielt in seitliche Bereiche der LED gelangt. Die eingesetzten Diffusoren unterstützen dies, sind also vorgesehen, um den breiten Abstrahlbereich zu erzeugen. Die offenbarte LED arbeitet nicht nach dem Prinzip der Mischstrahlung aus Primärstrahlung und aus dieser durch Konversion gewonnener Sekundärstrahlung, so dass auch eine Kombination von E4 mit E9 nicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters offenbart.

Kombination E4 mit JP 49-112xxx (Anlage E10)
Auch hier wird wohl kein Mischlicht offenbart. Die Beklagte zu 1. hat zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift nur äußerst kurze Angaben gemacht (vgl. Seite 16 des Löschungsantrages).

E11 (Nichtigkeitsklage gegen das japanische Patent 2927xxx)
Die dort getätigten Ausführungen der Klägerin haben keine Relevanz für das hiesige Verfahren, da bereits nicht zu erkennen ist, dass das dort angegriffene japanische Patent dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entspricht.

Kombination JP 7-99xxx (Anlage E5 zur Anlage B5 = Anlage B2)
Die Druckschrift offenbart – nach einhelliger Auffassung der Parteien – die Konversion von Primärstrahlung in Sekundärstrahlung. Nicht offenbart wird jedoch die Erzeugung von Mischlicht. Vielmehr soll gerade kein Mischlicht erzeugt werden, sondern das von einem Halbleiter erzeugte Licht vollständig in Licht einer anderen Wellenlänge umgewandelt werden. So ist auf Seite 3 Absatz 0002 der Druckschrift von dem emittierenden Licht die Rede, das in eine andere Wellenlänge konvertiert oder das vom Licht emittierenden Chip emittierte Licht teilweise absorbiert. Auch heißt es, dass ein fluoreszierender Stoff 5 das Licht in eine andere Wellenlänge konvertiert. Mischlicht soll gerade verhindert werden, wie sich anhand der Ausführungen auf Seite 4 letzter Satz ergibt. Eine Kombination der E5 mit den Druckschriften E2, E3, E6. E9, E10 kann daher mangels Offenbarung von Mischlicht nicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nahelegen.

Offenkundige Vorbenutzung
Ohne auf die einzelnen Voraussetzung der offenkundigen Voraussetzungen im Detail einzugehen, kann jedenfalls das Vorbringen der Beklagten zu 1. eine offenkundige Vorbenutzung mangels Schlüssigkeit nicht begründen. Die darlegungsbelastete Beklagte zu 1. hat zur Begründung eines entsprechenden Vorbenutzungstatbestandes pauschal auf ihr Vorbringen im Löschungsverfahren verwiesen, wo wiederum pauschal auf ein anderes Nichtigkeitsverfahren und vor allem auf die Anlage E7-3 Bezug genommen wurde. Hier hätte es der darlegungsbelasteten Beklagten zu 1. im Einzelnen oblegen darzutun, was sich aus der Anlage E7-3 ergeben soll, welche der Merkmale der kombiniert geltend gemachten Ansprüche 1, 14 und 17 die Prototypen aufweisen sollen und woraus sich dies ergibt. Dies hat die Beklagte zu 1. hingegen nicht getan.

III.
Da die Beklagte zu 1. nach allem von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung (§ 24 Abs. 1 GebrMG) verpflichtet. Da die Beklagte zu 1. zumindest fahrlässig gehandelt hat, ist sie auch zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Die Schadenhöhe ist derzeit ungewiss. Es besteht deshalb ein hinreichendes Interesse der Klägerin daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 1. gerichtlich feststellen zu lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Um den Schadenersatz der Höhe nach beziffern zu können, hat die Beklagte zu 1. im zuerkannten Umfang über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 24 GebrMG). Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach § 24 a GebrMG begründet.

IV.
Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. beantragten Löschung des Klagegebrauchsmusters besteht nicht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters verwiesen werden.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
• bis Teilklagerücknahme: 1.000.000,- Eur
diese verteilen sich auf die Beklagten wie folgt:
Antrag zu I.1.: 600.000,- Eur, je 300.000,- Eur pro Beklagte
Antrag zu I.2.: 200.000,- Eur, je 100.000,- Eur pro Beklagte
Antrag zu I.3.: 100.000,- Eur, je 50.000,- Eur pro Beklagte
Antrag zu II.: 100.000,- als Gesamtschuldner

• danach 500.000,- Eur