4a O 25/05 – Polyäthersulfonmembran

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 507

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Januar 2006, Az. 4a O 25/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist seit dem 16. Juli 2002 eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 0 361 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches Schutz u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 1. September 1988 am 24. August 1989 durch die MN.V. in Arnhem/Niederlande angemeldet. Die Anmeldung wurde am 4. April 1990 offen gelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Patentes am 24. März 1993 bekannt gemacht.

Das Klagepatent betrifft eine integrale asymmetrische Polyäthersulfonmembran mit einem an den äußeren Begrenzungen offenen Porensystem. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Integrale Polyäthersulfonmembran mit einem an den äußeren Begrenzungen offenen Porensystem in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlfäden mit einem maximalen Porendurchmesser von 0,02 μm bis 2 μm, gemessen mit der Blaspunktmethode, dadurch gekennzeichnet, dass das Porensystem durchgehend zellförmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ist und die Zellen von einer zur anderen Oberfläche der Membran asymmetrisch angeordnet sind, wobei der auf den maximalen Porendurchmesser bezogene Asymmetriefaktor AF 0,01 bis 2,0 beträgt, und das Verhältnis der maximalen mittleren freien Weglänge des Strömungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore größer als 3 ist und von einer Oberfläche zur anderen Oberfläche die Zellgröße sich gleichmäßig ändert.

Die Beklagte stellt Membranen her und bringt diese in den Verkehr. Die Klägerin legte als Anlage K 9 Auszüge des Internetauftrittes der Beklagten vor, aus welchen sich ergibt, dass die Beklagte u.a. Filterkerzen für verschiedene Filtrationsaufgaben im Bereich der Lebensmittelindustrie sowie für andere Anwendungszwecke herstellt und vertreibt. So werden von der Beklagten unter den Bezeichnungen „X“ und „Y“ Filterkerzen auf Basis von Membranen aus Polyäthersulfon angeboten. Dabei besitzt die Filterkerze „A1“ zwei Membrane, von denen eine der Vorfilterung dient und die andere Membran die Endfilterung übernimmt; die Filterkerze „Y“ besitzt lediglich eine Membran.

Die Klägerin untersuchte mehrere Typen von Filterkerzen der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, dass diese von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch machen würden.

Sie beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

integrale Polyäthersulfonmembranen mit einem an den äußeren Begrenzungen offenen Porensystem in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlfäden mit einem maximalen Porendurchmesser von 0,02 μm bis 2 μm, gemessen mit der Blaspunktmethode,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, sowie zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen das Porensystem durchgehend zellförmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ist und die Zellen von einer zur anderen Oberfläche von der Membran asymmetrisch angeordnet sind, wobei der auf den maximalen Porendurchmesser bezogene Asymmetriefaktor (AF) 0,01 bis 2,0 beträgt, und das Verhältnis der maximalen mittleren freien Weglänge des Strömungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore größer als 3 ist und sich von einer Oberfläche zur anderen Oberfläche die Zellgröße gleichmäßig ändert;

2. der Klägerin durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und der Lieferscheine und Rechnungen darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juli 2002 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 16. Juli 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt eine Patentverletzung in Abrede. Die Klägerin habe eine solche nicht schlüssig dargetan. Anhand des Vorbringens der Klägerin ergebe sich nicht, was das Klagepatent unter einem Porensystem verstehe, das durchgehend zellförmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ausgebildet sei. Auch sei nicht klar, auf welche Weise die mittlere freie Weglänge bestimmt werde, über die dann der Asymmetriefaktor ermittelt werden könne. Das Klagepatent sehe auch vor, dass sich die Zellgröße von einer Oberfläche zu anderen gleichmäßig ändere. Bei den angegriffenen Membranen trete hingegen eine sprunghafte Änderung der Zellgröße ein. Auch erhebe sie den Einwand der Verwirkung.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine integrale Polyäthersulfonmembran mit einem an den äußeren Begrenzungen offenen Porensystem in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlfäden mit einem maximalen Porendurchmesser von 0,02 μm bis 2 μm, gemessen mit der Blaspunktmethode, sowie ein Verfahren zur Herstellung entsprechender Membranen.

Aus dem Stand der Technik, insbesondere der EP 121 911 A1, ist eine Filtermembran aus einem Polysulfon in Form eines Hohlfadens mit einer Netzwerkstruktur über die gesamte Dicke von der inneren zur äußeren Oberfläche bekannt, bei der die Poren einen maximalen Porendurchmesser von 0,1 bis 5 μm haben und die Porenöffnungen an der inneren Oberfläche einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 10 μm und die Öffnungen der Poren, die in der äußeren Oberfläche gebildet werden, einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 5 μm haben. Hierzu führt die Klagepatentschrift aus, dass obwohl die Porenstruktur als eine einheitliche Netzwerk- oder Schwamm-Struktur bezeichnet wird, eine breite Verteilung der Durchmesser der Öffnungen im Bereich der äußeren Wandoberfläche in einem vergrößerten Schnittbild der Hohlfaser dargestellt wird. Weiter heißt es, dass die bekannte Membran keine Haut enthalte, in der nur engere Poren als in der Schwamm-Struktur existieren würden, sondern nach außen aufgebrochene, sehr unterschiedliche Öffnungen der Netzwerk- bzw. Schwamm-Struktur.

Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die EP 228 072 A1 an. Diese offenbart eine Filtermembran, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das die Membran bildende Polymer als solches hydrophob ist und eine Wasseraufnahmefähigkeit von etwa 2 bis 4 % besitzt und die gebildete Membran hydrophil ist, eine Porengröße von 0,02 μm bis 20 μm und bei einem gegebenen Blaspunkt eine hohe Wasserflussgeschwindigkeit aufweist. Vorzugsweise ist das Polymer ein Polyäthersulfon und enthält Zusätze von Polyäthylenglykol oder Polyvinylpyrrolidon.

Zu dem genannten Stand der Technik führt die Klagepatentschrift aus, dass die Membranen aus Lösungen des Polymeren in aprotischen Lösungsmitteln durch bekannte Membranbildungsverfahren gebildet werden. Die Polymergehalte der Lösungen seien ausgesprochen gering. Deshalb seien auch die Viskositäten gering und es würden bevorzugt dünnwandige und mechanisch weniger stabile Membranen erzeugt. Die bekannten Membranen seien praktisch symmetrisch, was bedinge, dass der Membranfluss deutlich mit der Dicke der Membran abnehme.

Das Klagepatent hat es sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, eine chemisch insbesondere gegen Oxidationsmittel stabile, temperaturbeständige Filtrationsmembran mit einem an den äußeren Begrenzungen offenen Porensystem zur Verfügung zu stellen, deren Flusscharakteristik darin besteht, dass sie bei gleichem Strukturaufbau einen von der Membrandicke weitgehend unabhängigen Wasserfluss ermöglicht. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Membran mit folgenden Merkmalen vor:

1. Integrale Polyäthersulfonmembran in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlfäden

2. mit einem an den äußeren Begrenzungen offenen Porensystem;

3. der maximale Porendurchmesser, gemessen mit der Blaspunktmethode, beträgt 0,02 μm bis 2 μm;

4. das Porensystem ist durchgehend zellförmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ausgebildet;

5. die Zellen sind von einer zur anderen Oberfläche der Membran asymmetrisch angeordnet;

6. der Asymmetriefaktor AF beträgt bezogen auf den maximalen Porendurchmesser 0,01 bis 2,0;

7. das Verhältnis der maximalen mittleren freien Weglänge des Strömungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore ist größer als 3;

8. die Zellgröße ändert sich gleichmäßig von einer Oberfläche zur anderen.

Durch eine solche erfindungsgemäße Membran wird, so die Klagepatentschrift, eine wesentlich geringere Abhängigkeit des Flusses von der Membrandicke erreicht (vgl. Anlage K 1 Seite 2 Zeilen 55 ff.).

II.
Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Membranen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verwirklichung des Merkmals 4, hat die Klägerin jedenfalls eine Verwirklichung der Merkmale 6 bis 8 durch die angegriffenen Membranen nicht schlüssig dargetan.

Die im funktionalen Zusammenhang stehenden Merkmale 6 und 7 besagen, dass der Asymmetriefaktor bezogen auf den maximalen Porendurchmesser 0,01 bis 2,0 beträgt und das Verhältnis der maximalen mittleren freien Weglänge des Strömungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore größer ist als drei. Der Asymmetriefaktor wird nach den Angaben der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Seite 3 Zeile 5) wie folgt bestimmt:

Dabei stellt nach den Ausführungen des Klagepatentes LS die mittlere freie Weglänge des Strömungsweges in der Membran zwischen den Zellwänden dar, die aus einer TEM-Aufnahme des Membranquerschnittes bei einer Vergrößerung von 4100-fach mit einem Bildauswertesystem, beispielsweise Quantiment 970, an jeweils einem bestimmten Abstand S von der Membranwand ermittelt wird (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 11 bis 14). LSmax wird von der Klagepatentschrift als die entsprechende maximale freie Weglänge bei einer Membran bezeichnet und der zugehörige Abstand von der Membranwand wird als Smax bezeichnet. Der sich ergebende Quotient ist auf den durch die Blaspunktbestimmung ermittelten maximalen Porendurchmesser dmax, der für den Transmembranfluss bestimmend ist, bezogen (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 15 bis 18).

Das Klagepatent führt weiter aus (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 19 bis 21), dass die Transmissions-Elektronenmikroskopaufnahme (TEM) an Dünnschnitten quer zur Wand mit einer Schnittdicke von 80 nm vorgenommen wird. Zur Herstellung der Schnitte wird die Membran in Methacrylat eingebettet und dieses nach dem Schneiden mit Tetrachlorkohlenstoff ausgewaschen. Die bei verschiedenen Abständen von der Membranwand ermittelten mittleren freien Weglängen werden in Abhängigkeiten von dem zugehörigen Abstand von der Außenwand graphisch aufgetragen. Die Messwerte lassen sich in einer stetigen Kurve mit einem Maximum darstellen. Der Asymmetriefaktor AF ergibt sich dann, nach den Ausführungen des Klagepatentes, aus der maximalen mittleren freien Weglänge und dem Abstand des Maximums von der Wand und dem maximalen Porendurchmesser.

Die Klägerin hat die angegriffenen Ausführungsformen untersucht. Dabei soll sich – ermittelt durch die Blaspunktmethode – ein maximaler Porendurchmesser im Bereich zwischen 0,93 und 0,99 μm ergeben haben. Der Asymmetriefaktor soll bezogen auf den maximalen Porendurchmesser 0,025 betragen. Das Verhältnis der maximalen mittleren freien Weglänge des Strömungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore soll 3,45 erreichen. Bei einer weiteren Messung im August/September 2004 sollen sich für dasselbe Produkt – A1 – mit der mit Wasser durchgeführten Blaspunktmethode ein maximaler Porendurchmesser dmax 0,99, ein Asymmetriefaktor von 0,034 und ein Verhältnis der maximalen mittleren freien Weglänge zum Durchmesser der maximalen Pore von 4,99 ergeben haben. Ungefähr das gleiche Ergebnis sollen Untersuchungen der angegriffenen Membran Y ergeben haben.

Gegen diese Untersuchungen durch die Klägerin hat die Beklagte zum einen eingewandt, dass sich die Messtechnik zur Bestimmung der maximalen mittleren freien Weglänge, wie sie von der Klägerin vorgenommen worden sei, nicht aus dem Klagepatent ergebe und auch sonst für einen Durchschnittsfachmann nicht selbstverständlich sei; zum anderen werde von ihr das Ergebnis der Messungen bestritten.

Die Beklagte hat die von der Klägerin gewählte Ermittlungsmethode – Linienauswertung – zu Recht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat zur Frage der Ermittlung der genannten Messwerte ausgeführt, dass sich aus der Klageschrift im Einzelnen ergebe, wie das Verhältnis des Strömungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore zu berechnen sei. Die mittlere freie Weglänge werde mittels einer TEM-Aufnahme eines Membranquerschnitts entsprechend der Schnittebene, wie in der Anlage K 6 gezeigt, bestimmt. Der Schnitt solle über die Dicke der Membran senkrecht zu deren Oberflächen erfolgen. Die so erhaltene TEM-Aufnahme werde sodann über den Membranquerschnitt hinweg zusätzlich in mehrere Sektoren unterteilt, wie dies in der Anlage K 7, welche nachfolgend gezeigt wird, schematisch gezeigt werde. In einem nächsten Schritt werde dann die maximale freie Weglänge des Strömungsweges in den einzelnen Sektoren mit Hilfe der Linienauswertung ermittelt, wie dies die Anlage K 8 zeige.

Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die mittlere freie Weglänge nach der Lehre des Klagepatentes quer zur Strömungsrichtung oder entlang der Strömungsrichtung bestimmt wird, ergeben sich für die Kammer aus der Klagepatentschrift jedenfalls keine Anhaltspunkt für die von der Klägerin gewählte Bestimmung der mittleren freien Weglänge über die Linienauswertung. Die Klägerin hat auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sich diese Vorgehensweise aus der Angabe „Bildauswertesystem, beispielsweise Quantiment 970“ (Anlage K 1 Seite 3 Zeile 13) ergebe. Die Beklagte hat dies bestritten und unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem Programm Quantiment 970 lediglich um eine Programmieranweisung handele, die jedoch keine Angaben zu einer Bildauswertung mittels einer Linienauswertung mache. Gegen dieses Vorbringen hat die Klägerin keine Einwände erhoben, insbesondere hat sie Auszüge aus dem Bildauswertesystem Quantiment 970, aus welchen sich Anhaltspunkte für die Methode der Linienauswertung ergeben könnten, nicht vorgelegt.

Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei dem von ihr gewählten Bildauswertesystem nach der Linienauswertung um eine für einen Durchschnittsfachmann übliche Auswertemethode handelt, so dass die Klägerin eine Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 nicht schlüssig dargetan hat. Insoweit bedurfte es daher der Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweises nicht.

Nicht schlüssig dargetan hat die Klägerin weiterhin eine Verwirklichung des Merkmals 8, welches besagt, dass sich die Zellgrößen gleichmäßig von einer Zelloberfläche zur anderen ändern. Merkmal 8 ist im Zusammenhang mit Merkmal 5 zu sehen, wonach die Zellen von einer zur anderen Oberfläche der Membran asymmetrisch angeordnet sind. Dabei ist Merkmal 5 so zu verstehen, dass sich bei dem asymmetrischen Porensystem die Größe der Zellen von einer Oberfläche der Membran zur anderen verändern soll, wie dies auch die Literatur aus dem Stand der Technik, vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 1, zeigt. Die Veränderung der Größe muss auch gleichmäßig sein, wie sich anhand des Wortlauts des Merkmals 8 ergibt, wo von einer „gleichmäßigen“ Änderung die Rede ist. Auch führt das Klagepatent auf Seite 3 Zeilen 57 f. aus, dass sich die Porengröße nicht sprunghaft, sondern gleichmäßig ändert.

Nach dem Vorbringen der Klägerin sollen unter das Klagepatent keine Ausgestaltungen fallen, wie sie in der Anlage K 18 gezeigt seien, d.h. Membranen, die Ausbildungen von Kavernen zeigen, und Kompositmembranen. Da die angegriffenen Membranen solche Ausgestaltungen nicht aufweisen würden, würden sie von dem Merkmal 8 Gebrauch machen. Die vergrößerten Abbildungen der angegriffenen Membranen nach der Anlage K 16 würden auch eine gleichmäßige Änderung der Porengröße zeigen.

Eine Verwirklichung des Merkmals ergibt sich anhand dieses Vorbringens nicht. Denn unabhängig von der Frage, ob das Klagepatent von seinem Schutzbereich lediglich Membranen ausschließen will, die Kavernen aufweisen oder zu den Kompositmembranen gehören, ist jedenfalls anhand der von der Klägerin vorgelegten vergrößerten Abbildungen der angegriffenen Membranen nicht zu erkennen, dass sich die Porengröße gleichmäßig ändert. Gerade die Abbildungen Anlage K 16 Seite 3 und 4, mit welchen die angegriffenen Membranen auf einen Maßstab von 1250 : 1 vergrößert wurden, zeigen eine ungeordnete Änderung der Porengröße. Der Bereich an der Außenseite zeigt große Hohlräume gefolgt von kleineren Hohlräumen, um in Richtung der Innenseite wieder vergrößerte Hohlräume aufzuweisen. Die Abbildungen lassen mithin eher den Schluss auf eine mehr sprunghafte Änderung der Porengröße zu, wie dies auch von der Beklagten behauptet wurde.

III.
Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 2.000.000,- Euro