4a O 271/05 – Hand-Saugpumpe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 508

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 271/05

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 053 xxx (Klagepatent). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 21.5.1999 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29.10.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 699 12 xxx geführt.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat in der veröffentlichten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

„Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil (3) versehenen Behälter (2), die ein langgestrecktes Außengehäuse aufweist, in welchem ein Elektromotor (7) und eine von dem Motor (7) angetriebene Kolbenpumpe (14, 15) untergebracht sind, wobei die Pumpkammer (14) der Kolbenpumpe mittels eines Einlassventils und eines Saugkanals (28) an eine Hohlspitze (34) am freien Ende des Gehäuses angeschlossen ist zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Behälter, wobei die Pumpkammer ferner mittels eines Auslassventils an einen Auslasskanal (29) angeschlossen ist, der zum Durchlassen einer Auslassströmung zur Außenseite des Außengehäuses eine Kanalöffnung an der Außenseite der Wand des Außengehäuses aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Kanalöffnung des Auslasskanals (29) von einer Ablenkplatte (38) überlappt ist, welche über einen Zwischenraum von der Außenfläche der Wand des Außengehäuses abgetrennt ist, so dass die Auslassströmung die Kanalöffnung mit einem Winkel zwischen 60° und 120° verlässt.“

Nachfolgend werden die Figuren 1 und 4 des Klagepatents wiedergegeben. Figur 1 ist eine axonometrische Ansicht, welche die erfindungsgemäße Hand-Saugpumpe zeigt, welche zum Herstellen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Behälter verwendet wird,
Figur 2 ist eine axonometrische Explosions-Ansicht einer bevorzugten Ausführungsform der Saugpumpe, welche in Figur 1 gezeigt ist,
Figur 3 ist ein Längsschnitt der erfindungsgemäßen Saugpumpe,
Figur 4 ist ein anderer Schnitt der Saugpumpe.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „X system“ ein aus einer Saugpumpe und aus Behältern bestehendes System. Es besteht aus einer Handpumpe, die Luft aus einem mit Lebensmitteln gefüllten Behälter saugt, um dadurch ein Vakuum in dem Behälter zu erzeugen. Das Vakuum trägt dazu bei, Lebensmittel länger frisch zu halten. Die nachfolgend wiedergegebenen Fotografien stammen von der Klägerin (Anlagen K 7a bis K 7 f) und zeigen die angegriffene Ausführungsform aus unterschiedlichen Perspektiven. Die Kennzeichnung der einzelnen Bauteile geht auf die Klägerin zurück. Außerdem ist die als Anlage K 7 c’’ überreichte Zeichnung der Klägerin nachfolgend wiedergegeben.

Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Vakuumsysteme mit Saugpumpe durch die Beklagte eine wortsinngemäße, jedenfalls aber ein äquivalente Verletzung des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes.

Sie beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen

im Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 699 12 xxx Vakuumsysteme mit einer
Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Behälter, die ein langgestrecktes Außengehäuse aufweist, in welchem ein Elektromotor und eine von dem Motor angetriebene Drehkolbenpumpe untergebracht sind, wobei die Pumpkammer der Drehkolbenpumpe mittels eines Einlassventils in Form einer von den Schiebern der Drehkolbenpumpe beherrschten Einlassöffnung und eines Saugkanals an eine Hohlspitze am freien Ende des Gehäuses angeschlossen ist zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Behälter, wobei die Pumpkammer ferner mittels eines Auslassventils in Form einer von den Schiebern der Drehkolbenpumpe beherrschten Auslassöffnung an einen Auslasskanal angeschlossen ist, der zum Durchlassen einer Auslassströmung zur Außenseite des Außengehäuses eine Kanalöffnung an der Außenseite der Wand des Außengehäuses aufweist,

wenn die Kanalöffnung des Auslasskanals von einer Ablenkplatte überlappt ist, welche über einen Zwischenraum von der Außenfläche der Wand des Außengehäuses abgetrennt ist, so dass die Auslassströmung die Kanalöffnung mit einem Winkel zwischen 60° und 120° verlässt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

insbesondere das in folgender Abbildung gezeigte Vakuumsystem „X System“

2.
die Beklagte zu verurteilen, Rechenschaft über Handlungen gemäß Ziffer I. 1. seit dem 29.11.2003 zu legen, unter Angabe
a. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen- bzw. Artikelbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie
f. des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger anstelle der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer I. 2. entstandenen Schadens verpflichtet ist;

II.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 699 12 xxx Vakuumsysteme mit einer
Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Behälter, die ein langgestrecktes Außengehäuse aufweist, in welchem ein Elektromotor und eine von dem Motor angetriebene Flügelzellenpumpe untergebracht sind, wobei die Pumpkammer der Flügelzellenpumpe mittels einer Einlassöffnung und eines Saugkanals an eine Hohlspitze am freien Ende des Gehäuses angeschlossen ist zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Behälter, wobei die Pumpkammer ferner mittels einer Auslassöffnung an einen Auslasskanal angeschlossen ist, der zum Durchlassen einer Auslassströmung zur Außenseite des Außengehäuses eine Kanalöffnung an der Außenseite der Wand des Außengehäuses aufweist, wobei die Zellen der Flügelzellenpumpe durch den periodischen Vorbeigang der Flügel der Flügelzellenpumpe nacheinander in Verbindung mit der Einlassöffnung gebracht und von der Einlassöffnung wieder abgetrennt werden und die Auslassöffnung durch den periodischen Vorbeigang der Flügel der Flügelzellenpumpe mit den Zellen nacheinander in Verbindung gebracht und von den Zellen wieder abgetrennt wird,

wenn die Kanalöffnung des Auslasskanals von einer Ablenkplatte überlappt ist, welche über einen Zwischenraum von der Außenfläche der Wand des Außengehäuses abgetrennt ist, so dass die Auslassströmung die Kanalöffnung mit einem Winkel zwischen 60° und 120° verlässt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
insbesondere das in folgender Abbildung gezeigte Vakuumsystem „X System“

2.
die Beklagte zu verurteilen, Rechenschaft über Handlungen gemäß Ziffer II. 1. seit dem 29.11.2003 zu legen, unter Angabe

a. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen- bzw. Artikelbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie
f. des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger anstelle der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer II. 2. entstandenen Schadens verpflichtet ist;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

ihr notfalls nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bürgschaft) abzuwenden.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der „M“-Handpumpe in Abrede. Es fehle sowohl an einer wortsinngemäßen als auch einer äquivalenten Verwirklichung der Lehre des Klagepatents.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die von ihr gegenüber der Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, §§ 259, 242 BGB.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmale:

1. Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil 3 versehenen Behälter 2.

2. Die Hand-Saugpumpe weist ein langgestrecktes Außengehäuse auf.

3. In dem Außengehäuse sind

3.1 ein Elektromotor 7 und
3.2 eine Kolbenpumpe untergebracht.
3.2.1 Die Kolbenpumpe wird von dem Elektromotor 7
angetrieben.
3.2.2 Die Kolbenpumpe weist eine Pumpenkammer 14 auf.

4. Die Pumpenkammer 14 ist
4.1 mittels eines Einlassventils und eines Saugkanals 28 an eine
Hohlspitze 34 am freien Ende des Gehäuses angeschlossen zum
direkten Ankuppeln an das Saugventil 3 am Behälter 2 und
4.2 mittels eines Auslassventils an einen Auslasskanal 29 ange-
schlossen.

5. Der Auslasskanal 29 weist zum Durchlassen einer Auslassströmung
zur Außenseite des Außengehäuses eine Kanalöffnung an der
Außenseite der Wand des Außengehäuses auf.

Der Klagepatentschrift kann entnommen werden, dass eine solche Hand-Saugpumpe in der EP 0 510 xxx offenbart ist. Derartige Hand-Saugpumpen erzeugen zwar effektiv ein Hochvakuum in Haushaltsbehältern, sind jedoch – so das Klagepatent – hinsichtlich des Lärms, welcher von der intermittierenden Luftströmung erzeugt wird, weiter verbesserungsbedürftig.

Entsprechend liegt dem Klagepatent nach seinen Angaben das Problem zugrunde, eine Reduktion des erzeugten Lärms beim Auslassen der Luft zu bewirken, wie sie während des Vakuum-Herstellens im Behälter herausgesaugt wird.

Das soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgenden weiteren Merkmale erreicht werden:

6. Die Kanalöffnung des Auslasskanals 29 ist von einer Ablenkplatte
38 überlappt.

7. Die Ablenkplatte ist über einen Zwischenraum von der Außenfläche
der Wand des Außengehäuses abgetrennt,

8. so dass die Auslassströmung die Kanalöffnung mit einem Winkel
zwischen 60° und 120° verlässt.

In der Beschreibung des Klagepatents heißt es zu dieser Merkmalskombination erläuternd, dass es durch das Ablenken der Auslassströmung, welche die Auslassöffnung des Auslasskanals mit einem wesentlichen Winkel verlässt, möglich sei, eine wesentliche Reduzierung des Lärms zu erreichen, welcher von den Luftströmungen erzeugt werde, welche die Vorrichtung während der Betätigung intermittierend verlassen.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre nicht wortsinngemäß; es fehlen jedenfalls das Merkmal 3.2 und die Merkmalsgruppe 4 sowie das Merkmal 8. Auch eine patentrechtlich äquivalente Verwirklichung liegt nicht vor.

1.) Das Klagepatent betrifft eine Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Behälter, in deren langgestreckten Außengehäuse neben einem Elektromotor eine Kolbenpumpe untergebracht ist, die von dem Elektromotor betrieben wird. Die Kolbenpumpe weist nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 eine Pumpenkammer auf, die einerseits mittels eines Einlassventils und eines Saugkanals an eine Hohlspitze am freien Ende des Gehäuses zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Behälter angeschlossen ist und die andererseits durch ein Auslassventil mit einen Auslasskanal verbunden ist. Bei einer solchen Kolbenpumpe wird die in dem Behälter befindliche Luft durch das Saugventil, den an der Hohlspitze beginnenden Saugkanal und das offene Einlassventil in die Pumpenkammer gesaugt. Die Ansaugwirkung wird dabei durch den in einem Zylinder angeordneten Kolben erzeugt, der sich in einer translatorischen Bewegung von dem Einlassventil raumvergrößernd fortbewegt und dadurch Unterdruck in der Pumpenkammer hervorruft. Dafür ist es erforderlich, dass das Auslassventil geschlossen ist. Nach Beendigung des ersten Takts schließt sich das Einlassventil und wird die Luft in einem zweiten Takt „schlagartig“ durch das Auslassventil evakuiert, indem sich der Kolben zurückbewegt, wodurch die Luft durch das Auslassventil gedrängt wird.

Eine solche Arbeitsweise und die damit korrespondierende räumlich-körperliche Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Kolbenpumpe und ihrer Pumpkammer mit Einlass- und Auslassventil entspricht nicht nur dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns von einer Kolbenpumpe (vgl. insoweit Ivantysyn, Hydrostatische Pumpen und Motoren, 1993, Anlage B 3, S. 125 ff.; www.wikipedia.org, unter „Kolbenpumpe“). Sie steht vielmehr auch im Einklang mit der Beschreibung des Klagepatents. Dort wird als Stand der Technik auf die Druckschrift EP 0 510 xxx A Bezug genommen. Diese offenbart eine Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Behälter, die über eine elektrisch angetriebene Kolbenpumpe verfügt, bei der der Kolben 15 in dem Zylinder 14 hin- und her bewegt wird. Während der Aufwärtsbewegung des Kolbens wird Luft aus dem Behälter durch die Öffnung 36, den Kanal 28 des Ventilkörpers 24, durch das geöffnete Membranventil 25 und durch die Öffnung 27 in die zylinderförmige Pumpenkammer gesogen, während die Öffnung 27 in dem Zylinderboden geschlossen ist. Wird der Kolben sodann abwärtsbewegt, schließt das Membranventil 25 die Öffnung 26 und öffnet die Öffnung 27 des Zylinderbodens, wodurch die in der zylinderförmigen Pumpkammer befindliche Luft hinaus gedrückt wird (vgl. Anlage B1, Sp. 5, Z. 12 ff.).

Im Hinblick auf eine solche Hand-Saugpumpe macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, den Lärm zu reduzieren, der durch die „intermittierende Luftströmung“ hervorgerufen wird (vgl. Anlage K 1, Rdn. 0003, 0004, 0006). Das nimmt offensichtlich auf die aus dem Stand der Technik bekannte, als Kolbenpumpe ausgestaltete Hand-Saugpumpe Bezug, für die – aufgrund der Hin- und Herbewegung des Kolbens (Saug- und Druckhub) und der sich entsprechend in ihrem Verhalten abwechselnden Ein- und Auslassventile – eine intermittierende Luftströmung charakteristisch ist und bei der es durch den schlagartigen Austritt der vom Kolben durch das Auslassventil gedrängten Luft zu einer erheblichen Lärmentwicklung kommt. Entsprechend ist auch das in den Figuren 1 bis 4 gezeigte erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel – wie die in der EP 0 510 xxx A offenbarte Hand-Saugpumpe – als Kolbenpumpe mit einem sich translatorisch in einem Zylinder bewegenden Kolben und wechselnd geöffnetem oder geschlossenem Ein- und Auslassventil versehen.

Die von der Klägerin beanstandete Hand-Saugpumpe ist demgegenüber nicht als Kolben- sondern als Flügelzellenpumpe ausgestaltet und weist entsprechend auch keine – intermittierende Luftströmung ermöglichende – Einlass- und Auslassventile auf. Wie aus der im Tatbestand wiedergegebenen Anlage K 7 c ersichtlich, ist in der Pumpenkammer der angegriffenen Ausführungsform ein Rotor (Drehkolben) exzentrisch gelagert. Der Rotor verfügt über sechs tangential angeordnete und radial verschiebbare Flügel (Schieber). Die Flügel gleiten entlang der Innenwand des Stators (Pumpengehäuse). Im Betriebszustand wird Luft von der Hohlspitze kommend durch den Saugkanal 28 zu dem am Boden der Pumpenkammer befindlichen Einlassventilloch 28’ angesogen. Hat der auf die Einlassöffnung vorlaufende Flügel die Einlassöffnung erreicht, kann Luft in die Zelle zwischen dem vor- und dem nachlaufenden Flügel einströmen, wobei sich die Zelle erweitert, was eine gewisse Sogwirkung entfaltet. Durch die Rotation des Drehkolbens trennt der nachlaufende Flügel anschließend die Förderzelle von der Einlassöffnung ab. Zugleich hält der vorlaufende Flügel die zu fördernde Luft vom Auslass getrennt bis er die Auslassöffnung erreicht und die Luft entweichen kann. Dieser Vorgang wiederholt sich insgesamt sechsmal mit jeder Rotation des Drehkolbens.

In einer solchen Flügelzellenpumpe kann keine Kolbenpumpe im Sinne des Klagepatents gesehen werden. Es fehlt an einem sich auf und ab bewegenden Kolben, der die zu evakuierende Luft in einem Takt in die Pumpenkammer ansaugt und die Luft mit dem nächsten Takt wieder aus der Pumpenkammer drückt, wobei die Einlass- und Auslassventile entsprechend wechselnd geöffnet oder geschlossen sind. Entsprechend fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform auch an einer intermittierenden Luftströmung, auf die in der Beschreibung des Klagepatents als maßgebendes Charakteristikum einer Kolbenpumpe abgestellt wird. Denn diese intermittierende Luftströmung erzeugt Lärm, der erfindungsgemäß reduziert werden soll (vgl. a.a.O., Rdn. 0003, 0004, 0006). Eine solche intermittierende und – aufgrund des schlagartigen Austritts der Luft durch das Auslassventil – Lärm erzeugende Luftströmung wird von der beanstandeten Flügelzellenpumpe nicht bewirkt. Bei dieser ist die Luftströmung im Wesentlichen kontinuierlich. Luft wird angesaugt, wenn sich eine der rotierenden sechs Förderzellen in Höhe der Einlassöffnung bewegt, und Luft wird evakuiert, wenn sich eine der rotierenden sechs Förderzellen in Höhe der Auslassöffnungen bewegt. Der Luftstrom wird nur dann reduziert, wenn einer der Flügel die Auslass- bzw. Einlassöffnung überstreicht. Insofern ist zwar bei der angegriffenen Ausführungsform eine Volumenstrompulsation festzustellen, wie dies auch allgemein in dem Lehrbuch von Ivantysyn „Hydrostatische Pumpen und Motoren“ (Anlage B 3, Seite 123, Tabelle 4.1) für Flügelzellenmaschinen erwähnt wird. Diese Volumenstrompulsation ist jedoch gering (vgl. Ivantysyn, a.a.O.) und daher prinzipiell nicht vergleichbar mit der intermittierenden Wirkung einer Kolbenpumpe auf die Luftströmung. Entsprechend ist auch die Lärmentwicklung nicht vergleichbar (Ivantysyn, a.a.O.: „geringe Geräusche“). Ob Drehschieber-Vakuumpumpen allgemein nach DIN 28 40000 zu den Drehkolben-Vakuumpumpen gehören, wie von der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem rororo-Techniklexikon, Verfahrenstechnik, Nahrungsmitteltechnik und Haushaltstechnik (Anlage K 8, S. 101, „Drehschieber-Vakuumpumpe“) angeführt, ist demgegenüber irrelevant.

Auch eine Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale mit äquivalenten Mitteln ist nicht ersichtlich. Jedenfalls konnte der Fachmann die bei der angegriffenen Ausführungsform realisierte Abwandlung der Kolbenpumpe durch eine Flügelzellenpumpe nicht aufgrund von Überlegungen als gleichwertig auffinden, die sich am Sinngehalt der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ausrichten. Denn er hatte keinen Anlass zu der Annahme, dass die in den Merkmalen 6 bis 8 vorgesehene Maßnahme zur Reduzierung des durch die intermittierende Luftströmung (schlagartiges Herausdrücken der Luft) bei der Kolbenpumpe verursachten Lärms auch bei einer Flügelzellenpumpe erforderlich ist.

2.) Darüber hinaus ist das Merkmal 8 bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht.

Dabei ist allerdings zunächst – mit der Klägerin – davon auszugehen, dass die angegriffene Ausführungsform über einen Auslasskanal im Sinne der Lehre des Klagepatents verfügt, der die evakuierte Luft (Auslassströmung) von der Pumpkammer zu einer Kanalöffnung an der Außenwand der Wand des Außengehäuses führt. Dass die Luft bei der angegriffenen Ausführungsform über eine in die Pumpkammerdecke eingelassene Nut in einen mondsichelförmigen Raum gelangt und von dort über eine Bohrung in einen labyrinthartig ausgebildeten, den Durchschnitt eines H aufweisenden weiteren Raum geführt wird, um schließlich über einen umlaufenden Ringspalt nach außen zu strömen, steht dem nicht entgegen. Denn das Klagepatent enthält bei technisch-funktionaler Betrachtungsweise keine weiteren Vorgaben für den Auslasskanal als die, die Luft von der Pumpkammer zu einer Öffnung an der Außenseite der Wand des Außengehäuses zu führen. Genau dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.

Jedoch vermag die Kammer auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht festzustellen, dass die Auslassströmung die Kanalöffnung mit einem Winkel zwischen 60° und 120° verlässt.

Nach Merkmal 5 des Klagepatents soll sich die Kanalöffnung endseitig des Auslasskanals an der Außenseite der Wand des Außengehäuses befinden, um die Auslassströmung zur Außenseite des Außengehäuses „durchzulassen“. Merkmal 6 sieht darüber hinaus vor, dass die Kanalöffnung des Auslasskanals von einer Ablenkplatte überlappt ist. Diese Ablenkplatte soll – den Merkmalen 7 und 8 zufolge – über einen Zwischenraum von der Außenfläche der Wand des Außengehäuses abgetrennt sein, so dass die Auslassströmung die Kanalöffnung mit einem Winkel zwischen 60° und 120° verlässt. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents werden diese Merkmale dahin erläutert, dass die Ablenkung der Auslassströmung in dem vorgenannten Winkelbereich den Lärm reduziert, der die Vorrichtung während der Betätigung intermittierend verlässt (vgl. Klagepatent, Rdn. 6). Daraus ergibt sich für den Fachmann eindeutig, dass erfindungsgemäß die Auslassströmung in der Betriebssituation beim Austritt der Luftströmung aus dem Auslasskanal in die äußere Atmosphäre abgelenkt werden soll.

Wird die angegriffene Ausführungsform betätigt, tritt die Luftströmung durch einen Spalt in die äußere Atmosphäre, der einerseits von dem vorstehenden Ende des weißen Gehäuseteils (in der Anlage 7 f fotografisch und in der Anlage K 7 c’’ [dort von der Klägerin als „Ablenkplatte 38“ bezeichnet] zeichnerisch wiedergegeben) und andererseits von dem Ende einer bläulich transparenten Kappe gebildet wird. Diese bläulich transparente Kappe muss beim Betrieb der Vorrichtung zwingend mit den übrigen Gehäuseteilen verbunden sein. Denn am unterem Ende der Kappe befindet sich die Hohlspitze zum direkten Ankuppeln an das Saugventil, welches an dem zu evakuierenden Behälter angeordnet ist.

Hingegen kommt es nicht darauf an, dass sich unterhalb der bläulich transparenten Kappe ein weiteres unteres weißes Gehäuseteil befindet, das unter anderem die Pumpkammer aufnimmt, und gleichfalls mit dem vorstehenden Ende des oberen weißen Gehäuseteils einen Spalt bildet, durch welchen die Luftströmung geleitet wird, so wie dies in der als Anlage K 7 c’’ vorgelegten Zeichnung prinzipiell dargestellt ist. Denn dieses untere weiße Gehäuseteil bildet – jedenfalls im Betätigungszustand – nicht das Außengehäuse bzw. die Außenseite der Wand des Außengehäuses, an welcher – nach Merkmal 5 – der Auslasskanal zum Durchlassen der Auslassströmung zur Außenseite des Außengehäuses eine Kanalöffnung aufweisen soll, weil die Luftströmung an dieser Stelle noch nicht in die Außenatmosphäre gelangt. Dies erfolgt vielmehr erst, wenn auch der – in Strömungsrichtung – nachgelagerte Spalt zwischen dem Vorsprung des oberen weißen Gehäuses und dem Ende der bläulich transparenten Kappe durchquert ist. Wenn die Klägerin demgegenüber auf den Wortlaut des Merkmals 4.1 abstellt und zwischen der Hohlspitze, die am freien Ende des Gehäuses angeschlossen sein soll, und dem Gehäuse in dem Sinne unterscheidet, dass zur Hohlspitze auch die bläulich transparente Kappe zu zählen sei, sind dies semantische Überlegungen, die hinter der vorgenannten, allein maßgeblichen technisch-funktionalen Betrachtungsweise zurückzutreten haben.

Ist demnach allein auf den äußeren Spalt abzustellen, kann aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Auslassströmung von dem Vorsprung des oberen weißen Gehäuseteils (in Anlage K 7 c’’ von der Klägerin als „Ablenkplatte 38“ bezeichnet) die Kanalöffnung mit einem Winkel von 60° bis 120° verlässt. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die von unten kommende Auslassströmung durch den Vorsprung derart umgelenkt wird, dass sie nicht nur durch den ersten Spalt zwischen den beiden weißen Gehäuseteilen, sondern auch durch den zweiten Spalt zwischen dem oberen weißen Gehäuseteil und der bläulich transparenten Kappe in dem relevanten Winkelbereich geführt wird. Demgegenüber hat jedoch die Beklagte ausgeführt, dass die Auslassströmung die zwischen den letztgenannten Teilen gebildete Kanalöffnung im Wesentlichen radial verlasse. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nicht dargetan, in welchem genauen Winkel die Auslassströmung beim Verlassen durch den äußeren Spalt abgelenkt wird und aufgrund welcher Messungen des Strömungsverlaufes oder sonstiger tatsächlicher Feststellungen sie zu ihrer Annahme gelangt ist. Von daher stellt sich ihr Vorbringen als nicht hinreichend qualifiziert dar. Einer Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil dies auf einen prozessrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.

Eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 8 ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und kommt – soweit ersichtlich – auch nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,– EUR.

Dr. R1 R3 R2