4a O 372/05 – Aufzugssysteme

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 520

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 26. Oktober 2006, Az. 4a O 372/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 131/06

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) und des europäischen Patentes 1 153 xxx (Anlage K 27, deutsche Übersetzung Anlage K 28, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster ist, wie das Gebrauchsmuster 299 24 xxx, welches Gegenstand des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 4a O 462/05 vor der Kammer ist und mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 von dem hiesigen Rechtsstreit abgetrennt wurde, durch Teilung aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 299 24 xxx.9 (Anlage AS 4, nachfolgend Stammgebrauchsmuster) hervorgegangen, welche ihrerseits am 25. April 2005 durch Abzweigung aus der PCT-Anmeldung PCT/US99/19xxx (Anlage AS 1) angemeldet wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität 21 89 xxx vom 22. Dezember 1998 angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 7. Juli 2005.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Aufzugssystem. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Aufzugssystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) trägt und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material aufweist, der in eine Umhüllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist.

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Ansprüche 2 bis 6, 11 bis 21 sowie 23, 25, 30 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind die zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht eines Aufzugssystems mit einem Traktionsantrieb und Figur 2 eine im Schnitt dargestellte Seitenansicht des Traktionsantriebs unter Darstellung eines Zugelementes und einer Scheibe.

Die Beklagte beantragte unter dem 16. Januar 2006 die Löschung des Klagegebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 1 153 xxx (Anlage K 27, nachfolgend Klagepatent), das ebenso wie das Klagegebrauchsmuster aus der genannten PCT-Anmeldung hervorgegangen ist. Das Klagepatent wurde am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 22. Dezember 1998 und 26. März 1999 – US 21 89 xxx und US 27 74 xxx – angemeldet. Der deutsche Teil des Klagepatentes wird unter der Registernummer 699 31 xxx geführt. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 14. November 2001, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 3. Mai 2006.
Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat auch ein Aufzugssystem zum Gegenstand. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Aufzugssystem mit einer Kabine (14), einer drehbaren Traktionsscheibe (24) und mit einem Zugelement (22), an dem die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) aufgehängt sind und das zum Schaffen der Hebekraft für die Kabine (14) ausgebildet ist, wobei das Zugelement (22) dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe (24) zusammenzuwirken und von dieser antriebsmäßig bewegt zu werden, um die Kabine (14) anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement (22) eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfläche (30) aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelementes (22) gebildet ist, wobei das Zugelement (22) ein Dimensionsverhältnis, das als das Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von größer als Eins aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang (26) aufweist, der in eine Umhüllungsschicht (28) eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang (26) aus metallischem Material gebildet ist und die Umhüllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material gebildet ist, wobei der lasttragende Strang (26) aus Litzen (27a, 27b; 37a, 37b; 200, 210) von Drähten (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet ist; wobei der Strang (26) eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl von äußeren Litzen (210) aufweist, die um die zentrale Litze (200) herumgelegt sind, wobei jede der Litzen (200, 210) einen zentralen Draht (202, 206) aufweist, wobei jeder der zentralen Drähte (202, 206) im Vergleich zu den äußeren Drähten (204, 208) der jeweiligen Litze (200, 210) einen größeren Durchmesser hat; wobei die Drähte (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen; und wobei das Zugelement (22) ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Stränge (26) aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind, und wobei die Umhüllungsschicht (28) die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Stränge (26) umschließt; und wobei die Traktionsscheibe (24) einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist.

Die in der Klagepatentschrift abgebildeten Figuren 1 und 2 entsprechen denjenigen aus der Klagegebrauchsmusterschrift, welche vorstehend gezeigt wurden. Unter dem 28. Juli 2006 erhob die Beklagte Einspruch gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes bei dem Europäischen Patentamt, über den noch nicht entschieden wurde.

Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen „A1“, „A2“, „A3“ und „A4“ Aufzugsanlagen, in welchen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Produktinformationen (Anlage K 7 bis K 10) ergibt, flache Gurte verwendet werden, die von der Beklagten als „Traction Belts“ bezeichnet werden. Zwischen den Parteien unstreitig sind die von der Beklagten verwendeten Zugelemente auf der der Antriebsscheibe abgewandten Seite mit einer Textilschicht aus Nylon versehen, im Übrigen sind die Zugelemente von EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk) umgeben, ein elastomeres Material. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beklagte nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters bzw. Veröffentlichung der Patenterteilung Zugelemente verwendet hat, die mit einer Umhüllung bestehend aus einer Nylontextilschicht und Elastolan xxx, einem Polyurethanpolymer auf Etherbasis, versehen sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass sich die Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf ein Aufzugssystem mit dem Zugelement Polyurethan beschränkt, während beim Klagepatent beide Aufzugssysteme – EPDM und Polyurethan – angegriffenen werden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte auch nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters bzw. Veröffentlichung der Klagepatenterteilung Zugelemente bestehend aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis vertreibe. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit entsprechendes Umhüllungsmaterial verwendet habe, so dass jedenfalls eine Erstbegehungs-/Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Benutzung entsprechenden Materials bestehe.

Sie beantragt, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Vernichtung der angegriffenen Aufzugssysteme nicht mehr geltend gemacht hat,

A. die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

1. ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht, und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,

herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen,

bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Umhüllungsschicht aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist;

2. hilfsweise ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht, und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,

herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,

bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Umhüllungsschicht aus Polyurethan auf Etherbasis und Nylongewebe eingeschlossen ist,

bei dem das Zugelement ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist;

II. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und für die Zeit seit dem 7. August 2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für die Anlagen unter Angabe

1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Lieferverträge,

2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und/oder Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,

3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,

4. der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

6. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

III. der Klägerin für die Zeit seit dem 7. August 2006 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

IV. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente entsprechend Ziffer III. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 7. September 2006 entstehen wird;

B. die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

ein Aufzugssystem mit einer Kabine, einer drehbaren Traktionsscheibe und einem Zugelement, an dem die Kabine und das Gegengewicht aufgehängt sind und das zum Schaffen der Hebekraft für die Kabine ausgebildet ist, wobei das Zugelement dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe zusammenzuwirken und von dieser antriebsmäßig bewegt zu werden, um die Kabine anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfläche aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelements gebildet ist, wobei das Zugelement ein Dimensionsverhältnis, das als das Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von größer als 1 aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang aufweist, der in eine Umhüllungsschicht eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang aus metallischem Material gebildet ist und die Umhüllungsschicht aus nichtmetallischem Material gebildet ist, wobei der lasttragende Strang aus Litzen von Drähten gebildet ist, wobei der Strang eine zentrale Litze und eine Mehrzahl von äußeren Litzen aufweist, die um die zentrale Litze herumgelegt sind, wobei jede der Litzen eine zentralen Draht aufweist, wobei jede der zentralen Drähte im Vergleich zu den äußeren Drähten der jeweiligen Litze einen größeren Durchmesser hat, wobei die Drähte einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen, und wobei das Zugelement ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Stränge aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind, und wobei die Umhüllungsschicht die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Stränge umschließt; und wobei die Traktionsscheibe einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist,

herzustellen, anzubieten, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen;

II. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten, ab dem 3. Mai 2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für die Anlagen unter Angabe

1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Lieferverträge,

2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und/oder Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,

3. Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,

4. der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, wobei hier nur Auskunft ab dem 3. Juni 2006 begehrt wird;

5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

6. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

III. der Klägerin für die Zeit seit dem 3. Mai 2006 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

IV. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente entsprechend Ziffer III. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, ab dem 3. Juni 2006 begangenen Handlungen entstehen wird und für die zeit ab dem 3. Mai 2006 eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt unter Zustimmung zu einer etwaigen Teilklagerücknahme,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Sie stellt eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede und macht weiterhin geltend, dass diese, die Klageschutzrechte, nicht rechtsbeständig seien.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist, soweit über sie mit dem vorliegenden Teilurteil entschieden wurde, nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt und hinsichtlich des Klagepatentes wegen etwaiger behaupteter Benutzungshandlungen eines Zugelementes bestehend aus einer Umhüllungsschicht aus Nylon/Polyurethan nicht zu.

I.
Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster, welches stellvertretend für das Klagepatent erörtert wird, betrifft Aufzugssysteme, insbesondere Zugelemente für solche Aufzugssysteme.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagegebrauchsmuster aus, dass ein herkömmliches Traktionsaufzugssystem eine Kabine beinhaltet, ein Gegengewicht, zwei oder mehr die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbindende Seile, eine Traktionsscheibe zum Bewegen der Seile sowie eine Maschine zum Drehen der Traktionsscheibe. Die Seile sind aus gelegtem oder verdrilltem Stahldraht gebildet, und die Scheibe bzw. Seilscheibe ist aus Gusseisen gebildet. Die Maschine kann entweder eine mit Getriebe versehene Maschine oder eine getriebelose Maschine sein. Eine mit Getriebe versehene Maschine erlaubt die Verwendung eines Motors mit höherer Drehzahl, der kompakter und kostengünstiger ist, jedoch zusätzliche Wartung und zusätzlichen Platz benötigt.

Das Klagegebrauchsmuster führt weiter aus, dass, obwohl sich herkömmliche, runde Stahlseile und Gusseisenscheiben als sehr zuverlässig und kosteneffektiv erwiesen haben, es Einschränkungen hinsichtlich ihres Einsatzes gibt und zwar wegen der Traktionskräfte zwischen den Seilen und der Scheibe. Diese Traktionskräfte können durch Erhöhen des Umschließungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der Nuten in der Scheibe erhöht werden. Beide Techniken reduzieren jedoch die Haltbarkeit der Seile als Ergebnis gesteigerter Abnutzung (Umschließungswinkel) oder des gesteigerten Seildrucks (Unterschneiden). Ein weiteres Verfahren zur Steigerung der Traktionskräfte besteht in der Verwendung von Auskleidungen, die aus einem synthetischen Material gebildet sind, in den Nuten der Scheibe. Die Auskleidungen erhöhen den Reibungskoeffizienten zwischen den Seilen und der Scheibe, während sie gleichzeitig den Verschleiß der Seile und der Scheibe minimieren.

Als weitere Einschränkung beim Einsatz runder Seile beschreibt das Klagegebrauchsmuster beim Einsatz runder Stahlseile die Flexibilität und Ermüdungseigenschaften. Aufzugssicherheitsbestimmungen erfordern, dass jedes Stahlseil einen Mindestdurchmesser d (dmin = 8 mm für CEN; dmin = 9,5 mm (3/8’’) für ANSI) hat und dass das D/d-Verhältnis für Traktionsaufzüge größer oder gleich Vierzig ist (D/d > 40), wobei D der Durchmesser der Scheibe ist. Dies führt dazu, dass der Durchmesser für die Scheibe mindestens 320 mm beträgt (380 mm für ANSI). Je größer der Scheibendurchmesser D ist, desto größer ist das von der Maschine benötigte Drehmoment zum Antreiben des Aufzugssystems.

Mit der Entwicklung von leichten Synthetikfasern mit hoher Zugfestigkeit ist der Gedanke entstanden, Stahldrahtseile in Aufzugssystemen durch Seile zu ersetzen, die aus Synthetikfasern gebildete Lasttragelitzen aufweisen, wobei es sich bei diesen Fasern z.B. um Aramidfasern handelt. An diesen Fasern ist vorteilhaft das verbesserte Verhältnis von Zugfestigkeit zu Gewicht sowie die verbesserte Flexibilität der Aramidmaterialien zusammen mit der Möglichkeit einer verbesserten Traktion zwischen dem Synthetikmaterial des Seils und der Scheibe.

Als weiteren Nachteil herkömmlicher runder Seile sieht es das Klagegebrauchsmuster, dass die Lebensdauer des Seils umso kürzer ist, je höher der Seildruck ist. Der Seildruck (Prope) wird erzeugt, wenn sich das Seil über die Scheibe bewegt, und ist direkt proportional zu dem Zug (F) in dem Seil und umgekehrt proportional zu dem Scheibendurchmesser D und dem Seildurchmesser d (Prope = F/(Dd)). Außerdem steigert die Form der Scheibennuten, einschließlich solcher traktionserhöhenden Techniken wie Unterschneiden der Scheibennuten, den maximalen Seildruck, dem das Seil ausgesetzt wird.

Weiter wird ausgeführt, dass obwohl die Flexibilitätseigenschaften von solchen Seilen aus synthetischen Fasern zum Reduzieren des erforderlichen D/d-Verhältnisses und somit des Scheibendurchmessers D verwendet werden können, die Seile immer noch einem beträchtlichen Seildruck unterliegen. Die umgekehrte Beziehung zwischen dem Scheibendurchmesser D und dem Seildruck begrenzt die Reduzierung des Scheibendurchmessers D, die mit herkömmlichen Seilen aus Aramidfasern erzielt werden kann. Darüber hinaus haben Aramidfasern zwar eine hohe Zugfestigkeit, jedoch sind sie defektanfälliger, wenn sie Querbelastungen ausgesetzt werden. Selbst bei Reduzierungen hinsichtlich des D/d-Erfordernisses kann der resultierende Seildruck übermäßigen Schaden an den Aramidfasern hervorrufen und die Lebensdauer der Seile vermindern.

Das Klagepatent nimmt weiter Bezug auf die GB-A-2 162 283 (Anlage B 4 und B 5), welche eine Minenwinde offenbart, die eine Kabine, ein drehbares Schaftschmiedeteil mit einem integralen Rotorkörper sowie Flachgurt-Zugelemente aufweist, an denen die Kabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und die zum Schaffen der Hebekraft für die Kabine ausgebildet ist, wobei das Zugelement dazu ausgebildet ist, mit dem Rotorkörper zusammenzuwirken und von diesem antriebsmäßig bewegt wird, um die Kabine anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement eine Breite, eine Dicke gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfläche aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelements gebildet bzw. definiert ist, wobei das Zugelement ein Dimensionsverhältnis, das als das Verhältnis der Breite relativ zu der Dicke definiert ist, von größer Eins aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang aufweist, der in eine Umhüllungsschicht aus einem elastomeren Material eingeschlossen ist. Das Zugelement beinhaltet ferner eine Mehrzahl der lasttragenden Stränge, die relativ zueinander beabstandet wird, wobei die Umhüllungsschicht die mehreren voneinander beabstandeten Stränge umschließt.

Die JP-A-9 210 xxx (Anlage B 6), auf welche das Klagepatent verweist, offenbart ein Drahtseil für einen Webstuhl mit einer Mehrzahl von Strängen, die in ein Umhüllungsmaterial eingebettet sind. Die Stränge sind aus Drahtlitzen gebildet, wobei der Strang eine zentrale Litze und eine Mehrzahl von äußeren Litzen aufweist, die um die Mehrzahl von Drähten mit unterschiedlichen Durchmessern vorhanden ist. Die einzelnen Stränge sind eng aneinander Seite an Seite angeordnet.

Die US-A-5 461 xxx (Anlage B 7), auf welche das Klagepatent weiter Bezug nimmt, zeigt einen gummierten Stahlstrang, der eine zentrale Litze und bis zu neun äußere Litzen aufweist, wobei die zentrale Litze und die äußeren Litzen aus einem zentralen Draht und einer Mehrzahl von äußeren Drähten gebildet sind, die um den zentralen Draht verdrillt sind. Die zentralen Drähte weisen im Vergleich zu den äußeren Drähten der jeweiligen Litze einen größeren Durchmesser auf. Auch hat der zentrale Draht der zentralen Litze einen größeren Durchmesser als die zentralen Drähte der äußeren Litzen. Die runden, gummierten Stahlstränge können beispielsweise als Förderseil verwendet werden. Die Druckschrift offenbart ferner – so das Klagepatent – einen Fördergurt mit einer Mehrzahl solcher Stränge, die Seite an Seite innerhalb einer gemeinsamen Umhüllung angeordnet sind.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik haben es sich die Klageschutzrechte zur Aufgabe gemacht, die bekannten Nachteile zu verhindern. Hierzu schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem geltend gemachten Schutzanspruch 1 ein Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen vor:

1. mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und

2. einem Zugelement (22),

2.1 das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) trägt und

2.2 das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt;

3. einem Zugelement (22), das einen lasttragenden Strang (26) aufweist,

3.1 aus metallischem Material,

3.2 der in eine Umhüllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist;

4. und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als eins ist.

Das Klagepatent schlägt in seinem Anspruch 1 ein Aufzugssystem mit folgenden Merkmalen vor:

1. mit einer Kabine (14), einer drehbaren Traktionsscheibe (24) und

2. einem Zugelement (22),

2.1 an dem die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) aufgehängt sind und

2.2 das zum Schaffen der Hebekraft für die Kabine (14) ausgebildet ist,

3. wobei das Zugelement (22) dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe (24) zusammenzuwirken und von dieser antriebsmäßig bewegt zu werden, um die Kabine (14) anzuheben und abzusenken,

4. wobei das Zugelement (22) eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfläche (30) aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelements (22) gebildet ist,

5. wobei das Zugelement (22) ein Dimensionsverhältnis, das als das Verhältnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von größer als Eins aufweist,

6. wobei das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aufweist, der in eine Umhüllungsschicht (28) eingeschlossen ist,

6.1 wobei der lasttragende Strang (26) aus metallischem Material gebildet ist und die Umhüllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material gebildet ist,
6.2 wobei der lasttragende Strang (26) aus Litzen (27a, 27b, 37a, 37b; 200, 210) von Drähten (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet ist;

6.3 wobei der Strang (26) eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl von äußeren Litzen (210) aufweist, die um die zentrale Litze (200) herumgelegt sind,

6.4 wobei jeder der Litzen (200, 210) einen zentralen Draht (202. 206) aufweist, wobei jeder der zentralen Drähte (202, 206) im Vergleich zu den äußeren Drähten (204, 208) der jeweiligen Litze (200, 210) einen größeren Durchmesser hat;

6.5 wobei die Drähte (29, 31, 25, 202, 204, 206, 208) einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen;

7. und wobei das Zugelement (22) ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Stränge (26) aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind,

8. und wobei die Umhüllungsschicht (28) die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Stränge (26) umschließt; und

9. wobei die Traktionsscheibe (24) einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist.

II.
1.
Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters scheidet vorliegend unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob auf Grund des Vorhandenseins der textilen Nylonschicht auf der der Antriebsscheibe abgewandten Seite des Zugelementes eine Umhüllungsschicht im Sinne der Erfindung vorliegt, aus. Denn die angegriffenen Aufzugssysteme verwirklichen das Teilmerkmal 3.2, welches besagt, dass der lasttragende Strang in eine Umhüllungsschicht aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist, nicht.

Zwischen den Parteien unstreitig sind die lasttragenden Stränge der angegriffenen Ausführungsform auf einer Seite, der der Antriebsscheibe abgewandten Seite, von einem Nylontextilgewebe abgedeckt. Soweit die Beklagte als weitere Umhüllung eine Beschichtung bestehend aus Elastolan xxx verwendet, handelt es sich zwar, wie sich anhand der Angaben des Herstellers E ergibt, um ein Polyurethanpolymer auf Etherbasis. Die Klägerin hat jedoch trotz Bestreitens der Beklagten und Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte auch nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters – 7. Juli 2005 – Elastolan xxx als Umhüllungsmaterial verwendet. Konkrete Ausführungen hierzu sind trotz des Umstandes, dass die Beklagte unstreitig vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters eine entsprechende Umhüllungsschicht verwendet hat, erforderlich gewesen, denn aus einer nicht rechtswidrigen Benutzung vor Eintragung des Schutzrechtes wird keine Wiederholungsgefahr begründet. Aus Handlungen der Beklagten vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters kann daher kein Anhalt abgeleitet werden, dass die Beklagte auch nach Eintragung noch entsprechende Produkte vertreibt. Die Voraussetzungen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, wie sie für einen Unterlassungsanspruch aus § 24 GebrMG erforderlich ist, sind damit nicht schlüssig dargetan. Indem § 24 GebrMG davon spricht, dass auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer entgegen den §§ 11 bis 14 GebrMG ein Gebrauchsmuster benutzt, steht fest, dass Angebots- und Lieferhandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Schutzrechtserteilung vorgenommen wurden, keine Unterlassungsansprüche wegen Wiederholungsgefahr auslösen können. Denn vor der Schutzrechtserteilung gibt es noch keine „geschützte Erfindung“, die benutzt werden könnte.

In den von der Klägerin als Anlage K 7 bis K 10 vorgelegten Prospektmaterialien der angegriffenen Aufzugssysteme wird Polyurethan als Umhüllungsmaterial der „Traction Belts“ angegeben (vgl. Anlage K 7 Seite 8, Anlage K 8 Seite 12, Anlage K 9 Seite 12 und Anlage K 10 Seite 8). Es ist jedoch nicht zu erkennen und wurde von der Klägerin auch nicht behauptet, dass die Prospekte aus einem Zeitraum nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters stammen bzw. noch heute unverändert vertrieben werden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Internetauftritt insoweit verändert hat, dass nunmehr statt „Polyurethan“ eine Umhüllung aus „Polymer“ genannt wird, kann ein Anbieten und Vertreiben eines Zugelementes mit Polyurethan auf Etherbasis als Umhüllung nicht geschlossen werden. Denn der Begriff „Polymer“ umfasst eine sehr große Anzahl natürlicher und synthetischer Verbindungen ohne nähere Spezifizierung. Von dem Begriff wird daher zwar auch eine Polyurethanumhüllung umfasst, für einen objektiven Betrachter des Internetauftritts ergibt sich dies jedoch nicht zwingend (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer).

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Behauptung von Benutzungshandlungen nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters weiter Bezug genommen auf die Anlage K 25, bei der es sich um einen Teil des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage der Beklagten handeln soll. Dort wird auf Page 5-2 unter „Antriebselemente für den Aufzug“ und „Eigenschaft“ ausgeführt, dass das Riemen-Mantel Material PU (Polyurethan) oder EPDM sei. Die Klägerin hat jedoch trotz Bestreitens der Beklagten in der Klageerwiderung nicht vorgetragen, dass dieser Teil des Bedienungs- und Servicehandbuches der Musteranlage nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters noch vertrieben wird. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich.

Entsprechend kann dem von der Klägerin als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang zur EG-Entwurfsprüfbescheinigung keine Benutzung von Polyurethan auf Etherbasis nach dem 7. Juli 2005 entnommen werden. Dort wird zwar unter „Technische Daten“ und dem Unterpunkt „Kunststoff (Riemenmaterial)“ Elastolan xxx unter dem Produktbegriff „XYZ“ genannt. In der Überschrift zu dieser Anlage K 18 „Anhang zur EG-Entwurfsprüfbescheinigung Schindler EPR003/1“ wird jedoch das Datum „2004-08-17“, d.h. 17. August 2004 genannt, ein Datum mehr als drei Jahre vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters. Ein Zusammenhang zur Anlage K 25 besteht insoweit, dass in Anlage K 25 wie in der Anlage K 18 von der „Entwurfsprüfbescheinigung EPR 003/1“ die Rede ist. Der Anhang datiert jedoch auf den 17. August 2004, d.h. einen Zeitpunkt vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters.

2.
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen liegt auch keine Verwirklichung von Merkmal 6.1 des Patentanspruches 1 des Klagepatentes im Hinblick auf die „Ausführungsform Polyurethan“ vor. Merkmal 6.1 besagt, dass der lasttragende Strang aus metallischem Material gebildet ist und die Umhüllungsschicht aus nichtmetallischem Material gebildet ist. Bei Polyurethan auf Etherbasis handelt es sich zwar unstreitig um ein nichtmetallisches Material. Eine Benutzung des Merkmals 6.1 nach Veröffentlichung der Patenterteilung hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan.

Das Gericht hat ein Teilurteil erlassen, da die Entscheidung über die „Ausführungsform EPDM“ sowie im Hinblick auf den Rechtsbestand des Klagepatentes noch nicht zur Entscheidung reif ist.