4a O 433/04 – Bohrmaschinen-Werkzeugsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 526

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Februar 2006, Az. 4a O 433/04

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin einer nichtausschließlichen Lizenz an dem europäischen Patent 1 009 yxy (Anlage K 1b, nachfolgend Klagepatent), dessen deutscher Anteil unter der DE 598 05 xxx bei dem Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 297 08 xxx vom 10. Mai 1997 angemeldet, die Anmeldung am 21. Juni 2000 veröffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. September 2002 bekannt gemacht. Eingetragene Inhaberin des Klagepatentes ist Frau Z.

Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin einer nichtausschließlichen Lizenz an dem prioritätsbegründenden Gebrauchsmuster DE 297 08 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), dessen Inhaberin gemäß der Eintragung in der Gebrauchsmusterrolle Eva-Maria Z ist. Die Anmeldung des Gebrauchsmusters erfolgte am 10. Mai 1997, die Eintragung am 14. August 1997. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 25. September 1997. Mit Prozessstandschaftsvereinbarung vom 1. Juli 2004, Ziffer 2, (Anlage K 1a) räumte Frau Z der Klägerin eine nichtausschließliche Lizenz an dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster ein und trat der Klägerin Ansprüche auf Entschädigung- und Schadensersatz sowie Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten gegen Dritte ab. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Unterlassung ermächtigt.

Die Klageschutzrechte betreffen ein mit der Antriebswelle einer Drehmaschine kuppelbares Werkzeugsystem.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:

Mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, verbundenes Werkzeugsystem,
• mit einer in der Art eines Schnellspannfutters ausgebildeten, in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbaren oder fest verbundenen Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120),
• mit einem in einer Mehrkantausnehmung (13), insbesondere einer Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder (12) der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) hineinerstreckt, drehfest, aber entfernbar, aufgenommenen Werkzeug (40, 50, 64, 71, 90), das einen sich an einem Zentrierbereich (14) in der Mehrkantausnehmung (13) der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) axial abstützenden Schaft besitzt, welcher Schaft (41) ein der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders angepasstes Mehrkantprofil sowie wenigstens eine Rastausnehmung (44, 59, 73, 74) aufweist und von welchem Schaft sich wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt,
• mit einer Verrastung der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) mit dem Werkzeugschaft (41), die mittels einer Verriegelungshülse (18) mit der wenigstens einen Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41) in einer Verrastungslage in Eingriff und in einer Entriegelungslage außer Eingriff setzbar ist,
• wobei das Werkzeug auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite einen Funktionsabschnitt und auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite einen Zentrierabschnitt (42) ausschließlich zum Zwecke der Zentrierung aufweist, der mit dem Zentrierbereich (14) der Werkzeugaufnahme (10, 100, 110, 120) zusammenwirkt und
• wobei in der Einbaulage der Zentrierabschnitt (42) und der Zentrierbereich (14) in unmittelbarer Anlage sind,
• wobei die Verrastung (16) aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen (16) aufgebaut ist, die jeweils in gleichen Winkelabständen voneinander, axial beabstandet vom Zentrierbereich (14) in den Mantel des Aufnahmezylinders (12) durchbrechenden Radialausnehmungen (15) aufgenommen und zwischen einer in die Mehrkantausnehmung (13) vorstehenden Verrastungslage, zwecks Eingriff in die wenigstens eine Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41), und einer Entriegelungslage zur Freigabe des Werkzeugschaftes (44) bewegbar sind und an welchen Verriegelungselementen (16) sich das Werkzeug in radialer Hinsicht abstützt und
• mit der auf den Aufnahmezylinder (12) aufgenommenen Verriegelungshülse (18), mittels welcher die Verrastungselemente (16) einerseits in der Verrastungslage arretieren und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar sind.

Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat demgegenüber folgenden Wortlaut:

Mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, kuppelbares Werkzeugsystem,
• mit einer in der Art eines Schnellspannfutters ausgebildeten, in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbaren oder fest verbundenen Werkzeugaufnahme (10) und
• mit einem in einer Mehrkantausnehmung (13), insbesondere einer Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder (12) der Werkzeugaufnahme (10) hineinerstreckt, drehfest, aber entfernbar, aufgenommenen Werkzeug (40, 50, 64, 78, 90), das einen sich an einem Zentrierbereich (14) in der Mehrkantausnehmung (13) der Werkzeugaufnahme (10) axial abstützenden Schaft mit einem der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders angepassten Mehrkantprofil sowie mit einer Rastausnehmung (44, 59, 73, 74) besitzt, von welchem Schaft sich wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt, und
• mit wenigstens einem Verrastungselement (16), das in einer den Mantel des Aufnahmezylinders (12) durchbrechenden Radialausnehmung (15) zwischen einer in die Mehrkantausnehmung (13) vorstehenden Verrastungslage zwecks Eingriff in die Rastausnehmung des Werkzeugschaftes und einer Entriegelungslage freigebbar ist, welches Verrastungselement (16) mittels einer auf dem Aufnahmezylinder (12) aufgenommenen Verriegelungshülse (18) einerseits in die Verrastungslage arretierbar und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar ist.

Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 7 und 14, welche in der Klagepatentschrift abgebildet sind und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt eine hülsenförmige Werkzeugaufnahme mit einer auf dieser aufgenommenen Verriegelungshülse in einer Längsschnittansicht. Figur 7 zeigt ein mit der Werkzeugaufnahme kuppelbares Bohrwerkzeug und Figur 14 in einer ausschnittsweisen Schnittansicht eine Werkzeugaufnahme, deren mit einer Mehrkantausnehmung zum Aufnehmen eines Werkzeugs versehener Aufnahmezylinder mit einer Torsionszone ausgerüstet ist.

Die Beklagte hat unter dem 15. Februar 2005 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben (Anlage B 7). Im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster reichte sie am 16. Februar 2005 einen Antrag auf Löschung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein (Anlage B 9). Bisher ist weder über die Nichtigkeitsklage noch über den Löschungsantrag entschieden worden.

Die Beklagte stellt her und vertreibt, wie aus den Anlagen K 14 und 15 ersichtlich ist, einen Akku-Bohrschrauber des Typs TDK 12 und 15,6 unter der geschützten Bezeichnung „HORNGACHER„. In einem von der Klägerin als Anlage K 14 vorgelegten Prospekt der Beklagten, wird das Werkzeugfutter „HORNGACHER„ dargestellt. Seite 5 der entsprechenden Anlage erläutert das Funktionsprinzip des Werkzeugfutters sowie seine nähere Ausgestaltung. Eine Vergrößerung der schematischen Darstellung legte die Klägerin als Anlage K 18 vor, welche nachfolgend abgebildet ist.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das von der Beklagten angebotene Werkzeugsystem von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch mache.
Es komme für die erfindungsgemäße Zentrierung nur darauf an, dass der hintere, an der Antriebswelle der Maschine gelegene Teil des Aufnahmezylinders mehrkantig ausgestaltet sei. Die Angabe, dass sich die Mehrkantausnahme von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hineinerstreckt, stelle lediglich eine Richtungs- und keine Längenangabe dar, so dass der Aufnahmezylinder nicht durchgängig mehrkantig sein müsse. Eine abschnittsweise Mehrkantigkeit reiche bereits aus. Die erfindungsgemäße Verbesserung der Zentrierung erfolge nämlich durch das Zusammenspiel der in die Rastausnehmung eingreifenden Verrastungselemente mit dem Zentrierbereich.
Auch weise das Werkzeug der angegriffenen Ausführungsform einen Zentrierkonus auf, der passgenau in die Stützschulter der Werkzeugaufnahme eingepasst sei. Dass das Zusammenwirken der beiden Vorrichtungsteile einem anderen Zweck diene als der Zentrierung des Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme sei nicht zu erkennen. Einer Erleichterung des Einführens könne dieser Konus nicht dienen. Wenn überhaupt, dann handele es sich um einen völlig nebensächlichen Effekt.
Auch wirke bei der angegriffenen Ausführungsform der Zentrierkonus mit der konischen Stützschulter zusammen, wobei in der Einbaulage der Zentrierkonus und der Zentrierbereich in unmittelbarer Anlage seien. Hierdurch solle nicht eine spielfreie Anlage geschaffen werden, sondern lediglich eine optimale Anlage. Das Klagepatent sehe nicht vor, dass das Werkzeug mit seinem hinteren Ende angepresst werde. Es solle lediglich eine sich entsprechende Längendimensionierung von Werkzeug und Werkzeugaufnahme vorliegen, so dass dieser miteinander zur Anlage kommen.
Darüber hinaus sei die angegriffene Ausführungsform aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen aufgebaut, die zwischen die in die Mehrkantausnehmung vorstehende Verrastungslage eingreifen würden. Die Rastausnehmung sei zwar zwischen der Mehrkantausnehmung und der zylindrischen Ausformung des Werkzeugs angeordnet; dies sei für eine Verwirklichung jedoch unerheblich, da es lediglich auf die Verrastung ankomme und für diese sei es unerheblich, ob sie in eine zylindrische oder mehrkantige Ausformung eingreife. Es komme auch nicht darauf an, dass die Verrastungselemente – Kugeln – das Werkzeug axial festklemmen, da die Kugeln hierfür überhaupt nicht geeignet seien. Konstruktionsbedingt müsse bereits ein gewisses Spiel vorliegen. Eine Abstützung des Werkzeugs an den Verrastungselementen liege bei der angegriffenen Ausführungsform auch vor.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Anteiles DE 598 05 xxx des europäischen Patentes 1 009 yxy herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

a) Drehmaschinen, insbesondere Handbohrmaschinen oder einer Schraubendrehmaschinen, deren Antriebswelle mit einem Werkzeugsystem verbunden ist,

(1) mit einer in Art eines Schnellspannfutters ausgebildeten, in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbaren oder fest verbundenen Werkzeugaufnahme;

(2) mit einem in einer Mehrkantausnehmung, insbesondere einer Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hineinerstreckt, drehfest, aber entfernbar, aufgenommenen Werkzeug, das einen sich an einem Zentrierbereich in der Mehrkantausnehmung der Werkzeugaufnahme axial abstützenden Schaft besitzt, welcher Schaft ein der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders angepasstes Mehrkantprofil sowie wenigstens eine Rastausnehmung aufweist und von welchem Schaft sich wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt;

(3) mit einer Verrastung der Werkzeugaufnahme mit dem Werkzeugschaft, die mittels einer Verriegelungshülse, mit der wenigstens einen Rastausnehmung des Werkzeugschaftes in einer Verrastungslage in Eingriff und in einer Entriegelungslage außer Eingriff setzbar ist;

(4) wobei das Werkzeug auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite einen Funktionsabschnitt und auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite einen Zentrierabschnitt ausschließlich zum Zwecke der Zentrierung aufweist, der mit dem Zentrierbereich der Werkzeugaufnahme zusammenwirkt und

(5) wobei in der Einbaulage der Zentrierabschnitt und der Zentrierbereich in unmittelbarer Anlage sind,

(6) wobei die Verrastung aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen aufgebaut ist, die jeweils in gleichen Winkelabständen voneinander, axial beabstandet vom Zentrierbereich in den Mantel des Aufnahmezylinders durchbrechenden Radialausnehmungen aufgenommen und zwischen einer in die Mehrkantausnehmung vorstehenden Verrastungslage, zwecks Eingriff in die wenigstens eine Rastausnehmung des Werkzeugschaftes und einer Entriegelungslage zur Freigabe des Werkzeugschaftes bewegbar sind und an welchen Verriegelungselementen sich das Werkzeug in radialer Hinsicht abstützt und

(7) mit der auf den Aufnahmezylinder aufgenommenen Verriegelungshülse, mittels welcher die Verrastungselemente einerseits in der Verrastungslage arretieren und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar sind;

und/oder

b) mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, verbundene Werkzeugsysteme, die nach Maßgabe der Merkmale des vorstehenden Klageantrages I. 1 a) (1) bis (7) ausgestaltet sind;

2. der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere, vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter I. 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 5. Oktober 2002 zu machen sind;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juli 2000 bis zum 04. Oktober 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin Eva-Maria Z durch die unter I. 1 bezeichneten, seit dem 5. Oktober 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.207,00 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten gegen die Inhaberin des Klagepatentes, Frau Z, auf Vernichtung des Klagepatentes gerichtete Nichtigkeitsklage (2 Ni 8/05) und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster anhängig gemachten Löschungsantrag (Lö I 28/05) auszusetzen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht die erfindungsgemäße Lehre der Klageschutzrechte. Die angegriffene Werkzeugaufnahme sei nicht von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus als Mehrkantausnehmung ausgestaltet. Die Werkzeugaufnahme sei vielmehr bis zu einer Rastausnehmung, in welche die Verrastungselemente eingreifen würden, zylindrisch ausgebildet. Der Patentanspruch könne nicht als Richtungsangabe verstanden werden.
Der Konus des Werkzeugs diene auch nicht ausschließlich in Verbindung mit dem sich entsprechenden Abschnitt der Werkzeugaufnahme der Zentrierung. Die Anfasung werde lediglich als Einbauhilfe benötigt. Entsprechend sei in der Einbaulage der Zentrierkonus auch nicht in unmittelbarer Anlage mit dem gegenüberliegenden Bereich der Werkzeugaufnahme. Das Werkzeug sei kürzer ausgestaltet als die Werkzeugaufnahme, so dass es erst im Betrieb zu einem Kontakt kommen würde. Bei dem angegriffenen Werkzeug würden die Kugeln auch nicht in Eingriff in eine Verrastungslage zwischen der Mehrkantausnehmung gelangen. Das Werkzeug sei in seinem oberen Abschnitt zylindrisch ausgestaltet. Auch stütze sich das Werkzeug in radialer Hinsicht nicht an der Verrastungselementen ab. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei ein erhebliches Spiel vorhanden.

Auch seien weder das Klagepatent noch das Klagegebrauchsmuster rechtsbeständig. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren macht die Beklagte im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster geltend, diesem fehle die Schutzfähigkeit, da es weder neu sei noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Bezüglich des Klagepatentes macht die Beklagte geltend, diesem fehle mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit die Schutzfähigkeit; zudem gehe das Patent über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus. Auf das entsprechende Vorbringen der Beklagten Anlagen wird verwiesen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigung- und Schadenersatzverpflichtung stehen der Klägerin nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.
Auch steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Da die Klägerin weder ihre Anträge auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gestützt noch nähere Angaben zur technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gemacht hat, insbesondere auch eine Verletzung des Schutzrechtes durch die angegriffene Ausführungsform nicht erörtert hat, geht die Kammer davon aus, dass die geltend gemachten Ansprüche nur auf das Klagepatent gestützt werden sollen.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, beispielsweise einer Drehmaschine oder einer Schraubendrehmaschine, kuppelbares Werkzeugsystem. Das Werkzeugsystem besitzt nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift eine in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine angeordnete Werkzeugaufnahme, wobei diese in der Art eines Schnellspannfutters, also mittels eines Bohrfutters, das ohne Bohrfutterschlüssel nur per Hand festzieh- oder lösbar ist, ausgebildet ist. Die Werkzeugaufnahme weist zur Aufnahme eines Werkzeuges eine Mehrkantausnehmung auf, die sich in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme erstreckt. Hierbei weist der Aufnahmezylinder eine Radialausnehmung zur Verrastung des Werkzeuges auf, durch die ein Verrastungselement hindurch mit einer Rastausnehmung eines eingeschobenen Werkzeugschaftes zwecks Verrastung in Eingriff gebracht wird. Der Aufnahmezylinder wird abschnittsweise von einer axial verschiebbaren Verriegelungshülse umschlossen, mittels der das Verrastungselement zwischen einer Verrastungslage und einer Entriegelungslage, in der das Werkzeug aus dem Aufnahmezylinder hereinschiebbar und herausnehmbar ist, beweglich ist (vgl. Klagepatent, Spalte 1, Zeile 5-22).

Im Stand der Technik waren entsprechende gattungsgemäßen Werkzeugsysteme bekannt.

Das Klagepatent nimmt hierzu Bezug auf die japanische Patentanmeldung JP-A-4 365 xxx (in englischer Zusammenfassung als Anlage K 3 vorliegend), die sich vorzugsweise mit einem sog. Bit-Halter beschäftigt, dessen Gestaltung aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist (vgl. Anlage K 3).

Die Werkzeuge – die einzelnen Bits – weisen hierbei eine unterschiedliche Größe auf, wobei jedes Werkzeug an jeder Stirnseite jeweils einen Bitabschnitt als Funktionsabschnitt aufweist. Jeweils eine der beiden Stirnseiten des Werkzeuges wird mit dem jeweiligen Funktionsabschnitt in die Aufnahmevorrichtung des Bit-Halters eingesetzt, um die beiden Komponenten miteinander zu kuppeln. Die japanische Patentanmeldung sieht zudem eine Verrastung des Werkzeuges in der Aufnahmevorrichtung mittels eines Verrastungselementes vor, die allerdings nur einseitig wirkt.

Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausgestaltung, dass die jeweiligen Bit-Funktionsabschnitte durch ihre Einsetzung als Mittel zur Zentrierung des Werkzeuges nach entsprechendem Gebrauch je nach Qualität des Werkzeuges relativ schnell verschleißen. Zudem wird als Nachteil angesehen, dass die Verbindung zwischen Werkzeugaufnahme und Werkzeug je nach Werkzeuggröße unterschiedlich kraftschlüssig ist. Zuletzt wird kritisiert, dass die nur einseitig wirkende Verrastung nicht zu einer ausreichenden Zentrierung des Werkzeuges führt (vgl. Anlage K 1b, Spalte 1, Zeilen 23-44).

Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die EP-0 685 xxx A1 (Anlage K 4), die ein Werkzeugsystem zum Gegenstand hat, das mit der Antriebswelle einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine kuppelbar ist und eine Werkzeugaufnahme und ein Kombinationswerkzeug umfasst. Letzteres ist in einer dem Sechskantprofil des Werkzeugschaftes angepassten Sechskantausnehmung eines mit der Antriebswelle einer Drehmaschine verbindbaren Adapters aufgenommen und durch eine Rastvorrichtung in seiner axialen Position festgelegt. Die Rastvorrichtung ist hierbei durch eine den Zylindermantel des Adapters durchbrechende Radialausnehmung gebildet, die eine Verrastungskugel aufnimmt. Die Verrastung erfolgt dadurch, dass die Verrastungskugel durch die Radialausnehmung hindurch in die umlaufende Radialnut eingreift, die in den Schaft des in den Adapters eingeführten Werkzeuges eingebracht ist. Die Verrastungskugel ihrerseits wird in der Verriegelungslage durch eine auf dem Adapter axial verschiebbare Verriegelungshülse gehalten, wobei die Hülse axial verschiebbar ist. Als nachteilig hieran sieht das Klagepatent an, dass die Verrastungskugel sämtliche auftretenden axialen Kräfte aufnehmen muss, da diese allein der axialen Festlegung des Werkzeuges dient. Dies führe zu einem schnellen Verschleiß der Kugel. Zudem wird die mangelnde Zentrierung in dem Adapter als unbefriedigend beurteilt (vgl. Klagepatent Spalte 1, Zeile 45, bis Spalte 2, Zeile 23).

Vor der Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Werkzeugsystem mit einer Werkzeugaufnahme und einem in dieser aufnehmbaren Werkzeug zu schaffen, bei dem einerseits das in die Werkzeugaufnahme aufgenommene Werkzeug in befriedigender Weise zentriert wird, bei dem andererseits die beim Gebrauch des Werkzeuges auftretenden axialen Kräfte nicht nur durch die Verrastungskugeln aufgenommen werden.

Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 folgendes vor:

1. Das mit der Antriebswelle einer Drehmaschine, etwa einer Handbohrmaschine oder einer Schraubendrehmaschine verbundene Werkzeugsystem weist auf:

2. eine Werkzeugaufnahme (10),

a) die in der Art eines Schnellspannfutters ausgebildet und in koaxialer Anordnung zur Antriebswelle der Drehmaschine mit dieser kuppelbar oder fest verbunden ist,

b) eine Mehrkantausnehmung (13), insbesondere Sechskantausnehmung, enthält,

b1) die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder (12) der Werkzeugaufnahme (10) hineinerstreckt,

b2) in der ein Zentrierbereich (14) angeordnet ist;

3. ein Werkzeug (40), das

a) in der Mehrkantausnehmung (13) drehfest, aber entfernbar, aufgenommen ist und

b) einen Schaft (41) besitzt,

b1) der ein der Mehrkantausnehmung (13) des Aufnahmezylinders (12) angepasstes Mehrkantprofil sowie

b2) wenigstens eine Rastausnehmung (44) aufweist,

c) wobei sich vom Schaft (41) wenigstens ein Funktionsabschnitt koaxial forterstreckt,

c1) der auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite des Werkzeugs (40) angeordnet ist,

d) wobei sich der Schaft (41) an dem Zentrierbereich (14) der Mehrkantausnehmung (13) axial abstützt,

e) und das Werkzeug (40) auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite einen Zentrierabschnitt (42) aufweist,

e1) der ausschließlich zum Zwecke der Zentrierung vorhanden ist und

e2) mit dem Zentrierbereich (14) der Werkzeugaufnahme (10) zusammenwirkt,

f) und wobei in der Einbaulage der Zentrierabschnitt (42) des Werkzeugs (40) und der Zentrierbereich (14) der Werkzeugaufnahme (10) in unmittelbarer Anlage sind;

4. eine Verrastung der Werkzeugaufnahme (10) mit dem Werkzeugschaft (41),

a) die mittels einer auf dem Aufnahmezylinder (12) aufgenommenen Verriegelungshülse (18) mit der wenigstens einen Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41) in einer Verrastungslage in Eingriff und in einer Entriegelungslage außer Eingriff setzbar ist,

b) und aus mehreren gleichartigen Verrastungselementen (16) aufgebaut ist,

b1) die jeweils in gleichen Winkelabständen voneinander, axial beabstandet vom Zentrierbereich (14), in Radialausnehmungen (15) aufgenommen sind, die den Mantel des Aufnahmezylinders (12) durchbrechen und

b2) die zwischen der in die Mehrkantausnehmung (13) vorstehenden Verrastungslage, zwecks Eingriff in die wenigstens eine Rastausnehmung (44) des Werkzeugschaftes (41),

b3) und der Entriegelungslage zur Freigabe des Werkzeugschaftes (44) bewegbar sind,

c) wobei sich das Werkzeug in radialer Hinsicht an den Verrastungselementen (16) abstützt und

d) die Verrastungselemente (16) mittels der Verriegelungshülse (18) einerseits in der Verrastungslage arretierbar und andererseits zum radialen Ausweichen in die Entriegelungslage freigebbar sind.

Nach den Ausführungen des Klagepatentes wird hierdurch eine wesentlich verbesserte Zentrierung des Werkzeuges in der Werkzeugaufnahme durch das Zusammenwirken der in die Rastausnehmung des Werkzeuges eingreifenden und gleichmäßig über den Umfang des Werkzeuges verteilten Verrastungselemente mit dem Zentrierbereich der Mehrkant-Ausnehmung geschaffen. Zudem sieht es das Klagepatent als Verbesserung an, dass die auf die Verrastungselemente wirkenden Axialkräfte bei Verwendung des Werkzeuges gering sind, da sie nur die axialen Kräfte aufzunehmen haben, die beim Zurückziehen des Werkzeugs aus der Arbeitsstellung entstehen (vgl. Anlage K 1b, Spalte 3, Zeile 34 bis 52).

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Eine Verwirklichung des Merkmals 2.b1) liegt nicht vor, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Verwirklichung der Merkmale 3.e)e1) und f), 4.b)b2) und c) nicht ankommt.

Merkmal 2.b1) besagt, dass das mit der Antriebswelle einer Drehmaschine verbundene Werkzeugsystem eine Mehrkantausnehmung aufweist, insbesondere eine Sechskantausnehmung, die sich von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hineinerstreckt.

Das Merkmal 2.b1) ist entgegen der Auffassung der Klägerin dahingehend auszulegen, dass die Werkzeugaufnahme eine Mehrkantausnehmung aufweist, welche sich – wie es auch der Wortlaut des Merkmals wiedergibt – von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Werkzeugzylinder hinein erstreckt, d.h. von der Einführöffnung der Werkzeugaufnahme in den Zylinder hinein. Denn der Patentanspruch 1 konkretisiert die Ausgestaltung der Werkzeugaufnahme für alle Bereiche der Werkzeugaufnahme, lässt mithin keinen Raum für eine anderweitige abweichende Ausgestaltung.

Merkmal 2.b) sieht zunächst vor, dass die Werkzeugaufnahme eine Mehrkantaufnahme aufweist. Diese Mehrkantausnehmung wird dann weiter dahingehend konkretisiert (Merkmal 2.b)b1)), dass sich die Mehrkantausnehmung von der von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandten Stirnseite aus in einen Aufnahmezylinder der Werkzeugaufnahme hinein erstrecken soll. Damit legt der Wortlaut des Merkmals konkret fest, dass die Mehrkantausnehmung an der für die Einführung des Werkzeugs offenen Stirnseite der Werkzeugaufnahme beginnt und sich von da aus in den Aufnahmezylinder erstreckt. Entsprechend sieht Merkmal 3.e) vor, dass das Werkzeug auf der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite der Werkzeugaufnahme – also am von der für die Einführung des Werkzeugs offenen Stirnseite aus betrachtet anderen Ende – einen Zentrierabschnitt aufweisen soll. Dieser Zentrierabschnitt schließt sich an das innenseitige Ende der Mehrkantausnehmung an. Während also Merkmal 2.b1) die aufnehmende Stirnseite der Werkzeugaufnahme beschreibt, von der sich die Mehrkantausnehmung in einen Aufnahmezylinder erstrecken soll, ist dem Merkmal 3.e) zu entnehmen, dass die Werkzeugaufnahme auf der gegenüberliegenden, der Antriebswelle der Drehmaschine zugeneigten Stirnseite im Anschluss an die Mehrkantausnehmung einen Zentrierabschnitt aufweisen soll. Dazwischen ist die Mehrkantausnehmung für die Verrastungselemente unterbrochen, damit diese in die Mehrkantausnehmung zum Zwecke des Eingriffs in die wenigstens eine Rastausnehmung des Werkzeugschaftes vorstehen können. Damit beschreibt der Patentanspruch 1 die Ausgestaltung des Aufnahmezylinders bzw. der Werkzeugaufnahme als Mehrkantausnehmung auf seiner gesamten Länge und kann nicht lediglich als Richtungsangabe verstanden werden.

Entsprechend sind auch die in der Klagepatentschrift abgebildeten Figuren erfindungsgemäßer Werkzeugaufnahmen und Werkzeuge entsprechend dem vorstehenden Verständnis des Merkmals ausgestaltet. So zeigt die Figur 1 eine Werkzeugaufnahme, eine von der Stirnseite der der Antriebswelle abgewandten Seite bis auf den Bereich der Verrastungselemente durchgehend ausgebildete Mehrkantausnehmung. Figur 7 zeigt das zu der Werkzeugaufnahme komplementäre Werkzeug, ausgebildet als Mehrkant mit Ausnahme der Rastausnehmung. Das gleiche ergibt sich anhand der Figuren 2 bis 4, die eine Werkzeugaufnahme im Querschnitt darstellen und diese sind als Mehrkant abgebildet. Die Figuren 9 bis 13 zeigen ebenso als Mehrkant gestaltete Werkzeuge.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch nichts für die von ihr vertretende Auffassung einer Richtungsangabe aus der Figur 14 herleiten. Dort ist zwar ein mit der Bezugsziffer 101 gekennzeichneter Bereich unterhalb der Verrrastungselemente anders ausgestaltet als derjenige Bereich oberhalb. Hieraus ergibt sich jedoch zum einen nicht, dass das Klagepatent auch den Bereich der Einführöffnung des Werkzeugs in die Werkzeugaufnahme anders als eine Ausgestaltung als Mehrkant vom Schutzbereich umfasst ansehen will. Hinzu kommt, dass das Klagepatent zu der Beschreibung der Figur 14 lediglich angibt, dass es sich bei dem Bereich 101 um eine Torsionszone handeln soll (vgl. Klagepatent Spalte 13 Absatz 59). Dass diese anders als ein Mehrkant ausgebildet sein kann, folgt hieraus jedoch nicht.

Auch aus der von dem Klagepatent in Bezug genommenen JP-A-4 365 xxx ergibt sich kein Anhaltspunkt für ein Verständnis des Merkmals als reine Richtungsangabe. Bei diesem Werkzeugsystem ist die Werkzeugaufnahme auch auf ihrer gesamten Länge zwischen ihrer aufnahmeseitigen Stirnseite bis zu ihrer der in Einbaulage der Antriebswelle der Drehmaschine zugewandten Stirnseite als Mehrkantausnehmung ausgestaltet, wie der unter vorstehend Ziffer I. abgebildeten Figur entnommen werden kann. Anderenfalls wäre es nicht nachvollziehbar, wie bei einer zylindrischen Ausformung das Drehmoment von der Antriebswelle auf das Werkzeug übertragen werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus der EP 0 685 xxx, der DE 28 22 xxx und US 5 013 xxx. Auch dieser vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik spricht lediglich von Werkzeugaufnahmen, die als Mehrkant, insbesondere Sechskant, ausgebildet sind.

Auch die Beschreibung der Erfindung gibt für ein anderes Verständnis des streitigen Merkmals 2.b)b1) keine Anhaltspunkte. So ist in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung auch nur davon die Rede, dass sich der in der Mehrkantausnehmung des Aufnahmezylinders aufgenommene Schaft des Werkzeuges an einem Zentrierbereich abstützt und dadurch einerseits zentriert wird und andererseits beim Gebrauch des Werkzeugs auftretende Axialkräfte aufgenommen werden (vgl. Klagepatent Spalte 3 Zeilen 36 bis 41).

Dieses Verständnis des Merkmals 2.b)b1) zugrundelegend liegt eine wortsinngemäße Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform nicht vor. Denn, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Stirnseite der Werkzeugaufnahme, die von der Antriebswelle der Drehmaschine abgewandt ist, ist nicht als Mehrkant sondern zylindrisch ausgestaltet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht die Öffnung des in der Anlage K 18 hellblau dargestellten Bereiches der Werkzeugaufnahme, die als Mehrkant ausgebildet ist, als Stirnseite der Werkzeugaufnahme verstanden werden. Denn in diesem Fall würde die Werkzeugaufnahme keine Verrastungselemente mehr aufweisen, die in eine Rastausnehmung eingreifen. Eine Werkzeugaufnahme im Sinne des Patentanspruches 1 würde dann nicht vorliegen.

Eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals ist nicht zu erkennen. Da es sich bei dem Merkmal 2 in Verbindung mit dem Merkmal 4 um eine Längenangabe handelt, stellt eine Verkürzung der Mehrkantausbildung der Werkzeugaufnahme kein äquivalentes Mittel dar, sondern das Gegenteil dessen, was wortsinngemäß beansprucht wird.

III.
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen besteht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht. Die Voraussetzungen der §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB liegen nicht vor. Da die Abmahnung vorliegend nicht berechtigt war, hat die Klägerin auch kein objektiv fremdes Geschäft geführt. Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen berechtigt ist, die notwendigen Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Verletzung seines Schutzrechtes nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob den Abgemahnten an der Schutzrechtsverletzung ein Verschulden trifft. Weil die Abmahnung einer Beseitigung der rechtswidrigen Störung dient, zu welcher der Störer nach § 1004 BGB verpflichtet ist, führt der Schutzrechtsinhaber insoweit ein objektiv fremdes Geschäft. Hierbei handelt er in der Regel auch mit dem Willen, für den Störer tätig zu sein, nämlich im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, eine kostspielige Unterlassungsklage zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399 f. – Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, xxx, 385 – Goldene Armbänder; GRUR 1984, 129, 131 – Shop-in-the-Shop I; GRUR 1994, 338, 342 – Kleiderbügel).

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16.02.2006 ist verspätet und bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

III.
Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.

Streitwert: 250.000,- Eur

Dr. R1 R3 R2