4a O 55/05 – Betonpumpe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 540

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Februar 2006, Az. 4a O 55/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 22/06

I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen -verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

fahrbare Betonpumpen mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen,

wobei die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind und sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen und öffentlichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die zu I. bezeichneten und seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Patentes 42 03 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) geltend.

Eingetragene Inhaber des Klagepatentes sind die Kinder des A. Diese haben mit einer undatierten Erklärung die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent ermächtigt und entsprechende Schadenersatzansprüche abgetreten. Die Abtretung wurde von der Klägerin angenommen. Das Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 12. August 1993. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. September 1996.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (6, 5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen Stützbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.

Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten Stützbeinen, Figur 2 die fahrbare Betonpumpe aus Figur 1 mit einer Schnittansicht durch den die Stützbeine haltenden Querträger und Figur 3 in einer schematischen Darstellung die Stützbeine einer Fahrzeughälfte in Draufsicht.

Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die Beklagte am 14. Juli 2005 Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht, über die noch nicht entschieden wurde.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Autobetonpumpen mit „B-Abstützung“, wie sich aus den als Anlagenkonvolut K 5 überreichten Datenblättern für die Betonpumpenmodelle 32 R 4 B, 36 R 4 B und 42 R 4 B ergibt. Eine vergrößerte Abbildung des B-Abstützsystems der Beklagten, welche nachfolgend abgebildet ist, legte die Klägerin als Anlage K 7 vor.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Autobetonpumpen mit „B-Abstützsystem“, die sich in ihrer prinzipiellen Ausgestaltung entsprechen, von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch machen würden. Die hinteren Stützbeine seien zwar nicht teleskopierbar. Patentanspruch 1 müsse aber dahingehend verstanden werden, dass die hinteren Stützbeine nicht notwendigerweise telekopierbar sein müssten. Die Teleskopierbarkeit sei nur für die vorderen Stützbeine vorgesehen.
Auch seien bei der angegriffenen Ausführungsform die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern bezogen auf die Fahrtrichtung F etwa in Fahrgestellmitte angelenkt. Das Führerhaus sei Bestandteil des Fahrgestells und müsse daher in die Betrachtung, ob eine in etwa mittige Anordnung vorliege, miteinbezogen werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform betrage das Verhältnis der Abstände Führerhaus/Schwenklager zu Schwenklager/Fahrgestellende 2 : 3, so dass eine Anordnung der Schwenklager der hinteren Stützbeine in etwa in Fahrgestellmitte vorliege. Auch seien die Schwenklager der vorderen und hinteren Stützbeine in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet, da sie gemeinsam auf einer Schwenkachse angeordnet seien.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie sinngemäß geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichtes in dem gegen das Deutsche Patent DE 42 03 820 „Fahrbare Betonpumpe“ gerichteten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen,

hilfsweise der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist,

hilfsweise der Beklagten in jedem Fall des (auch Teil-) Unterliegens die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, ggfs. in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagte stellt die Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Der Patentanspruch könne nicht wie von der Klägerin behauptet verstanden werden. Auch die hinteren Stützbeine müssten nach dem Wortlaut des Patentanspruches teleskopierbar sein. Auch seien die Schwenklager der hinteren Stützbeine nicht etwa in Fahrgestellmitte angeordnet. Zum einen müsse das Fahrerhaus bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben und zum anderen stelle ein Verhältnis der Abstände Führerhaus/Schwenklager zu Schwenklager/hinteres Fahrgestellende von 2 : 3, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform vorliege, keine Anordnung etwa in Fahrgestellmitte dar. Auch seien die Schwenklager der vorderen und hinteren Stützbeine nicht in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet. Eine unmittelbare Nähe der Schwenklager beinhalte keine Ausgestaltung, bei welcher diese übereinander liegen würden. Für die angegriffene Ausgestaltung sei der Beklagten das europäische Patent 1 090 xxx (Anlage B 1) erteilt worden.
Auch seien etwaige Ansprüche verjährt. Die Klägerin habe seit einer Messe im Jahre 2001 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform. Auch liege Verwirkung vor.
Im Übrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Der Erfindung fehle es an Erfindungshöhe. Zur Konkretisierung ihres entsprechenden Vorbringens nimmt die Beklagte Bezug auf ihr entsprechendes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten vollumfänglich entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht und keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.

Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist eine solche Betonpumpe aus der DE-OS 31 24 029 bekannt. Bei der offenbarten Betonpumpe sind die Schwenklager der vorderen Stützbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt. Die hinteren Stützbeine sind im Abstand der Länge eines eingefahrenen vorderen Stützbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere Längsträger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Zu dieser Ausgestaltung führt das Klagepatent aus, dass, obwohl sich diese Anordnung der Stützbeine bewährt habe, da die Ausschwenkbarkeit der Stützbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abstützpunkte zum Mastbock ermöglicht, zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verfügung stehen müsse, da die Stützbeine von hinten nach vorne geschwenkt werden müssen, und zwar auch dann, wenn nicht die volle Stützlänge der Stützbeine erforderlich ist. Das habe den Nachteil, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen häufig nicht einsetzbar seien, da zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen Stützbeine zur Verfügung stehe.

Das Klagepatent führt weiter aus, dass in der deutschen Patentanmeldung P 41 35 xxx ein Lösungsvorschlag beschrieben sei, bei dem die vorderen Stützbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die Stützbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und können somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht.

Auch ist aus der DE-OS 38 30 315 eine Betonpumpe bekannt, bei der die vorderen Stützbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet sind, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen Stützbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort um telekopierbare Stützbeine, deren Teleskoprohre übereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar lässt sich durch die Diagonalanordnung ein verhältnismäßig langes Teleskoprohr erreichen; dennoch ist die maximal erzielbare Länge der Stützbeine begrenzt. Ferner lässt sich bei dieser Lösung nur die Länge der vorderen Stützbeine variieren, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei möglichst großer maximaler Ausfahrbarkeit der Stützbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verfügung steht. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);

2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen (5) zum Abstützen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;

3. die hinteren Stützbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;

4. die hinteren Stützbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;

5. die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) sind in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet;

6. die vorderen Stützbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).

Als vorteilhaft hieran sieht es das Klagepatent, dass, da die vorderen Stützbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr über den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden müssen, ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten möglich ist. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der Stützbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch große Betonpumpen, die in aller Regel für kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden können (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 4 bis 15).

II.
Die angegriffene Betonpumpe macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.

Zwischen den Parteien im Streit steht eine Verwirklichung der Merkmale 2, 3 sowie 5 der obigen Merkmalsgliederung, während die übrigen Merkmale zu recht außer Streit stehen, so dass sich hierzu Ausführungen erübrigen.

Merkmal 2 besagt, dass die fahrbare Betonpumpe hintere und vordere Stützbeine zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung aufweist und mit vorderen Stützbeinen, die seitlich ausschwenkbar und teleskopierbar sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das von ihr gewählte Verständnis der Merkmalsbestandteile, wonach auch die hinteren Stützbeine teleskopierbar sein müssen, nicht zutreffend. Patentanspruch 1 kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sowohl die vorderen als auch die hinteren Stützbeine teleskopierbar sein sollen. Die Teleskopierbarkeit bezieht sich lediglich auf die vorderen Stützbeine.

Ausgangspunkt und maßgebend für die Auslegung ist der Patentanspruch selbst, § 14 PatG. Zu dessen Verständnis sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen (vgl. nur BGH, GRUR 1986, 803, 805 – Formstein). Hiervon ausgehend ist das Merkmal 2 dahingehend auszulegen, dass lediglich die vorderen Stützbeine teleskopierbar ausgestaltet sein sollen. Zwar weist der Patentanspruch 1 keine ganz eindeutige Formulierung auf. Das entsprechende Verständnis, wonach sich die Teleskopierbarkeit lediglich auf die vorderen Stützbeine bezieht, folgt jedoch, wenn man zur Auslegung des Anspruchs die Beschreibung sowie die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsformen heranzieht. Eine Teleskopierbarkeit der hinteren Stützbeine wird dort nicht beschrieben bzw. zeichnerisch dargestellt. So wird in Spalte 3 Zeilen 19 bis 22 des Klagepatentes ausgeführt:

„Wie besser aus Figur 3 ersichtlich ist, sind die hinteren Stützbeine 6 lediglich schwenkbar am Querträger 9 angeordnet, während die vorderen Stützbeine 5 zudem auch teleskopierbar sind.“

Entsprechend sind in Figur 3, wie im Tatbestand wiedergegeben, die hinteren Stützbeine 5 lediglich ausschwenkbar dargestellt.

Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht, wenn man für die Auslegung des Patentanspruches den in Bezug genommenen Stand der Technik mit heranzieht, der von den einleitenden Ausführungen des Klagepatentes als gattungsbildend angesehen wird. Denn auch dort werden nicht lediglich Betonpumpen gezeigt, die ausschwenkbare und telekopierbare hintere Stützbeine zeigen.
Die Druckschrift DE-OS 31 24 029 (Anlage 3 zur Anlage B 3) zeigt in Figur 1 eine Ausführungsform, bei der sowohl die vorderen als auch die hinteren Stützbeine teleskopierbar sind, jedoch nicht schwenkbar. Die Figur 2 zeigt vordere Stützbeine, die schwenkbar und telekopierbar sind; die hinteren Stützbeine sind hingegen lediglich schwenkbar dargestellt. Die DE-OS 38 30 315 (Anlage 4) zeigt in Figur 2 eine Vorrichtung, bei der die vorderen Stützbeine teleskopierbar und die hinteren Stützbeine ausschwenkbar dargestellt werden.

Auch eine technisch funktionale Betrachtungsweise führt nicht zu einer Notwendigkeit einer Teleskopierbarkeit der hinteren Stützbeine. Die hinteren Stützbeine müssen lediglich ausschwenkbar sein. Dies ergibt sich unmittelbar aus Merkmals 3, wenn es dort heißt, dass die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind. Das Vorhandensein von Schwenklagern beinhaltet dann zwangsläufig die Möglichkeit einer Verschwenkung. Auch vor dem Hintergrund des Transports oder der Raumersparnis ist eine Teleskopierbarkeit nicht zwingend, da die hinteren Stützbeine in Transportstellung unmittelbar gegen die Fahrtrichtung an das Fahrgestell angelenkt werden können und für eine solche Anlenkung das Fahrgestell genügend Länge bietet.

Die vorstehende Auslegung zugrundelegend verwirklicht die angegriffene Ausführungsform, die über hintere ausschwenkbare Stützbeine verfügt, das Merkmal 2.

Merkmal 3, welches zwischen den Parteien weiter im Streit steht, besagt, dass die hinteren Stützbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind.
Das Klagepatent macht weder in seinen Ansprüchen noch in der Beschreibung eine konkrete Angabe, was unter einem Fahrgestell zu verstehen ist. Bei technisch-funktionalem Verständnis des Merkmals ist jedoch unter einem Fahrgestell im Sinne des Klagepatentes sowohl der Fahrgestellrahmen als auch das Führerhaus zu verstehen und in dieser Gesamtvorrichtung sollen die Schwenklager der hinteren Stützbeine in etwa in Fahrgestellmitte angeordnet sein. Denn die Figuren 1 und 2, welche bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung zeigen und im Tatbestand abgebildet wurden, zeigen sowohl ein Führerhaus als auch einen Fahrgestellrahmen. Die Figuren 1 und 2 bezeichnen mit Bezugsziffer 2 einen Rahmen, welcher – soweit sichtbar -unmittelbar hinter dem LKW-Führerhaus in etwa zwischen der ersten und zweiten der beiden Vorderachsen beginnt und hinten ein kurzes Stück hinter der letzten der beiden Hinterachsen des Fahrzeugs endet. Tatsächlich muss sich der Fahrgestellrahmen aber zumindest bis über den Bereich der Achse des ersten radpaares und damit auch des Führerhauses erstrecken, so dass auch dieser Bereich mit zum Fahrgestell zu rechnen ist. In Figur 1 ist das mit dem Bezugszeichen 8 bezeichnete Schwenklager der hinteren Stützbeine in etwa in der Mitte angeordnet, Figur 2 zeigt keine Schwenklager. Dem steht auch nicht die Darstellung der Figur 3 entgegen, bei der kein Führerhaus gezeigt wird. Denn in dieser Zeichnung werden lediglich schematisch die Stützbeine in Arbeits- und Ruhestellung in Draufsicht gezeigt, mithin ein Detail der erfindungsgemäßen Ausführung wiedergeben, nicht jedoch die gesamte Vorrichtung.

Dieses Verständnis eines Fahrgestells zugrundelegend, macht die angegriffene Autobetonpumpe von dem Merkmal 3 Gebrauch. Dabei liegt das Schwenklager der hinteren Stützbeine, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht in der „geometrischen“ Fahrgestellmitte. Der Abstand Führerhaus/Schwenkachse zu Schwenkachse/Fahrgestellende beträgt vielmehr 2 zu 3. Auf eine rein geometrisch mittige Anordnung kommt es dem Klagepatent jedoch nicht an. Denn bei technisch-funktionalem Verständnis soll durch die Anordnung der Schwenklager der hinteren Stützbeine etwa in Fahrgestellmitte lediglich eine stabile Einheit erreicht werden. Die Gewichte des Mastbocks, Führerhauses, Rahmens, der Stützbeine und sämtliche damit im Zusammenhang stehender Vorrichtungsteile sollen in einem gewichtsausgeglichenen Verhältnis zueinander stehen, so dass im Arbeitseinsatz des Pumpenmastes das Auftreten von Kippmomenten besser ausgeglichen werden kann. In Arbeitsstellung stützt sich die gesamte Konstruktion auf den vorderen und hinteren Stützbeinen ab und die Räder des Fahrzeugs berühren den Boden regelmäßig nicht. In dieser Arbeitsstellung soll die Gewichtskraft möglichst gleichmäßig auf die vorderen und hinteren Stützbeine verteilt werden, was erreicht werden kann, wenn das Schwenklager der hinteren Stützbeine etwa in Fahrgestellmitte angeordnet wird. Eine exakt mittige Anordnung ist hierfür jedoch nicht erforderlich, da eine ausgewogene Gewichtsverteilung unter anderem auch von dem Gewicht der eingesetzten Vorrichtungsteile abhängt, wie beispielsweise dem Führerhaus und der Länge des Fahrgestellrahmens.
Eine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform liegt mithin vor.
Auch Merkmal 5 wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Merkmal 5 besagt, dass die Schwenklager (7) der vorderen Stützbeine (5) in unmittelbarer Nähe der Schwenklager (8) für die hinteren Stützbeine (6) angeordnet sind. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Schwenklager der vorderen und hinteren Stützbeine auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet, wie sich aus Figur 9 der EP 1 090 195 ergibt, deren Patentinhaberin die Beklagte ist und welche die Schwenklager der angegriffenen Ausführungsform zeigt. Der Zeichnung kann ohne Weiteres entnommen werden, dass die vorderen und hinteren Stützbeine offensichtlich unterschiedliche Schwenklager aufweisen, die lediglich auf einer gemeinsamen Achse angeordnet sind. Inwieweit die vorderen und hinteren Stützbeine eine gemeinsames Schwenklager aufweisen sollen, wie dies von der Beklagten behauptet wird, kann der Zeichnung nicht entnommen werden. Eine solche Anordnung der Schwenklager auf einer gemeinsamen Achse unterfällt dem Wortsinn des Merkmals. Denn eine Anordnung, bei der die Schwenklager eine größtmögliche Nähe zueinander aufweisen, d.h. kein Abstand mehr zwischen den Schwenklagern vorhanden ist, stellt die größtmögliche zu erreichende „unmittelbare Nähe“ dar. Zu einer solchen Ausgestaltung wird ein Fachmann auf Grund der Ausführungen der Klagepatentschrift auch angeleitet. So führt die Klagepatentschrift aus (Spalte 2 Zeilen 15 bis 21):

„Die Vorteile der Erfindung erscheinen überraschend, da wegen der näher aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit höheren Torsionskräften gerechnet werden muss. Diesem Umstand ist es wohl zuzuschreiben, dass große Bedenken den Fachleuten auf diesem Gebiet bisher den Weg zur erfindungsgemäßen Lösung versperrten.“

Hieraus ist für einen Fachmann ohne Weiteres ersichtlich, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Probleme durch auftretende Torsionskräfte bei Anwendung der erfindungsgemäßen Lösung zumindest beherrschbar sind, obwohl die Schwenklager näher aneinanderliegen, als dies im Stand der Technik bekannt und möglich war. Anhaltspunkte, die gegen eine gemeinsame Anordnung der Schwenklager auf einer Schwenkachse sprechen, ergeben sich hieraus nicht.

III.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. § 141 PatG sieht vor, dass mit Ablauf von drei Jahren von dem Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, Verjährung eintritt.

Die Klägerin kennt die angegriffene Ausführungsform seit einer Messe im Jahre 2001. Am 17. Dezember 2001 hat ein Gespräch zwischen C und A stattgefunden, in welchem A behauptet hat, dass die Beklagte das Klagepatent verletzt. Die Klage ist am 8. Februar 2005 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen. Diese unstreitigen Tatsachen begründen keine Verjährung.

Die Verjährung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches ist bereits auf Grund des Umstandes nicht eingetreten, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform weiter bewirbt und vertreibt.

Auch die Ansprüche auf Rechungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sind nicht verjährt. Durch die zwischen den Parteien im Dezember 2001 geführten Gespräche wurde die Verjährung gehemmt, da auf Grund der von der Beklagten vorgelegten Dokumente davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien Verhandlungen geführt wurden, welche zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben. Die Beklagte hat eine Zusammenfassung des am 17. Dezember 2001 geführten Gespräches der Parteien vom 18. Dezember 2001 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Klägerin der Beklagten jedenfalls bis Ende Januar 2002 eine Frist gesetzt hat, um über eine mögliche Lizenzvereinbarung zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien Verhandlungen stattgefunden haben, welche den Lauf der Verjährungsfrist von seinem Beginn an gehemmt haben. Verjährungsbeginn war Ende 2001, durch die Verhandlungen trat unmittelbar eine Hemmung ein, so dass mit Klageerhebung im Februar 2005 Verjährung noch nicht eingetreten war.

Auch der Einwand der Verwirkung ist unbegründet. Die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Temperaturwächter“ (GRUR 2001, 323, 326 f.) niedergelegten Grundsätze, wann von einer Verwirkung ausgegangen werden kann, liegen vorliegend ersichtlich nicht vor. Weder genügt der Zeitraum von drei Jahren seit Kenntnis des Verletzungstatbestandes für das Vorliegen des „Zeitmomentes“ noch hat die Beklagte hinreichend konkret geltend gemacht, dass sie Maßnahmen im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung einer Patentverletzung durch die Klägerin ergriffen hat (Umstandmoment).

III.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Verstoß gegen § 9 Nr. 1 PatG benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG. Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte zuletzt nicht mehr erhoben.

2.
Die Klägerin kann zudem von der Beklagten nach § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagte hätte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist der Beklagten allerdings ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2003 – 2 U 94/01).

4.
Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Die von der Beklagten pauschal erhobenen Bedenken gegen die von der Klägerin gewählte Antragsfassung wird nicht geteilt.

IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung.
Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen des Rechtsbestand des Klagepatentes, die sämtlich auf eine fehlende Erfindungshöhe gestützt wurden, begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes. Im Einzelnen:

1.
Eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen gemäß DE 31 24 xxx A1 (Anlage 3 zur Anlage B 3) und DD 117 xxx (Anlage 7 zur Anlage B 3) war für einen Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatentes am 10. Februar 1992 nicht naheliegend.
Die DE 31 24 029, welche in der Klagepatentschrift als Stand der Technik genannt wird, befasst sich mit der stufenlosen Verstellbarkeit einer Ausleger-Stützkonstruktion, etwa bei Betonpumpen. Die Ausleger-Stützkonstruktion ist an einem Fahrgestell mit vorne liegendem Fahrerhaus angeordnet. Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 und 2.

In Figur 1 sind die vorderen Stützarme und deren Führungsprofile 1 über Kreuz angeordnet, so dass sie in einem Winkel von 120° zueinander positioniert sind. Die vorderen Stützbeine sind teleskopierbar. Die hinteren Stützbeine sind parallel nebeneinander in Fahrtrichtung angeordnet und teleskopierbar. In Figur 2 hingegen sind die vorderen Stützbeine sowohl teleskopierbar und ausschwenkbar, während die hinteren Stützbeine lediglich ausschwenkbar sind.

Die DD 117 xxx, deren Figuren 1 und 3 nachfolgend abgebildet sind, befasst sich u.a. mit einer Vorrichtung zum Festhalten von Hebezeugen, Fördermitteln, Fahrzeugen und ähnlichen Aggregaten, die während des Arbeitsgangs nicht nur durch ihr eigenes Gewicht stabilisiert, sondern durch zusätzliche Einrichtungen festgehalten werden.

Das Hebezeug, die Fördermittel u.ä. sollen mittels Vakuum-Saugtellern am Boden, an Decken usw. festgehalten werden. Dabei sollen die Vakuum-Saugteller die bei der Abstützung auftretenden Zugkräfte aufnehmen, die z.B. durch Kippbelastung bei einem Fahrzeug auftreten. Die vorstehend gezeigten Figuren 1 und 3 zeigen eine Ausführungsform eines nicht selbst angetriebenen Mobilkrans 3, mit mittig am Fahrgestell an einer Hauptachse angeordneten Rädern und an einem Stirnende angeordneten Stütz- und Lenkrädern. Die Vakuum-Saugteller 1 sind mittels längs veränderlichen – teleskopierbaren – Haltearmen 2 am Fahrgestell angelenkt, so dass sie auf die Fahrbreite B eingeschwenkt werden können. Die Hauptabstützung des Mobilkrans folgt über die Räder, die das gesamte Eigengewicht aufnehmen. Zusätzlich wird ein Kippschutz dadurch erreicht, dass die Vakuum-Saugteller am Boden angehaftet werden.

Eine Kombination der beiden Druckschriften war für einen Durchschnittsfachmann nicht naheliegend. Ausgehend von der DE 31 24 029 werden dem Durchschnittsfachmann zwei verschiedene Abstützformen (Figuren 1 und 2) zur Abstützung eines Betonpumpenfahrzeuges gezeigt. Ein mit der Aufgabe der vorliegenden Erfindung konfrontierter Fachmann kann der Druckschrift DD 117 663 keine Anregung dafür entnehmen, eine Abstützung, die mittels Druckkräften arbeitet, also bei der das Fahrzeug in den Stützbeinen hängt, zu verbessern. Allein auf Grund des Umstandes, dass die Abstützung eines Betonpumpenfahrzeugs hinsichtlich der Austarierung von Gewichtskräften ein in sich geschlossenes System darstellt, von dem viele über die eigentliche Abstützung hinausgehenden andere Konstruktionsdetails abhängen, kommt eine Veränderung der Schwenkachsenanordnung, wie sie in der DE 31 24 029 gezeigt wird, nicht in Betracht. Lediglich ein Austausch der Stützbeine durch die Haltearme und Vakuumteller wie sie in der DD 177 663 gezeigt werden, kommt in Betracht. Jedoch würde das Betonpumpenfahrzeug dann nicht mehr über Stützbeine verfügen, wie dies im Patentanspruch 1 vorgesehen ist, sondern über Halteelemente zur Aufnahme von ein Kippmoment verhindernden Zugkräften. Gegen eine Kombination der Druckschriften spricht insbesondere auch, dass die Vorrichtung der DD 117 663 eine Halterung zur Aufnahme von Zugkräften offenbart, worin eine andere Technik zu sehen ist. Eine Kombination der Druckschriften stellt den Fachmann vor eine Reihe von
Konstruktionsproblemen, die nicht trivial zu handhaben sind, was gegen ein Naheliegen der Kombination der beiden Druckschriften spricht.

2.
Die Beklagte hat weiterhin geltend gemacht, dass eine Kombination der US 3 985 xxx (Anlage 6 zur Anlage B 3) mit der DD 117 663 den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent vorwegnehme.
Die US 3 986 xxx befasst sich mit einem Betonpumpenfahrzeug, das eine einheitliche Baugruppe bestehend aus Mastbock 16, Drehteller 14, Pumpenmast 12 und unmittelbar am Mastbock 16 angeordneten Abstützbeinen aufweist. Die Anlenkpunkte der Abstützbeine sind oberhalb des Fahrgestells angeordnet. Hierzu sind am Mastbock 16 Verbindungsarme 22 fest angebracht, an deren äußeren Enden jeweils eine sich horizontal erstreckende Schwenkachse 60 angeordnet ist. Des weiteren ist eine Art Seilzug 146 vorgesehen, der dafür sorgt, dass sich das äußere Beinelement 88 beim Ausfahren eines am Mastbock 16 angelenkten Hydraulikzylinders 64 nach außen schwenkt. Die Aus- und Einfahrbewegung der Stützbeine verläuft im Prinzip eines Klappmechanismus. Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 und 5 der Druckschrift.

Auch eine Kombination dieser beiden Druckschriften – US 3 985 xxx und DD 117 663 – war für einen Fachmann nicht naheliegend. Die US 39 85 xxx löst das als Aufgabe des Klagepatentes beschriebene Platzproblem, indem Abstützbeine von oben nach unten herausklappbar sind, ohne dass – wie beim seitlichen Schwenken – ein seitlicher Scheitelpunkt überschritten werden muss. Für einen Fachmann bestand daher keine Veranlassung von diesem Lösungsweg abzuweichen. Erst recht bestand keine Veranlassung, diese Konstruktion auf der Grundlage der DD 177 663, die Haltevorrichtungen mit Saugstellen zeigt, völlig neu zu gestalten. Solche Überlegungen gründen auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war der Beklagten trotz ihres Antrages nicht einzuräumen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.

Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.