4a O 63/05 – Winterweizensorten (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 543

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. März 2006, Az. 4a O 63/05

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 62 %, im Übrigen der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist für beide Parteien in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien als jeweilige Schuldner der Vollstreckung können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger der Vollstreckung vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten. Sie ist u.a. von der Hauptsaaten für die R GmbH, der Saatzucht Hans XYZ & Co. OHG und der W. von EBL GmbH & Co. KG mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen beauftragt worden. Die Hauptsaaten für die R GmbH, die Saatzucht Hans XYZ & Co. OHG und die W. von EBL GmbH & Co. KG sind Gesellschafter der Klägerin, was von dem Beklagten insgesamt bestritten wird.

Der Beklagte war Landwirt.

In den Vegetationsperioden 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 bestand für die Winterweizensorte „Eulenspiegel„ zugunsten der Hauptsaaten für die R GmbH, für die Winterweizensorte „Sido„ zugunsten der Saatzucht Hans XYZ & Co. OHG und für die Winterweizensorte „Saroman„ zugunsten der W. von EBL GmbH & Co. KG Sortenschutz nach den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (nachfolgend GemSortV), was von dem Beklagten in Abrede gestellt wird. Die Klägerin hat den Beklagten – was von ihm bestritten wird – in den vergangenen Wirtschaftsjahren mit den von ihr verwendeten Formularen zur Auskunftserteilung über den von ihm betriebenen Nachbau aufgefordert. Zu diesem Zweck will die Klägerin dem Beklagten jährlich Vordrucke zur Nachbauerklärung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber übersandt haben. In den Nachbauratgebern sind sämtliche von der Klägerin im jeweiligen Wirtschaftsjahr administrierten Sorten sowie die entsprechenden Sortenschutzinhaber und ausschließlichen Nutzungsberechtigten aufgeführt. Der Beklagte erteilte keine Auskunft über den von ihm betriebenen Nachbau.

Durch Mitteilung des Aufbereiters des Beklagten, der Landhandel G Z GmbH & Co. KG, der von dem Beklagten gewonnenes Vermehrungsmaterial der genannten Sorten für diesen aufbereitet haben will, erhielt die Klägerin Kenntnis von dem vorstehenden Nachbau. Nachfolgend abgebildet ist die Seite 1, des von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Meldeformulars des Aufbereiters.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002 (Anlagenkonvolut K 9) forderte die Klägerin den Beklagten zur Stellungnahme und Auskunft im Hinblick auf die ihr bekannt gewordenen Aufbereiterdaten auf. In den Schreiben erfolgte eine konkrete Benennung der behaupteten nachgebauten Sorten sowie des Umfangs des Nachbaus in den jeweiligen Wirtschaftsjahren. Eine Reaktion seitens des Beklagten, der behauptet,entsprechende Schreiben nicht bekommen zu haben, erfolgte nicht.

Anhand der Auskünfte des Aufbereiters soll der Beklagte folgende Mengen an Saatgut aufbereitet haben:

• Wirtschaftsjahr 1997/1998:
20,3 dt der Winterweizensorte „Eulenspiegel„

• Wirtschaftsjahr 1998/1999:
15,6 dt der Winterweizensorte „Eulenspiegel„
15,1 dt der Winterweizensorte „Sido„

• Wirtschaftsjahr 1999/2000
19,4 dt der Winterweizensorte „Sido„
7,9 dt der Winterweizensorte „Eulenspiegel„

• Wirtschaftsjahr 2000/2001
16,2 dt der Winterweizensorte „Saroman„
20,4 dt der Winterweizensorte „Eulenspiegel„

Entsprechend der Angaben des Aufbereiters hat die Klägerin den Beklagten unter Zugrundelegung einer Z-Lizenzgebühr, wie nachfolgend aufgelistet, mit Rechnungen vom 2. August 2002 und 24. Oktober 2002 zur Zahlung in Höhe von 649,10 € aufgefordert, was von dem Beklagten bestritten wird:

• Wirtschaftsjahr 1997/1998 Lizenzgebühr „Eulenspiegel„ 5,55 €/dt
• Wirtschaftjahr 1998/1999 Lizenzgebühr „Eulenspiegel 5,55 €/dt und „Sido„ 6,39 €/dt
• Wirtschaftsjahr 1999/2000 Lizenzgebühr „Eulenspiegel„ 5,37 €/dt und „Sido„ 5,88 €/dt
• Wirtschaftsjahr 2000/2001 Lizenzgebühr „Eulenspiegel„ 5,55 €/dt und „Saroman„ 5,37 €/dt

Nachdem der Beklagte hierauf keine Zahlungen leistete, erwirkte die Klägerin gegen ihn einen Mahnbescheid, welcher ihm am 10. Dezember 2004 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine ihn treffende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung nicht erfüllt, so dass er zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 618,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 17. August 2002 auf 452,56 € und seit dem 9. November 2002 auf 196,54 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass er Rentner sei und seit dem Jahre 2001 seine landwirtschaftliche Tätigkeit vollständig aufgegeben habe. In den vorangegangenen Jahren habe er Weizen angebaut, für den in den jeweiligen Anbaujahren keine Nachbaugebühr zu entrichten gewesen sei.
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie sei nicht zur Geltendmachung etwaiger Rechte ermächtigt worden und im Übrigen seien die Hauptsaaten für die R GmbH, die Saatzucht Hans XYZ & Co. OHG sowie die W. von EBL GmbH & Co KG nicht Gesellschafter der Klägerin.
Er habe im Wirtschaftsjahr 1997/1998 20,3 dt kein Erntegut der Winterweizensorte „Eulenspiegel„, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial geschützter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen habe, wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet (Nachbau). Das gleiche gelte für 15,1 dt Erntegut der Winterweizensorte „Eulenspiegel„, das er angeblich im Wirtschaftsjahr 1998/1999 verwendet haben soll, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 19,4 dt der Winterweizensorte „Sido„ und 7,9 dt der Winterweizensorte „Eulenspiegel„ und im Wirtschaftsjahr 2000/2001 16,2 dt der Winterweizensorte „Saroman„ und 20,4 dt der Winterweizensorte „Eulenspiegel„ als Vermehrungsmaterial. Die klagegegenständlichen Sorten hätten dem Sortenschutz nicht unterlegen.
Er sei auch nicht zur Auskunft aufgefordert worden. Er habe erstmals durch den Mahnbescheid von den behaupteten Ansprüchen der Klägerin Kenntnis erlangt. Im Übrigen sei er Kleinerzeuger gewesen und unterfalle aus diesem Grunde dem Art. 14 Abs. 3 3. Spiegelstrich der GemSortV.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadenersatz wegen verhehlten Nachbaus nach den Artt. 94 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 3 GemSortV verlangen. Der Beklagte kann sich nicht auf die Privilegierung des Art. 14 GemSortV berufen.

Das angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortV i.V.m. § 38 Abs. 1, 2 und 5 SortG örtlich zuständig. Der Beklagte betreibt einen Bauernhof in Nordrhein-Westfalen und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf (vgl. Verordnung vom 13. Januar 1998, GVBl. S. 106).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage von Ablichtungen entsprechender Erklärungen dargetan, dass sie von der Hauptsaaten für die R GmbH, der Saatzucht Hans XYZ & Co. OHG und der W. von EBL GmbH & Co. KG mit der Wahrnehmung ihrer im Zusammenhang mit dem Nachbau zustehenden Rechte ermächtigt worden ist. Für die Hauptsaaten für die R GmbH ergibt sich dies auf Grund der Ermächtigung vom 26. Oktober 1999 bzw. der entsprechenden Bestätigung vom 20. Juli 2005, für die Saatzucht Hans XYZ & Co. OHG auf Grund Erklärung vom 6. Oktober 1999 bzw. der entsprechenden Bestätigung vom 19. Juli 2005 und für die W. von EBL GmbH & Co. KG auf Grund der Erklärung vom 5. Oktober 1999 bzw. der entsprechenden Bestätigung vom 20. Juli 2005. Anhand der jeweiligen Bestätigungen ergibt sich, dass die Ermächtigungen seit dem Wirtschaftsjahr 1997/1998 Gültigkeit besitzen. Die entsprechenden Unternehmen sind auch Gesellschafter der Klägerin, wie sich aus dem als Anlagenkonvolut 3 vorgelegten Auszug aus der Gesellschafterliste ergibt. Für ihre Gesellschafter oder Mitglieder ihrer Gesellschafter kann die Klägerin als „Vereinigung von Sortenschutzberechtigten„ deren Rechte in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, sofern sie dazu ermächtigt worden ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 – Saatgut ./. Jünger). Die entsprechenden Darlegungen wurden von dem Beklagten, nachdem die Klägerin die genannten Ablichtungen vorgelegt hat, nicht in Abrede gestellt.

Aus den als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Auszügen aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ergibt sich, dass in den streitgegenständlichen Vegetationsperioden für die Winterweizensorte „Eulenspiegel„ zugunsten der Transformer Europe SNC, für die Winterweizensorte „Sido„ zugunsten der Saatenschutz Hans XYZ & Co. OHG und für die Winterweizensorte „Saroman„ zugunsten der S.A. Doppel Doppel Sortenschutz nach den Bestimmungen der GemSortV bestand. Der Hauptsaaten für die R GmbH und der W. von EBL GmbH & Co. KG wurden von den Sortenschutzinhabern – der Transformer Europe SNC und der S.A. Doppel Doppel – jeweils das ausschließliche Nutzungsrecht an den Sorten „Eulenspiegel„ und „Saroman„ übertragen, wie sich aus den Nutzungsübertragungen vom 2. November 1999 und 11. Mai 2001 ergibt.

Der Beklagte hat in den betreffenden Wirtschaftsjahren Nachbau betrieben. Er hat den von der Klägerin behaupteten Nachbau nicht erheblich bestritten, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 4 ZPO. Der Beklagte behauptet, dass er in den klagegegenständlichen Vegetationsperioden die genannten Sorten nicht angebaut habe, sondern Weizen, der nicht dem entgeltlichen Nachbau unterliege. Auch sei es für ihn nicht nachvollziehbar, wie es zu den Meldungen des Aufbereiters gekommen sein soll. Die Meldungen, wie sie sich aus der Anlage K 1 ergeben würden, hätten keinen Bezug zu dem Beklagten.

Dieses Vorbringen stellt sich im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Meldungen des Aufbereiters als nicht erheblich dar. Denn aus den schriftlichen Erklärungen des Aufbereiters ergibt sich der Name des Auftraggebers, hier des Beklagten, das Datum und weiterhin die Menge und die Sorte des aufbereiteten Saatgutes. Soweit Teile des Meldeformulars nur den Namen einer aufbereiteten Sorte und dessen Menge anzeigen, jedoch keinen Namen des Auftraggebers, hat die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich hierbei um Angaben handelt, die nicht mit dem Beklagten in Zusammenhang stehen, sondern mit anderen Landwirten. Der Beklagte konnte daher vor dem Hintergrund des substantiierten Vorbringens der Klägerin nicht lediglich den konkret behaupteten Nachbau in Abrede stellen und behaupten, er habe entgeltfreien Weizen angebaut. Er hätte vielmehr vortragen und durch Unterlagen belegen müssen, welcher Weizen von ihm in den jeweiligen Wirtschaftsjahren auf seinen Feldern angebaut worden sein soll. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens des Beklagten bedurfte es der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Aufbereiters nicht.

Das Recht, Nachbau zu betreiben, steht grundsätzlich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschließlich dem Sortenschutzinhaber zu. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV sieht hierfür eine Ausnahme für Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift nur solange ein, wie der Landwirt seinen in den Absätzen 3 6. Spiegelstrich i.V.m. § 8 Verordnung (EG) 1768/95 (nachfolgend NachbauV) festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Kommt der Landwirt diesen Verpflichtungen – Auskunftserteilung und Zahlung – nicht nach, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Schadenersatz verpflichtet.

Vorliegend kann festgestellt werden, dass der Beklagte als – ehemaliger – Landwirt und Normadressat seinen Verpflichtungen nach Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV nicht nachgekommen ist. Danach hat der Landwirt, der Nachbau betreibt, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft hat der Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte jedoch nicht das Recht, die in Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV vorgesehenen Auskünfte zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte darüber verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte, die zu einer der in Art. 14 Abs. 2 GemSortV aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. April 2003, GRUR 2003. 868; LG Düsseldorf, Entsch. 2000, 69; Urteil vom 31. Mai 2005, Aktenzeichen 4b O 26/05).

Die Klägerin hat als Anlagenkonvolut 9 zwei Schreiben vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002 vorgelegt, welche an den Beklagten als Adressaten gerichtet sind. Mit diesen Schreiben wurde der Beklagten unter konkreter Nennung der klagegegenständlichen Sorten und der Nachbausaatgutmenge in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 zur Auskunft über einen getätigten Nachbau „qualifiziert„ aufgefordert. Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass dem Beklagten die Schreiben der Klägerin vom 12. Juni 2002 sowie 24. September 2002 zugegangen sind. Briefe gehen mit Aushändigung an den Empfänger zu. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 130 Rdnr. 6). Der Beklagte hat zwar im Rahmen seiner Vernehmung als Partei ausgesagt, dass er diese Schreiben nicht erhalten habe. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Denn die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat schlüssig und unwidersprochen dargetan, dass sie die genannten Schreiben auf dem Postwege versandt hat und diese Schreiben nicht mit dem Vermerk „Adressat unbekannt„ zu ihr zurückgelangt sind, was für einen Zugang der Schreiben bei dem Beklagten spricht. Entsprechend sind auch weitere Schreiben der Klägerin, wie die Rechnungen vom 24. Oktober 2002 und 2. August 2002 entsprechend des Anlagenkonvoluts K 2, welche an den Beklagten auf dem Postwege versandt wurden, nicht in den Rücklauf gelangt. Das gleiche gilt für die als Anlagenkonvolut K 6 und K 7 vorgelegten, an den Beklagten adressierten Schreiben. Der Mahnbescheid, welcher die gleiche Anschrift aufwies wie die genannten Schreiben, konnte demgegenüber ohne Weiteres zugestellt werden. Diese Umstände sprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass dem Beklagten auch die Schreiben vom 12. Juni 2002 sowie 24. September 2002 zugegangen sind. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten, ihm seien die Schreiben nicht zugegangen, spricht auch, dass er selbst ausgesagt hat, dass ihm kein anderer Fall bekannt sei, bei welchem ihn ein Schreiben nicht erreicht habe. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass er lediglich die Schreiben der Klägerin nicht erhalten haben will.
Im Übrigen hat der Beklagte auch ausgesagt, dass er die Post, wenn er auf dem Feld war, nicht entgegen genommen hat, sondern dies durch seine verstorbene Frau geschehen ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Auskunftsverlangen doch in seinen Empfangsbereich gelangt sind mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme, auch wenn der Beklagte diese nicht zur Kenntnis bekommen haben will.

Der Beklagte kann seiner Schadenersatzverpflichtung nicht entgegen halten, Kleinerzeuger zu sein. Denn der Beklagte hat seinen Kleinerzeugerstatus nicht nachgewiesen, so dass es auf die Frage, ob Kleinerzeuger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind, nicht ankommt.

Die Klägerin kann keinen Schadenersatz im Hinblick auf den Nachbau in den Vegetationsperioden 1997/1998 und 1998/1999 von dem Beklagten verlangen. Denn hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre hat er nicht gegen seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GemSortV verstoßen. Nach Art. 8 Abs. 3 NachbauV, worauf in Art. 14 Abs. 3 GemSortV Bezug genommen wird, können die Angaben, wie sie in Absatz Buchstaben b) bis e) vorgesehen sind, sich nur auf das laufende sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte, beziehen. Ein den gesetzlichen Ansprüchen genügendes Auskunftsersuchen stellte die Klägerin erst mit Schreiben vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002, so dass ein Auskunftsanspruch nur für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 1999/2000 besteht, nicht jedoch die Wirtschaftsjahre 1997/1998 und 1998/1999. Diese betreffen Wirtschaftsjahre mehr als drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen. Die „qualifizierten„ Auskunftsersuchen vom 12. Juni 2002 und 24. September 2002 müssen für die Beurteilung herangezogen werden; auf etwaige andere von der Klägerin versandte pauschale Auskunftsersuchen, mit welchen sie dem Beklagten Vordrucke zur Nachbauerklärung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber übersandt haben will, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. März 2005 (Aktenzeichen X ZR 191/03) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Gemeinschaft vom 14. Oktober 2004 (GRUR 2005, 236 – Saatgut-Treuhand./.Brangewitz, Rechtssache C-336/02), hinsichtlich der Aufbereiter festgestellt, dass nach Art. 9 Abs. 3 NachbauV zwar Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden können. Dies setze jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne könne nach Sinn und Zweck der Regelung jedoch nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspreche. Da der Berechtigte Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen könne, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfüge, sei ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhe.
Zwar betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Aufbereiter und Sortenschutzinhaber bzw. Klägerin. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass der Berechtigte Auskunft nur dann verlangen könne, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfüge, insoweit also die Aufbereiter den Landwirten gleichgestellt. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund der gleichlautenden Vorschriften der Art. 8 und 9 NachbauV interessengerecht.

Der im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatzanspruch ist – soweit Ansprüche noch betroffen sind – schlüssig dargelegt worden. Die Vorlage des Bundesgerichtshofs zum Europäischen Gerichtshof, die sich mit der Höhe der Nachbauentschädigung befasst, hat auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Auswirkungen (vgl. BGH GRUR 2005, 240). Bei der Bemessung der Nachbauentschädigung, der keine vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen. In deren Rahmen sind Abschläge von der sogenannten Z-Lizenzgebühr zu machen, deren Höhe im Streit steht. Ausgangspunkt der Bemessung der Nachbauentschädigung bleibt jedoch die sogenannte Z-Lizenz. Wird der Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnet, muss der Verletzer jedenfalls das herausgeben, was er hätte leisten müssen, wenn er vom Berechtigten eine Lizenz erhalten hätte. Das ist die Z-Lizenzgebühr. Eine Billigkeitsprüfung zu Gunsten des Verletzers ist aufgrund der schuldhaften Sortenschutzverletzung nicht angezeigt (vgl. hierzu auch Landgericht Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2005, Aktenzeichen 7 O 109/05). Dieser hat dann die volle Lizenz zu bezahlen.

Der Beklagte ist daher für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 1999/2000 zur Schadenersatzleistung in Höhe des tenorierten Betrages verpflichtet.

Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Nach Art. 96 GemSortV verjähren Ansprüche nach Artt. 94, 95 GemSortV in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Maßgebend für die Kenntnis kann hier nicht allein die Auskunft des Aufbereiters sein, da sich zwar daraus die Person des potentiellen Schuldners ergibt, nicht jedoch der Anspruchsgrund. Die Klägerin konnte zunächst abwarten bis zur Vorlage der Nachbauerklärung für das folgende Wirtschaftsjahr, da sich daraus erst ergibt, ob der Nachbau angegeben wird oder nicht. Dementsprechend stand ihr dann entweder eine gesetzlicher Entschädigungsanspruch oder ein Schadenersatzanspruch wegen verhehlten Nachbaus zu. Diesbezüglich hat die Klägerin dargelegt, dass sie erst am 19. Juni 2002 bzw. 27. April 2003 durch Abgleich der Nachbauerklärung mit der Auskunft des Aufbereiters und Anlegung eines Datensatzes von dem Grund des Schadenersatzanspruches erfahren hat. Danach war der Schadenersatzanspruch bei Zustellung des Mahnbescheids (10. Dezember 2004) noch nicht verjährt.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Zustellung des Mahnbescheides am 10. Dezember 2004 begründet. Die Klägerin macht zwar Verzugszinsen seit dem 17. August 2002 und 9. November 2002 geltend. Entsprechende Darlegungen zum Eintritt des Verzugs wurden hingegen nicht gemacht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zuzulassen, da die ihm zugrundeliegende Rechtsfrage betreffend das Erfordernis eines qualifizierten Auskunftsverlangens von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO. Bei den für Rechtsstreitigkeiten nach dem Sortenschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen zuständigen Kammern des Landgerichts Düsseldorf (§ 38 Abs. 2 SortG; VO vom 13.1.1998, GVBl. S. 106) ist eine Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten anhängig, für welche die Entscheidung der Rechtsfrage erheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 618,05 EUR.

Dr. R1 R2 R3