4a O 396/06 – Presswerkzeug

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 649

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 396/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Presswerkzeuge mit einem Aufnahmeeinheit-Ende für das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Biegemaschine, wobei das Ende über einen Zentralabschnitt mit einem Werkzeugende verbunden ist, wobei das Presswerkzeug mindestens ein Sicherheitselement aufweist, welches aus einer Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen kann,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn das Sicherheitselement mit einem Betätigungselement gekoppelt ist, welches in dem Zentralabschnitt angeordnet ist;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselt Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 16.05.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900.000,- EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 494 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 10.01.1991 am 03.01.1992 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.04.1997 veröffentlicht, die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift am 24.07.1997. Das Patent steht in Kraft. Als Inhaberin des Klagepatents ist noch die „Machinefabriek A“ eingetragen. Dabei handelt es sich um die Klägerin, die im Jahr 2000 umfirmierte. Der Antrag auf Umschreibung des Anmeldernamens wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Presswerkzeug, das in einer Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine aufgenommen werden kann. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

1. Presswerkzeug (4, 5, 43, 51, 66) mit einem Aufnahmeeinheit-Ende (9) für das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine, wobei das Ende über einen Zentralabschnitt (10) mit einem Werkzeugende (11) verbunden ist, wobei das Presswerkzeug mindestens ein Sicherheitselement (24, 34, 44, 52, 67) aufweist, welches aus einer Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen kann,
dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherheitselement mit einem Betätigungelement (29, 35, 45, 56, 58, 68) gekoppelt ist, welches in dem Zentralabschnitt (10) angeordnet ist.

Wegen der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 2 und 4 wird auf die Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K2) verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Schwenkbiegemaschine, in der auf der gesamten Länge Presswerkzeuge angeordnet werden. Figur 2 zeigt einen Abschnitt entlang der Linie II – II in Figur 1 mit Presswerkzeugen, Aufnahmeeinheit und Träger. Details verschiedener Varianten von Sicherheits- und Betätigungselementen zeigen die Figuren 7 und 9.

Die Beklagten stellten Presswerkzeuge für Abkantpressen auf der Messe EUROBLECH 2006 in Hannover unter der Bezeichnung B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) aus und bewarben sie mit einem Prospekt, der als Anlage rop 6, auf die Bezug genommen wird, zur Akte gereicht wurde. Bislang wurde die angegriffene Ausführungsform nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und nur in wenigen Ausnahmefällen vertrieben. Ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform haben die Beklagten selbst als Anlage D in „aufgeschnittener Form“ zur Akte gereicht. Nachfolgend ist ein Ausschnitt aus dem Deckblatt des Prospektes der Beklagten (Anlage rop 6) abgebildet, auf dem angegriffene Ausführungsformen abgebildet sind. Die weitere Figur 12A zeigt einen Schnitt durch eine angegriffene Ausführungsform, wobei die Beschriftungen von den Beklagten stammen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch.

Die Klägerin beantragt,

– wie zuerkannt, wobei gemäß Ziffer I.1. des Antrags auch die Benutzungshandlung des Herstellens untersagt werden soll –

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagten sind der Ansicht, eine Patentverletzung liege nicht vor. Ein Sicherheitselement im Sinne der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden, weil es nach Auslösen des Betätigungselements das Presswerkzeug nicht mehr sicher halten könne.
Der Begriff Koppelung sei als wechselseitige Wirkverbindung aufzufassen, so dass beim Auslösen des Betätigungselements dieses unmittelbar auf das Sicherheitselement einwirke und umgekehrt. Bei der angegriffene Ausführungsform werde das Sicherheitselement aber erst durch eine von außen kommende Kraft betätigt.
Zudem sei bei der angegriffenen Ausführungsform aus der Position des Betätigungselements nicht erkennbar, in welcher Position sich das Sicherheitselement befinde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten im zuerkannten Umfang Ansprüche auf Unterlassung (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG), Rechnungslegung und Auskunft (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG und § 242 BGB) und Schadensersatz (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 9 Abs. 1 PatG).

I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist. Zwar stimmt die Firmenbezeichnung „A.“ nicht mit der im Register eingetragenen Firma „Machinefabriek A.“ überein. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei A. und Machinefabriek A. jeweils um dieselbe juristische Person handelt, die lediglich ihre Firma geändert hat. Dies geht aus der Kopie der notariellen Urkunde hervor, mit der der Gesellschaftsvertrag der Klägerin geändert wurde (Anlage 7). Dementsprechend wurde von der Klägerin auch die Umschreibung des Patentregisters beantragt. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation seitens der Beklagten genügt insofern nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Vortrags. Es ist nicht ersichtlich, welche von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen von den Beklagten bestritten werden.

II.
Das Klagepatent bezieht sich im Patentanspruch 1 auf ein Presswerkzeug, das in einer Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine (Abkantpresse) aufgenommen werden kann.

Zum Stand der Technik führt die Klagepatentschrift aus, dass ein oder mehrere Presswerkzeuge in einen unteren oder oberen Träger einer Presse eingespannt werden. Sie können in frei wählbaren Kombinationen verwendet werden und sind austauschbar und ersetzbar. Aus der FR-A-2 416 064 waren Presswerkzeuge bekannt, die ein oberes Aufnahmeeinheit-Ende aufweisen, mit dem sie von einer Aufnahmeeinheit einer Presse aufgenommen werden. Das Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs ist über einen Zentralabschnitt mit dem Werkzeugende verbunden. Das Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs ist mit einem Sicherheitselement versehen, das mit der Aufnahmeeinheit der Presse zusammenwirkt. Dieses Sicherheitselement ist über eine Bohrung in der Aufnahmeeinheit der Presse betätigbar.

Zu den Nachteilen des vorbekannten Stands der Technik macht die Klagepatentschrift keine ausdrücklichen Angaben und formuliert ebenso wenig ausdrücklich eine Aufgabe, die durch die Erfindung gelöst werden soll. Das Klagepatent grenzt sich vom Stand der Technik jedoch dadurch ab, dass es ein mit dem Sicherheitselement gekoppeltes Betätigungselement vorsieht und dieses Betätigungselement im Bereich des Zentralabschnitts angeordnet ist. Dadurch ist das Betätigungselement zu jeder Zeit zugänglich (Seite 1 Zeile 36 der Anlage rop2). Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Presswerkzeug zu schaffen, dessen Sicherheitselement zu jeder Zeit und in einer zugänglicheren Art und Weise betätigt werden kann.

Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:

1. Presswerkzeug (4, 5, 43, 51, 66) mit einem Aufnahmeeinheit-Ende (9) für das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine;
2. Das Aufnahmeeinheit-Ende (9) ist über einen Zentralabschnitt (10) mit einem Werkzeugende (11) verbunden;
3. Das Presswerkzeug weist mindestens ein Sicherheitselement (24, 34, 44, 52, 67) auf;
4. Das Sicherheitselement (24, 34, 44, 52, 67) kann aus einer Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen;
5. Das Sicherheitselement ist mit einem Betätigungselement (29, 35, 45, 56, 58, 68) gekoppelt;
6. Betätigungselement (29, 35, 45, 56, 58, 68) ist im Zentralabschnitt (10) angeordnet.

III.
1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Presswerkzeug einer Biegemaschine, das in drei Abschnitte gegliedert ist. Das eine Ende wird als Aufnahmeeinheit-Ende bezeichnet und ist zur Aufnahme in die Aufnahmeeinheit der Biegemaschine vorgesehen. Es ist über einen Zentralabschnitt mit dem anderen Werkzeugende verbunden (Merkmal 2). Mit dem Aufnahmeeinheit-Ende befindet sich das Werkzeug in der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine (Merkmal 1). Weiterhin weist das Presswerkzeug ein Sicherheitselement auf (Merkmal 3). Die Parteien streiten über die Ausgestaltung dieses Sicherheitselements und seiner Koppelung mit dem Betätigungselement.
Der Inhalt des Klagepatentanspruchs ist gemäß Art. 69 EPÜ durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Wie aus dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EPÜ hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns (BGHZ 105, 1 (11) – Ionenanlyse).

a) Welchen Anforderungen ein erfindungsgemäßes Sicherheitselement genügen muss, wird im Klagepatentanspruch nur ansatzweise deutlich. Es muss aus der Seitenfläche der Aufnahmeeinheit hervorstehen können und ist mit dem Betätigungselement gekoppelt. Aus dem Begriff selbst ergibt sich, dass das Sicherheitselement einen Sicherungszweck erfüllt, der sich dem Fachmann – einem Dipl.-Ing. (FH) für Maschinenbau mit Schwerpunkt Werkzeugtechnik – aus der Klagepatentbeschreibung und dem vorbekannten Stand der Technik erschließt. Es dient der Sicherung des Presswerkzeugs, wenn dieses nicht in der Aufnahmeeinheit verspannt ist, weil es in die Aufnahmeeinheit gesetzt oder aus dieser entfernt werden soll.
Die Klagepatentschrift führt dazu aus, die Presswerkzeuge werden beispielsweise mittels Einspanneinheiten (17) und zugehörigen Einspannstiften (20) in der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine befestigt (vgl. Seite 3 Zeile 35 ff und Figur 2 der Anlage rop 2). Regelmäßig werden mehrere Presswerkzeuge nebeneinander angeordnet (vgl. Seite 1 Zeile 11 der Anlage rop 2). Soll eines ausgetauscht werden, muss die Einspannung für dieses Werkzeug gelöst werden. Wie auch aus der Figur 2 erkennbar ist, ruht das Presswerkzeug (4) danach mit dem Sicherheitselement (24) in der Längsrille (22) der Aufnahmeneinheit (6) der Biegemaschine (Seite 5 Zeile 1-3 der Anlage rop 2). Denn das Sicherheitselement (24) steht aus der Seitenfläche des Werkzeugs hervor und ragt in eine Rille der Aufnahmeeinheit (22). Das Sicherheitselement kann daher grundsätzlich durch jede Vorrichtung gebildet werden, die das Presswerkzeug daran hindert, aus der Aufnahmeeinheit zu fallen, wenn die Einspannung bereits gelöst ist bzw. noch nicht erfolgt ist, weil das Presswerkzeug aus der Maschine entfernt bzw. eingebracht werden soll.

b) Das Sicherheitselement kommt seiner Aufgabe, das Presswerkzeug in der Aufnahmeeinheit zu halten, dadurch nach, dass es aus einer Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes des Werkzeug hervorsteht und sich mit der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine im Eingriff befindet. Wie dies konstruktiv umgesetzt werden kann, bleibt dem Fachmann überlassen. Allerdings ragt das Sicherheitselement nicht starr aus der Seitenfläche des Werkzeugs heraus, sondern kann aus ihr hervorstehen (Merkmal 4). Denn um das Werkzeug aus der Biegemaschine entfernen oder um es einsetzen zu können, muss das Sicherheitselement betätigt werden können.
Bereits nach dem Stand der Technik war das Sicherheitselement betätigbar (Seite 1 Zeile 23 f der Anlage rop 2), indem eine Kugel entgegen der Kraft einer Feder durch eine Bohrung in der Aufnahmeeinheit in Richtung Presswerkzeug gedrückt und dadurch das Presswerkzeug freigegeben wird. Auch die Klagepatentschrift führt aus, dass Gegenstand der Erfindung ein Presswerkzeug mit einem Sicherheitselement ist, das mechanisch durch einen Benutzer betätigt werden kann, der das Presswerkzeug in die Aufnahmeeinheit der Presse setzen oder es aus ihr entfernen will (Seite 1 Zeile 27-29 der Anlage rop 2). Die Betätigung des Sicherheitselements führt dazu, dass seine Funktion aufgehoben wird; das Werkzeug wird aus der Aufnahmeeinheit freigegeben und kann ausgetauscht werden, ohne die benachbarten Werkzeuge verschieben und entnehmen zu müssen. Denn die Klagepatentschrift führt zu einem Ausführungsbeispiel aus, dass die Presswerkzeuge bei einem horizontalen Austausch parallel zur Längsrille (22) (das ist senkrecht zur Zeichnungsebene der Figur 2) verschoben werden und am Ende der Aufnahmeeinheit bzw. der Biegemaschine entnommen werden können. Die Sicherheitselemente dienen dabei als Führungsstift (Seite 5 Zeile 9 der Anlage rop2). Bei einem vertikalen Austausch führt das Pressen des Betätigungselements hingegen dazu, dass das Sicherheitselement in die Seitenfläche des Werkzeugs zurückgezogen wird und das Werkzeug bzw. dessen Aufnahmeeinheit-Ende die Aufnahmeeinheit der Biegemaschine senkrecht zur Längsrille (22) verlassen kann (Seite 5 Zeilen 4-6 der Anlage rop 2).

c) Im Unterschied zum Stand der Technik sieht die Lehre des Klagepatents vor, dass das Sicherheitselement mit einem Betätigungselement gekoppelt ist (Merkmal 5), das im Zentralabschnitt des Werkzeugs angeordnet ist (Merkmal 6). Die Bedeutung der Verkoppelung von Betätigungselement und Sicherheitselement erschließt sich dem Fachmann aus der Funktion des Betätigungselements und der Funktion der Koppelung mit dem Sicherheitselement. Wie bereits zuvor dargestellt worden ist, liegt dem Klagepatentanspruch die Aufgabe zugrunde, das Sicherheitselement zu jeder Zeit und an einer zugänglichen Stelle betätigen zu können. Denn nach der zum Stand der Technik gehörigen FR-A-2 416 064 war das Sicherheitselement lediglich über eine Bohrung in der Aufnahmeeinheit der Presse betätigbar. Die Aufgabe soll nach der erfindungsgemäßen Lehre durch ein gesondertes Betätigungselement gelöst werden. Das Sicherheitselement wird nicht mehr unmittelbar selbst betätigt, sondern über ein Betätigungselement. Dafür müssen beide Elemente gekoppelt sein (Merkmal 5). Die jederzeitige Erreichbarkeit des Betätigungselements wird dadurch erreicht, dass es im Zentralabschnitt des Werkzeugs angeordnet wird (Merkmal 6), während sich das Sicherheitselement üblicherweise am Aufnahmeeinheit-Ende befindet.
Die Funktion der Koppelung des Betätigungselements mit dem Sicherheitselement besteht daher allein darin, die Funktion des Sicherheitselementes bei einer Betätigung des Betätigungselementes aufheben zu können, d.h. dass infolge einer Betätigung des Betätigungselements das Werkzeug nicht mehr bzw. noch nicht durch das Sicherheitselement in der Aufnahmeeinheit gehalten wird, wenn nicht das Werkzeug mittels der Einspannstifte befestigt ist.
Wie die Koppelung konstruktiv umgesetzt wird, bleibt dem Fachmann überlassen. In der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift findet sich lediglich der Hinweis, die Erfindung stelle ein Presswerkzeug mit einem Sicherheitselement bereit, das mechanisch durch einen Benutzer betätigt werden könne, obwohl die Betätigung auch elektrisch, pneumatisch, hydraulisch oder sogar fernbedient ausgeführt werden könne (Seite 1 Zeile 26-28 der Anlage rop2). Daraus ergibt sich, dass die Sicherungsfunktion des Sicherheitselements auf mechanischem Wege aufgehoben werden muss. Ob und wie aber das Betätigungselement mechanisch auf das Sicherheitselement einwirkt, wird von der erfindungsgemäßen Lehre nicht vorgeschrieben. Für eine erfindungsgemäße Koppelung des Betätigungselements mit dem Sicherheitselement genügt es daher, wenn bei einer Betätigung des Betätigungselements das Sicherheitselement seine Sicherungsfunktion auf mechanischem Wege verliert und das Werkzeug, das nicht mehr oder noch nicht in der Maschine eingespannt ist, nicht vom Sicherheitselement in der Aufnahmeeinheit gehalten wird.

d) Die Beklagten sind hingegen der Ansicht, der Begriff „Koppelung“ sei als „gegenseitige Beeinflussung zweier oder mehrerer physikalischer Systeme“ zu verstehen. Daher müsse eine unmittelbare, wechselseitige mechanische Wirkverbindung zwischen Sicherheitselement und Betätigungselement bestehen, wonach eine Betätigung des Betätigungselements unmittelbar zu einer Bewegung des Sicherheitselements führen müsse und umgekehrt.
Einer solchen einengenden Auslegung des Klagepatentanspruchs kann nicht beigetreten werden. Betätigungselement und Sicherheitselement können auch dadurch im Sinne der Lehre des Klagepatents gekoppelt sein, dass das Sicherheitselement bei Betätigung des Betätigungselements lediglich mechanisch entriegelt wird und durch eine Kraft, die nicht vom Betätigungselement hervorgerufen wird, nach der Entriegelung bewegt werden kann. Eine Bewegung des Sicherheitselements, die unmittelbar durch das Betätigungselement verursacht wird, ist nicht erforderlich.
Dem steht der englische Wortlaut „actuating member“ für das Betätigungselement nicht entgegen. Die Übersetzung ins Deutsche ist durchaus zutreffend und es spricht nichts dagegen, unter der Betätigung nicht nur die mechanische Übertragung von Kräften unmittelbar auf das Sicherungselement zu verstehen, sondern auch die Entriegelung des Sicherungselements, um die Sicherungsfunktion aufzuheben und das Werkzeug freizugeben.
Im Klagepatentanspruch selbst wird nicht erklärt, wie das Betätigungselement ausgestaltet sein soll und in welcher Weise die Kopplung mit dem Sicherheitselement erfolgen soll. Der Wortlaut „gekoppelt“ (in der maßgeblichen englischen Originalfassung „coupled“) spricht ebenfalls nicht zwingend für die von den Beklagten vertretene enge Auslegung. Denn in der Klagepatentbeschreibung wird der Begriff „gekoppelt“ mit dem Begriff „verbunden“ (Seite 4 Zeile 11, im Englischen „connected“) synonym verwendet. Dem Fachmann erschließt sich im Übrigen aus der Patentbeschreibung und aus der Funktion der Kopplung, dass es eines unmittelbaren Wirkzusammenhangs zwischen Sicherheitselement und Betätigungselement in der Form, dass die Betätigung des einen Elements eine Bewegung des anderen unmittelbar herbeiführt, nicht bedarf.
Solange die Bewegung des Sicherheitselements und damit die Freigabe des Werkzeugs auf mechanischem und nicht auf pneumatischem, hydraulischem oder elektrischem Wege herbeigeführt wird, ist unbeachtlich, ob die entsprechenden Kräfte durch die Betätigung des Betätigungselement unmittelbar auf das Sicherheitselement übertragen werden oder anderweitige Ursachen haben. In der Patentbeschreibung wird zwar erläutert, „durch Pressen in das Betätigungselement“ werde „das Sicherheitselement (…) zurückgezogen“ (Seite 5 Zeile 4 f der Anlage rop 2) und auch die Zeichnungen der Klagepatentschrift (Figuren 2, 7 und 9) stellen jeweils ein Sicherheitselement dar, das unmittelbar mechanisch mit dem Betätigungselement verbunden ist, so dass die Bewegung des einen eine Bewegung des anderen verursacht. Die Patentbeschreibung und die Zeichnungen beziehen sich aber jeweils nur auf Ausführungsbeispiele, die eine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs nicht zu rechtfertigen vermögen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Aus der Funktion der Koppelung, nämlich bei einer Betätigung des Betätigungselements die Freigabe des Werkzeugs durch das Sicherheitselement herbeizuführen, erkennt der Fachmann, dass es einer wechselseitigen Wirkverbindung nicht bedarf.

e) Die Beklagten vertreten weiterhin die Ansicht, die Aufgabe, die dem Gegenstand des Klagepatents zugrunde liege, bestehe unter anderem darin, für den Nutzer anhand der Position des Betätigungselements von außen erkennbar zu machen, ob sich das Sicherheitselement in einem entriegelten oder verriegelten Zustand befinde. Der Status des Sicherheitselements im Stand der Technik sei nur durch die Bohrung in der Aufnahmeeinheit des Werkzeugs erkennbar gewesen. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sei eine solche Zustandserkennung nur möglich, wenn die Bewegung des Sicherheitselements unmittelbar zu einer Bewegung des Betätigungselements führe und umgekehrt.
Diese Ansicht greift nicht durch. Denn dem Klagepatent liegt nicht die Aufgabe einer „Zustandserkennung“ zugrunde. Die Aufgabe nach der Patentbeschreibung beschränkt sich vielmehr darauf, das Sicherheitselement jederzeit und in zugänglicher Art und Weise betätigen zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Teil der Klagepatentbeschreibung, in dem es heißt, „es kann auch vorteilhaft sein, wenn die Funktionsfähigkeit des Sicherheitselements direkt beobachtet werden kann, wenn das Betätigungselement bedient wird“ (Seite 2 Zeilen 5-7 der Anlage K1). Dieser Hinweis betrifft aufgrund des Wortlauts „kann“ und „vorteilhaft“ lediglich bevorzugte Ausführungsformen. Eine allgemeine Aufgabenstellung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Schließlich rechtfertigt auch die Formulierung in der US-Patentschrift 5 245 854 keine andere Auslegung des Begriffs „verkoppelt.“ Mit der US 5 245 854 erhielt die Klägerin für die USA Patentschutz für den Gegenstand des Klagepatentanspruchs. Allerdings ist der Wortlaut des Klagepatentanspruchs und des Anspruchs 1 der US 5 245 854 nicht identisch. Unter anderem findet sich der Zusatz, „so that actuation of the actuating member disengages said safety member from the receiving structure.“ Dieser Zusatz hat aber gerade keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden und kann daher zur Auslegung des Begriffs „verkoppelt“ nicht herangezogen werden.

2. Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Unstreitig werden durch die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 und 2 des Klagepatentanspruchs verwirklicht.

a) Die angegriffene Ausführungsform weist ein Sicherheitselement im Sinne der Lehre des Klagepatents auf. Es handelt sich dabei um den Verriegelungsbolzen, wie er in der Figur 12A erkennbar und auch als solcher bezeichnet ist. Bei gelöster Einspannung hält der Verriegelungsbolzen der angegriffenen Ausführungsform das Werkzeug in der Aufnahmeeinheit der Maschine, wenn er aus der Seitenfläche des Werkzeugs hervorsteht und sich im Eingriff mit der Aufnahmeeinheit der Maschine befindet und wenn er durch das Verriegelungselement an einer horizontalen Bewegung gehindert wird. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn das Betätigungselement der angegriffenen Ausführungsform nicht gedrückt wird. Dies wird aus der Figur 12A deutlich.
Der Verriegelungsbolzen befindet sich in einer horizontalen Bohrung an der Seite des Aufnahmeeinheit-Endes des Werkzeugs. Er ist dort – wenn er nicht durch das Verriegelungselement verriegelt wird – horizontal beweglich gelagert. Der Bolzen ist zylinderförmig und weist an dem Ende, mit dem er aus der Seitenfläche des Werkzeugs heraustritt, abgeschrägte Seitenflächen auf. Ragt der Verriegelungsbolzen aus der Seitenfläche des Werkzeugs heraus, kann er – soweit nicht verriegelt – ohne weiteres in die im Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs befindliche Bohrung gedrückt werden. Dies kann durch eine senkrechte Bewegung des Werkzeugs – sei es beim Einsetzen oder Entfernen – geschehen, weil dadurch an der abgeschrägten Fläche des Bolzens horizontale Kraftkomponenten entstehen, die den Verriegelungsbolzen in die Bohrung im Werkzeug drücken.
Der Verriegelungsbolzen kann jedoch dann nicht in die Bohrung gedrückt werden, wenn er durch das Verriegelungselement der angegriffenen Ausführungsform verriegelt ist. Das stiftförmige, rotationssymmetrische Verriegelungselement hat in seinem oberen Abschnitt einen größeren Durchmesser als in seinem unteren Abschnitt. Es ist in einer Bohrung des Werkzeugs beweglich gelagert und greift senkrecht zum Verriegelungsbolzen durch ein in diesem Bolzen befindliches Loch hindurch. Befindet sich das Verriegelungselement mit dem Abschnitt größeren Durchmessers in dem Loch des Bolzens, ist dieser verriegelt und an einer horizontalen Bewegung gehindert, weil der Lochdurchmesser etwa dem Durchmesser des Verriegelungselements entspricht. Greift das Verriegelungselement hingegen lediglich mit seinem unteren, schmaleren Abschnitt durch den Verriegelungsbolzen hindurch, kann der Bolzen horizontal bewegt werden.
Steht der Verriegelungsbolzen aus der Seitenfläche des Werkzeugs hervor, wird er immer durch das Verriegelungselement an einer horizontalen Bewegung gehindert, solange nicht das Betätigungselement gedrückt wird. Denn am oberen Ende des Verriegelungselements befindet sich eine Spiralfeder, die das Verriegelungselement immer mit dem Abschnitt größeren Durchmessers in das im Verriegelungsbolzen befindliche Loch drückt und den Bolzen verriegelt. Das Betätigungselement ist stiftförmig und ist horizontal in einer Bohrung im Werkzeug so gelagert, dass sich das untere Ende des Verriegelungselements in einer Aussparung des Betätigungselements befindet. Wird nun das Betätigungselement der angegriffenen Ausführungsform gedrückt, gleitet das untere Ende des Verriegelungselements eine Schräge, die sich am Rand der Aussparung im Betätigungselement befindet, hinauf und das gesamte Verriegelungselement wird nach oben gedrückt.
Dies zeigt, dass es sich bei dem Verriegelungsbolzen um ein erfindungsgemäßes Sicherheitselement handelt. Steht der Bolzen aus der Seitenfläche des Werkzeugs hervor und befindet er sich im Eingriff mit der Aufnahmeeinheit der Biegemaschine, hält er das Werkzeug nach dem Lösen der Einspannstifte in der Aufnahmeeinheit, solange nicht das Betätigungselement gedrückt wird. Dies ist genau der Zustand, der in der Beschreibung des Klagepatents (Seite 5 Zeile 2 f und 8 f der Anlage rop 2) erläutert und in den Figuren 2 und 9 der Klagepatentschrift gezeigt wird.
Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, eine ungefährliche Funktion des Presswerkzeugs sei nicht garantiert, da der Bolzen ohne nennenswerten Kraftaufwand in die Bohrung gedrückt werden könne, wenn nicht gleichzeitig das Verriegelungselement im Eingriff mit dem Verriegelungsbolzen stehe. Denn tatsächlich steht das Verriegelungselement aufgrund der auf ihm lastenden Federkraft immer im Eingriff mit dem aus der Seitenfläche des Werkzeugs hervorstehenden Verriegelungsbolzen, wenn nicht gerade das Betätigungselement gedrückt wird.
Die im Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. C geäußerten Bedenken, dass sich das Verriegelungselement verhaken oder verkanten könne, der Bolzen nicht mehr verriegelt sei und daher das Werkzeug nicht sicher halten könne, sind unerheblich, da es sich lediglich um hypothetische Erwägungen handelt. Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb, für den die angegriffene Ausführungsform konzipiert und geeignet ist, erfüllt der Verriegelungsbolzen alle Anforderungen eines Sicherheitselements, wie es die patentgemäße Lehre vorsieht.

b) Der Verriegelungsbolzen der angegriffenen Ausführungsform kann aus der Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen (Merkmal 4). Wie bereits erläutert, ist der Verriegelungsbolzen horizontal beweglich gelagert. In der Figur 12A ist dargestellt, wie er aus der Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervorsteht. Er ist aber nicht starr, sondern kann in die Bohrung im Werkzeug gedrückt werden, wenn das Verriegelungselement nach oben bewegt und die Verriegelung des Bolzens aufgehoben wird.

c) Durch die angegriffene Ausführungsform wird auch das Merkmal 5 verwirklicht, da das Sicherheitselement mit einem Betätigungselement gekoppelt ist. Das Betätigungselement ist aus der Figur 12A ersichtlich und als solches bereits gekennzeichnet. Wie zuvor erläutert, genügt es für die Koppelung des Betätigungselements mit dem Sicherheitselement, dass bei einer Betätigung des Betätigungselements das Sicherheitselement seine Sicherungsfunktion auf mechanischem Wege verliert und das Werkzeug, das nicht mehr oder noch nicht in der Maschine eingespannt ist, nicht vom Sicherheitselement in der Aufnahmeeinheit gehalten wird. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.
Steht nämlich der Verriegelungsbolzen aus der Seitenfläche des Werkzeugs hervor, wird er durch das Verriegelungselement an einer Bewegung gehindert, solange das Betätigungselement nicht gedrückt wird. Wenn jedoch das Betätigungselement gedrückt wird, wird das Verriegelungselement entgegen der Federkraft angehoben und die Verriegelung des Bolzens aufgehoben. Die Sicherungsfunktion ist aufgehoben, weil nun der Verriegelungsbolzen bei einer senkrechten Bewegung des Werkzeugs, wie sie zum Beispiel durch die Gewichtskraft des Werkzeugs nach dem Lösen der Einspannung verursacht wird, in die Bohrung im Aufnahmeeinheit-Ende des Werkzeugs gedrückt wird und das Werkzeug nicht mehr vom Sicherungselement gehalten wird. Gleiches gilt beim Einsetzen des Werkzeugs in die Biegemaschine. Wird das Werkzeug mit dem einen Ende senkrecht in die Aufnahmeeinheit gedrückt, wirkt auf das abgeschrägte Ende des Bolzens eine Kraft mit einer horizontalen Komponente, wodurch der Bolzen in die Bohrung im Werkzeug gedrückt wird.
Die Sicherungsfunktion des Verriegelungsbolzens wird bei der angegriffenen Ausführungsform auch auf mechanischem Wege aufgehoben. Denn das Zusammenwirken von Betätigungselement, Verriegelungselement und Verriegelungsbolzen erfolgt mechanisch. Dabei ist es unbeachtlich, dass bei einer Betätigung des Betätigungselements der Verriegelungsbolzen nicht automatisch zurückgezogen wird, sondern erst infolge einer senkrechten Bewegung des Werkzeugs in die Bohrung gedrückt wird. Denn für eine erfindungsgemäße Koppelung von Betätigungselement und Sicherheitselement reicht es aus, wenn infolge der Betätigung des Betätigungselements das Sicherheitselement das Werkzeug nicht in der Aufnahmeeinheit hält. Ein Herausziehen des Sicherungselements aus der Aufnahmeeinheit wird von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs nicht gefordert.
Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht der Beklagten, die in den Figuren 2, 7 und 9 der Klagepatentschrift dargestellte unterschiedliche Ausgestaltung der Einspannstifte mit schrägen Flächen und des Sicherheitselements mit eckigem zylinderförmigen Abschluss lasse erkennen, dass das Sicherheitselement keine abgeschrägten Flächen haben dürfe und die Koppelung einen unmittelbaren Kraftfluss vom Betätigungselement auf das Sicherheitselement erfordere, vermag nicht zu überzeugen. Denn der für den Schutzumfang maßgebliche Klagepatentanspruch zwingt nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Sicherheitselements. Die Einspannstifte und Sicherheitselemente sind zwar in den figürlichen Darstellungen der Ausführungsbeispiele unterschiedlich geformt, doch lässt sich daraus auch dann nichts für die Auslegung des Begriffs „Koppelung“ herleiten, wenn die Ausgestaltung eine technische Funktion hat. Die Ausgestaltung der Einspannstifte steht in keinem Zusammenhang mit der Gestaltung des Sicherheitselements und der Kopplung mit dem Betätigungselement.

d) Schließlich wird durch die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 6 verwirklicht. Denn das Betätigungselement ist unstreitig im Zentralabschnitt des Presswerkzeugs angeordnet. Dies ist aus dem Prospekt der Beklagten (Deckblatt der Anlage rop 6) erkennbar.

IV.
1. Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG. Die Klägerin kann jedoch nur verlangen, den Beklagten zu untersagen, erfindungsgemäße Ausführungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Die Herstellung kann den Beklagten nicht verboten werden, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden.

2. Da die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, ist sie der Klägerin auch zum Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG verpflichtet. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

3. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, § 242 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte dementsprechend zur Rechnungslegung verpflichtet.

V.
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, erfindungsgemäße Ausführungsformen herzustellen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,00 EUR.